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OLG München, Urteil v. 05.12.2019 – 29 U 3149/18
Titel:

Absatzbehinderung durch Grenzbeschlagnahmeanträge von Automobilherstellern 

Normenketten:
UWG § 4 Nr. 4, § 8 Abs. 1, Abs. 2, § 9 Satz 1, § 3 Abs. 1
MarkenG §§ 149, 150
VO (EU) Nr. 608/2013 Art. 28
BGB §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1
BGB §§ 683 Abs. 1, 670, 677
Leitsätze:
1. Einschränkungslose Grenzbeschlagnahmeanträge eines Automobilherstellers und Markeninhabers nach der VO (EU) Nr. 608/2013, in denen die Zollbehörden nicht auf die europäische und deutsche Rechtsprechung zu die Herstellermarken nicht verletzenden originalgetreuen Spielzeugmodellen (EuGH GRUR 2007, 318 - Opel ./. Autec; BGH GRUR 2010, 726 - Opel-Blitz II) hingewiesen werden, stellen in der Regel keine gezielte Behinderung der Modellautohersteller im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG dar.
2. Bei der Prüfung einer vertriebsbezogenen Absatzbehinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG ist in die umfassende Interessenabwägung maßgeblich das Interesse der Allgemeinheit an der Berücksichtigung der vom Unionsverordnungsgeber vorgegebenen Wertungen einzustellen, die in der Struktur des Grenzbeschlagnahmeverfahrens nach der VO (EU) Nr. 608/2013 zum Ausdruck kommen.
3. Die Inanspruchnahme des Grenzbeschlagnahmeverfahrens als eines staatlich eingerichteten und geregelten Verfahrens kann in der Regel keinen rechtswidrigen Eingriff in die Rechtsposition des Modellautoherstellers darstellen, weil dem Schutzrechtsinhaber in der VO (EU) Nr. 608/2013 jedenfalls für die erste Phase des Beschlagnahmeverfahrens bis zur Zurückhaltung der Ware eine deutlich stärkere Rechtsposition eingeräumt ist, der die gegenläufigen Belange des mutmaßlichen Verletzers wie die Gewährung rechtlichen Gehörs oder die Möglichkeit, Grenzbeschlagnahmemaßnahmen kurzfristig anzufechten oder außer Kraft zu setzen, vom Unionsverordnungsgeber bewusst untergeordnet wurden.
4. Zur Frage, wie diese Hinnahme der unionsrechtlichen Wertungen zusätzlich unter den Vorbehalt einer redlichen Inanspruchnahme des Grenzbeschlagnahmeverfahrens gestellt werden kann.
Schlagwort:
MItbewerberschutz
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 30.07.2018 – 33 O 7422/17
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe vom -- – I ZR 22/20
Fundstellen:
WRP 2020, 366
MittdtPatA 2020, 143
MD 2020, 230
MarkenR 2020, 164
GRUR-RS 2019, 33302
LSK 2019, 33302
GRUR-RR 2020, 158

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30.07.2018, Az. 33 O 7422/17, wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts München I vom 30.07.2018, Az. 33 O 7422/17, sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

I.
1
Die Klägerin macht gegen die Beklagte lauterkeits- und deliktsrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einer Grenzbeschlagnahme geltend.
2
Die Klägerin ist eine Spielzeugherstellerin, die unter der Marke „…“ unter anderem ferngesteuerte Automodelle aus China in die Europäische Union importiert und über den Einzelhandel vertreibt.
3
Die Beklagte ist eine Automobilherstellerin mit Sitz in München, die auch Miniaturmodelle der von ihr produzierten Fahrzeuge der Marken …, …, … und … herstellt.
4
Mitte November 2016 verweigerte der niederländische Zoll in Rotterdam die Einfuhr verschiedener ferngesteuerter Automodelle in die Europäische Union, die an die Klägerin geliefert werden sollten, darunter originalgetreue Modellautos vom Typ … im Maßstab 1:24. Dieser Zollmaßnahme lagen ein oder mehrere Anträge der Beklagten auf Grenzbeschlagnahme gemäß Art. 5 f. der VO (EU) Nr. 608/2013 („GrenzbeschlagnahmeVO“) zugrunde. Am 21.11.2016 gab die Beklagte die Waren durch Erklärung gegenüber dem niederländischen Zoll frei.
5
Die Klägerin behauptet, das Zurückhalten der Modellautos habe für sie zu einer sehr ernsten Situation geführt, da sie mit ihrem Abnehmer einen festen Liefertermin zum Weihnachtsgeschäft vereinbart gehabt habe und bei dessen Nichteinhaltung empfindliche Vertragsstrafen gedroht hätten. Da die Ware vom niederländischen Zoll auch nach der Freigabe nur mit Verzögerung herausgegeben worden sei, habe sich die Auslieferung an ihren Kunden um zwei Wochen verzögert.
6
Die Klägerin ist der Auffassung, die Grenzbeschlagnahmeanträge der Beklagten seien rechtswidrig gewesen, weil durch die gefestigte sogenannte „Spielzeug“-Rechtsprechung des EuGH, des BGH und mehrerer Oberlandesgerichte klargestellt sei, dass die Herstellung und der Vertrieb von Miniatur-Modellen keiner Erlaubnis und damit auch keiner Lizenzierung des jeweiligen Automobilherstellers bedürften, weil die angesprochenen Verbraucher die auf den Modellautos angebrachten Marken jeweils nur als ein Abbildungsdetail der Wirklichkeit verstünden und darin keinen Hinweis auf die Herkunft des Modellautos erblickten. Auch die Qualitäts-, Werbe-, Kommunikations- oder Investitionsfunktion der Herstellermarken könnten durch Modellautos nicht beeinträchtigt werden, weil darauf abgebildete Marken nicht mit den von der Beklagten hergestellten Modellautos in Verbindung gebracht würden. Durch eine Wiedergabe der Kennzeichen auf der Verpackung werde weder die Herkunftsfunktion, noch die Kommunikationsfunktion oder die Werbefunktion von Marken der Beklagten beeinträchtigt oder deren Ruf ausgebeutet. Die angegriffenen Automodelle beeinträchtigten weder die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marken der Beklagten, noch nutzten sie diese in unlauterer Weise aus. Ein Imagetransfer von Autotypen der Beklagten auf die Modellautos der Klägerin finde nicht statt. Auch auf Designrechte könne die Beklagte eine angebliche Verletzung durch die Modellautos der Klägerin nicht stützen.
7
Die Klägerin meint, die Grenzbeschlagnahmeanträge der Automobilindustrie dienten dazu, die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Spielzeugmodellen zu umgehen und unberechtigte Lizenzforderungen gegen Hersteller und Importeure von Spielzeug- und Modellautos durchzusetzen. Auch nutzten die Automobilhersteller die rechtliche Unkenntnis der von der Klägerin und anderen Spielwarenunternehmen beauftragten Produktionsstätten und die Unkenntnis der asiatischen und europäischen Zollbehörden dazu aus, die Ein- und Ausfuhr rechtmäßig hergestellter und gekennzeichneter Ware nach Europa unrechtmäßig zu verhindern.
8
Die Grenzbeschlagnahmeanträge böten den Automobilherstellern die Möglichkeit, die Rechtslage auszuhebeln und gegenüber den wirtschaftlich weit unterlegenen Modellautoherstellern jährliche Lizenzzahlungen in mehrstelliger Millionenhöhe durchzusetzen. Dass sich die Modellautohersteller hierauf einließen, zeige, dass sie sich einen Streit mit den Automobilherstellern oftmals nicht leisten könnten.
9
Die Grenzbeschlagnahmeanträge der Beklagten seien insbesondere deshalb widerrechtlich, weil sie darin ohne Weiteres zumutbare Angaben zur fehlenden Verletzung durch Spielzeugmodelle unterlasse und rechtstreuen Unternehmen wie der Klägerin erheblichen Schaden zufüge. Die Beklagte habe die Klägerin im Sinne des Lauterkeitsrechts gezielt behindert und widerrechtlich in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen. Es sei der Beklagten ohne weiteres zuzumuten, ihre Grenzbeschlagnahmeanträge einzuschränken und darauf hinzuweisen, dass Automodelle nicht markenverletzend seien und deshalb nicht der Grenzbeschlagnahme unterlägen. Ein Verdacht der Markenverletzung bestehe bei diesen Modellen nicht.
10
Durch die veranlassten unberechtigten Zollmaßnahmen seien der Klägerin überdies Schäden in Form von Kosten für Speditionsdienstleistungen und ihre Prozessbevollmächtigten entstanden, die die Klägerin von der Beklagten ersetzt verlangen könne.
11
Die Beklagte meint, die Rechtsmeinung der Klägerin, wonach verkleinerte Automodelle schlechthin nicht markenverletzend seien, sei unzutreffend, da dies nach der Rechtsprechung nur für eine detailgetreue Abbildung des Originalfahrzeugs des Markeninhabers gelte und sich die Verwendung der Originalmarke auf das für eine detailgetreue Nachbildung notwendige Maß beschränken müsse. Die blickfangmäßig farblich abgesetzte Markenbenutzung auf der Verpackung sei bereits markenverletzend. Die Grenzbeschlagnahmeanträge ohne Einschränkung bei Spielzeug- und Modellautos seien nicht rechtswidrig, zumal es eine Vielzahl von Fällen gebe, in denen Spielzeugkopien die Originalmarken nicht richtig wiedergäben oder die Originalfahrzeuge schlecht plagiiert seien. Daneben sei auch ein oftmals vorhandener Designschutz zu beachten.
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Rein praktisch sei es den juristisch nicht vorgebildeten Zollbeamten an der Grenze nicht möglich, bei einem von der Beklagten vermeintlich einzuschränkenden Beschlagnahmeantrag in jedem denkbaren Einzelfall eine Prüfung vorzunehmen, ohne das Grenzbeschlagnahmeverfahren zu lähmen. Die GrenzbeschlagnahmeVO sehe eine Entscheidung des Zolls, ob eine Rechtsverletzung vorliege oder nicht, gerade nicht vor. Nach dem ausdrücklichen Willen des Unionsgesetzgebers genüge vielmehr der bloße Verdacht einer Rechtsverletzung. Eine Prüfung des materiellen Markenrechts sei durch die Zollbehörden gerade nicht vorzunehmen, da sie Sache des Markeninhabers bzw. des Einführenden sei. Die Beurteilung von Markenverletzungen bei Spielzeugautos sei eine Frage des Einzelfalls.
13
Im konkreten Fall des Modells … habe eine eindeutige Markenverletzung vorgelegen, so dass die Grenzbeschlagnahme von vornherein gerechtfertigt gewesen sei. Die blickfangmäßige Benutzung der Herstellermarken auf der Verpackung sei als markenverletzend zu berücksichtigen, auch wenn die Beklagte die Ware im Grenzbeschlagnahmeverfahren in den Niederlanden kulanterweise freigegeben habe.
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Dem Grenzbeschlagnahmeverfahren nach der VO (EU) Nr. 608/2013 liege eine generalisierte Interessenabwägung zwischen Rechteinhaber und Importeur zugrunde, die zu beachten sei. Es sei systemimmanent, dass im Einzelfall nicht rechtsverletzende oder gar von der Beklagten selbst lizensierte Ware angehalten werde, was nach der Wertung der Verordnung vom Importeur hinzunehmen sei, zumal ihm als abschließende Rechtsbehelfe nach der Verordnung Widerspruch und Schadensersatz zustünden. Auf den im Rahmen der Verordnung vorgesehenen Formularen sei es schon nicht möglich, die begehrte „Spielzeugausnahme“ vorzusehen, erst recht seien dort keine Rechtsausführungen zu machen.
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Das Landgericht hat die auf Unterlassung von Grenzbeschlagnahmeanträgen ohne einschränkenden Hinweis auf verkleinerte Automodelle und ihre Verpackung sowie auf Schadensersatz gerichtete Klage durch Endurteil vom 30.07.2018 (Bl. 148/177 d.A.) abgewiesen, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird.
16
Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit ihrer Berufung.
17
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 30. Juli 2018 (Az. 33 O 7422/17) die Beklagte wie folgt zu verurteilen:
1. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollstrecken an ihrem Vorstand, untersagt, in der Europäischen Union Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden gemäß VO (EG) Nr. 608/2013 zu stellen, ohne darauf hinzuweisen, dass die Benutzung ihrer Marken auf
a) verkleinerten Automodellen, wie nachstehend beispielhaft abgebildet
b) Verpackungen von verkleinerten Automodellen, wie nachfolgend beispielhaft abgebildet,
keine Markenverletzung darstellt.
hilfsweise zu den Klageanträgen 1a) und 1b):
Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollstrecken an ihrem Vorstand, untersagt, in der Europäischen Union Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden gemäß VO (EG) Nr. 608/2013 zu stellen, ohne darauf hinzuweisen, dass a) die originalgetreue Benutzung ihrer Marken auf verkleinerten, den entsprechenden Vorbildfahrzeugen nachgebildeten Automodellen, wie nachfolgend beispielhaft abgebildet, keine Markenverletzung darstellt:
b) die Benutzung ihrer Marken auf Verpackungen von verkleinerten, den entsprechenden Vorbildfahrzeugen nachgebildeten Automodellen, wie nachfolgend beispielhaft abgebildet, keine Markenverletzung darstellt:
2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.205,40 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten per annum über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
18
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
19
Zur Ergänzung wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2019 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

II.
20
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I.
21
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung einschränkungsloser Grenzbeschlagnahmeanträge aus § 8 Abs. 1, Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4 UWG oder aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu.
22
1. Eine etwaige Behinderung der Klägerin im Rahmen der denkbaren Fallgruppe der vertriebsbezogenen Absatzbehinderung war - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - nicht gezielt im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG.
23
a) Als gezielt ist eine Behinderung dann anzusehen, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände eine Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wirtschaftlichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers gerichtet ist (BGH GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS; GRUR 2007, 800 Rn. 23 - Außendienstmitarbeiter). Es muss ein Eingriff in die wettbewerbliche Entfaltung eines Mitbewerbers erfolgen, der im Sinne eines weiteren, die Unlauterkeit begründenden Umstandes über das hinausgeht, was allgemein im Wettbewerb darauf abzielt, auf Kosten der Mitbewerber einen Wettbewerbsvorsprung zu erzielen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 37. Aufl., § 4, Rn. 4.7, 4.8).
24
Erfolgt eine Behinderung - wie hier - durch die Errichtung von Vertriebshindernissen, sind derartige Maßnahmen stets unlauter, wenn sie nur den Zweck haben können, den Vertrieb des Mitbewerbers zu behindern oder auszuschalten. Das ist immer dann anzunehmen, wenn kein sachlicher Grund für die Maßnahme erkennbar ist (OLG München NJW-RR 1998, 984, 985; OLG Dresden NJWE-WettbR 1999, 133, 136; OLG Düsseldorf GRUR 2001, 247, 250). In allen anderen Fällen kommt es darauf an, ob die Behinderung dazu führt, dass der betroffene Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr angemessen zur Geltung bringen kann. Dazu bedarf es einer Gesamtwürdigung der Umstände unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit (BGH GRUR 2014, 785 Rn. 23, 40 - Flugvermittlung im Internet; GRUR 2011, 1018 Rn. 65 - Automobil-Onlinebörse; GRUR 2010, 346 Rn. 12 - Rufumleitung; GRUR 2010, 642 Rn. 53 - WM-Marken; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 37. Aufl., § 4, Rn. 4.10, 4.55).
25
b) Die seitens der Beklagten gestellten Anträge auf Grenzbeschlagnahme nach der VO (EU) Nr. 608/2013 können naturgemäß nicht nur den Zweck haben, den Vertrieb des importierenden Mitbewerbers zu behindern oder auszuschalten, da sie vielmehr auch dazu dienen, die Einfuhr von Piraterieware in die Europäische Union bereits an der Grenze zu verhindern.
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Folglich ist - wie es das Landgericht zutreffend getan hat - im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit zu prüfen, ob die Behinderung dazu führt, dass der Mitbewerber seine Leistung am Markt nicht mehr angemessen zur Geltung bringen kann.
27
Dies ist nicht deswegen der Fall, weil die Beklagte Grenzbeschlagnahmeanträge nach der VO (EU) Nr. 608/2013 stellt, ohne die Zollbehörden auf die sogenannte Spielzeugrechtsprechung (EuGH GRUR 2007, 318 - Opel ./. Autec; BGH GRUR 2010, 726 - Opel-Blitz II; OLG München BeckRS 2014, 23117) hinzuweisen.
28
(1) In die Interessenabwägung ist neben dem offensichtlichen Kontrollinteresse des Markeninhabers und dem Absatz- und Beschleunigungsinteresse des Importeurs die im Interesse der Allgemeinheit liegende Berücksichtigung der vom Unionsverordnungsgeber vorgegebenen Wertungen einzustellen, die in der Struktur des Grenzbeschlagnahmeverfahrens nach der VO (EU) Nr. 608/2013 zum Ausdruck kommt.
29
Die bloße Inanspruchnahme des Grenzbeschlagnahmeverfahrens als eines staatlich eingerichteten und geregelten Verfahrens kann in der Regel keinen rechtswidrigen Eingriff in die Rechtsposition des verfügungsberechtigten Importeurs darstellen. Insoweit ist die grundsätzliche Interessenabwägung und Verfahrensausgestaltung durch den Unionsverordnungsgeber hinzunehmen, dass dem Schutzrechtsinhaber in der VO (EU) Nr. 608/2013 - jedenfalls für die erste Phase des Beschlagnahmeverfahrens bis zur Zurückhaltung der Ware, die auf Seiten des Verfügungsberechtigten bereits beträchtliche Schäden verursachen kann - eine deutlich stärkere Rechtsposition eingeräumt ist, der die gegenläufigen Belange des mutmaßlichen Verletzers wie der Gewährung rechtlichen Gehörs oder der Möglichkeit, Grenzbeschlagnahmemaßnahmen kurzfristig anzufechten oder außer Kraft zu setzen, bewusst untergeordnet werden, obwohl ein gegebenenfalls bloß vager Verletzungsverdacht gegeben ist. Solange der Schutzrechtsinhaber sich dieses förmlichen Verfahrens bedient, ist es daher sachlich nicht gerechtfertigt, die legislativen Absichten zur Bekämpfung von Produktpiraterie dadurch zu unterlaufen, dass eine Ausnutzung der mit der VO (EU) Nr. 608/2013 für den Schutzrechtsinhaber bereitgestellten Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums vorschnell als gezielte Behinderung im Sinne des Lauterkeitsrechts angesehen wird (vgl. Kühnen, Die Haftung wegen unberechtigter oder zu Unrecht unterbliebener Grenzbeschlagnahme nach der VO (EU) Nr. 608/2013 (Teil 2), GRUR 2014, 921, 924).
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(2) Stellt man diese Hinnahme der unionsrechtlichen Wertungen mit Kühnen zusätzlich unter einen Redlichkeitsvorbehalt, so ist vorliegend nicht ersichtlich, warum sich die Beklagte des Grenzbeschlagnahmeverfahrens in unredlicher Weise bedient haben soll.
31
Das Kriterium der „redlichen Inanspruchnahme“ des Grenzbeschlagnahmeverfahrens wäre dann nicht als erfüllt anzusehen, wenn der Antragsteller aktiv oder durch Verschweigen mit unwahren Angaben operiert, von denen er annehmen muss, dass sie für die Willensbildung und die Entschließung des Zolls von Belang sind. Soweit der Antragsteller vollständige und wahrheitsgetreue Angaben macht, wird seine Redlichkeit im Beschlagnahmeverfahren noch nicht dadurch infrage gestellt, dass sich zurückgehaltene Waren tatsächlich als nicht schutzrechtsverletzend erweisen und der Antragsteller dies fahrlässig verkannt hat. Lediglich, wenn sich der Antragsteller bewusst der Erkenntnis von der fehlenden Berechtigung seines Verletzungsvorwurfs verschließt, ist von einer Unredlichkeit auszugehen (Kühnen, a.a.O., 924; LG Düsseldorf InstGE 9, 130 Rn. 54, 65 ff. - Druckbogenstabilisierer II).
32
Dass über die unterlassene Information zur „Spielzeug“-Rechtsprechung hinaus von der Beklagten mit vermeintlich unrichtigen Tatsachen operiert worden sein soll, behauptet vorliegend die Klägerin nicht einmal selbst.
33
Die unterlassene Information des niederländischen Zolls über die „Spielzeug“-Rechtsprechung macht die Inanspruchnahme des Grenzbeschlagnahmeverfahrens indes nicht unredlich. Zum einen handelt es sich bei der von der Klägerin angeführten „Spielzeug“-Rechtsprechung um eine materielle markenrechtliche Überlegung, die eine Markenverletzung nur in dem sehr engen Bereich ausschließt, in dem die maßgeblichen Verkehrskreise das identische Zeichen auf den von der Beklagten vertriebenen verkleinerten Modellen nicht als Angabe darüber verstehen, dass diese Waren von der Klägerin oder einem mit dieser wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (BGH GRUR 2010, 726 Rn. 18 - Opel-Blitz II). Diese materiellrechtliche Überlegung ist indes vom Zoll im Rahmen des Grenzbeschlagnahmeverfahrens nach der VO (EU) Nr. 608/2013 nicht anzustellen, da der dort anzulegende Maßstab nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung der bloße Verdacht ist, dass die Waren ein Recht des geistigen Eigentums verletzen. Schon aus diesem Grund sind die Informationen über die „Spielzeug“-Rechtsprechung für die Willensbildung und die Entschließung des Zolls nicht von Belang. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Grenzbeschlagnahmeanträge nicht an einzelne Zollbeamte, sondern an die Direktion VI der Generalzolldirektion zu richten sind, die über Fachpersonal verfügt. Die Frage der Personalausstattung einer mitgliedstaatlichen Antragsadressatin hat nämlich mit dem unionsrechtlich vorgegebenen Prüfungsmaßstab des Art. 17 Abs. 1 VO (EU) Nr. 608/2013 nichts zu tun.
34
Zum anderen kann auch aus einer - unterstellten - Nichtverletzung, die sich letztlich herausstellt, nicht auf eine Unredlichkeit geschlossen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - mehrere differenziert zu betrachtende Aspekte wie die unterschiedliche Zeichenverwendung auf dem Modellauto und der Verpackung inmitten stehen, bei denen unterschiedliche Argumente betreffend den Verletzungsvorwurf jedenfalls vertretbar erscheinen.
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2. Auch ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheidet - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - aus, weil es sich dabei um einen Auffangtatbestand handelt und nach der Rechtsprechung ein im Rahmen von § 4 Nr. 4 UWG nicht zu beanstandendes Verhalten auch keinen entsprechenden rechtswidrigen Eingriff darstellt (BGH, GRUR 1983, 467, 468 - Photokina; GRUR 2004, 877, 880 - Werbeblocker).
II.
36
Der Klägerin stehen gegen die Beklagte weiter keine Ansprüche auf Schadensersatz- oder Aufwendungsersatz im Hinblick auf die durch Beauftragung einer Spedition sowie der klägerischen Prozessbevollmächtigten im Beschlagnahmeverfahren entstandenen Kosten zu.
37
1. Für Ansprüche aus § 9 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4 UWG oder §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB fehlt es nach dem oben Gesagten an einer gezielten Behinderung bzw. einem rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin.
38
2. Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 149, 150 MarkenG in Verbindung mit der VO (EU) Nr. 608/2013 scheidet ebenfalls aus, weil die Beklagte den Beschlagnahmeantrag nicht aufrechterhalten hat, sondern die Waren vielmehr unverzüglich innerhalb der Zehntagesfrist des Art. 23 Abs. 1 lit. a) VO (EU) Nr. 608/2013 am 21.11.2016 freigegeben hat.
39
3. Für eine Haftung nach Art. 28 VO (EU) Nr. 608/2013 fehlt es an einer gerichtlichen Feststellung im nachgelagerten Rechtsverletzungsverfahren über die Nichtverletzung eines Rechts des geistigen Eigentums.
40
4. Im Hinblick auf einen etwaigen Anspruch aus §§ 683 Abs. 1, 670, 677 BGB ist dem Landgericht ebenfalls beizupflichten, dass es an einem Fremdgeschäftsführungswillen der Klägerin fehlte, da sie die Spedition und ihre Rechtsvertreter im Beschlagnahmeverfahren ausschließlich in ihrem eigenen Interesse beauftragte, die angehaltenen Waren freizubekommen.
III.
41
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
42
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat aufgrund ihres Einzelfallcharakters keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor.