VGH München, Beschluss v. 09.01.2023 – 9 ZB 22.1892
Titel:

Versagung der Baugenehmigung für Stützmauer - Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs

Normenketten:
BayBO Art. 68 Abs. 1 S. 1
BayStrWG Art. 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2
Leitsätze:
1. Eine Verkehrsgefährdung iSd Art. 24 Abs. 1 S. 2 BayStrWG kommt in Betracht, wenn durch den Anbau an die Straße eine Steigerung der bestehenden Gefahrensituation verbunden ist. Geschützt ist der normale Verkehrsablauf, ohne dass die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen bestehen muss. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Inhalt einer Baugenehmigung ergibt sich - gegebenenfalls nach objektivierender Auslegung - aus der Bezeichnung, den Regelungen und der Begründung im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
3. Nicht behebbare Zweifel über die Auslegung einer Baugenehmigung betreffen den Verantwortungsbereich des Bauherrn und gehen somit zu seinen Lasten, weil dieser mit seinem Bauantrag den Genehmigungsgegenstand grundsätzlich zu konkretisieren hat. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Baugenehmigung für eine Stützmauer, Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, Sichtverhältnisse, Unfallträchtigkeit, Zusicherung, Auslegung einer Baugenehmigung
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 12.05.2022 – AN 17 K 21.1090
Fundstelle:
BeckRS 2023, 255

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine bereits errichtete Stützmauer entlang der südlichen Grundstücksgrenze ihres mit einem Bürogebäude bebauten Grundstücks (FlNr. … Gemarkung M. ….). Das Baugrundstück grenzt im Süden an die A. … Straße (Kreisstraße … ..) und im Westen an den in diese Straße einmündenden L. …weg an. Für das Bürogebäude wurde mit Bescheid vom 3. Dezember 2012 die Baugenehmigung unter Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. . „...“, u.a. hinsichtlich der Baugrenzen und des einzuhaltenden Sichtdreiecks, erteilt. Gemäß einer Nebenbestimmung zu dieser Baugenehmigung zum „Straßen- und Verkehrswesen“ ist an der Einmündung des L. …weges in die Kreisstraße in 3 m Abstand vom Fahrbahnrand der Kreisstraße ein Sichtdreieck auf 70 m Länge (gemessen in der Fahrspurachse der Kreisstraße) von sichtbehindernden Gegenständen aller Art mit einer Höhe von mehr als 0,80 m über den anliegenden Fahrbahnen freizuhalten. Auch die für eine Werbeanlage nahe der südlichen Grenze des Baugrundstücks erteilte Baugenehmigung vom 26. November 2014 enthält eine solche Nebenbestimmung.
2
Das Staatliche Bauamt A. verweigerte als Straßenbaubehörde sein Einvernehmen zum streitgegenständlichen Bauvorhaben, da die beauflagten Sichtdreiecke nicht eingehalten würden und in Richtung Osten keine ausreichende Sicht vorhanden sei, um ein sicheres Einfahren auf die Kreisstraße zu ermöglichen. Der Beklagte lehnte daraufhin den Bauantrag mit Bescheid vom 6. Mai 2021 ab. Die hiergegen erhobene Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Mai 2022 abgewiesen. Die Straßenbaubehörde habe ihr Einvernehmen in Anbetracht der erheblichen Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse durch das Bauvorhaben zu Recht verweigert. Eine im Rahmen eines Ortstermins gefundene Kompromisslösung zwischen der Klägerin, dem Landratsamt und dem Staatlichen Bauamt sei nicht Gegenstand des Bauantrags. Darüber hinaus könne sich die Klägerin mit Blick auf die für das Bürogebäude erteilte Baugenehmigung vom 3. Dezember 2012 auch nicht auf Bestandsschutz für eine der Höhe der Stützmauer entsprechende Geländeaufschüttung bis zur südlichen Grundstücksgrenze berufen. Mit ihrem Zulassungsantrag verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.
3
Bezüglich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verfahrensakten verwiesen.
II.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er kann nicht auf die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gestützt werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838). Das ist hier nicht der Fall.
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1. Die Einschätzungen des Verwaltungsgerichts betreffend eine die Verkehrsgefahr erhöhende Sichtbeeinträchtigung durch das Bauvorhaben werden durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert.
7
Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG darf das nach Satz 1 dieser Vorschrift erforderliche Einvernehmen der Straßenbaubehörde nur verweigert oder von Auflagen abhängig gemacht werden, soweit dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, besonders wegen der Sichtverhältnisse, Verkehrsgefährdung, Bebauungsabsichten und Straßenbaugestaltung erforderlich ist. Eine Verkehrsgefährdung i.S.d. Vorschrift kommt dann in Betracht, wenn durch den Anbau an die Straße eine Steigerung der bestehenden Gefahrensituation verbunden ist. Geschützt ist der normale Verkehrsablauf, ohne dass die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen bestehen muss (vgl. BayVGH, B.v. 1.10.2019 - 1 ZB 17.650 - juris Rn. 4 m.w.N.; U.v. 7.6.2021 - 9 B 18.1655 - juris Rn. 32 m.w.N.).
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Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des von ihm durchgeführten Augenscheins, dessen Eindrücke anhand der dabei gefertigten Lichtbilder sowie aller weiteren in den Akten enthaltenen Fotos durch den Senat gut nachvollzogen werden können, ausführlich und schlüssig begründet, warum es von einer erheblichen Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse durch die streitgegenständliche Stützmauer ausgeht. Es hat dabei zu Recht insbesondere die Situation eines aus dem L. …weg in die A. … Straße nach Osten abbiegenden Kraftfahrzeugs, aber auch die der sich auf der Kreisstraße ortsauswärts nähernden Fahrzeuge betrachtet und unter Berücksichtigung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, der Haltlinie mit Stopp-Schild an der Einmündung L. …weg sowie des dieser gegenüber angebrachten Verkehrsspiegels eine plausible Gesamtwürdigung vorgenommen.
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a) Der Einwand der Klägerin, dass nach der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Ausgabe 2006) bei der vorliegend geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h nur ein Haltesichtdreieck mit einer Schenkellänge von 47 m einzuhalten sei, greift nicht durch. Unabhängig davon, ob die genannte Schenkellänge gegeben wäre, übersieht sie, dass nach Nr. 6.3.9.3 der als Empfehlung aufzufassenden RASt 06 (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2021 - 6 ZB 21.20 - juris Rn. 13; U.v. 14.2.2018 - 9 BV 16.1694 - juris Rn. 42; U.v. 31.5.2011 - 8 B 10.1653 - juris Rn. 29) neben den Haltesichtweiten nach der dortigen Tabelle 58, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass ein rechtzeitiges Halten von Kraftfahrzeugen möglich ist, auch die sogenannte Anfahrsicht sicherzustellen ist. Hierbei handelt es sich um diejenige Sicht, die ein Kraftfahrer haben muss, der mit einem Abstand von 3 m vom Auge des Kraftfahrers aus gemessen vom Fahrbahnrand der übergeordneten Straße wartet. Ein Einbiegen mit einer zumutbaren Behinderung bevorrechtigter Kraftfahrzeuge ist gewährleistet, wenn Sichtfelder freigehalten werden, deren Schenkellängen der Tabelle 59 der RASt 06 entsprechen. Die Schenkellänge bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h beträgt danach 70 m, so wie von der Straßenbaubehörde hier auch für nötig befunden. Ausweislich des Protokolls des Augenscheinstermins (vgl. dort S. 3) hat sich eine Einschränkung der Sicht vom auf der Kreisstraße zu messenden „70 m-Punkt“ aus bestätigt.
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b) Mit dem weiteren sinngemäßen Vortrag, dass der neben einer breiten Einfahrt befindliche Verkehrsspiegel - wie das im Zulassungsverfahren vorgelegte Lichtbild zeige - nicht nur untergeordnet wahrnehmbar sei, sondern ebenso wie das Stoppschild Einschränkungen bei den vorhandenen Sichtverhältnissen ausreichend kompensiere (vgl. auch BayVGH, U.v. 15.12.2004 - 8 B 04.1524 - juris Rn. 28), dringt die Klägerin ebenfalls nicht durch. Sie wendet sich damit gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweis- und Sachverhaltswürdigung. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aber nur vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder z.B. wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2022 - 9 ZB 21.85 - juris Rn. 20 m.w.N.). Entsprechende schwerwiegende Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hat die Klägerin nicht aufgezeigt; sie stellt dieser lediglich ihre eigene Bewertung gegenüber.
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c) Soweit die Klägerin anmerkt, es habe sich bisher keine besondere Unfallträchtigkeit ergeben, kann auch dies die Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel ziehen. Hierauf kommt es im Hinblick darauf, dass es nach dem aus Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG abzuleitenden Maßstab nicht zu einer konkreten Verkehrsgefährdung bzw. einer Erhöhung der Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen kommen muss, nicht an (vgl. BayVGH, B.v. 1.10.2019 - 1 ZB 17.650 - juris Rn. 5). Zudem ist unerheblich, wie die von der Klägerin angesprochene Situation an anderen Einmündungen von Straßen in die A. … Straße zu beurteilen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 1.10.2019 a.a.O.), oder ob dem vom Verwaltungsgericht lediglich ergänzend angeführten witterungsbedingten Beschlagen bzw. Zufrieren der Verkehrsspiegelfläche in Herbst und Winter mit einer Heizung entgegengewirkt werden könnte.
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2. Das Vorbringen, das streitgegenständliche Bauvorhaben entspreche einer mit dem Landratsamt und der Straßenbaubehörde getroffenen Vereinbarung, verhilft dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg.
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Die Klägerin geht - anders als das Verwaltungsgericht - von einer anlässlich eines Ortstermins am 11. November 2016 gefundenen Kompromisslösung aus, die unterste Steinreihe der bestehenden Stützmauer gegen die oberste Steinreihe auszutauschen, um die obere Breite zu reduzieren. Dies sei so umgesetzt worden und Gegenstand des Bauantrags. Das Verwaltungsgericht habe sich damit, was tatsächlich Inhalt der Vereinbarung gewesen sei, nicht auseinandergesetzt und den diesbezüglich angebotenen Beweis durch Zeugeneinvernahme nicht erhoben. Die Klägerin macht demnach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend, indem sie sich auf einen Verfahrensfehler wegen mangelnder Aufklärung bzw. Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) beruft (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2021 - 9 ZB 18.1513 - juris Rn. 7). Ein solcher käme aber nur in Betracht, wenn ein Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt worden wäre oder sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung auch unabhängig davon hätte aufdrängen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2020 - 9 ZB 17.2306 - Rn. 22). Das ist hier nicht der Fall. Dem Zulassungsvortrag lässt sich nicht entnehmen, warum das Verwaltungsgericht der nur schriftlich angeregten Beweisaufnahme zum Inhalt einer Absprache vom 11. November 2016 hätte nachkommen oder sonstige weitere Aufklärung hierzu hätte betreiben sollen. Im Klageverfahren ist über einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu entscheiden. Die Klägerin legt weder dar noch ist ersichtlich, wieso der behaupteten Vereinbarung, unabhängig von der Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit des beantragten Bauvorhabens, anspruchsbegründende Verbindlichkeit beizumessen sein sollte. Darauf, dass vorliegend von einer Zusicherung nach Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG, die zu ihrer Wirksamkeit jedenfalls auch der schriftlichen Form bedürfte, nicht ausgegangen werden kann, hat im Übrigen die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren bereits zutreffend hingewiesen.
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3. Der Einwand, mit der Baugenehmigung für das Hauptgebäude vom 3. Dezember 2012 sei bereits eine Geländeauffüllung oder sogar eine Mauer „als Teil der Aufschüttung“ an der südlichen Grundstücksgrenze bis zum Niveau des höherstehenden Bürogebäudes genehmigt worden, überzeugt ebenfalls nicht.
15
Der Inhalt der Baugenehmigung ergibt sich - gegebenenfalls nach objektivierender Auslegung - aus der Bezeichnung, den Regelungen und der Begründung im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2018 - 9 CS 18.10 - juris Rn. 13 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat danach weder der Baugenehmigungsurkunde selbst noch den zugehörigen Bauvorlagen die Genehmigung einer geplanten südlichen Geländeaufschüttung, auf die sich die Klägerin erstinstanzlich berufen hat, entnehmen können. Anhand der mit Genehmigungsvermerk versehenen „Ansicht von Osten“, die bestehendes Gelände („Best. Gelände“), welches im Süden abfalle, und noch eine andere, ebene Geländelinie sowie an der südlichen Grundstücksgrenze einen L-förmigen Sockel und ein schmales rechteckiges Gebilde zeige, lasse sich nicht nachvollziehen, wie sich der südliche Grundstücksabschluss gestalten solle. Die Schnittzeichnung „A-A“ zeige nicht die Realität, wie sich anhand von Fotos in der Akte ersehen lasse, sondern stelle unzutreffend eine 1,29 m über dem südlich angrenzenden Fußweg vorhandene Stützwand („vorh. Stützwand“) und ein von der südlichen Außenwand des damals geplanten Bürogebäudes bis zu dieser Stützwand weitestgehend ebenes bestehendes Gelände („Best. Gel.“) dar. Die Baugenehmigung könne somit nicht dahingehend ausgelegt werden, dass von ihr eine Aufschüttung des Vorhabengeländes bis zum südlich angrenzenden Fußweg auf die Höhe des Fundaments des Bürogebäudes umfasst sei. Die Unklarheiten bzw. Widersprüchlichkeiten der Bauvorlagen gingen zu Lasten der Bauherrin. Wolle man die Genehmigung einer Aufschüttung annehmen, stünde zudem eine (Teil-) Nichtigkeit der Baugenehmigung im Raum, weil die Auflage, ein Sichtdreieck auf 70 m Länge freizuhalten, hiermit nicht zu vereinbaren wäre.
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Abgesehen davon, dass sich die Klägerin auch nicht zu den bestandskräftigen Auflagen zu den Baugenehmigungen für das Hauptgebäude und die Werbeanlage zur Einhaltung von Sichtdreiecken verhält, setzt sie sich nicht in der gebotenen Weise mit den vom Verwaltungsgericht nachvollziehbar aufgezeigten Mängeln der Bauvorlagen auseinander. Die Bauzeichnungen genügen nicht der Anforderung, den Anschnitt der vorhandenen und geplanten Geländeoberfläche darzustellen (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b BauVorlV). Auch mit Blick auf die im Zulassungsverfahren aufgeworfene Frage einer „als Teil der Aufschüttung“ bereits genehmigten Mauer ermöglichen sie es darüber hinaus nicht, im Bereich der südlichen Grundstücksgrenze zwischen vorhandenen und geplanten Bauteilen zu unterscheiden. Das Verwaltungsgericht hat auf beide Aspekte zu Recht hingewiesen. Die Klägerin argumentiert lediglich damit, dass den Bauvorlagen auch nach gerichtlicher Einschätzung eine durchgezogene Linie bis zur südlichen Grundstücksgrenze zu entnehmen und die vorgenommene Aufschüttung bisher nicht, auch nicht im Zusammenhang mit der Errichtung der Werbeanlage, aufgegriffen worden sei. Hieraus lässt sich eine entsprechende Genehmigung nicht ableiten. Aus der Schilderung des Verwaltungsgerichts zum Inhalt der Schnittzeichnung folgert sie zudem, dass „im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Stützwand“ eine Auffüllung beantragt und genehmigt worden sei. Letzteres ist in keiner Weise plausibel.
17
Soweit die Klägerin schließlich die Auffassung vertritt, dass Unklarheiten jedenfalls zu Lasten der Baugenehmigungsbehörde gehen müssten, weil diese die Baugenehmigung ausgesprochen und damit einen Vertrauenstatbestand gesetzt habe, trifft auch das nicht zu. Dem Verwaltungsgericht ist zuzustimmen, dass in der vorliegenden Konstellation nicht behebbare Zweifel über die Auslegung der Baugenehmigung den Verantwortungsbereich des Bauherrn bzw. der Bauherrin betreffen und somit zu ihren Lasten gehen, weil diese mit ihrem Bauantrag den Genehmigungsgegenstand grundsätzlich zu konkretisieren hat (vgl. BayVGH, U.v. 8.7.2022 - 15 B 22.772 - juris Rn. 66 m.w.N.; VGH BW, B.v. 18.11.1996 - 3 S 2867/96 - juris Rn. 3 m.w.N.; OVG Saarl, B.v. 10.5.2012 - 2 B 49/12 - juris; Decker in Busse/Kraus, BayBO, Stand August 2022, Art. 68 Rn. 254 m.w.N.).
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Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).