VGH München, Beschluss v. 11.01.2023 – 24 ZB 22.1225
Titel:

Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen anlässlich eines stationären Klinikaufenthaltes 

Normenketten:
BayBG (idF v. 1.1.2020) Art. 96 Abs. 2 S. 7 Nr. 1, Nr. 2
BayBhV (idF v. 1.1.2019) § 28 Abs. 2 S. 3 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
Leitsätze:
1. Stellt die Doppelbelegung von Krankenhauszimmern den Regelfall dar, handelt es sich nicht um eine Wahlleistung bei der Unterbringung. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Kommt aufgrund der Corona-Pandemie eine Unterbringung in einem Doppel- bzw. Mehrbettzimmer aus medizinischen Gründen nicht in Betracht und ist vielmehr die Einzelbelegung medizinisch indiziert, sind die Kosten der Unterbringung in diesem Fall Teil der allgemeinen Krankenhausleistungen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beihilfe, Unterbringung in Privatklinik, Wahlleistung Unterkunft (Unterbringung in einem Einzelzimmer), Wahlärztliche Leistungen, Umsatzsteuer, Privatklinik, Wahlleistung Unterkunft, Einzelzimmer, Klinikträger, ernstliche Zweifel, Corona-Pandemie
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 31.03.2022 – M 17 K 21.2129
Fundstelle:
BeckRS 2023, 1993

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 24.909,60 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Klägerin begehrt die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für Aufwendungen anlässlich eines stationären Klinikaufenthalts vom 24. Juli 2020 bis 23. September 2020. Als Ruhestandsbeamtin ist die Klägerin beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70 v.H.
2
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 23. November 2020 erkannte der Beklagte einen Betrag von 24.460,75 Euro (20.127,06 Euro zzgl. 4.333,69 Euro) als beihilfefähig an und gewährte der Klägerin eine Beihilfe in Höhe von 15.572,52 Euro (70% von 24.460,75 Euro abzüglich 1.550,00 Euro). Der Eigenbehalt in Höhe von 1.550,00 Euro (25 Euro mal 62) sei abzuziehen gewesen. Hinsichtlich der Rechnung über 5.027,08 Euro sei die erhobene Umsatzsteuer nicht als beihilfefähig anerkannt worden.
3
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2021 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. November 2020 zurück, wogegen die Klägerin Klage erhob. Der Beklagte wies in seinem Klageerwiderungsschriftsatz vom 17. August 2021 darauf hin, bei den gesondert in Rechnung gestellten ärztlichen Leistungen handele es sich nicht um beihilfefähige Wahlleistungen, da die ärztlichen Wahlleistungen vom Klinikträger abgerechnet würden und diesem auch zuflössen. Die ärztlichen Leistungen seien Teil der allgemeinen Krankenhausleistungen, die mit dem in § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBhV genannten Höchstbetrag, der im Rahmen des Abteilungspflegesatzes die ärztlichen und pflegerischen Leistungen umfasse, abgegolten seien. Die Beihilfeleistungen in Höhe von 3.033,58 Euro seien daher zu Unrecht gewährt worden (Rechnung-Nr. R20-2168). Ziehe man davon den zu Unrecht angesetzten Eigenbetrag von 1.550,00 Euro ab, verbleibe es bei einer Überzahlung von 1.483,58 Euro, deren Rückforderung vorbehalten bleibe.
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Die Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 31. März 2022 ab. Die Beklagte habe im streitgegenständlichen Bescheid die Rechnung vom 29. Oktober 2020 über 5.027,08 Euro als Wahlarztleistung und als beihilfefähig anerkannt. Dies führe zu einer Eigenbeteiligung von 1.550,00 Euro (25 Euro mal 62). Die Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Unterbringung in einem Zweibettzimmer die Regelleistung darstelle und demnach Kosten für die Wahlleistung Unterkunft (Unterbringung in einem Einzelzimmer) nicht als gesondert berechnete Wahlleistung beihilfefähig seien. Es sei schon fraglich, ob die Klägerin die Wahlleistung Unterkunft überhaupt schriftlich wirksam vereinbart habe, da die Unterschrift der Klinik fehle. Eine Wahlleistung liege begrifflich nur dann vor, wenn der Patient tatsächlich die Möglichkeit habe, zwischen verschiedenen Unterbringungsformen (Ein-, Zwei- oder Mehrbettzimmer) frei zu wählen. Gehöre die Unterbringung in einem Doppelzimmer – wie hier – zum Regelstandard, seien die hierfür anfallenden Aufwendungen bereits durch den Basispflegesatz gemäß § 28 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1a BayBhV a.F. beihilfefähig. Auch bestehe kein Anspruch auf Erstattung der in der Rechnung vom 29. Oktober 2020 ausgewiesenen Umsatzsteuer in Höhe von 485,38 Euro. Bei der Umsatzsteuer handele es sich nicht um eine gesondert berechnete wahlärztliche Leistung. Zum einen liege hinsichtlich der wahlärztlichen Leistungen/Umsatzsteuer schon keine Wahlleistungsvereinbarung vor. Es sei in dieser lediglich hinsichtlich der Art der Unterbringung ein Kreuz gesetzt. Auf Seite 1 der Wahlleistungsvereinbarung vom 24. Juli 2020, auf der sich Ausführungen zur Wahlarztvereinbarung und wahlärztlichen Leistungen befänden, sei gerade nichts angekreuzt. Nicht einmal die Klägerin habe die Wahlleistungen vor Erbringung schriftlich einseitig vereinbart. Zum anderen lägen hinsichtlich der wahlärztlichen Leistungen/Umsatzsteuer die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Krankenhausentgeltgesetz nicht vor, da ein eigenes Liquidationsrecht des Arztes Voraussetzung sei. Ausweislich der Angaben der Klinik flössen die aufgrund einer Wahlleistungsvereinbarung nach der GOÄ liquidierten Honorare nicht dem jeweiligen Arzt, sondern der Klinik zu. Bei einer Abrechnung durch das Krankenhaus selbst müsse die gesondert vereinbarte Vergütung an den berechtigten Arzt weitergeleitet werden.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem am 3. Mai 2022 eingegangenen Antrag auf Zulassung der Berufung. Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 7. Juni 2022 ausgeführt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts seien die Kosten für die Wahlleistung Unterkunft (Unterbringung in einem Einzelzimmer) als gesondert berechnete Wahlleistung beihilfefähig. Nach einer E-Mail des Geschäftsführers der Klinik vom 25. Februar 2022 sei eine Belegung mit drei oder vier Personen ohne weiteres möglich und wäre im Fall der Klägerin ohne Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung auch praktiziert worden. Das Verhalten des Beklagten sei in sich widersprüchlich, denn er stelle sich einerseits auf den Standpunkt, bei der Unterbringung der Klägerin habe es sich nicht um eine Wahlleistung gehandelt, andererseits habe der Beklagte von der anerkannten Beihilfe in Höhe von 14.088,94 Euro gleichwohl in Anwendung von Art. 96 Abs. 2 Satz 6 Nr. 1 BayBG eine Eigenbeteiligung in Höhe von 1.550,00 Euro abgezogen. Durch den Abzug dieser Eigenbeteiligung gebe der Beklagte selbst zu erkennen, dass er im Falle der Klägerin von wahlärztlichen Leistungen ausgehe. Im Ergebnis habe die Klägerin somit Anspruch auf Erbringung einer weiteren Beihilfe nach Maßgabe von § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBhV a.F. bzw. hilfsweise Anspruch darauf, dass der Abzug in Höhe von 1.550,00 Euro nicht vorgenommen werde. Darüber hinaus habe die Klägerin auch Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe über die angefallene Umsatzsteuer in Höhe von 485,38 Euro.
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Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen. Eine Wahlleistung liege bei der Unterbringung begrifflich nur vor, wenn der Patient tatsächlich die Möglichkeit habe, mindestens die Unterkunftsart „Zweibettzimmer“ frei zu wählen. Auch die im Zulassungsverfahren eingeholte Stellungnahme belege, dass die Klinik über Einzel- und Doppelzimmer sowie Suiten mit Doppelbelegungsmöglichkeit verfüge und daher die Belegung mit maximal zwei Personen den Standard der Klinik darstelle. Da aufgrund der Corona-Pandemie nach den Ausführungen der Klinik eine Unterbringung in einem Doppel- bzw. Mehrbettzimmer auch aus medizinischen Gründen gar nicht in Betracht gekommen wäre, sei jedoch die Einzelbelegung medizinisch indiziert, weshalb der Patient ebenfalls keine Wahlmöglichkeit habe. Der Beklagte habe sich in diesem Zusammenhang durch den Abzug einer Eigenbeteiligung auch nicht widersprüchlich verhalten. Zwar werde seitens der Klägerin zutreffend zitiert, dass dieser Abzug entsprechend Art. 96 Abs. 2 Satz 6 Nr. 1 BayBG erfolge, dabei aber verkannt, dass es sich um die Eigenbeteiligung für die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen handele. Ein Abzug für die Wahlleistung Unterkunft nach Art. 96 Abs. 2 Satz 6 Nr. 2 BayBG sei dagegen gerade nicht erfolgt. Inwieweit ernstliche Zweifel hinsichtlich der als nicht beihilfefähig beurteilten Umsatzsteuer bestehen sollen, lasse sich dem Vortrag der Gegenseite schon nicht entnehmen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, warum die in Rechnung gestellten ärztlichen Leistungen die Voraussetzung des § 17 Abs. 3 KHEntgG erfüllen sollten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
8
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
9
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen (nur) vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 Rn. 16; B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – DVBl 2019, 1400 Rn. 32 m.w.N.). Der Rechtsmittelführer muss mit schlüssigen Gegenargumenten darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Rn. 62 ff. zu § 124a). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (Kuhlmann in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124 Rn. 15 m.w.N.). Dem wird die Antragsbegründung nicht gerecht.
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Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil in zulassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, aus welchen Gründen kein Anspruch auf weitere Beihilfe in Höhe von 24.909,60 Euro besteht (UA S. 8 ff.). Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO darauf Bezug. Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen zu bemerken:
11
Schlüssige Gegenargumente, die die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage stellen könnten, sind von der Klägerin nicht dargelegt worden. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags darauf hinzuweisen, ihrer Ansicht nach sei das Verwaltungsgericht zum falschen Ergebnis gekommen.
12
Dabei kann dahinstehen, ob eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung abgeschlossen wurde, denn das Gericht hat seine Entscheidung tragend darauf gestützt, dass die Unterbringung der Klägerin jedenfalls keine besonders berechnete Wahlleistung im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Bayerische Beihilfeverordnung – BayBhV – i.d.F. der Bek. vom 2. Januar 2007 (GVBl S. 15, BayRS 2030-2-27-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2018 (GVBl S. 794) darstellt, da eine Wahlleistung bei der Unterbringung begrifflich nur dann vorliegen kann, wenn der Patient tatsächlich die Möglichkeit hat, mindestens die Unterkunftsart „Zweibettzimmer“ frei zu wählen. Aus der mit Schriftsatz vom 7. Juni 2022 vorgelegten Stellungnahme des Geschäftsführers der Klinik lässt sich entnehmen, dass es 19 Einzel- und Doppelzimmer und drei Suiten gibt. Lediglich hinsichtlich der drei Suiten wird ausgeführt, dass diese mindestens als Zweibettzimmer genutzt werden können und auch eine Belegung mit drei bis vier Personen möglich ist. Dies bedeutet, dass der weit überwiegende Teil der Zimmer höchstens mit zwei Personen belegt werden kann und die Doppelbelegung daher den Regelfall bildet. Nach den Ausführungen der Klinik kam aufgrund der Corona-Pandemie darüber hinaus eine Unterbringung in einem Doppel- bzw. Mehrbettzimmer auch aus medizinischen Gründen gar nicht in Betracht, vielmehr war die Einzelbelegung medizinisch indiziert. Die Kosten der Unterbringung sind in diesem Fall Teil der allgemeinen Krankenhausleistungen (Mildenberger, Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand Juli 2022, Bd. 2 Anm. 6 (14) zu § 28 Abs. 1 BayBhV; VG Ansbach, U.v. 26.7.2021 – AN 18 K 18.00711 – juris Rn. 42). Gehört die Unterbringung in einem Doppelzimmer zum Regelstandard, sind die hierfür anfallenden Aufwendungen bereits durch den Basispflegesatz gemäß § 28 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1a) BayBhV a.F. beihilfefähig (VG München, U.v. 9.7.2015 – M 17 K 14.2779 – juris Rn. 38; Spickhoff, Medizinrecht, 4. Auflage 2022, § 17 KHEntgG Rn. 1).
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Wie der Beklagte in seinem Schriftsatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 17. August 2021 zu Recht ausführte, erfolgte der Abzug der Eigenbeteiligung in Höhe von 1.550,00 Euro zu Unrecht, da – anders als im Bescheid vom 23. November 2020 unter Erläuterung 0308 ausgeführt – keine wahlärztlichen Leistungen vorlagen, die zu einem Abzug in Höhe von 25 Euro pro Aufenthaltstag nach Art. 96 Abs. 2 Satz 7 Nr. 1 Bayerisches Beamtengesetz – BayBG – i.d.F der Bek. vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2019 (GVBl S. 724), hätten führen können. Die Tatbestandsmerkmale für wahlärztliche Leistungen nach § 17 Absatz 3 Satz 3 und 5 Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen – KHEntgG – i.d.F.d. Bek. vom 23. April 2002 (BGBl I S. 1412), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (BGBl I S. 2562), sind nicht gegeben, da, wie die Klinik mit E-Mail vom 4. August 2021 mitteilte, die gesondert abgerechneten ärztlichen Leistungen der Rechnung Nr. R20-2168 vom 29. Oktober 2020 in Höhe von 5.027,08 Euro dem Klinikträger und nicht dem Arzt zu fließen. Jedoch hätten deshalb für diese Rechnung gar keine Beihilfeleistungen erfolgen dürfen. Es wurden daher 1.483,58 Euro (3.033,58 minus 1.550,00 Euro) überzahlt.
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Schlüssige Gegenargumente, die eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Hinblick auf die nicht erstattete Umsatzsteuer begründen können, liegen nicht vor, denn die Ausführungen der Klägerin zur Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer sind widersprüchlich: Die Klägerin ist der Meinung, für die angefallene Umsatzsteuer hinsichtlich der Rechnung vom 29. Oktober 2020 über 5.027,08 Euro liege eine Wahlleistungsvereinbarung vor. Gleichzeitig sei es aber unerheblich, dass die Klägerin die Ausführungen zur Wahlarztvereinbarung und wahlärztlichen Leistungen auf S. 1 der Wahlleistungsvereinbarung vom 24. Juli 2020 nicht unterschrieben habe, da die Umsatzsteuer nicht Gegenstand dieser Vereinbarungen sei.
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Es fehlen Rechtsausführungen dazu, nach welcher Rechtsgrundlage sich eine Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer ergeben soll.
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 und § 52 Abs. 3 GKG und entspricht der vom Verwaltungsgericht festgesetzten und von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
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4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).