VGH München, Beschluss v. 23.05.2023 – 19 ZB 23.69
Titel:
Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren wegen Wiederaufforstungsanordnung
Normenketten:
VwGO § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4, Abs. 5
BayWaldG Art. 2, Art. 9, Art 15, Art. 41 Abs. 1
Leitsätze:
1. Wald im Rechtssinne ist jede mit Waldbäumen bestockte oder nach den Vorschriften des BayWaldG wiederaufzuforstende Fläche, egal ob die Bestockung durch planmäßiges menschliches Handeln oder ohne menschliches Tun entstanden ist. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Sas BayWaldG gilt grundsätzlich ebenfalls in bebauten Gebieten unabhängig vom Vorliegen eines Bebauungsplans. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat, denn die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse Beteiligter, insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Wiederaufforstungsanordnung, Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegendes Grundstück, Behaupteter Widerspruch, Anordnung/Bebauungsplan, Berufungszulassungsverfahen, Forstrecht, waldrecht, ernstliche Richtigkeitszweifel, rechtsgrundsätzliche Bedeutung, Divergenzrüge, Amtsermittlungspflicht, Beweisantrag
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 20.10.2022 – M 23 K 20.1522
Fundstelle:
BeckRS 2023, 15631
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die ein Kfz-Pfandleihhaus betreibende Klägerin, eine juristische Person des Privatrechts, ist seit dem Jahr 2016 Eigentümerin des im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Technik- & Innovationspark“ der Gemeinde T. vom 18. Juli 2006 in der Fassung vom 7. Juni 2006 liegenden Grundstücks FlNr. … der Gemarkung T. mit einer Fläche von 0,834 ha.
2
Sie wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2022, durch das ihre Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2020 abgewiesen worden ist. Mit diesem Bescheid verpflichtete der Beklagte die Klägerin, das am 5. und 6. Juli 2016 komplett kahlgeschlagene (oben genannte) Grundstück bis zum 31. Mai 2020 nach sachgemäßer Waldbewirtschaftung wiederaufzuforsten (Nrn. 1 und 2 des Bescheids). Für den Fall nicht fristgerechter Wiederaufforstung drohte der Beklagte der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 3.300 EUR an (Nr. 3 des Bescheids).
3
Zur Begründung der Klageabweisung führt das Verwaltungsgericht insbesondere aus, die Klage sei bezüglich der Zwangsgeldandrohung bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung angesichts der ursprünglich benannten, aber bereits verstrichenen Frist für die Umsetzung der Aufforstungspflicht erklärt habe, man behalte sich eine erneute Androhung und angemessene Fristsetzung vor. Die ansonsten zulässige Klage sei unbegründet. Vor dem Kahlschlag im Jahr 2016 habe nach den damaligen Feststellungen der Fachbehörden und den in der Akte befindlichen Lichtbildern sowie dem Luftbild von 2012 eine Bestockung mit Waldbäumen vorgelegen. Bei dem streitgegenständlichen Grundstück handle es sich um Wald im Rechtssinne. Auch der das streitgegenständliche Grundstück erfassende Bebauungsplan der Gemeinde T. in der Fassung vom 7. Juni 2006 stehe einer Einordnung der Fläche als Wald nicht entgegen. Die Klägerin habe keine Rodungserlaubnis besessen. Die Behörde habe die Klägerin zur Wiederaufforstung mittels vollziehbarem Verwaltungsakt nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG anhalten können. Gegen die vom Beklagten vorgenommene Ermessensbetätigung sei nichts zu erinnern.
4
Mit (hier nicht streitgegenständlichem) Bescheid vom 13. Februar 2023 ordnete der Beklagte an, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 € zur Zahlung fällig werde, wenn die Klägerin der Pflicht zur Wiederaufforstung des aus dem Bescheid vom 23. Februar 2020 bis zum 20. Mai 2023, im Falle der richterlichen Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung aber spätestens bis zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheides, nicht vollständig nachkomme (Nr. 1 des Bescheids). Gegen diesen Bescheid wurde unter dem 6. März 2023 Klage erhoben, über die jedoch noch nicht entschieden ist (Az. M 23 K.1212).
5
Einen am 15. Mai 2023 gestellten Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2020 hat der Senat mit Beschluss vom 19. Mai 2023 abgelehnt.
6
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Der Beklagte verteidigt die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung.
7
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
8
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
9
Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, deren Beurteilung sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs richtet (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 12), sodass eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen zu berücksichtigen ist (BayVGH, B.v. 20.2.2017 – 10 ZB 15.1804 – juris Rn. 7), liegen nicht vor oder sind nicht hinreichend dargelegt.
10
1. Die Berufung der Klägerin ist nicht aufgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
11
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn die Klägerseite im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19). Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Das wird zwar regelmäßig der Fall sein. Jedoch schlagen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – juris Rn. 9).
12
Zur Begründung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils lässt die Klägerin vortragen, sie sei seit dem Jahr 2016 Eigentümerin des in der Gemeinde T. gelegenen Grundstücks Fl. Nr. … mit einer Fläche von 8.340 m2. Aufgrund Borkenkäferbefalls Anfang des Jahres 2016 habe die Klägerin bei der Gemeinde T. eine Fällgenehmigung zur effektiven Bekämpfung des Borkenkäferbefalls beantragt, die erteilt worden sei. Eine genaue Feststellung der befallenen Bäume und welche Bäume zur effektiven Borkenkäferbekämpfung zu entfernen seien, habe weder durch die Gemeinde noch durch den Beklagten stattgefunden. Wegen der Festsetzungen im Bebauungsplan der Gemeinde T. vom 19. Juli 2006 könne es entgegen der verwaltungsgerichtlichen Auffassung nicht darauf ankommen, dass es sich bei dem Grundstück um eine Waldfläche handle. Bei der Grundstücksfläche der Klägerin handle es sich um eine Grünfläche gemäß Planzeichenverordnung. Dies ergebe sich auch aus Nr. 6.2 des Textteils des Bebauungsplans („Erhalt folgender gebietsprägender Gehölzquartiere, Baumgruppen, Einzelbäume festgesetzt: – südlich R.-K.-Straße, oberhalb Quartier 6.1., eine größere waldartige Fläche mit natürlicher Bestockung“). Zuvor heiße es unter Nr. 6.1, dass sich ohne menschlichen Einfluss als „natürliche Vegetation ein Eichen-Kiefernwald mit Eichen-Hainbuchenwald“ einstellen würde. Vorgefunden würden jedoch „Flächen mit Resten waldartiger Bestockung in relativ junger Ausformung mit unterschiedlichem Anteil an überständigen Fichten“. Vorhanden sei also kein Eichen-Kiefernwald gewesen. Ob eine Bestockung mit Waldbäumen vorgelegen habe, sei durch das Verwaltungsgericht nicht geprüft worden. Wie das Gericht aus Luftbildern – wie das Gericht behaupte und zwar nicht einmal näher bezeichne – Hainbuchenbestand und Traubenkirschen festgestellt haben können, erschließe sich schon nicht im Ansatz. Es sei zu keinem Zeitpunkt eine Beweiserhebung zu dem Baum- und Gehölzbestand auf dem Grundstück gemacht worden und dieser sei gerade nicht unstreitig. Wenn das Gericht einen Waldbaumbestand seiner Entscheidung zu Grunde legen wolle, dann wäre dieser zunächst festzustellen. Allgemeine Erwägungen und Behauptungen, die nicht im Ansatz mit der Aktenlage korrelierten, ersetzten keine Beweisaufnahme und schon gar keine Begründung. Um welche „Feststellungen der Fachbehörden“ es sich handeln solle und von wann diese seien, lege das Gericht schon nicht dar. Im Übrigen bestehe der Widerspruch zu den gemeindlichen Feststellungen, dass es sich um „Reste waldartiger Bestockung“ handle. Was sei durch das Gericht also zu Grunde gelegt worden und worauf gründeten diese Annahmen. Ob es sich auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück um Wald im Rechtssinne handle beziehungsweise gehandelt habe, sei weder feststellbar noch irgendwie bewiesen, geschweige denn möglich nachzuvollziehen. Alleine die Feststellung des Verwaltungsgerichts, woher auch immer diese kommen möge, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Waldbäume gestanden hätten, reiche für die Feststellung, ob Wald im Sinne des Waldgesetzes vorliege, gerade nicht aus. Nur im Zusammenhang bewachsene Waldflächen seien Wald. Es müsse also diese flächenhafte Wirkung feststellbar sein. Das sei hier jedoch gerade, wie die Gemeinde T. bereits im Bebauungsplan 2006 festgehalten habe, nicht der Fall. Entgegenstehendes stelle auch das Verwaltungsgericht nicht fest. In diesem verfahrensentscheidenden Punkt sei das angefochtene Urteil also bereits unrichtig und verfahrensfehlerhaft. Dies gelte erst recht dann, wenn man, wie das Verwaltungsgericht, ohne konkrete Feststellungen zu treffen, rein theoretisch-abstrakt entscheiden wolle. Denn die flächenhafte Wirkung entstehe erst durch die Geschlossenheit des Waldbaumbestands, also dem Grad der Bestockung und dass natürlicherweise Waldbäume auch ineinander wachsen. Das alles habe bei dem verfahrensgegenständlichen Grundstück nicht vorgelegen. Da schon kein Wald im Rechtssinne vorliege, fehle es auch an der Zuständigkeit des Beklagten. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht einmal erwogen, obschon vorgetragen. Es komme darauf an, dass eine Waldfläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB in dem Bebauungsplan nicht festgesetzt worden sei. Im Bebauungsplan sei die verfahrensgegenständliche Grundstücksfläche entsprechend Nr. 7.1.1. und 7.3.2. als Grünfläche markiert. Der Beklagte verpflichte die Klägerin mit der Wiederaufforstungsanordnung zu einem rechtswidrigen Handeln. Die Gemeinde T. habe durch den Bebauungsplan von ihrer Planungshoheit Gebrauch gemacht. Hätte der Beklagte beziehungsweise das AELF E. gewollt, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück Waldfläche bleibe oder werde, dann hätte im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens im Jahr 2006 dieses Anliegen oder dieser Einwand vorgebracht werden müssen. Heute könne der Beklagte damit nicht mehr gehört werden. Das Verwaltungsgericht meine, dass die Bebauungsplan-Festsetzungen an der tatsächlichen Waldfläche nichts ändern würden. Doch damit werde der Bebauungsplan geändert, was weder dem AELF noch dem Verwaltungsgericht zustehe. Selbst wenn es sich um Waldfläche gehandelt hätte, so müsse heute dem rechtskräftigen Bebauungsplan genügt werden. Wenn die Gemeinde T. in ihrem Bebauungsplan den Begriff „waldartig“ verwende, so sei ihr der „Terminus Wald“ offensichtlich geläufig gewesen. Wenn das Verwaltungsgericht also meine, dass die Gemeinde das nicht gewusst habe, so sei das eine Unterstellung. Im Übrigen ergebe sich das Gegenteil aus dem Textteil des Bebauungsplans, der ausdrücklich davon spreche, dass ohne menschlichen Einfluss sich dort ein Wald entwickeln würde. Wenn sich also erst ein Wald entwickeln würde, dann könne es im Jahr 2006 bei Erlass des Bebauungsplans keinen Wald gegeben haben. Auch das übersehe das Erstgericht. Der Gemeinde T., die die verfahrensgegenständliche Grundstücksfläche als „Grünfläche“ festgesetzt habe, nunmehr einen Wald aufzuoktroyieren, sei rechtlich unzulässig. Die Gemeinde habe gerade bestehenden Gehölzbestand gemäß textlicher Begründung des Bebauungsplans erhalten wollen, was bei einem Wald ausgeschlossen sei, da hier auch keine Vorgaben für eine bestimmte Baumart gemacht werden könnten. Unrichtig sei auch die verwaltungsgerichtliche Feststellung, die Klägerin habe keine Rodungserlaubnis besessen. Die Festsetzung in einem Bebauungsplan, dass eine andere Nutzungsart als „Wald“ vorliege, ersetze die Rodungserlaubnis.
13
Diese Rügen greifen nicht durch.
14
1.1 Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung betreffend die Wiederaufforstungsanordnung zu begründen.
15
Rechtsgrundlage für die streitige Anordnung ist Art. 41 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 BayWaldG. Kommt danach ein Waldbesitzer den ihm nach dem BayWaldG obliegenden Verpflichtungen – hier der Verpflichtung, kahlgeschlagene Waldflächen innerhalb von drei Jahren wieder aufzuforsten – nicht nach, so kann die untere Forstbehörde die erforderlichen Maßnahmen unter Androhung der Vollstreckung anordnen.
16
1.1.1 Die verwaltungsgerichtliche Auffassung, vor dem Kahlschlag im Jahr 2016 habe eine Bestockung mit Waldbäumen vorgelegen, ist nicht zu beanstanden.
17
Wie das Verwaltungsgericht zurecht ausführt, ergibt sich dies aus dem damaligen Feststellungen der Fachbehörden und den in der Akte befindlichen Lichtbildern sowie dem Luftbild von 2012. Das Landratsamt M. geht ausweislich der vorgelegten Behördenakte vor dem Kahlschlag von einem gemischten Bestand aus vorwiegend Laubgehölzen aus. Im Rahmen einer Begutachtung der vom Borkenkäfer befallenen Fichten („so fünf, und das waren eher die kleineren Fichten“) im Mai 2016 wurde größtenteils ein Eichen-Hainbuchen-Bestand mit Birken, Haseln, Traubenkirschen und Fichten vorgefunden und auch Fotos gefertigt (die in der Behördenakte zu finden sind). Bei den genannten Bäumen handelt es sich um Waldbäume (vgl. Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, Stand November 2021, Art. 2 Rn. 2). Dass das gesamte Grundstück bestockt war, lässt sich aus dem (dem streitgegenständlichen Bescheid als Anlage 1 beigefügten) Luftbild von 2012 erkennen.
18
Soweit die Klägerin rügt, es sei zu keinem Zeitpunkt eine Beweiserhebung zu dem Baum- und Gehölzbestand auf dem Grundstück gemacht worden und dieser sei gerade nicht unstreitig, setzt sie sich in Widerspruch zu ihrem Vortrag im behördlichen Verfahren. Sie hat im Schreiben vom 6. Oktober 2016 – worauf das Verwaltungsgericht zurecht verweist – gegenüber dem Beklagten erklärt, neben den Fichten sei die Fläche „überwiegend von jüngerem Wildwuchs einiger Eichen, Birken und viele andere von einer standortfremden, ‚amerikanischen‘ Robinie bestockt“ gewesen. Da auch die Robinie ein Waldbaum ist (vgl. Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, Stand November 2021, Art. 2 Rn. 2) und es unerheblich ist, ob eine Fläche mit heimischen Waldbäumen oder mit solchen ausländischer Herkunft bestockt ist (vgl. LT-Drs. 7/6654 S. 17), ging die Klägerin folglich selbst von einer Bestockung mit Waldbäumen aus.
19
Soweit die Klägerin insoweit einen Verfahrensmangel geltend macht (weil sie sinngemäß rügt, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt), kann dies im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur geschehen, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zur Zulassung führen würde (vgl. HesVGH, B.v. 1.11.2012 – 7 A 1256/11.Z – juris Rn. 9 m.w.N.; VGH BW, B.v. 17.2.2009 – 10 S 3156/08 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 11.5.2021 – 10 ZB 20.2326 – juris Rn. 20; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2022, § 124 Rn. 26g). Dies ist hier indes nicht der Fall (vgl. die Ausführungen zu Nr. 5).
20
1.1.2 Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich – wie vom Verwaltungsgericht vertreten – bei dem streitgegenständlichen Grundstück um Wald im Rechtssinne.
21
Wald im Sinn des Art. 2 Abs. 1 BayWaldG ist jede mit Waldbäumen bestockte oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes wiederaufzuforstende Fläche. Unerheblich ist insoweit, ob die Bestockung durch planmäßiges menschliches Handeln oder ohne menschliches Tun entstanden ist. Grundsätzlich sind auch im – wie hier – bebauten Gebiet gelegene Flächen, die mit Waldbäumen bestockt sind, Wald i.S.d. Art. 2 Abs. 1 BayWaldG. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um „kleinere Flächen“ handelt (Art. 2 Abs. 4 Satz 2 BayWaldG; gem. § 2 Abs. 2 Nr. 4 BWaldG sind kein Wald i.S.d. BWaldG im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, „die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden“).
22
Tragendes Leitprinzip des Gesetzgebers bei Erlass des Bayerischen Waldgesetzes war die Walderhaltung und seiner Funktionen (vgl. LT-Drs. 7/6654 S. 1, S. 19 ff.). Aus der Überlegung heraus, dass gerade kleinere Waldflächen, insbesondere in der Nähe der Siedlungs- und Ballungszentren, wichtige Funktionen für das allgemeine Wohl ausüben, wurde auf die Flächengröße als bestimmendes Merkmal im bayerischen Waldgesetz verzichtet (LT-Drs. 7/6654 S. 16). Anhaltspunkt für die Mindestgröße einer Waldfläche können nach Auffassung des Senats die in der Begründung zum Bundeswaldgesetz (BT-Drs. 7/889 S. 25) genannten 0,2 ha sein (vgl. insoweit zu den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen: OVG NRW, U.v. 22.1.1988 – 10 A 1299/87 – NVwZ 1988, 1048; VGH BW, U.v. 20.12.1993 – juris Rn. 32; NdsOVG, U.v. 2.7.2003 – 8 LB 45/01 – juris Rn. 34; SächsOVG, B.v. 28.8.2020 – 6 A 49/19 – juris Rn. 13; OVG Berlin-Bbg, U.v. 20.2.2014 – OVG 11 A 1.11 – juris Rn. 47; vgl. auch § 3 Abs. 1 Satz 1 LWaldG RP, wonach Wald im Sinne dieses Gesetzes jede mit Waldgehölzen bestockte zusammenhängende Grundfläche ab einer Größe von 0,2 Hektar und einer Mindestbreite von 10 Metern ist). Ausschlaggebend ist jedenfalls, dass eine Ansammlung von Waldbäumen einen flächenhaften Eindruck vermittelt (Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, Stand November 2021, Art. 2 Rn. 5).
23
Ausgehend davon handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück um Wald im Rechtssinne. Die (ausweislich des Luftbilds aus dem Jahr 2012 vollständig bestockte) Grundstücksfläche beträgt 0,8348 ha (und damit ein Vielfaches mehr als die in der Begründung zum Bundeswaldgesetz genannten 0,2 ha) und ist an der schmalsten Stelle über 30 m breit. Zudem hat das Verwaltungsgericht aufgrund eines gerichtlichen Augenscheins (vom Zulassungsvorbringen nicht substantiiert angegriffen) festgestellt, dass das streitgegenständliche Grundstück durch die Umgebungsbebauung nicht derart geprägt werde, dass von einer Baulücke auszugehen sei. Daher ist, unabhängig davon, dass aufgrund weiterer Bestockung auf dem östlichen und dem südlichen Nachbargrundstücken die Waldfläche vor dem Kahlschlag noch größer war, allein die (vormals) bestockte Fläche auf dem Grundstück der Klägerin ausreichend, um die Bestockung als Wald im Sinne des Art. 2 Abs. 1 BayWaldG anzusehen (soweit das Zulassungsvorbringen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans im Jahr 2006 abstellen will, ist dies unzutreffend, da insoweit der Rodungszeitpunkt maßgeblich ist). Diese Einschätzung wird durch die von einem Mitarbeiter des Landratsamtes M. gemachten Fotos im Rahmen eines Ortstermins im Mai 2016 (unmittelbar vor der Rodung) bestätigt, auf denen eine sehr dichte Bestockung erkennbar ist. Der Mitarbeiter erklärte diesbezüglich im behördlichen Verfahren zudem, dass „der Wald“ insofern speziell gewesen sei, dass er weder Wege noch Trampelpfade enthalten habe und man sich zwischen Brombeeren und Rosen hindurchhangeln habe müssen.
24
1.1.3 Der Senat vermag der klägerischen Auffassung, bei der Grundstücksfläche könne es sich nicht um eine Waldfläche im Rechtssinne handeln, da im Bebauungsplan der Gemeinde T. eine Grünfläche festgesetzt sei, nicht zu folgen.
25
Zwar hat die Gemeinde T. im Bebauungsplan „Technik & Innovationspark“ für das klägerische Grundstück nicht gem. § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB „Wald“ festgesetzt, sondern gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB „Grünfläche“ (Nr. A.7) und „nicht überbaubare Quartierfläche“ (Nr. A.7.1.1) mit „zu erhaltendem Baum- und Gehölzbestand“ (Nr. A.7.3.2) (ob der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan, der für die klägerische Grundstücksfläche gem. § 5 Abs. 2 Nr. 9 Buchst. b BauGB die Darstellung „Wald“ enthält, i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entwickelt worden ist, kann insoweit dahinstehen).
26
Auf die Festsetzungen im Bebauungsplan kommt es aber für die Beurteilung, ob es sich bei der klägerischen Grundstücksfläche um Wald im Rechtssinne handelt, nicht an (vgl. die Ausführungen zu Nr. 1.1.2). Sie sind „lediglich“ für die Frage entscheidend, ob die Beseitigung eines Waldes einer Erlaubnis bedarf (Art. 9 Abs. 8 Satz 1 BayWaldG). Dies ist – für den Fall eines Bebauungsplans – dann nicht der Fall, wenn in der Satzung die Änderung der Nutzung festgelegt oder zugelassen ist. Dies muss – insbesondere, weil zwischen dem Erlass eines Bebauungsplans und der tatsächlichen Bautätigkeit auch Jahrzehnte liegen können – auch dann gelten, wenn zum Erlasszeitpunkt eines Bebauungsplans noch kein Wald im Rechtssinne bestanden hat.
27
Vorliegend lässt der Bebauungsplan „Technik & Innovationspark“ für das klägerische Grundstück eine Änderung der Nutzung aber gerade nicht zu. Bei der Festsetzung „zu erhaltendem Baum- und Gehölzbestand“ (Nr. A.7.3.2) handelt es sich um eine Bindung für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB. Dass auch die Gemeinde von einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB ausgeht, verdeutlicht das gemeindliche Schreiben an die Klägerin vom 18. Juli 2016. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass auf dem klägerischen Grundstück im Bebauungsplan in der Fassung vom 7. Juni 2006 zu erhaltender Baum- und Gehölzbestand festgesetzt sei und die Fällung der Bäume auf dem Grundstück einen Verstoß gegen den rechtsverbindlichen Bebauungsplan darstelle, „der gemäß § 213 Baugesetzbuch (BauGB) mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann“. Mit der Nennung des § 213 BauGB weist die Gemeinde (wegen der nicht einschlägigen anderen Tatbestände des § 213 Abs. 1 BauGB) auf § 213 Abs. 1 Nr. 3 BauGB hin, wonach insbesondere ordnungswidrig handelt, wer einer in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b festgesetzten Bindung für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen dadurch zuwiderhandelt, dass diese beseitigt, wesentlich beeinträchtigt oder zerstört werden (zur Möglichkeit der Anordnung der Wiederaufforstung durch die Gemeinde nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i.V.m. § 213 Abs. 1 Nr. 3 BauGB vgl. BVerwG, U.v. 8.10.2014 – C 30/13 – juris).
28
Unabhängig davon, ob die in der Begründung des Bebauungsplans enthaltene Feststellung zur Bestockung der klägerischen Grundstücksfläche zum Erlasszeitpunkt des Bebauungsplans („mit Resten waldartiger Bestockung in relativ junger Ausformung“) und die Festsetzung „Grünfläche“ im Bebauungsplan insoweit zutreffend waren, beabsichtigte die Gemeinde mit den Festsetzungen im Bebauungsplan insbesondere auf dem klägerischen Grundstück „die ohne menschlichen Einfluss sich einstellende natürliche Vegetation innerhalb des Geltungsbereichs“ in Form von „Eichen-Kiefernwald“ mit „Eichen-Hainbuchwald“. Aus dieser Begründung und der im Bebauungsplan festgesetzten Bindung („zu erhaltendem Baum- und Gehölzbestand“) wird deutlich, dass die Gemeinde gerade die (weitere) Entwicklung des Baum- und Gehölzbestandes angestrebt hat. Eine Entfernung dieses Bestandes lässt der Bebauungsplan gerade nicht zu.
29
Wäre die (aus dem Bebauungsplan offensichtlich auf der gesamten Fläche des Grundstücks befindliche) Bestockung zum Zeitpunkt des Bebauungsplanerlasses bereits als Wald i.S.d. Art. 2 Abs. 1 BayWaldG anzusehen, hätte das Grundstück seine Waldeigenschaft (allein) mit der Einbeziehung in den Bebauungsplan nicht verloren. Dies ergibt sich aus der Existenz des Art. 9 Abs. 8 Satz 1 BayWaldG. Durch die darin enthaltene Bezugnahme auf Art. 9 Abs. 2 BayWaldG verdeutlicht der Gesetzgeber, dass das Fällen der Bäume auf der jeweiligen Fläche weiterhin die Beseitigung von „Wald“ zugunsten einer anderen Bodennutzungsart (Rodung) ist, die nur deshalb keiner Erlaubnis bedarf, weil in Satzungen, Planfeststellungsbeschlüssen, Genehmigungen und sonstigen behördlichen Gestattungen auf Grund anderer Gesetze die Änderung der Nutzung festgelegt oder zugelassen ist (vgl. wie hier auch Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, a.a.O., Art. 9 Rn. 45). Da aber der sich auf dem Grundstück befindende Baum- und Gehölzbestand durch die Festsetzung in Nr. A.7.3.2 des Bebauungsplans zu erhalten ist, lassen die Festsetzungen des Bebauungsplans schon gar keine Änderung der Nutzung zu.
30
1.1.4 Die verwaltungsgerichtliche Auffassung, die Klägerin habe keine Rodungserlaubnis besessen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
31
Eine solche folgt nicht aus Art. 9 Abs. 8 BayWaldG (vgl. bereits die Ausführungen zu Nr. 1.1.3).
32
Eine umfassende Rodungserlaubnis ergibt sich auch nicht aus der E-Mail des Umweltamts der Gemeinde T. vom 4. Mai 2016 an die Klägerin. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass „Borkenkäferbäume“ wegen der Gefährdung der gesunden Bäume sofort zu fällen seien. Die [unzweifelhaft sind „diese“ gemeint] Bäume könnten, da „das Waldstück“, bis auf einen sehr kleinen Teilbereich, nicht im Geltungsbereich der Baumschutzverordnung der Gemeinde T. läge, ohne Erstellung eines Bescheides gefällt werden. Folglich wurde eine Fällgenehmigung für alle Bäume auf dem Grundstück der Klägerin offensichtlich nicht erteilt, zumal auf dem Grundstück kein reiner Fichtenbestand vorhanden war. Dies gesteht die Klägerin im Schriftsatz vom 25. April 2023 konkludent zu („Auch hat die Gemeinde T. die Klägerin zur Entfernung der befallenen Bäume angehalten“).
33
Sollte die Klägerin mit ihrem Vortrag, weder die Gemeinde noch der Beklagte habe genau festgestellt, welche Bäume befallen und welche Bäume zur effektiven Borkenkäferbekämpfung zu entfernen gewesen seien, beabsichtigt haben, eine umfassende Rodungserlaubnis aus einer fehlenden Konkretisierung der zu fällenden Bäume herzuleiten, verkennt sie, dass es gem. Nr. 4 i.V.m. Nr. 1 der Anordnung „Überwachung und Bekämpfung der waldschädlichen Insekten Buchdrucker (Ips typographus) und Kupferstecher (Pityogenes calcographus)“ der Regierung von Oberbayern und der Regierung von Schwaben (Oberbayerisches Amtsblatt Nr 4 Sonderausgabe 2023 Seite 99) die Pflicht des jeweiligen Eigentümers und Nutzungsberechtigten ist, die in den (in den Regierungsbezirken Oberbayern und Schwaben liegenden) Nadelwäldern und den Wälder mit Beimischung von Nadelbäumen sowie auf den Grundstücken, auf denen innerhalb einer Entfernung von 500 m von diesen Wäldern unentrindetes Nadelholz lagert, auftretenden Buchdrucker und Kupferstecher unverzüglich – ohne weitere behördliche Anordnung – sachgemäß und wirksam zu bekämpfen oder durch einen Dritten bekämpfen zu lassen (§ 4 Abs. 1 WaldSchadInV).
34
1.1.5 Da kahlgeschlagene oder infolge Schadenseintritts unbestockte Waldflächen gem. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG wiederaufzuforsten sind, handelt es sich bei der gesamten (aufzuforstenden) Fläche des klägerischen Grundstücks um Wald i.S.d. Art. 2 Abs. 1 BayWaldG.
35
Der ihr nach dem Waldgesetz obliegenden Verpflichtung, die auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Waldflächen, die kahlgeschlagen sind, innerhalb von drei Jahren wieder aufzuforsten, ist die Klägerin bislang nicht nachgekommen, sodass der Beklagte als untere Forstbehörde gem. Art. 41 Abs. 1, 27 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG die Wiederaufforstung anordnen konnte.
36
1.2 Ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Auffassung, die Klage sei bezüglich der Zwangsgeldandrohung (Nr. 3 des Bescheids) bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, begründet das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht.
37
Zwar lässt die Klägerin in der Zulassungsbegründung ausführen, sie habe sich durch die Klage zum Verwaltungsgericht gegen die Wiederaufforstungsverpflichtung „samt Zwangsgeldandrohung“ gewendet und verfolge „diesen Antrag weiter“ sowie sie wehre sich auch gegen die Zwangsgeldandrohung. Substantiierte Ausführungen gegen die verwaltungsgerichtliche Auffassung zur Zwangsgeldandrohung enthält das Vorbringen aber nicht.
38
2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gesondert begründet worden und daher schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt. Insoweit hätte es einer substanziellen Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil und einer Darlegung im Einzelnen bedurft, hinsichtlich welcher aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung auftretenden Fragen sich besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten ergeben sollen (BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – juris Rn. 21 m.w.N.).
39
3. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die die Klägerin ihr zumisst.
40
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (stRspr., vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2019 – 10 ZB 19.275 – juris Rn. 7; B.v. 8.9.2019 – 10 ZB 18.1768 – Rn. 11; B.v. 14.2.2019 – 10 ZB 18.1967 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 17.12.2015 – 10 ZB 15.1394 – juris Rn. 16 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72). Klärungsbedürftig sind solche Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend ober- und höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, B.v. 28.4.2011 – 1 BvR 3007/07 – juris Rn. 21; Roth in Posser/Wolff, BeckOK, VwGO, Stand 1.1.2019, § 124 Rn. 55 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 38). Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (stRspr., BVerwG, B.v. 9.4.2014 – 2 B 107.13 – juris Rn. 9 m.w.N.; BVerfG, B.v. 29.7.2010 – 1 BvR 1634/04 – juris Rn. 64).
41
Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, „ob das Waldgesetz auch für im Gemeindebereich überplante Gebiete gelten kann und zwar auch dann, wenn ein rechtskräftiger Bebauungsplan besteht, der die Fläche nicht als Waldfläche, sondern mit anderer Nutzungsart ausweist und dieser Bebauungsplan nicht funktionslos ist beziehungsweise hierüber keine Feststellung vorliegt“, rechtfertigt die Zulassung der Berufung mangels Klärungsbedürftigkeit nicht. Aus Art. 2 Abs. 4 Satz 2 BayWaldG ergibt sich, dass das BayWaldG im bebauten Gebieten (unabhängig vom Vorliegen eines Bebauungsplans) grundsätzlich ebenfalls gilt.
42
Auch die von der Klägerin aufgeworfene Frage, „ob selbst wenn es sich um eine Waldfläche bei dem verfahrensgegenständlichen Grundstück gehandelt hätte, eine Wiederaufforstung gegen den Willen des Plangebers, also der Gemeinde T., wie dieser Niederschlag in dem rechtskräftigen Bebauungsplan findet, zulässig wäre“, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Da sich die Frage ausdrücklich auf das verfahrensgegenständliche Grundstück bezieht, ist sie einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
43
Sollte die Klägerin mit der im Schriftsatz vom 25. April 2023 formulierten Frage, „ob das Bayerische Waldgesetz die bundesrechtlich definierten städteplanerischen Zielsetzungen einer Gemeinde durch Bebauungsplan nach BauGB verdrängen können“, beabsichtigt haben, nicht nur die bereits gestellten Fragen (weiter) zu begründen, sondern eine selbstständige Frage vorzubringen, führt diese nicht zur Zulassung der Berufung, da sie nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist gestellt worden ist.
44
4. Die Berufung ist nicht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen.
45
Eine Divergenz ist anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage eine Position eingenommen hat, die von derjenigen abweicht, die ein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genanntes Divergenzgericht einer seiner Entscheidungen tragend zugrunde gelegt hat. Für die Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass aus dem erstinstanzlichen Urteil ein abstrakter Rechtssatz herausgearbeitet wird, der einen tragenden Grund für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts darstellt und der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, der ein tragender Grund der zitierten Entscheidung des Divergenzgerichts ist.
46
Der Zulassungsgrund ist bereits nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt an der Herausarbeitung eines abstrakten Rechtssatzes aus dem erstinstanzlichen Urteil, der einen tragenden Grund für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts darstellt, und der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, der ein tragender Grund der zitierten Entscheidung des Divergenzgerichts (BVerwG, U.v. 25.6.2014 – 4 CN 4.13 – juris Rn. 9) ist. Darüber hinaus betrifft die zitierte Entscheidung gerade den – hier nicht vorliegenden – Fall einer Festsetzung von „Wald“ nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB in einem Bebauungsplan.
47
5. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.
48
Soweit die Klägerin vortragen lässt, es sei zu keinem Zeitpunkt eine Beweiserhebung zu dem Baum- und Gehölzbestand auf dem Grundstück gemacht worden und das Verwaltungsgericht habe unterlassen, eine Beweiserhebung zu dem Bewuchs des verfahrensgegenständlichen Grundstücks zum Zeitpunkt 2006 (Bebauungsplan), im Jahr 2016 (Neu-Eigentümerstellung der Klägerin) und zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung anzuordnen und vorzunehmen, begründet das Vorbringen keinen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO).
49
Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (BVerwG, B.v. 8.7.2009 – 4 BN 12.09 – juris Rn. 7).
50
Dem Zulassungsvorbringen ist bereits nicht zu entnehmen, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen in Betracht gekommen wären. Vielmehr wird in der Zulassungsbegründung ausgeführt, „ob es sich also um Wald im Rechtssinne auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück handelt beziehungsweise gehandelt hat, ist weder feststellbar noch irgendwie bewiesen, geschweige denn möglich nachzuvollziehen“.
51
Darüber hinaus verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO). Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse Beteiligter, insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7; B.v. 18.12.2006 – 4 BN 30.06 – NVwZ-RR 2007, 285 = juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 1.3.2018 – 8 ZB 17.1486 – juris Rn. 9; B.v. 18.10.2013 – 10 ZB 11.618 – juris Rn. 25). Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist dabei nur dann erfolgreich, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen. Außerdem muss der Kläger darlegen, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für ihn günstigen Entscheidung geführt hätte (BVerwG, B.v. 16.3.2011 – 6 B 47.10 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 21.3.2012 – 10 ZB 10.100 – juris Rn. 22).
52
Vorliegend hat die anwaltlich vertretene Klägerin in den mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht keine Beweisanträge gestellt. Darüber hinaus musste sich dem Verwaltungsgericht insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Luftbildaufnahmen und Fotos eine weitere Ermittlung des Sachverhalts nicht aufdrängen.
53
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 3, Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG.
54
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).