VGH München, Beschluss v. 26.06.2023 – 10 C 23.1031
Titel:
Prozesskostenhilfebeschwerde, Beschwerdefrist, Säumnis
Normenkette:
VwGO § 147 Abs. 1 S. 1
Schlagworte:
Prozesskostenhilfebeschwerde, Beschwerdefrist, Säumnis
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 07.03.2023 – Au 1 K 22.103
Fundstelle:
BeckRS 2023, 15588
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
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Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2023 (Au 1 K 23.103), mit dem dieses seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – unter Anwaltsbeiordnung – für ein ausländerrechtliches Klageverfahren abgelehnt hat.
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1. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt wurde.
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Mit dem vorgenannten Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – unter Anwaltsbeiordnung − abgelehnt. Der Beschluss, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen war (vgl. Senatsakte, Bl. 15), wurde dem Kläger ausweislich des bei den Gerichtsakten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 13. März 2023 zugestellt (vgl. VG Augsburg, Gerichtsakte, Bl. 135). Die für die Beschwerde einschlägige zweiwöchige Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO endete nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB und § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 27. März 2023. Der Antragsteller hat die Beschwerde jedoch erst mit Schreiben datiert vom 30. Mai 2023 am 2. Juni 2023 bei dem Verwaltungsgericht eingereicht (vgl. Senatsakte, Bl. 4). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdefrist verstrichen.
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Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO sind nicht dargetan. Auf den Hinweis des Senats hat der Antragsteller lediglich mitgeteilt, dass die Post nicht so zugestellt werde, wie sie sollte, und er sich in der Justizvollzugsanstalt erst einen habe suchen müssen, der ihm alles übersetzt habe. Ein Hinderungsgrund ohne Verschulden ist damit nicht substantiiert aufgezeigt. Für einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer besteht die Sorgfaltsobliegenheit, zumutbare Anstrengungen zu entfalten, sich innerhalb angemessener Frist Gewissheit über den genauen Inhalt des amtlichen Schriftstückes zu verschaffen und entsprechend zu reagieren (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2010 – 19 C 09.3230 – juris Rn. 7). Dass dies der Fall und der Antragsteller der Sorgfaltsobliegenheit nachgekommen wäre, zeigt das Vorbringen nicht auf. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO sind auch nicht anderweitig ersichtlich. Damit fehlt es an einer ordnungsgemäß eingelegten Beschwerde innerhalb der Frist im Sinne des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es ist festzustellen, dass das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz kostenpflichtig ist.
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3. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr anfällt. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
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4. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.