VG Würzburg, Beschluss v. 08.02.2023 – W 8 S 23.148
Titel:

Duldungsverfügung zur Feuerstättenschau

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
VwZVG Art. 29, Art. 31, Art. 36
Leitsatz:
Zur Durchführung der Feuerstättenschau ist ausschließlich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ermächtigt. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schornsteinfegerrecht, Feuerstättenschau, Fälligstellung von Zwangsgeld, erneute Zwangsgeldandrohung, Duldungsverfügung, Zwangsgeldandrohung, Bezirksschornsteinfeger
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 27.04.2023 – 22 CS 23.350
Fundstelle:
BeckRS 2023, 1508

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 437,50 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Androhung eines Zwangsgelds sowie die Fälligstellung eines Zwangsgelds.
2
1. Die Antragsteller sind Eigentümer des Anwesens … in … Sie hatten eine per Einschreiben durch den bevollmächtigten Bezirksschomsteinfeger … versendete Terminankündigung zur Feuerstättenschau am 7. Juli 2022 nicht angenommen. Eine Terminankündigung für den 19. September 2022 lehnten die Antragsteller ohne Angabe eines Grundes oder Vorschlag eines Ersatztermins ab. Am mit Anmeldezettel angekündigten Termin am 29. September 2022 öffnete niemand die Tür.
3
Mit Schreiben des Landratsamtes M.-Sp. vom 9. November 2022 wurde den Antragstellern die Erforderlichkeit einer Feuerstättenschau mit Hinweis auf die Rechtslage erläutert, ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und sie gebeten, bis spätestens 18. November 2022 freiwillig einen Termin zur Durchführung der Feuerstättenschau mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger A. zu vereinbaren und durchführen zu lassen.
4
Mit Schreiben vom 16. November 2022 nahmen die Antragsteller hierzu Stellung und trugen im Wesentlichen vor, sie sähen für die Feuerstättenschau keinen Raum und ihr Vertrauensverhältnis zu dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sei derart gestört, dass sie das Landratsamt darum bitten würden, eine Liste mit benachbarten Schornsteinfegern mit den erforderlichen fachlichen Qualifikationen für die Feuerstättenschau zu übersenden.
5
Mit Schreiben vom 21. November 2022 wies das Landratsamt M.-Sp. die Antragsteller darauf hin, dass es für die Durchführung der Feuerstättenschau als hoheitliche Tätigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers keine Wahl- und Tauschmöglichkeiten der Person des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gibt und deshalb auch keine Liste mit alternativen Personen zur Verfügung gestellt werden könne. Es wurde angekündigt, dass wenn kein Termin zur Feuerstättenschau vereinbart werde, eine entsprechende Duldungsanordnung und Zwangsmittelandrohung erlassen werde.
6
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 führten die Antragsteller gegenüber dem Landratsamt M.-Sp. im Wesentlichen aus, dass eine Feuerstättenschau momentan nicht nötig sei. Sie würden zu gegebener Zeit einen anderen Schornsteinfeger mit der Durchführung der Feuerstättenschau beauftragen.
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Mit Bescheid vom 14. Dezember 2022, zugestellt am 16. Dezember 2022, verpflichtete das Landratsamt M.-Sp. die Antragsteller unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 EUR dazu, die Durchführung der Feuerstättenschau in ihrem Anwesen ... am 10. Januar 2023 um 14.00 Uhr und hierzu den Zutritt zu allen Räumen, durch die ein Kamin hindurch verläuft und den Wegen dorthin, sowie auch den Zugang zu sämtlichen Kamintürchen und sämtlichen an einem Kamin angeschlossenen Feuerstätten durch den bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger … sowie die beauftragten Vertreter des Landratsamtes M.-Sp. zu dulden.
8
Dieser Verpflichtung kamen die Antragsteller nicht nach.
9
2. Mit Schreiben vom 25. Januar 2023, zugestellt am 27. Januar 2023, stellte das Landratsamt M.-Sp. das unter Nummer 2 des Bescheides vom 14. Dezember 2022 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR zur Zahlung fällig. Dies begründete es damit, dass die für den 10. Januar 2023 um 14:00 Uhr angesetzte Feuerstättenschau nicht durchgeführt werden konnte, da die Antragsteller die Türe trotz wiederholtem Klopfen und Klingeln zwischen 14:00 Uhr und 14:22 Uhr nicht geöffnet hätten. Da die Antragsteller somit ihrer Duldungsverpflichtung unter Nummer 1 des Bescheides vom 14. Dezember 2022 nicht nachgekommen seien, sei das Zwangsgeld fällig geworden.
10
Mit Bescheid vom 25. Januar 2023, zugestellt am 27. Januar 2023, verpflichtete das Landratsamt M.-Sp. die Antragsteller, die Durchführung der Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 1 SchfHwG in ihrem Anwesen ... . und hierzu den Zutritt zu allen Räumen, durch die ein Kamin hindurch verläuft und den Wegen dorthin, sowie auch den Zugang zu sämtlichen Kamintürchen und sämtlichen an einem Kamin angeschlossenen Feuerstätten durch den bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger … sowie die beauftragten Vertreter des Landratsamtes M.-Sp. zu dulden (1.). Für den Fall, dass die Antragsteller der Duldungspflicht unter Nummer 1 am 8. Februar 2023 um 14:00 Uhr nicht oder nur für Teile der Räume, Kamintürchen oder Feuerstätten erfüllen, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 750,00 zur Zahlung fällig (2.) Die Kosten des Verfahrens wurden den Antragstellern auferlegt (3.). Für den Bescheid wurde eine Gebühr in Höhe von 100,00 EUR und ein Auslagenbetrag in Höhe von 3,68 EUR festgesetzt (4.).
11
Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den Bescheid vom 14. Dezember 2022 verwiesen und weitergehend ausgeführt, hinsichtlich der Androhung des weiteren Zwangsgeldes seien sowohl die allgemeinen (Art. 18 ff. VwZvG) als auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 29 ff. VwZVG) erfüllt. Die Duldungsanordnung unter Nr. 1 des Bescheides sei kraft Gesetzes sofort vollziehbar und vollstreckbar, wenn die in Nr. 1 angeordnete Duldungsverpflichtung nicht erfüllt werde. Das Zwangsgeld sei ein geeignetes Mittel, die Duldungspflicht unter Nr. 1 des Bescheides durchzusetzen. Insbesondere kämen mildere Zwangsmittel nicht in Betracht. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG könnten Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt sei. Es werde daher erneut ein Zwangsgeld für den Fall angedroht, dass die Nr. 1 des Bescheides vom 14. Dezember 2022 auch am 8. Februar 2023 nicht erfüllt werde. Die erneute Androhung des Zwangsgeldes sei zulässig, weil die vorausgegangene Zwangsgeldandrohung erfolglos geblieben sei (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG). Bei der Bemessung des Zwangsgeldes seien die wirtschaftlichen Interessen, insbesondere die Kosten der Feuerstättenschau, die wiederholte Weigerung der Antragsteller, gesetzlich vorgeschriebene Schornsteinfegertätigkeiten fristgerecht erledigen zu lassen, das öffentliche Interesse an der Durchführung der Feuerstättenschau sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller und deren Interessen berücksichtigt worden. Es sei miteinbezogen worden, dass das im Bescheid vom 14. Dezember 2022 angedrohte Zwangsgeld i. H. v. 500,00 EUR die Antragsteller nicht zur Einhaltung der Duldungspflicht nach Nr. 1 des Bescheides vom 14. Dezember 2022 bewegt habe.
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3. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2023, bei Gericht eingegangen am 3. Februar 2023, erhoben die Antragsteller im Verfahren W 8 K 23.147 Klage gegen das Schreiben und den Bescheid vom 25. Januar 2023 und beantragten vorliegend, nach § 80 Abs. 5 VwGO der Hauptsache die aufschiebende Wirkung bezüglich des Bescheides, der Zwangsgelder und der Kostenrechnungen anzuordnen.
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Sie begründeten dies im Wesentlichen damit, ihr Aussetzungsinteresse überwiege das Vollzugsinteresse, da zwei Feuerstättenbescheide innerhalb von sieben Jahren vorlägen und daher entsprechend der Gesetzeslage keine Eile geboten sei. Insbesondere bestehe keinerlei Gefahr für Gesundheit, Leben oder Eigentum. Es habe bei der regelmäßigen Kontrolle von 1999 bis 2022 noch nie Beanstandungen geben. Sie würden regelmäßig selbst die Brennräume reinigen und die Abgastemperatur messen. In den letzten Jahren sei es bei Arbeiten der Angestellten des Bezirksschornsteinfegers zu Problemen gekommen. Es seien Fehler gemacht worden, Teile des Kamins beschädigt worden, der Heizraum voller Ruß hinterlassen worden und Corona-Schutzmaßnahmen nicht eingehalten worden. Auch habe der Bezirksschornsteinmeister die Silikonfuge um das Putztürchen bemängelt, welche einwandfrei seien und um dessen Anbringung er selbst gebeten habe. Darüber hinaus habe er Nachforschungen über die Antragsteller angestellt und habe sich über die Antragsteller gegenüber Dritten ausgelassen. Das Vertrauen zu dem Bezirksschornsteinfeger sei daher zerstört und eine weitere Zusammenarbeit schlichtweg unzumutbar. Sie hätten einen anderen Bezirksschornsteinfeger mit den Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten beauftragt und hätten mit diesem gute Erfahrungen gemacht. Sie hätten das Landratsamt gebeten, ihnen eine Liste mit Namen, Anschrift und Telefonnummer von benachbarten Bezirksschornsteinfegern zu übersenden, welche die fachliche Qualifikation für die vom Landratsamt im streitgegenständlichen Verfahren geforderten Leistungen hätten und zugesichert, andere Bezirksschornsteinfeger in der Nähe zu beauftragen. Dem sei nicht nachgekommen worden. Am 10. Januar 2023 seien sie nachweislich aus triftigen persönlichen Gründen abwesend gewesen. An dem nunmehr willkürlich und extrem kurzfristig auf den 8. Februar 2023 festgesetzten Termin könne aus triftigem Grund wieder niemand anwesend sein. Die angeführten Gefahren zur Rechtfertigung der Zwangsmaßnahmen seien frei erfunden. Die weiter aufgeführten Gründe zur dringenden Notwendigkeit der strafbewehrten Zwangsmaßnahmen würden durch vorangegangene Schreiben des Landratsamtes, in denen dies auf die Notwendigkeit von lediglich zwei Feuerstättenschauen innerhalb von sieben Jahren verweise, konterkariert. Es sei nicht schlüssig dargelegt worden, welche Abstände dadurch zwingend erforderlich seien. Da die vorherige Feuerstättenschau am 28. Dezember 2018 stattgefunden habe, ergebe sich laut Gesetz ein tatsächlicher Verzug erst ab dem 27. Dezember 2025. Der Bescheid vom 25. Januar 2023 sowie die damit verbundenen Kostenrechnungen und Zwangsgelder in Höhe von 1.250,00 EUR seien aufzuheben, da die Antragsteller rechtzeitig die Bereitschaft erklärt hätten, jederzeit einen anderen vom Landratsamt M.-Sp. bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführen zu lassen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum kein anderer Bezirksschornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführen könne. Wenn keine Auswahl möglich wäre, wäre sogar die im Grundgesetz geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung betroffen.
14
Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2023 beantragte der Antragsgegner,
den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.
15
Zur Begründung wurde im Wesentlichen aufgeführt, es liege bereits keine wirksame Klageerhebung sowie Antragstellung nach 80 Abs. 5 VwGO vor. Darüber hinaus sei der Antrag aber auch unbegründet. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragsteller, da in der Hauptsache keine Erfolgsaussichten in Bezug auf die mit dem Bescheid des Landratsamtes M.-Sp. vom 25. Januar 2023 angeordnete Duldung der Durchführung der Feuerstättenschau bestehe. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Darüber hinaus sei die sofortige Vollziehbarkeit solcher Anordnungen bereits gesetzlich vorgesehen. Die Antragsteller hätten sich trotz mehrerer Aufforderungen seitens des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers und des Landratsamtes M.-Sp. geweigert, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführen zu lassen, bzw. diese zu ermöglichen und hätten dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger daher gem. § Abs. 4 SchfHwG nicht den Zutritt gestattet. lm Anwesen befände sich ein zweizügiger Schornstein. Ein Zug werde für die Ölzentralheizung, der andere für die Holzfeuerstätte im Erdgeschoss benutzt. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. der Kehr- und Überprüfungsordnung sowie nach 14 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 der Verordnung über für kleine und mittlere Feuerungsanlagen sei für diese Anlagen eine Feuerstättenschau durchzuführen. Zudem sei die Feuerstättenschau auf dem streitgegenständlichen Anwesen fällig. Die letzte Feuerstättenschau habe am 5. Dezember 2018 stattgefunden, weshalb die maßgeblichen drei Jahre seit der letzten Feuerstättenschau vergangen seien. Ein weiteres Zuwarten bis zum Ablauf der maximalen Frist von fünf Jahren erscheine nicht geboten. Insbesondere stelle die Tatsache, dass die Anlage bisher ohne Beanstandungen oder Mängel betrieben wurde, keinen solchen Grund dar. Das öffentliche Interesse des Betriebs- und Anlagensicherheit sowie der Vermeidung von Gefahren für die Umwelt würden überwiegen. Persönliche Streitigkeiten der Antragsteller mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder dessen Mitarbeiter würden ebenfalls keinen sachlichen Grund darstellen, da für die Durchführung der Feuerstättenschau ohnehin kein Wahl- oder Tauschrecht hinsichtlich der Person des bevollmächtigen Bezirksschornsteinfegers bestehe. Zur Begründung der Androhung des Zwangsgeldes unter Nr. 2 des Bescheides vom 25. Januar 2023 wurden die Ausführungen aus den Gründen des Bescheids vom 25. Januar 2023 wiederholt. Das Vollzugsinteresse des Landratsamtes M.-Sp. an der mit dem Bescheid vom 25. Januar 2023 angeordneten Duldung und Durchführung der erforderlichen Feuerstättenschau im Anwesen der Antragsteller in der R. straße 19 überwiege das Aussetzungsinteresse. Bei einem weiteren Hinauszögern der Durchführung der Feuerstättenschau auf dem Anwesen der Antragsteller seien nachteilige Auswirkungen auf Klima und Umwelt nicht auszuschließen. Auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Wohnungseigentümern und -besitzern sei der unverzügliche Vollzug der vorgenannten Anordnung geboten.
16
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Verfahren W 8 K 23.147) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
17
Die Anträge sind zulässig aber unbegründet.
18
Das am 3. Februar 2023 bei Gericht eingegangene Schreiben stellt trotz dessen, dass es nicht handschriftlich unterschrieben war, eine wirksame Antragsstellung dar. Das Schriftformerfordernis der §§ 122 Abs. 1, 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat den Zweck, die Identität des Absenders festzustellen und damit sicherzustellen, dass es sich nicht nur um einen Entwurf, sondern um eine gewollte prozessuale Erklärung handelt. Daher ist für die Wirksamkeit bestimmender Schriftsätze, zu denen die Antragsstellung nach §§ 122 Abs. 1, 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört, grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift erforderlich. In Ausnahmefällen kann es genügen, wenn sich aus der Antragsschrift oder aus ihr beigefügten Anlagen eindeutig und ohne Notwendigkeit einer Beweiserhebung ergibt, dass der Antrag vom Antragsteller herrührt (Urheberschaft) und mit dessen Willen an das Gericht gelangt ist (Verkehrswille). Hierbei ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, da die Bedeutung der Unterschrift als Erfordernis abschließender Erklärungen im allgemeinen Rechtsverkehr bekannt ist. Allerdings sind bei einem nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller die Anforderungen als geringer anzusehen als bei einem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Antragsteller (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.1983 - NVwZ 1985, 34; VG München, U.v. 14.2.2012 - M 10 K 11.3648 - juris; Kopp/Schenke, 28. Auflage 2022, VwGO § 81 Rn. 5 ff.). Vorliegend ergibt sich die Urheberschaft der Antragsteller aufgrund des Inhalts der Antragsschrift sowie des in Anlage vorgelegten an die beiden Antragsteller adressierten Bescheids vom 25. Januar 2023. Der Verkehrswille ergibt sich daraus, dass der Schriftsatz in einem Kuvert, auf dem die Antragsteller als Absender handschriftlich vermerkt waren, in den Nachtbriefkasten des Gerichts eingeworfen wurde.
19
Eine Gesamtschau des Vortrages der Antragsteller (§§ 122, 80 VwGO) ergibt, dass sie die Aussetzung der Duldungsverfügung, der im Bescheid vom 25. Januar 2023 ausgesprochenen Zwangsgeldandrohung sowie die vorläufige Außervollzugsetzung der Beitreibung des mit Schreiben vom 25. Januar 2023 in Höhe von 500,00 EUR fällig gestellten Zwangsgelds begehren. Da bezüglich der im streitgegenständlichen Duldungsverfügung und Zwangsgeldandrohung in einem Hauptsacheverfahren jeweils eine Anfechtungsklage statthaft wäre, kann diesem Begehr mit einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprochen werden und ist dahingehend auszulegen. Bezüglich der vorläufigen Außervollzugsetzung der Beitreibung des mit Schreiben vom 25. Januar 2023 in Höhe von 500,00 EUR fällig gestellten Zwangsgelds ist von einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO auszugehen.
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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 3. Februar 2023 gegen die Duldungsanordnung anzuordnen, ist zulässig aber unbegründet.
21
Statthaft ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Die Duldungsanordnung ist gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 4 Satz 2, § 25 Abs. 4 SchfHwG kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
22
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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Das Gericht trifft auch im Falle des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO eine eigene originäre Entscheidung unter Abwägung der Interessen der Antragsteller und des Antragsgegners sowie der Interessen etwa betroffener Dritter und der Allgemeinheit. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt überwiegt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich indes die Interessenabwägung des Gerichts von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO zu beachten, dass der Gesetzgeber diesbezüglich einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 80 Rn. 152a; BVerfG, B.v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - juris; BVerwG, B.v. 14.4.2005 - 4 VR 1005/04 - juris). Die einfachgesetzliche Ausgestaltung wirkt sich mithin auf die Anforderungen an die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aus. Hat sich der Gesetzgeber - wie hier in § 1 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 25 Abs. 4 SchfHwG und Art. 21a VwZVG - für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Einzelfall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist.
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Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller.
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Denn bei Nummer 1 des Bescheids vom 25. Januar 2023 handelt es sich lediglich um eine Wiederholung der Duldungsverfügung vom 14. Dezember 2022. Dies ist insbesondere anzunehmen, da sich die tragenden Erwägungen gegenüber dem Bescheid vom 14. Dezember 2022 in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht entscheidend geändert haben. Die Duldungsverfügung wurde den Antragstellern am 16. Dezember 2022 zugestellt und ist daher seit Ablauf des 16. Januar 2023 rechtskräftig. Die Anfechtungsklage in der Hauptsache ist daher gem. § 74 VwGO bereits unzulässig und die Klage hiergegen offensichtlich aussichtslos. Das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit überwiegt daher die Interessen der Antragsteller. Insbesondere können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr Aussetzungsinteresse überwiege vorliegend, da es ihnen unzumutbar sei, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Zutritt zu ihren Liegenschaften zu gewähren, da das Vertrauen zu dem Bezirksschornsteinfeger zerstört gewesen und eine Zusammenarbeit mit ihm unzumutbar wäre, da dessen Angestellten fehlerhaft gearbeitet hätten, keine CoronaSchutzmaßnahmen während des Lockdowns eingehalten worden seien, er gegenüber den Antragstellern die Silikonfuge um das Putztürchen bemängelt habe, welche einwandfrei sei und um dessen Anbringung er selbst gebeten habe, und er Nachforschungen über sie angestellt habe und sich negativ über sie ausgelassen habe. Dies genügt angesichts der Bedeutung der Durchführung der Feuerstättenschau in Bezug auf die Brand- und Betriebssicherheit der Anlagen und der Verhinderung nachteiliger Auswirkungen auf Klima und Umwelt nicht. Insbesondere steht den Antragstellern eine Auswahl bezüglich der Person des Schornsteinfegers, welcher die Feuerstättenschau durchführt, nicht zu. Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 SchfHwG ist ausschließlich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zur Durchführung der Feuerstättenschau ermächtigt. Danach kann kein anderer Schornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführen (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2017 - 22 ZB 17.1419 - juris Rn. 15 und B.v. 20.3.2017 - 22 CS 17.341 - juris Rn. 18; VG Berlin, B.v. 4.8.2017 - 8 L 1261.16 - juris Rn. 27; VG Köln, U.v. 13.2.2019 - 1 K 1981/18 - juris; Seidel/Fischer/Kreiser: Schornsteinfeger-Handwerkrecht. Praxis- und anwendungsorientierte Erläuterungen, 2. Auflage April 2019, SchfHwG § 14 Rn. 25). Für den Bezirk, in dem sich das Grundstücke der Antragsteller befinden, war zum Zeitpunkt der vorgeschlagenen und verpassten Feuerstättenschautermine Schornsteinfeger … bevollmächtigt worden. Ein Fall einer Vertretung im Sinne des § 11 Abs. 2 bzw. Abs. 3 SchfHwG ist nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Die Antragsteller konnten dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger daher auch nicht aufgrund seiner Person den Zutritt zu ihren Anwesen verwehren. Auch dass seit der letzten Feuerstättenschau noch keine fünf Jahre vergangen seien, es im Zeitraum zwischen 1999 und 2022 keine Beanstandungen gegeben habe und die Antragsteller die Brennräume regelmäßig selbst reinigen und die Abgastemperatur messen würden, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Die Feuerstättenschau im streitgegenständlichen Anwesen ist fällig. Die letzte Feuerstättenschau fand im Dezember 2018 und damit vor mehr als drei Jahren statt. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist ausweislich des Wortlauts der Norm („spätestens“) nicht gehalten, bis zum Ende der in § 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG vorgesehenen Spanne zuzuwarten (vgl. VG Berlin, B.v. 19.12.2017 - 8 L 384.17 - juris Rn. 12). Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von der als „Soll-Vorschrift“ ausgestalteten Frist in § 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG ermöglichen, sind nicht ersichtlich. Dass durch eine Soll-Vorschrift eingeräumte Ermessen beschränkt sich dabei grundsätzlich auf die Frage, was im Ausnahmefall zu geschehen hat (vgl. VG Aachen, U.v. 16. 7. 2021 - 9 K 345/20 - juris Rn. 47 ff.). Atypische Umstände im vorgenannten Sinne liegen hier nicht vor. Insbesondere setzen § 14 Abs. 1 SchfHwG bzw. § 1 Abs. 4 Nr. 1 SchfHwG - anders als die Antragsteller wohl meinen - auch keine konkrete Gefahrenlage voraus. Die Durchführung der Feuerstättenschau dient allgemein dem Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit sowie den Zielen des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger soll sich gerade im Rahmen der Feuerstättenschau selbst davon überzeugen können, dass sämtliche Feuerstätten an einer Liegenschaft nach wie vor betriebs- und brandsicher sind (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 26.2.2021 - 29 L 239/21 - juris Rn. 12 ff.).
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2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 3. Februar 2023 gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 2 des Bescheids vom 25. Januar 2022 anzuordnen, ist zulässig aber unbegründet.
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Statthaft ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Die sofortige Vollziehbarkeit hinsichtlich der Androhung des Zwangsgelds in Nummer 2 des Bescheids ergibt sich aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 VwZVG.
28
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
29
Die Zwangsgeldandrohung im streitgegenständliche Bescheid vom 25. Januar 2023 ist bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
30
Rechtsgrundlage für die Androhung des Zwangsgeldes sind Art. 29, 31 und 36 VwZVG. Nach Art. 29 Abs. 1 VwZVG kann ein Verwaltungsakt, mit dem die Vornahme einer Handlung oder eine Duldung gefordert wird, mit Zwangsmitteln im Sinne des Art. 29 Abs. 2 VwZVG vollstreckt werden. Gemäß Art. 36 Abs. 1 VwZVG müssen Zwangsmittel schriftlich unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Verpflichtung angedroht werden. Zwangsmittel können so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 VwZVG). Zu beachten ist hier, dass hinsichtlich etwaiger Verstöße gegen die Nr. 1 des Bescheids vom 14. Dezember 2022 bereits in diesem Bescheid Zwangsgelder angedroht wurden. Eine neue Androhung von Zwangsgeldern ist erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG).
31
Die allgemeinen (Art. 18 ff. VwZVG) und besonderen (Art. 29 ff. VwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen lagen im Zeitpunkt des Bescheiderlasses vor. Nachdem die streitgegenständliche Duldungsverfügung kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist der Grundverwaltungsakt (Duldung/Gestattung des Zutritts zur Durchführung der Feuerstättenschau) gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG vollstreckbar.
32
Das Zwangsgeld ist gemäß Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 31 VwZVG ein taugliches Mittel zur Durchsetzung einer Duldungspflicht.
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Die Voraussetzung für die erneute Androhung von Zwangsgeldern ist vorliegend erfüllt, da die Antragsteller der in Rede stehenden Duldungsanordnung aus Nummer 1 des Bescheids vom 14. Dezember 2022 nicht nachgekommen sind. Am 10. Januar 2023 um 14:00 Uhr haben sie die Durchführung der Feuerstättenschau auf ihrem Anwesen nicht geduldet. Dies räumen sie in ihrer Antragsschrift selbst ein, sie geben an, dass sie - ohne einen triftigen Grund konkret zu benennen - an dem Termin verhindert waren, was sich mit den Ausführungen des Landratsamtes deckt, welches vorträgt, ihnen sei die Tür nicht geöffnet worden. Ob eine Passantin auf der Straße vor dem Anwesen der Antragsteller angesprochen wurde oder nicht, ist unerheblich. Die vorausgegangene Androhung von Zwangsgeldern ist damit erfolglos geblieben. Der Antragsgegner muss mit der erneuten Androhung nicht erst bis zur Beitreibung eines Zwangsgeldes im Wege der Vollstreckung zuwarten (Harrer/Kugele in Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 36 VwZVG Rn. 14).
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Das Zwangsmittel des Zwangsgelds steht vorliegend insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck und es kommen keine sonst zulässigen, milderen Zwangsmittel in Betracht, Art. 31 VwZVG. Angesichts der bereits in der Vergangenheit gezeigten Weigerung der Antragsteller, die anstehende Feuerstättenschau durchführen zu lassen, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Duldungsverfügung trotz des bereits im Bescheid vom 14. Dezember 2022 angedrohten Zwangsgelds nicht nachgekommen wurde, ist die Androhung von weiterem Zwangsgeld erforderlich, insbesondere als das mildere Mittel zu sofortigem unmittelbaren Zwang. Aufgrund dessen, dass die letzte Feuerstättenschau im Dezember 2018 stattfand und damit schon mehr als vier Jahre zurückliegt, ist die Durchführung der anstehenden Kehr- und Überprüfungsarbeiten dringend geboten und angesichts des bestehenden öffentlichen Interesses an der Brand- und Betriebssicherheit sowie dem Umweltschutz auch sonst verhältnismäßig.
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3. Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der Beitreibung der mit Schreiben vom 25. Januar 2023 in Höhe von insgesamt 500,00 EUR fällig gestellten Zwangsgelder ist zulässig, aber unbegründet.
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Statthaft ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO. Die Mitteilung, dass die Zwangsgelder aus dem Bescheid vom 14. Dezember 2022 fällig geworden sind, stellt keinen Verwaltungsakt dar. In der Hauptsache ist diesbezüglich keine Anfechtungsklage, sondern eine Feststellungsklage, dass die Zwangsgelder nicht fällig geworden sind, statthaft (Decker in Busse/Kraus, BayBO, 148. EL September 2022, Art. 76 Rn. 483 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BayVGH). Die Feststellungsklage hat keine aufschiebende Wirkung, weshalb der begehrte Aufschub der Beitreibung der Zwangsgelder nur über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erreichen ist (Decker, a.a.O., Rn. 485 m.w.N.).
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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder wenn es aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann. Eine Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sich als überwiegend wahrscheinlich darstellt.
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Die Antragsteller haben keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar können wesentliche Nachteile im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch Nachteile wirtschaftlicher Art sein, jedoch müssen diese, um den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, zumindest zu einer ernsthaften wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2001 - 2 CE 01.2339 - juris Rn. 9). Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass es unter Berücksichtigung ihrer Interessen für sie nicht zumutbar ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Für eine Dringlichkeit, die die Inanspruchnahme vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes rechtfertigen würde, reicht es nicht aus, dass die Beitreibung des Zwangsgeldes aufgrund seiner Höhe wirtschaftliche Auswirkungen bei den Antragstellern hat (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2001 - 2 CE 01.2339 - juris). Vielmehr wäre ein nicht wieder gut zu machender Schaden, etwa in Gestalt einer Existenzgefährdung, darzulegen, der im Fall des Abwartens der Entscheidung im Hauptsacheverfahren eintreten würde. Hierzu wurde jedoch nichts vorgetragen.
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Außerdem liegt auch kein Anordnungsanspruch vor, weil das erste Zwangsgeld mangels Mitwirkung und Duldung der Antragsteller fällig geworden ist.
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4. Nach alledem waren die Anträge mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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5. Für die Streitwertfestsetzung war das im Bescheid vom 25. Januar 2023 angedrohte Zwangsgeld zur Hälfte anzusetzen (Nr. 1.7.1 Satz des Streitwertkatalogs) und damit insgesamt in Höhe 375,00 EUR. Das fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR war in voller Höhe anzusetzen. Diese Beträge waren auf insgesamt 875,00 EUR zu addieren (Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs), da den entsprechenden Anträgen jeweils eigenständige Bedeutung zukommt. Dieser Betrag war wegen Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nochmals zu halbieren und der Streitwert mithin auf 437,50 EUR festzusetzen.
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6. Eine Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber den Antragstellern vor dem Termin der Feuerstättenschau am 8. Februar 2023 14:00 Uhr ist aufgrund längerer Postlaufzeiten und da weder Telefon- noch Faxnummer der Antragsteller bekannt sind, dem Gericht nicht möglich. Daher wird das Landratsamt M.-Sp. im Wege der Amtshilfe (als Bote) gemäß § 14 VwGO beauftragt, den Antragsstellern den Beschluss unmittelbar vor Beginn der Feuerstättenschau durch Übergabe bzw. durch Einlegen in den Briefkasten zuzustellen (§ 173 VwGO i.V.m. § 168 Abs. 2 ZPO analog).