LG Würzburg, Kostenfestsetzungsbeschluss v. 31.03.2022 – 14 O 2373/20 Hei
Titel:

Anrechnung einer Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr nur bei demselben Gegenstand

Normenkette:
RVG VV Vorb. 3 Abs. 4
Leitsatz:
Eine Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr nur anzurechnen, soweit sie sich auf denselben prozessrechtlichen Gegenstand bezieht. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anrechnung, Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr, derselbe Gegenstand
Vorinstanz:
LG Würzburg, Beschluss vom 20.09.2021 – 14 O 2373/20 Hei
Fundstelle:
BeckRS 2022, 9818

Tenor

Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 106 ZPO nach dem Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 20.09.2021 zu erstattenden Kosten werden auf 3.966,06 € (in Worten: dreitausendneunhundertsechsundsechzig 06/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 15.10.2021 festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1
Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Es wurde antragsgemäß entschieden.
2
Mit dem Schreiben vom 27.10.2021 merkt die Beklagtenpartei an, dass eine Anrechnung zu erfolgen hat. Als Grundlage hierfür wurde eine Kostenrechnung vom 23.06.2020 vorgelegt, in der eine 2,5 Geschäftsgebühr gem. § 13 i.V.m. Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert in Hohe von 251.886,00 € durch die Gegenseite beantragt wurde. Eine notwendige Anrechnung wird mit dem Schreiben vom 26.11.2021 und vom 31.12.2021 durch die Klagepartei verneint. Das Gericht schließt sich hierbei den Ausführungen der Klagepartei vollumfanglich an.
3
Die Anrechnung erfolgt nur, wenn und soweit die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr sich auf denselben Gegenstand beziehen (vgl. Gerold/Schmidt 25. Auflage VV RVG Vorb. 3 Rn. 299). Bei der Frage, ob ein Bezug zu demselben Gegenstand gegeben ist, wird auf prozessrechtliche Gegenstände abgestellt (Gerold/Schmidt 25. Auflage Anhang VI Rn. 367). Bereits in der Klage wird ersichtlich, dass der Gegenstandswert in Höhe von 251.886,00 € gerade nicht prozessrechtlich anhängig wurde. Mithin ist keine Geschäftsgebühr wegen desselben Gegenstands nach Teil 2 entstanden und die Voraussetzung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht gegeben. Auch in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 3 VV RVG wird verdeutlicht, dass eine Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, zu erfolgen hat. Der Streitwert in Höhe von 251.886,00 € wurde nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Aus gerichtlicher Sicht ist somit die Verfahrensgebühr nicht zu reduzieren.
4
Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und erstattungsfähig.
5
Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Bei dem errechneten Gesamtbetrag in Höhe von 4.495,23 € handelt es sich vorliegend um einen offensichtlichen Rechenfehler. Dieser wurde anhand der richtig beantragten Gebühren von Amts wegen berichtigt. Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und erstattungsfähig.
Ausgleichung Gerichtskosten

Die Gerichtskosten betragen

3.536,00 €

Davon entfallen auf:

Klagepartei

41/100

1.449,76 €

Beklagtenpartei

59/100

2.086,24 €

Vorschuss Klagepartei

10.608,00 €

Vorschuss Beklagtenpartei

0,00 €

hiervon verrechnet auf

hiervon verrechnet auf

eigene Kostenschuld

1.449,76 €

eigene Kostenschuld

0,00 €

auf Kostenschuld der Gegenseite verrechneter Überschuss

2.086,24 €

6
Der verrechnete Betrag ist von der Beklagtenpartei zu erstatten.
Ausgleichung außergerichtliche Kosten
7
Folgende außergerichtliche Kosten sind in die Ausgleichung einzubeziehen.

Klagepartei

Beklagtenpartei

Anwaltskosten

12.502,14 €

Anwaltskosten

13.405,95 €

Die außergerichtlichen Kosten betragen insgesamt

25.908,09 €

Davon tragen

Klagepartei

41 %

Beklagtenpartei

59 %

Außergerichtliche Kosten

10.622,32 €

Außergerichtliche Kosten

15.285,77 €

abzüglich eigene Kosten

12.502,14 €

abzüglich eigene Kosten

13.405,95 €

der Gegenseite zu erstatten

0,00 €

der Gegenseite zu erstatten

1.879,82 €

Zusammenfassung Berechnung

Gerichtskosten

2.086,24 €

zu erstatten von der Beklagtenpartei

außergerichtliche Kosten

1.879,82 €

zu erstatten von der Beklagtenpartei

Summe

3.966,06 €

zu erstatten von der Beklagtenpartei