Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 07.12.2022 – 206 StRR 296/22
Titel:

Zur Rechtswidrigkeit der nahezu vollständigen Entkleidung einer inhaftierten weiblichen Person

Normenketten:
StGB § 113, § 114
BayPAG Art. 16, Art. 17 Abs. 1, Art. 21, Art. 71 Abs. 1
Leitsätze:
Zur Strafbarkeit wegen tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte durch Widerstandshandlungen einer weiblichen Person, die aufgrund polizeirechtlicher Vorschriften zur Durchsetzung einer Platzverweisung in Gewahrsam genommen und in eine Haftzelle verbracht wurde, gegen ihre Entkleidung, die nach zunächst erfolglosen Maßnahmen weiblicher Polizeibeamtinnen unter Anwendung unmittelbaren Zwangs unter Beteiligung mehrerer männlicher Polizeibeamter bis auf den Slip durchgeführt wurde.
Die nahezu vollständige Entkleidung einer inhaftierten weiblichen Person zur Feststellung, ob in deren BH ein Metallbügel eingearbeitet ist, ist grundsätzlich rechtswidrig (Ergänzung zu BVerfG BeckRS 2009, 31732). (Rn. 32 – 41) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Entkleidung, Rechtmäßigkeit, inhaftierte weibliche Person
Vorinstanz:
LG Landshut, Urteil vom 21.04.2022 – 2 Ns 304 Js 14443/21
Fundstellen:
RÜ 2023, 433
NJW 2023, 1375
BeckRS 2022, 44869
LSK 2022, 44869

Tenor

I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 21. April 2022 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte wegen tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Beleidigung in drei tateinheitlichen Fällen verurteilt worden ist. Die Aufhebung erfasst auch die Gesamtgeldstrafe.
II. Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Landshut zurückverwiesen.

Gründe

I.
1
Das Amtsgericht Landshut hat die Angeklagte mit Urteil vom 23. November 2021 des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte „in Tateinheit mit Beleidigung in Tatmehrheit mit Beleidigung in Tatmehrheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der Beleidigung“ schuldig gesprochen und deswegen gegen sie eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
2
Auf die Berufung der Angeklagten hat das Landgericht Landshut mit Urteil vom 21. April 2022 das Urteil des Amtsgerichts dahin geändert, dass der Schuldspruch auf Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung „in Tatmehrheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit drei tateinheitlichen Fällen der Beleidigung“ lautet. Das Landgericht hat unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einer vorangegangenen Verurteilung eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen festgesetzt.
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Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 28. April 2022 Revision eingelegt. Mit der Revisionsbegründung vom 28. Juni 2022 rügt sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
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Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragt mit Stellungnahme vom 21. September 2022, auf die Revision der Angeklagten das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Angeklagte wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit drei tateinheitlichen Fällen der Beleidigung verurteilt wurde und im Übrigen die Revision als unbegründet zu verwerfen. Die Gegenerklärung der Verteidigung vom 19. Oktober 2022 lag dem Senat bei der Entscheidung vor.
II.
5
Die Revision der Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung richtet, der sich auf das Teilgeschehen in der Wohnung des anderweitig Verfolgten im Anwesen … bis zur Verbringung der Angeklagten zu dem vor dem Anwesen befindlichen Polizeifahrzeug (erster Tatkomplex) bezieht. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Zur Begründung wird auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 21. September 2022 Bezug genommen.
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Der Senat bemerkt im Hinblick auf die Gegenerklärung der Verteidigung lediglich ergänzend:
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1. Die erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 261 StPO ist, wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, bereits unzulässig. Im Übrigen wäre sie auch unbegründet. Der Senat kann ausschließen, dass das Urteil zum Nachteil der Angeklagten auf der geltend gemachten Diskrepanz zwischen dem Inhalt des verlesenen Berichts und den Urteilsgründen, wonach sich aus dem Bericht des PHM ... ergeben habe, die Angeklagte habe sich im Pkw kooperativ verhalten (UA S. 16), beruht. Zum einen erschließt sich dem Senat bereits die Zielrichtung der Rüge nicht, die eine vom Landgericht festgestellte, der Angeklagten günstige Tatsache betrifft. Zum anderen ergibt sich aus der im Urteil wiedergegebenen Aussage des Zeugen ..., die das Gericht als glaubhaft gewertet hat, dass sich die Angeklagte im Pkw beruhigt hatte (UA S. 13). Dies wiederum steht im Ergebnis auch nicht im Widerspruch zu dem von der Revisionsbegründung wiedergegebenen Inhalt des verlesenen Berichts des PHM ..., wonach sich die Angeklagte (lediglich) bis zum Zeitpunkt ihrer Verbringung zum Polizeifahrzeug gesträubt und sie die eingesetzten Beamten angeschrien habe (zitiert in der Begründungsschrift S. 4).
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2. Mit der erhobenen Sachrüge kann die Revision bezüglich des ersten Tatkomplexes im Ergebnis ebenfalls nicht durchdringen.
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a) Die Feststellungen des Berufungsurteils erweisen sich zwar – wie von der Revision im Ausgangspunkt zutreffend gerügt – im Hinblick auf die polizeilichen Diensthandlungen, gegen die sich die Angeklagte zur Wehr gesetzt hat, als teilweise lückenhaft. Sie erlauben gleichwohl noch, unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Urteilsgründe, die Beurteilung, dass es sich um rechtmäßige Maßnahmen gehandelt hat.
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aa) Nach den Feststellungen sollte die Angeklagte unter Anwendung unmittelbaren Zwangs aus der Wohnung des … verbracht werden, wobei sie zunächst von zwei Polizeibeamten an den Armen untergehakt wurde. Dagegen wehrte sie sich, indem sie sich körperlich sperrte und um sich schlug. Daraufhin wurden ihr die Hände auf dem Rücken gefesselt und sie wurde aus der Wohnung und über das Treppenhaus aus dem Anwesen geführt (UA S. 7).
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bb) Diese Maßnahme ist auf der Grundlage der tatsächlichen Urteilsfeststellungen jedenfalls als Maßnahme zur Durchsetzung eines Platzverweises gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) zu sehen, wobei die zur Tatzeit geltenden Fassung des PAG vom 25. Mai 2018 gleichlautend ist mit der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung vom 1. August 2021. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs kann sich auf Art. 70 Abs. 1, 71 Abs. 1 Nr. 3, 75 Abs. 1 PAG stützen und ist als rechtmäßige Diensthandlung zu beurteilen. Ob die sich daran anschließende Ingewahrsamnahme der Angeklagten nach Art. 17 PAG rechtmäßig war, lässt sich nach den insoweit lückenhaften Urteilsfeststellungen zwar nicht abschließend beurteilen, bedarf aber für die strafrechtliche Beurteilung des ersten Teilkomplexes des Geschehens keiner Entscheidung.
13
(1) Das Landgericht ist entgegen der Auffassung der Revision rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der polizeilichen Maßnahme, gegen die sich der Widerstand der Angeklagten im ersten Tatkomplex richtete, um einen Platzverweis nach Art. 16 PAG handelte (UA S. 17) und – jedenfalls zu diesem Zeitpunkt – nicht bereits um eine Ingewahrsamnahme nach Art. 17 PAG. Welche Maßnahme tatsächlich vorlag, bestimmt sich nicht nach der rechtlichen Bewertung einzelner Polizeibeamter oder des Berufungsgerichts, sondern es handelt sich um eine Rechtsfrage, die das Revisionsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen – zu denen auch Äußerungen der beteiligten Polizeibeamten gegenüber der Angeklagten zählen – im Rahmen der vorzunehmenden Rechtsprüfung selbst zu beurteilen hat.
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(2) Nach den Feststellungen hat die Angeklagte die Ausführungen von Diensthandlungen durch Polizeibeamte in der Wohnung des …, nämlich dessen Vernehmung und die Ausfertigung von Vernehmungsniederschriften und Durchsuchungsprotokollen, durch fortdauernde verbale Einmischungen gestört (UA S. 6f.). Das Landgericht hat zwar festgestellt, der die Vernehmung durchführende POM ... habe sodann erklärt, dass sie sich jetzt entweder einsichtig zu zeigen, sich aus der Wohnung zu entfernen und die verbale Beeinflussung anderer Personen zu unterlassen habe, „oder dass sie die Nacht in der PI L. verbringen müsse“, was darauf hindeutet, es könnte zu diesem Zeitpunkt eine Freiheitsentziehung in Aussicht gestellt worden sein. Im Anschluss heißt es jedoch, POM ... habe geäußert, dass, wenn sie sich nicht freiwillig aus der Wohnung begebe, „unmittelbarer Zwang angewendet werde“ (UA S. 7). Damit war bereits hinreichend klargestellt, dass die polizeiliche Maßnahme (zunächst) nur darauf gerichtet war, die Angeklagte zum Verlassen der Wohnung zu veranlassen; dies wiederum stellt einen Platzverweis und die Androhung unmittelbaren Zwangs zu dessen Durchsetzung dar. Der Senat, der nicht auf die Würdigung der im Urteilsabschnitt über die Feststellungen, hier Abschnitt III., niedergelegten Tatsachen beschränkt ist, hat darüber hinaus die Gesamtheit der Urteilsurkunde in den Blick genommen. Aus den Aussagen der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten, die das Gericht allesamt als glaubhaft gewertet hat und die deswegen im Ergebnis als Teil der Feststellungen gelten können, ergibt sich, wie auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme bereits richtig dargestellt hat, kein Anhaltspunkt dafür, dass gegenüber der Angeklagten bereits im ersten Teil des Geschehens eine Maßnahme nach Art. 17 PAG erklärt wurde. Der Beamte ... hat als Zeuge angegeben, er habe sich mit den Kollegen darüber abgestimmt, dass die Angeklagte, nachdem sie sich geweigert habe, die Wohnung zu verlassen, „aus der Wohnung gebracht werden müsse“. Man habe ihr erneut erklärt, dass, wenn sie nicht freiwillig gehe, sie eben „runtergebracht“ werde (UA S. 11). Der Zeuge ... gab ebenfalls an, der Angeklagten sei gesagt worden, sie müsse „die Wohnung jetzt verlassen“ (UA S. 12). Aus diesen Äußerungen ergibt sich keine Ingewahrsamnahme, sondern die Erteilung eines Platzverweises und die Androhung seiner zwangsweisen Durchsetzung. Soweit der Zeuge ... angab, der Zeuge ... habe noch geäußert, „wenn sie weiter Schwierigkeiten mache, werde Sicherheitsgewahrsam angeordnet“, so stellt sich dies im Gesamtkontext noch nicht als Anordnung desselben, sondern als Hinweis auf die Möglichkeit einer solchen Maßnahme im Falle weiterer Behinderung der polizeilichen Dienstaufgaben dar. Soweit nach der Aussage des Zeugen ... in der Wohnung „unmittelbarer Zwang“ angeordnet wurde, stellt sich dies nach der vorangegangenen Kommunikation als Durchsetzung des erteilten Platzverweises dar. Erst für den Zeitpunkt, zu dem die Angeklagte an die Streifenbesatzung übergeben wurde, also erst nachdem sie die gegenständlichen Widerstandshandlungen begangen hatte, schildert der Zeuge ..., dass man aus polizeilicher Sicht aufgrund ihrer Uneinsichtigkeit weitere Rechtsverstöße befürchtete (UA S. 13). Ob sich die in diesem Zusammenhang geäußerte Meinung des Zeugen, es habe sich um einen Sicherheitsgewahrsam gehandelt, erst auf diesen Zeitpunkt oder schon auf die Maßnahmen in Wohnung und Treppenhaus bezog, kann dahinstehen, denn dessen rechtliche Einschätzung würde für die rechtliche Würdigung des Revisionsgerichts, die sich allein auf die festgestellten Tatsachen stützt, kein Präjudiz entfalten. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich keine Anordnung einer Ingewahrsamnahme nach Art. 17 PAG im Zusammenhang mit ihrer Entfernung aus der Wohnung. Die Frage, ob eine solche zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte und ob dies rechtmäßig war, hat für die Beurteilung der vorangegangenen Widerstandshandlungen keine rechtliche Bedeutung.
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(3) Die Anordnung eines Platzverweises gegenüber der Angeklagten und dessen Durchsetzung mit unmittelbarem Zwang erweisen sich als rechtmäßig gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Art. 70 Abs. 1, 71 Abs. 1 Nr. 3, 75 Abs. 1 PAG.
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(i) Die polizeiliche Anordnung, eine Person vorübergehend von einem Ort zu verweisen, ist gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PAG zulässig zur Abwendung einer Gefahr. Bei Nichtbefolgung des Platzverweises kann dieser durch unmittelbaren Zwang nach Art. 70 Abs. 1, 71 Abs. 1 Nr. 3, 75 Abs. 1 PAG durchgesetzt werden. Der Begriff der Gefahr ist in Art. 11 Abs. 1 Satz 2 PAG legal definiert. Unter Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, die im konkreten Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG, POG, 5. Aufl. 2020, Art. 16 PAG Rn. 14). Zu den geschützten Rechtsgütern gehört auch das Funktionieren staatlicher Organe (Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Art. 11 PAG Rn. 103), so auch die ungestörte Durchführung polizeilicher Maßnahmen.
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(ii) Nach den festgestellten Tatsachen bestand der Zweck des Platzverweises gegenüber der Angeklagten darin, die Vernehmung des Wohnungsinhabers … als Beschuldigten durchzuführen und die Anfertigung der erforderlichen Protokolle durchführen zu können, was durch das Verhalten der Angeklagten erheblich beeinträchtigt war (UA S. 6 f.). Diese polizeilichen Maßnahmen waren ihrerseits bereits deshalb rechtmäßig und erforderlich, weil in der Wohnung das konsumbereit hergerichtete Betäubungsmittel Amphetamin aufgefunden worden (UA S. 6) und deshalb wegen des Verdachts einer Straftat nach dem BtMG zu ermitteln war. Ob darüber hinaus wegen der in den Urteilsgründen genannten „Corona-Party“ (UA S. 6) der konkrete Verdacht eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 der zur Tatzeit geltenden Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. März 2021 bestand, lässt sich den Feststellungen zwar nicht abschließend entnehmen, kann aber dahinstehen. Gleiches gilt für das etwaige Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 117 Abs. 1 OWiG wegen Ruhestörung.
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(iii) Das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 StGB, insbesondere der körperlichen Widerstandshandlungen der Angeklagten bedarf keiner weiteren Ausführungen.
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Auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft wird Bezug genommen.
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b) Entgegen der Auffassung der Revision wird auch der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Beleidigung gemäß §§ 185, 194, 52 StGB von den Feststellungen getragen.
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aa) Nach den Feststellungen, die auch von der Revision nicht angegriffen werden, hat die Angeklagte den Polizeibeamten ..., der ihr die Hände auf dem Rücken gefesselt hatte und sie aus der Wohnung führte, mit den Worten „Was bist du denn für ein Arschloch, Oida“ beschimpft. Bei dieser Bezeichnung handelt es sich, was keiner näheren Erörterung bedarf, um eine ehrverletzende Äußerung der Missachtung.
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bb) Für die Beurteilung, ob eine nach § 185 StGB strafbare Beleidigung vorliegt, bedarf es regelmäßig einer Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Äußernden nach Art. 5 Abs. 1 GG und der von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten persönlichen Ehre des Betroffenen anhand der Umstände des Einzelfalles. Wird die Menschenwürde eines anderen angetastet, liegt eine Schmähung oder Formalbeleidigung vor, gebührt hingegen dem Ehrenschutz regelmäßig ohne weitere Abwägung der Vorrang (s. nur BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020, 1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622 Rn. 15; st. Rspr. des BVerfG).
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cc) Das Landgericht hat eine Formalbeleidigung angenommen und infolgedessen von einer wertenden Abwägung der betroffenen Rechtsgüter abgesehen (UA S. 19). Um eine Formalbeleidigung handelt es sich regelmäßig bei nach allgemeiner Auffassung besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern, etwa aus der Fäkalsprache (BVerfG a.a.O. Rn. 21; vgl. BayObLG, Beschluss vom 7. September 2020, 206 StRR 220/20, BeckRS 2020, 35544 Rn. 13 f.). Das BVerfG hat aber ergänzend noch in die Würdigung einbezogen, ob das Schimpfwort etwa mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze der Auseinandersetzung – was hier naheliegt – verwendet wurde (BVerfG a.a.O.).
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dd) Der Senat kann offenlassen, ob diesen einschränkenden Vorgaben für jeden Einzelfall zu folgen ist. Jedenfalls ergibt eine durch den Senat vorsorglich vorgenommene Abwägung der konkreten Umstände, die sich insoweit lückenlos aus den Feststellungen ergeben, dass dem Schutz der personalen Würde des Polizeibeamten der Vorrang gegenüber der Meinungsfreiheit der Angeklagten gebührt und der Schuldspruch wegen Beleidigung im Ergebnis zu Recht erfolgt ist. Dabei wird berücksichtigt, dass die Äußerung spontan und in einer für die Angeklagte belastenden Situation erfolgte. Ferner richtete sich ihr Unwille ersichtlich auch gegen die aus ihrer Sicht ungerechtfertigte polizeiliche Maßnahme. Der Senat hat bedacht, dass das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf und sogar in polemischer Zuspitzung zu kritisieren, zum Kernbereich des Rechts auf freie Meinungsäußerung gehört, weshalb deren Gewicht in diesen Fällen besonders hoch zu veranschlagen ist (BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2019 – 1 BvR 2433/17, NJW 2019, 2600, Rn. 17).
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Andererseits war zu bedenken, dass auch die Gesichtspunkte der Machtkritik und des „Kampfs ums Recht“ in eine Abwägung eingebunden bleiben und nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern erlauben. Gegenüber einer auf die Person abzielenden Verächtlichmachung setzt die Verfassung allen Personen gegenüber verfassungsrechtliche Grenzen und nimmt hiervon auch Amtsträger nicht aus (vgl. BVerfG NJW 2020, 2622, Rn. 32).
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Im Rahmen dieser gebotenen Abwägung fällt gegenständlich ins Gewicht, dass es sich bei dem von der Angeklagten verwendeten Ausdruck unabhängig von ihrem auf Beendigung der polizeilichen Zwangsmaßnahme gerichteten sachlichen Anliegen um eine besonders herabwürdigende Bezeichnung aus dem, wie das Landgericht zutreffend gesehen hat, Bereich der Fäkalsprache handelt. Der darin liegende Angriff gegen die personale Würde des betroffenen Beamten geht über eine auch überspitzte oder polemische Machtkritik weit hinaus. In die Abwägung ist auch einzustellen, dass die Angeklagte durch ihr vorangegangenes Verhalten die – rechtmäßige – Anordnung eines Platzverweises und dessen zwangsweise Durchsetzung bewusst selbst provoziert hatte, indem sie trotz mehrfacher verbaler Aufforderungen ihr störendes Verhalten nicht einstellte. Berücksichtigt wird auch, dass von den von der Angeklagten gleichsam sabotierten Ermittlungsmaßnahmen der Polizei zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht einmal sie selbst, sondern der ersichtlich nicht ihres „Schutzes“ bedürftige erwachsene Wohnungsinhaber … betroffen war. Die Gewichtung dieser festgestellten Umstände ergibt, dass das Recht der Angeklagten auf freie Meinungsäußerung hinter dem personalen Achtungsanspruch des Polizeibeamten zurücktritt und dem Schuldspruch keine rechtlichen Bedenken entgegen stehen.
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c) Die Überprüfung der Strafbemessung wegen der gegenständlichen Tathandlung hat keine Rechtsfehler ergeben.
III.
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Die Revision erweist sich hingegen als begründet, soweit das Verhalten der Angeklagten im zweiten Teilkomplex des Gesamtgeschehens zu einer Verurteilung geführt hat. Das Berufungsurteil weist insoweit durchgreifende Darstellungs- und Erörterungsmängel auf.
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1. Ein Schuldspruch wegen tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte setzt, was das Landgericht im Ansatz zutreffend gesehen hat, in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 3 StGB die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Diensthandlung voraus (Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 114 Rn. 6). Auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen fehlt es hieran, wie die Revision zu Recht beanstandet. Auch die Generalstaatsanwaltschaft schließt sich dem in ihrer Stellungnahme vom 21. September 2022 im Ergebnis an; soweit die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft die Entkleidung der Angeklagten in der Haftzelle betreffen, nimmt der Senat hierauf ergänzend zu den nachfolgenden Ausführungen Bezug.
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a) Der von der Angeklagten geleistete tätliche Widerstand richtete sich ausweislich der Feststellungen nicht gegen ihre Ingewahrsamnahme als solche gemäß Art. 17 PAG in der zur Tatzeit geltenden, von der aktuellen Rechtslage abweichenden Fassung vom 25. Mai 2018 bis 31. Juli 2021. Gegen ihre Verbringung zur Polizeidienststelle hat sich die Angeklagte nicht gewehrt. Tätlichen Widerstand leistete sie vielmehr erst gegen die ihr in der Haftzelle erteilte Aufforderung, sich (offensichtlich: vollständig oder nahezu vollständig) zu entkleiden, sowie gegen ihre zwangsweise Entkleidung, vorgenommen durch zwei Polizeibeamtinnen, die dabei von männlichen Beamten unterstützt wurden (UA S. 8), wobei der Senat anmerkt, dass in den Urteilsfeststellungen lediglich das Hinzukommen eines männlichen Beamten (POM ...) geschildert wird, während sich aus den Aussagen der Zeugen eine Unterstützung durch drei männliche Beamte ergibt (UA S. 14, S. 15), von welchen einer sogar den BH der Angeklagten geöffnet hat (UA S. 15).
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b) Ob die Ingewahrsamnahme der Angeklagten nach Art. 17 PAG gerechtfertigt war, begegnet zwar Bedenken, eine abschließende Entscheidung ist aber auf der Grundlage der insoweit lückenhaften Feststellungen weder möglich noch ist sie erforderlich. Selbst wenn eine etwaige weitere Sachverhaltsaufklärung durch den neuen Tatrichter die Beurteilung erlauben würde, dass die Ingewahrsamnahme als solche rechtmäßig war, stellt dies kein Präjudiz für die Rechtmäßigkeit der Entkleidungsanordnung dar. Die Frage der Anordnung der Ingewahrsamnahme und deren Vollzug sind grundsätzlich voneinander zu scheiden (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2005, 2 BvR 447/05, juris Rn. 61). Auch wenn die Anordnung der Ingewahrsamnahme rechtmäßig ist, kann sich eine einzelne Maßnahme während des Vollzugs als rechtwidrig erweisen (BVerfG a.a.O.).
32
c) Die Maßnahme der Entkleidung, gegen die die Angeklagte Widerstand leistete, stellt einen gravierenden, jedenfalls durch die festgestellten Tatsachen nicht zu rechtfertigenden Grundrechtseingriff dar und war damit rechtswidrig.
33
(1) Maßnahmen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, stellen allgemein einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 GG dar (VG Augsburg, Urteil vom 10. Dezember 2021, Au 8 K 20.1952, juris Rn. 28; BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, 2 BvR 455/08, juris Rn. 25 für eine mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchung). Neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist auch die Menschenwürde, Art. 1 GG, tangiert. Die Maßnahme einer Entkleidung kann allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn sie zum Schutz der in Gewahrsam genommenen Person selbst oder zum Schutz der Beamten vor Gefahren für Leib und Leben im Einzelfall geboten erscheinen (VG Augsburg a.a.O.).
34
(2) Der Senat kann den Feststellungen keine tatsächlichen Umstände entnehmen, die die Entkleidung der Angeklagten hätten rechtfertigen können.
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aa) Nach den Angaben der als Zeugin vernommenen Polizeibeamtin ... habe sich die Anordnung auf „Vorschriften der HVOPol“ gestützt (UA S. 8, 14); eine konkrete Bestimmung wurde dabei von ihr nicht genannt. Weiter nach Aussage der Zeugin – der sich die Berufungskammer ohne weitere Erörterung kritiklos angeschlossen hat (UA S. 17) –, seien „in einem BH meistens Metallbügel verarbeitet, die man leicht entnehmen könne und die dann gefährlich sein könnten“ (UA S.17).
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Auf diese Behauptungen und Wertungen lässt sich die Maßnahme indessen nicht stützen. Nr. 3 Abs. 1 der Haftvollzugordnung der Polizei (HVPol), die zur Tatzeit in Geltung war (Fassung vom 5. April 1978) und inzwischen außer Kraft ist (seit 1. Mai 2022) ordnete an, dass ein Polizeihäftling sachlich, gerecht und unter Achtung der Menschenwürde zu behandeln sei. Gemäß der auch vom Landgericht herangezogenen Nr. 16 Abs. 1 der HVPol waren Gegenstände des Polizeihäftlings, die u.a. zur Schädigung von Leben und Gesundheit verwendet werden konnten, zu beschlagnahmen; beispielhaft waren Messer, Werkzeuge, Gürtel, Hosenträger u.a. genannt. Nach Nr. 16 Abs. 2 der HVPol war ein Polizeihäftling auf die nach Abs. 1 sicherzustellenden Gegenstände gründlich zu durchsuchen.
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Von einer Entkleidung ist in der Verordnung nicht die Rede. Selbst wenn unterstellt wird, dass in einen BH Metallbügel eingearbeitet sein können – worauf sich die Annahme, dies sei „meistens“ der Fall, stützt, ist nicht dargelegt und dürfte auch tatsächlich nicht zutreffen – erschließt sich dem Senat nicht, warum zur Feststellung, ob ein solcher BH von der Angeklagten getragen wurde, deren vollständige Entkleidung notwendig gewesen sein sollte, insbesondere auch der Bekleidung des Unterkörpers, wobei in den Feststellungen nicht einmal mitgeteilt wird, worin diese Kleidung bestand und ob von dieser irgendeine Gefahr ausgehen konnte. Dass es bedeutend mildere Maßnahmen zur Feststellung, ob der BH der Angeklagten im konkreten Fall tatsächlich so beschaffen war, dass er als Werkzeug zur Schädigung von Leben oder Gesundheit hätte verwendet werden können (z.B. Abtasten durch eine weibliche Beamtin unter der Oberbekleidung, ggf. Ablegen des BH unterhalb der Kleidung durch die Angeklagte), liegt auf der Hand. Feststellungen, wonach solche milderen Eingriffe im konkreten Fall nicht möglich gewesen wären, sind nicht getroffen. Die vollständige Entkleidung der Angeklagten – das Gericht teilt in den Feststellungen nicht mit, ob und welche Kleidungsstücke die Angeklagte anbehalten durfte, lediglich aus einer Zeugenaussage ergibt sich, dass sie wenigstens ihren Slip habe anbehalten dürfen (UA S. 15) – stellt sich im Hinblick darauf als grob unverhältnismäßig und als schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Angeklagten dar.
38
bb) Dass eine, wie von einer Zeugin geschildert, etwaige „allgemeine Anordnung des Polizeipräsidiums“ und „eine seit Jahren bewährte Praxis“ (UA S. 17) nicht geeignet sind, einen derart gravierenden Eingriff wie das vollständige Entkleiden einer in Polizeigewahrsam genommenen Person unabhängig von den Umständen des konkreten Einzelfalls zu rechtfertigen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Derartige Faktoren können fehlende gesetzliche Eingriffsgrundlagen nicht ersetzen.
39
cc) Feststellungen dazu, dass sich die Entkleidung der Angeklagten aus anderen Gründen als zum Zweck der Sicherstellung eines etwaig getragenen Büstenhalters mit eingearbeiteten Bügeln als erforderlich erwiesen habe, sind nicht getroffen. Im Übrigen unterlassen es die Urteilsgründe zudem, mitzuteilen, ob und welche Art von BH von der Angeklagten tatsächlich getragen wurde.
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(2) Hinzu kommt schließlich noch, dass die Entkleidung der Angeklagten – bei andauerndem Widerstand ihrerseits – unter Hinzuziehung männlicher Beamter stattgefunden hat, wobei sich zudem ein offener Widerspruch zwischen den Feststellungen (UA S. 8: PHM ... sei „in die Zelle gekommen, um zu helfen“) und der erhobenen Beweise (UA S. 14): PHM ... [männlich] habe sich zusammen mit PHM ... [männlich] und PHM ... [männlich] in die Zelle begeben, danach sei der Körper der Angeklagten fixiert worden. Schließlich habe der männliche Beamte ... den BH-Verschluss geöffnet (UA S. 15).
41
Die Beteiligung männlicher Beamter an der Entkleidung der Angeklagten beinhaltet zunächst einen eklatanten Verstoß gegen Nr. 16 Abs. 4 HVPol, welcher anordnet dass, bei der körperlichen Durchsuchung von Frauen Männer nicht einmal anwesend sein durften, was nach dem Gesetzeszweck nicht nur für die Durchsuchung des Körpers, sondern auch für eine Durchsuchung gemäß Nr. 16 Abs. 2 HVPol nach Gegenständen im Sinne der Nr. 16 Abs. 1 HVPol zumindest dann gelten musste, wenn diese Durchsuchung in der Bekleidung vorgenommen wurde oder gar mit deren fast vollständiger Entfernung vom Körper der Betroffenen verbunden war. Zudem liegt gleichzeitig ein Verstoß gegen Art. 21 Abs. 3 PAG in der zur Tatzeit geltenden Fassung vom 24. Juli 2017, insoweit gleichlautend mit der geltenden Fassung, vor, wonach Personen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden durften. Dies ist nur dann anders, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Dafür, dass diese Voraussetzungen vorgelegen hätten, ergibt sich aus den Feststellungen nicht im Ansatz ein Hinweis. Ob ein BH, der als gefährlicher Gegenstand hätte missbraucht werden können, getragen wurde, hätte sich, wie dargelegt, durch Maßnahmen deutlich geringerer Eingriffsintensität als durch das fast vollständige Entkleiden der Angeklagten unter Beteiligung dreier männlicher Beamter feststellen lassen, ggf. sogar unter Festhaltung der bekleideten Angeklagten durch männliche Beamte und Überprüfung der Beschaffenheit des BHs unter der Oberbekleidung durch eine weibliche Beamtin.
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d) Soweit die Angeklagte gegen die Maßnahme des zwangsweisen Entkleidens tätlichen Widerstand geleistet hat, kann sie sich somit wegen deren jedenfalls auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsurteils bestehenden Rechtswidrigkeit weder wegen eines tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte nach § 114 StGB noch – vom Berufungsgericht ohnehin übersehen – wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB schuldig gemacht haben. Der Schuldspruch wird vom Revisionsgericht aufgehoben.
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2. Da die vorsätzliche Körperverletzung sowie die Beleidigung in drei tateinheitlichen Fällen, auf die das Berufungsgericht zudem erkannt hat, zum fehlerhaft bejahten tätlichen Angriff gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit stehen, unterliegen sie ebenfalls der Aufhebung, ohne dass es noch ihrer rechtlichen Überprüfung bedürfte.
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3. Ferner zieht die Aufhebung des Schuldspruchs im zweiten Teilkomplex des Tatgeschehens nicht nur die Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafe, sondern auch diejenige der Gesamtstrafe nach sich.
IV.
45
Auf die Revision der Angeklagten hin wird daher das angefochtene Urteil mit den Feststellungen in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang aufgehoben (§ 353 Abs. 1, 2 StPO).
46
Die weitergehende Revision der Angeklagten war als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Landshut zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).
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Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
49
Für den Fall, dass das neue Tatgericht keine weiteren Feststellungen treffen kann, die eine Rechtmäßigkeit der Entkleidung der Angeklagten in der Haftzelle begründen können, werden hinsichtlich des Vorwurfs der Körperverletzung die Voraussetzungen des § 32 StGB zu prüfen sein.
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In die hinsichtlich der ausgesprochenen ehrverletzenden Äußerungen vorzunehmende Abwägung zwischen der personalen Ehre der betroffenen Beamten und der Meinungsfreiheit der Angeklagten unter dem Aspekt der Machtkritik wird die Rechtswidrigkeit der von den betroffenen Amtsträgern vorgenommenen Maßnahmen einzustellen sein.