FG München, Urteil v. 18.07.2022 – 7 K 2087/21
Titel:
Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung
Normenketten:
BGB § 142
EStG § 11, § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3, § 45a
KStG § 27
FGO § 135 Abs. 1
Leitsatz:
Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Gewinnausschüttungsbeschlusses sind im Rahmen des Kapitalertragsteuerfestsetzungsverfahrens zu prüfen, können jedoch nicht dazu führen, dass von der Verpflichtung zur Abgabe der Kapitalertragsteueranmeldung zu befreien ist. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verpflichtung zur Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung auch wenn Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Gewinnausschüttungsbeschlusses vorgebracht werden, Kapitalertragsteuer
Fundstellen:
DStRE 2023, 969
BeckRS 2022, 44319
LSK 2022, 44319
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens
Entscheidungsgründe
I.
1
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in M.. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 12.12.1993 gegründet und ist unter HRB im Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
2
Mit Schreiben vom 07.05.2020 forderte das Finanzamt die Klägerin zur Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung auf, nachdem ihm durch eine Kontrollmitteilung bekannt wurde, dass mit Gesellschafterbeschluss vom 15.01.2018 die Kapitalrücklage zum 31.12.2017 i.H.v. 25.374 € in Verbindlichkeiten umgewandelt und mit offenen Forderungen des Gesellschafters verrechnet worden sei. Das Finanzamt begründete die Aufforderung zur Abgabe der Kapitalertragsteueranmeldung damit, dass eine Rückzahlung der Kapitalrücklage durch Verrechnung mit Verbindlichkeiten i.H.v. 25.374 € vorgenommen worden sei, die als Gewinnausschüttung zu behandeln sei. Die Ausschüttung unterliege nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG dem Kapitalertragsteuerabzug.
3
Gegen die Aufforderung zur Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung legte die Klägerin Einspruch ein. Als Begründung führte sie aus, dass Eigenkapital ausgeschüttet worden sei. Ein Gewinnvortrag, der vorrangig gemäß § 27 KStG auszuschütten wäre, sei nicht vorhanden. Die Ausschüttung gelte damit als steuerfreie Rückzahlung der Einlagen an die Anteilseigner gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG und mindere die Anschaffungskosten. Sie sei keine steuerbare Einnahme und unterliege damit weder dem Steuerabzug noch der individuellen Einkommensteuer der Gesellschafter.
4
Das Finanzamt widersprach dieser Auffassung und teilte mit, dass das steuerliche Einlagekonto für die Gewinnausschüttung nicht verwendet werden dürfe, da im Bescheid zum 31.12.2017 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG ausschüttetbarer Gewinn i.H.v. 48.772 € festgestellt worden sei. Daher sei die Gewinnausschüttung i.H.v. 25.374 € In voller Höhe dem Kapitalertragsteuerabzug zu unterwerfen.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 23.8.2021 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück.
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Dagegen richtet sich die Klage, die zunächst nicht begründet wurde. Auf Anforderung des Gerichts, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen, trägt die Klägerin vor, dass der Gesellschafterbeschluss, der die Umbuchung einer Forderung in Eigenkapital vorgese- 4 – 7 K 2087/21 hen habe, von Anfang an nichtig sei, da der Gesellschafter sich gemäß § 119 i.V.m. § 142 BGB geirrt habe. Die Buchung sei nicht vollzogen worden. Der Jahresabschluss, der für das gegenständliche Geschäftsjahr festgestellt worden sei, habe die ursprüngliche Situation enthalten. Mangels Zahlung sei daher kein Zufluss im Sinne von § 11 EStG erfolgt, sodass eine Quellensteuer nicht entstanden sei.
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Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen und beruft sich zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung.
8
Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 18.07.2022 wird Bezug genommen.
II.
9
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin war zur Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung zum 31.12.2017 verpflichtet, da sie – unabhängig von der Frage, ob sie bereits nach § 149 Abs. 1 S. 1 AO i.V.m. § 45a EStG dazu verpflichtet war – vom Finanzamt hierzu aufgefordert worden ist (§ 149 Abs. 1 S. 2 AO). Die Aufforderung, eine Kapitalertragsteueranmeldung abzugeben, war ermessensgerecht, da das Finanzamt verpflichtet war zu prüfen, ob infolge des Gesellschafterbeschlusses vom 15.01.2018 i.V.m. dem Bescheid zum 31.12.2017 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG eine kapitalertragsteuerpflichtige Gewinnausschüttung stattgefunden hat. Einwendungen, die die Klägerin gegen die Wirksamkeit des Gewinnausschüttungsbeschlusses vorbringt, sind im Rahmen des Kapitalertragsteuerfestsetzungsverfahrens zu prüfen, können jedoch nicht dazu führen, dass die Klägerin von der Verpflichtung zur Abgabe der Kapitalertragsteueranmeldung befreit ist. Im Übrigen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 23.08.2021 Bezug genommen, deren Inhalt sich das Gericht zu Eigen macht.
10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.