ArbG Passau, Beschluss v. 08.08.2022 – 4 Ca 441/22
Titel:

Prozesskostenhilfe - Höhe der Einigungsgebühr für Mehrvergleich

Normenkette:
RVG-VV Nr. 1000 Abs. 1, Nr. 1003 Anm 1
Leitsatz:
Wird Prozesskostenhilfe auch für einen Vergleich über nicht rechtshängige Ansprüche  gewährt und der Anwalt beigeordnet, so fällt nur eine 1,0-Einigungsgebühr für den Vergleichsmehrwert an. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Beiordnung, Vergleich, Vergleichsmehrwert, Einigungsgebühr
Rechtsmittelinstanzen:
ArbG Passau, Beschluss vom 03.01.2023 – 4 Ca 441/22
LArbG München, Beschluss vom 15.02.2023 – 11 Ta 28/23
Fundstelle:
BeckRS 2022, 43012

Tenor

Die dem Rechtsanwalt R., B-Stadt, aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wird festgesetzt auf 1.435,74 € .
Im Übrigen wird der Kostenerstattungsantrag vom 13.07.2022 zurückgewiesen.
Gegenstandswert: € 6.310,77
Vergleichswert: € 9.140,77
Der Klägerin ist durch Beschluss vom 12.07.2022 Prozesskostenhilfe ohne monatliche Zahlungsbestimmung für die 1. Instanz bewilligt und der vorgenannte Rechtsanwalt mit Wirkung vom 12.07.2022 beigeordnet worden.
Ende des Verfahrens: Vergleich Kostenrechtlicher Ausgang: Kostenaufhebung

Gründe

1
Anstatt der beantragten 1,5 Einigungsgebühr nach VV Nr. 1000 RVG in Höhe von 202,50 Euro aus dem Gegenstandswert der mitverglichenen, nicht rechtshängigen Ansprüche im Wert von 2.830,00 Euro und der beantragten 1,0 Einigungsgebühr nach VV Nr. 1003 RVG in Höhe von 306,00 Euro aus dem Gegenstandswert der rechtshängigen Ansprüche im Wert von 6.310,77 Euro war unter Zusammenrechnung der Gegenstandswerte gemäß § 22 Abs. 1 RVG insgesamt nur eine einzige 1,0 Einigungsgebühr aus 9.140,77 Euro in Höhe von insgesamt 339,00 Euro festzusetzen und zu erstatten.
2
Wegen der besagten mitverglichenen, nicht rechtshängigen Ansprüche wurde Prozesskostenhilfe beantragt und auch bewilligt. Daher war wegen dieser Ansprüche auch ein Verfahren über Prozesskostenhilfe im Sinne der VV Nr. 1003 RVG anhängig. Sonach ergab sich wegen dieser Ansprüche auch nur ein Gebührensatz zu 1,0 (vgl. hierzu u.a. LAG München, Beschluss vom 09.12.2021, 6 Ta 249/21; LAG München, Beschluss vom 02.06.2020, 6 Ta 142/20; München, Beschluss vom 28.08.2019, 6 Ta 186/19; Beschluss vom 02.11.2016, 6 Ta 287/16; Beschluss vom 12.10.2016, 6 Ta 314/16, Beschluss vom 22.12.2016, 6 Ta 244/16; Beschluss vom 10.02.2016, 1 Ta 24/16, Beschluss vom 01.09.2015, 1 Ta 354/14; Beschluss vom 27.03.2015, 1 Ta 85/14; Beschluss vom 02.01.2015, 1 Ta 282/13; Beschluss vom 13.09.2013, 1 Ta 185/13; Beschl. vom 25.09.2009, 10 Ta 37/09).
3
Nach entsprechender Minderung der beantragten Umsatzsteuer ergibt sich nach im Übrigen nicht zu beanstandendem Antrag folgende Kostenerstattung:
Geb.Nr. Satz Bezeichnung PKH-Gebühr €

3100

3101

1,3 gem. § 15 III RVG

Verfahrensgebühr aus 9.140,77 €

440,70

3104

1,2

Terminsgebühr aus 9.140,77 €

406,80

1003

1,0

Einigungsgebühr aus 9.140,77 €

339,00

7002

Auslagen

20,00

7008

Umsatzsteuer.

229,24

Ges.

1.435,74