LG Deggendorf, Beschluss v. 12.10.2022 – 12 T 129/22
Titel:
Abtretbarkeit und Pfändbarkeit der Energiepreispauschale
Normenketten:
InsO § 287 Abs. 2
ZPO § 850, § 850a, § 851
SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 120 Abs. 1
AO § 46 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die Energiepreispauschale ist grundsätzlich sowohl abtretbar als auch pfändbar. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Abtretungserklärung des Schuldners nach § 287 Abs. 2 InsO erfasst auch die Energiepreispauschale. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Rechtsprechung zur Unpfändbarkeit von Corona-Soforthilfen, kann nicht auf die Energiepreispauschale übertragen werden, da die Regelung für die Energiepreispauschale keine zwingende Mittelverwendung vorsieht, weshalb es an einer Zweckbindung im Sinne des § 851 ZPO fehlt (Abgrenzung von BGH BeckRS 2021, 6247). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Energiepreispauschale, Abtretbarkeit, Pfändbarkeit, Zweckbindung
Vorinstanz:
AG Deggendorf, Beschluss vom 21.09.2022 – 1 IK 133/19
Fundstellen:
ZVI 2023, 80
NZI 2023, 269
LSK 2022, 42257
BeckRS 2022, 42257
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Deggendorf vom 21.09.2022, Az. 1 IK 133/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
1
Der Schuldner hat mit Datum vom 11.09.2019 Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nach § 305 InsO gestellt, der Antrag ist am 13.09.2019 bei dem Insolvenzgericht eingegangen. Dem Antrag lag auch die unterschriebene Anlage 3 bei (Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO= Blatt 6).
2
Mit Beschluss vom 01.10.2019 hat das Amtsgericht Deggendorf - Abteilung für Insolvenzsachen - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und Rechtsanwältin C. zur Insolvenzverwalterin bestellt (Blatt 29).
3
Mit Beschluss vom 06.04.2022 hat das Insolvenzgericht beschlossen, dass die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO im schriftlichen Verfahren erfolgt (Blatt 103), über diesen wurde ein Aktenvermerk vom 08.06.2022 gefertigt (Blatt 117).
4
Mit Beschluss vom 30.06.2022 wurde Rechtsanwältin C. als Treuhänderin bestellt (Blatt 123).
5
Mit Schreiben vom 13.09.2022, bei Gericht eingegangen am 14.09.2022 beantragte der Schuldner die „Überlassung bzw. Nichtpfändung“ der Energiepreispauschale (Blatt 146).
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Mit Beschluss vom 21.09.2022 hat das Amtsgericht Deggendorf den Antrag des Schuldners zurückgewiesen (Blatt 150/152).
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Hiergegen hat der Schuldner mit Schreiben vom 26.09.2022, bei Gericht eingegangen am 27.09.2022, sofortige Beschwerde eingelegt (Blatt 154).
8
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 04.10.2022 nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt (Blatt 157/158).
9
Der originär zuständige Einzelrichter beim Landgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 05.10.2022 auf die Kammer übertragen (Blatt 160/161).
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
11
Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zulässig, aber unbegründet.
1. Zulässigkeit
12
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt, §§ 6, 4 InsO, 567 ff. ZPO.
2. Begründetheit
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Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, die Entscheidung des Amtsgerichts entspricht jedenfalls im Ergebnis der Sach- und Rechtslage, da die Energiepreispauschale von der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO erfasst wird und der Schuldner keinen Anspruch auf Vollstreckungsschutz insoweit hat.
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a. Die Energiepreispauschale ist grundsätzlich sowohl abtretbar als auch pfändbar.
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aa. Im vorliegenden Falle befindet sich der Schuldner bereits in der sogenannten Wohlverhaltensphase. Deshalb ist vor allem entscheidungserheblich, dass die Energiepreispauschale von der von dem Schuldner als Anlage 3 zum Eröffnungsantrag abgegebenen Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO (Blatt 6 der Akte) erfasst ist.
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bb. Nicht unmittelbar entscheidungserheblich ist hingegen, ob die Energiepreispauschale der Pfändung unterworfen ist oder nicht, da vorliegend gerade keine Lohnpfändung vorliegt, die vollzogen wird.
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cc. Die Energiepreispauschale ist eine Maßnahme des Steuerentlastungsgesetzes 2022 und ist in den §§ 112 - 122 EStG gesetzlich geregelt. Es handelt sich hierbei um steuerpflichtige Einnahmen. Der Anspruch steht unbeschränkt Steuerpflichtigen nach § 1 Abs. 1 EStG zu und entsteht am 01.09.2022. Die Auszahlung muss durch inländische Arbeitgeber veranlasst werden, wenn der Arbeitnehmer unbeschränkt steuerpflichtig ist und am Stichtag in einem ersten Dienstverhältnis steht. Letzten Endes fungiert der Arbeitgeber nach der Regelung des § 117 EStG als faktische Zahlstelle, da die Arbeitgeber die Auszahlung vereinfacht ausgedrückt als Lohnsteuerverrechnung erstattet erhalten, da sie diese vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen können (so Wipperfürth, ZInsO 2022,1665-1668).
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b. Die Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO erfasst auch die Energiepreispauschale, die Abtretung ist insoweit hinreichend bestimmt und bestimmbar.
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aa. Nach § 287 Abs. 2 InsO ist dem Antrag des Schuldners eine Erklärung beizufügen, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Diese liegt hier als Anlage 3 zum Insolvenzantrag vor (Blatt 6).
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bb. In seiner Entscheidung vom 13.7.2006 hat der BGH festgestellt, dass die Abtretungserklärung des Schuldners gemäß § 287 Abs. 2 S. 1 InsO vorrangig als Prozesshandlung zu verstehen ist. Sie ist im Zweifel so auszulegen, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung unter den jeweils gültigen gesetzlichen Bedingungen anstrebt (MüKoInsO/Stephan, 4. Aufl. 2020, InsO § 287 Rn. 114). Sie ist so auszulegen, dass der Schuldner seine Bezüge nicht nur an einen, sondern an jeden durch das Gericht bestimmten Treuhänder zu übertragen bereit ist. Das Gericht überträgt sodann durch den Beschluss gemäß § 291 Abs. 2 InsO mit der Bestimmung des Treuhänders die Forderung auf diesen (MüKoInsO/Stephan, 4. Aufl. 2020, InsO § 287 Rn. 114).
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cc. Der Begriff „Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle laufende Bezüge“ wird auch im Gesetz in anderen Vorschriften, den §§ 81 Abs. 2 S. 1, 89 Abs. 2 S. 1, 114 Abs. 1 InsO verwendet. Ansprüche, die zu keiner der beiden Forderungsgruppen gehören, also weder Bezüge aus einem Dienstverhältnis noch an deren Stelle tretende laufende Bezüge betreffen, werden von der Abtretungserklärung und dem Forderungsübergang nicht erfasst. Sie können nicht zu den Tilgungsleistungen des Schuldners gezogen werden. Es handelt sich um eine Vorausabtretung künftiger Bezüge. Die abzutretende Forderung muss, wie bei der rechtsgeschäftlichen Vorausabtretung, bestimmt oder zumindest bestimmbar sein (MüKoInsO/Stephan, 4. Aufl. 2020, InsO § 287 Rn. 115).
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(1) Als Bezüge aus einem Dienstverhältnis werden sämtliche Arten von Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO erfasst. In diesem Sinne ist Arbeitseinkommen, unabhängig von der Benennung oder der Berechnungsart, alle in Geld zahlbaren Bezüge oder Vergütungen, die dem Schuldner aus einer Dienst- oder Arbeitsleistung zustehen, gleichgültig, ob es sich um ein Dienstverhältnis des privaten oder öffentlichen Rechts handelt und ohne Rücksicht auf das Zustandekommen des Vertrages, also auch bei faktischen Arbeitsverhältnissen. Es umfasst die von § 19 EstG und § 14 Abs. 1 SGB IV aufgeführten Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit, die allerdings nur insoweit abgetreten werden können, wie sie der Pfändung unterworfen sind. Es kommt nicht darauf an, ob die Bezüge der Alimentierung des Schuldners dienen oder der Entgeltcharakter im Vordergrund steht. Auch einmalige Bezüge, z. B. aus einer Aushilfstätigkeit, sind als Arbeitseinkommen anzusehen (MüKoInsO/Stephan, 4. Aufl. 2020, InsO § 287 Rn. 116).
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(2) Nach § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV fallen unter den Begriff Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Bei Vereinbarung eines Nettoarbeitsentgeltes gelten als Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IV die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung.
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(3) Nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst.
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(4) Im Ergebnis ist die Abtretungserklärung daher so zu verstehen, sodass alle Zahlungen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis von der Abtretung erfasst sind.
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(5) Nachdem die Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO die von § 19 EstG und § 14 Abs. 1 SGB IV aufgeführten Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit erfasst, die allerdings nur insoweit abgetreten werden können, wie sie der Pfändung unterworfen sind, ist inzident die Frage der Pfändbarkeit der Energiepreispauschale zu prüfen, welche zu bejahen ist.
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(a) Sehr eindeutig für eine grundsätzliche Pfändbarkeit sprechen die gesetzlichen Bestimmungen in § 120 Abs. 1 EStG und § 46 Absatz 1 AO. Nach § 120 Abs. 1 EStG sind auf die Energiepreispauschale die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Nach § 46 Abs. 1 AO können Ansprüche auf Steuervergütungen abgetreten, verpfändet und gepfändet werden. Nachdem von der Abtretungserklärung Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit erfasst sein können, soweit sie der Pfändung unterworfen sind, ist die Energiepreispauschale von der Abtretungserklärung des Schuldners nach § 287 Abs. 2 InsO erfasst, da diese nach §§ 120 Abs. 1 EStG, 46 Abs. 1 AO der Pfändung unterworfen ist.
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(b) Nach § 122 EStG ist die Energiepreispauschale bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Vorliegend kann der Schuldner hieraus aber nichts für sich herleiten, da es in seinem Fall nicht um Sozialleistungen geht, sondern um Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis.
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(c) Soweit der BGH in seiner Entscheidung vom 10.03.2021 (Aktenzeichen VII ZB 24/20) die Unpfändbarkeit von Corona-Soforthilfen aufgrund ihrer Zweckbindung bejaht hat, kann dies nicht auf die Energiepreispauschale übertragen werden, da die Regelung für die Energiepreispauschale im Gegensatz zu den Corona-Soforthilfen keine zwingende Mittelverwendung vorsieht, weshalb es an einer Zweckbindung im Sinne des § 851 ZPO fehlt (Wipperfürth, ZInsO 2022, 1665-1668).
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Nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung pfändbar sind nach § 851 ZPO zweckgebundene Ansprüche. Ein solcher Fall der Unpfändbarkeit beruht darauf, dass die Mittel, auf die der Schuldner gegen den Drittschuldner Anspruch hat, gleichsam „treuhandartig“ zur Verwendung für einen bestimmten Zweck gebunden sind (MüKoZPO/Smid, 6. Aufl. 2020, ZPO § 851 Rn. 8).
31
Zwar kann dem Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten, Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 23.03.2022 entnommen werden, dass allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 € als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt wird (Wipperfürth, ZInsO 2022,1665). Der Zuschlag solle danach die Begünstigten schnell und unbürokratisch erreichen und unabhängig von den geltenden steuerlichen Regelungen 'on top' gewährt werden. Er solle weitere Härten im Bereich der Energiepreise abfedern. Allerdings ist keine Rückzahlungspflicht bei Fehlen eines tatsächlichen Energiekosten-Mehraufwands vorgesehen. Das Steuerentlastungsgesetz 2022 sieht auch keine Regelung vor, welche die Mittelverwendung zwingend definiert oder gebietet (Wipperfürth, ZInsO 2022, 1665). Eine Zweckbindung im Sinne des § 851 ZPO ist daher zu verneinen.
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(d) Zwar stellen Lohn- oder Einkommensteuererstattungen kein Arbeitseinkommen dar, Steuererstattungsansprüche unterfallen daher grundsätzlich nicht der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO, ihre Verkehrsfähigkeit ist nach § 46 Abs. 1 AO beschränkt (MüKoInsO/Stephan InsO § 287 Rn. 123). Vorliegend sind jedoch nach dem klaren Wortlaut des § 120 Abs. 1 EStG auf die Energiepreispauschale die für Steuervergütungen (nicht Steuererstattungen) geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, zudem schließt § 46 Abs. 1 AO die Abtretung und Pfändung nicht generell aus.
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(e) Soweit das Bundesfinanzministerium auf seiner Homepage darauf verweist, dass die Energiepreispauschale der Lohnpfändung nicht unterworfen sei, ist dies nicht mit Gesetzeszitaten belegt und aufgrund des Widerspruchs zur insoweit dem Wortlaut nach klaren und eindeutigen Regelung in § 120 Abs. 1 EStG und § 46 Absatz 1AO nicht nachvollziehbar.
34
c. Im Ergebnis ist die Entscheidung des Amtsgerichts daher nicht zu beanstanden.
35
aa. Zutreffend hat das Amtsgericht eine Unpfändbarkeit nach § 850a ZPO verneint, die Voraussetzungen liegen nicht vor.
36
bb. Auch aus § 851 ZPO ergibt sich keine Unpfändbarkeit der Forderung, insoweit fehlt es der von der Norm vorausgesetzten Zweckbindung, insoweit wird auf die obigen Ausführungen hierzu verwiesen.
37
cc. Zutreffend hat das Amtsgericht auch Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO abgelehnt. Die Voraussetzungen der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift in Form einer mit den guten Sitten nicht zu vereinbarenden Härte sind vorliegend nicht gegeben.
III.
38
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 ZPO.
39
Die grundsätzliche Bedeutung der entscheidungserheblichen Frage ob die Energiepreispauschale von der Abtretung nach § 287 Abs .2 InsO erfasst ist, ist zu bejahen, insbesondere da inzident die Frage der Pfändbarkeit zu prüfen ist. Die Rechtsbeschwerde war daher zuzulassen, §§ 4 InsO, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom BGH bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (MüKoZPO/Hamdorf, 6. Aufl. 2020, ZPO § 574 Rn. 10)
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Dies ergibt sich hier zum einen aus dem Aufsatz Wipperfürth in ZInsO 2022,1665 und dem Widerspruch der Aussage des Bundesfinanzministeriums auf deren Homepage (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html dort Frage 27) zu den Regelungen in § 120 Abs. 1 EStG, § 46 Abs. 1 AO. Auch wenn es hier nicht unmittelbar um die Frage der Lohnpfändung geht, ist die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, zumal das Ergebnis nicht davon abhängen kann, ob während des laufenden Insolvenzverfahrens eine Lohnpfändung vorliegt oder in der Wohlverhaltensphase eine Abtretung an den Treuhänder nach § 287 Abs. 2 InsO greift.