VG München, Urteil v. 15.11.2022 – M 13L DK 22.1940
Titel:

Disziplinare Ahndung eines kommunalen Wahlbeamten infolge dienstpflichtwidrigen Handelns im Rahmen außerdienstlicher Tätigkeit

Normenketten:
BeamtStG § 33, § 42, § 47
StGB § 266
BayDG Art. 9, Art. 24
Leitsätze:
1. Der Strafrahmen der Untreue (§ 266 StGB) eröffnet sowohl bei außerdienstlicher Untreue als auch beim innerdienstlichen Verstoß gegen § 42 BeamtStG durchaus einen disziplinarischen Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme, auch unter Anwendung eines nach § 46a StGB gemilderten Strafrahmens. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur dann in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Dabei verbietet sich ein wie auch immer gearteter Schematismus. Hierbei bedarf es jeweils einer Betrachtung der Umstände des Einzelfalls. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der konkreten im Wege der Strafzumessung ausgesprochenen Strafe kommt aufgrund der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht keine die disziplinare Maßnahmebemessung begrenzende Indizwirkung zu. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
4. Bei der Gesamtwürdigung kann mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht für die Maßnahmebemessung zukommen, wenn sie zur Erfüllung eines sog. anerkannten („klassischen“) Milderungsgrundes nicht ausreichen. Auch solche Umstände dürfen nicht als nebensächlich oder geringfügig zurückgestellt werden, ohne dass sie in Bezug zur Schwere des Dienstvergehens gesetzt werden. Sie dürfen nicht in einer nicht nachvollziehbaren Weise „abgetan“ werden. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
(Landes) Disziplinarrecht, Bürgermeister, Außerdienstliche Untreue im Rahmen von luxuriösen Verwaltungsratsfahrten in Begleitung der Ehefrau, (Innerdienstliche) Annahme von Geschenken und sonstigen Vorteilen durch Teilnahme an einer luxuriösen Bürgermeisterfahrt in Begleitung der Ehefrau, Verzögerte Fortsetzung eines ausgesetzten Disziplinarverfahrens als Milderungsgrund, Kürzung der Dienstbezüge aufgrund Umstände des Einzelfalls
Fundstelle:
BeckRS 2022, 39518

Tenor

I. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge um 1/10 für die Dauer von 18 Monaten erkannt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1
Gegenstand des Verfahrens ist eine Disziplinarklage auf Kürzung der Dienstbezüge des Beklagten als Kommunalen Wahlbeamten infolge dienstpflichtwidrigen Handelns im Rahmen außerdienstlicher Tätigkeit als Verwaltungsrat einer Kreissparkasse sowie Teilnahme an einer Bürgermeisterfahrt mit unangemessen hohen Leistungen bei der Hotelübernachtung, Essen- und Getränkeauswahl, organisierter Ausflüge etc. in Begleitung der Ehefrau.
2
I. Der am ... 1972 geborene Beklagte mit abgeschlossenem Ersten Juristischen Staatsexamen ist seit 1998 Erster Bürgermeister der Gemeinde … und insoweit Kommunaler Wahlbeamter in der Besoldungsgruppe A15. Zuletzt wurde er im Herbst 2022 wiedergewählt. Er ist verheiratet und Vater einer Tochter. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten seines Werdegangs und seiner persönlichen Verhältnisse wird auf die Ausführungen in der Disziplinarklage sowie die beigezogene Personalakte Bezug genommen.
3
Der Beklagte ist mit Ausnahme der ihm im vorliegenden Verfahren zur Last gelegten Vorwürfe weder strafrechtlich noch disziplinarisch vorbelastet. Insoweit wurde der Beklagte im Strafbefehlswege wegen Untreue in zwei tatmehrheitlichen Fällen gemäß §§ 266 Abs. 1, 53 StGB bezüglich der Verwaltungsratsfahrt nach W. und ins S. im Jahre 20** durch das Amtsgerichts München - 1114 Cs 64 Js … - am 26. Juli 2019 gemäß § 59 StGB verwarnt und eine Verurteilung zur Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen vorbehalten. Gemäß § 154 Abs. 1 StPO war das Strafverfahren nach Anklageerhebung vom 23. März 2018 in Bezug die Teilnahme an der Verwaltungsratsreise ins S. 2013 und die Entgegennahme von aus Mitteln der Kreissparkasse finanzierten Geschenken im Zeitraum 2009 bis 2012 und gemäß § 170 Abs. 2 StPO in Bezug auf eine Renovierung von Räumlichkeiten des Landratsamtes in den Jahren 2008 und 2010 eingestellt worden.
4
II. Nach Übertragung der Disziplinarbefugnisse durch das Landratsamt M. auf die Landesanwaltschaft Bayern am 4. Juni 2018 gemäß Art. 18 Abs. 4 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) i.V.m. § 5 DVKommBayDG hat diese am 11. Juni 2018 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten gemäß Art. 19 BayDG unter Bekanntgabe an den Beklagten gemäß Art. 22 BayDG eingeleitet und angesichts der laufenden strafrechtlichen Ermittlungen gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayDG ausgesetzt. Nach Abschluss des Strafverfahrens mit seit 15. August 2019 rechtskräftigem Strafbefehl wurde das Disziplinarverfahren zunächst noch nicht fortgesetzt, sondern im Juli 2020 die Strafakte angefordert und erst unter dem 16. November 2021 die Fortsetzung des Verfahrens unter Ausdehnung der Vorwürfe verfügt. Zur Begründung der verzögerten Fortführung hat die Landesanwaltschaft Bayern das fortdauernde Revisions-Strafverfahren gegen den damaligen Vorstandsvorsitzenden der Kreissparkasse sowie den Verwaltungsratsvorsitzenden benannt. Nach einer Stellungnahme des Bevollmächtigten des Beklagten vom 10. Januar 2022 wurde der Beklagte mit Vermerk über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen vom 8. März 2022 gemäß Art. 32 BayDG unter teilweise Freistellung und Beschränkung von Vorwürfen abschließend angehört. Daraufhin nahm der Bevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 25. März 2022 Stellung.
5
III. Am 1. April 2022 hat die Landesanwaltschaft Bayern Disziplinarklage gegen den Beklagten mit dem Ziel der Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer von 24 Monaten erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Disziplinarklage sowie eine schriftsätzliche Ergänzung vom 11. Mai 2022 und die in der Niederschrift vermerkten Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 18. November 2022 gemäß Art. 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO Bezug genommen.
6
Der Kläger hat zuletzt in der mündlichen Verhandlung beantragt,
gegen den Beklagten die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 1/10 für die Dauer von 18 Monaten zu verhängen.
7
Der Bevollmächtigte des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dem Antrag des Klägers nicht weiter entgegenzutreten. Ein eigener Antrag werde nicht gestellt.
8
Mit Schriftsätzen vom 20. April 2022 und 27. Mai 2022 nahm der Bevollmächtigte des Beklagte im Disziplinarklageverfahren Stellung. Dabei wurde insbesondere auch auf die Stellungnahmen im Disziplinarverfahren sowie im Strafverfahren unter dem Aktenzeichen 65 Js … vom 15. Mai 2017 bzw. vom 14. Mai 2018 zum Aktenzeichen W5 KLs 64 Js … verwiesen. Hierauf wird jeweils gemäß Art. 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO Bezug genommen.
9
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Disziplinarklage, die zuvor zitierten Stellungnahmen und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15. November 2022, die Disziplinarakte der Landesanwaltschaft Bayern, die Personalakte des Beklagten sowie die beigezogene Strafakte der Staatsanwaltschaft München II - 64 Js … - sowie die beigezogenen Urteile des Landgerichts München II vom 8. April 2019 - W5 KLs 64 Js … - und vom 18. Mai 2022 - W10 KLs 64 Js … (2) - nach der BGH-Entscheidung vom 18. Mai 2021 - 1 StR … - gegen den damaligen Vorstandsvorsitzenden, den Verwaltungsratsvorsitzenden u.a. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Auf die Disziplinarklage des Klägers hin wird - dem zuletzt gestellten Antrag der Landesanwaltschaft Bayern folgend, dem der Beklagte nicht weiter entgegengetreten ist - auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge des Kommunalen Wahlbeamten gemäß Art. 9 BayDG für die Dauer von 18 Monaten um 1/10 erkannt.
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I. Formelle Mängel des Disziplinarverfahrens i.S.v. Art. 53 Abs. 1 BayDG, die der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme entgegenstehen würden, bestehen nicht.
12
1. Soweit der Bevollmächtigte des Beklagten eine verspätete Einleitung des Disziplinarverfahrens bemängelt hat, steht dies vorliegend einer Kürzung der Dienstbezüge nicht entgegen.
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Während die Landesanwaltschaft Bayern unverzüglich nach Übertragung der Disziplinarbefugnisse tätig geworden ist, hatte das Landratsamt M. als Rechtsaufsichtsbehörde (vgl. Art. 18 Abs. 4 Satz 1 BayDG) allerdings die an sich bereits viel früher, nämlich jedenfalls seit dem Jahre 2015, gebotene Einleitung eines Disziplinarverfahrens jahrelang unterlassen. Zutreffend weist der Beklagtenbevollmächtigte darauf hin, dass Art. 19 Abs. 1 BayDG insoweit keinen Ermessensspielraum eröffnet, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines Dienstvergehens vorliegen.
14
Eine verspätete Einleitung eines Disziplinarverfahrens haftet diesem jedoch nicht als Mangel an, der einer Maßnahme entgegensteht (vgl. BVerwG, B.v. 18.11.2008 - 2 B 63/08) - beck-online Rn. 15; BVerwG, U.v. 28.7.2010 - 2 A 4.09 - beck-online Rn. 102), soweit sich dadurch nicht ein Maßnahmeverbot gemäß Art. 16 BayDG wegen Zeitablaufs ergibt. Ggf. handelt es sich hierbei aber um einen bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigenden Aspekt.
15
Ein solches Maßnahmeverbot nach Art. 16 BayDG für die Kürzung der Dienstbezüge besteht vorliegend nicht. Die Vollendung des als Einheit zu betrachtenden Dienstvergehens erfolgte mit der Fahrt ins S. im November 2013, da der Beklagte sich auch diesbezüglich dienstpflichtwidrig verhalten hat. Spätestens mit der Einvernahme als Beschuldigter im Strafverfahren am 27. Januar 2015 trat somit die Hemmungswirkung des Art. 16 Abs. 5 Satz 2 BayDG durch das Strafverfahren ein, somit vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist nach Art. 16 Abs. 2 BayDG. Mit Einleitung des Disziplinarverfahrens am 11. Juni 2018 währenddessen begann diese Drei-Jahres-Frist gemäß Art. 16 Abs. 4 Nr. 1 BayDG von Neuem, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 1. April 2022 noch nicht abgelaufen war.
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2. Die späte Fortsetzung des Disziplinarverfahrens steht ebenso einer Kürzung der Dienstbezüge nicht entgegen.
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Dass das Disziplinarverfahren nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens gegen den Beklagten nicht unverzüglich - somit im September 2019 - fortgesetzt wurde, Art. 24 Abs. 2 BayDG eröffnet insoweit keinen Spielraum, stellt hingegen einen Verfahrensfehler dar. Dahinstehen kann, ob eine weitere Aussetzung des Verfahrens nach Art. 24 Abs. 3 BayDG möglich gewesen wäre, da eine solche nicht verfügt war und eine aktenkundige Ermessensausübung verlangt.
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Die verzögerte Fortsetzung des Verfahrens ließ jedoch die Fortdauer der gesetzlich normierten Hemmungswirkung der Aussetzung gemäß Art. 16 Abs. 5 Satz 1 BayDG nicht entfallen. Hierbei besteht kein Raum, die Fortdauer der Hemmungswirkung an eine Recht- oder Zweckmäßigkeit einer Aussetzung zu knüpfen, sondern ist eine formale Betrachtungsweise schon aus Gründen einer rechtssicheren Rechtsanwendung geboten. Der betroffene Beamte ist einer etwaigen rechts- oder zweckwidrigen Aussetzung auch nicht rechtsschutzlos ausgesetzt, da ihm die Möglichkeit einer entsprechend gerichtlichen Entscheidung nach Art. 60 Abs. 1 BayDG offensteht, bei dem eine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit der Aussetzungsentscheidung der Disziplinarbehörde besteht.
19
Allerdings handelt es sich bei der verzögerten Fortsetzung des Disziplinarverfahrens um einen bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigenden Aspekt (s.u.)
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II. Dem dem Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehen liegt nach der Disziplinarklage auf der Grundlage des Strafbefehls vom 26. Juli 2019 - 1114 Cs 64 Js … - (1.) und der strafrechtlichen Ermittlungen ausweislich der Anklageschrift gegen den Beklagten vom 23. Februar 2018 (2.) sowie der tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts München II vom 8. April 2019 - Az. W5 KLs 64 Js … - aus dem Strafverfahren gegen den damaligen Vorstandsvorsitzenden und des Verwaltungsratsvorsitzenden (3.) folgender Sachverhalt zugrunde:
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1. „Sie und die weiteren Angeschuldigten B., R., P., A. und K. waren Mitglieder des Verwaltungsrats der Kreissparkasse M. (KSK). In dieser Eigenschaft sind Sie Ihrer Aufgabe der Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands der KSK nicht in der gebotenen Weise nachgekommen, so dass es über einen längeren Zeitraum und in erheblichem Umfang zur Verletzung von Vermögensinteressen der KSK kam. In mehreren Fällen profitierten Sie und die übrigen Angeschuldigten dabei selbst von pflichtwidrigen Vermögensverfügungen zum Nachteil der KSK.
A. Unternehmensverhältnisse
Die KSK ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in M. Ihr Träger ist der Landkreis M. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA … eingetragen. Ihr Geschäftsbezirk umfasst den Landkreis M. Die für ihre Errichtung und ihren Betrieb maßgeblichen Vorschriften ergeben sich aus dem Bayerischen Sparkassengesetz (SpkG), der Bayerischen Sparkassenordnung (SpkO) und der eigenen Satzung der KSK vom 28.8.2007 (Satzung).
Folgende anderweitig Verfolgte gehörten in den jeweils nachbenannten Zeiträumen dem Vorstand der KSK (Vorstand) an:
(*Tabellegelöscht)
Der anderweitig Verfolgte B. war vom 01.08.1991 bis zum 31.03.2012 Vorstandsvorsitzender der KSK. Ab dem 01.04.2012 war der anderweitig Verfolgte Dr. M. Vorstandsvorsitzender der KSK.
Vorsitzender des Verwaltungsrats der KSK (Verwaltungsrat) ab 1.5.2008 und jedenfalls bis zum Ende der nachfolgend wiedergegebenen Tatzeiträume war der anderweitig Verfolgte und seinerzeitige Landrat des Landkreises Miesbach … K. Stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats ab 9.5.2008 war der anderweitig Verfolgte und seinerzeitige stellvertretende Landrat … F. Sie und die weiteren Angeschuldigten … B., … R., … P., … A. und … K. waren im Zeitraum vom 1.7.2008 bis 27.7.2014 einfache Mitglieder des Verwaltungsrats.
Die KSK erzielte Bilanzgewinne im Jahr 2009 i.H.v. ca. EUR 1.399.000,00, im Jahr 2010 i.H.v. EUR 1.454.015,79, im Jahr 2011 i.H.v. EUR 1.368.685,82 und im Jahr 2012 i.H.v. EUR 509.451,13.
Der Kostenrahmen für laufende Personal-, Sach- und Werbeausgaben bei der KSK ist im sogenannten Handlungskostenvoranschlag festgelegt, der auf Vorschlag des Vorstands vom Verwaltungsrat gebilligt werden muss. Er sieht unter anderem eine Rubrik „Werbung“ und einen Dispositionsfonds vor, der vor allem Spenden beinhaltet.
Für das Jahr 2012 war im Handlungskostenvoranschlag für die Rubrik Werbung ein Gesamtaufwand von EUR 1.623.000 vorgesehen und zwar im Einzelnen wie folgt:
Der Dispositionsfonds für das Jahr 2012 umfasste ein Volumen von EUR 580.000, davon EUR 50.000 für die Untergruppe „Dispositionsfonds im engeren Sinn ohne Bewirtungskosten“, EUR 30.000 für die Untergruppe „Sonstige Bewirtungsaufwendungen betrieblicher Anlass“ und EUR 500.000 für die Untergruppe „Spenden“.
Für das Jahr 201 1 betrug der Werbeetat ebenfalls EUR 1.623.000, der Dispositionsfonds hatte ein Volumen von EUR 880.000, davon EUR 50.000 für die Untergruppe „Dispositionsfonds im engeren Sinne ohne Bewirtungskosten“, EUR 30.000 für die Untergruppe „Sonstige Bewirtungsaufwendungen betrieblicher Anlass“ und EUR 800.000 für die Untergruppe „Spenden“.
Der Werbeetat für das Jahr 2010 betrug EUR 1.853.000, der Dispositionsfonds hatte ein Volumen von EUR 550.000. Der Werbeetat für das Jahr 2009 betrug EUR 999.000, der Dispositionsfonds hatte ein Volumen von EUR 600.000.
Die Ertragslage der KSK lag spätestens ab dem Jahr 2009 bis 2012 hinsichtlich aller dargestellter Komponenten (Betriebsergebnis vor und nach Bewertung, Bereinigtes Jahresergebnis) jeweils deutlich unter den jeweiligen Werten der Vergleichsgruppe und des Verbandsdurchschnitts. Dabei verschlechterte sich die Ertragslage in den Jahren 2009 bis 2012 fortlaufend. Im Jahr 2011 war die KSK im Hinblick auf das Betriebsergebnis „bayerisches Schlusslicht“. Ursächlich hierfür war in allen Jahren in erster Linie der auffällig hohe Sachaufwand, insbesondere auch im Hinblick auf Ausgaben für Werbung, „Sponsoring“ und ähnliches, der zum Teil deutlich über dem Durchschnitt der Vergleichsgruppe lag. Die Auswirkung war eine in der Folge unterdurchschnittliche Eigenkapitalausstattung. Auf die erheblichen Aufwendungen für Sponsoring etc. wurde sowohl in den Prüfungsberichten für die Jahresabschlüsse als auch in den Schlussbesprechungen mit dem Verwaltungsrat wiederholt hingewiesen und die KSK zu einer kritischen Überprüfung ihres Geschäftsgebarens aufgefordert.
Diese Umstände waren allen beschuldigten Mitgliedern des Vorstands und des Verwaltungsrats bekannt. Ebenso war Ihnen bewusst, dass sie aufgrund ihrer Stellung als Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats der KSK verpflichtet waren, die Vermögensinteressen der KSK zu wahren.
B. Einzelne Sachverhalte
I. Verwaltungsratsfahrt W. Vom 7.4. bis 9.4.2011 fand eine Reise des Verwaltungsrats der KSK nach W. statt, an der alle Mitglieder des Verwaltungsrates (K., F., R., A., K., B., P. und Sie), die amtierenden Mitglieder des Vorstands (B., Dr. M., B.) und wenige weitere Mitarbeiter der KSK teilnahmen. Hierfür entstanden Kosten für die KSK in Höhe von EUR 46.683,05. Zu dieser Reise waren auch die Ehepartner eingeladen; dieser Umstand war sämtlichen Reiseteilnehmern bereits vor Reiseantritt bekannt. Der Großteil der Teilnehmer reiste auch in Begleitung der Ehepartner. Auch die Kosten hinsichtlich der Ehepartner wurden vollständig durch die KSK getragen.
Offiziell wurde die Reise als „Verwaltungsrat Inforeise“ bezeichnet. Ein Informationsprogramm mit Bezug zur Sparkasse fand jedoch nicht statt. Zwar wurde am 08.04.2011 für die Dauer von ca. fünf Stunden eine Verwaltungsratssitzung vor Ort abgehalten, im Übrigen waren jedoch ausschließlich touristische Programmpunkte vorgesehen. Als Domizil wurde das Fünf-Sterne-Hotel … M. gewählt. Die Vorstände und Verwaltungsräte erhielten zudem jeweils als Zimmerpräsente „Kochbücher Bärenwirt“ im Wert von 523,50 Euro und „Präsente Wieser Wachau“ im Wert von 601,56 Euro. Für die Ehepartner wurde während der Verwaltungsratssitzung ein „Damenprogramm“ veranstaltet. Weitere gemeinsame Programmpunkte waren insbesondere die Besichtigung von Schloss Schönbrunn, ein Ausflug in die Wachau sowie die Besichtigung des Benediktinerstifts G. Insgesamt hatte die Reise den Charakter eines Ausflugs des Verwaltungsrats.
Mit dem Aufwand in Höhe von 46.683,05 Euro ging kein unmittelbarer Vermögensvorteil für die KSK einher. Auch ein mittelbarer Vorteil für die KSK ist nicht erkennbar und wurde seitens der geschuldigten auch nicht ins Kalkül gezogen. Im Gesamtaufwand enthalten war eine Pauschal Versteuerung nach § 37b EStG in Höhe von 11.779,83 Euro.
Die Reise wurde vom anderweitig Verfolgten B. in Abstimmung mit dem anderweitig Verfolgten K. organisiert. Der anderweitig Verfolgte B. plante insbesondere auch Details wie Zimmerpräsente, Menüfolge und Weinempfehlungen. Er unterzeichnete auch die Auftragsbestätigung des Reiseveranstalters am 25.02.2011 und genehmigte die Zahlung der ersten Abschlagszahlung. Die zweite Abschlagszahlung und die Schlussrate wurden jeweils durch Unterschrift des anderweitig Verfolgten Dr. M. genehmigt.
Dem anderweitig Verfolgten B. war dabei auch bewusst, dass es für eine komplette Begleichung der Rechnung durch die KSK, insbesondere auch für die Partnerinnen der Teilnehmer, keinerlei rechtliche Grundlage gab und dass darüber hinaus der Aufwand mit Unterbringung im Fünf-Sterne-Hotel unangemessen war. Dem anderweitig Verfolgten B. war weiter bewusst, dass es auch keine rechtliche Grundlage dafür gab, den Mitgliedern des Verwaltungsrates und auch den übrigen Mitgliedern des Vorstandes mit deren Ehegatten die Teilnahme an einer in erster Linie privat veranlassten Reise unentgeltlich zu „spendieren“.
Sie waren als Mitglied des Verwaltungsrats im Vorfeld über den Ablauf der Gesamtveranstaltung informiert und billigten diese; die Reise nach W. wurde im Verwaltungsrat beschlossen und daraufhin organisiert.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats waren zudem mit Ausnahme der Angeschuldigten B. und R. mit ihren Ehegatten angereist. Zumindest diesen Kostenanteil hätten Sie durch Ausschlagung der Einladung an die Ehepartner verhindern können. Sie unternahmen entgegen Ihren Ihnen bekannten Aufsichtspflichten nichts, um die Reise, insbesondere die Teilnahme der Ehepartner und die Übernahme von deren Kostenanteil durch die KSK zu verhindern.
II. Verwaltungsratsfahrt … 2011 Vom 2.12. bis 4.12.2011 fand eine Reise des Verwaltungsrats der KSK nach …Österreich statt, an der Sie zusammen mit den anderweitig Verfolgten B. und Dr. M. als Mitglieder des Vorstands sowie den anderweitig Verfolgten K. und F. und den weiteren Angeschuldigten B., A., P., R. und K. als Mitglieder des Verwaltungsrats teilnahmen. Ort der Veranstaltung war das SPA-Hotel J. in N.S. in Österreich.
Die Organisation dieser Verwaltungsratsfahrt nahm der anderweitig Verfolgte B. vor. Offizieller Anlass der Fahrt war, dass die Jahresabschlusssitzung des Verwaltungsrats der KSK im Hotel J. in N. abgehalten wurde. Im Übrigen waren jedoch ausschließlich touristische Programmpunkte vorgesehen.
Eingeladen waren auch die Ehepartner der Reiseteilnehmer, deren Kostenanteil ebenfalls die KSK übernahm, ohne dass von den Teilnehmern irgendein Eigenbeitrag verlangt worden wäre. Im Einladungsschreiben des anderweitig Verfolgten B. vom 11. November 2011 wurden die Damen darüber hinaus zu einer kostenfreien Anwendung in der „Beautywelt“ des Hotels eingeladen. Dass auch die Ehepartner eingeladen waren, war sämtlichen Reiseteilnehmern bereits vor Reiseantritt bekannt. Mit Ausnahme des Angeschuldigten R. reisten auch alle oben genannten Angeschuldigten, also auch Sie, in Begleitung ihrer Ehepartner an.
Für die Reise entstanden insgesamt Kosten für die KSK in Höhe von 42.089,38 Euro, welche komplett, auch hinsichtlich der Ehepartner, durch die KSK bezahlt wurden.
Auf Anweisung des anderweitig Verfolgten B. wurde durch das Hotel für jedes Zimmer ein Geschenkkorb zusammengestellt. Für diese Geschenkkörbe fielen Gesamtkosten in Höhe von 3.250,00 Euro an. Ferner wurden durch die Ehepartnerinnen der Teilnehmer Behandlungen und Anwendungen in der „Beautywelt“ für insgesamt 797,00 Euro in Anspruch genommen.
Darüber hinaus wählte der anderweitig Verfolgte B. als Getränke eine Auswahl hochwertigster Weine aus. Hierdurch entstanden alleine am Abend des 2. Dezember 2011 Getränkekosten in Höhe von 3.292,30 Euro und am Abend des 3. Dezember 2011 Getränkekosten in Höhe von 9.184,30 Euro für die anwesenden 25 Personen. Dabei kamen einige sehr hochwertige italienische Weine zum Ausschank, wie ein „Masseto 1999“ zum Preis von 920,00 Euro pro Flasche, ein,,Masseto 2002“ zum Preis von 610,00 Euro pro Flasche, ein „Capannelle“ in der 6-Liter-Magnum Flasche zum Preis von 1.298,00 Euro sowie ein „Sassicaia“ in der 6-Liter-Magnum Flasche zum Preis von 2.010,00 Euro, ferner zwei „Comtes de Champagne“ zum Preis von 860,00 Euro pro Flasche.
Insgesamt fielen Kosten für die Reise in Höhe von 31.468,70 Euro sowie Steuern in Höhe von 10.620,68 Euro (Versteuerung nach § 37b EStG) an. Dies entspricht einem Gesamtaufwand in Höhe von 42.089,38 Euro. Der anderweitig Verfolgte B. veranlasste in der Folgezeit, dass die kompletten Kosten durch die KSK bezahlt wurden.
Hinsichtlich der Verbuchung dieser Kosten veranlasste er, dass seitens des Hotels J. S. in der Rechnung vom 4. Dezember 2011 neben einer Seminarpauschale in Höhe von 650,00 Euro eine weitere Seminarpauschale in Höhe von 9.100,00 Euro ausgewiesen wurde. Diese zweite Seminarpauschale war jedoch in Wirklichkeit nicht angefallen. Vielmehr veranlasste der anderweitig Verfolgte B., dass Getränkekosten in Höhe von 9.100,00 Euro seitens des Hotels J. als Seminarpauschale in der Rechnung ausgewiesen wurden, um hierdurch die tatsächliche Höhe der verursachten Getränkekosten zu verschleiern.
Mit dem Aufwand in Höhe von 42.089,38 Euro ging kein unmittelbarer Vermögensvorteil für die KSK einher. Auch ein mittelbarer Vorteil für die KSK ist nicht erkennbar und wurde seitens der Angeschuldigten auch nicht ins Kalkül gezogen.
Dem anderweitig Verfolgten B. war dabei auch bewusst, dass es für eine komplette Begleichung der Rechnung durch die KSK, insbesondere auch für die Partnerinnen der Teilnehmer, keinerlei rechtliche Grundlage gab und dass darüber hinaus die Verursachung von Getränkekosten in Höhe von 12.476,60 Euro an zwei Abenden völlig unangemessen war. Dem anderweitig Verfolgten B. war weiter bewusst, dass es auch keine rechtliche Grundlage dafür gab, den Mitgliedern des Verwaltungsrates und auch den übrigen Mitgliedern des Vorstandes mit deren Ehegatten die Teilnahme an einer in erster Linie privat veranlassten Reise nebst einer völlig unangemessen teuren Bewirtung unentgeltlich zu „spendieren“.
Darüber hinaus holte der anderweitig Verfolgte B. entgegen der ihm bekannten Verpflichtung hinsichtlich der Bezahlung der Reise auch keinen Vorstandsbeschluss ein.
Der Verwaltungsrat selbst beschloss, dass die letzte Sitzung des Jahres in … sein sollte, obwohl diese ohne weiteres auch in M. in den Räumlichkeiten der Sparkasse stattfinden hätte können. Im Rahmen der konkreten Planung wurden Sie als Mitglied des Verwaltungsrats im Vorfeld über den Ablauf der Gesamtveranstaltung informiert und billigten dies. Sie waren zudem mit Ihrer Ehegattin angereist. Zumindest diesen Kostenanteil hätten Sie durch Ausschlagung der Einladung an die Ehepartner verhindern können. Sie unternahmen entgegen Ihren Ihnen bekannten Aufsichtspflichten nichts, um die Reise, insbesondere die Teilnahme der Ehepartner und die Übernahme von deren Kostenanteil durch die KSK zu verhindern.“
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2. Der Beklagte nahm zudem im November 2013 an einer erneuten Reise des Verwaltungsrats der Kreissparkasse nach N. im S. teil.
„Im Zeitraum vom 22. November bis 24. November 2013 fand erneut eine Reise des Verwaltungsrates der KSK ins Spa-Hotel J. in N.S. statt. Diese wurde vom anderweitig Verfolgten DR. M. organisiert.
Offizieller Anlass der Fahrt war auch hier, dass eine Sitzung des Verwaltungsrats der KSK im Hotel J. in N. abgehalten wurde. Im Übrigen waren jedoch ausschließlich touristische Programmpunkte vorgesehen.
An dieser Fahrt nahmen die anderweitig Verfolgten Dr. M. und G. sowie der anderweitig Verfolgte G. als amtierende Mitglieder des Vorstandes sowie die anderweitig Verfolgten K. und F. und die Angeschuldigten B., B., P., R., K. und A. als Mitglieder des Verwaltungsrates teil.
Der anderweitig Verfolgte DR. M. lud die Teilnehmer mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 ein, wobei sämtliche Teilnehmer „selbstverständlich“ mit Begleitung eingeladen wurden, wobei für die Begleitperson jeweils lediglich ein Unkostenbeitrag in Höhe von 200,00 Euro erhoben wurde. Dieser Eigenanteil wurde jedoch in der Folgezeit an die Aktion „Leser helfen Lesern“ gespendet, so dass er letztlich nicht zur Deckung von Kosten im Zusammenhang mit der Reise verwendet werden konnte.
Die oben genannten Angeschuldigten nahmen allesamt mit den jeweiligen Partnerinnen an dem Verwaltungsratsausflug teil.
Die KSK übernahm die gesamten Kosten der Reise, auch für die mitreisenden Ehepartner, in Höhe von insgesamt 14.830,00 Euro. Weiterhin fielen insoweit auch Steuern in Höhe von 4.195,12 Euro an im Rahmen einer Pauschalversteuerung nach § 37b EStG, so dass sich die Gesamtkosten für die KSK auf 19.025,12 Euro beliefen.
Mit diesem Aufwand ging kein unmittelbarer Vermögensvorteil für die KSK einher. Auch ein mittelbarer Vorteil ist nicht erkennbar und wurde seitens der Angeschuldigten auch nicht ins Kalkül gezogen.
Hinsichtlich der Bewirtung wurden seitens des anderweitig Verfolgten DR. M. zwar preisgünstigere Getränke ausgewählt als im Jahr 2012 durch den anderweitig Verfolgten B., gleichwohl fielen für die Bewirtung Kosten in Höhe von insgesamt 5.463,00 Euro an. Es wurden insbesondere am Abend des 23.11.2013 unter anderem ein „Riesling Singerriedel“ in der 3-Liter-Magnum Flasche zum Preis von 520,00 Euro, drei „Blaufränkisch Mariental“ zum Preis von 229,00 Euro pro Flasche und „Ruinart Brut“ zum Preis von 195,00 Euro pro Flasche ausgeschenkt.
Dem anderweitig Verfolgten Dr. M. war dabei auch bewusst, dass es für eine komplette Begleichung der Rechnung durch die KSK, insbesondere auch für die Partnerinnen der Teilnehmer, keinerlei rechtliche Grundlage gab. Ihm war weiter bewusst, dass es auch keine rechtliche Grundlage dafür gab, den Mitgliedern des Verwaltungsrates und auch den übrigen Mitgliedern des Vorstandes mit deren Ehegatten die Teilnahme an einer in erster Linie privat veranlassten Reise unentgeltlich zu „spendieren“. Die Kostenübernahme für den Ausflug durch die KSK erfolgte durch den anderweitig Verfolgten Dr. M. insbesondere zu dem Zweck, sich das generelle Wohlwollen der Mitglieder des Verwaltungsrats der KSK zu erkaufen sowie „Allgemeine Klimapflege“ zu betreiben.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates waren im Vorfeld über den Ablauf der Gesamtveranstaltung informiert worden und billigten diese. Sie waren zudem allesamt auch mit ihren Ehegatten angereist. Zumindest diesen Kostenanteil hätten sie durch Ausschlagung der Einladung an die Ehepartner verhindern können. Sie unternahmen entgegen ihren ihnen bekannten Aufsichtspflichten nichts, um die Reise, insbesondere die Teilnahme der Ehepartner und die Übernahme von deren Kostenanteil durch die KSK zu verhindern. Stattdessen nahmen sie die Reise und alle mit ihr verbundenen Zuwendungen an. Dabei war ihnen auch bewusst, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats als Aufsichtsorgan keine hochwertigen Geschenke von ihrem Aufsichtsadressaten entgegennehmen durften.“
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3. „ IV. Bürgermeisterfahrt nach I.
1. Vorbereitung der Reise
a) Initiative des Angeklagten K.
Der Angeklagte K. entwickelte Ende des Jahres 2011 die Idee, im Frühjahr 2012 eine Informationsfahrt für Bürgermeister durchzuführen, die in Tourismusgebiete in Österreich und der Schweiz führen sollte. Die Fahrt sollte der Informationsgewinnung im Bereich Regionalentwicklung dienen. Hierbei standen Fragen des Tourismus als Wirtschaftsfaktor, namentlich im Zusammenhang mit der Entwicklung von Skigebieten, des Betriebes von Bergbahnen und der Verwirklichung von Verkehrskonzepten im Vordergrund. Der Angeklagte K. bat den Angeklagten B., eine solche Reise zu organisieren.
b) Organisation des Angeklagten B.
Der Angeklagte B. organsierte die Reise im Verlauf des ersten Quartals 2012, als er noch als Vorstandsvorsitzender der Kreissparkasse tätig war. Er wählte in Absprache mit dem Angeklagten K. als Reiseziele die Städte S. in Österreich und I. in der Schweiz. Der Angeklagte B. plante die Fahrt, suchte die Unterkunft, kümmerte sich um die Verpflegung und stellte das Programm zusammen. Zum Zwecke der Vorbereitung der Reise fuhr er in der Zeit vom 20.02. bis 22.02.2012 in Begleitung seiner Ehefrau nach S. und I. Dort führte er, um das Reiseprogramm vorzubereiten, Gespräche mit dem Bürgermeister von S., dem Zeugen G., sowie Vertretern der S. M2. GmbH, von „I. Tourismus“ und dem … … Grandhotel & Spa in I. Er übernachtete mit seiner Ehefrau vom 20.02. auf den 21.02.2012 und den 21.02. auf den 22.02.2012 im Hotel … … Der Angeklagte B. buchte die Unterkunft im … … Grand Hotel & Spa und sämtliche Reiseleistungen, sowie Fachvorträge namens und im Auftrag der Kreissparkasse, welche in der Folge auch die Kosten trug.
Die Durchführung der Bürgermeisterinformationsfahrt auf Kosten der Kreissparkasse war Ausdruck einer generellen Großzügigkeit des Angeklagten B. bei der Veranstaltung und Ausgestaltung von Reisen, seien es Verwaltungsrats- oder Bürgermeisterinformationsfahrten. Dies wird auch an den Fahrten nach W. und S. im Jahr 2011 deutlich. Die Fahrt beruhte auf der Initiative des Angeklagten K. und die Reiseleistungen kamen allen Teilnehmern gleichermaßen zugute. Es handelte sich daher nicht um eine Zuwendung des Angeklagten B. an den Angeklagten K. zur Beeinflussung dessen Dienstausübung hinsichtlich seiner Ämter als Landrat und Verwaltungsratsvorsitzender. Eine hierauf gerichtete Unrechtsvereinbarung hatten die Angeklagten B. und K. nicht getroffen.
c) Einbindunq des Angeklagten Dr. M.
Der Angeklagte Dr. M. war im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit seit dem 01.01.2012 für die Bereiche Aktiv- und Passivgeschäft Vertrieb, wozu auch Marketing, Werbung und öffentlich-rechtliche Kommunalkunden gehörten, zuständig. Der Angeklagte B. informierte den Angeklagten Dr. M. über die geplante Informationsreise nach S. und I. und ihren Zweck, sowie darüber, dass er sie auf Wunsch des Angeklagten K. organisieren und die Kreissparkasse die Kosten tragen sollte. Der Angeklagte Dr. M. zeigte sich einverstanden und ließ dem Angeklagten B. im weiteren Verlauf bei der Organisation freie Hand. Über eine Kostenobergrenze oder einen Kostenrahmen sprachen sie nicht. Der Angeklagte Dr. M. informierte sich im Vorfeld der Reise auch nicht über die tatsächlich anfallenden Kosten. Zum 01.04.2012 übernahm der Angeklagte Dr. M. den Vorstandsvorsitz der Kreissparkasse. Änderungen am Reiseablauf nahm er nicht vor.
2. Reiseprogramm
Das von dem Angeklagten B. in Absprache mit dem Angeklagten K. zusammengestellte Programm sah folgenden Ablauf vor:
„Freitag, 20.April 2012 7:30 Uhr Eintreffen Tiefgarage Hauptstelle Kreissparkasse M. (reservierte Parkplätze), gemeinsames Frühstück
8. 00 Uhr Abfahrt nach S.
10.30 Uhr Eintreffen am Großparkplatz S., Fahrt mit der U-Bahn zur Gemeinde/Touristinformation mit anschließendem Vortrag und Diskussion, Teilnehmer: Bürgermeister Magister … G., Prof. … S., MCI Management Center Innsbruck, … …, GF S. M2. GmbH und GF Tourismusverband S.
12.30 Uhr Mittagessen Hotel … - H. Stubn“ 13.30 Uhr Abfahrt nach I.
18.30 Uhr Ankunft I. … Grand Hotel & Spa
20.30 Uhr Dinner im Salon „… …“
Samstag, 21. April 2012 ab 7.00 Uhr Frühstück im „… …“
09.30 Uhr Vortrag und Diskussion, Teilnehmer: … R., Leiter Marketing I. Tourismus; Stefan W. B., Generalmanager Hotel … …; Dr. … T., Unternehmensberater für Touristik
11.45 Uhr Abfahrt ab Hotel … per Reisecar
12:31 Uhr Bergfahrt per Gondelbahn und weiter per Zug nach M. - zu Fuß durch das schmucke, autofreie Chaletdorf M.
13.40 Uhr Bergfahrt per Gondelbahn zum Piz …
14.00 Uhr Ankunft, Apero und Kurzfilm Touristorama
Ca. 15.00 Uhr Mittagessen
17.03 Uhr Talfahrt per Gondelbahn, Rückfahrt per Reisecar ca. 18.15 Uhr Ankunft I.
20. 00 Uhr Aperitif Hotelhallen Hotel …
20. 30 Uhr Dinner „Salon …“ oder „… … …“
Sonntag, 22.April 2012 Ab 7.00 Uhr Frühstück im „… …“
09.00 Uhr Abreise Rückfahrt über Arlberg, Verpflegung mittels Lunchpaket des Hotels (30-minütige Pause ist eingeplant)
ca. 14.30 Uhr gemeinsames Mittagessen B.Tirol „… … Weinstube“
Rückfahrt nach M. nach Lust und Laune“
3. Einladung zur Reise
Der Angeklagte K. lud die Teilnehmer der Reise ein. Hierbei handelte es sich um die 17 Bürgermeister der kreisangehörigen Gemeinden des Landkreises M., den stellvertretenden Landrat, den Zeugen F., den Vorstandsvorsitzenden der Kreissparkasse, den Angeklagten Dr. M. und den Angeklagten B., sowie deren jeweilige Ehepartner. Dem Einladungsschreiben waren ein Reiseprogramm und ein Antwortschreiben beigefügt, in welchem die Eingeladenen jeweils angeben konnten, ob sie teilnehmen und ob ihr Ehepartner mitreist. In dem Einladungsschreiben heißt es unter anderem:
„wie bereits angekündigt findet unsere gemeinsame Bürgermeisterinformationsfahrt von Freitag, 20.04. bis Sonntag 22.04.2012 statt. Unser Ziel ist dieses Jahr I. im Bemer Oberland in der Schweiz.
… wie ihr aus dem beiliegenden Programm ersehen könnt, erwartet uns ein sehr ansprechendes und interessantes Wochenende. ZusammengestelIt und organisiert wird die Informationsfahrt von Herrn Dipl.-Verw.-Wirt, Sparkassendirektor Georg B. Um endgültig planen zu können, benötigen wir Eure schriftliche Rückantwort bis zum Freitag, 23. März 2012. Selbstverständlich sind auch die Ehegatten/Partner herzlich eingeladen.“
Das Einladungsschreiben endete mit der Unterschrift des Angeklagten K. Die Angeklagten B. und Dr. M. erhielten ein solches Einladungsschreiben. Sie sandten das Antwortschreiben jeweils zurück und gaben darin an, dass sie mit Begleitung an der Reise teilnehmen werden.
4. Teilnehmer der Reise
An der Reise nahmen insgesamt 41 Personen teil. Die Angeklagten K. und Dr. M. reisten in ihrer Eigenschaft als Landrat des Landkreises M. bzw. Vorstandsvorsitzender der Kreissparkasse mit. Der Angeklagte B., der zur Zeit der Durchführung der Reise bereits als Vorstandsvorsitzender ausgeschieden war, nahm teil, weil er die Reise organisiert hatte. Alle drei Angeklagten wurden von ihren Ehefrauen begleitet.
Des Weiteren nahm der Zeuge F. in seiner Eigenschaft als stellvertretender Landrat in Begleitung seiner Ehefrau an der Reise teil.
Darüber hinaus nahmen 18 der 17 eingeladenen Bürgermeister an der Reise teil. Zwei dieser Bürgermeister, der Zeuge B. und der Sie, waren zugleich Verwaltungsräte der Kreissparkasse. Die Einladung und Teilnahme erfolgte aber nicht wegen ihrer Verwaltungsratstätigkeit, sondern aufgrund ihrer Arbeit als Bürgermeister der Gemeinden … und … Der Bürgermeister von …, der Zeuge H** fuhr nicht mit. Die Bürgermeister der kreisangehörigen Gemeinden B*., F., H., I., K., O., R., S., T., V., W., W. und W. nahmen jeweils in Begleitung ihrer Ehepartner an der Reise teil. Die Bürgermeister der Gemeinden B., G. und M. reisten ohne ihre Ehepartner. Schließlich nahmen die Zeugen P., … B., D. und M. als Mitarbeiter des Landratsamtes an der Reise teil, wobei sie jeweils ohne ihre Ehefrauen reisten.
5. Durchführunq der Reise
Die Reise fand schließlich in der Zeit vom 20. bis 22.04.2012 statt. Sie wurde dem vorgesehenen Programm entsprechend durchgeführt.
a) Ablauf am 20.04.2012 Vor der Abfahrt am 20.04.2012 fand ein kurzes Frühstück statt, ohne dass besondere Speisen oder Getränke gereicht worden wären.
Während der Reise wurden alle Fahrten mit einem Reisebus mit Fahrer der … B. GmbH absolviert. Den Teilnehmer stand es während der Busfahrten frei, Softgetränke nach eigener Auswahl zu konsumieren.
Die Vortragsveranstaltung am Vormittag des 20.04.2012 fand in der „Tourismusinformation“ in S. statt. Es nahmen alle Reiseteilnehmer einschließlich der Ehepartner teil. Im Rahmen der Vortragsveranstaltung hielt der Zeuge Prof. S. einen Vortrag mit dem Titel „Thesen zum Destinationsmanagement“. Darüber hinaus stellte der Geschäftsführer S. die S. M2. GmbH vor. Schließlich nahm auch der Bürgermeister von S., Herr G., an der Veranstaltung teil.
Im Rahmen des Mittagessens im Hotel … in S. nahmen die Teilnehmer Gerichte ein, die sie aus der Karte wählen konnten. Hierbei stand es ihnen frei, auch Vorspeisen und Desserts zu bestellen, wovon die Teilnehmer auch Gebrauch machten. Hierzu tranken einzelne Teilnehmer Wein in Gläsern. Im Übrigen wurden Bier, Spirituosen, Softgetränke, Mineralwasser und Kaffeegetränke konsumiert.
Am Abend des 20.04.2012 checkten die Teilnehmer im Hotel „… … Grand Hotel & Spa“ in Interlaken ein, in dem sie dann auch von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag übernachteten. Bei dem Hotel handelt es sich um ein 5 Sterne Luxushotel mit exquisiten Restaurants, Schwimmbad, Sauna, Fitnessräumen, Spa-Angeboten und Konferenzräumen. Die Unterbringung erfolgte in Doppelzimmern in Doppel- oder Einzelbelegung.
Das Abendessen am 20.04.2012 nahmen die Teilnehmer ab 20.30 Uhr im Restaurant “ … …“ des Hotels … … ein. Hierbei wurde ihnen ein 4 - Gang - Menu zu je 110 CHF mit argentinischem Black Angus Roastbeef als Hauptgericht serviert. Darüber hinaus stand es den Teilnehmern frei, aus exquisiten Weinen zu wählen oder andere Getränke, wie Bier, Mineralwasser, Kaffeegetränke oder Softgetränke zu konsumieren. Darüber hinaus konnten die Teilnehmer auch Spirituosen nach eigenem Wunsch bestellen. Die Teilnehmer machten von diesen Möglichkeiten während des Abendessens, aber auch im Anschluss Gebrauch als der Abend mit einem gemütlichen Beisammensein ausklang. Hierbei konnten die Teilnehmer auch Getränke an der Hotelbar konsumieren. Das Zusammensein zog sich, nachdem einzelne Gäste die Veranstaltung nach und nach verließen, bis etwa Mitternacht hin.
b) Ablauf am 21.04.2012
Das Frühstück fand am 21.04.2012 im Restaurant, “ … …“ des Hotels … … mit einem reichhaltigen Buffet statt. Die Vortragsveranstaltung am Vormittag des 21.04.2012 fand in einem Seminarraum des Hotels … … statt. Hieran nahmen die drei Angeklagten, alle Bürgermeister, der stellvertretende Landrat F. und die Mitarbeiter des Landratsamtes teil. Die mitreisenden Ehepartner nahmen nicht teil. Sie hatten diese Zeit zur freien Verfügung. Im Rahmen der Veranstaltung hielt der Zeuge Prof. T. einen Vortrag mit dem Titel „Die Entwicklung der Bergbahnen - Wirtschaftliche Zukunftsbetrachtungen“. Der Zeuge B. als Generalmanager des Hotels … … hielt ein kurzes Referat über das Hotel und dessen Vermarktung innerhalb einer Tourismusregion. Der Zeuge R. als Leiter Marketing präsentierte in einem Kurzreferat die Vermarktungsagentur „I. Tourismus“. Im Anschluss an die Vorträge hatten die Teilnehmer Gelegenheit Fragen zu stellen und die Vortragsinhalte mit den Referenten zu diskutieren. Während der Veranstaltung konnten die Teilnehmer Mineralwasser, Kaffee und Softgetränke nach eigener Auswahl konsumieren. Der Zeuge Prof. T. nahm sodann an den weiteren Programmpunkten am 21.04.2012 teil, übernachtete von Samstag auf Sonntag im Hotel … …, frühstückte am 22.04.2012 im Hotelrestaurant und erhielt auch ein Lunchpaket. Die Kreissparkasse übernahm alle hierfür anfallenden Kosten.
Am Nachmittag des 21.04.2012 fand zunächst ein vom Hotel … … organisierter Spaziergang durch das Chaletdorf M. statt. Daran schloss sich die Fahrt zum S. unter Führung eines Guides der … … AG an. Der Ausflug wurde auch als „James Bond Ausflug“ bezeichnet, weil das S. einmal Drehort für einen James Bond Film gewesen war. Darüber hinaus führt zum S. die längste Luftseilbahn Europas und es befindet sich dort das Drehrestaurant „Piz …“. Es nahmen alle Reiseteilnehmer und auch der Zeuge Prof. T. teil. Auf dem S. wurde ein Kurzfilm mit touristischen Themen gezeigt. Im Rahmen dieses Ausfluges konsumierten die Teilnehmer Getränke im Wert von insgesamt 858,70 CHF. Während des Ausflugs nahmen die Teilnehmer ein 3 - Gang - Menu als Mittagessen ein, wobei als Hauptgericht gebratenes Seelachsfilet gereicht wurde. Hierzu stand je ein Rot- oder Weißwein zur Auswahl.
Am Abend des 21.04.2012 wurde ab 20.00 Uhr für die Teilnehmer ein Aperitif gereicht, wobei die Teilnehmer zwischen Prosecco und Wein gehobener Kategorie wählen konnten. Im Anschluss fand ein Abendessen im „Salon …“ des Hotels … … statt, wobei ein 4 - Gang - Menu zu je 110 CHF mit Simmentaler Kalbsbraten als Hauptgericht konsumiert wurde. Wiederum stand es den Teilnehmern frei, aus exquisiten Weinen zu wählen oder andere Getränke, wie Bier, Mineralwasser, Kaffeegetränke oder Softgetränke zu konsumieren. Auch konnten die Teilnehmer Spirituosen nach eigenem Wunsch bestellen. Die Teilnehmer machten von diesen Möglichkeiten während des Abendessens, aber auch im Anschluss Gebrauch als der Abend mit einem gemütlichen Beisammensein ausklang. Wiederum konnten die Teilnehmer auch Getränke an der Hotelbar konsumieren. Das Zusammensein zog sich, nachdem einzelne Gäste die Veranstaltung nach und nach verließen, bis etwa Mitternacht hin.
c) Ablauf am 22.04.2012
Am 22.04.2012 fand das Frühstück wiederum im Hotelrestaurant „… …“ mir einem reichhaltigen Buffet statt. Im Anschluss erfolgte die Rückfahrt. Zur Verpflegung während der Fahrt erhielten die Teilnehmer ein vom Hotel … … vorbereitetes Lunchpaket zu je 36 CHF.
Auf der Rückfahrt gab es einen Zwischenhalt in B., wo ein Mittagessen in „S. Tiroler Weinstuben“ eingenommen wurde. Hierbei konsumierten die Teilnehmer ein Menu für je 69 €. Dazu tranken 25 Teilnehmer je ein Glas Champagner. Darüber hinaus wurden 26 Flaschen Wein mit Flaschenpreisen von 42 € und 124 € konsumiert. Im Übrigen tranken die Teilnehmer Bier, Spirituosen, Softgetränke und Kaffeegetränke. Im Anschluss erfolgte die Weiterfahrt nach M.
6. Kosten der Reise a) Kosten für die Reisevorbereitung Die Kosten für die Fahrt des Angeklagten B. nach S. und I. in der Zeit vom 20.02. bis 22.02.2012, welche der Organisation der Reise diente, beliefen sich auf insgesamt 2.982,33 €. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus den Kosten für die Übernachtung des Angeklagten B. und seiner Ehefrau im Hotel … … einschließlich Trinkgeld in Höhe von 2.008,60 CHF (entspricht 1.762,63 €), Kosten für Bewirtung im Central Hotel … in G. in Höhe von 53,70 €, im Sporthotel A. in A. in Höhe von 65 €, im Hotel G. in S. in Höhe von 34 €, Mautkosten in Höhe von 67 €, sowie einem Betrag in Höhe von 1.000 Euro für die S. M2. GmbH für die Organisation und Teilnahme an der Vortragsveranstaltung am 20.04.2012.
b) Kosten für Reiseleistunqen
1) Hotelkosten
Das Hotel … … rechnete seine Leistungen mit Rechnung vom 27.04.2012 ab. Der Rechnungsbetrag belief sich auf insgesamt 41.344,80 CHF, was 34.473,52 € entsprach. Er setzte sich wie folgt zusammen
(*Tabelle gelöscht)
Als Aperitif konnten die Teilnehmer zwischen Prosecco „3 Millenio“ zu 55 CHF je Flasche und Wein „Laurent Perrier Brut zu 115 CHF je Flasche wählen Die Positionen „Konsumation zum Abendessen“ im … … bzw. Salon … enthielten die im Rahmen der Abendessen bzw. im Anschluss an die Abendessen von den Teilnehmern konsumierten Getränke. Hierbei standen Weißwein Petit Chablis AC Louis Michel je 58 CHF pro Flasche, Weißwein Schernelz Village Clos a l'Abbe Chales Steiner je 58 CHF pro Flasche, Rotwein Corimbo Bodegas La Horra Ribera del Duero je 66 CHF pro Flasche und Rotwein Pinot Noir Chales Steiner je 59 CHF pro Flasche zur Auswahl. Hierbei handelte es sich um Weinvorschläge zum Menu. Die Teilnehmer konsumierten auch andere Weine und Getränke, insbesondere auch teure Spirituosen. In der Position „Gäste extra M., …“ waren insbesondere Kosten für Getränke enthalten, welche Reiseteilnehmer an den Abenden des 20.04. und 21.04.2012 an der Hotelbar konsumierten.
Die Kreissparkasse überwies auf Anweisung des Angeklagten Dr. M. am 04.05.2012 den nach Abzug einer Anzahlung noch offenen Rechnungsbetrag in Höhe von 21.549,30 CHF an das Hotel … … Die Anzahlung in Höhe von 19.800 CHF hatte die Kreissparkasse nach Rechnungsstellung des Hotels … … am 01.03.2012 auf Anweisung des Angeklagten B. am 09.03.2012 überwiesen.
2) Kosten des Ausflugs zum S.
Die Schlussrechnung der … … AG vom 24.04.2012 für die Fahrt zum S. am 21.04.2012, den sogenannten „James Bond Ausflug“, belief sich auf insgesamt 10.644,70 CHF, was 8.890,92 € entsprach. Hierbei betrug der Einzelpreis je Teilnehmer inklusive eines 3 Gang Mittagessens 233 CHF, was sich bei 42 Teilnehmern (inklusive des Zeugen Prof. T.*) auf 9.786 CHF addierte. Hinzu kamen Kosten für Getränke in Höhe von 858,70 CHF. Hierbei handelte es sich vor allem um Weißwein,,Fendant AOC“ zu 23,50 CHF je Flasche und Rotwein „Dole AOC Vennerhus“ zu 25 CHF je Flasche, welche im Rahmen des Mittagessens konsumiert wurden. Die Kreissparkasse überwies abzüglich einer Anzahlung in Höhe von 4.776,50 CHF am 30.04.2012 auf Anweisung des Angeklagten Dr. M. einen Betrag in Höhe von 5.868,20 CHF an die … … AG. Die Anzahlung hatte die Kreissparkasse bereits im Vorfeld der Reise auf Anweisung des Angeklagten B. an die … …-AG überwiesen.
3) Kosten für ein Frühstück am 20.04.2012
Die Kosten für ein Frühstück, welches die Teilnehmer vor Beginn der Fahrt am 20.04.2012 in M. einnahmen, beliefen sich auf insgesamt 300,03 €. Die Kreissparkasse überwies diesen Betrag am 25.04.2012 auf Anweisung des Angeklagten Dr. M. an die Bäckerei P., welche das Frühstück bereitgestellt hatte.
4) Kosten für Mittagessen am 20.04.2012
Die Kosten für ein Mittagessen in S. am 20.04.2012 im Hotel … beliefen sich einschließlich Trinkgeld auf insgesamt 1.100 €. Diese Kosten setzten sich aus von den Teilnehmern individuell bestellten Gerichten und Getränken, hierbei insbesondere Softgetränken, Bier und Kaffee zusammen. Die Preise für die Hauptund Nebenspeisen lagen dabei zwischen 3 € und 18,30 €. Die Kosten für Wein lagen zwischen 3,80 € und 10,90 € je Glas. Im Übrigen lagen die Einzelpreise für Bier, Spirituosen, Softgetränke, Mineralwasser und Kaffeegetränke durchgehend unter 5 € je Getränk.
5) Kosten für Mittagessen am 22.04.2012
Die Kosten für ein Mittagessen in B. am 22.04.2012 im Restaurant „… Weinstuben“ beliefen sich auf insgesam 6.800 €. Hierbei betrugen die Kosten für das Menu 69 € pro Person und bei 41 Personen insgesamt 2.829 €. Für 15 Flaschen Wein „Riesling F X Federse“ fielen je Rasche 42 €, insgesamt also 630 € an. Für 11 Flaschen Wei „Solitaire Magnum“ fielen je Flasche 124 €, insgesamt also 1.364 € an. Darüber hinaus tranken 25 Teilnehmer je ein Glas Champagner für je 17 €, was Gesamtkosten in Höhe von 425 € bedeutete. Die weiteren Kosten fielen für Getränke, wie insbesondere Saft, Mineralwasser, Capuccino, Espresso, Bier und Spirituosen an.
6) Auslagen des Angeklagten Dr. M.
Die Kosten für die Mittagessen in S. und B. verauslagte zunächst der Angeklagte Dr. M. Die Kreissparkasse erstattete ihm diese Beträge auf seine Anforderung hin. Darüber hinaus verauslagte der Angeklagte Dr. M. auch Trinkgeld in Höhe von 50 € für den Guide der … … AG und Taxikosten für sich und den Zeugen P. in Höhe von insgesamt 115 €. Auch diese Kosten erstattete ihm die Kreissparkasse auf seine Anforderung hin.
7) Kosten des Reisebusses
Die Rechnung der … B. GmbH vom 23.04.2012 für den Transport der Teilnehmer per Omnibus während der gesamten Reise belief sich auf insgesamt 3.340 Euro. Die Kreissparkasse überwies diesen Rechnungsbetrag auf Anweisung des Angeklagten Dr. M. am 25.04.2012 an die … B. GmbH. Für den Konsum von Getränken während der Busfahrt entstanden Kosten in Höhe von weiteren 345,10 €.
c) Kosten für Vortragsveranstaltungen
Die Rechnung des Zeugen Dr. … T. vom 23.04.2012 für den Vortrag „Die Entwicklung der Bergbahnen - Wirtschaftliche Zukunftsbetrachtungen“ mit anschließender Diskussion belief sich auf insgesamt 2.650 €. Die Kreissparkasse überwies diesen Betrag auf Anweisung des Angeklagten Dr. M. am 30.04.2012 an den Zeugen Dr. T. Hinzu kam, dass die Kreissparkasse dem Zeugen Prof. T. Auslagen in Höhe von 503,50 € erstattete.
Die Rechnung des Zeugen Prof. S. vom 25.04.2012 für den Vortrag „Thesen zum Destinationsmanagement“ belief sich auf insgesamt 2.084 €. Die Kreissparkasse überwies diesen Betrag auf Anweisung des Angeklagten Dr. M. am 03.05.2ü12 an den Zeugen Prof. S.
d) Versteuerunq der Reisekosten
Die Kreissparkasse nahm eine Versteuerung der von ihr getragenen Reisekosten vor. Hierbei legte sie zugrunde, dass es sich bei den Reiseleistungen um Zuwendungen an abhängig Beschäftigte und ihre Angehörigen, sprich Mitarbeiter und Verwaltungsräte der Kreissparkasse bzw. dritte Personen, die in dienstlicher Eigenschaft an der Reise teilnahmen, sprich Bürgermeister und Mitarbeiter des Landratsamtes handelte. Die Kreissparkasse setzte eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 30% gemäß § 37b Abs. 1 EStG zzgl. Kirchensteuer in Höhe von 7% und Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% an. Danach errechnete sich eine pauschalierte Lohnsteuer zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 21.510,36 €, welche die Kreissparkasse bei dem zuständigen Finanzamt M. anmeldete. Die Kreissparkasse führte die Steuer in dieser Höhe auch an das Finanzamt ab. Eine Steuererstattung erfolgte nicht. Die Entscheidung, in dieser Weise eine Versteuerung durchzuführen, wurde in der Buchhaltungsabteilung der Kreissparkasse getroffen. Die Durchführung der Lohnversteuerung war den Angeklagten B. und Dr. M. dem Grunde nach bekannt. Die genaue Höhe der anfallenden Steuern kannten sie nicht.
e) Eigenbeitrag der Begleitpersonen
Die Begleitpersonen, das heißt die mitreisenden Ehepartner zahlten einen pauschalen Eigenbeitrag in Höhe von jeweils 100 €, was sich angesichts von 17 mitreisenden Ehepartnern auf insgesamt 1.700 € summierte. Dieser Betrag war jedoch nicht kostendeckend, nachdem für jeden Reiseteilnehmer im Durchschnitt Kosten in Höhe von ca. 2.079 € (85.244,76 € / je Teilnehmer) anfielen.
f) Kostenbeteiligung des Landkreises
Der Angeklagte Dr. M., der sich im Vorfeld der Reise nicht über die Höhe der Kosten erkundigt hatte, erkannte im Verlauf der Fahrt, dass die Ausgestaltung der Reise luxuriös war und für die Kreissparkasse mit hohen Ausgaben verbunden sein würde. Daher sprach er noch während der Fahrt den Angeklagten K. darauf an, dass sich der Landkreis an den Kosten der Fahrt beteiligen sollte. Der Angeklagte K. zeigte sich hierfür aufgeschlossen. Im Nachgang zur Fahrt ließ sich der Angeklagte Dr. M. von der Buchhaltung der Kreissparkasse über die genauen Kosten und die Versteuerung informieren. Nachdem er von den Gesamtkosten in Höhe von 85.244,75 € Kenntnis hatte, vereinbarte er mit dem Angeklagten K., dass sich der Landkreis an den diesen Kosten mit einem Betrag in Höhe von 36.000 € beteiligen solle. Der Landkreis überwies den Betrag in Höhe von 36.000 € am 02.08.2012 an die Kreissparkasse.
g) Gesamtkosten der Reise
Insgesamt entstanden der Kreissparkasse im Zusammenhang mit der Reise folgende Kosten:
(*Tabelle gelöscht)
Abzüglich des Kostenbeitrages der Ehepartner in Höhe von insgesamt 1.700 € verblieben der Kreissparkasse Kosten in Höhe von 83.544,76 €.
Nachdem der Landkreis am 02.08.2012 einen Kostenbeitrag in Höhe von 36.000 € zahlte, verbleiben bei der Kreissparkasse Kosten in Höhe von 47.544,76 €.
7. Feststellungen zum Zweck der Reise a) Interessen des Landkreises Insgesamt handelte es sich um eine Reise, die im Interesse des Landkreises durchgeführt und der mit ihm verbundenen örtlichen Tourismusverbände, manifestiert durch die Einladung des Angeklagten K., den Teilnehmern gegenüber als Veranstaltung des Landkreises dargestellt wurde. Die Reise diente der Gewinnung von Informationen über die touristische Entwicklung in ähnlich dem Landkreis M. strukturierten Tourismusgebieten, wobei Schwerpunkte hinsichtlich des Baus von Bergbahnen, der Verkehrssteuerung und der Vermarktung gesetzt wurden. Die Teilnehmer waren überwiegend Bürgermeister, welche der Angeklagte K. für die Entwicklung der Tourismusregion M. sensibilisieren wollte. Hierbei ging es vor allem darum, die Zusammenarbeit der Kommunen bei der Vermarktung des Landkreises als Tourismusregion zu fördern, touristische Angebote der Gemeinden zu stärken und Unterstützung für Investitionen in Verkehrsplanung und Modernisierung von Bergbahnen zu gewinnen. Zugleich sollte der Dialog zwischen den Bürgermeistern, die für den Tourismus in ihren Gemeinden zuständig waren, einerseits und der Bürgermeister mit dem Landrat bzw. Landratsamt andererseits gefördert werden. Daher nahmen auch Mitarbeiter des Landratsamtes an der Fahrt teil. Insgesamt war die Stärkung der kommunalpolitischen Zusammenarbeit im Bereich Tourismus der Hauptgrund der Reise. Daher nahmen auch vor allem kommunalpolitische Entscheidungsträger teil. Dagegen waren Mitarbeiter und Fachleute der örtlichen Tourismusverbände nicht eingeladen.
Diese Ziele wurden im Rahmen der Reise insoweit erreicht als ein umfangreiches Vortragsprogramm zu den genannten Themen absolviert wurde und Gelegenheit zu Fragen und Diskussion bestand, wovon die Teilnehmer auch Gebrauch machten. Während der Reise bestand für die Teilnehmer zudem die Möglichkeit, sich über touristische und kommunalpolitische Themen auszutauschen, sich besser kennenzulernen und Kontakte zu knüpfen. Auch diese Gelegenheit wurde genutzt. Die Reise diente zudem auch dem Zweck, die Gegebenheiten direkt vor Ort kennenzulernen. Angesichts mehrerer Referenten, die zum Teil kein Honorar erhielten, war es auch zweckmäßig eine Fahrt durchzuführen. Der Ausflug zum S., der einerseits touristischen Charakter hatte, diente andererseits aber auch der Informationsvermittlung. Zudem nahm der Zeuge Prof. T. teil und stand insoweit als Gesprächspartner zur Verfügung.
b) Interessen der Kreissparkasse
Die Reise hatte aber keinen unmittelbaren Bezug zur Geschäftstätigkeit der Kreissparkasse im Sinne von Art. 2 Abs. 1 SparkG und § 1 Satz 1 SparkO oder deren Aufgabenerfüllung im Hinblick auf die Unterstützung der Kommunen im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen oder kulturellen Bereich im Sinne von § 1 Satz 2 SparkO.
Die Tourismusförderung lag zwar auch im Interesse der Kreissparkasse, da sie zum Teil Investitionen in touristische Projekte, namentlich die Modernisierung der Bergbahnen im Skigebiet S., mit Krediten unterstützte. Darüber hinaus war und ist die Tourismuswirtschaft ein wichtiger Wirtschaftszweig im Landkreis, weshalb die Kreissparkasse von einer Förderung des Tourismus und einer damit einhergehenden positiven wirtschaftlichen Entwicklung mittelbar profitiert(e). Denn zum einen waren und sind viele touristische ausgerichtete Unternehmen Kunden der Kreissparkasse. Zum anderen bot und bietet eine positive wirtschaftliche Entwicklung in diesem Bereich Gelegenheit zur Ausweitung der geschäftlichen Aktivitäten, insbesondere im Bereich von Kreditvergaben. Allerdings hatte die Reise keinen Bezug zu konkreten Projekten oder spezifischen wirtschaftlichen Aktivitäten, sondern diente allgemein der Vermittlung von Informationen über touristische Entwicklung und dem Austausch über kommunalpolitische Themen. Spezifische Themen mit Bezug zu Kreissparkasse oder jedenfalls zu Fragen der Projektfinanzierung, z.B. im Zusammenhang mit Bergbahnprojekten, waren nicht Gegenstand der Informationsvermittlung.
Dieses mittelbare Interesse der Kreissparkasse an den genannten Themen vermochte allenfalls die Teilnahme des Angeklagten Dr. M. als Vorstandsvorsitzendem insoweit zu erklären, als er sich ebenfalls informieren, aber auch mit den Bürgermeistern austauschen konnte. Es rechtfertigte aber nicht die Übernahme der gesamten Kosten durch die Kreisparkasse. Zudem gab es keine sachliche Veranlassung zur Mitreise des Angeklagten B. auf Kosten der Kreissparkasse, da er zu diesem Zeitpunkt bereits als Vorstandsvorsitzender ausgeschieden war. Es handelte sich, unbeschadet der Tatsache, dass die von den mitfahrenden Bürgermeistern vertretenen Gemeinden potentielle oder teils auch aktuelle Kunden der Kreissparkasse, namentlich im Bereich der Kommunalfinanzierung waren, auch nicht um eine Kundenveranstaltung der Kreissparkasse. Weder führte die Kreissparkasse Werbung durch, noch waren Fragen ihrer Geschäftstätigkeit Programmpunkte der Reise. Auch Fragen der Kommunalfinanzierung, waren nicht Gegenstand der Reise bzw.- des Programms.
c) Ausgestaltung der Reise
Die Mitnahme der Ehepartner erfolgte, weil es bereits bei früheren Reisen, welche die Kreissparkasse bzw. der Landkreis durchgeführt hatten, so üblich war. Einen sachlichen Grund gab es nicht. Die Reise war durch die Übernachtungen in dem Grandhotel & Spa … … als Fünfsternehotel und die exquisite, mit hohen Kosten verbundene Bewirtung in Restaurants des Hotels, im Rahmen des Ausfluges auf das S. und bezüglich des Abendessens in B. luxuriös ausgestaltet. Diese Ausgestaltung war zur Erreichung des Zwecks der Reise nicht erforderlich. Die hierdurch anfallenden sehr hohen Kosten von 2.079 € pro Person waren unverhältnismäßig.“
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III. Der vorstehende Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Soweit sich der Sachverhalt auf die Verwaltungsratsfahrten nach W. und ins S. 2011 bezieht, können aufgrund der Indizwirkung gemäß Art. 25 Abs. 2 BayDG die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl gegen den Beklagten ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Der Sachverhalt hinsichtlich der Verwaltungsratsfahrt ins S. 2013 ergibt sich aus den beigezogenen Strafakten in der in der Anklageschrift zusammengefassten Form. Auch die tatsächlichen Feststellungen aus dem Strafurteil des Landgerichts München II gegen den Vorstandsvorsitzenden und Verwaltungsratsvorsitzenden u.a. vom 8. April 2019 können gemäß Art. 25 Abs. 2 BayDG ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Insbesondere hat der Beklagte aber den ihm zur Last gelegten Sachverhalt bereits schriftsätzlich nicht bestritten und in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt.
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IV. Durch das ihm zur Last gelegte Verhalten hat der Beklagte ein einheitliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, da er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzte.
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1. Dabei stellt sich der Verstoß gegen die Pflicht zur Beachtung der Gesetze nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB durch die strafbare Untreuehandlungen im Rahmen der Verwaltungsratsfahrten nach W. und ins S. im Jahre 2011 als außerdienstliche Dienstpflichtverletzungen dar, die nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG disziplinarrechtliche Bedeutung haben. Diese strafbaren Handlungen überschreiten ein Mindestmaß an Relevanz, das die Rechtsprechung bei einem Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren als gegeben ansieht (vgl. BVerwG, B.v. 18.6.2014 - 2 B 55/13 - juris Rn. 11). Vorliegend liegt der Strafrahmen der Untreue bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Zudem handelte der Beklagte insoweit seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG a.F. zu wider.
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Hinsichtlich der strafrechtlichen Ausführungen wird neben den Ausführungen im Strafbefehl im Wesentlichen auf die Ausführungen in den Urteilen des Landgerichts München II vom 8. April 2019 sowie 18. Mai 2022 Bezug genommen, denen sich das Gericht vorliegend im Wesentlichen anschließt, insbesondere zum Vorliegen einer Vermögensbetreuungspflicht aus Art. 5 Abs. 1 Bayerisches Sparkassengesetz (BaySpkG) eines (einfachen) Verwaltungsratsmitglieds.
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Das Gericht folgt auch insoweit der strafgerichtlichen Einschätzung, dass die im Verwaltungsrat beschlossene Fahrt nach W. im Jahre 2011 bereits per se unzulässig war, es hierfür keinen sachlichen Grund bzw. Bezug zur Sparkassentätigkeit gab und die Fahrt stattdessen touristisch ausgestaltet war. Unabhängig davon war die Unterbringung in einem Luxushotel ebenso wie die Mitnahme der Ehepartner unangemessen. Dies verdeutlichen bereits Gesamtkosten von ca. 1.700,- € pro Teilnehmer.
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2. Auch die Teilnahme an der - im Verwaltungsrat beschlossenen - S. im Jahre 2013 stellt sich als dienstpflichtwidrig dar. Die strafrechtliche Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO steht der disziplinarischen Ahndung insoweit nicht entgegen.
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Insoweit folgt das Gericht der Einschätzung der Strafbehörden nicht, die die Verwaltungsratsfahrten ins S. 2011 und 2013 mit der konkreten Hotelunterbringung (anscheinend) für grundsätzlich zulässig erachteten (vgl. Bl. 324 im Urteil des Landgerichts München II vom 8. April 2019), erst die konkrete Ausgestaltung durch Mitnahme der Ehepartner, die hohen Getränkekosten und die Geschenkekörbe nicht mehr. Das Disziplinargericht sieht vorliegend vielmehr bereits die Fahrt an sich mit einer Hotelunterbringung in einem 5-Sterne Ressort für eine nur mehrstündige Verwaltungsratssitzung über ein Wochenende als unangemessen an. Die Hotelkosten überstiegen die üblichen Kosten für Tagungshotels erheblich und liegen massiv über den Sätzen aus dem Bayerischen Reisekostenrecht, auf die die Landesanwaltschaft Bayern ergänzend in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen hat. Für das Gericht stellt es sich als offensichtlich dar, dass ein derartiges 5-Sterne Spa-Hotel für eine Verwaltungsratssitzung unangemessen überteuert ist, erst recht vor dem Hintergrund des mehrtägigen Aufenthalts.
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Der gerichtlichen Einschätzung stehen gerade auch das Prüfer-Rundschreibens Nr. 43 aus dem Jahre 1999 und die aus dem Jahre 1993 stammenden Grundsätze zur Angemessenheit und Vertretbarkeit von Verwaltungsratsreisen, die im Rahmen des Strafverfahrens schriftsätzlich vom Bevollmächtigten des Beklagten benannt und auch im Strafurteil vom 8. April 2019 ausführlich behandelt wurden, nicht entgegen.
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Soweit argumentiert wird, im Jahre 2013 sei auf angemessene Kosten geachtet worden, wurden die Getränkeausgaben zwar erheblich reduziert, fand die Verwaltungsratsfahrt 2013 darüber hinaus wiederum in Begleitung der Ehepartner statt, wenngleich mit Eigenanteil von 200,- €, der jedoch gespendet wurde.
33
Der Beklagte handelte somit auch bezüglich der Verwaltungsratsfahrt 2013 dienstpflichtwidrig i.S.v. § 33 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB, § 34 Satz 3 BeamtStG a.F..
34
3. Durch die Teilnahme an der Bürgermeisterfahrt nach I. im Jahre 2012 und die Annahme der hierbei gebotenen Leistungen verstieß der Beklagte innerdienstlich, weil die Teilnahme in Funktion als Bürgermeister erfolgte, gegen das Verbot der Annahme von Geschenken, Belohnungen und sonstigen Vorteilen für sich oder eine dritte Person gemäß § 42 Abs. 1 BeamtStG. Insofern erfolgte die Annahme auch in Bezug auf das Amt als Bürgermeister i.S.v. § 42 BeamtStG. Damit verbunden ist auch ein Verstoß gegen die Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung nach § 34 Satz 2 BeamtStG a.F. und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, § 34 Satz 3 BeamtStG a.F..
35
Für die Finanzierung der mit insgesamt 85 TSD Euro zu Buche schlagenden Bürgermeisterfahrt durch die Kreissparkasse im wesentlichen Umfang gab es keinen Grund. Zutreffend hat die Landesanwaltschaft Bayern dargestellt, dass die Fahrt „vor allem auch das Gepräge einer privaten Ausflugsfahrt“ hatte. Statt der örtlichen Touristiker waren wie selbstverständlich die Ehepartner eingeladen, bei Kosten pro Teilnehmer im Bereich von über 2000,- €. Auf die umfangreichen Ausführungen im Strafurteil des Landgerichts München (siehe u.a. Bl. 331 f.) wird insoweit Bezug genommen, denen sich das Gericht vorliegend anschließt.
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4. Der Beklagte handelte jeweils schuldhaft. Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass die Unangemessenheit schon der Hotelunterbringungen offensichtig erkennbar war, so dass es im Detail nicht darauf ankommt, ob dem Beklagten beispielsweise die Preise der verköstigten teuren Weine bei der S.fahrt 2011 bekannt waren. Auch die gesamte Ausgestaltung der Bürgermeisterfahrt war erkennbar unangemessen, dass das Gericht davon ausgeht, dass der Beklagte die Begehung der Dienstpflichtverletzungen billigend in Kauf genommen hat. Gleiches gilt in Bezug auf die Verwaltungsratsfahrt nach W., deren genauer Kostenrahmen dem Beklagten nicht bekannt gewesen sein mag, die finanzielle Unangemessenheit der Unterbringung im 5-Sterne Hotel unter Mitnahme der Ehepartner und angesichts des Ausflugsprogramms jedoch offensichtlich.
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Soweit im Rahmen der strafrechtlichen und disziplinarischen Aufarbeitung auch die Entgegennahme von Geschenken als Verwaltungsratsmitglied gegenständlich war, ist das Strafverfahren insoweit gemäß § 154 StPO eingestellt worden und hat die Landesanwaltschaft Bayern diesbezüglich das Disziplinarverfahren i.S.v. Art. 21 BayDG beschränkt. Das Gericht folgt insoweit der Einschätzung der Landesanwaltschaft, dass die etwaigen diesbezüglichen Dienstpflichtverletzungen bei der Maßnahmebemessung nicht wesentlich ins Gewicht fallen, das Verfahren hingegen verzögern würden.
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V. Unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens mit Würdigung der Umstände des Einzelfalls, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten des Beklagten als Gesichtspunkte der Maßnahmebemessung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG stellt die Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer von 18 Monaten die angemessene Disziplinarmaßnahme dar.
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1. Sowohl die Begehung einer außerdienstlichen Untreue als auch der innerdienstliche Verstoß gegen § 42 BeamtStG wiegen an sich durchaus schwer. Dabei eröffnet der Strafrahmen der Untreue durchaus einen disziplinarischen Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme, auch unter Anwendung eines nach § 46a StGB gemilderten Strafrahmen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 20).
40
Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt sodann nur dann in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (BVerwG, a.a.O. Rn. 17). Dabei verbietet sich ein wie auch immer gearteter Schematismus (BVerwG, a.a.O. m.w.N.). Hierbei bedarf es jeweils einer Betrachtung der Umstände des Einzelfalls.
41
Soweit in der Rechtsprechung zwischenzeitlich indiziell im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat auch auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen wurde, bei der schließlich der jeweilige Einzelfall bereits tatrichterlich aus strafrechtlicher Sicht gewürdigt wurde (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 18), folgt dem das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr (vgl. BVerwG, U.v. 24.10.2019 - 2 C 3/18 - beck-online Rn.34 ff.; B.v. 14.12.2021 - 2 B 43/21 - beck-online Rn. 18). Dennoch verkennt das Gericht vorliegend nicht, dass die strafrechtliche Sanktion mit der Verwarnung mit Strafvorbehalt im untersten Bereich des eröffneten Strafrahmens erfolgte.
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Schwer wiegen dennoch die enorme Ansehensschädigung für das Sparkassenwesen und der erhebliche Vertrauensverlust in die Integrität der Verwaltung, die das jahrelange System des Sponsoringverhaltens und luxuriöser Verwaltungsratsfahrten der Kreissparkasse im Landkreis M. mit sich gebracht hat, bei dem allerdings der Beklagten nur eine untergeordnete Rolle spielte. Vielmehr lassen die Rolle des autoritär agierenden Vorstandsvorsitzenden und dessen Verhalten das Tatverhalten des Beklagten an dem doch erheblichen Schaden in untergeordnetem Licht erscheinen. Dennoch hat der Beklagte auch durchaus finanzielle Vorteile für sich und seine mitreisende Ehefrau erhalten, so dass sein Verhalten einen zumindest teilweise eigennützigen Charakter hatte, auch wenn es dem Beklagten hierauf nicht angekommen sein mag. Seine Position als gewählter Vertreter im Verwaltungsrat hätte gerade verlangt, sich dem Vorstandsvorsitzenden und/oder Verwaltungsratsvorsitzenden zur Wehr zu setzen. Insoweit wurde der Beklagte über Jahre vielmehr zum Teil des Systems statt zu opponieren. Dabei verkennt das Gericht hingegen nicht, dass sich der Beklagte für eine Ablöse des Vorstandsvorsitzenden seinem Vorbringen nach eingesetzt habe. Selbst als der Vorstandsvorsitzende jedoch nicht mehr im Amt war, erfolgte noch eine weitere Fahrt ins S., bei der die Kosten zwar erheblich verringert, aber immer noch eine unangemessene Hotelunterbringung und Mitnahme der Ehepartner erfolgte (s.o.). Gerade auch durch die Teilnahme an der Bürgermeisterfahrt ist der Beklagte den Anforderungen an die herausgehobene Stellung eines Bürgermeisters mit entsprechendem Vorbildcharakter nicht gerecht geworden. Zu beachten ist hingegen das Versagen von Fach- und Rechtsaufsicht, wodurch das vom Vorstandsvorsitzenden betriebene System unbeanstandet über Jahre fortbestehen konnte. Diesbezüglich wird auf die umfangreichen Ausführungen in den Schriftsätzen und im Strafurteil des Landgerichts München II vom 8. April 2019 Bezug genommen.
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Insofern folgt das Gericht der Einschätzung der Landesanwaltschaft Bayern der Schwere des konkreten Dienstvergehens im gerade noch mittelschweren Bereich und in Folge dessen im Bereich einer Kürzung im oberen Bereich.
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2. Bei der Maßnahmebemessung sind darüber hinaus weitere mildernde Aspekte zu berücksichtigen, aufgrund derer die Disziplinarmaßnahme an sich im von der Landesanwaltschaft Bayern auch zunächst beantragten Bereich zu verorten wäre.
45
Über die bislang in der Rechtsprechung anerkannten typisierten Milderungsgründe hinaus bedarf es einer Würdigung der jeweiligen be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls und würde eine allein typisierende Betrachtungsweise zu kurz greifen. Vielmehr dürfen entlastende Gesichtspunkte nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie für das Vorliegen eines „anerkannten“ Milderungsgrundes ohne Bedeutung sind oder nicht ausreichen, um dessen Voraussetzungen - im Zusammenwirken mit anderen Umständen - zu erfüllen (BVerwG, B.v. 20.12.2013 - 2 B 35.13 - beck-online Ls.1 sowie Rn. 21). Das Bundesverwaltungsgericht führt insoweit aus, die Verwaltungsgerichte müssten bei der Gesamtwürdigung dafür offen sein, dass mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht für die Maßnahmebemessung zukommen kann, wenn sie zur Erfüllung eines so genannten anerkannten („klassischen“) Milderungsgrundes nicht ausreichen. Auch solche Umstände dürfen nicht als nebensächlich oder geringfügig zurückgestellt werden, ohne dass sie in Bezug zur Schwere des Dienstvergehens gesetzt werden. Sie dürfen nicht in einer nicht nachvollziehbaren Weise „abgetan“ werden. Nach der Rechtsprechung des 2. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts müssen die Milderungsgründe jedoch umso gewichtiger sein, je schwerer ein Dienstvergehen wiegt, umso gewichtiger (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2018 - 2 WD 10.18 - beck-online Rn. 44 m.w.N.).
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Als weitere mildernde Aspekte sprechen für den Beklagten seine Bemühungen im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB mit der Zahlung von 7.500,- € sowie einer Schadenswiedergutmachung von 3.500,- €. Der Beklagte hat sich im Strafwie Disziplinarverfahren geständig und Reue gezeigt und durch seine Einlassungen zunächst zu einem „geräuschlosen“ Abschluss des Strafverfahrens und nun zu einer erheblichen Beschleunigung des disziplinarischen Verfahrensabschlusses beigetragen. Auch die Persönlichkeit und sein bisheriges unbeanstandetes berufliches Wirken sprechen für den Beklagten. Seit den nun schon rund zehn Jahre zurückliegenden Verfehlungen ist kein neuerliches Fehlverhalten des Beklagten bekanntgeworden. Nicht relevant ist im Übrigen für die individuelle Maßnahmebemessung des Beklagten, inwieweit die Teilnahme an der Bürgermeisterfahrt auch anderen Bürgermeistern disziplinarisch angelastet wurde.
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3. Durch die verfahrensmäßige Behandlung der Dienstpflichtverletzungen ist vorliegend jedoch eine weitere Milderung vorzunehmen.
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Zwar führt die verspätete Einleitung des Disziplinarverfahrens erst im Jahre 2018 statt 2015 angesichts des bereits laufenden Strafverfahrens seit dem Jahre 2015 und eine daher nach Art. 24 Abs. 1 BayDG gebotene Aussetzung tatsächlich nicht kausal zu einem verzögerten Abschluss des Disziplinarverfahrens und damit nicht zu einer weiteren Milderung im Rahmen der Maßnahmebemessung.
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Die Verzögerung bei der Fortsetzung des Disziplinarverfahrens im November 2021 statt September 2019 fällt jedoch durchaus mildernd ins Gewicht. Wäre das Verfahren frühzeitiger fortgesetzt worden, hätte es angesichts der geständigen Einlassungen des Beklagten mitunter um einiges früher abgeschlossen werden können. Die dadurch entstandene zusätzliche Belastung des Beamten, dem das Disziplinarverfahren bereits deutlich als Pflichtenmahnung gedient hat, ist somit im Rahmen des Umfangs der Kürzungsdauer zu berücksichtigen. Keiner Betrachtung bedarf insoweit, ob für die Landesanwaltschaft hypothetisch ein weiterer Aussetzungsgrund gemäß Art. 24 Abs. 3 BayDG durch das noch anhängige Rechtsmittelverfahren des Vorstandsvorsitzenden sowie Verwaltungsratsvorsitzenden der Kreissparkasse bestanden hätte, da sie jedenfalls von einer diesbezüglichen Ermessensausübung - aktenkundig - nicht Gebrauch gemacht hat.
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In Übereinstimmung mit der Landesanwaltschaft Bayern sieht das Gericht daher eine Kürzungsdauer von 18 Monaten als geeignet, aber auch i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayDG zur Wahrung des Ansehens des Berufsbeamtentums zusätzlich zur strafrechtlichen Verwarnung im Strafbefehlswege als erforderlich und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls angemessene Disziplinarmaßnahme an, die dem Beklagten auch hinreichend zur Pflichtenmahnung dient.
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Der Kürzungsbruchteil von 1/10 ergibt sich dabei in ständiger Rechtsprechung aus der Zugehörigkeit zur vierten Qualifikationsebene des Beklagten.
52
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.
53
VII. Das Urteil ist aufgrund Rechtsmittelverzichts des Klägers sowie Beklagten im Anschluss an die Urteilsverkündung rechtskräftig.