OLG München, Endurteil v. 29.11.2022 – 18 U 1032/22
Titel:

Löschungsanspruch gegen Datenbankeintragung bei Restschuldbefreiung

Normenketten:
DSGVO Art. 4, Art. 6 Abs. 1f, Art. 17 Abs. 1d, Art. 40 Abs. 2
InsBekV § 3 Abs. 1, Abs. 2
Leitsätze:
1. Die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der Klägerin am Schutz ihrer personenbezogenen Daten überwiegen nicht die berechtigten Interessen eines Datenbankanbieters und ihrer Kunden an der Datenverarbeitung, denn die Information über eine Restschuldbefreiung ist eine wichtige Grundlage für eine Kreditwürdigkeitsprüfung. (Rn. 14 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die in den gemäß Art. 40 Abs. 2 DS-GVO vom Verband der Wirtschaftsauskunfteien erstellten „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien“ vom 25.05.2018, aktualisiert am 1.1.2020, dort Ziffer II.2.b), vorgesehene Regelfrist von drei Jahren für die Speicherfrist von Restschuldbefreiungen erscheint grundsätzlich nicht unangemessen, um einen Ausgleich der Interessen der Beteiligten herzustellen, wenn sich im Einzelfall keine konkreten Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung ergeben. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Frist des § 3 Abs. 1, Abs. 2 InsBekV ist auf die Speicherung einer Auskunftei weder direkt noch analog anwendbar. (Rn. 31 – 39) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Score-Eintrag, Restschuldbefreiung, Lösungsanspruch, Datenschutz
Vorinstanzen:
OLG München, Verfügung vom 28.09.2022 – 18 U 1032/22
LG Traunstein, Endurteil vom 20.01.2022 – 2 O 738/21
Fundstellen:
ZIP 2023, 535
WM 2023, 470
MDR 2023, 393
ZD 2023, 220
BeckRS 2022, 35132
LSK 2022, 35132

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 20.01.2022, Az. 2 O 738/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Traunstein sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Klägerin, der im Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Traunstein am 01.04.2020 Restschuldbefreiung erteilt wurde, nimmt die Beklagte auf Löschung des Eintrags über die Restschuldbefreiung in ihrer Datenbank sowie auf Wiederherstellung des sog. „Score-Wertes“ in Anspruch.
2
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes und der Anträge in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Landgerichts Traunstein vom 20.01.2022 (Bl. 143/144) Bezug genommen.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Löschung und Wiederherstellung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 lit. a DS-GVO seien nicht erfüllt. Die Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, dass die ursprünglich rechtmäßig verarbeiteten Daten zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Klägerin weiterhin erforderlich seien. Zwar nehme die Bedeutung dieser Information ab, je länger die Restschuldbefreiung zurückliege. Diesem Umstand sei jedoch durch eine regelmäßige Löschung nach drei Jahren Genüge getan. Dies gelte auch deshalb, weil in dem Eintrag das Datum der Restschuldbefreiung vermerkt sei, weshalb etwaige Kunden der Beklagten den Wert der Auskunft selbst beurteilen könnten. Die dreijährige Speicherfrist stehe auch nicht in Widerspruch zu der sechsmonatigen Speicherfrist der Insolvenz-Internet-Bekanntmachungsverordnung (InsBekV). Zur Begründung werde auf das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.07.2020 - 334 O 161/19 - Bezug genommen. Auch die Voraussetzungen eines Löschungsanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, dass sie sich in einer besonderen persönlichen Situation befinde. Es handele sich vielmehr um die typische Situation einer Person, die eine Restschuldbefreiung durchlaufen habe. Es überwögen daher die Interessen der Beklagten und deren Vertragspartner. Die Beklagte unterstütze ihre Vertragspartner bei der Überprüfung der Bonität potentieller Kreditnehmer und Vertragspartner. Hierfür sei der Umstand einer früheren Restschuldbefreiung wesentlich. Mangels Löschungsanspruchs bestehe auch kein Anspruch auf Wiederherstellung des „Scorewertes“.
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Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 145/147) verwiesen.
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Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.02.2022, beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 21.04.2022, beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, begründet. Sie verfolgt ihr erstinstanzliches Klageziel unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags weiter. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus:
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Die von der Beklagten praktizierte Speicherfrist von drei Jahren stelle einen Widerspruch zur sechsmonatigen Speicherfrist des § 3 Abs. 1 InsBekV dar. Das Landgericht habe verkannt, dass die Eingriffsintensität durch die Speicherung und Verbreitung durch die Beklagte auf Seiten des Schuldners wesentlich höher sei als die Bekanntmachung im Insolvenzbekanntmachungsportal. Die Klägerin beruft sich insbesondere auf die Rechtsauffassung des OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.07.2021, Az. 17 U 15/21, und Urteil vom 03.06.2022, 17 U 5/22, sowie des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, Beschluss vom 23.12.2021, Az.: 6 K 441/21 WI, mit dem das Verwaltungsgericht dem EUGH bestimmte Fragen in Bezug auf die Speicherpraktiken der Beklagten zur Beantwortung vorgelegt hat. Auf eigene Verhaltensregeln könne sich die Beklagte nicht berufen, ihr fehle daher eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung. Jedenfalls falle eine Abwägung der Interessen und Grundrechte der Klägerin mit den Interessen der Beklagten oder ihrer Vertragspartner zugunsten der Klägerin aus. Die Klägerin werde durch den Eintrag gravierend beeinträchtigt, insbesondere sei sie nicht in der Lage, eine neue Wohnung anzumieten oder laufende Kosten über den Abschluss günstigerer Verträge für Energieversorgung und Handy einzusparen.
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Die Klägerin beantragt (Bl. 160 d.A.):
1. Das Urteil des Landgerichts Traunstein (Aktz. 2 O 738/21) vom 20.01.20212 (sic!) wird aufgehoben.
2. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, die in ihrem elektronischen Datenbestand (Computer) gespeicherten Informationen: „Diese Information stammt aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte. Zu diesem Insolvenzverfahren wurde uns die Restschuldbefreiung mitgeteilt. Aktenzeichen Der Vorgang wird bei den Insolvenzgerichten unter diesem Aktenzeichen geführt. Datum des Ereignisses: 01.04.2020“, zu löschen.
3. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, den Score-Wert der Klägerin in der Weise wieder unverzüglich herzustellen, als habe es die unter dem Antrag unter 1) (sic!) vorgenommene Speicherung sowie das Insolvenzverfahren nicht gegeben.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 1.531,20 € zu zahlen.
8
Die Beklagte beantragt (Bl. 184 d.A.),
die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das erstinstanzliche Endurteil und führt im Wesentlichen aus:
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Die bei ihr erfolgende Datenverarbeitung sei rechtmäßig im Sinne des § 17 Abs. 1 lit. d DS-GVO, weil die Verarbeitung der streitgegenständlichen Daten unter den Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 lit. f erfolge. Die in § 3 Abs. 2 InsBekV angeordnete Löschungsfrist von sechs Monaten sei für Löschungsansprüche nach der DS-GVO nicht maßgeblich. Bei der Restschuldbefreiung handele sich um bonitätsrelevante Informationen, über die eine Auskunft erforderlich sei, um die Informationsdisparität zwischen den potentiellen Vertragspartnern auszugleichen. Die Prüfungsund Löschungsfristen von Wirtschaftsauskunfteien seien durch die Verhaltensregeln des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien festgelegt und zwischen dem Verband der Wirtschaftsauskunfteien und den Datenaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder abgestimmt und genehmigt. Eine auf einen Zeitraum von sechs Monaten begrenzte Speicherung von Einträgen über Restschuldbefreiungen entsprechend § 3 InsBekV entspreche offensichtlich nicht dem Willen des deutschen Gesetzgebers. Eine deutsche Norm könne auch nicht zur Auslegung der europäischen DS-GVO herangezogen werden. Zudem sei die Praxis der Speicherung durch die Beklagte wesentlich weniger eingriffsintensiv als eine weltweit zugängliche Veröffentlichung im Internet. Auch stünden der Speicherung keine vorrangigen Gründe auf Seiten der Klägerin entgegen, da sich deren Situation nicht wesentlich von der eines Schuldners nach erfolgter Restschuldbefreiung unterscheide.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 21.04.2022 (Bl. 159/177 d.A.) und vom 18.05.2022 (Bl. 202 d.A.), die Schriftsätze der Beklagten vom 04.05.2022 (Bl. 181/182 d.A.), vom 16.05.2022 (Bl. 184/200 d.A.) und vom 28.10.2022 (Bl. 118/225 d.A.) sowie das Protokoll vom 08.11.2022 (Bl. 227/228 d.A.) jeweils mit den zugehörigen Anlagen, verwiesen.
II.
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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Löschung des Eintrags über die erfolgte Restschuldbefreiung noch einen Anspruch auf Wiederherstellung des „Score-Wertes“.
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1. Die Klägerin hat nicht das Recht, gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. d DS-GVO die Löschung der Informationen über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu verlangen. Die personenbezogenen Daten der Klägerin werden durch die Beklagte nicht unrechtmäßig verarbeitet, weil die Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO zulässig ist.
14
a) Die DS-GVO ist anwendbar. Bei der Erhebung, Speicherung und (potenziellen) Weitergabe der Informationen über die Klägerin handelt es sich um die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Beklagte gemäß Art. 4 DS-GVO. Diese ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO.
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b) Die Verarbeitung der Daten ist zur Wahrung der berechtigten Interessen der Beklagten und ihrer Vertragspartner erforderlich.
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Die Datenverarbeitung in Form der Speicherung erfolgt zunächst im eigenen Interesse der Beklagten, deren Geschäftsmodell darin besteht, ihren Kunden entgeltlich Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese in die Lage versetzen, die Kreditwürdigkeit von potenziellen Vertragspartnern zu prüfen. Die Beklagte hat daher ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran, Daten aus einer möglichst umfassenden und vollständigen Datenbank zur Verfügung stellen zu können. Die Speicherung der Daten zu diesem Zweck ist auch erforderlich, weil die Beklagte ihre vertraglichen Verpflichtungen in Bezug auf Anfragen ihrer Kunden zur Klägerin mangels vollständiger Datengrundlage sonst nicht erfüllen könnte.
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Die Datenverarbeitung durch die Beklagte dient darüber hinaus den Interessen ihrer Kunden. Die bei der Beklagten gespeicherten Informationen sind für die Beurteilung der Bonität möglicher Vertragspartner wesentlich, weil die Kunden der Beklagten andernfalls ausschließlich auf die Selbstauskunft ihrer Vertragspartner und öffentlich zugängliche Quellen angewiesen wären. Die Weitergabe der Daten durch die Beklagte dient dazu, ihren Kunden eine zutreffende und objektive Einschätzung der Kreditwürdigkeit eines potenziellen Vertragspartners zu ermöglichen.
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Im weitesten Sinne dient die Speicherung und die darauf basierende Möglichkeit zur Übermittlung der Daten an Kunden der Beklagten auch dem Interesse aller Personen, die Verträge abschließen wollen, die ein kreditorisches Risiko enthalten, da das Geschäftsmodell der Beklagten dazu beträgt, ein Marktumfeld aufrechtzuerhalten, das vergleichsweise leicht bonitätsrelevante Angebote zur Verfügung stellt, weil das Risiko eines Kreditausfalls durch die übermittelten Daten besser abgeschätzt werden kann.
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c) Die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der Klägerin am Schutz ihrer personenbezogenen Daten überwiegen nicht die berechtigten Interessen der Beklagten und ihrer Kunden an der Datenverarbeitung.
20
aa) Zwar macht die Klägerin zu Recht geltend, dass schon der Speicherung durch die Beklagte eigene Interessen entgegenstehen, weil sie die Grundlage für die spätere Datenübertragung an ihre Kunden ist. Der Eintrag über die Restschuldbefreiung behindert die Klägerin typischerweise beim Abschluss bonitätsrelevanter Verträge, weil er zugleich die Information über das vorangegangene Insolvenzverfahren und damit die Tatsache enthält, dass die Klägerin nicht in der Lage war, von ihr eingegangene vertragliche Verpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen, und dass sie bei Erteilung der Restschuldbefreiung vermögenslos war. Je nachdem, welche Verträge die Klägerin abzuschließen beabsichtigt, kann die auf der Speicherung beruhende Datenübermittlung sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit, ihrem Recht auf freie Berufswahl und dem Recht auf Gleichbehandlung beeinträchtigen.
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bb) In der Abwägung überwiegen diese Interessen der Klägerin jedoch nicht die Interessen der Beklagten und ihrer Kunden.
22
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der europäische Gesetzgeber Kreditgeber nach Art. 8 der Verbraucherkredit-Richtlinie (RL 2008/48/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditvertärge und zur Aufhebung der RL 87/102/EWG des Rates, Abl. EU L 133/66) verpflichtet, vor Abschluss von Kreditverträgen mit Verbrauchern deren Kreditwürdigkeit anhand ausreichender Informationen zu bewerten, die sie erforderlichenfalls anhand von Auskünften aus verfügbaren Datenbanken einholen. Hierunter fällt auch die von der Beklagten unterhaltene. Art. 8 gestattet es weiterhin denjenigen Mitgliedstaaten, die die Kreditgeber gesetzlich dazu verpflichten, die Kreditwürdigkeit aufgrund der Abfrage einer entsprechenden Datenbank zu beurteilen, diese Anforderung beizubehalten. Hierin zeigt sich eine grundsätzliche Billigung des Geschäftsmodells der Beklagten durch den europäischen Gesetzgeber. Die Weitergabe von Informationen über das frühere Zahlungsverhalten durch die Beklagte an ihre Kunden dient dem Sinn und Zweck der vorgeschriebenen Bonitätsprüfung, weil sie den Kunden der Beklagten eine aufgeklärte Entscheidung ermöglicht, ob sie das mit einer Vorleistung verbundene wirtschaftliche Risiko eingehen wollen. Es entspricht dem legitimen Informationsinteresse potenzieller Kreditgeber, sich ein umfassendes Bild von ihren künftigen Vertragspartnern zu machen, das sie ohne die Datenübermittlung aufgrund der typischerweise bestehenden Disparität der Informationsgrundlagen (vgl. Thüsing/Flink/Rombey, NZI 2021, 952 [955]) nicht erlangen. Der Umstand einer Restschuldbefreiung ist ein relevantes Datum für einen potenziellen Kreditgeber, weil es Auskunft darüber erteilt, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Eintragung der Restschuldbefreiung vollständig vermögenslos war und daher über keinerlei finanzielle Reserven verfügt hat. Nichts anderes gilt für das Verhältnis von Anbietern sonstiger bonitätsrelevanter Verträge und ihren potenziellen Vertragspartnern.
23
Die Kreditwürdigkeitsprüfung dient aber nicht nur dem Interesse des potenziellen Kreditgebers, sondern auch dem Schutz des Kreditnehmers vor der Gefahr der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit (EuGH, Urteil vom 27.03.2014 - C 565/12, juris Rn. 42).
24
Die Erteilung von zutreffenden Bonitätsauskünften ist darüber hinaus für das Funktionieren der Wirtschaft von erheblicher Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat in anderem Zusammenhang bereits entschieden, dass Angaben einer Wirtschaftsauskunftei, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, für das Kreditgewerbe erforderlich und vom Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen sind. Nichts anderes gelte, wenn solche Auskünfte auf Nachfrage sonstigen (potenziellen) Geschäftspartnern erteilt werden. Eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte werde in solchen Fällen in der Regel zu Gunsten einer Zulässigkeit der Bonitätsauskunft ausgehen (BGH, Urteil vom 22.02.2011 ^ VI ZR 120/10, NJW 2011, 2204, Rn. 21).
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Der mit der Gewährung einer Restschuldbefreiung vom Gesetzgeber verfolgte Zweck steht diesen Überlegungen nicht entgegen. Die Restschuldbefreiung dient in erster Linie dazu, dem Schuldner eine tragfähige Grundlage für einen wirtschaftlichen Neubeginn dadurch zu ermöglichen, dass der Neuerwerb nach Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht wieder dem Zugriff der Insolvenzgläubiger unterliegt (BT-Drs. 12/2443, S. 122). Die Regelungen verfolgen das allgemeinwirtschaftliche und sozialpolitische Ziel, den Schuldner wieder in den Markt zu integrieren und sein Abdriften in graue Kredit- und Arbeitsmärkte zu verhindern (BGH, Urteil vom 25.06.2015 - IX ZR 199/14, juris Rn. 9). Dies setzt aber entgegen der Ansicht der Klägerin nicht die umfassende Gleichstellung des Schuldners mit einer Person voraus, die sich nie verschuldet hat. Auch gebietet der Sinn und Zweck der Restschuldbefreiung nicht, dem Schuldner bereits nach einem Zeitraum von sechs Monaten nach Abschluss des Insolvenzverfahrens im selben Maße wie einer nicht vorbelasteten Person den Abschluss bonitätsrelevanter Verträge zu ermöglichen.
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d) Die Klägerin hat auch keine besonderen Umstände vorgetragen, die im konkreten Fall die Abwägung zu ihren Gunsten ausfallen ließen. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die pauschale Behauptung, keine Miet-, Fahrzeugfinanzierungs-, Energieversorgungs- und Mobilfunkverträge abschließen zu können, hierfür nicht ausreicht. Denn dabei handelt es sich gerade um die typischen Schwierigkeiten, denen sich eine Person ausgesetzt sieht, der eine Restschuldbefreiung gewährt wurde. Soweit die Klägerin behauptet, dass ein beantragtes Privatdarlehen abgelehnt worden sei, weist das als Anlage K6 vorgelegte Ablehnungsschreiben des potenziellen Kreditgebers aus, dass sich dieser nicht auf eine Auskunft durch die Beklagte, sondern durch stützt. Auch der Anlage K8 lässt sich nicht entnehmen, dass die Eröffnung eines Girokontos bei der aufgrund einer Auskunft der Beklagten abgelehnt wurde. Selbst wenn die Neueröffnung eines Girokontos bei der aufgrund einer Auskunft der Beklagten gescheitert sein sollte (worauf die vorgelegte Anlage K7 hindeutet), hat die Klägerin nicht dargetan, dass sie auf einen Wechsel der Kontoverbindung angewiesen wäre. Eine etwaige Kostenersparnis in Bezug auf Kontoführungsgebühren allein führt noch nicht dazu, dass im Rahmen der Abwägung die Interessen der Klägerin überwiegen. Weitere gescheiterte Versuche der Anbahnung bonitätsrelevanter Verträge hat die Klägerin nicht dargetan.
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e) Die Speicherung der Daten über die Restschuldbefreiung durch die Beklagte ist auch weiterhin bis zum 31.03.2023 rechtmäßig. Entgegen der Auffassung der Klägerin überwiegen ihre Interessen auch nach Ablauf einer Speicherzeit von sechs Monaten (noch) nicht die Interessen der Beklagten und ihrer Kunden.
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aa) Anders als das BDSG a.F. enthält die DS-GVO keine ausdrückliche Begrenzung der Speicherfrist auf einen bestimmten Zeitraum, sondern knüpft die Rechtmäßigkeit der weiteren Verarbeitung an eine Abwägung im Einzelfall. Erwägungsgrund Nr. 39 der DS-GVO gibt insofern vor, dass die Speicherfrist für personenbezogene Daten auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt bleiben soll. Um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten nicht länger als nötig gespeichert werden, soll der Verantwortliche Fristen für ihre Löschung oder regelmäßige Überprüfung vorsehen.
29
bb) Die in den gemäß Art. 40 Abs. 2 DS-GVO vom Verband der Wirtschaftsauskunfteien erstellten „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien“ vom 25.05.2018, aktualisiert am 01.01.2020, dort Ziffer II.2.b), vorgesehene Regelfrist von drei Jahren erscheint grundsätzlich nicht unangemessen, um einen Ausgleich der Interessen der Beteiligten herzustellen, wenn sich im Einzelfall keine konkreten Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung ergeben. Die Dreijahresfrist ist auch durch die zuständige Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen nach Art. 40 Abs. 5 DS-GVO genehmigt worden. Damit kann im Rahmen der europarechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung für den Regelfall auf die Verhaltensregeln zurückgegriffen werden (so auch OLG Oldenburg, Urteil vom 23.11.2021 - 13 U 63/21; OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022 - 15 U 153/21; KG, Urteil vom 15.02.2022 - 27 U 51/21; OLG Koblenz, Urteil vom 29.09.2022 - 12 U 450/22; ebenfalls die Angemessenheit einer Regelfrist von drei Jahren bejahend OLG Stuttgart, Urteil vom 10.08.2022 - 9 U 24/22).
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cc) Die sechsmonatige Löschungsfrist des § 3 Abs. 2, Abs. 1 InsBekV lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auf die Datenverarbeitung durch die Beklagte nicht übertragen. Es kann daher offenbleiben, ob zur Auslegung des Art. 6 DS-GVO überhaupt auf Wertungen des nationalen Rechts zurückgegriffen werden darf (dagegen OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022 - 15 U 153/21, juris Rn. 36; Thüsing/Flink/Rombey NZI 2021, 951; dafür OLG Schleswig, Urteil vom 03.06.2022- 17 U 5/22 juris Rn. 48).
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(1) § 3 Abs. 2, Abs. 1 InsBekV ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht direkt anwendbar, da die in der Vorschrift angeordnete Speicherfrist allein öffentliche Bekanntmachungen im Insolvenzverfahren betrifft.
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(2) Auch eine analoge Anwendung scheidet aus. Es fehlt schon an einer planwidrigen Regelungslücke, weil der Gesetzgeber bewusst von einer Übertragung der Regelung auf die Speicherfristen von Auskunfteien abgesehen hat und allein eine bis 2024 laufende Evaluierungsklausel in Art. 107a Abs. 1 Satz 2 EGInsO ins Gesetz aufgenommen hat (BT-Drs. 19/25322, 5, 7; vgl. bspw. auch OLG Oldenburg, Urteil vom 23.11.2021 - 13 U 63/17, juris Rn. 23 f.; OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022 - 15 U 153/21, juris Rn. 31; Thüsing/Flink/Rombey, a.a.O., [953]). Auch die Interessenlage ist nicht vergleichbar. Anders als die Datenspeicherung durch die Beklagte hat die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Restschuldbefreiung die Aufgabe, der Entscheidung nach außen hin Geltung zu verschaffen und die Publizitätswirkung auch gegenüber solchen Personen eintreten zu lassen, an die eine Einzelzustellung nicht erfolgt (Braun/Bußhardt, 9. Aufl., InsO, § 9 Rn. 1). Die den Lauf von Rechtsmittelfristen (§ 300 Abs. 4 InsO) auslösende öffentlichen Bekanntmachung erfordert - anders als die Beurteilung der Bonität von potenziellen Vertragspartnern - keine über sechs Monate hinausgehende Speicherung des Eintrags über die Gewährung einer Restschuldbefreiung.
33
(3) Entgegen der Auffassung des OLG Schleswig (zuletzt Urteil vom 03.06.2022 - 17 U 5/22) und des 3. Zivilsenats des OLG München (Urteil vom 24.10.2022 - 3 U 2040/22) lässt sich der Vorschrift auch keine grundsätzliche gesetzgeberische Wertung entnehmen, der die weitere Speicherung der Daten zuwiderliefe. Schon die Entscheidung gegen die Einführung kurzer Speicherfristen auch für Auskunfteien und für die Aufnahme einer Evaluierungklausel zeigt, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Verhaltensregeln für Wirtschaftsauskunfteien Zweifel hatte, ob ein Gleichlauf der Fristen für Auskunfteien und das Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de wünschenswert sei. Die dreijährige Löschungsfrist entsprach auch der Wertungs- und Leitentscheidung in § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG a.F.. Hinzu kommt, dass sich die dreijährige Löschungsfrist mit der nationalen Löschungsfrist für Einträge aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 882e Abs. 1 ZPO deckt, das - ähnlich wie im Verhältnis zwischen der Beklagten und ihren Kunden - nach § 882f Abs. 1 ZPO nur für diejenigen einsehbar ist, die ein berechtigtes Interesse an den Daten darlegen können (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 10.08.2022 - 9 U 24/22, juris Rn. 49).
34
(4) Die Speicherung der Daten über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Beklagte als Betreiberin einer „Derivatdatenbank“ denselben Regeln unterstellt wäre wie die Ursprungsdatenbank. Diese vom VG Wiesbaden (Beschluss vom 31.01.2022 - 6 K 1052/21.WI) und vom 3. Zivilsenat des OLG München (a.a.O) vertretene Meinung vermag nur vordergründig zu überzeugen. Denn die Zulässigkeit der Speicherung personenbezogener Daten hängt nach den Vorgaben der DS-GVO von einer Abwägung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten mit den Interessen der betroffenen Person ab. Sie hat daher stets von dem mit der Datenverarbeitung durch den Verantwortlichen verfolgten Zweck auszugehen. Der Zweck der öffentlichen Bekanntmachung der Restschuldbefreiung auf der Plattform www.insolvenzbekannmachungen.de unterscheidet sich aber grundlegend von dem seitens der Beklagten verfolgten Zweck. Auf obige Ausführungen wird Bezug genommen.
35
(5) Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich die Rechtswidrigkeit einer über sechs Monate hinausgehenden Speicherung und Verbreitung der Daten durch die Beklagte nicht schon damit begründen, dass die hiermit verbundene Eingriffsintensität deutlich höher sei als die Bekanntmachung im Insolvenzbekanntmachungsportal. Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass die Kunden der Beklagten über die Beklagte einen besonders einfachen und schnellen Zugriff auf ihre Daten haben und dies auch noch über einen längeren Zeitraum. Andererseits ist der Personenkreis gegenüber der (möglicherweise umständlicheren) Abfrage im Insolvenzregister, die jeder interessierten Person offen steht, eingeschränkt. Eine generelle Aussage zur Intensität des Eingriffs durch die jeweilige Datenverarbeitung lässt sich daher nicht treffen. Vielmehr ist die durch die Datenverarbeitung seitens der Beklagten verursachte Beeinträchtigung einer betroffenen Person im Einzelfall in die Abwägung mit den berechtigten Interessen der Beklagten und deren Kunden einzustellen.
36
(6) Auch der vom VG Wiesbaden in diesem Zusammenhang verwendete Begriff der „Vorratsdatenspeicherung“ führt in die Irre, da deren Zulässigkeit bisher nur im Zusammenhang mit der anlasslosen Speicherung elektronischer Telekommunikationsdaten diskutiert wurde. Die Datenverarbeitung durch die Beklagte erfolgt im Übrigen auch nicht anlasslos. Vielmehr basiert ihr Geschäftsmodell darauf, möglichst umfassend Daten für künftige Anfragen ihrer Kunden zu speichern und aufzubereiten.
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Anders als das VG Wiesbaden meint, entfällt durch die Speicherung der Daten bei der Beklagten nicht das Recht betroffener Personen aus Art. 79 Abs. 5 Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. 2015 L 141, 19), wonach Mitgliedstaaten ihnen mitzuteilen haben, für welchen Zeitraum ihre in Insolvenzregistern gespeicherten personenbezogenen Daten zugänglich sind, damit sie ihre Rechte und insbesondere das Recht auf Löschung von Daten wahrnehmen können. Denn mit der Speicherung der Daten durch die Beklagte erhält die betroffene Person einen eigenen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO gegen die Beklagte.
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(7) Ein Blick auf europäische Rechtsquellen spricht ebenfalls für die Zulässigkeit einer längeren Speicherfrist. Die Verordnung Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, die Kreditinstitute unter anderem verpflichtet, die Bonität ihrer Kunden zu bewerten und die Ausfallwahrscheinlichkeit ihrer Forderungen abzuschätzen, legt für Forderungen gegen natürliche Personen grundsätzlich einen Beobachtungszeitraum von mindestens fünf Jahren zugrunde (Art. 151 Abs. 2, 147 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 2 lit. a und lit e VO 575/2013 EU), was die Verfügbarkeit der Daten über einen entsprechenden Zeitraum voraussetzt. Mit Hinweis auf diese Vorschrift hat das österreichische BVwG unlängst eine Speicherung der Daten über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren als datenschutzkonform eingeordnet (Österreichisches BVwG, Erkenntnis vom 21.04.2021 - W214 2228161-1/13 E, abrufbar unter www.jusline.at/entscheidung/679603).
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Vor diesem Hintergrund erscheint es auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Interesse der Kunden der Beklagten an der Information über die Restschuldbefreiung mit der Zeit abnimmt, angemessen, die berechtigten Interessen der Beklagten und ihrer Kunden im Regelfall jedenfalls nicht vor dem Ablauf von drei Jahren hinter die gegenläufigen Interessen eines Schuldners zurücktreten zu lassen, wie es der nach Art. 40 Nr. 5 DS-GVO ausgearbeitete und genehmigte Verhaltenskodex der Wirtschaftsauskunfteien vorsieht. Die Klägerin hat aber auch hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Speicherung keine besonderen persönlichen Umstände vorgebracht, die dazu führen würden, dass die Interessenabwägung in ihrem konkreten Fall im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zu ihren Gunsten ausfallen würde.
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2. Die Klägerin kann den geltend gemachten Löschungsanspruch auch nicht auf Art. 17 Abs. 1 lit. a DS-GVO stützen. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Dies ist im Hinblick auf die oben geschilderten Interessen der Beklagten und ihrer Kunden auch unter Berücksichtigung des Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgten Zeitablaufs (noch) nicht ersichtlich.
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3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Löschung der Daten über die Restschuldbefreiung aus Art. 17 Abs. 1 lit. c, Art. 21 Abs. 1 DS-GVO, weil sie Widerspruch gegen deren Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO eingelegt hat. Denn ein überwiegendes Interesse an der Löschung des Eintrags über die Restschuldbefreiung ergibt sich auch nicht aus einer besonderen persönlichen Situation der Klägerin im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO. Wie bereits oben dargelegt, hat die Klägerin keine sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründe gegen die weitere Verarbeitung dargelegt. Vielmehr unterscheidet sich nach ihrem eigenen Vortrag ihre Situation nicht wesentlich von derjenigen anderer Schuldner, die ein Insolvenzverfahren durch Restschuldbefreiung beendet haben.
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4. Sonstige Anspruchsgrundlagen, auf die die Klägerin mit Erfolg die Löschung der Daten über die Restschuldbefreiung stützen könnte, sind nicht ersichtlich.
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5. Mangels Anspruchs in der Hauptsache hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
III.
44
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
45
Im Hinblick auf die divergierenden Entscheidungen des OLG Schleswig vom 02.07.2021 - 17 U 15/21 - und vom 03.06.2022 - 17 U 5/22 - sowie des 3. Zivilsenats des OLG München vom 24.10.2022 - 3 U 2040/22, nach denen eine über die Löschungsfrist des § 3 InsBekV hinausgehende Speicherung grundsätzlich nicht mit der Rechtsordnung im Einklang stehe und somit nicht als rechtmäßig im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO angesehen werden könne, wird die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen.