Inhalt

LG München I, Endurteil v. 23.11.2022 – 29 O 7754/21
Titel:

Insolvenzrechtliche Einordnung von kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüchen der Aktionäre gegen die Gesellschaft 

Normenketten:
InsO § 38, § 39, § 199 Abs. 2
WpHG § 97, § 98
BGB § 826, § 823 Abs. 2
AktG § 57, § 71, § 400
Marktmissbrauchs-VO Art. 17
Leitsatz:
Kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche der Aktionäre gegen die Gesellschaft stellen keine Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO dar. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
kapitalmarktrechtlicher Schadensersatzanspruch, Feststellung zur Insolvenztabelle, Insolvenzforderung, Mitgliedschaftsrecht, Drittgläubigerrechte, Kapitalerhaltung, Marktmissbrauch, VO (EU) 596/2014
Fundstellen:
ZIP 2022, 2505
ZBB 2023, 132
EWiR 2023, 54
NZI 2023, 116
BKR 2023, 127
BeckRS 2022, 34851
NZG 2023, 118
ZRI 2022, 1047
LSK 2022, 34851

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebeninter- vention zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über das Bestehen und die insolvenzrechtliche Einordnung kapitalmarktrechtlicher Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Insolvenz der ….
2
Die Klägerin erwarb als Kapitalverwaltungsgesellschaft für institutionelle Anleger im Zeitraum 01.01.2015 bis 12.06.2020 Aktien der x (nachfolgend Schuldnerin) für Fonds. Der Beklagte zu 1) ist der Insolvenzverwalter der Schuldnerin. Die Beklagte zu 2) ist die gemeinsame Vertreterin der Gläubiger einer von der Schuldnerin ausgegebenen Schuldverschreibung.
3
Die Schuldnerin war eine im DAX gelistete Aktiengesellschaft, deren Geschäftsgegenstand Dienstleistungen im Zahlungsverkehr waren. Am 18.06.2020 informierte die … als Abschlussprüferin der Schuldnerin die Schuldnerin darüber, dass bei der Schuldnerin über die Existenz von Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von insgesamt 1,9 Milliarden € keine ausreichenden Prüfungsnachweise zu erlangen gewesen wären. In der Folge verweigerte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Erteilung eines positiven Testates für den Jahresabschluss 2019. Im Juni 2020 teilte die Schuldnerin mit, dass Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von 1,9 Milliarden € mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht existierten. Dieser Betrag stellte ca. ¼ des Gesellschaftsvermögens dar. Am 25.06.2020 stellte die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Amtsgericht München hat das Insolvenzverfahren am 25.08.2020 eröffnet.
4
Seit dem Jahr 2005 hatte die Schuldnerin wiederholt in Pressemitteilungen, Interviews, Adhoc-Mitteilungen und anderen Veröffentlichungen positiv über ihren Geschäftsverlauf berichtet. Bei der Staatsanwaltschaft München I wird gegen den Streithelfer zu 1) und das vormalige Vorstandsmitglied Herrn … unter dem Aktenzeichen … ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs, Untreue, unrichtiger Darstellung und Marktmanipulation in mehreren Fällen geführt. Der Streithelfer zu 1) war Vorstandsvorsitzender der Schuldnerin und befindet sich aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts München in Untersuchungshaft. Herr … ist seit Juni 2020 flüchtig und wird seit dem 05.08.2020 mit öffentlicher Fahndung gesucht. Trotz Hinweisen, dass er sich in Russland aufhalte, ist ein tatsächlicher Aufenthaltsort bislang nicht bekannt geworden.
5
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin meldete die Klägerin am 26.10.2020 schriftlich beim Beklagten zu 1) ihre Ansprüche als Hauptforderungen zur Insolvenztabelle mit dem Rang gemäß § 38 InsO an. Im Prüfungstermin vom 15.04.2021 widersprachen die Beklagten den angemeldeten Forderungen.
6
Die Klägerin begehrt die Feststellung kapitalmarktrechtlicher Schadensersatzansprüche aus §§ 826, 31 BGB, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit verschiedenen Schutzgesetzen und darüber hinaus aus §§ 97, 98 WpHG (§§ 37b, 37c WpHG a.F.) zur Insolvenztabelle. Die Ansprüche würden sich dem Grunde nach aus §§ 826, 31 BGB wegen der Täuschung der Klägerin über ein tatsächlich nicht existierendes Geschäftsmodell, ihre Vermögens- und Ertragslage und aufgrund vorsätzlicher Insolvenzverschleppung ergeben; zudem stützt die Klägerin ihre Ansprüche auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit verschiedenen Schutzgesetzen und darüber hinaus teilweise auf §§ 97, 98 WpHG (§§ 37b, 37c WpHG a.F.), weil die Schuldnerin unwahre Insiderinformationen veröffentlicht habe.
7
Die Klagepartei meint, dass ihre kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüche als Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO zur Insolvenztabelle festzustellen seien, da es sich um persönliche Vermögensansprüche handle, die nicht erst im Rahmen einer Überschussverteilung nach § 199 S. 2 InsO zu berücksichtigen seien. Die nur wegen der Schädigungshandlung erworbene Aktionärsstellung müsse wegen des Grundsatzes der Totalreparation im Verhältnis zur Emittentin außer Betracht bleiben. Vielmehr seien die getäuschten Anleger auch im Insolvenzverfahren wie jeder andere Gläubiger zu behandeln. Denn die Kapitalmarkthaftung sichere nicht die Entwertung des Anteils ab, mithin ein Kursverlustrisiko, sondern die Verkürzung des Anlegervermögens durch die irrtumsbehaftete Investitionsentscheidung. Darüber hinaus werde die Einordnung im Rang des § 38 InsO von der Marktmissbrauchsverordnung in Verbindung mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz vorausgesetzt. Nach Ansicht der Klagepartei werde dieses Ergebnis wertungsmäßig durch den Schutzzweck der Kapitalmarkthaftung abgesichert, während eine Einordung unter § 199 InsO zu erheblichen Wertungswidersprüchen führen würde. Dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, wie die Kapitalmarktreformen zeigten. Indem der Gesetzgeber die kapitalmarktrechtlichen Haftungsgrundlagen geschaffen habe, ohne zugleich einen insolvenzrechtlichen Nachrang anzuordnen, habe er zu erkennen gegeben, dass die vollumfängliche, nichtnachrangige Berücksichtigung dieser Forderungen im Insolvenzverfahren seinem gesetzgeberischen Konzept entspreche. Darüber hinaus bestätige auch die bisher ergangene Rechtsprechung den Vorrang der Kapitalmarkthaftung. Dies müsse auch in der Insolvenz gelten. Schließlich seien kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche auch nicht als nachrangig im Sinne von § 39 InsO zu behandeln.
8
Die Klagepartei beantragt nach teilweiser Klagerücknahme mit Zustimmung der Beklagten zuletzt:
9
Die Forderungen der Klägerin in Höhe von insgesamt EUR 9.836.098,79 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der … zur lfd. Nr. 5401 werden zur Insolvenztabelle für folgende Sondervermögen wie folgt festgestellt:

Sondervermögen

Forderung

85.540,14

112.515,20

1.622.048,32

387.687,66

71.846,29

32.117,05

109.102,16

328.786,37

441.226,05

218.307,71

720.800,50

256.681,81

256.681,81

2.423,16

397.958,06

51.138,39

127.683,76

69.220,52

113.589,09

282.648,40

280.913,89

2.390,98

288.984,76

72.521,20

71.190,04

38.615,39

2.059.430,00

462.324,67

162.985,18

228.009,58

271.586,58

177.051,20

32.092,87

Summe

9.836.098,79

10
Die Beklagten zu 1) und 2) sowie die Streithelfer beantragen
Klageabweisung.
11
Darüber hinaus beantragt der Beklagte zu 1) im Wege der Widerklage:
Im Wege der Zwischenfeststellungswiderklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) wird festgestellt, dass die von der Klägerin unter der lfd. Nr. 05.04.2001 zur Insolvenztabelle der … angemeldeten angeblichen Schadensersatzansprüche keine Insolvenzforderungen i.S.d. §§ 38, 39 InsO, sondern aus der Mitgliedschaft der Klägerin an der … wurzelnde Ansprüche, die allein im Rahmen der Überschussverteilung (§ 199 S. 2 InsO) berücksichtigt werden können, darstellen.
12
Die Klägerin beantragt,
Abweisung der Widerklage.
13
Der Beklagte zu 1) hält die streitgegenständlichen (vermeintlichen) Schadensersatzansprüche nicht für eine Insolvenzforderung, die im Rang des § 38 zur Tabelle angemeldet werden könne. Die Vermögenseinbußen würden unmittelbar mit der jeweiligen Aktionärsstellung zusammenhängen. Nach ihrer Ansicht gingen die Regelungen des Insolvenzrechts zum Verteilungskonflikt zwischen Fremd- und Eigenkapitalgeber vor. Aktionäre wären weniger schutzbedürftig als sonstige Gläubiger. Jedenfalls aber müsse man die geltend gemachten Forderungen als nachrangig im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO (analog) einstufen. Dem Aktienerwerb auf dem Sekundärmarkt käme zumindest eine mittelbare Finanzierungsfunktion zu. Zudem stünden der Klägerin die behaupteten Schadensersatzansprüche weder dem Grunde noch der Höhe nach zu.
14
Darüber hinaus ist der Beklagte zu 1) der Ansicht, dass die Zwischenfeststellungswiderklage zulässig sei. Die insolvenzrechtliche Qualifikation einer bestimmten (angeblichen) Forderung als Insolvenzforderung i.S.d. §§ 38, 39 InsO sei ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Die Rechtsfrage sei auch vorgreiflich, da über den Rechtsstreit nicht entschieden werden könne, ohne dass die insolvenzrechtliche Qualifikation der geltend gemachten Schadensersatzansprüche geklärt werde. Dieser Streitgegenstand sei auch nicht vom Streitgegenstand der Tabellenfeststellungsklage umfasst.
15
Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, dass es für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblich auf die Rangfrage ankäme. Kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche von Aktionären seien keine Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO. Denn der insolvenzrechtliche Rang von Forderungen richte sich allein nach insolvenzrechtlichen Vorgaben. Das Insolvenzrecht ordne an, dass mitgliedschaftliche Ansprüche ebenso wie solche, die zumindest mitgliedschaftlichen Bindungen unterliegen, allein bei der Verteilung eines eventuellen Überschusses im Nachgang zur Schlussverteilung gemäß § 199 S. 2 InsO befriedigt werden können. Die behaupteten Täuschungshandlungen änderten nichts an der bewussten Entscheidung der Klägerin zur Investition in das Eigenkapital der Schuldnerin. Die behaupteten Schadensersatzansprüche würden sich unmittelbar zulasten anderer Gläubiger auswirken, was nicht sachgerecht sei.
16
Die Klägerin hält die Zwischenfeststellungswiderklage aufgrund entgegenstehender Rechtshängigkeit für unzulässig. Streitgegenstand der Tabellenfeststellungsklage sei das Bestehen einer Insolvenzforderung i.S.d. § 38 InsO gegen die Schuldnerin aufgrund deren deliktischen und kapitalmarktrechtlichen Fehlverhaltens. Mit der erhobenen Zwischenfeststellungswiderklage begehre der Beklagte zu 1) nicht die zulässige Feststellung eines vorgreiflichen Rechtsverhältnisses, sondern mache (lediglich) das „kontradiktorische Gegenteil“ des Gegenstandes der Klage geltend. Wenn das Gericht auf die Klage hin feststelle, dass es sich um Insolvenzforderungen handle, stünde damit zugleich das Gegenteil fest, nämlich, dass es sich nicht um Forderungen außerhalb des Anwendungsbereiches des § 38 InsO handle.
17
Der Beklagte zu 1) hat den ehemaligen Vorständen der Schuldnerin den Streit verkündet. Mit Schreiben vom 14.03.2022 ist der Streitverkündete zu 1) auf Seiten des Beklagten zu 1) dem Rechtsstreit beigetreten. Mit Schriftsatz vom 13.05.2022 ist die Streitverkündete zu 3) auf Seiten der beiden Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten.
18
Die Beklagte zu 2) ist der Zwischenfeststellungswiderklage mit Schriftsatz vom 27.07.2022 auf Seiten des Beklagten zu 1) als Nebenintervenientin beigetreten.
19
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2022 verwiesen.

Entscheidungsgründe

20
Die Klage erweist sich als zulässig, jedoch unbegründet.
21
Die Widerklage ist unzulässig.
A.
22
Die Klage erweist sich als zulässig, jedoch unbegründet.
I.
23
Die Feststellungsklage des Klägers ist zulässig. Die Klägerin begehrt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gemäß § 180 Abs. 1 InsO die Feststellung ihrer Schadensersatzforderungen zur Tabelle, nachdem die Beklagten der Forderungsanmeldung der Klägerin im Insolvenzverfahren widersprochen haben.
24
Die Zuständigkeit des Landgerichts München I folgt aus § 180 Abs. 1 Satz 3 InsO, da der Streitgegenstand gemäß § 1 ZPO, §§ 23 Nr. 1, 71 GVG nicht unter die Zuständigkeit der Amtsgerichte fällt und das Amtsgericht München als Insolvenzgericht zum Bezirk des Landgerichts München I gehört.
II.
25
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der behaupteten kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzforderungen gegenüber der Schuldnerin zur Insolvenztabelle als einfache Insolvenzforderung nach § 38 InsO.
26
Es kann dahinstehen, ob die geltend gemachten kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüche aus §§ 97, 98 WpHG sowie §§ 826, 31 BGB und § 823 Abs. 2 BGB dem Grunde und der Höhe nach bestehen, da jedenfalls nach § 174 Abs. 1 InsO Voraussetzung für die beantragte Feststellung nach § 180 Abs. 1 InsO ist, dass es sich bei der geltend gemachten Forderung um eine Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO handelt (BeckOK InsR/Zenker, InsO, § 174 Rn. 1-4). Dies ist hier nicht der Fall.
27
1. Die vorgetragenen kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüche der Aktionäre gegen die Gesellschaft stellen keine Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO dar. Es fehlt an den entsprechenden Voraussetzungen.
28
Erforderlich für eine Einordnung nach § 38 InsO ist ein persönlicher Vermögensanspruch gegen die Schuldnerin, der im Eröffnungszeitpunkt des Insolvenzverfahrens bereits begründet ist (vgl. MüKoInsO/Ehricke/Behme, InsO, § 38 Rn. 1-2).
29
Gemessen daran, handelt es sich bei den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen zwar um Vermögensansprüche i.S.d. § 38 InsO, da sie auf eine Geldleistung gerichtet (§ 249 Abs. 2, §§ 250 f. BGB) oder jedenfalls in Geld umrechenbar sind. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 25.08.2020, wären etwaige Ansprüche der Aktionäre auch bereits begründet gewesen, da mit der geltend gemachten Verletzung kapitalmarktrechtlicher Informationspflichten die Verletzungshandlung bereits erfolgt war. Allerdings sind die kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüchen nicht als Drittgläubigerrechte anzusehen.
30
Die Insolvenzordnung unterscheidet allgemein zwischen Massegläubigern (§§ 53 ff. InsO), aussonderungsberechtigten Gläubigern (§ 47 InsO), absonderungsberechtigten Gläubigern (§§ 49 ff. InsO) und Insolvenzgläubigern nach § 38 und § 39 InsO. Demgegenüber nehmen Anteilseigner als Residualberechtigte lediglich an einer Überschussverteilung gemäß § 199 S. 2 InsO teil.
31
Nach § 38 InsO dient die Insolvenzmasse der gemeinschaftlichen Befriedigung (§ 1 S. 1 InsO) der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
32
Damit wird ein Ausgleich dafür geschaffen, dass den Gläubigern in der Insolvenz des Schuldners die außerhalb der Insolvenz zulässige individuelle Rechtsverfolgung verwehrt ist und durch ein besonderes Verfahren ersetzt wird, welches die Befriedigung aller Gläubiger - auf Kosten individueller Interessen - zum Ziel hat. Dieser Ausgleich kommt indes nicht jedem Gläubiger zugute, sondern nur denjenigen Gläubigern, die einen zurzeit der Eröffnung des Verfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Sie bezeichnet das Gesetz in § 38 als Insolvenzgläubiger (vgl. MüKoInsO/Ehricke/Behme, InsO, § 38 Rn. 1-2).
33
Für die Eigenschaft als Insolvenzgläubiger kommt es maßgeblich darauf an, ob die Forderung zur Teilnahme an der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger berechtigt. Auszuscheiden sind Forderungen, die ihrer Art nach für die Teilnahme an der Verteilung der Masse nicht geeignet sind (MüKoInsO/Ehricke/Behme, InsO, § 38 Rn. 8, 42).
34
Demnach begründen mitgliedschaftliche Rechte von Gesellschaftern in der Insolvenz der Gesellschaft nach allgemeiner Meinung keine Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO. Insbesondere kann ein Gesellschafter in der Insolvenz nicht die von ihm erbrachten Einlagen und Beiträge zurückfordern, denn die Einlage stellt haftendes Kapital der Gesellschaft dar (BGH NZG 2018, 100; Beschluss vom 30.6.2009 - IX ZA 21/09; Uhlenbruck/Sinz, InsO, § 38 Rn. 8; MüKoInsO/Ehricke/Behme, InsO, § 38 Rn. 63 mwN). Der Gesellschafter ist daher mit der Rückforderung seiner Einlage auf die Verteilung eines evtl. Überschusses bei der Schlussverteilung gem. § 199 InsO zu verweisen (BGHZ 197, 75).
35
Gläubigerrechte sind hingegen Ansprüche, die zwar aus dem Gesellschaftsverhältnis entstammen, sich aber von der Mitgliedschaft gelöst und rechtlich verselbstständigt haben, so dass sie wie schuldrechtliche Ansprüche zu behandeln sind. Von reinen Drittgläubigerrechten unterscheiden sie sich indes dadurch, dass sie trotz ihrer Verselbstständigung ihren gesellschaftsrechtlichen Sinngehalt behalten haben und daher insoweit weiterhin gesellschaftsrechtlichen Bindungen unterliegen können (BGH NZG 2020, 384). Danach vermag allein die rechtliche Verselbstständigung der Gläubigerrechte ihre generelle Einordnung als Insolvenzforderung i.S.v. § 38 InsO nicht zu begründen (so aber Schmitz-Herscheidt GmbHR 2015, 657, 659). Vielmehr ist ihren fortbestehenden gesellschaftsrechtlichen Bindungen auch bei der insolvenzrechtlichen Einordnung Rechnung zu tragen. Das gilt insbesondere für etwaige haftungs- oder kapitalerhaltungsrechtliche Bindungen, die ihrer gleichrangigen Befriedigung der Abfindungsforderung mit den Forderungen der übrigen Gläubiger der Gesellschaft entgegenstehen. Andernfalls würde der Zweck dieser materiellrechtlichen Bindungen unterlaufen (BGH NZG 2020, 384).
36
Dagegen stellen Drittgläubigerrechte, die den Gesellschaftern unabhängig von ihrer Mitgliedschaft aus einem Schuldverhältnis gegen die Gesellschaft zustehen, grundsätzlich Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO dar, gegebenenfalls mit Nachrang gemäß § 39 InsO (BGH NZG 2020, 384).
37
Vorliegend ist die Klägerin jedoch keine Drittgläubigerin. Die geltend gemachten kapitalmarktrechtlichen Regelungen selbst vermögen nicht zu einer Einordnung als Insolvenzforderung zu verhelfen (2.). Zur Begründung einer Drittgläubigerstellung führt auch nicht eine täuschungsbedingte Außerachtlassung der Aktionärsstellung (3.). Des Weiteren kann aus dem Vorliegen kapitalerhaltender Vorschriften des AktG kein Rückschluss auf die Einordnung als Insolvenzforderung geschlossen werden (4.). Auch die Wertungen des Insolvenzrechts sprechen gegen eine Einordnung als Insolvenzforderung (5.). Insoweit kommt der Gläubigerschutz der Kapitalerhaltungsvorschriften wieder zum Tragen. Die insolvenzrechtliche Einordnung der Schadensersatzansprüche der Aktionäre führt auch nicht zu einer unzulässigen Differenzierung zwischen verschiedenen Anlageformen. (6.). Zuletzt gebietet auch eine europarechtliche Betrachtung keine andere Bewertung (7.).
38
2. Die Regelungen des Kapitalmarktrechts, namentlich die §§ 97, 98 WpHG, lassen nach ihrem Wortlaut und ihren Gesetzesbegründungen keinen Rückschluss auf die Rangfrage nach § 38 InsO im Insolvenzfall zu.
39
a. Die ursprüngliche Fassung des WpHG sah keine Schadensersatzhaftung für die Verletzung von Informationspflichten vor. Vielmehr war diese dem allgemeinen deliktischen Haftungsregime überlassen. Dadurch sollte jenseits des vorsätzlichen - betrügerischen und sittenwidrigen - Handelns eine Belastung des Emittenten durch Schadenersatzverbindlichkeiten gerade in Zeiten wirtschaftlicher Krisen vermieden werden (BT-Drucks. 12/7918, 102).
40
b. Den nachfolgenden Kapitalmarktreformen lässt sich keine eindeutige Regelung für die Rangfrage des Insolvenzrechts entnehmen. Zwar wird vertreten, dass der Gesetzgeber im Jahre 2002 durch die Ergänzung der deliktischen Haftung um einen speziellen kapitalmarktrechtlichen Haftungstatbestand in §§ 37b, 37c WpHG a.F. bzw. §§ 97, 98 WpHG n.F. seine sanierungsfreundliche Linie aufgegeben habe (vgl. Bitter/ Jochum, ZIP 2021, 653, 656 ff.), denn hätte er die dadurch entstehenden Folgen für Sanierungen und Insolvenzen abwenden wollen, hätte der Gesetzgeber gleichwohl einen insolvenzrechtlichen Nachrang ausdrücklich anordnen können (Brinkmann/Richter, AG 2021, 489, 496). Allerdings lässt sich daraus entgegen dem klägerischen Vortrag nicht ableiten, dass der Gesetzgeber durch das unterlassene Anordnen eines insolvenzrechtlichen Nachrangs eine vollumfängliche Berücksichtigung - im Rahmen des § 38 InsO - zu erkennen gegeben hätte. Vielmehr lässt sich ebenso gut einwenden, dass der Gesetzgeber die insolvenzrechtliche Bewertung der kapitalmarktrechtlichen Haftung dem Insolvenzrecht überlassen wollte (Madaus, ZRI 2022, 1, 2f.). Eine eindeutige Aussage lässt sich den Gesetzesmaterialien jedenfalls nicht entnehmen, sie sind bestenfalls ambivalent.
41
3. Eine Täuschung im Zeitpunkt der Investitionsentscheidung führt nicht dazu, dass die tatsächliche Aktionärsstellung außer Betracht bleiben muss und der Klägerin daher Drittgläubigereigenschaft i.S.d. § 38 InsO zukommt, denn die Gläubigerstellung ist nicht unabhängig von der Aktionärsstellung zu bewerten. Die erfolgte Übernahme einer Aktionärsstellung ist - auch wenn sie täuschungsbedingt erfolgte - beachtlich (Madaus, ZRI 2022, 1, 13).
42
a. Nach Ansicht der Klägerin sei Anknüpfungspunkt der Kapitalmarkthaftung die irrtumsbehaftete Investitionsentscheidung des Anlegers und der daraus resultierende Vermögensschaden. Die durch Täuschung zu einem Aktienerwerb veranlassten Anleger seien deshalb gerade keine Gesellschafter, sondern Drittgläubiger.
43
Der geschädigte Aktionär sei erst durch die auszugleichende Schädigung Aktionär geworden, seine so begründete Sonderbeziehung zur Emittentin müsse also bei der Betrachtung seiner Gläubigerstellung außer Betracht bleiben. Es sei also stets zu unterscheiden zwischen der nachrangigen Rechtsstellung eines Anlegers und den Ersatzansprüchen, die eben diese schädigende Anlage im Wege der Totalreparation ausgleichen sollen (Brinkmann/Richter, AG 2021, 489, 495 f.).
44
Dem folgt das Gericht vorliegend nicht, denn Ersatzansprüche als solche vermitteln keine von der Gesellschafterstellung gesonderte Position als Drittgläubiger, die nach § 38 InsO zu berücksichtigen wäre. Es ist schon nicht ersichtlich, auf welcher rechtlichen Grundlage eine Außerachtlassung der Gesellschafterstellung zu erfolgen hätte. Nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB kann der geschädigte Anleger entweder den Kursdifferenzschaden, d.h. den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen Transaktionspreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte, erstattet verlangen. Alternativ kann er im Wege der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) den Vertragsabschlussschaden geltend machen, d.h. die Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien (BGH, Urteil v. 13.12.2011 - XI ZR 51/10). Eine so weit verstandene Naturalrestitution auf Rechtsfolgenseite, die die Aktionärsstellung außer Acht lässt, entspricht nicht den dargelegten schadensrechtlichen Grundsätzen nach § 249 Abs. 1 BGB, wonach zwar die ursprüngliche Lage wiederherzustellen ist, nicht aber die Beteiligung gleichwohl als insgesamt unwirksam zu betrachten ist (Madaus, ZRI 2022, 1, 12 f.).
45
b. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Aktionärsstellung der Klägerin aufgrund der geltend gemachten Täuschung für die insolvenzrechtliche Einordnung außer Betracht zu bleiben hätte, wäre dies für die Klägerin vorliegend nicht erfolgsversprechend. Mit den kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüchen macht die Klägerin gerade Ansprüche geltend, die auf ihrer Aktionärsstellung beruhen. Ein Schadensersatzanspruch beruht auf der Aktionärsstellung, wenn der Anspruch mit der Begründung oder dem Vollzug des mitgliedschaftlichen Rechtsverhältnisses in einem Zusammenhang steht (Gehrlein, WM 2021, 763, 768). So ist ein Schadensersatzanspruch aus kapitalmarktrechtlicher Informationshaftung ohne zumindest zeitweiliges Halten des Finanzinstruments nicht vorstellbar. Denn nach den Voraussetzungen der kapitalmarktrechtlichen Haftung muss der Anleger entweder das Finanzinstrument bei der Schädigungshandlung (§ 97 Abs. 1 Nr. 2, § 98 Abs. 1 Nr. 2 WpHG) oder im Zeitpunkt des Schädigungserfolgs (§ 97 Abs. 1 Nr. 1, § 98 Abs. 1 Nr. 1 WpHG) gehalten haben. Daher ist vorliegend ein Schaden ohne Erlangung der Aktionärsstellung nicht denkbar. Der Beklagtenpartei ist deshalb zuzustimmen, dass sich eine mögliche täuschungsmotivierte Einwirkung auf den Wert der Beteiligung nicht gänzlich unabhängig von der im betroffenen Finanzinstrument enthaltenen Rechtsbeziehung zur Gesellschaft auswirken kann. Folglich teilt der kapitalmarktrechtliche Schadensersatzanspruch trotz einer gewissen rechtlichen Selbstständigkeit die insolvenzrechtliche Qualifikation des Finanzinstruments.
46
c. Die Klägerin kann sich nicht - insoweit widersprüchlich - für die insolvenzrechtliche Einordnung zum einen auf das täuschungsbedingte Außerachtlassen der Aktionärsstellung berufen und zum anderen gleichzeitig für die Begründung der Ansprüche gleichwohl auf die Aktionärsstellung stützen. Die künstliche Aufspaltung der Betrachtung der Rechtsstellung der Anleger findet keine Stütze im Gesetz.
47
4. Eine Forderung ist nicht schon dann als Insolvenzforderung i.S.d. § 38 InsO einzuordnen, wenn sie nicht den kapitalerhaltenden Schutzvorschriften unterfällt.
48
a. Wie etwaigen haftungs- oder kapitalerhaltungsrechtlichen Bindungen bei der insolvenzrechtlichen Einordnung Rechnung zu tragen ist, hängt von der jeweiligen Gesellschaftsform ab. Bei der Schuldnerin handelt es sich vorliegend um eine Aktiengesellschaft. Daher sind die Vorschriften des AktG insoweit maßgeblich. Eine Forderung, die den danach zu berücksichtigenden gesellschaftsrechtlichen Auszahlungsverboten unterfällt, kann nicht als Insolvenzforderung nach § 38 insO berücksichtigt werden (vgl. BGH NZI 2020, 371; Jungmann/Schmidt, InsO, § 199 Rn. 3).
49
Daraus leitet die Klägerin im Umkehrschluss ab, dass Ansprüche, die vor der Insolvenz unbeschränkt geltend gemacht werden können, in der Insolvenz im Rang des § 38 InsO einzuordnen wären (Brinkmann/Richter, AG 2021, 489, 494). Die unbeschränkte Möglichkeit der Geltendmachung folge aus dem Umstand, dass das Kapitalerhaltungsrecht, das insbesondere dem Interesse der Gläubiger an de Haltung der Haftungsmasse dient, Anleger schon zum Zeitpunkt der werbenden Gesellschaft nicht betreffe. Da die Kapitalerhaltungsvorschriften schon tatbestandlich keine Anwendung fänden, seien die Aktionäre in ihrer Stellung als Drittgläubiger betroffen. Aufgrund der Funktionsgleichheit der gesellschaftsrechtlichen Kapitalerhaltungsvorschriften mit dem hinter § 199 S. 2 InsO stehenden Prinzip, könne in der Insolvenz nichts anderes gelten, da es unabhängig von der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft um das Verhältnis der kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüche zum Gläubigerschutz gehe (Brinkmann/Richter, AG 2021, 489, 494).
50
Zunächst verbietet sich bereits der Umkehrschluss, dass eine Forderung schon dann als Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO einzuordnen sei, wenn sie nicht den gesellschaftsrechtlichen Kapitalschutzvorschriften unterfällt. Sind gesellschaftsrechtlicher Kapitalschutzvorschriften nicht anwendbar, folgt daraus noch keine automatische Zuordnung zu § 38 InsO. Nach der Rechtsprechung des BGH sind nämlich bei der Einordnung der Aktionärsansprüche in die Rangordnung de insolvenzrechtlichen Verteilung insbesondere etwaigen gesellschaftsrechtlichen haftungs- oder kapitalerhaltungsrechtlichen Bindungen der Forderungen, die eine gleichrangigen Befriedigung mit Forderungen anderer Gläubiger entgegenstehen können, Rechnung zu tragen (BGHZ 224, 235). Maßgeblich sind damit gerade nicht allein Kapitalschutzvorschriften, sondern auch andere Gesichtspunkte.
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b) Jedenfalls aber wäre für eine Einordnung unter § 38 InsO vorauszusetzen, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht den Kapitalschutzvorschriften des hier maßgeblichen AktG unterfallen. Dabei kommt es maßgeblich auf §§ 57, 71 AktG an
52
Diese sind auch tatbestandlich anwendbar. Dass die kapitalerhaltungsrechtlichen Vorschriften zugunsten der kapitalmarktrechtlichen Haftung generell schon tatbetandlich nicht einschlägig seien, lässt sich der zum Vorrang der kapitalmarktrechtlichen Haftung ergangenen Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2005, 2450) für die werbende Gesellschaft nicht entnehmen.
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Als zentrale Vorschrift der Kapitalerhaltung bestimmt § 57 AktG, dass die Aktiengesellschaft Leistungen an ihre Aktionäre grundsätzlich nur aus dem festgestellten Bilanzgewinn (§§ 172 f., 174 Abs. 2 Nr. 1 AktG) auf Grundlage eines dahingehenden Gewinnverwendungsbeschlusses der Hauptversammlung (§ 174 Abs. 2 Nr. 2 AktG) erbringen darf (Grigoleit/Grigoleit/Rachlitz, AktG, § 57 Rn. 1; BGH NZG 2017, 344). Das Schadensersatzverlangen der Klägerin ist wirtschaftlich auf die Erstattung des haftenden Eigenkapitals gerichtet. Eine Erstattung des haftenden Eigenkapitals liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Aktionär von der Gesellschaft eine Leistung erhält, die auf seiner Aktionärsstellung beruht, auf die ihm das Aktienrecht keinen ausdrücklichen Anspruch gewährt und die auch nicht aufgrund einer speziellen gesetzlichen Regelung zulässig ist (vgl. Grigoleit/Grigoleit/Rachlitz, AktG § 57 Rn. 1; Gehrlein, WM 2021, 763, 768). Eine Anspruchsgrundlage im Aktienrecht wird von der Klägerin schon nicht geltend gemacht. Eine ausnahmsweise zulässige Leistung aufgrund einer speziellen gesetzlichen Regelung besteht vorliegend nicht. Insbesondere ergibt sich eine solche nicht ausnahmsweise aus den §§ 71 ff. AktG.
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Ein solcher lässt sich nicht mit der EM.TV-Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2005, 2450) begründen. Danach ist für die werbende Gesellschaft im Rahmen de Haftung nach § 826 BGB für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen nicht etwa nur der Differenzschaden des Kapitalanlegers in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem tatsächlichen Transaktionspreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte, zu ersetzen; der Anleger kann vielmehr Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien oder - sofern diese wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden sind - gegen Anrechnung des an ihre Stelle getretenen Veräußerungspreises verlangen (vgl. BGH NJW 2004, 2971; BGH NJW 2005, 2450). Die dabei als Schadensausgleich gem. § 249 BGB vorrangig geschuldete Naturalrestitution ist nicht durch die besonderen aktienrechtlichen Gläubigerschutzvorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 AktG) und das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§ 71 AktG) begrenzt oder gar ausgeschlossen (BGH NJW 2005, 2450).
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Es kann dabei dahinstehen, ob der Vorrang des Anlegerschutzes nur für die Ansprüche nach § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 AktG bestehen soll ode auf §§ 97, 98 WpHG zu übertragen ist (so Brinkmann/Richter, AG 2021, 489, 492). Denn der für die werbende Gesellschaft anerkannte Vorrang der Schadensersatzansprüche vor den Kapitalerhaltungsvorschriften besteht nur außerhalb der Insolvenz des Emittenten.
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d. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann auch dem Hinweisbeschluss des BGH (BGH Beschl. v. 29.05.2006 - II ZR 334/05) nichts anderes entnommen werden. Im dortigen Fall hatte ein Anleger täuschungsbedingt Genussrechte von einer insolventen GmbH mit einer vertraglichen Nachrangklausel erworben. Diese seien im Rang des § 38 InsO zu berücksichtigen. Die Klägerin leitet daraus ab, dass ohne Vereinbarung einer Nachrangklausel sich eine Auseinandersetzung mit de Rangfrage erübrigt hätte, da eine gleichrangige Behandlung nach § 38 InsO selbstverständlich gewesen wäre
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Dagegen ist jedoch schon einzuwenden, dass es sich bei Genussrechten an eine GmbH um schuldrechtliche Kapitalüberlassungsverhältnisse handelt, die keine Gesellschafterrechte begründen. Es handelt sich mithin bereits im Ausgangspunkt - anders als vorliegend - um eine Fremdkapitalinvestition. Eine allgemeine Aussage zum Verhältnis der Kapitalmarkthaftung und dem gesellschaftsrechtlichen Kapitalschutz in der Insolvenz der Gesellschaft ist dem Hinweisbeschluss hingegen nicht zu entnehmen.
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Demgegenüber sind für den Insolvenzfall der Gesellschaft vielmehr maßgeblich die Wertungen des Insolvenzrechts zu berücksichtigen, wie im Nachfolgenden gezeigt wird. Soweit die Klägerin lediglich darauf abstellt, dass hinter den §§ 57, 71 AktG sowie § 199 InsO gleichermaßen der Gedanke stehe, dass Drittgläubigern vor den Anteilseignern Zugriff auf das Vermögen gewährt werden soll (Brinkmann/Richter, AG 2021, 489, 494) und daher, wenn §§ 57, 71 AktG bei der werbenden Gesellschaft zurücktrete dies auch für § 199 InsO in der Insolvenz gelten müsse, greift dies zu kurz. Denn die insolvenzrechtliche Rangordnung adressiert die Verteilung der begrenzten Masse unter unterschiedlichen Forderungsinhabern. Betroffen ist mithin ein anderer Gesichtspunkt, nämlich die Gläubigerkonkurrenz.
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5. Auch die Wertungen des Insolvenzrechts sprechen gegen eine Berücksichtigung im Rang des § 38 InsO. Vielmehr ist bei der im Rahmen der ratio legis zu treffenden Wertungsentscheidung maßgeblich, dass der mit der Rangordnung verbundene Gedanke des Gläubigerschutzes zum Tragen kommt. Zudem entspricht die sich ergebende Rangverteilung der getroffenen Investitionsentscheidung.
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a. Das Insolvenzrecht dient der Verwirklichung der Vermögenshaftung in Fällen, in denen der Schuldner zur vollen Befriedigung seiner Gläubiger nicht mehr in der Lage ist (MüKoInsO/Ganter/Bruns, § 1 Rn. 20-50). Nach § 1 InsO ist die gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung primärer Verfahrenszweck. Diese soll bestmöglich erfolgen. Maßgeblich für die insolvenzrechtliche Verteilung und damit die Rangfrage ist die systematische Unterscheidung zwischen den Anlageklassen Eigen- und Fremdkapital (Madaus, ZRI 2020, 1, 7).
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Die Klägerin hat sich mit ihrem Aktienkauf dafür entschieden, eine mitgliedschaftliche Beteiligung an der Schuldnerin zu erwerben. Die mit einer solchen Stellung verbundenen Chancen auf eine Gewinnbeteiligung gehen mit einer nicht von § 38 InsO erfassten Berücksichtigung im Insolvenzfalle einher. Auf diese Weise schützt das Insolvenzrecht Drittgläubiger, die als Fremdkapitalgeber keine Gewinnberechtigung haben.
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Grund hierfür ist, dass die Gesellschafter der werbenden Gesellschaft Einfluss auf die Gewinnchancen nehmen können und am Gewinn partizipieren, im Gegenzug jedoch das wirtschaftliche Risiko der Gesellschaft tragen. Diese Risikoverteilung setzt sich in der Insolvenz fort, in der das Vermögen der Gesellschaft regelmäßig nicht zur Befriedigung sämtlicher gegen die Gesellschaft gerichteten Ansprüche ausreicht. Das Haftkapital, das aus den Einlagen der Gesellschafter besteht, soll gerade in der Insolvenz der Gesellschaft vorrangig den Gesellschaftsgläubigern zur Verfügung stehen und nicht an die Gesellschafter zurückfließen (Jungmann/ K. Schmidt, InsO, § 199). 
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b. Nach Ansicht der Klägerin seien ihre Forderungen gleichwohl im Rang des § 38 InsO zu berücksichtigen. Dies würden die Wertungen und insbesondere de Schutzzweck der Kapitalmarkthaftung erfordern. Diese würden dem Gläubigerschutz vorgehen.
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So dienten die Regelungen des Kapitalmarktrechts sowohl dem öffentlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit der Wertpapiermärkte als auch dem Schutz de Kapitalanleger. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diene die Schadensersatzpflicht wegen Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung einer Insiderinformation in erster Linie dem Vermögensschutz der Anleger, selbst wenn sie zusätzlich einen generalpräventiven Charakter habe (BGH NJW 2013, 2114, 34). Würden die Forderungen aus Kapitalmarkthaftung aufgrund de Insolvenz nicht im Rang des § 38 InsO berücksichtigt, wäre der insbesondere zugunsten der Klägerin vom Gesetzgeber geschaffene Vermögensschutz durch die Insolvenz noch weiter entwertet, als dies infolge der Zahlungsunfähigkeit de Schuldnerin ohnehin schon der Fall sei.
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c. Ein solches Ergebnis überzeugt schon deshalb nicht, weil sich hinsichtlich des insolvenzrechtlichen Nachrangs ein Risiko verwirklicht hat, das die Klägerin mit ihre bewussten Investition in Eigenkapital übernommen hat. Die dargelegten maßgeblichen insolvenzrechtlichen Grundsätze können schon deshalb nicht mit dem Verweis auf die besondere Schwere des kapitalmarktrechtlichen Fehlverhaltens überspielt werden, weil Aktionäre an den wirtschaftlichen Chancen des Unternehmens partizipieren. Deshalb müssen sie auch bereit sein, das Insolvenzrisiko der Gesellschaft in größerem Umfang zu tragen als Anleihegläubiger, deren Ertrag schon von vornherein auf den Zinsgewinn beschränkt ist. Der Investitionsentscheidung der Klägerin zu Gunsten einer Eigenkapitalbeteiligung kommt entscheidende Bedeutung zu.
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Dem hält die Klägerin entgegen, dass es vorliegend nicht auf die Art der Investitionsentscheidung des Anlegers ankäme, sondern schon auf dessen zeitlich frühe anzusetzende Täuschung, die dazu führe, dass die Anlegerstellung insgesamt (und damit erst recht die dieser zugrunde liegende Investitions- bzw. Anlageentscheidung) unberücksichtigt bleiben müsse.
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Jedoch ist die Aktionärsstellung - wie bereits dargelegt - auch nicht ausnahmsweise unbeachtlich. Richtigerweise sind, wie von den Beklagten vorgetragen, die behaupteten Täuschungen auf die Werthaltigkeit der Anlage gerichtet und betreffen damit schon nicht das entscheidende insolvenzrechtliche Differenzierungskriterium der Anlageklassen (Eigen- und Fremdkapital). Die gesellschaftsrechtlichen Bindungen folgen aus der bewussten Entscheidung der Klägerin, in das Eigenkapital der Schuldnerin zu investieren und Aktien zu erwerben. Diese Entscheidung ist durch die von der Klägerin behaupteten Täuschungen unbeeinflusst, denn derartige Täuschungen bezogen sich allenfalls auf die mit der Eigenkapitalposition einhergehenden Gewinnmöglichkeiten, nicht aber auf die Eigenkapitalposition als solche. Die Klägerin irrte nämlich nicht über die Anlageklasse, also darüber, Aktionärin der Schuldnerin zu werden.
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d. Vielmehr sind darüber hinaus auch keine wertungsmäßig überzeugenden Gründe ersichtlich, weshalb die Klägerin als Eigenkapitalinvestorin wegen der behaupteten Täuschungen über die Werthaltigkeit ihrer Beteiligung nicht nur Schadensersatzansprüche halten sollte, sondern diese darüber hinaus im Insolvenzfall unmittelbat zulasten anderer Gläubiger im Rang des § 38 InsO geltend machen können soll. Aus der Investitionsentscheidung der Klägerin zugunsten des Eigenkapitals folgen auch Wechselwirkungen im Verhältnis der Klägerin zu anderen Investoren, die sich ebenfalls an der Kapitalstruktur der Schuldnerin beteiligt haben. Schon in Anbetracht dessen kann dem Vermögensschutz der Aktionäre keine Berücksichtigung im Rang des § 38 InsO zukommen.
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Dies ist der entscheidende Unterschied zur werbenden Gesellschaft, deren Haftungsmasse im Fall des Bestehens kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüche zur Befriedigung sowohl ihrer Gläubiger als auch ihrer Aktionäre noch ausreicht. Während die Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen werbenden Emittenten grundsätzlich keine Auswirkungen auf die anderen Beteiligten der Kapitalstruktur hat, ist dies im Falle der Liquidation des Emittenten wegen einer Insolvenz grundlegend anders. Im Falle der Berücksichtigung nach § 38 InsO müssten nämlich nicht nur solche Aktionäre, die ihrerseits keine Schadensersatzansprüche gegen die Emittenten erheben, sondern alle Gläubiger die geschädigten Eigenkapitalgeber kompensieren (Madaus, ZRI 2022, 1, 14).
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6. Die insolvenzrechtliche Einordnung der Schadensersatzansprüche der Aktionäre führt nicht zu einer unzulässigen Differenzierung zwischen verschiedenen Anlageformen. Die unterschiedliche Behandlung ist vielmehr in der Insolvenzordnung angelegt und ergibt sich aus den unterschiedlichen ursprünglichen Investitionsentscheidungen, an denen die etwaigen Anspruchsinhaber festgehalten werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Wertungen des Kapitalmarktrechts. Richtig ist, dass das Kapitalmarktrecht dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes im Allgemeinen dient (BGH NJW 2013, 2114, 34). Dabei werden die Inhaber der zahlreichen Finanzinstrumente in ihrer Gesamtheit geschützt. Entgegen der Ansicht der Klägerin, verlangt der Kapitalmarktschutz aber gerade nicht, dass die Inhaber unterschiedlicher Finanzinstrumenten in der Insolvenz zwingend gleichbehandelt werden. Die insolvenzrechtliche Einordnung richtet sich maßgeblich nach dem Verhältnis, in dem ein Anspruchsinhaber zur Insolvenzschuldnerin steht. Entscheidend ist, ob er als Gesellschafter beteiligt ist bzw. seine Ansprüche zumindest mitgliedschaftlichen Bindungen unterliegen.
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7. Eine Berücksichtigung der kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüche im Rahmen des § 38 InsO ergibt sich vorliegend - entgegen dem klägerischen Vorbingen - auch nicht aus einem europarechtlichen Vorrang kapitalmarktrechtlicher Effizienzbedürfnisse.
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a. Gemäß Art. 17 MAR (Marktmissbrauchsverordnung) hat der Inlandsemittent von Finanzinstrumenten Insiderinformationen, die ihn unmittelbar betreffen, unverzüglich bekanntzugeben, wenn sie im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens geeignet sind, den Börsen- oder Marktpreis der zugelassenen Kommanditaktien erheb- lich zu beeinflussen (Bürgers/Fett, KGaA, § 10 Rn. 89). Diese sogenannte Ad-hoc-Publizitätspflicht wird von Art. 30 Abs. 1 lit. a MAR flankiert. Danach über- tragen die Mitgliedstaaten unbeschadet strafrechtlicher Sanktionen und unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse nach Artikel 23 MAR im Einklang mit nationalem Recht den zuständigen Behörden die Befugnis, angemessene verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen in Bezug auf mindestens die Verstöße gegen Artikel 14 und 15, Artikel 16 Absätze 1 und 2, Artikel 17 Absätze 1, 2, 4, 5 und 8, Artikel 18 Absätze 1 bis 6, Artikel 19 Absätze 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 11 und Artikel 20 Absatz 1 MAR zu ergreifen. Damit ist kein Ausschluss von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen verbunden. Vielmehr ist die Ergänzung um ein sog. „Private Enforcement“, in Form der §§ 97, 98 WpHG, als Umsetzungsweg zulässig. Der zivilrechtlichen Haftungsandrohung steht nämlich insbesondere der europarechtlich verankerte Kapitalschutz der Aktiengesellschaft (jetzt Art. 56, 59 GesRRL) nicht entgegen (EuGH, Urt. v. 19.12.2013, C-174/12 Rn. 41f. - Hirmann).
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b. Der Klägerseite ist dabei insoweit zuzustimmen, als dass eine Einhaltung der Adhoc-Publizitätspflicht maßgeblich durch ein effizientes und wirksames Sanktionssystem sichergestellt wird. Wie die Klägerin ebenfalls richtig herausstellt, kommt dem geschaffenen Abschreckungssystem insbesondere in der Krise der Gesellschaft, d.h. in der Insolvenznähe, essenzielle Bedeutung zu (Brinkmann/Richter, AG 2021, 489, 496 f.), da der Anreiz einer Informationspflichtverletzung als am stärksten einzustufen ist (BT-Drucks. 12/7918, 102).
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c. Daraus leitet die Klagepartei die Notwendigkeit der Aufwertung der Schadensersatzansprüche der Aktionäre in der Rangordnung der InsO und damit in der insolvenzrechtlichen Verteilung ab, da andernfalls das dargelegte Präventionsmodell leerliefe. Deshalb seien die Haftungsrechte durch den gesellschaftsrechtlich vermittelten Gläubigerschutz der §§ 57, 71 AktG zu beschränken.
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Dem ist jedoch nicht zu folgen. Das Gericht verkennt dabei nicht die grundlegende Bedeutung der Adhoc-Publizitätspflicht als wesentliches Instrument zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts. Jedoch kommt dem negativen Anreizsystem im Insolvenzverfahren keine wesentliche Wirkung mehr zu, da das wirtschaftliche Scheitern des Emittenten bereits feststeht. Die Gefahr einer Informationspflichtverletzung zur Verschleierung der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens besteht also nicht mehr. Der Nicht-Aufwertung von Aktionärsrechten in der Insolvenz kommt kein Einfluss auf das Informationsverhalten exante zu. Insoweit ist der Beklagtenpartei zuzustimmen, dass bei der werbenden Gesellschaft die drohende Insolvenz durch kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche ein Anreiz zur Einhaltung der Publikationspflichten sein kann. Hingegen fürchtet die Gesellschaft die erst nach feststehendem Eintritt der Insolvenz stattfindende Rangaufwertung der Aktionärsrechte nicht. Vielmehr kann unabhängig der insolvenzrechtlichen Einordnung ein Leerlaufen der kapitalmarktrechtlichen Steuerungsmechanismen für den Insolvenzfall nicht verhindert werden.
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d. Zu weit führt auch der Gedanke die übrigen Gläubiger seien in das Anreizsystem mit einzubinden. So meint die Klagepartei, dass nur wenn die Gläubiger fürchten müssten, im Insolvenzfall mit den Haftungsansprüchen der Aktionäre zu konkurrieren, ein hinreichender Anreiz für sie bestehe, auf die Einhaltung der Informationspflichten aus Art. 17 MAR hinzuwirken. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine derartige Kontrollbefugnis der Gläubiger im Sanktionssystem gerade nicht vorgesehen ist und insbesondere entsprechende Kontrollinstrumente fehlen.
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e. Die Nichtberücksichtigung im Rahmen von § 38 InsO widerspricht auch nicht europarechtlichen Vorgaben, denn der Rang einer Forderung bestimmt sich ausschließlich durch das mitgliedsstaatliche Recht, vgl. Art. 7 Abs. 2 S. 2 lit. i) EuInsVO.
B.
78
Die Widerklage ist unzulässig.
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Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 2 ZPO für eine Zwischenfeststellungsklage liegen nicht vor.
80
Dies ist von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteil v. 25. 10.2007 - VII ZR 27/06).
81
Die begehrte Feststellung muss sich auf einen Gegenstand beziehen, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des Rechtsstreits hinausgeht. Die Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage ist daher nach ständiger Rechtsprechung unzulässig, wenn die zu klärenden Rechtsbeziehungen bereits durch die Entscheidung in der Hauptsache erschöpfend geregelt werden (BGH, Urteil v. 17.05.1977 - VI ZR 174/74; 07.03.2013 - VII ZR 223/11). Maßgeblich ist, ob die besondere Feststellung des Rechtsverhältnisses gerade für den Feststellungskläger eine Bedeutung hat (vgl. RGZ 144, 54, 59). Erforderlich ist, dass ein Erfolg des Zwischenfeststellungsantrags die Möglichkeit für Teilurteile eröffnet. Daran fehlt es, wenn im Fall der Begründetheit der Zwischenfeststellungsklage zugleich die Hauptsacheklage ohne Weiteres in vollem Umfang entscheidungsreif ist (BGH, Urteil v. 28.01.2020, BeckRS 2020, 9287); hier hat ein Ausspruch übe den Zwischenfeststellungsantrag keine weitergehende rechtliche Bedeutung.
82
So liegt der Fall der Zwischenfeststellungwiderklage des Beklagten zu 1). Im Fall der Begründetheit der Zwischenfeststellungswiderklage stünde fest, dass die geltend gemachten kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüche nicht dem § 38 InsO unterfallen und daher nicht zur Tabelle festzustellen sind. In diesem Fall wäre die Hauptsacheklage ohne Weiteres in vollem Umfang abzuweisen. Ein Teilurteil scheidet aus, wenn sämtliche in der Klage geltend gemachten Ansprüche zur Endentscheidung reif sind (vgl. § 301 Abs. 1 ZPO). Ein Ausspruch über den Zwischenfeststellungsantrag des Beklagten zu 1) könnte keine weitergehende rechtliche Bedeutung haben.
C.
83
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 101 ZPO
Die Zwischenfeststellungswiderklage erhöht gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG den Streitwert nicht. Sie hat daher nicht zu höheren Kosten geführt. Ihre Abweisung wirkt sich daher auf die Kostenverteilung nicht aus (vgl. OLG München Urteil v. 7.10.2021 - 6 U 6333/20).
84
Gemäß § 101 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen.
D.
85
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 709 ZPO.
E.
86
Der Streitwert war gemäߧ 182 InsO anhand der zum Zeitpunkt der Klageerhebung zu erwartenden Quote zu schätzen. Das Gericht schätzt diese Quote auf 20%. Der Streitwert ist daher auf 20% der ursprünglich geltend gemachten Forderung festzusetzen, somit auf 2.525.414,93 €.