VG Augsburg, Beschluss v. 02.11.2022 – Au 8 S 22.1994
Titel:
Waffenbesitzverbot wegen Unzuverlässigkeit (hier: Alkoholabhängigkeit sowie missbräuchliche und leichtfertige Verwendung von Waffen und Munition)
Normenkette:
WaffG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 41 Abs. 1
Leitsätze:
1. Auch wenn es um ein Verbot erlaubnisfreier Waffen oder Munition geht, darf für die Feststellung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auf die allgemeine Vorschrift des § 5 WaffG zurückgegriffen werden. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
2. Spezifisch waffenrechtlich bedenkliches Verhalten in alkoholisiertem Zustand setzt § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WaffG nicht voraus, sondern stellt allein auf den schuldunabhängigen Umstand der durch Alkoholabhängigkeit fehlenden persönlichen Eignung ab. Mit der Norm hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, ereignisunabhängig waffenrechtliche Anordnungen zu treffen. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Gefahr eines missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs iSd § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a kann nicht nur dann vorliegen, wenn mit einer Waffe geschossen bzw. eine Waffe als solche eingesetzt wird, sondern beispielsweise auch, wenn diese zur Bedrohung bzw. Einschüchterung oder Abschreckung eingesetzt oder in einer angenommenen Notwehrlage damit z.B. zugeschlagen wird. Dabei begründet nicht nur das Drohen mittels einer Waffe, sondern auch das unmissverständliche Drohen mit Waffen bzw. ein deutliches und unübersehbares Bedrohungssignal eine solche Gefahr. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die missbräuchliche bzw. leichtfertige Verwendung einer Waffe kann auch dann zu besorgen sein, wenn sich aufgrund von Vorfällen ohne eigenen Waffenbezug - beispielsweise im Straßenverkehr oder in Beziehungs- bzw. Nachbarstreitigkeiten - zeigt, dass eine Person leicht reizbar ist, unbeherrscht auf Provokationen reagiert, in Stresssituationen unangemessen reagiert hat, in Konfliktsituationen über ein mangelhaftes Potenzial für gewaltfreie Konfliktlösungen verfügt oder in der Erregung unbeherrscht bzw. jähzornig ist, zur Aggression bzw. zu Affekthandlungen neigt oder davon überzeugt ist, dass Selbstjustiz das einzige (rechtmäßige) Mittel sei. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Besitz- und Erwerbsverbot für erlaubnispflichtige Waffen und Munition, Besitz- und Erwerbsverbot für erlaubnisfreie Waffen und Munition, waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, Verhältnismäßigkeit, vorläufiger Rechtsschutz, Waffenrecht, Besitz- und Erwerbsverbot, erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen und Munition, Messer, Alkoholabhängigkeit, Unzuverlässigkeitsvermutung, missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung
Fundstelle:
BeckRS 2022, 34256
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein ihm gegenüber verfügtes Besitz- und Erwerbsverbot für erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen und Munition.
2
Am 25. Juni 2022 wurde gegen 20:40 Uhr eine Polizeistreife von Anwohnern in die W-Straße in M., der Wohnanschrift des Antragstellers, wegen Streitigkeiten zwischen dem Antragsteller und anderen Anwohnern gerufen. Beim Eintreffen der Polizeistreife stand der Antragsteller auf dem Balkon seiner Erdgeschosswohnung und zeigte sich aggressiv und aufbrausend. Nach informatorischer Befragung der Anwohner habe der Antragsteller andere Anwohner mit einem Messer bedroht. Zudem habe er permanent seinen Arm auf die Balkonbrüstung geschlagen. Gegenüber einem Polizisten gab der Antragsteller an, dass er wegen eines erheblichen Schmerzmittelkonsums keine Schmerzen verspüre. Der Antragsteller wurde sodann auf die Dienststelle der Polizei verbracht. Ein Atemalkoholtest gegen 21:50 Uhr ergab einen Wert von 0,82 mg/l. In einem Moment zeigte sich der Antragsteller den Polizisten gegenüber kooperativ, im nächsten Moment höchst aggressiv. Er äußerte andauernd Sätze wie: „ich bringe euch um“, „ich bringe mich um“, ich steche euch ab“, „wenn der Arzt mir eine Spritze gibt, bringe ich ihn um“. Im Anschluss erfolgte eine sofortige vorläufige Unterbringung des Antragstellers im Bezirkskrankenhaus M.
3
Am 9. Juli 2022 ging der Antragsteller gegen 15:00 Uhr am T-platz in M. deutlich alkoholisiert Passanten an und verletzte dabei eine Frau, die er auf die linke Schulter schlug. Nachdem er in einen Streifenwagen verbracht wurde, rammte er u.a. seinen Kopf mehrmals gegen die Decke des Fahrzeuges und forderte eine Polizistin auf, dass sie ihn erschießen solle und er in das Bezirkskrankenhaus gebracht werden wolle. Es erfolgte eine sofortige vorläufige Unterbringung des Antragstellers im Bezirkskrankenhaus M. Das Amtsgericht M. ordnete im Zuge dessen u.a. wegen einer Politoxikomanie mit Alkohol und Drogen und der gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung von Rechtsgüter anderer eine Fünfpunktfixierung an (Az. 02 XIV 119/22 (L)).
4
Am 10. Juli 2022 gegen 22:40 Uhr fielen einer Polizeistreife im Bereich einer Tankstelle in der B. Straße in M. zwei deutlich alkoholisierte Personen, darunter der Antragsteller, neben einem geparkten Pkw auf. Während die eine Person teilnahmslos hin und her schwankte, schloss der Antragsteller den Kofferraum des Pkw und drehte sich um. Als die Polizeibeamten den Streifenwagen auf dem Tankstellengelände abstellten, wankte der Antragsteller schnelleren Schrittes auf den Streifenwagen zu, zog kurz vor dem Streifenwagen ein Messer mit einer Klingenlänge von 21 cm aus einer, in der Hand gehaltenen, Scheide und hielt es vor sich, während er redete. Der Antragsteller nahm nach dem polizeilichen Einsatzprotokoll gegenüber den Polizeibeamten „keine bedrohliche Haltung“ ein und stieß auch „keine Bedrohungen“ aus. Von den Polizisten wurde der Antragsteller sodann aufgefordert, das Messer auf den Boden abzulegen und zurückzutreten. Während der Antragsteller das Messer (in die Scheide) zurücksteckte und ablegte, gab er gegenüber den Polizisten an, dass er „ein Killer“ sei, „der schon viele Leute getötet“ habe. Die Polizisten sollten das Messer mitnehmen, da er zwei Flaschen Whiskey getrunken habe und er „gefährlich“ sei. Einen Atemalkoholtest verweigerte der Antragsteller. Das Messer wurde von den Polizeibeamten sichergestellt.
5
Am 16. Juli 2022 rief der Antragsteller gegen 23:00 Uhr bei der Polizeiinspektion in M. an und teilte mit, dass er stark betrunken sei und seinen Autoschlüssel gerne abgeben wolle. Die in der Pizzeria S. in der H-Straße in M. eintreffende Polizeistreife fand den Antragsteller in einem „hyperaktiven“ Zustand vor. Ein Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,51 mg/l. Trotz der Alkoholisierung zeigte sich der Antragsteller nach dem Einsatzprotokoll der Polizei als voll handlungsfähig respektive verstand die Handlungsanweisungen der Polizisten. Während diese den Fahrzeugschlüssel sicherstellten, äußerte der Antragsteller in Bezug auf einen abwesenden (beim Vorfall am 10. Juli 2022 eingesetzten) Polizisten u.a. „ich schlitze ihn auf“, „ich schneide ihm den Kopf ab“, „ich schneide ihm den Hals auf und stecke meinen Penis hinein“, „ich habe zehn Jahre bei der Fremdenlegion gedient und weiß wie ich ihn schnell töten kann“ sowie „ich bin Profi in Muay Thai, das geht zack zack, Rübe ab“.
6
Am 17. Juli 2022 wurde der Antragsteller nach einer Streitigkeit bei einem Sportfest wegen seines aggressiven Verhaltens von einer herbeigerufenen Polizeistreife gegen 21:30 Uhr im Ortsteil S. von M. in Gewahrsam genommen. Ein Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,65 mg/l. Laut polizeilichen Einsatzprotokoll war der Antragsteller steuerungs- und handlungsfähig. Während der Antragsteller zur Polizeiinspektion in M. verbracht wurde, äußerte er in Bezug auf einen abwesenden (beim Vorfall am 10. Juli 2022 eingesetzten) Polizisten u.a. „Ich würde mich gern mit … L. treffen, um etwas zu regeln. Dafür muss er seine Waffe ablegen, dass man es Mann gegen Mann regelt. Er hat mir die Nase gebrochen“. L. habe am 10. Juli 2022 sein Messer sichergestellt, welches er unbedingt zurückwolle. Er werde diesem die „Kehle aufschlitzen“, wenn er das Messer nicht zurückbekomme. Der Antragsteller würde von einer Anzeige gegen den Polizisten L. absehen, wenn dieser ihm die Füße küsse.
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Aufgrund des - wegen des Vorfalls am 10. Juli 2022 - am 18. Juli 2022 ergangenen und auf § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG gestützten Bußgeldbescheids rief der Antragsteller am 20. und 25. Juli 2022 beim Rechtsamt der Antragsgegnerin an. Am 20. Juli 2022 forderte er sein Messer zurück. Der Antragsteller war bei dem Telefonat sehr aufgebracht und betonte mehrfach, wie gefährlich er sei, jedoch als nicht therapierbar gelte, und verglich sich mit Sylvester Stallone. Am 25. Juli 2022 ließ sich der Antragsteller bei dem Telefonat, bei dem er sich u.a. über „Blitzerfoto“ in B. beschwerte, mit den Worten „fickt mich doch alle in den A... …“ aus. Die (am 10. Juli 2022) eingezogene Waffe sei nicht gefährlich. Alles sei ein Fehler der Polizei.
8
Mit Schreiben vom 27. Juli 2022 wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin zur beabsichtigten Anordnung eines Besitz- und Erwerbsverbots für erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Waffen und Munition angehört.
9
Am 9. August 2022 begründete der Antragsteller seinen am 22. Juli 2022 bei der Antragsgegnerin eingegangen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid u.a. damit, dass sich das Messer in einem für den Transport vorgesehenen verschlossenen Behältnis befunden habe. Das Messer habe sich in der Scheide befunden. Der Antragsteller habe das Messer erst dann ein wenig aus der Scheide gezogen, als es am Boden gelegen und ein Polizist darum gebeten habe.
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Aus einer polizeilichen Stellungnahme vom 19. August 2022 ergibt sich u.a., dass der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt dazu aufgefordert worden sei, das Messer aus der Scheide zu ziehen. Kein Polizist würde eine deutlich alkoholisierte Person dazu auffordern, ein großes Messer zu zeigen und sich damit selbst bzw. sein Gegenüber einer potentiell tödlichen Gefahr auszusetzen.
11
Am 20. August 2022 kündigte der Antragsteller gegenüber der Polizeiinspektion in M. gegen 4:18 Uhr seinen Suizid telefonisch an, da sein Leben keinen Sinn mehr machen würde. Im Zuge der daraufhin durchgeführten Fahndung wurde er schließlich im Gleisbett des Bahnhofs in M. aufgegriffen. Im Anschluss erfolgte erneut eine sofortige vorläufige Unterbringung des Antragstellers durch die Polizei im Bezirkskrankenhaus M.
12
Am 22. August 2022 rief der Antragsteller gegen 16:00 Uhr bei der Polizeiinspektion in M. an und verlangte zehn Mannschaftwagen der Polizei. Wenn die Polizei ihn nicht aufhalte, schlage er „die Leute da draußen jetzt zam“ und zerstöre sie. Er werde die Scheiben einschlagen und alle „wegmachen“. Daraufhin fuhren zwei Streifenwagen der Polizei in M. zur Wohnadresse des Antragstellers. Bei deren Erblicken sprang der Antragsteller von seinem Balkon im Erdgeschoss in einer Höhe von circa 2,20 m und lief nach dem Einsatzprotokoll der Polizei aggressiv gestikulierend auf die Polizisten zu. Er werde die Leute da hinten „zamschlagen“ und deutete auf eine Gruppe Leute am Horizont. Bei der anschließenden Ingewahrsamnahme trat der Antragsteller nach den Polizisten, bespuckte einen und ließ u.a. verlautbaren, dass er alle „vernichten“ werde, er „Erzengel Gabriel“ sei und, dass sich die Polizisten mit Gott anlegen würden. Es erfolgte eine sofortige vorläufige Unterbringung des Antragstellers im Bezirkskrankenhaus M. Das Amtsgericht M. ordnete im Rahmen dessen u.a. wegen den Folgen eines fortgesetzten Alkoholmissbrauchs, einer Suchterkrankung mit Alkohol und Drogen und der gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung von Rechtsgüter anderer eine Fünfpunktfixierung an (Az. 02 XIV 138/22 (L)).
13
Am 6. September 2022 ließ der Antragsteller zu den beabsichtigten Anordnungen der Antragsgegnerin Stellung nehmen. Gegen den Bußgeldbescheid sei Einspruch eingelegt worden. Die Angelegenheit sei noch nicht rechtskräftig verbeschieden worden. Er habe zwar ein Messer mit einer Klingenlänge von über 12 cm bei sich geführt. Dieses habe sich jedoch in einem verschlossenen Behältnis (Scheide) befunden.
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Mit Bescheid vom 9. September 2022, dem Antragsteller zugestellt am 15. September 2022, untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller den Erwerb und den Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition unbefristet (Ziffer 1). Das Verbot unter Ziffer 1 schließe auch den Erwerb und Besitz erlaubnisfreier Waffen und Munition mit ein (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wurde angeordnet (Ziffer 3). Ferner enthielt der Bescheid eine Kostenfestsetzung (Ziffern 4 und 5).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für die Anordnung des Waffen- und Munitionsverbots für erlaubnispflichtige Waffen und Munition § 41 Abs. 2 WaffG sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Es sei grundsätzlich Zweck eines solchen Verbots, die Allgemeinheit vor Gefahren zu bewahren, die durch den Umgang mit Waffen durch eine hierfür ungeeignete Person ausgehen können würden. Ungeeignet sei eine Person, welche die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG nicht besitze und daher eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz solcher Waffen nicht bekommen könne. Die Anordnung sei geboten. Damit eine solche geboten sei, bedürfe es einer höheren Dringlichkeit zur Abwendung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Dies sei regelmäßig der Fall, wenn sich der Adressat als waffenrechtlich unzuverlässig erweise. Beim Antragsteller sei eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG anzunehmen, da er die Waffe bereits missbräuchlich verwendet habe. Er habe am 26. Juni 2022 (wohl 10. Juli 2022 gemeint) ein Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm mit sich geführt und damit die eingesetzten Polizisten bedroht. Es habe sich um ein verbotenes Führen nach § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG gehandelt. Das Messer habe sich nicht in einem nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WaffG verschlossenen Behältnis befunden. Bei einer Messerscheide sei dies nicht gegeben. Damit habe der Antragsteller die Waffe entgegen den Vorschriften des Waffengesetzes geführt. Es sei unbeachtlich, ob er bei diesem Vorfall vorwerfbar gehandelt habe. Zielsetzung des Waffenrechts sei die präventive Gefahrenabwehr. Bei diesem Vorfall und bei den weiteren Zwischenfällen sei der Antragsteller offensichtlich erheblich in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Dabei sei zu beobachten, dass sich die psychischen Ausfälle des Antragstellers zunehmend aggressiver entwickeln würden. So habe er bei dem Vorfall am 18. Juli 2022 (wohl 16. bzw. 17. Juli 2022 gemeint) angegeben, den Polizisten, der ihm das Messer abgenommen habe, töten zu wollen, indem er ihn aufschlitze. Von einer beabsichtigten missbräuchlichen Verwendung von Waffen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG sei demnach auszugehen.
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Der Antragsteller habe durch die Ereignisse im Juli und August dieses Jahres gezeigt, dass er Waffen nicht mit der notwendigen Sorgfalt verwende, sondern zumindest im alkoholisiertem Zustand den Einsatz gegen Menschen in Erwägung ziehe und sich selbst als „Killer“ bezeichne. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits Menschen verletzt bzw. angegriffen habe, sodass bereits zweimal eine Fünfpunktfixierung angeordnet worden wäre. Bei diesen Vorfällen habe der Antragsteller zwar keine Waffen verwendet, jedoch könne nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er keine Waffen einsetzen werde, wenn er solche besitze. Der Antragsteller zeige sich darüber hinaus in keiner Weise einsichtig, wenn er behaupte, die Polizisten hätten ihn dazu aufgefordert, das Messer aus der Scheide zu ziehen. Die Einsicht und kritische Reflektion des eigenen Fehlverhaltens seien jedoch Grundvoraussetzung, um überhaupt eine positive Zukunftsprognose in Erwägung ziehen zu können. Auch aufgrund der mangelnden Krankheitseinsicht und der zeitlichen Entwicklung sei nicht davon auszugehen, dass die offensichtlichen Wahnvorstellungen des Antragstellers in Zukunft nicht mehr zutage treten würden. Es gelte sicherzustellen, dass der Antragsteller gerade in solchen Situationen nicht im Besitz von Waffen sei. Der Antragsteller habe sich in vielfacher Weise als unzuverlässig erwiesen. Die Anordnung sei daher erforderlich, um die Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwenden. Ein Restrisiko könne nicht hingenommen werden.
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Daneben bestünden zumindest auch erhebliche Zweifel, ob der Antragsteller aufgrund seiner offensichtlichen Alkoholabhängigkeit die erforderliche persönliche Eignung zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitze. Da die durch diese Erkrankung verursachten Verhaltensweisen zu einer erheblichsten Fremdgefährdung geführt hätten und bereits Verstöße gegen das Waffenrecht aktenkundig seien, komme es hierauf nicht mehr an, da der Antragsteller sich als unzuverlässig erwiesen habe.
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Die Erweiterung des Verbots des Erwerbs und Besitzes auf erlaubnisfreie Waffen und erlaubnisfreie Munition in Ziffer 2 des Bescheides stütze sich auf § 41 Abs. 1 Nr. 2 letzte Alt. WaffG. Durch das unerlaubte Führen einer Waffe am 13. Februar 2022 (wohl 10. Juli 2022 gemeint) und den unsachgemäßen Umgang damit habe sich der Antragsteller als waffenrechtlich unzuverlässig erwiesen. Es werde auf die Ausführungen zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit verwiesen. Zwar sei vorliegend auch der Fall des § 41 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG einschlägig, da Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass der Antragsteller abhängig vom Alkohol sei. Da er sich jedoch aus schwerwiegenden Gründen als unzuverlässig erwiesen habe, komme es nicht darauf an, ob er diese durch Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen könne.
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Die Anordnungen seien geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn sowie nach pflichtgemäßen Ermessen getroffen worden.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer 3 des Bescheides stütze sich auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Vorliegend sei das Recht des Antragstellers, das angeordnete Waffenbesitzverbot vor dem Vollzug gerichtlich überprüfen zu lassen, mit dem öffentlichen Interesse, die Gefahren für Leben und Gesundheit von Dritten effektiv und unverzüglich abzuwehren, gegeneinander abzuwägen. Dabei überwiege eindeutig das Interesse an der sofortigen Vollziehung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs trage wegen der besonderen Sicherheitsbelange im Waffenrecht bereits die festgestellte Unzuverlässigkeit des Betroffenen im Regelfall auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung von waffenrechtlichen Maßnahmen ohne zusätzliche Begründung, weil Waffen in Händen von unzuverlässigen Personen für die Gemeinschaft nicht hinnehmbare Gefahren darstellen würden. Hinzu würden beim Antragsteller weiter Tatsachen treten, die eine erhebliche Gewaltbereitschaft bezeugen würden, sodass die Gefahr im vorliegenden Fall nochmals als besonders hoch anzusehen sei. Der Antragsteller habe daher den Eingriff in sein Recht auf effektiven Rechtsschutz hinzunehmen.
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Die Kostenentscheidung stütze sich auf Art. 1 und 2 KG. Die Gebührenhöhe beruhe auf Art. 5 und 6 KG i.V.m. Tarifnummer 2.II.7/37 des KVz zum Kostengesetz. Die Gebühr i.H.v. 250 EUR sei angemessen. Als Zustellauslagen seien 2,76 EUR angefallen.
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Auf die Begründung des Bescheids wird im Einzelnen verwiesen.
23
Hiergegen ließ der Antragsteller am 12. Oktober 2022 Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids vom 9. September 2022 erheben (Au 8 K 22.1993). Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist noch nicht ergangen. Gleichzeitig begehrt er vorläufigen Rechtsschutz und beantragt,
24
die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die aufschiebende Wirkung wieder anzuordnen sei, nachdem die sofortige Vollziehung widerrechtlich angeordnet worden sei. Das Messer sei auch herauszugeben. Dieses habe der Antragsteller von einem Mönch geschenkt bekommen. Ihm sei das Messer aufgrund Brauchtumspflege sehr wichtig. Da keine Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter vom Antragsteller ausgehe, auch nicht im Zusammenhang mit Waffen, könne auch das öffentliche Interesse nicht das Interesse des Antragstellers überwiegen. Er sei weder ungeeignet für den Besitz von Waffen noch sei er unzuverlässig. Es bestünden keine Gründe, dem Antragsteller den Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen und Munition zu untersagen. Weder sei ein Bußgeldtatbestand erfüllt noch seien die Voraussetzungen für ein waffenrechtliches Verbot gegeben. Das Messer habe sich in einem für den Transport vorgesehenen verschlossenen Behältnis und zwar in der Scheide befunden. Diese sei bis auf einen kurzen Moment, um das Messer den Polizeibeamten zu zeigen, verriegelt gewesen. Eine Bedrohungslage sei zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen. Dass der Antragsteller die eingesetzten Polizisten bedroht habe, sei falsch. Es bedürfe im vorliegenden Fall auch keiner Dringlichkeit zur Abwendung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Der Antragsteller sei auch nicht erheblich in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt. Es sei auch nicht so, dass er aufgrund vermeintlicher offensichtlicher Alkoholabhängigkeit die erforderliche Eignung zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition nicht besitzen würde. Die Anordnungen seien nicht verhältnismäßig. Erst recht sei die Ausdehnung auf das Verbot für erlaubnisfreie Waffen und Munition nicht verhältnismäßig. Der Antragsteller werde in seinen Grundrechten eingeschränkt.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
28
Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Bescheid im Wesentlichen vorgebracht, dass der Antrag abzulehnen sei. Der Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des Bescheids, das im Einzelnen im Bescheid begründet worden sei. Die vorgebrachten Gründe des Antragstellers könnten die Unzuverlässigkeitstatbestände nicht entkräften, insbesondere nicht den Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften. Der Antragsteller habe bei dem Vorfall ein Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm entgegen § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG mit sich geführt. Bei einer Messerscheide handele es sich nicht um ein verschlossenes Behältnis i.S.d. § 42a Abs. 2 Nr. 2 WaffG. Auch die Drohungen des Antragstellers, Personen umzubringen, insbesondere die Drohung gegen den am 10. Juli 2022 eingesetzten Polizeibeamten, würden zeigen, dass der Antragsteller nicht davor zurückschrecke mit Waffen zu drohen. Damit seien eindeutig Tatsachen gegeben, die die Annahme eines missbräuchlichen und leichtfertigen Gebrauchs von Waffen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG durch den Antragsteller und damit der absoluten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen würden. Ein Restrisiko müsse nicht hingenommen werden. Bestimmte Wesensmerkmale einer Person könnten die Befürchtung eines missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs i.S.d. Vorschrift begründen. So, wenn der Antragsteller leicht reizbar sei, unbeherrscht auf Provokationen reagiere, in der Vergangenheit in Stresssituationen unangemessen reagiert habe oder in Konfliktsituationen ein mangelndes Potenzial für gewaltfreie Konfliktlösungen gezeigt habe. Durch den Antragsteller gehe eine konkrete Gefahr aus, wenn er weiterhin im Besitz von erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen sein könne. Auch wenn bei dem Vorfall am 10. Juli 2022 keine konkrete Bedrohung gegen die eingesetzten Polizeibeamten ausgesprochen worden wäre, stelle das das Ziehen eines Messers aus der Scheide an sich schon eine bedrohliche Haltung dar. Die aktenkundigen Vorfälle würden zeigen, dass der Antragsteller zu Gewaltausbrüchen neige sowie Personen mit dem Tod bedrohe. Ein besonderes Bedürfnis für den Waffenbesitz sei beim Antragsteller nicht zu erkennen. Gründe, aufgrund derer die Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Waffenbesitzverbots gegenüber seinen privaten Interessen zurücktreten müssten seien weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch in dem Verfahren Au 8 K 22.1993, und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
II.
30
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bleibt ohne Erfolg.
31
Abgestellt auf die nähere Antragsbegründung geht das Gericht nach Maßgabe der §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO in Auslegung des Rechtsschutzbegehrens davon aus, dass der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz im Wege des § 80 Abs. 5 VwGO erstrebt. Der insoweit zu verstehende Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers wurde nicht auf einzelne Ziffern des Bescheids vom 9. September 2022 beschränkt.
32
1. Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seiner erhobenen Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen, ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durch das Verwaltungsgericht vorzunehmende eigenständige Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung dürften sich die Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids als rechtmäßig erweisen und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gründe, gleichwohl im Interesse des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seiner erhobenen Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen, sind nicht ersichtlich.
33
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO niedergelegten Kriterien zu treffen. Es hat zu prüfen, ob das Vollzugsinteresse so gewichtig ist, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen werden darf, oder ob das gegenläufige Interesse des Antragstellers an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (bzw. seines Widerspruchs) überwiegt. Wesentliches Element im Rahmen der insoweit gebotenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Erweist sich der Rechtsbehelf als offensichtlich Erfolg versprechend, so wird das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage stärker zu gewichten sein, als das gegenläufige Interesse des Antragsgegners. Umgekehrt wird eine Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage grundsätzlich nicht in Frage kommen, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich aussichtslos darstellt. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht eindeutig zu beurteilen, sondern nur tendenziell abschätzbar, so darf dies bei der Gewichtung der widerstreitenden Interessen - dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers einerseits und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners andererseits - nicht außer Acht gelassen werden. Lassen sich nach summarischer Überprüfung noch keine Aussagen über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs machen, ist also der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. zum Ganzen BVerfG, B.v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581; BVerwG, B.v. 11.11.2020 - 7 VR 5.20 u.a. - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 17.9.1987 - 26 CS 87.01144 - BayVBl. 1988, 369; Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO, § 80 Rn. 65 ff. m.w.N.).
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Soweit die Behörde die sofortige Vollziehung ausdrücklich gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, d.h. die aufschiebende Wirkung der Klage nicht bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob sich bereits die Anordnung der sofortigen Vollziehung als formell rechtswidrig erweist, insbesondere ob sich die behördliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung als im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO als nicht ausreichend erweist; ist dies der Fall, hat das Gericht ohne weitere Sachprüfung die Vollziehungsanordnung aufzuheben (vgl. Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 54 ff., 98).
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2. Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seiner erhobenen Klage auch gegen die in Ziffern 4 und 5 des Bescheids vom 9. September 2022 wiederherzustellen bzw. - bei verständiger Auslegung des Begehrens (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) - anzuordnen, erweist sich mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig (vgl. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der Antrag zulässig, insbesondere statthaft, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig, insbesondere sind die sich aus § 80 Abs. 3 VwGO ergebenden Begründungserfordernisse gewahrt. An die Begründung sind keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 43 ff.). Die vorliegende Begründung genügt den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Angesichts des mit dem privaten Waffenbesitz verbundenen erheblichen Sicherheitsrisikos besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, dieses Risiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.1996 - 1 C 12/95 - juris Rn. 25). Die festgestellte waffenrechtliche Unzuverlässigkeit trägt wegen der besonderen Sicherheitslage im Regelfall auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung von waffenrechtlichen Verboten ohne Angabe darüber hinausgehender Gründe (vgl. VG Bayreuth, B.v. 9.9.2020 - B 1 S 20.699 - juris Rn. 37 unter Verweis auf BayVGH, B.v. 15.8.2008 - 19 CS 08.1471). Auf diese typische Interessenlage hat auch im konkreten Fall in nicht zu beanstandender Weise (vgl. Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 55) die Antragsgegnerin abgestellt und zusätzlich angeführt, dass vorliegend Tatsachen bestünden, die eine erhebliche Gewaltbereitschaft des Antragstellers bezeugen würden, sodass o.g. mit einem Waffenbesitz des Antragstellers verbundene Gefahr als besonders hoch anzusehen sei. Die Antragsgegnerin hat der Sache nach die widerstreitenden Interessen erkannt und ihrer konkreten Abwägung und Prüfung im Lichte der besonderen sicherheitsrechtlichen Gefährdungslage bei waffenrechtlichen Entscheidungen (vgl. hierzu i.R.d. Jagd- und Waffenrechts BayVGH, B.v. 12.2.2007 - 19 CS 06.2210 - juris Rn. 28) zugrunde gelegt. Sie hat auch zu erkennen gegeben, weswegen sie eine Anordnung des Sofortvollzugs des Verwaltungsakts für geboten erachtet. Ob diese Aspekte das besondere Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO tragen, ist für die Frage der formellen Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs unerheblich. Sonstige Gründe, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung als formell rechtswidrig erscheinen lassen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
37
4. Die gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids aller Voraussicht nach keinen rechtlichen Bedenken begegnen. Das angeordnete Besitz- und Erwerbsverbot für erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen und Munition ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entscheidend ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, da es sich um einen sog. Dauerverwaltungsakt handelt (vgl. dazu etwa OVG Hamburg, U.v. 11.1.2011 - 3 Bf 197/09 - juris Rn. 41). Es wird entsprechend Bezug auf die detaillierte Begründung im streitgegenständlichen Bescheid genommen sowie lediglich ergänzend ausgeführt (§§ 122 Abs. 2, 117 Abs. 5 (analog)):
38
a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des verfügten Besitz- und Erwerbsverbot für erlaubnisfreie Waffen und Munition liegen aller Voraussicht nach vor.
39
Ausweislich § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition u.a. untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
40
Dabei beurteilt sich der Begriff der Zuverlässigkeit ebenso nach § 5 WaffG wie im Bereich der erlaubnispflichtigen Waffen. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, bei nicht erlaubnispflichtigen Waffen einen weniger strengen Maßstab hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit anzulegen als bei erlaubnispflichtigen Waffen (BayVGH, B.v. 22.1.2014 - 21 ZB 13.1781 - juris Rn. 14; vgl. auch BayVGH, B.v. 24.1.2019 - 21 CS 18.1579 - juris Rn. 10 f.; B.v. 1.2.2021 - 24 ZB 19.1086 - juris Rn. 8).
41
aa) Die Antragsgegnerin stützt ihre Feststellung, dass dem Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, aller Voraussicht nach zutreffend auf die nicht widerlegliche Unzuverlässigkeitsvermutung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG.
42
Die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist auch nicht durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG gesperrt. Nach der letzteren Vorschrift besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung u.a. nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol sind. Sind Tatsachen bekannt, die dahingehende Bedenken begründen können, hat die zuständige Behörde dem Betroffenen die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses aufzugeben (§ 6 Abs. 2 WaffG). § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG erfasst damit Fälle, in denen sich der Mangel der Eignung (allein) daraus ergibt, dass Alkoholabhängigkeit vorliegt oder Tatsachen bekannt sind, die dahingehende Bedenken begründen. Spezifisch waffenrechtlich bedenkliches Verhalten in alkoholisiertem Zustand setzt die Norm hingegen nicht voraus (vgl. VG Lüneburg, B.v. 4.2.2016 - 6 B 165/15 - juris Rn. 23), sondern stellt allein auf den schuldunabhängigen Umstand der durch Alkoholabhängigkeit fehlenden persönlichen Eignung ab. Mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, ereignisunabhängig waffenrechtliche Anordnungen zu treffen (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2014 - 6 C 30/13 - juris Rn. 25). Hieraus kann nicht geschlossen werden, dass die Annahme von Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG von vornherein in Fällen ausgeschlossen sein soll, in denen die Anknüpfung an ein Ereignis unter Alkoholeinfluss (unabhängig davon, ob Alkoholabhängigkeit besteht oder Tatsachen vorliegen, die dahingehende Bedenken begründen) erfolgen soll. Dass die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG die Reichweite der ereignisabhängigen Unzuverlässigkeitstatbestände des § 5 WaffG eingrenzen sollte, ist nicht ersichtlich (vgl. zum Ganzen VGH BW, U.v. 26.10. 2018 - 1 S 1726/17 - juris Rn. 46).
43
bb) Maßgeblich für die Beurteilung, ob die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG fehlt, ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert. Diese Prognose ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellen. Dabei ist der allgemeine Zweck des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 WaffG, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren, zu berücksichtigen. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für höchstrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass der Betroffene mit Waffen und Munition nicht sorgsam (nicht verantwortungsbewusst) umgehen werde. Vielmehr genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. etwa BVerwG, U.v. 28.1.2015 - 6 C 1/14 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 14.11.2016 - 21 ZB 15.648 - juris Rn. 17; B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris Rn. 12; B.v. 4.12.2013 - 21 CS 13.1969 - juris Rn. 14).
44
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich so bedenklich, nämlich in hohem Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, dass eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 54).
45
cc) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden.
46
Bei der missbräuchlichen und leichtfertigen Verwendung von Waffen oder Munition handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Konkretisierung bedarf. Die Ausfüllung dieser Rechtsbegriffe hat sich wie auch die Prognose im Hinblick auf den zukünftigen Umgang mit Waffen und Munition an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2014 - 6 C 30/13 - juris Rn. 19). Aus waffenrechtlicher Sicht verantwortungsbewusst handelt nur ein solcher Waffenbesitzer, der eine Waffe überlegt, nicht affektgeneigt und in voll zurechnungsfähigem Zustand entsprechend ihrer Bestimmung verwendet (vgl. zum Ganzen VGH BW, U.v. 26.10.2018 - 1 S 1726/17 - juris Rn. 48).
47
Missbräuchliche Verwendung von Waffen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG stellt jedes (bedingt) vorsätzliche Gebrauchmachen einer Waffe dar, das von der Rechtsordnung nicht gedeckt wird, wobei maßgeblich auf den Zweck der Verwendung abzustellen ist. Leichtfertiges Handeln i.S.d. Vorschrift erfordert in der Regel einen hohen, zumindest aber gesteigerten Grad von (meist bewusster) Fahrlässigkeit, der darin zu sehen ist, dass der Täter aus besonderer Gleichgültigkeit handelt, bzw. einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, der dem der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts gleichkommt. Diese Alternative kann bei Menschen, die zum Leichtsinn neigen, erfüllt sein, oder bei Personen, die sich keine Rechenschaft über ihr Tun ablegen oder die unüberlegt oder vorschnell handeln. Leichtfertigkeit ist beispielsweise gegeben, wenn der Handelnde grob achtlos handelt und nicht beachtet, was sich unter den Voraussetzungen seiner Erkenntnisse und Fähigkeiten aufdrängen muss, also selbst einfachste, jedem einleuchtende Überlegungen nicht angestellt werden (vgl. zum Ganzen VGH BW, U.v. 26.10.2018 - 1 S 1726/17 - juris Rn. 50 f.; vgl. auch Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 9 f.; Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 5 WaffG Rn. 31 ff.).
48
Die Gefahr eines solchermaßen missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs kann nicht nur dann vorliegen, wenn mit einer Waffe geschossen bzw. eine Waffe als solche eingesetzt wird, sondern beispielsweise auch, wenn diese zur Bedrohung bzw. Einschüchterung oder Abschreckung eingesetzt oder in einer angenommenen Notwehrlage damit z.B. zugeschlagen wird. Dabei begründet nicht nur das Drohen mittels einer Waffe, sondern auch das unmissverständliche Drohen mit Waffen bzw. ein deutliches und unübersehbares Bedrohungssignal eine solche Gefahr (vgl. etwa BayVGH, B.v. 29.7.2013 - 21 ZB 13.415 - juris zu Drohungen mit der Todesstrafe in Zusammenhang mit dem Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG in Form von Faxschreiben an ein Finanzamt). Ebenso kann im Einzelfall auch bereits der bloße Hinweis auf (den Besitz von) Waffen ausreichen (vgl. VG Minden, U.v. 3.4.2017 - 8 K 2340/16 - juris zum Vorzeigen von Waffenschrank und Waffen sowie u.a. der Drohung, den Betreffenden werde „Schlimmes“ passieren etc.; a.A. wohl VG Dresden, B.v. 21.6.2010 - 4 L 74/10 - juris). Unerheblich ist es in waffenrechtlicher Hinsicht, ob es bereits zu einer konkreten Bedrohung gekommen ist (vgl. etwa BayVGH, B.v. 29.7.2013 - 21 ZB 13.415 - juris Rn. 11). Es ist nicht zu beanstanden, die Gefahrenprognose auf nur einen Vorfall zu stützen, wenn sich dieser hinreichend erheblich darstellt (vgl. statt vieler HessVGH, B.v. 15.5.2014 - 4 A 133/13.Z. - juris Rn. 7 m.w.N.).
49
Zur Begründung der Prognose zukünftiger missbräuchlicher bzw. leichtfertiger Verwendung können indessen nicht nur solche Tatsachen dienen, die bereits ein Gebrauchmachen einer Waffe i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG darstellen. Die missbräuchliche bzw. leichtfertige Verwendung einer Waffe kann vielmehr auch dann zu besorgen sein, wenn sich aufgrund von Vorfällen ohne eigenen Waffenbezug - beispielsweise im Straßenverkehr oder in Beziehungs- bzw. Nachbarstreitigkeiten - zeigt, dass eine Person leicht reizbar ist, unbeherrscht auf Provokationen reagiert, in Stresssituationen unangemessen reagiert hat, in Konfliktsituationen über ein mangelhaftes Potenzial für gewaltfreie Konfliktlösungen verfügt oder in der Erregung unbeherrscht bzw. jähzornig ist, zur Aggression bzw. zu Affekthandlungen neigt oder davon überzeugt ist, dass Selbstjustiz das einzige (rechtmäßige) Mittel sei. Hierzu zählen auch Vorfälle, in denen der Betroffene in der Vergangenheit unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen ein aggressives oder affektartiges Verhalten gezeigt hat. All diese Persönlichkeitszüge können vielfältig zutage treten und müssen keinesfalls in waffenrechtlich spezifischer Weise aufgetreten sein, um für eine Prognose i.R.d. § 5 WaffG herangezogen werden zu können. In diesen Fällen muss davon ausgegangen werden, dass sich die in der Person des Betroffenen liegenden Persönlichkeitsmerkmale gleichermaßen auf einen Umgang mit Waffen oder Munition auswirken. Denn es würde dem bereits dargelegten Zweck der waffenrechtlichen Regelungen (vgl. oben Rn. 43) zuwiderlaufen, wenn die Prognose mangelnder Zuverlässigkeit lediglich anhand von Vorfällen mit Waffenbezug gestellt werden könnte (vgl. zum Ganzen VGH BW, U.v. 26.10.2018 - 1 S 1726/17 - juris Rn. 50; vgl. auch etwa BayVGH, B.v. 30.3.2001 - 19 ZS 01.357 - juris Rn. 27; B.v. 8.9.2011 - 21 ZB 11.1286 - juris Rn. 8; Gade, WaffG, § 5 Rn. 11 m.w.N.)
50
dd) Gemessen an diesen Maßstäben ist die von der Antragsgegnerin getroffene Prognose nicht zu beanstanden. Die tatsächlichen Umstände und das Verhalten des Antragstellers stützen die Annahme, der Antragsteller werde auch Waffen zukünftig missbräuchlich bzw. jedenfalls leichtfertig in einer dem Recht widersprechenden Weise gebrauchen.
51
(i) Ungeachtet der waffenrechtlichen Einordnung des Messers (vgl. § 1 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 UAbschnitt 2 Nr. 2 zum WaffG bzw. § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG) lässt sich nach Ansicht der Kammer auf den Vorfall vom 10. Juli 2022 die hinreichend wahrscheinliche Annahme stützen, dass bei dem Antragsteller die erhebliche Gefahr besteht, dass es (im betrunkenen Zustand) auch zu einem Waffenmissbrauch kommen könnte, zumal - unabhängig davon, ob der Antragsteller derzeit erlaubnisfreie Waffen im Sinne des Waffengesetzes besitzt - ihm ein hierauf gerichteter Erwerbswille nach dem hierzu existierenden Maßstab der niedrigen Gefahrenschwelle einer „allgemeinen Besorgnis“, wofür nicht zuletzt nach der vom Antragsteller selbst mehrfach betonten Bedeutung seines Messers hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, nicht abgesprochen werden kann (vgl. im Einzelnen zu einer vergleichbaren Konstellation VG Sigmaringen, U.v. 20.7.2022 - 6 K 965/21 - juris Rn. 45 ff. m.w.N. mit dem Schluss von einem Küchenmesser von 21 cm Klingenlänge auf z.B. ein Springmesser).
52
Kann aus einem Umgang mit Waffen (i.S.d. Waffenrechts) unter Alkoholeinfluss noch nicht ohne Weiteres auf eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 22.10.2014 - 6 C 30/13 - juris Rn. 19: „gebraucht hat“), so ist vorliegend der Schluss auf Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG bei Würdigung der weiteren Umstände gerechtfertigt (vgl. auch VGH BW, U.v. 26.10.2018 - 1 S 1726/17 - juris Rn. 61). Nach dem polizeilichen Einsatzprotokoll hat der Antragsteller erheblich alkoholisiert ein Messer mit einer Klingenlänge von 21 cm in der Öffentlichkeit und in einer Begegnungssituation entgegen § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG mit sich geführt. Soweit der Antragsteller sinngemäß vorbringt, er habe das Messer in einer verriegelten Scheide geführt, und es erst dann ein wenig aus der Scheide herausgezogen habe, als das Messer am Boden gelegen und die Polizei ihn darum gebeten habe, dass das Messer aus der Scheide gezogen werde, ändert das nichts daran, dass der Vorfall in die anzustellende Gefahrenprognose einbezogen zu werden vermag. Es ist in der Situation weder ein Führen zum „Transport“ (von A nach B) ersichtlich noch handelt es sich bei der vorliegenden Messerscheide (vgl. Bl. 6 f. der Behördenakte) um ein „verschlossenes Behältnis“, weil nicht gewährleistet war, dass auf das Messer nicht unmittelbar ohne nicht unerhebliche zeitliche Zäsur zugegriffen werden konnte, § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WaffG (vgl. dazu Gade, WaffG, § 42a Rn. 20a ff.). Ein berechtigtes Interesse, wie vom Antragsteller eingewandt, zum Zwecke der „Brauchtumspflege“ (§ 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 WaffG) ist mangels inneren Zusammenhangs in der Situation auch nicht erkennbar (vgl. Gade, WaffG, § 42a Rn. 25). Dafür streitet auch, dass der Antragsteller diesen Aspekt erst im gerichtlichen Verfahren vorbringt (vgl. im Vergleich noch Bl. 84 ff. der Behördenakte). Die Behauptung des Antragstellers, die Polizei hätte ihn aufgefordert, das Messer zu zeigen, ist zum gegenwärtigen Sach- und Streitstand als reine Schutzbehauptung zu werten. Es erscheint im Einklang mit der polizeilichen Stellungnahme vom 19. August 2022 (vgl. Bl. 89 der Behördenakte) für die Kammer schlechterdings nicht nachvollziehbar, dass die Polizisten eine erheblich alkoholisierte Person aufgefordert hätten, ein Messer aus der Scheide zu ziehen.
53
Ob der Antragsteller mit seinem Messer die Polizeibeamten bedroht hat oder bedrohen wollte, wovon gemäß dem polizeilichen Einsatzprotokoll wohl nicht auszugehen ist, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Maßgeblich ist, dass es dergestalt zu einem „Zulaufen“ des stark alkoholisierten Antragstellers mit einem Messer von 21 cm Klingenlänge, also einem Gegenstand mit nicht unerheblichen Drohungs- bzw. Verletzungspotenzial, auf die Polizeibeamten gekommen ist, dass der Antragsteller schnelleren Schrittes auf den Streifenwagen mit den Polizisten zuwankte, kurz vor dem Streifenwagen das Messer aus der, in der Hand gehaltenen, Scheide zog und es vor sich hielt, während er redete. Die Absichten des Antragstellers in diesem Zusammenhang sind unerheblich. Selbst eine Feststellung, es habe an bösen Absichten gefehlt, hinderte die Annahme zukünftiger missbräuchlicher, d.h. (bedingt) vorsätzlicher, oder leichtfertiger Verwendung auch von Waffen nicht. Dass zumindest Leichtfertigkeit beim Umgang des Antragstellers mit dem Messer vorlag, lässt die Reaktion des Polizisten L. erkennen, der - mit der Hand an seiner gesicherten, sich im Holster befindlichen Dienstwaffe (Bl. 89 der Behördenakte) - angesichts der potentiell bedrohlichen Situation den Antragsteller unmissverständlich aufforderte, das Messer auf den Boden zu legen und zurückzutreten (vgl. mit anderer Akzentsetzung VGH BW, U.v. 26.10.2018 - 1 S 1726/17 - juris Rn. 62).
54
(ii) Wie die Antragsgegnerin zutreffend dargestellt hat, ist der Antragsteller im Verlauf der vergangenen Monate wiederholt und auffällig aggressiv (bzw. unbeherrscht) in Erscheinung getreten. Wegen der Einzelheiten wird auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§§ 122 Abs. 2, 117 Abs. 5 (analog)). Die gesamten Umstände, wie sie sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand darstellen, geben hinreichend Anlass für die Besorgnis, dass der Antragsteller - insbesondere bei erneutem Alkoholeinfluss, der angesichts der (zumeist) erheblichen Alkoholisierung bei den Vorfällen in den vergangenen Monaten auch in der Zukunft zu erwarten steht bzw. eine Neigung des Antragstellers zum Alkoholkonsum offenbar besteht - zukünftig auch Waffen nicht nur dann benutzen wird, wenn die Rechtsordnung ihm das gestattet und deshalb auch einen Missbrauch von Waffen oder Munition hinreichend wahrscheinlich erwarten lässt, zumal angesichts der psychischen Verfassung des Antragstellers, z.B. dass er sich (in einem Ausnahmezustand) u.a. als „Erzengel Gabriel“ bezeichnet hat, und eingedenk seiner Neigung zum Alkoholkonsum nicht davon auszugehen ist, dass er bewusst zwischen einem (lediglich) gefährlichen Gegenstand und einer Waffe im Sinne des Waffengesetzes differenzieren könnte und wollte (vgl. auch mit anderer Akzentsetzung VG Sigmaringen, U.v. 20.7.2022 - 6 K 965/21 - juris Rn. 47). Zuvörderst durch den Einsatz eines Messers im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung mit Nachbarn an seiner Wohnanschrift am 25. Juni 2022 ist zutage getreten, dass der Antragsteller einen solchen Gegenstand zumindest zur Bedrohung bzw. Drohung mit erheblichen oder sogar tödlichen Verletzungen genutzt hat, um seine persönlichen Gefühle und Ansichten in der gegebenen Situation Nachdruck zu verleihen. Ferner stellen die Äußerungen bei diesem Vorfall nach dem Eintreffen der Polizei („ich bringe euch um“, „ich steche euch ab“), vom 16. Juli 2022 in Bezug auf den abwesenden (beim Vorfall vom 10. Juli 2022 eingesetzten) Polizisten L. („ich schlitze ihn auf“, „ich schneide ihm den Kopf ab“ etc.) bzw. vom 17. Juli 2022 („Kehle aufschlitzen“) und vom 22. August 2022 gegenüber der Allgemeinheit (Leute zu „zerstören“ bzw. „vernichten“) konkrete Drohungen mit einem Angriff gegen das Leben Dritter dar. Das dadurch zum Ausdruck gekommene Aggressions- und Gewaltpotential lässt deutlich erkennen, dass beim Antragsteller grundsätzlich eine Bereitschaft dazu besteht, seine Gefühle und Interessen gewaltsam durchzusetzen bzw. Konflikte mit Gewalt zu lösen, und er daher keine Gewähr dafür bietet, dass er mit (erlaubnisfreien) Waffen jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird.
55
Auch das weitere Verhalten des Antragstellers ohne direkten waffenrechtlichen Bezug lässt aufgrund der gezeigten Persönlichkeitszüge und Verhaltensmuster befürchten, dass es weiterhin zu ähnlichen psychischen Ausnahmezuständen respektive Stress- und Konfliktsituationen kommen wird, bei denen der Antragsteller (erneut) nicht in der Lage sein wird, sich frei von seinen Aggressionen (bzw. Affekten) bzw. beherrscht zu verhalten, sodass aufgrund der fehlenden Kontrolle über die Aggressionen und Affekte und damit die Steuerung seines Verhaltens auch die Gefahr eines Waffenmissbrauchs zu besorgen ist. Die Kammer misst hierbei der Neigung des Antragstellers zum Alkoholkonsum besonderes Gewicht zu, da der Konsum von Alkohol typischerweise zur Minderung von Reaktionsgeschwindigkeit und Steuerungs- bzw. Wahrnehmungsfähigkeit einerseits sowie zu Enthemmungen andererseits führt, d.h. zu Ausfallerscheinungen, die beim Gebrauch von Waffen die Gefahr der Schädigung von Dritten nach sich zieht. Neben den bereits dargelegten unmissverständlichen (Todes-)Drohungen gegenüber Dritten wird aus dem Vorfall vom 9. Juli 2022, bei dem er alkoholisiert Passanten anging und eine Frau auf die linke Schulter schlug, das Bild einer aggressiven und (auch tatsächlich) zur Gewalt neigenden Person deutlich. Die ungeachtet von § 6 WaffG (vgl. analog zu dem Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG oben Rn. 42) vom Antragsteller erfolgte „Selbsteinschätzung“ bekräftigt dies, wenn sich dieser beim Vorfall am 10. Juli 2022 als „Killer“, der „schon viele Leute getötet“ habe bzw. als „gefährlich“ bezeichnet. Auch die Telefonanrufe am 20. Juli 2022 und 25. Juli 2022 bei der Antragsgegnerin belegen ungehaltene und in der Erregung unbeherrschte Persönlichkeitszüge. Hinzukommt, dass der Antragsteller im Rahmen der polizeilichen Ingewahrsamnahmen beispielsweise am 25. Juni 2022 und 22. August 2022 ein plötzlich auftretendes aggressives Verhalten gezeigt hat. Die telefonische Ankündigung seines Suizids am 20. August 2022 gegenüber der Polizei lässt schließlich auch den Schluss auf eine affektgeneigte Person zu. Nach alledem liegen tatsachengestützte Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Antragsteller nach der Lebenserfahrung wiederum (unter dem Einfluss von Alkohol) unbeherrscht und erheblich aggressiv gegenüber Dritten, insbesondere Nachbarn, zu Streitigkeiten/ Vorfällen herbeigerufenen respektive ihn wie in der Vergangenheit wegen alkoholbedingten Auffälligkeiten kontrollierenden Polizisten oder gleichsam wahllos Unbeteiligten, verhalten wird, so dass die Gefahr eines Missbrauchs, nämlich der bewussten - jedenfalls leichtfertigen - nicht ordnungsgemäßen Verwendung auch von Waffen, zumal bei der gezeigten Einstellung zur Selbstjustiz hinsichtlich seiner nachdrücklich unter Drohungen erstrebten Rückgabe des Messers, zu besorgen ist.
56
(iii) Schließlich kann angesichts der Häufigkeit und der kurzen Abstände zwischen den Vorfällen, die ein erhebliches Aggressions- und Gewaltpotenzial des Antragstellers belegen, weder von einem (geringen) einmaligen Fehlverhalten noch von einer Widerlegung der Gefahrenprognose aufgrund einer gefestigten positiven (z.B. von Einsicht getragenen) Veränderung angenommen werden (vgl. hierzu Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Aufl. 2020, Kapitel 5 Rn. 758i m.w.N.).
57
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des verfügten Besitz- und Erwerbsverbot für erlaubnispflichtige Waffen und Munition liegen aller Voraussicht nach ebenso vor.
58
Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemanden den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.
59
Die Anordnung ist vorliegend aller Voraussicht nach zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit geboten. Anknüpfungspunkt der Vorschrift ist eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers. Das Verbot ist „zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ geboten, wenn der fortdauernde Waffenbesitz des Verbotsadressaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Betreffende noch nicht im Besitz einer Waffe ist, für den künftigen Besitz. Der Begriff „zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ ist am Rechtsgüterschutz orientiert und hat die Verhütung von Gefahren zum Gegenstand (BT-Drs. 14/7758, S. 76). Dabei handelt es sich um den aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht stammenden Begriff der öffentlichen Sicherheit (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 31).
60
Nach § 41 Abs. 2 WaffG wird die Möglichkeit eines waffenrechtlichen Verbotes nicht einfach eingeräumt, „soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ in Betracht kommt, sondern soweit es „geboten“ ist. Darin drückt sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer „Erforderlichkeit“ aus. Diese Anforderung begrenzt den im Verbot liegenden Eingriff, indem nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen erfüllt, sondern nur eine mit höherer Dringlichkeit. Ein Verbot ist dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, die den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 33).
61
Diese gesteigerten gesetzlichen Voraussetzungen eines zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit „gebotenen“ Waffenverbotes erfüllt der Antragsteller, weil nach den obigen Ausführungen (vgl. oben Rn. 45 ff.), die Gefahr der missbräuchlichen oder jedenfalls leichtfertigen Verwendung auch von Waffen durch den Antragsteller besteht.
62
Des Weiteren ist die Anordnung nach § 41 Abs. 2 WaffG zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit auch geboten bei einer Person, welche nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt, insbesondere, wenn ihr die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2019 - 21 CS 18.1579 - juris Rn. 10 f.). Dies ist bei dem Antragsteller der Fall, weil er die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG, wie bereits ausgeführt (vgl. oben Rn. 45 ff.), nicht besitzt.
63
c) Auch im Hinblick auf die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin sind - ausgehend vom eingeschränkten Prüfungsrahmen gemäß § 114 Satz 1 VwGO (vgl. etwa BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 39) - Fehler nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass die Entscheidung in ihrem Ermessen steht, dieses ausgeübt sowie alle relevanten Belange mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Entscheidung eingestellt.
64
Das Besitz- und Erwerbsverbot erweist sich aller Voraussicht nach insbesondere auch nicht als unverhältnismäßig. Es begegnet keinen Bedenken, dass das Besitz- und Erwerbsverbot der Sache nach mit dem sich aus der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ergebenden Sicherheitsrisiko begründet worden ist. Im Hinblick auf den Zweck des Waffengesetzes (vgl. oben Rn. 43) ist das strafbewehrte Besitz- und Erwerbsverbot (vgl. § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG) ein geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr. Ein milderes Mittel, das gleichermaßen geeignet wäre, den Gefahren zu begegnen, welche nicht nur von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition, sondern auch von erlaubnisfreien Waffen und Munition im Besitz des nicht zuverlässigen Antragstellers ausgehen (vgl. BT-Drs, 14/7758, S. 76), ist nicht ersichtlich.
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Entgegen dem Einwand des Antragstellers ist das Besitz- und Erwerbsverbot damit nicht unverhältnismäßig. Denn auch ein besonderes Bedürfnis für den Waffenbesitz ist beim Antragsteller nicht erkennbar. Mit Rücksicht auf die mit dem Besitz von Waffen und Munition durch unzuverlässige Personen verbundenen Gefahren müssen die privaten Interessen des Antragstellers, der auf den Besitz und Gebrauch von Waffen weder beruflich noch aus sonstigen existenziellen Gründen angewiesen ist, gegenüber dem öffentlichen Interesse (an der sofortigen Vollziehbarkeit des Waffenverbotes) mit Blick auf höchstrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zurückstehen. Ein dennoch überwiegendes privates Interesse daran, Waffen und Munition erwerben und besitzen zu dürfen, ist dem Antragsteller nicht zuzugestehen. Soweit er geltend macht, dass es sich bei dem im Rahmen des Vorfalls vom 10. Juli 2022 sichergestellten Messer um sein „Arbeitsmesser (Küchenmesser)“ handele (vgl. Bl. 87 der Behördenakte), ist für ihn ein Waffenbesitz als Berufskraftfahrer nicht beruflich existenziell. Soweit der Antragsteller vorbringt, dass dieses Messer ihm sehr wichtig sei bzw. der „Brauchtumspflege“ diene, ist dies als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten (vgl. Bl. 87 der Behördenakte und Bl. 4. d.A. im Vergleich). Ein (innerer) Zusammenhang mit einer Brauchtumspflege ist überdies weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich. Unabhängig davon ist - mangels substantiierten Vortrags - nicht erkennbar, inwieweit ein Waffenbesitz für ihn existenziell - über den Maßstab des § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 WaffG hinausreichend - etwa im Rahmen seiner verfassungsrechtlich geschützten Glaubens- bzw. „Kulturfreiheit“ wäre.
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Auch der Umstand, dass es sich bei dem Verbot um einen Dauerverwaltungsakt handelt, dessen unbefristete Anordnung die Eintragung in das Bundeszentralregister sowie die Unterrichtung der örtlichen Polizeidienststelle zwecks künftiger Überwachung des Verbots nach sich zieht (vgl. § 41 Abs. 3 WaffG), führt nicht zu dessen Unverhältnismäßigkeit, da dies aus der Eigenart der Maßnahme selbst folgt. Der Antragsteller hat zudem die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt, seine Zuverlässigkeit wieder nachzuweisen und einen Antrag auf Aufhebung des Verbots zu stellen (vgl. hierzu VG Augsburg, B.v. 17.6.2014 - Au 4 K 14.708 - juris Rn. 19).
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5. Im Übrigen würde auch unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage bei einer reinen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnungen das Interesse des Antragstellers überwiegen. Der Antragsteller hat weder (hinreichend) substantiiert Gründe vorgetragen noch sind solche erkennbar, aufgrund derer die Abwägung zugunsten seiner rein privaten Interessen ausfallen müsste. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass ein Waffenbesitz bzw. -erwerb für ihn (etwa beruflich) existenziell wäre (vgl. oben Rn. 65). Das angeordnete Besitz- und Erwerbsverbot für Waffen und Munition dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zulässigen Umgang mit Waffen und Munition und demnach dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das rein private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung vorliegend weniger Gewicht. Einzustellen ist überdies sowohl die Häufung als auch die zeitliche Abfolge an waffenrechtlich relevanten Vorfällen.
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6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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7. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht hat bei der Höhe des Streitwertes die Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit berücksichtigt.