AG Aschaffenburg, Beschluss v. 17.05.2022 – 1 F 686/21
Titel:
Bewilligung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe
Normenketten:
FamFG § 113 Abs. 1
ZPO § 114, § 115, § 119 Abs. 1, 121 Abs. 1
Leitsatz:
Der Antragsgegnerin wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. (Rn. 4) (red. LS Nils Meppen)
Schlagworte:
Verfahrenskostenhilfe, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, Freibeträge, Monatsraten, einzusetzendes Einkommen, Scheidung, Wohnkosten
Rechtsmittelinstanz:
OLG Bamberg, Beschluss vom 14.11.2022 – 2 WF 148/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 33017
Tenor
Der Antragsgegnerin wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung
Verfahrenskostenhilfe
bewilligt (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).
Als Verfahrensbevollmächtigter wird die Kanzlei K. & K. beigeordnet (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 121 Abs. 1 ZPO):
Die Bewilligung erfolgt ohne Anordnung von Zahlungen.
Gründe
1
Die beantragte Verfahrenskostenhilfe war in der ausgesprochenen Form zu bewilligen.
I. Gründe zu wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen
2
Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin stellen sich wie folgt dar:
Brutto/Nettoeinkommen |
|||||
Monatseinkommen netto |
|||||
Unterhalt |
864,00 € |
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nichtselbständige Tätigkeit |
300,00 € |
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Kindergeld |
908,00 € |
||||
Wohngeld |
440,00 € |
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Gesamt |
2.512,00 € |
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Einkommen: |
2.512,00 € |
||||
Hiervon sind abzusetzen: |
|||||
Versicherungen |
|||||
Summe |
-28,00 € |
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Wohnkosten |
|||||
Summe |
-740,00 € |
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Freibeträge |
|||||
Antragsteller (B.) |
-494,00 € |
||||
Jugendlicher 14-17 Jahre (B.) |
-414,00 € |
||||
Jugendlicher 14-17 Jahre (B.) |
-414,00 € |
||||
Kind 6-13 Jahre (B.) |
-342,00 € |
||||
Summe |
-1.664,00 € |
||||
Freibetrag für Erwerbstätige |
- 225,00 € |
||||
Verbleibendes einzusetzendes Einkommen: |
-145,00 € |
3
Aus dem verbleibenden einzusetzenden Einkommen sind gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 115 ZPO keine Monatsraten aufzubringen.
4
Die Antragsgegnerin ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung aufzubringen.
5
Raten oder Einmalzahlungen aus dem Vermögen oder Einkommen sind der Antragsgegnerin nach den getroffenen Feststellungen nicht möglich.
II. Allgemeine Gründe
6
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).