AG Aschaffenburg, Beschluss v. 17.05.2022 – 1 F 686/21
Titel:

Bewilligung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe

Normenketten:
FamFG § 113 Abs. 1
ZPO § 114, § 115, § 119 Abs. 1, 121 Abs. 1
Leitsatz:
Der Antragsgegnerin wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. (Rn. 4) (red. LS Nils Meppen)
Schlagworte:
Verfahrenskostenhilfe, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, Freibeträge, Monatsraten, einzusetzendes Einkommen, Scheidung, Wohnkosten
Rechtsmittelinstanz:
OLG Bamberg, Beschluss vom 14.11.2022 – 2 WF 148/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 33017

Tenor

Der Antragsgegnerin wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung
Verfahrenskostenhilfe
bewilligt (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).
Als Verfahrensbevollmächtigter wird die Kanzlei K. & K. beigeordnet (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 121 Abs. 1 ZPO):
Die Bewilligung erfolgt ohne Anordnung von Zahlungen.

Gründe

1
Die beantragte Verfahrenskostenhilfe war in der ausgesprochenen Form zu bewilligen.
I. Gründe zu wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen
2
Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin stellen sich wie folgt dar:

Brutto/Nettoeinkommen

Monatseinkommen netto

Unterhalt

864,00 €

nichtselbständige Tätigkeit

300,00 €

Kindergeld

908,00 €

Wohngeld

440,00 €

Gesamt

2.512,00 €

Einkommen:

2.512,00 €

Hiervon sind abzusetzen:

Versicherungen

Summe

-28,00 €

Wohnkosten

Summe

-740,00 €

Freibeträge

Antragsteller (B.)

-494,00 €

Jugendlicher 14-17 Jahre (B.)

-414,00 €

Jugendlicher 14-17 Jahre (B.)

-414,00 €

Kind 6-13 Jahre (B.)

-342,00 €

Summe

-1.664,00 €

Freibetrag für Erwerbstätige

- 225,00 €

Verbleibendes einzusetzendes Einkommen:

-145,00 €

3
Aus dem verbleibenden einzusetzenden Einkommen sind gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 115 ZPO keine Monatsraten aufzubringen.
4
Die Antragsgegnerin ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung aufzubringen.
5
Raten oder Einmalzahlungen aus dem Vermögen oder Einkommen sind der Antragsgegnerin nach den getroffenen Feststellungen nicht möglich.
II. Allgemeine Gründe
6
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).