OLG München, Beschluss v. 29.03.2022 – 16 UF 1406/21
Titel:
Auskunftsanspruch einer Mutter gegenüber einer Ergänzungspflegerin
Normenketten:
FamFG § 68 Abs. 3
BGB § 1686
Leitsätze:
1. In entsprechender Anwendung des § 1686 BGB kann ein Elternteil, soweit es dem Wohl des Kindes nicht widerspricht, auch von einer Ergänzungspflegerin Auskunft verlangen, wenn es keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu unterrichten. (Rn. 13 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Einem Heranwachsenden, der bald die Volljährigkeit erreicht, ist hinsichtlich seiner persönlichen Angelegenheiten gem. Art. 2 GG ein Selbstbestimmungsrecht zuzugestehen, das den auf Art. 6 GG beruhenden Auskunftsanspruch eines Elternteils einschränkt. (Rn. 19 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Im Hinblick auf die Informationsrechte der Eltern gem. § 1686 BGB ist je nach Reife und Verständnis der Wille des Kindes zu beachten, weil auch die eigene Willensbildung Ausdruck der Individualität und Persönlichkeit eines Kindes ist. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schuljahr, Kindeswohl, Auskunftsanspruch, Zwischenzeugnis, Jugendhilfeeinrichtung, elterliche Sorge, Volljährigkeit, Ergänzungspflegschaft, informationelle Selbstbestimmung
Vorinstanz:
AG Landshut, Beschluss vom 22.10.2021 – 1 F 1079/21
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1536
LSK 2022, 25387
BeckRS 2022, 25387
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landshut vom 22.10.2021, Az. 1 F 1079/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Antragstellerin (im Folgenden: Mutter) ist die Mutter des Kindes El. B., geboren am …2004, sowie der inzwischen volljährigen Kinder S. B., geboren am …2000, M. B., geboren am …2002, Al. B., geboren am …2003, und des minderjährigen Kindes Ma. S., geboren am …2009. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landshut vom 17.12.2020, Az. 1 F 513/18, wurde der Mutter die elterliche Sorge für die Tochter E. in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmung, Regelung der ärztlichen Versorgung, Zuführung zu medizinischen Behandlungen, Gesundheitsfürsorge, Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen, Regelung des Umgangs, Regelung der Ausbildung und Berufswahl und Regelung behördlicher und gerichtlicher Angelegenheiten entzogen und davon abgesehen, die entzogenen Rechte der elterlichen Sorge auf den Vater J. B. zu übertragen. Zugleich wurde Ergänzungspflegschaft angeordnet und die entzogenen Rechte auf die Ergänzungspflegerin Rechtsanwältin von M. übertragen. Das Amtsgericht Landshut stützte seine Entscheidung auf §§ 1666,1666a BGB. Das Wohl des Kindes sei zur Überzeugung des Gerichts gefährdet und es bestehe die begründete Besorgnis, dass bei Nichteingreifen das Kindeswohl beeinträchtigt werde. Das Verhalten der Mutter sei von fehlendem Verantwortungsbewusstsein gegenüber den Kindern und eigenem übersteigertem Geltungsdrang zulasten ihrer Kinder geprägt. Die Mutter nahm die gegen diese Entscheidung zunächst eingelegte Beschwerde, Az. 16 UF 98/21 - OLG München, nach Durchführung der Kindesanhörung und Anhörung der übrigen Beteiligten im Termin am 05.05.2021 zurück, nachdem das Ergebnis der Kindesanhörung betreffend El. durch den Senat bekannt gegeben worden war und sich die Ergänzungspflegerin verpflichtet hatte, vierteljährlich der Mutter Auskunft über den gesundheitlichen Zustand, die Sozialkontakte, die schulischen Leistungen und die Hobbys von El. schriftlich zu erteilen und - für den Fall des Einverständnisses von El. - auch ein Foto mitzuschicken.
2
In der Kindesanhörung im Beschwerdeverfahren 16 UF 98/21 hatte die damals 16-jährige El. angegeben, dass sie seit 3 Jahren in einer Jugendhilfeeinrichtung lebe und dort bleiben wolle. Ihre Mutter habe zwar gesagt, sie akzeptiere diese Entscheidung, sie sei sich jedoch nicht sicher, ob es hierbei bleibe, wenn die Mutter wieder die elterliche Sorge für sie innehaben würde. El. wünschte sich damals ausdrücklich, dass die elterliche Sorge weiterhin durch die Ergänzungspflegerin wahrgenommen und nicht auf die Mutter zurückübertragen werde. Ein Kontakt mit der Mutter bestehe nur dahingehend, dass diese kurz vor Gerichtsterminen in der Einrichtung anrufe. Es seien dann regelmäßig kurze Telefonate, in denen jeder versuche, möglichst wenig preiszugeben. Einen Kontakt mit den Geschwistern, mit Ausnahme von Si., lehne sie ab, da dies kein zwischenmenschlicher Kontakt wäre, sondern Manipulation. Sie fürchte auf Grund ihrer Erfahrungen in der Vergangenheit, dass die Geschwister im Auftrag der Mutter versuchen würden, sie zu beeinflussen. Davor wolle sie sich schützen. Die Mutter zwinge alle in irgendeine Form hinein, ohne auf die Bedürfnisse der Kinder R. zu nehmen.
3
In einem weiteren Verfahren wurde auf Antrag der Mutter die Ergänzungspflegerin durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landshut vom 01.10.2021, Az. 1 F 860/21, verpflichtet, an die Mutter spätestens alle 3 Monate, beginnend am 01.11.2021, einen schriftlichen Bericht zu übersenden, der Auskunft über den gesundheitlichen Zustand, die Sozialkontakte, die schulischen Leistungen und die Hobbys von El. B. gibt.
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Im vorliegenden Verfahren beantragte die Mutter mit Antrag vom 20.10.2021, die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ergänzungpflegerin) zu verpflichten, über ihre Verpflichtung aus den dem Beschluss vom 01.10.2021 im einstweiligen Anordnungsverfahren 1 F 860/21 hinaus folgende Zeugnisse von El. B. in Kopie an die Mutter zu übersenden: Jahreszeugnis 19/20, Jahreszeugnis 20/21, Zwischenzeugnis Schuljahr 19/20 und Zwischenzeugnis Schuljahr 20/21 sowie der Mutter Auskunft darüber zu erteilen, wann die Rückführung ihrer Tochter E. zu ihrer Schwester Gu. S. geplant sei. Begründet wird dieser Antrag damit, dass die Mutter die letzten 4 Zeugnisse der Tochter E. noch nicht von der Ergänzungspflegerin erhalten habe, dafür gebe es keinen nachvollziehbaren Grund. Darüber hinaus habe die Mutter die Information, dass El. ihrer Schwester, Gu. S., zurückgeführt werden solle.
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Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landshut vom 22.10.2021 wurde der Antrag vom 20.10.2021 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Frage, ob Zeugnisse übersandt werden müssen, im vorangegangenen Verfahren 1 F 860/21 ausführlich diskutiert wurde und mit Beschluss vom 01.10.2021 es ausdrücklich der Ergänzungspflegerin überlassen wurde, ob und welche Zeugnisse der Mutter übersandt werden. Die Frist für den ersten Bericht der Ergänzungspflegerin am 01.11.2021 sei noch nicht abgelaufen. Es fehle daher für den vorliegenden Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis.
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Gegen diese Entscheidung, die der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter am 25.10.2021 zugestellt wurde, richtet sich die Beschwerde vom 09.11.2021, eingegangen beim Amtsgericht Landshut am 10.11.2021. Zur Begründung wird im Schriftsatz vom 03.01.2022 ausgeführt, dass El. zur Frage der Übersendung der Zeugnisse nicht angehört worden sei und die Mutter selbst keinerlei Kontakt zu ihrer Tochter habe. Eine Information über die Zeugnisse und die Frage, wann El. zurückgeführt werden soll, sei das Mindeste, was der Mutter zustehe.
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Die Ergänzungspflegerin und Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der am 01.11.2021 der Mutter übersandte Bericht über den Pflegling El. B. entspreche den Vorgaben des OLG sowie der Entscheidung des Amtsgerichts Landshut. In einem erneuten und gründlichen persönlichen Gespräch habe sich El. nach wie vor dagegen verwehrt, dass der Mutter Zeugnisse vorgelegt würden. El. möchte sich vor einem Einfluss durch die Mutter schützen, sie habe nach wie vor berechtigte Sorge, dass diese sich manipulativ in ihr Leben drängen wolle, dies allein aus eigensüchtigem Eigeninteresse. El. sei nahezu volljährig, sodass ihre Wünsche und ihre Sichtweise der Dinge besonders zu beachten seien und über dem Interesse der Mutter, Zeugnisse sehen zu wollen, stünde. El. habe ein Recht auf die Ruhe, sich zu entwickeln, und darauf, ihr Leben ohne Beeinflussung und Stress durch die Mutter zu leben. Das Ausmaß der manipulativen Bemühungen und der Ausforschungsversuche der Mutter sei dokumentiert durch den im vorliegenden Verfahren gestellten Antrag, die Ergänzungspflegerin zu verpflichten mitzuteilen, wann eine Rückführung zu Gu. Straubinger erfolge. Eine Rückführung zur Tante sei zu keiner Zeit geplant gewesen, vielmehr habe El., gegenüber einer Person, bei der sie vermutete, dass die Mutter ihr den Auftrag der Ausforschung erteilt habe, quasi als „Testballon“ die - wahrheitswidrige - Behauptung aufgestellt, sie habe die Schule abgebrochen, wolle eine Lehre beginnen und zur Tante ziehen.
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Die minderjährige El. wurde am 09.03.2022 durch die Einzelrichterin angehört. Auf den Vermerk vom 09.03.2022 wird Bezug genommen.
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Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme sowie Rücknahme der Beschwerde gegeben, gleichzeitig wurden sie darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, gemäß § 68 Abs. 3 FamFG schriftlich zu entscheiden.
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Mit Schreiben vom 28.03.2022 setzt sich die Mutter detailliert mit dem Inhalt der Kindesanhörung auseinander, insbesondere bestätigt sie, dass keinerlei persönlicher Kontakt zwischen ihr und El. besteht. Eine Verfahrenserklärung wird nicht abgegeben. Für die Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 28.03.2022 verwiesen.
II.
11
Die gem. §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
12
Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren war gemäß § 68 Abs. 3 FamFG zulässig, nachdem die Kindesanhörung nachgeholt wurde und von einer erneuten Anhörung der Verfahrensbeteiligten keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Dem dahingehenden Hinweis des Senats sind die Beteiligten nicht entgegengetreten.
13
Der Mutter steht ein Anspruch auf Übersendung der geforderten Zeugnisse entgegen dem ausdrücklichen Willen der 17-jährigen Tochter nicht zu, § 1686 BGB.
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Soweit darüber hinaus die Auskunft darüber beantragt war, wann die Rückführung von El. zu Gu. S. geplant sei, hat sich der Antrag erledigt, nachdem durch die Antragsgegnerin ebenso wie durch El. selbst die Auskunft erteilt wurde, dass eine Rückführung El.s zur Tante nicht geplant sei und auch niemals geplant war.
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§ 1686 BGB kann in entsprechender Anwendung einem Elternteil auch einen Auskunftsanspruch gegenüber Anspruchsgegnern gewähren, die nicht Elternteil, aber in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Stellung einem solchen vergleichbar sind, wie vorliegend die Ergänzungspflegerin (BGH FamRZ 2017, 378).
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Dem Grunde nach steht der Mutter ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 1686 BGB auf Auskunftserteilung zu, da sie keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu unterrichten. Zwischen der Mutter und El. besteht keinerlei persönlicher Kontakt, da El. diesen ablehnt. Ein unmittelbares Auskunftsrecht gegenüber der Schule besteht nicht, da der Mutter insoweit die elterliche Sorge entzogen wurde.
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Ein Auskunftsanspruch gemäß § 1686 BGB besteht jedoch nur insoweit, als dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
18
Vorliegend wurde der Mutter mit Bericht der Ergänzungspflegerin vom 01.11.2021 Auskunft erteilt, soweit die Ergänzungspflegerin hierzu durch Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 01.10.2021 verpflichtet worden war. Eine über den Bericht vom 01.11.2021 hinausgehende Auskunftsverpflichtung der Ergänzungspflegerin besteht nicht, da zu besorgen ist, dass die konkret geforderte Auskunft - Übersendung der Zeugnisse - dem Kindeswohl widerspricht und die Gefahr besteht, dass die Auskunft entgegen dem kindlichen Willen verwendet wird.
19
Der Umfang der Auskunft ist entsprechend dem Willen des Kindes einzuschränken, wenn dieses ein Alter und einen Entwicklungsstand erreicht hat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es in der Lage ist, über Informationen über seine höchstpersönlichen Angelegenheiten selbst zu bestimmen (OLG Köln NZFam 2016, 1110). Einem Heranwachsenden ist damit bereits in der Zeit vor der nicht mehr weit entfernten Volljährigkeit hinsichtlich seiner persönlichen Angelegenheiten gemäß Art. 2 GG ein Selbstbestimmungsrecht zuzugestehen, das den auf Art. 6 GG beruhenden Auskunftsanspruch eines Elternteils einschränkt. Die Auskunftsverpflichtung erfährt eine Beschränkung mit Rücksicht auf das Kindeswohl nicht nur, wenn es sich um Umstände aus der Privat- und Intimsphäre handelt, die bereits in den Entscheidungsbereich des Minderjährigen selbst fallen, sondern auch bei solchen Belangen, die noch nicht in den persönlichen Entscheidungsbereich des Minderjährigen fallen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn zu besorgen ist, dass der Auskunftsberechtigte die Auskunft in einer Weise verwenden wird, die zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls führt, insbesondere wenn Übergriffe in die elterliche Sorge zu befürchten sind (BGH FamRZ 2017, 1666).
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Vorliegend hat der Senat sich bei der Kindesanhörung einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Jugendlichen verschafft und die Hintergründe der Weigerung El.s, die Zeugnisse an die Mutter herauszugeben, aufgeklärt. Die mittlerweile 17-Jährige ist in den vergangenen vier Jahren einen emotional sehr belastenden Weg der Ablösung und Distanzierung nicht nur von ihrer Mutter, sondern auch der Mehrzahl ihrer Geschwister mit beachtlicher Konsequenz gegangen. Sie ist weiterhin bemüht, eine Einflussnahme der Mutter auf ihr Leben zu vermeiden. Hierbei handelt es sich nicht um pubertäre Machtspiele, sondern um eine nachvollziehbar in der Vergangenheit der Jugendlichen angelegte, wohl bedachte Entscheidung. Diese Entscheidung, der Mutter nur die absolut grundlegenden Informationen zukommen zu lassen, um sich vor einer Einflussnahme der Mutter zu schützen, basiert auf objektiven Tatsachen. Obwohl El. bereits vor 4 Jahren die Entscheidung getroffen hat, nicht weiter im Haushalt der Mutter zu leben und weitest mögliche Distanz zu halten, hat dies die Mutter niemals akzeptiert. So ist aus den Verfahren 16 UF 98/21 und 16 UF 99/21 amtsbekannt, dass, während des laufenden Hauptsacheverfahrens zur elterlichen Sorge, mittels einstweiliger Anordnung der Entzug der elterlichen Sorge unter anderem betreffend des Teilbereichs der Aufenthaltsbestimmung für El. durch Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 22.07.2021, Az. 1 F 194/20, erforderlich war, um sicherzustellen, dass die zu diesem Zeitpunkt allein sorgeberechtigte Mutter El. nicht gegen deren Willen aus der Jugendhilfeeinrichtung in ihren Haushalt zurückführte. Auch aktuell versucht die Mutter immer noch entgegen dem ausdrücklich erklärten Willen der Jugendlichen, auch über Umwegen, an Informationen über das Leben El.s zu gelangen, indem sie El. über Dritte zu ihren Wünschen und Zielen befragen lässt, um dann unverzüglich ihre vermeintlichen Elternrechte im Gerichtswege geltend zu machen, so den Anspruch auf Auskunft über die angebliche Rückführung El.s zu ihrer Tante, die von El. absichtlich als Falschinformation in die Welt gesetzt wurde.
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Aus den Verfahren mit den Aktenzeichen 16 UF 98/21 sowie 16 UF 99/21 ist weiterhin amtsbekannt, dass der in diesen Verfahren beauftragte Sachverständige Dipl. Psych. F.W. in seinem familienpsychologischen Gutachten vom 11.12.2019 mit ergänzenden Stellungnahmen vom 14.02.2019, 18.03.2020 und 19.11.2020 ebenso wie die Sachverständige Dr. Z. in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 28.02.2018 eine narzisstische Komponente bei der Mutter verbunden mit mangelndem Einfühlungsvermögen und emotionalem Missbrauch an Personen im engsten Umfeld, besonders u.a an ihren Kindern, bei der Mutter feststellten. Die Opfer würden manipuliert, um deren narzisstische Bestätigung aufrecht zu erhalten.
22
Das objektiv nachvollziehbare und berechtigte Interesse El.s, sich vor emotionalem Missbrauch und Manipulation durch die Mutter zu schützen, rechtfertigt ihre Ablehnung, der Mutter Zeugnisse und damit detaillierte Informationen über ihren schulischen Werdegang zukommen zu lassen. Die Missachtung des Willens El.s würde deren seelische Entwicklung gefährden und damit dem Wohl des Kindes widersprechen.
23
Auch im Hinblick auf die Informationsrechte der Eltern gem. § 1686 BGB ist je nach Reife und Verständnis der Wille des Kindes zu beachten. Denn die eigene Willensbildung ist Ausdruck der Individualität und Persönlichkeit des Kindes, die ihrerseits dem grundrechtlichen Schutz nach Art. 1, 2 GG unterliegen. Zur Persönlichkeitsentwicklung gehört auch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbstständigem Handeln Rechnung getragen wird, das Kind dies erfährt und sich so zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 1737). Dies gilt umso stärker, je älter und damit reifer das Kind ist (OLG Koblenz FamRZ 2019, 298).
24
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Minderjährigen in Form des klar und autonom geäußerten Willens El.s, der Mutter keine über den Bericht der Ergänzungspflegerin vom 01.11.2021 hinausgehenden Informationen, insbesondere keine Zeugnisse, zukommen zu lassen, begrenzt das auf dem Elternrecht beruhende Auskunftsrecht der Mutter.
III.
25
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben.
26
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40, 45 FamGKG.
27
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, nachdem es sich um eine Einzelfallentscheidung auf Grundlage der gefestigten Rechtsprechung handelt. Die Voraussetzungen des § 70 FamFG liegen offensichtlich nicht vor.