VG München, Beschluss v. 08.09.2022 – M 3 E 22.3975
Titel:
Erfolgloser Eilantrag auf Einschulung in die 1. Klasse einer Grundschule in München nach Änderung des Schulsprengels
Normenketten:
VwGO § 123
BayEUG Art. 26, Art. 42, Art. 43
BV Art. 130, Art. 133 Abs. 1, Art. 135
Leitsätze:
1. Mit der Verletzung von im Bereich der Schulorganisation grundsätzlich objektivem Recht ist eine Verletzung von subjektiven Rechten der Schüler oder ihrer Eltern nur dann verbunden, wenn sie dadurch unzumutbar beeinträchtigt werden. Das wäre nur dann der Fall, wenn die organisatorische Maßnahme unzumutbare Nachteile für die Schüler oder ihre Eltern zur Folge hätte oder aber eindeutig rechtswidrig und sachlich nicht gerechtfertigt oder gar willkürlich wäre. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für den Verordnungsgeber bei schulorganisatorischen Maßnahmen besteht ein organisatorischer und planerischer Gestaltungsspielraum, dessen Einhaltung gerichtlich nur begrenzt überprüfbar ist. Die gerichtliche Prüfung ist namentlich darauf beschränkt, ob die Entscheidung des Verordnungsgebers mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar ist oder auf unzutreffenden tatsächlichen Feststellungen, sachwidrigen Erwägungen oder einem fehlerhaften Abwägungsvorgang beruht. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die in Art. 42 BayEUG statuierte Sprengelpflicht dient u.a. dem Zweck, für die noch sehr jungen Schüler kurze Wege und die Nähe zur Wohnung der Sorgeberechtigten zu gewährleisten, für eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Schulen zu sorgen und einen einheitlichen Bildungsgang für alle schulpflichtigen Kinder unabhängig ihrer sozialen Herkunft zu ermöglichen. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf Einschulung in bestimmte Grundschule, Schulsprengeländerung, Rechtsverordnung der Regierung von Oberbayern, eingeschränkter Prüfungsmaßstab, Gastschulanträge
Fundstelle:
BeckRS 2022, 24373
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Eltern der Antragstellerin begehren die Einschulung ihrer Tochter für das Schuljahr 2022/2023 in die 1. Klasse der Grundschule an der T. H. straße (im Folgenden: T-Straße) in München. Hilfsweise begehren sie die Erteilung einer Gastschulgenehmigung zum Besuch der Grundschule an der T-Straße oder der Grundschule an der W. … straße (im Folgenden: W-Straße) in München.
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Die Erziehungsberechtigten der Antragstellerin stellten mit Schreiben vom 9. März 2022 bei der Grundschule an der T-Straße einen Antrag auf dortige Einschulung sowie hilfsweise einen Gastschulantrag zum Besuch der Grundschule an der T-Straße sowie weiter hilfsweise den Gastschulantrag zum Besuch der Grundschule an der W-Straße. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, es werde eine Zugehörigkeit der Antragstellerin zum Sprengel der Grundschule S. … straße/Z. … straße (im Folgenden: S-Straße) angenommen. Grundlage dafür sei eine im Jahr 2016 erfolgte Änderung des Schulsprengels. Das Wohnanwesen der Antragstellerin und ihrer Eltern habe seit jeher zum Schulsprengel der Grundschule an der T-Straße gehört. Bereits die Großmutter und die Mutter der Antragstellerin hätten diese Grundschule besucht. Neben einer weiteren Grundschule sei die Grundschule S-Straße die am weitesten entfernte Grundschule innerhalb eines Umgriffs von sieben Schulsprengeln. Ein Vergleich der Schulwege zeige die erheblichen Sicherheitsunterschiede. Die Grundschule an der T-Straße liege vom Wohnanwesen der Antragstellerin 750 Meter Fußweg entfernt, enthalte fünf Straßenquerungen, davon zwei ohne Ampeln/Zebrastreifen. Die Grundschule an der W-Straße liege ebenfalls 750 Meter Fußweg entfernt mit 5 Straßenquerungen, davon eine Überquerung ohne Ampeln/Zebrastreifen. Der Fußweg zur Grundschule an der S-Straße habe eine Länge von 1.700 Metern, enthalte 14 Straßenüberquerungen, davon 10 ohne Ampel/Zebrastreifen. Es gäbe auf dem Schulweg zur Grundschule an der S-Straße ganz massive Gefahrenstellen, insbesondere Querungen von Hauptverkehrsstraßen mit Tempo 50 km/h, mit Linienbus- und sogar Schienenverkehr. Hervorzuheben sei die N.straße. Die N.straße bzw. in deren nördlichen Verlauf die B2. straße, wie auch in deren südlichen Verlauf die B3. straße seien Trennlinie aller anliegenden Schulsprengel und damit von Grundschülern auf dem Schulweg grundsätzlich nicht zu queren. Zwischen G. straße und E.platz habe man die N.straße ihrer sinnvollen und immanenten Trennwirkung (rechtlich) entheben wollen. Heute bestehe ein zusätzliches Gefahrenpotential durch massiven Baustellenverkehr auf der N.straße. Es gäbe zudem eine Straße (Schw. … straße), die aus einer geschlossenen Häuserfassade hervortrete. Für ein Kind sei dies niemals als Straße identifizierbar.
3
Das Wohnanwesen der Antragstellerin gehöre tatsächlich und rechtlich zum Schulsprengel der Grundschule an der T-Straße. Die vierte Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Gliederung der Grund- und Mittelschulen in der Landeshauptstadt München vom 28. Juli 2016 sei sowohl formell als auch materiell unwirksam. Die Rechtsverordnung sei formell rechtswidrig, da sie im Schulanzeiger bekannt gemacht hätte werden müssen. Es sei für einen Bürger nicht erkennbar, welche Veröffentlichung nun in welchem Blatt erfolge. Ein durchschnittlicher Empfängerhorizont erwarte eine Veröffentlichung zum Schulsprengel eher im Schulanzeiger, als im Amtsblatt. Eine Bekanntmachung hätte daher in beiden Blättern erfolgen müssen. Auch sei die relevante Rechtsgrundlage, Art. 32 Abs. 4 Satz 1 BayEUG, mithin die etwaige Ermächtigungsgrundlage, in der Bekanntmachung nicht genannt. Es sei das zwingende Zitiergebot (Art. 104 BV) verletzt worden. Die bekanntgemachte Fassung der Rechtsverordnung verstoße gegen das Bestimmtheitserfordernis. Für einen Bürger sei nicht erkennbar, welches Gebiet konkret von der Rechtsverordnung umfasst sei. Es fehle an einem entsprechenden Lageplan, welcher zwingend beizufügen und zu veröffentlichen gewesen wäre. Die Bezeichnung der Straßen mit „Mitte“ sei missverständlich. Im vorliegenden Fall zeigten die textlichen Darstellungen des Gebietsumgriffs Abweichungen von der online abrufbaren, amtlichen Kartierung des Sprengelumgriffs. Noch weit unbestimmter seien die Festsetzungen zu dem (neuen) Schulsprengel der Grundschule an der T-Straße. Werde nach Hausnummern genau der Sprengel zugeschnitten, wäre es ein Leichtes, die Hausnummern in den beschreibenden Textteil aufzunehmen. Nur dann wäre der Text (allein) hinreichend bestimmt.
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Die Änderungsrechtsverordnung sei auch materiell unwirksam. Es fehle an einer Rechtsgrundlage. Der Gesetzeswortlaut von Art. 32 Abs. 4 Satz 1 BayEUG sei nicht anders zu verstehen, als dass die Regierung im Rahmen der Errichtung der Grundschule einmalig deren Schulsprengel bestimme. Eine Regelung zur Änderung oder Anpassung des durch die Regierung bestimmten Schulsprengels enthalte das Gesetz nicht. Dass eine Änderung des Grundschulsprengels durch Rechtsverordnung durch die Regierung nicht vom Gesetzgeber gewollt sei, zeige auch der Vergleich zu den Regelungen der Berufsschulen. Eine dauerhafte Änderung des Schulsprengels der Grundschulen halte der Gesetzgeber nicht für erforderlich. Dies bringe Art. 42 Abs. 2 BayEUG zum Ausdruck.
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Die Rechtsverordnung sei auch unwirksam, da sie erkennbar elementare Grundzüge des BayEUG, namentlich die Sicherheit des Schulweges, außer Betracht gelassen habe, mindestens aber diesen wesentlichen Belang fehlerhaft gewichtet habe. Das Kindeswohl sei dem BayEUG immanent und an verschiedenen Stellen auch ausdrücklich genannt (z.B. Art. 31 Abs. 1 BayEUG). Die Schulwegsicherung finde sich als Ziel des Gesetzgebers in Art. 69 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BayEUG. Die Landeshauptstadt München gehe pauschal - ohne jede Betrachtung des Einzelfalls - davon aus, dass ein Schulweg von 2 km zumutbar sei. Der Schulweg zur Schule an der S-Straße berge 63 Gefahrenstellen. Die aktuellen Verläufe der Schulsprengel im Gebiet der Landeshauptstadt München zeigten, dass insbesondere Hauptverkehrsstraßen - wie vorliegend die No. … straße - grundsätzlich nicht von Schulkindern gequert werden sollten. Eine Rechtfertigung, weshalb im vorliegenden Fall davon abgewichen werden müsste, sei nicht ersichtlich. Die Herausnahme eines sechs Blocks umfassenden Wohngebiets nach Jahrzehnten aus einem Sprengel und die Zuordnung an die sechstweitest entfernte Schule erscheine sachfremd.
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Die Gastschulanträge werden damit begründet, dass zwingende persönliche Gründe nach Art. 43 Abs. 1 BayEUG in der Sicherheit des Schulweges lägen. Auch bestehe im Hinblick auf die Grundschule an der T-Straße ein gewichtiger persönlicher Grund in einer bestehenden Familientradition, da die Antragstellerin nach ihrer Großmutter und ihrer Mutter die dritte Generation an der Grundschule an der T-Straße wäre.
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Mit Schreiben vom 21. März 2022 lehnte die Grundschule an der T-Straße die Aufnahme der Antragstellerin an diese Grundschule ab, da sie nicht die zuständige Sprengelschule sei. Die Schule sei an den aktuell geltenden Schulsprengel gebunden. Die von der Antragstellerpartei thematisierte Sprengeländerung im Jahr 2016 sei in einem rechtmäßigen Verfahren durchgeführt und die maßgebliche Rechtsverordnung sei ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Über die beiden Hilfsanträge entscheide die Landeshauptstadt München, Referat für Bildung und Sport.
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Mit Bescheiden der Landeshauptstadt München (Antragsgegnerin zu 2) vom 17. Mai 2022 wurden die Gastschulanträge der Antragstellerin hinsichtlich der Grundschulen an der T-Straße und der W-Straße abgelehnt. Es liege keine individuelle Ausnahmesituation und damit kein zwingender persönlicher Grund nach Art. 43 Abs. 1 BayEUG vor. Zwar sei der Schulweg vom Wohnort der Antragstellerin zur Sprengelschule mit 1.700 m länger als der Schulweg zu den Grundschulen an der T-Straße und der W-Straße. Dies begründe jedoch keine individuelle Ausnahmesituation, weil davon alle Schüler, die in diesem Gebiet des Schulsprengels wohnten, gleichermaßen betroffen seien. Aus schulorganisatorischen Gründen sei es leider nicht möglich, die Schulsprengel so festzulegen, dass jedes Schulkind das nächstgelegene Schulhaus besuchen könne. Zudem hätten alle Kinder, die am Rande eines Schulsprengels wohnten, einen weiteren Weg. Im Mai 2022 sei der Schulweg vom Wohngebäude bis zur Grundschule S-Straße vom Mobilitätsreferat in Zusammenarbeit mit der Polizei überprüft worden, hierbei sei keine besondere Gefährlichkeit des Schulweges festgestellt worden. Auch die Berufung auf die Familientradition begründe im Hinblick auf die Grundschule an der T-Straße keine schwerwiegende Ausnahmesituation, die es unter Berücksichtigung des Wohls des Kindes unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unzumutbar mache, die zuständige Sprengelschule zu besuchen.
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Am 19. April 2022 erhob der Bevollmächtigte der Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht und beantragt sinngemäß, den Bescheid der Grundschule an der T-Straße vom 21. März 2022 aufzuheben und die Antragstellerin zum kommenden Schuljahr 2022/2023 in die erste Grundschulklasse der Grundschule an der T-Straße einzuschulen. Diese Klage wurde am 24. Mai 2022 ergänzt mit hilfsweisen Anträgen zur Aufhebung der beiden Gastschulbescheide vom 17. Mai 2022. Über diese Klage (M 3 K 22.2180) wurde noch nicht entschieden.
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Am 16. August 2022 wurde beim Bayerischen Verwaltungsgericht München im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes der Antrag erhoben,
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die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zum Schuljahr 2022/2023 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule an der T-Straße, hilfsweise in die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule in der W-Straße aufzunehmen.
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Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, die Wohnadresse der Antragstellerin sei über Jahrzehnte dem Schulsprengel der T-Schule zugeordnet gewesen. Der Schulsprengel sei in seiner Änderungsfassung aus dem Jahr 2016 nichtig, mindestens aber unwirksam. Die Antragstellerin habe einen aus der Schulpflicht erwachsenden, verfassungsrechtlichen Anspruch auf „kurze Wege für noch sehr junge Schüler und die Nähe der Wohnung der Sorgeberechtigten“. Dieser Anspruch sei verletzt, denn Grundlage der Änderung des Sprengels sei ausschließlich das von der Antragsgegnerin zu 2) ausgegebene Ziel, die Schülerzahlen der Schule an der T-Straße in der Zukunft zu reduzieren und die Schülerzahlen der Schule an der S-Straße in der Zukunft um die dort künftig gewünschte Auslastung nach einem (bis heute nicht begonnenen) Umbau der Schule an der S-Straße zu erreichen. Die Länge bzw. das Erfordernis der Kürze des Schulweges sei nicht in die Prüfung eingestellt worden. Die Entscheidung des Antragsgegners zu 1) sei ermessenfehlerhaft. Der Antragsgegner zu 1) beschränke sich einzig auf die fremde Prüfung der Antragsgegnerin zu 2) bzw. die Vorgaben der Antragsgegnerin zu 2) zu der von ihr gewünschten Sprengeländerung. Ein Ermessensdefizit liege vor, da die Antragsgegner die Schulwegsicherheit nicht berücksichtigten hätten. Die Antragsgegnerin zu 2) praktiziere seit Jahren eine umfassende Vergabe von Gastschulplätzen. Schüler aus entfernten Schulsprengeln würden als Gastschüler in die Schule an der T-Straße aufgenommen. Die Frage der Gastschulanträge sei bei der Änderung des vorliegend streitgegenständlichen Sprengels nicht geprüft worden. Die Gastschulzahlen seien unberücksichtigt geblieben. Die Gastschulvergabepraxis der Antragstellerin zu 2) sei rechtswidrig. Die Sprengelpflicht sei offenkundig zum Spielball der Gesetzlosen verkommen. Daher müsse man denjenigen Bürgern, die sich an rechtliche Vorgaben hielten, eine legale Möglichkeit zur Wahl des Sprengels der Schule geben. Eine einheitliche Anwendung des Art. 43 Abs. 1 BayEUG - der selbst keine konkreten Gründe vorgibt und ausschließt - werde in Bayern nicht gehandhabt. Von Kommune zu Kommune werde Art. 43 Abs. 1 BayEUG willkürlich unterschiedlich ausgelegt bzw. angewandt. Dies sei verfassungswidrig. Die Verkehrsunsicherheit des längeren Schulwegs der Antragstellerin zur Grundschule an der S-Straße sei von der Antragsgegnerseite im Rahmen des zwingenden Grundes nicht geprüft worden. Es habe kein Anlass zur Änderung des Schulsprengels bestanden, weder im Hinblick auf die Schülerzahlen der Grundschule an der T-Straße noch im Hinblick auf die Schülerzahlen der Grundschule an der S-Straße. Die Antragsgegnerseite habe den Antrag der Antragstellerin auf gastweisen Besuch der Schule an der T-Straße nicht ordnungsgemäß im Rahmen einer Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit nach Art. 43 Abs. 1 BayEUG geprüft und verbeschieden. Es sei keinerlei Abwägungsentscheidung mit dem erzieherischen Wohl der 6-jährigen Antragstellerin, insbesondere der Verkehrssituation, getroffen worden. Der Bescheid sei bereits wegen fehlender Ermessensausübung aufzuheben. Auch für den Gastschulantrag hinsichtlich der Grundschule an der W-Straße lägen die zwingenden persönlichen Gründe in der Sicherheit des Schulwegs.
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Mit Schreiben vom 18. August 2022 beantragte das Staatliche Schulamt für den Antragsgegner zu 1),
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den Antrag abzulehnen.
15
Zur Begründung wird auf die Äußerungen im zugehörigen Klageverfahren Bezug genommen. Die Ablehnung der Aufnahme der Antragstellerin an der Grundschule an der T-Straße sei rechtmäßig, da die Antragstellerin im Sprengel der Grundschule der S-Straße ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe. Auch sei die Sprengeländerung im Jahr 2016 rechtmäßig gewesen. Auf die beiliegende Stellungnahme der Regierung von Oberbayern werde verwiesen. In dieser Stellungnahme werde ausgeführt, dass die Rechtsverordnung bezüglich der Änderung des Schulsprengels durch amtliche Bekanntmachung im Oberbayerischen Amtsblatt ordnungsgemäß bekanntgemacht worden sei. Einer zusätzliche Bekanntmachung im Oberbayerischen Schulanzeiger habe es nicht bedurft. Bei der ordnungsgemäßen Bekanntmachung komme es darauf an, dass die Öffentlichkeit vom Verordnungserlass Kenntnis nehmen könne. Das Oberbayerische Amtsblatt sei, anders als der Oberbayerische Schulanzeiger, das Medium, das üblicherweise zur Bekanntmachung von Rechtsverordnungen genutzt werde. Daran orientiere sich auch der übliche Erwartungshorizont, die Bekanntmachung im Oberbayerischen Amtsblatt sei deshalb nicht überraschend. Es liege kein Verstoß gegen das Zitiergebot vor. Die Ermächtigungsgrundlage zur Änderung des Schulsprengels (Art. 26 BayEUG) werde in der angegriffenen Rechtsverordnung angegeben. Dass Art. 32 Abs. 4 BayEUG klarstellend für den Schulsprengel nochmals auf Art. 26 BayEUG verweise, ändere nichts daran, dass die Bestimmung des Schulsprengels mittels Rechtsverordnung nach Art. 26 BayEUG erfolge. Die Sprengelgrenzen seien für den verständigen Leser gut nachzuvollziehen, daher sei die Sprengelbeschreibung in der streitgegenständlichen Rechtsverordnung hinreichend bestimmt. Die von der Antragspartei monierte Abweichung der Sprengelbeschreibung in der Vierten Änderungsverordnung von der grafischen Darstellung der Sprengelgrenzen im BayernAtlas sei im Übrigen nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot zu rechtfertigen. Denn für die Sprengelfestsetzung sei ausschließlich die amtliche Beschreibung des Schulsprengels in der jeweiligen Rechtsverordnung ausschlaggebend. Im Übrigen handele es sich bei den von der Antragspartei hervorgehobenen abweichend dargestellten Sprengelbereichen insbesondere um das Gelände der Technischen Universität M. sowie den E.platz und damit gerade nicht um Wohnhäuser, sodass eine direkte Betroffenheit von Schülerinnen und Schülern ausgeschlossen werden könne.
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Es fehle auch nicht an einer Rechtsgrundlage. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der streitgegenständlichen Rechtsverordnung sei - hinsichtlich der beiden Grundschulen an der T-Straße und an der S-Straße - vielmehr Art. 26 BayEUG. Nach ständiger Rechtsprechung des BayVGH handele es sich bei Art. 26, 32 BayEUG um hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen. Auch Gesetzeskommentarstellen belegten, dass die Regierungen im Rahmen ihres Organisations- und Gestaltungsermessens bestehende Schulsprengel durch Rechtsverordnung ändern könnten.
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Letztlich sei auch kein Abwägungsfehler ersichtlich. Insbesondere sei die von der Antragspartei im Schreiben vom 9. März 2022 hervorgehobene Schulwegsicherheit im Rahmen des Abwägungsvorgangs hinreichend gewürdigt worden. Bereits im Zuge des Runden Tisches am 8. Dezember 2015 sei der Schulweg und dessen Gefährlichkeit Bestandteil der Diskussion gewesen. In der Beschlussfassung des Bildungsausschusses des Stadtrats vom 6. April 2016 befinde sich überdies unter Punkt 2.2 eine ausführliche Auseinandersetzung zu den Themen Schulweglänge und Schulwegsicherheit. Eine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs über das für eine Großstadt übliche Maß hinaus habe letztlich nicht festgestellt werden können. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens seien von den übrigen Beteiligten keine entsprechenden Einwendungen vorgebracht worden, die fachliche Beurteilung der Regierung von Oberbayern habe ebenfalls keine Bedenken ergeben.
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Mit Schreiben vom 23. August 2022 beantragte die Antragsgegnerin zu 2),
19
den Antrag abzulehnen.
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Der Antrag sei bereits unzulässig, da eine unzulässige eventuale Antragshäufung vorläge. Denn die Antragstellerin richte ihren Hauptantrag (Einschulung) und ihre Hilfsanträge (Aufhebung der Ablehnung der Gastschulgenehmigungen) gegen zwei unterschiedliche Antragsgegner. Auch fehle der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis, da die Klage hinsichtlich der Gastschulbescheide verfristet erhoben worden sei. Der Antrag sei im Übrigen nicht begründet. Die Antragsgegnerin zu 2) habe sich auch konkret mit dem Vortrag der Eltern der Antragstellerin in den Gastschulanträgen auseinandergesetzt.
21
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Behördenakten, auch im Verfahren M 3 K 22.2180, Bezug genommen
II.
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Der Antrag nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat in der Sache keinen Erfolg.
23
Vorab sei angemerkt, dass der Antrag des einstweiligen Rechtsschutzes sich auf die vorläufige Verpflichtung beider Antragsgegner, die Antragstellerin in die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule an der T-Straße, hilfsweise die Antragstellerin in die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule in der W-Straße aufzunehmen, richtet. Die Anträge entsprechen damit nicht ganz der Struktur der Klageanträge im Hauptsacheverfahren (M 3 K 22.2180). Die Antragspartei richtet den Antrag bzgl. der Grundschule in der T-straße im einstweiligen Rechtsschutz sowohl gegen den Antragsgegner zu 1) (Freistaat Bayern) als auch an die Antragsgegnerin zu 2) (Landeshauptstadt München). Der hilfsweise gestellte Antrag auf gastschulweise Aufnahme an der Grundschule in der W-Straße wird dahingehend verstanden (§ 88 VwGO), dass er alleine gegen die Antragstellerin zu 2) gerichtet ist.
24
Was den Antrag auf vorläufige Aufnahme in die Schulen in der T-Straße bzw. der W-Straße betrifft, stellt sich die Frage, ob es sich dabei um eine - im Regelfall unzulässige (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, Rn. 7 Zu § 44) - subjektive eventuale Antragshäufung handelt, bei der ein möglicher Anspruch gegen die Antragsgegnerin zu 2) erst dann zum Tragen kommen kann, wenn die Antragstellerin nicht bereits dem Sprengel der Schule in der T-Straße zugehörig ist und damit schon ein Anspruch gegen den Antragsgegner zu 1) besteht. Dennoch dürfte auch dieser Antrag vorliegend ausnahmsweise zulässig sein. Zum einen ist es der Antragstellerseite unter dem Aspekt effektiven Rechtsschutzes im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit wohl nicht zumutbar, zunächst den Ausgang des Verfahrens gegen den Antragsgegner zu 1) abzuwarten und erst dann eine einstweilige (gastschulweise) Zulassung zu beantragen. Zum anderen besteht aufgrund der bescheidsmäßigen Ablehnung der Gastschulanträge durch die Antragsgegnerin zu 2) unabhängig vom möglichen Anspruch gegen den Antragsgegner zu 1) bereits ein Prozessrechtsverhältnis gegenüber der Antragsgegnerin zu 2).
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Das Gericht geht auch nicht von einer Bestandskraft der ablehnenden Gastschulbescheide der Antragsgegnerin zu 2) vom 17. Mai 2022 aus. Dies schon deshalb, da sich in den dem Gericht vorliegenden Akten keinerlei Belege für eine Zustellung der Bescheide an die Antragstellerpartei befinden. Im Übrigen kann wohl der Schriftsatz der Antragstellerpartei vom 24. Mai 2022 im Verfahren M 3 K 22.2180, wenn auch die Klagepartei nicht eindeutig benannt wurde und der Akteninhalt der Antragstellerin zu 2) erst später zugänglich gemacht wurde, als Klageerhebung unter Wahrung der Klagefrist angesehen werden.
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Die Antragstellerin konnte die Voraussetzungen für die begehrte Anordnung nicht glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO). Es wurde zwar ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, nicht dagegen ein Anordnungsanspruch.
27
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus sonstigen Gründen geboten ist.
28
Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO voraus, dass die Antragstellerin sowohl glaubhaft machen kann, einen Anspruch auf die Zuweisung in die Grundschule an die T-Straße, hilfsweise an die Grundschule an die W-Straße zu haben (Anordnungsanspruch), als auch, dass mit der Erfüllung dieses Anspruches nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zugewartet werden kann (Anordnungsgrund). Eine solche Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch überwiegend wahrscheinlich ist.
29
In Ansehung des baldigen Schuljahresbeginns und da es sich darüber hinaus um eine Einschulung handelt, hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund, das Bedürfnis für eine Entscheidung des Gerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, glaubhaft gemacht.
30
Allerdings besteht kein Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin kann nicht glaubhaft machen, dass ihr ein vorläufiger Anspruch auf Einschulung in die Grundschule an der T-Straße oder in die Grundschule an der W-Straße zusteht.
31
Der Anordnungsanspruch setzt einen im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch voraus (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 123 Rn. 46), mithin ein subjektiv öffentliches Recht, dessen Verletzung ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung drohen würde.
32
1. Ein Anordnungsanspruch für die Antragstellerin auf Einschulung in die Grundschule an der T-Straße aufgrund der Zugehörigkeit zum Sprengel dieser Schule ist nicht gegeben, da die Antragstellerin dem Sprengelbezirk der Grundschule an der S-Straße zugeteilt ist.
33
Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder Mittelschule erfüllen ihre Schulpflicht in der Schule, in deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayEUG). Die staatliche Schulaufsicht (Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 130, 133 Abs. 1, 135 BV) beinhaltet auch die ausschließliche Befugnis des Staates, die für die Erfüllung der Schulpflicht zu besuchenden Schulen zu bestimmen (Schenk, BayEUG mit Teilkommentar, 23. Aufl. 2021, Anm. 1 zu Art. 42). Bei der Zuweisung der Schüler an die Sprengelschule handelt es sich um eine schulorganisatorische Maßnahme. Rechtsverordnungen hinsichtlich der Schulsprengel haben rein organisatorischen Charakter und räumen grundsätzlich weder Schülern noch ihren Eltern subjektive Rechte ein (BayVGH, B.v. 10.9.2013 - 7 CS 13.1880 - juris Rn. 21; BayVGH 8.9.2014, B.v. 8.9.2014 - 7 CE 14.1843 - Rn. 11; Schenk, BayEUG mit Teilkommentar, Anm. 1 zu 42).
34
Grundschulen werden durch Rechtsverordnung der zuständigen Regierung errichtet und aufgelöst (Art. 26 Abs. 1 BayEUG). In der Errichtungsverordnung bestimmt die Regierung für jede Grundschule ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulsprengel (Art. 32 Abs. 4 BayEUG; vgl. BayVGH 8.9.2014 - 7 CE 14.1843 - juris Rn. 10).
35
Der Schulsprengel der Grundschule an der S-Straße in München wurde durch Rechtsverordnung der Regierung von Oberbayern vom 25. April 2013 (Oberbayerischer Amtsblatt Nr. 9/2013, S. 168 ff. - Az. 44-5103-M-13-14) errichtet und durch Änderungsverordnung vom 28. Juli 2016 (Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 17/2016, S. 134 ff - Az. 44-5103-2/15-14) in seinem Umgriff verändert. Hinzugekommen zum Umgriff des Sprengels ist unter anderem das Wohnhaus der Antragstellerin, das zuvor in den Sprengelbezirk der Grundschule an der T-Straße gefallen ist.
36
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (z.B. BVerwG, B. v. 23.10.1978 - 7 CB 75/78 - DVBl 1979, 302; BayVGH, B. v. 7.12.1992 - 7 CE 92.3287 - BayVBl 1993, 185) ist mit der Verletzung von im Bereich der Schulorganisation grundsätzlich objektivem Recht eine Verletzung von subjektiven Rechten der Schüler oder ihrer Eltern nur dann verbunden, wenn sie dadurch unzumutbar beeinträchtigt werden. Das wäre nur dann der Fall, wenn die organisatorische Maßnahme unzumutbare Nachteile für die Schüler oder ihre Eltern zur Folge hätte oder aber eindeutig rechtswidrig und sachlich nicht gerechtfertigt oder gar willkürlich wäre (BayVGH 10.9.2013 - 7 CS 13.1880 - juris Rn. 20).
37
Auch ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass für den Verordnungsgeber bei schulorganisatorischen Maßnahmen ein organisatorischer und planerischer Gestaltungsspielraum besteht, dessen Einhaltung gerichtlich nur begrenzt überprüfbar ist. Die gerichtliche Prüfung ist namentlich darauf beschränkt, ob die Entscheidung des Verordnungsgebers mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar ist oder auf unzutreffenden tatsächlichen Feststellungen, sachwidrigen Erwägungen oder einem fehlerhaften Abwägungsvorgang beruht (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 19.3.2014 - 7 N 13.1457 - juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 12.7.2006 - 7 N 05.2263 - juris Rn. 22).
38
Legt man bei der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle diesen gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren organisatorischen und planerischen Gestaltungsspielraum zugrunde, so ist die streitgegenständliche Änderungsverordnung vom 28. Juli 2016 der Regierung von Oberbayern im Rahmen einer auch im Hinblick auf den Ablauf der Frist des § 47 Abs. 2 VwGO möglichen inzidenten Überprüfung der Rechtsverordnung (vgl. BVwerG, B.v. 8.4.2003 - 4 B 23/03 - juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 25.11.2019 - 3 BV 17.1857 - juris Rn. 17ff.; OVG Lüneburg, U.v. 21.5.1992 - 13 L 148/90 - juris; Hoppe in Eyermann, VwGO, Aufl. 16. 2022, § 47 Rn. 7) nicht zu beanstanden. Insbesondere leidet sie nicht, wie von der Antragstellerpartei vorgetragen, an formellen oder materiellen Fehlern wie lückenhaften tatsächlichen Feststellungen oder einem fehlerhaften Abwägungsvorgang.
39
Die in Art. 42 BayEUG statuierte Sprengelpflicht dient u.a. dem Zweck, für die noch sehr jungen Schüler kurze Wege und die Nähe zur Wohnung der Sorgeberechtigten zu gewährleisten, für eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Schulen zu sorgen und einen einheitlichen Bildungsgang für alle schulpflichtigen Kinder unabhängig ihrer sozialen Herkunft zu ermöglichen (Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, 246. EL, April 2022, Ann. 2.2 zu Art. 42 BayEUG unter Hinweis auf BVerfG, B.v. 19.6.2013 - 1 BvR 2253/09 - juris). Die Schulsprengel bezüglich der Schule an der T-Straße und der Schule an der S-Straße wurden laut der vorgelegten Behördenakten hinsichtlich des Änderungsverfahrens der Sprengelverordnung im Jahr 2016 deshalb geändert, weil die Grundschule an der T-Straße eine 3-zügige Grundschule war, die sich gemäß der damaligen Schülerprognose zu einer 4-zügigen Grundschule entwickelte. Um sicherzustellen, dass die Grundschule an der T-Straße 3-zügig bleibt, da weitere Klassen aus Platzgründen mangels weiterer Klassenzimmer nicht untergebracht hätten werden können, wurde eine Umsprengelung zur Grundschule an der S-Straße veranlasst. Damit bestand ein hinreichender Anlass, eine Änderung der Schulorganisation im Gebiet der Schule an der T-Straße und S-Straße vorzunehmen, der sich auch auf Schülerprognosen stützen konnte (vgl. BayVGH, U.v. 12.7.2006 - 7 N 05.2263 - juris). Bei den Schülerprognosen mussten etwaige Gastschulanträge nicht miteinbezogen werden. Es handelt sich bei den Gastschulentscheidungen um Einzelfallentscheidungen, die eine Ausnahme von der Sprengelpflicht ermöglichen. Planungs-, Organisations- oder Finanzgesichtspunkte spielen hierbei keine Rolle. Zudem ist nicht kalkulierbar, mit wie vielen Gastschulanträgen zu rechnen ist.
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Die Rechtsverordnung ist auch ordnungsgemäß zustande gekommen (vgl. BayVGH, U.v. 12.8.2004 - 7 N 04.1634 u.a. - juris). Das Zitiergebot wurde eingehalten, da die Rechtsgrundlage des Art. 26 BayEUG in der Änderungsverordnung vom 28. Juli 2016 genannt wurde. Die gesetzliche Ermächtigung in Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 5, Abs. 6 BayEUG ist im Sinne der Anforderungen der Art. 55 Nr. 2 Satz 3, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG auch hinreichend bestimmt (vgl. BayVGH, U.v. 12.7.2006 - 7 N 05.2263 - juris Rn. 22). Diese Rechtsgrundlage umfasst nicht nur die Erstaufstellung von Schulsprengeln, sondern auch deren Änderung (Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Stand Juli 2022, Art. 32 BayEUG Erl. 5.1). Die Verordnung ist bestimmt genug. Die von der Regierung von Oberbayern gewählte Ausdrucksweise und Darstellung ist üblich und wird von der Rechtsprechung nicht als zu unbestimmt angesehen. Aus den textlichen Ausführungen kann der Umgriff der Sprengel bestimmt werden. Es kommt auch nicht darauf an, ob die zeichnerische Darstellung im Bayern Atlas genau der textlichen Festsetzung der Verordnung entspricht, da die Darstellungen im BayernAtlas nicht Teil der Verordnung sind. Die Veröffentlichung im Oberbayerischen Amtsblatt ist naheliegend und nicht zu beanstanden, da Rechtsvorschriften (z.B. Satzungen, Verordnungen) üblicherweise gerade hier veröffentlicht werden (vgl. insoweit Stellungnahme der Regierung von Oberbayern vom 27.5.2022 im Klageverfahren M 3 K 22.2180).
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Auch hat die zuständige Regierung von Oberbayern gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 2 BayEUG das Benehmen mit den beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften, Elternbeiräten und kirchlichen Oberbehörden hergestellt. Hierbei wurde unter anderem auch dem Elternbeirat der Grundschule an der T-Straße Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Seite 18 der Behördenakten hinsichtlich des Änderungsverfahren der Sprengelverordnung; vgl. BayVGH, U.v. 19.3.2014 - 7 N 13.1457 - juris). Einwände hinsichtlich der Änderung wurden von den Beteiligten nicht erhoben. Es sind auch keine Abwägungsfehler ersichtlich. Der von der Antragstellerpartei monierte Gesichtspunkt der Schulwegsicherheit wurde in der Abwägung erkannt und im Abwägungsvorgang gewürdigt. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der Änderung der Rechtsverordnung wird im Übrigen auf die Ausführungen der Regierung von Oberbayern im Schriftsatz vom 27. Mai 2022 Bezug genommen (Gerichtsakten im Verfahren M 3 K 22.2180).
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Die streitgegenständliche Änderungsverordnung der Regierung von Oberbayern vom 18. Juli 2016 ist daher nicht zu beanstanden. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Einschulung in der Grundschule an der T-Straße im Hinblick darauf, dass sie noch zum Sprengel dieser Schule gehört, ist nach summarischer Prüfung nicht gegeben.
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2. Die Antragstellerin kann auch hinsichtlich der beantragten Gastschulanträge keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Es fehlt für eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung an der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache. Die Ablehnungen der Anträge sowohl hinsichtlich der Grundschule an der T-Straße als auch hinsichtlich der Grundschule an der W-Straße erscheinen bei summarischer Prüfung rechtmäßig.
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Maßgebliche Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Ansprüche ist Art. 43 Abs. 1 BayEUG. Danach kann von der Gemeinde, in der der Schüler oder die Schülerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Schulaufwandsträger nach Anhörung der betroffenen Schulen auf Antrag der Erziehungsberechtigten aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Grundschule mit einem anderen Sprengel gestattet werden. Zwingende persönliche Gründe liegen dabei nach der Rechtsprechung nur vor, wenn die durch den Besuch der zuständigen Sprengelschule entstehenden persönlichen Nachteile ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sprengelpflicht, das vor allem durch die Notwendigkeit einer gleichmäßigen und sinnvollen Verteilung der Schüler auf die Pflichtschulen begründet ist. Für den gastweisen Besuch einer anderen Grundschule muss demnach eine individuelle Ausnahmesituation vorliegen, die es unter Berücksichtigung des Wohls des Kindes unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unzumutbar macht, die zuständige Sprengelschule zu besuchen (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2010 - 7 ZB 09.3009 - juris). Dabei genügen für eine Ausnahme von der Sprengelpflicht allerdings nicht bereits allgemein auftretende Schwierigkeiten, die eine größere Anzahl von Eltern und Schülern betreffen; vielmehr muss es sich um individuelle Umstände handeln, die eine vom Normalfall abweichende, durch den Besuch der Sprengelschule bedingte Belastung ergeben (BayVGH, B.v. 14.11.1997 - 7 ZE 97.2952 - juris). Im Rahmen der Prüfung eines Gastschulantrags wird grundsätzlich nur geprüft, ob ein im Sinne des Art. 43 BayEUG zwingender persönlicher Grund vorliegt. Es handelt sich um Einzelentscheidungen, die eine Ausnahme von der Sprengelpflicht ermöglichen, um das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 126 Abs. 1 BV) und die Rechte der Schülerinnen und Schüler aus Art. 2 Abs. 1 GG durch schulorganisatorische Entscheidungen nicht in unzumutbarer Weise zu beeinträchtigen (Schenk, BayEUG, Teilkommentar, 23. Aufl. 2021, Art. 42 BayEUG mit Verweis auf BayVGH, U. v. 29.01.1979 - 2229 VII 78 - BeckOnline). Hierbei ist jede Schülerin, jeder Schüler individuell zu betrachten. Auf andere, genehmigte Gastschulanträge, auch bezogen auf die von der Antragstellerin begehrten Gastschulen, kommt es nicht an, da jedem Gastschulantrag eine individuelle Ausgangslage des Antragstellers zugrundeliegt. Dass die Antraggegnerin zu 2) einen Gastschulantrag genehmigt hätte, der zu der individuellen Situation der Antragstellerin gleichgelagert ist, hat die Antragspartei weder behauptet noch substantiiert geltend gemacht. Auch kommt es bei der Genehmigung von Gastschulanträgen nicht auf die Auslastung der einzelnen Schulen an. Für die Erteilung einer Gastschulgenehmigung ist allein entscheidend, ob ein zwingender persönlicher Grund im Sinne des Art. 43 BayEUG vorliegt.
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Im Fall der Antragstellerin ist eine individuelle Ausnahmesituation im Sinne von Art. 43 BayEUG nach summarischer Prüfung nicht gegeben. Als Gründe für die Gastschulanträge macht die Antragspartei geltend, dass der Schulweg für die Antragstellerin zur Sprengelschule wesentlich länger und gefährlicher sei als zu den beantragten Gastschulen. Im Hinblick auf den Gastschulantrag bezüglich der Schule an der T-Straße wird zusätzlich geltend gemacht, dass bereits die Mutter und die Großmutter der Antragstellerin auf diese Schule gegangen seien, der Besuch dieser Schule demnach Familientradition sei.
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Wie bereits in den ablehnenden Bescheiden der Antragsgegnerin zu 2) ausgeführt, handelt es sich bei den geltend gemachten Gründen bereits nicht um individuelle Ausnahmesituationen der Antragstellerin, da diese Gründe nicht nur bei der Antragstellerin, sondern allgemein bei mehreren Schülern auftreten könnten. Auch kann das Gericht nicht erkennen, dass es im Rahmen eines Gastschulantrages zu einem zwingenden persönlichen Grund führen kann, weil Mitglieder früherer Generationen bereits eine bestimmte Grundschule besucht haben. Je nachdem, wie viele Familien diesen Grund geltend machen könnten, könnte eine durchgeführte Sprengeländerung bei Annahme als zwingenden Grund im Rahmen eines Gastschulantrages weniger Wirkung entfalten bzw. wirkungslos werden. Allein ein kürzerer Schulweg zur Gastschule als zur Sprengelschule kann ebenfalls, da dies für viele am Rand eines Schulsprengels wohnende Schüler zutrifft, nicht als zwingender persönlicher Grund zum Tragen kommen (VG München, B.v.19.9.2011 - M 3 E 11.4343 - juris Rn. 14). Die von der Antragstellerpartei dargelegte Gefährlichkeit des Schulweges wurde im Rahmen der Gastschulanträge der Antragstellerin von der Antragsgegnerin zu 2), wie interne E-Mails bzw. Vermerke der Antragstellerin zu 2) belegen, nochmals überprüft (vgl. Gerichtsakten im Verfahren M 3 K 22.2180). Dies ergibt sich auch aus den Begründungen der Bescheide vom 17. Mai 2022. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die persönlichen Nachteile beim Besuch der zuständigen Sprengelschule deutlich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sprengelpflicht, das durch die Notwendigkeit einer sinnvollen Verteilung der Schülerinnen und Schüler durch Schaffung und Einhaltung von Schulsprengeln begründet wird. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die von der Antragstellerin begehrten Schulen näher am Wohnort der Antragstellerin liegen und von dieser sicher auch leichter zu erreichen wären. Allein dieser Gesichtspunkt, noch dazu bei Grundschulen, die sich alle im Umkreis des Wohnortes der Antragstellerin und im Innenstadtbereich von München befinden, führt jedoch nicht zur Annahme eines zwingenden persönlichen Grundes. Es ist daher bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin zu 2) im Rahmen ihrer Ermessensausübung und der Interessenabwägung zwischen dem privaten und öffentlichen Interesse die Gastschulanträge der Antragstellerin rechtswidrig abgelehnt hätte.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts war im vorliegenden Fall wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache nicht veranlasst (Ziff. 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).