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VG München, Beschluss v. 10.08.2022 – M 30 K 22.50371
Titel:

Dublin-Verfahren, Italien: Kostentragung der Beklagten nach Einstellung des Verfahrens 

Normenketten:
Dublin III-VO Art. 29 Abs. 2
AufenthG § 50
AsylG § 67 Abs. 1 Nr. 5
VwGO § 156, § 161 Abs. 2 S. 1
Leitsatz:
Der für die Beurteilung der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO maßgebliche Zeitpunkt ist derjenige der Aufhebung des streitgegenständlichen Dublin-Bescheides. Die Klage wäre in diesem Zeitpunkt aufgrund des zwischenzeitlich eingetretenen Ablaufs der Überstellungsfrist letztlich erfolgreich gewesen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Hauptsacheerledigung, Rechtsprechungsänderung betreffend § 156 VwGO, Sofortiges Anerkenntnis (verneint), Mitwirkungspflicht der Kläger bei der eigenen Überstellung (verneint)
Fundstelle:
BeckRS 2022, 20653

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1
I. Die Kläger wandten sich mit ihrer Klage gegen eine Abschiebung nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Sie haben am 9. August 2022 ihre Klage für erledigt erklärt. Die Beklagte hat am 8. August 2022 der Erledigung vorab zugestimmt. Die Beteiligten sehen die jeweilige Gegenpartei zur Tragung der Kosten verpflichtet; die Kläger tragen hierzu mit Schriftsatz vom 9. August 2022, die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. August 2022 vor. Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
2
II. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Der für die Beurteilung der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO maßgebliche Zeitpunkt ist derjenige der Aufhebung des streitgegenständlichen Dublin-Bescheides (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2020 - 3 ZB 20.50004 - BeckRS 2020, 14679 Rn. 6 ff. m.w.N.). Die Klage wäre in diesem Zeitpunkt aufgrund des zwischenzeitlich eingetretenen Ablaufs der Überstellungsfrist und des damit verbundenen Übergangs der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags auf die Beklagte (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO) voraussichtlich begründet geworden und damit letztlich erfolgreich gewesen. Billigem Ermessen entspricht es daher, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
3
Auch eine entsprechende Anwendung des Rechtsgedankens des § 156 VwGO ändert hieran nichts. Zwar soll § 156 VwGO auch dann einschlägig sein, wenn eine Behörde unverzüglich auf neue Umstände reagiert, durch die die ursprünglich voraussichtlich unbegründete Klage voraussichtlich begründet geworden wäre (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 13.3.2018 - 13 ME 38/18 - juris Rn. 6 ff.; Olbertz in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. EL Februar 2022, § 156 VwGO Rn. 3 m.w.N.; Wöckel in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 156 Rn. 2; Clausing in Schoch/Schneider, a.a.O., § 161 Rn. 25 m.w.N.; a.A. VG Bremen, B.v. 31.1.2020 - 6 K 1246/19 - juris Rn. 4). Dem Durchgreifen dieses Rechtsgedankens steht vorliegend aber entgegen, dass die Beklagte die Erledigung maßgeblich zu Verantworten und letztlich herbeigeführt hat. Denn die Beklagte hat, wenngleich der Vollzug der Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens Aufgabe der Ausländerbehörden und Polizei der Länder ist, die Pflicht zur Kontrolle des Überstellungsverfahrens und zur stetigen (auch nachträglichen) Überprüfung von Abschiebungshindernissen (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.). Ein (erfolgloser) Versuch der Behörden, die Kläger nach Italien zu überstellen, ist nicht erfolgt. Eine andere Beurteilung zugunsten der Beklagten ergibt sich auch nicht aus der gesetzlichen Ausreisepflicht der Kläger nach § 50 AufenthG i.V.m. § 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylG, weil sich dieser keine Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung an der eigenen Überstellung entnehmen lässt (BVerwG, U.v. 17.8.2021 - 1 C 26.20 - BeckRS 2021, 33433 Rn. 23).
4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).