VG Bayreuth, Urteil v. 24.02.2021 – B 4 K 19.118
Titel:
Heranziehung zur Straßenreinigungsgebühr
Normenketten:
BayKAG Art. 2, Art. 8, Art. 12
BayStrWG Art. 51
VwVfG Art. 38
Leitsätze:
1. Es ist nicht willkürlich, das Angrenzen an eine Straße zum Anknüpfungspunkt für eine auf diese Straße bezogene Sicherungspflicht zu nehmen. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für eine entsprechende Heranziehung der erschließungs- und straßenausbaubeitrags-rechtlichen Rechtsprechung, die auf einen Sondervorteil für den Hinterlieger abstellt, ist bei Straßenreinigungsgebühren kein Raum. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Straßenreinigungsgebühr für Hinterlieger, öffentlich-rechtliche Reinigungs- und Sicherungspflicht stellt ausschließlich auf die Anliegereigenschaft an die Straße und nicht auf den Erschließungsvorteil ab, Straßenreinigungsgebühr, Hinterlieger, Anlieger, Erschließungsvorteil, Privatweg, Frontmetermaßstab, Gebührenschuldner, Vorderlieger, Zuwegung, Erschlossensein, Sondervorteil, Reinigungs- und Sicherungspflicht, Bemessungsgrundlage, Zusicherung, Wirksamkeit, Schriftform
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 05.05.2022 – 4 ZB 21.1355
Fundstelle:
BeckRS 2021, 8887
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten um die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr durch Bescheid des Beklagten vom 07.01.2019.
2
Die Kläger sind seit August 2011 Eigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. aaaa, Gemarkung … (* …*). Das Grundstück liegt nicht an der öffentlichen Straße …berg, Fl.-Nr. bbbb/11. Die Zufahrt zu der öffentlichen Straße erfolgt über das ca. 4 bis 6 m breite, ca. 115 m lange Grundstück Fl.-Nr. cccc/3, für das im Grundbuch (Stand 17.02.2021) sechzehn Miteigentümer eingetragen sind. An den Privatweg grenzen vier weitere Grundstücke an. Drei Grundstücke (Fl.-Nrn. dddd, eeee/1, cccc/5) liegen östlich des klägerischen Grundstücks, der Privatweg endet in einer Linie mit der östlichen Grundstücksgrenze der Fl.-Nr. cccc/5. Vor dem Grundstück Fl.-Nr. ffff, das sich westlich des klägerischen Grundstücks befindet, liegt der Einfahrtsbereich zur Straße …berg, der ca. 6 m breit ist. Für alle Grundstücke ist im Grundbuch ein Geh- und Fahrtrecht für das Grundstück Fl.-Nr. cccc/3 eingetragen. Der Privatweg verläuft weitgehend parallel zur Straße …berg, ist straßenseitig stark bewachsen und mündet in einer Linkskurve in die Straße …berg. Zu dem Straßengrundstück Fl.-Nr. bbbb/11 gehören neben der Fahrbahn ein Gehweg und ein kleiner Bereich mit Hecken- und Strauchbewuchs. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 05.08.2011 für den Zeitraum 01.07.2011- 31.12.2011 gegenüber den Klägern Straßenreinigungsgebühren fest und hob diese Festsetzung mit Bescheid vom 06.12.2011 auf. Die Aufhebung der Festsetzung wurde damit begründet, die Straßenreinigungsgebühr falle weg, da die Zufahrt zum Grundstück über einen Privatweg erfolge.
3
Mit Bescheid vom 07.01.2019 setzte der Beklagte gegenüber den Klägern eine Gebühr für die Straßenreinigung für den Zeitraum 01.01.2019 - 31.12.2019 in Höhe von insgesamt 214,82 EUR fest. Bei der Gebührenberechnung wurden 23 m Straßenfrontlänge x 9,34 EUR (Reinigungsgruppe 2) zugrunde gelegt.
4
Die Kläger erhoben mit Schriftsatz vom 07.02.2019 Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragten sinngemäß,
den Bescheid hinsichtlich der Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren aufzuheben.
5
Zur Begründung führten die Kläger aus, sie hätten ihr Haus im Sommer 2011 gekauft. Der Verkäufer habe ihnen versichert, dass er seit 25 Jahren von der Straßenreinigungsgebühr befreit sei. Dies bestätige auch der vorgelegte Gebührenbescheid des Beklagten vom 06.12.2011. Als weitere Anlagen wurden ein Lageplan und ein Grundbuchauszug für das Grundstück Fl.-Nr. cccc/3 vorgelegt. Die Vorderlieger seien nicht veranlagt worden.
6
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 06.03.2019,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
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Der Grünstreifen diene als Privatweg nach wie vor ausschließlich der Erschließung der hinter-liegenden Grundstücke. Im Rahmen der damals gültigen Satzung seien rechtmäßig Straßenreinigungsgebühren erhoben worden. Nach einem Widerspruch des Voreigentümers im Jahr 1996 seien die festgesetzten Straßenreinigungsgebühren erstmals aufgehoben worden. Die Kläger seien gebührenpflichtig. Mit Gebührenbescheid vom 05.08.2011 seien Abfallent-sorgungs- und Straßenreinigungsgebühren gegenüber den Klägern festgesetzt worden. Mit Bescheid vom 06.12.2011 sei die Festsetzung - vermutlich aus Gleichbehandlungsgründen - unter Betrachtung der Grundstücke …berg 36, 38, 42 a und Fl.-Nr. dddd, bei denen ebenfalls keine Straßenreinigungsgebühren erhoben wurden - wieder aufgehoben worden. Eine Begründung dieser Vorgehensweise fehle in der Grundstücksakte.
8
Bei einer späteren turnusmäßigen Überprüfung im Bereich der Straßenreinigungsgebühren sei aufgefallen, dass für den Abschnitt der Straße …berg im Bereich der Haus-Nrn. 36 - 42a keine Straßenreinigungsgebühren erhoben worden seien. Man habe festgestellt, dass die Anlieger bzw. Hinterlieger reinigungspflichtig seien. Die betroffenen Eigentümer seien ange-schrieben und auf die Reinigungspflicht und die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren hingewiesen worden. Die erhobenen Einwände seien gewürdigt worden und man habe die Kläger mit Schreiben vom 29.06.2018 auf die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren ab 01.01.2019 hingewiesen.
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Die Straßenreinigungs- und Winterdienstverordnung (Straßenreinigungs- und WinterdienstVO) der Stadt … regele die Reinigungspflichten der öffentlichen Straßen. Nach § 3 Straßenreinigungs- und WinterdienstVO seien die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder die über die Straße mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger) verpflichtet, die in § 2 Abs. 4 Straßenreinigungs- und WinterdienstVO bestimmte Reinigungsfläche auf eigene Kosten zu reinigen.
10
Nach der Straßenreinigungssatzung werde die Fahrbahnreinigung durch die Straßenreinigungsanstalt des Kommunalunternehmens … vorgenommen. Die Eigentümer der dem Anschlusszwang unterliegenden Grundstücke würden gemäß Straßenreinigungsgebührensatzung über die Gebührenfestsetzung zu den Kosten herangezogen.
11
Vorliegend seien mehrere mögliche Gebührenschuldner vorhanden. Das Vorderliegergrundstück (Fl.-Nr. cccc/3) grenze direkt an das Straßengrundstück an und diene aus-schließlich der Erschließung der Hinterliegergrundstücke. Eigentümer dieses Privatwegs seien ursprünglich die Eigentümer der hierüber erschlossenen Grundstücke in Eigentümergemeinschaft gewesen. Die meisten Grundstücke seien zwischenzeitlich verkauft, lediglich die Teileigentumsanteile an dem Weg seien weitestgehend nicht mitveräußert worden. Das fragliche Grundstück sei wegen seines Zuschnitts und insbesondere wegen seines Zwecks als Erschließungs-Privatweg nicht eigenständig wirtschaftlich nutzbar, der Vorteil der Straße …berg könne ihm nicht zugerechnet werden.
12
Das klägerische Grundstück werde als Hinterliegergrundstück über den Privatweg mittelbar über die Straße …berg erschlossen, eine Erschließung sei ohne diese Zufahrt nicht möglich. Eine anderweitige Nutzung des Vorderliegergrundstücks sei demnach ausge-schlossen. Damit seien gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Straßenreinigungs- und WinterdienstVO nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nur die Eigentümer des Hinterliegergrundstücks reinigungspflichtig.
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Verfahrensrechtlich sei die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren nicht zu beanstanden. Für die Korrektur einer sachlich unrichtigen Festsetzung (hier die Aufhebung der Straßenreinigungsgebühren mit Bescheid vom 06.12.2011) gelte Art. 12 Abs. 2 Nr. 2 KAG.
14
Ein weiterer Verzicht auf die Festsetzung der Gebühren für diese Grundstücke sei aus Gleichbehandlungsgrundsätzen und im Sinne der Gebührengerechtigkeit nicht vertretbar.
15
Mit Schriftsatz vom 01.07.2019 zeigte der Klägerbevollmächtigte seine Vertretung an und führte aus, das Flurstück Fl.-Nr. cccc/3 stelle eine Erschließungsanlage dar. Vom Beginn der Anlage (von der Straße aus) sei Einsicht nur bis Höhe des Grundstücks Fl.-Nr. eeee/1 möglich, das Ende (Grundstück Fl.-Nr. cccc/7) sei nicht erkennbar. Eine Fotodokumentation und eine Flurkarte mit Eintragung der Fotostandpunkte wurde vorgelegt.
16
Das Grundstück Fl.-Nr. cccc/3 sei eine selbstständige Erschließungsanlage und keine bloße Zufahrt oder Zuwegung als unselbstständiges Anhängsel der öffentlichen Erschließungsanlage. Im Straßenreinigungsgebührenrecht sei ebenso wie im Straßenausbeitragsrecht ein Sondervorteil zu berücksichtigen. Dieser liege beim klägerischen Grundstück nicht vor. Die entsprechende Heranziehung des Straßenausbeitragsrechts rechtfertige sich damit, dass bei beiden Systemarten auf den anlagenbezogenen Vorteil abgestellt werde.
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Liege eine selbstständige straßenrechtliche Anlage vor, könne der Sondervorteil der Benutzung der dahinterliegenden öffentlichen Anlage nicht weiter vermittelt werden. Der Begriff Zufahrt und Zuwegung in § 3 Abs. 2 Straßenreinigungs- und WinterdienstVO, der die Reinigungspflicht von Hinterliegergrundstücken regele, könne sich nur auf unselbstständige Anhängsel beziehen.
18
Auch die Regelung in der Gebührensatzung sei für selbstständige Anlagen nicht konzipiert. In § 3 Abs. 1 Straßenreinigungsgebührensatzung sei Maßstab der Gebührenberechnung die Straßenfrontlänge des Grundstücks. Dies sei bei einem Vorderliegergrundstück gemäß § 3 Abs. 2 Straßenreinigungs- und WinterdienstVO dessen gemeinsame Grenze mit dem Straßengrundstück. Liege eine selbstständige Erschließungsanlage vor, münde diese nur in einem Einmündungstrichter, vorliegend ca. 6 m, in die Straße. Die Hinterliegergrundstücke seien nur mit dieser Breite heranzuziehen. Somit fehle eine sachgerechte Gebührenverteilung. Die Kläger seien auf die eigenständige Erschließungsanlage angewiesen, um auf das öffentliche Straßennetz zu gelangen.
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Selbst wenn die Satzung auch selbstständige Erschließungsanlagen umfasse, die keinen Sondervorteil von der öffentlichen Anlage vermitteln können, fehle es an einer tauglichen Maßstabsregelung.
20
Der Beklagte trug mit Schriftsatz vom 12.08.2019 vor, straßenausbaubeitragsrechtliche Gesichtspunkte seien auch analog nicht anwendbar. Vorliegend stünden Gebühren und keine Beiträge in Frage. In jedem Fall handele es sich bei dem Grundstück Fl.-Nr. cccc/3 nicht um eine sog. selbstständige Erschließungsanlage. Das Grundstück sei weder als Gehweg noch als Eigentümerweg gewidmet und trage keine eigene Wege- oder Straßenbezeichnung. Das Grundstück verlaufe parallel zur Straße und vermittle dem objektiven Betrachter nicht den Eindruck einer selbstständigen Straße. Es diene als Zufahrtsweg für die dahinterliegenden Grundstücke und sei in hohem Maße von der Straße …berg abhängig. Die Beschaffenheit des Vorderliegergrundstücks könne nicht als erschließungsrechtlich ausgebaut bezeichnet werden, es sei als bloße Zufahrt einzuordnen. Auf die Länge des Vorderliegergrundstücks (ca. 115 m) komme es nicht an. Die Entfernung zum Straßengrundstück betrage lediglich ca. 6,50 m, womit der Bezug zur Straße …berg eindeutig gegeben sei. Der Sondervorteil für das klägerische Grundstück liege damit vor.
21
Durch die mittelbare Erschließung über die zu reinigende Straße …berg sei für das klägerische Grundstück als Hinterliegergrundstück die Möglichkeit einer innerhalb ge-schlossener Ortslage üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks eröffnet.
22
Der Frontmetermaßstab für die Berechnung der Reinigungsgebühren sei in Bezug auf die Gleichbehandlung von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken in der Rechtsprechung aner-kannt. Dabei sei die Gebühr kein Entgelt für die Säuberung einer bestimmten Straßenstrecke. Vielmehr solle sie den besonderen Vorteil abgelten, dass die am Grundstück vorbeiführende Straße in ihrer Gesamtheit gereinigt werde und der Grundstückeigentümer die Möglichkeit habe, diesen Zustand zu nutzen. Die gemeinsame Grenze zwischen dem klägerischen Grundstück und dem Vorderliegergrundstück sei eine reelle Bemessungsgrundlage, da die Grundstücksgrenze nahezu parallel zur Straße verlaufe. Dass das Vorderliegergrundstück die Zufahrt der Hinterliegergrundstücke nur über einen Einmündungstrichter ermögliche, sei unbeachtlich. Voraussetzung für die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren sei nur das Erschlossensein über die zu reinigende Straße.
23
Bei der Festsetzung der Straßenreinigungsgebühr habe man eine Aufteilung der Gebühren auf Vorder- und Hinterlieger gemäß § 5 Abs. 1 VO nicht vorgenommen, da gemäß § 5 Abs. 2 VO der Hinterlieger den alleinigen Nutzen von der zu reinigenden Straße habe.
24
Der Klägerbevollmächtigte trug mit Schriftsatz vom 16.09.2019 im Wesentlichen vor, ob die Kläger an einer Straße Anlieger ggf. Hinterlieger seien, richte sich maßgeblich nach Satzungsrecht. Maßgeblich sei auch die Erschließung der betreffenden Grundstücke. Dabei werde auf das in der Behördenakte (Steuerakte) befindliche Gutachten Bezug genommen. Das Grundstück Fl.-Nr. cccc/3 nehme die Erschließungsfunktion wahr. Die Kläger seien nicht Hinterlieger, sondern Anlieger an einer eigenständigen Anlage. Der mit Büschen und Bäumen bewachsene Grünstreifen mit einer zusätzlichen Hanglage sei von der öffentlichen Anlage …berg deutlich abgegrenzt.
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Die an der Privatstraße anliegenden Grundstücke dürften auch nach Satzungsrecht nur mit der Mündungsbreite von ca. 7 m in die öffentliche Anlage …berg herangezogen werden. Satzungsrechtlich bestünden hinsichtlich des Frontmetermaßstabes Bedenken der inhalt-lichen Zulässigkeit. Gerade im Verhältnis zu Hinterliegern bei unselbstständigen Anhängseln zur Straße sei es zufällig, ob ein Vorderliegergrundstück mit der Frontmeterlänge an einer Straße anliege oder nicht und ob dann gegebenenfalls die Hinterliegergrundstücke nur mit der Zufahrt anliegen oder bei einem schräg oder parallel verlaufenden unselbstständigen Anhängsel mit der gesamten Frontmeterlänge.
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Der Beklagte trug mit Schriftsatz vom 31.10.2019 vor, auch die Tatsache, dass der Entsorgungsdienstleister die Mülltonnen der betreffenden Grundstücke an der Straße …berg entleere, spreche gegen die Selbstständigkeit bezüglich der Erschließungsfunktion des Grundstücks. Die Gebührenpflicht entfalle nicht dadurch, dass man über eine private Zufahrt auf die öffentliche Straße gelange. Weder eine fehlende Sichtverbindung noch eine andere postalische Anschrift bzw. Hausnummer würden den Erschließungszusammenhang unterbrechen. Hinterliegergrundstücke hätten ebenso einen Vorteil wie die direkt anliegenden Grundstücke. Die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu den Straßenreinigungsgebühren auch von Hinterliegergrundstücken sei in Rechtsprechung und Literatur unumstritten. Durch die Beschaffenheit des Vorderliegergrundstücks als Zubringerweg in unmittelbarer räumlicher Nähe und der bestehenden Abhängigkeit zum …berg werde dieser Sondervorteil auch nicht aufgehoben. Das Grundstück Fl.-Nr. cccc/3 sei als unselbstständiges „Anhängsel“ zur Straße …berg einzustufen.
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Der Klägerbevollmächtigte trug mit Schriftsatz vom 09.12.2019 ergänzend vor, soweit kein Vorteil für die die Inanspruchnahme einer öffentlichen Anlage im beitragsrechtlichen Sinne vorliege, könne auch kein Raum für die Vorteilsbemessung für die Reinigung dieser öffentlichen Anlage in gebührenrechtlicher Hinsicht bleiben. Dies sei nur dann möglich, wenn - entsprechend der Vorteilsproblematik im wiederkehrenden Beitragsrecht - räumlich abgegrenzte Abrechnungseinheiten für die Straßenreinigung gebildet und alle Grundstücke, die sich in diesem Bereich befinden, im Rahmen der Abrechnung berücksichtigt würden. Die Kläger müssten für ihre Verkehrsanlage die entsprechenden Unterhaltungs-, Wartungs- und Reinigungspflichten erbringen. Es bestehe kein Grund, die Kläger für irgendeine weitere Inanspruchnahme von anderen öffentlichen Anlagen in Anspruch zu nehmen.
28
Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 23.01.2020, die Unterhalts-, Wartungs- und Reinigungspflichten für die private Zuwegung beruhten auf privatrechtlichen Vereinbarungen der Eigentümer der Hinterliegergrundstücke und seien für die Gebührenerhebung unbeachtlich. Mit der Anwendung des Frontmetermaßstabs werde eine gerechte Gebührenverteilung erreicht. Würde man nur die Breite der Zufahrt zum …berg für alle Hinterliegergrundstücke berücksichtigen, würden die Eigentümer von Vorderliegergrundstücken, die über die gesamte Grundstücksgrenze zu den Gebühren herangezogen werden, übermäßig belastet.
29
Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.02.2021 Bezug genommen. Ergänzend wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
30
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
31
1. Der Bescheid der Beklagten vom 7.09.2019, mit dem eine Gebühr für Straßenreinigung in Höhe von 214,82 EUR festgesetzt wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in eige-nen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühr ist Art. 2 Abs. 1 Satz 1,
Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG.
33
Danach kann der Beklagte aufgrund einer besonderen Abgabensatzung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 KAG gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG für die Benutzung seiner öffentlichen Einrichtungen und seines Eigentums Benutzungsgebühren erheben. Dazu zählt auch die von der Beklagten betriebene Straßenreinigungsanstalt, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt … durch das Kommunalunternehmen … (Straßen-reinigungssatzung-StraßenreinigungS) vom 30.03.2005 als öffentliche Einrichtung betrieben wird.
34
Der Beklagte hat entsprechend seiner ihm von der Stadt … übertragenen Befugnis die Satzung für die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr (Straßenreinigungs-Gebühren-satzung-StraßenreinigungsGebS) vom 30.03.2005 erlassen.
35
1.1. Die Kläger sind Gebührenschuldner.
36
Gemäß § 1 StraßenreinigungsGebS erhebt der Beklagte für die Benutzung der Straßenreinigungsanstalt Gebühren von den gemäß § 2 StraßenreinigungsGebS zur Benutzung der Straßenreinigung Verpflichteten (Gebührenschuldner). Benutzungspflichtig sind gemäß § 3 StraßenreinigungsS die Personen, die nach § 3 Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Straßenreinigungs- und WinterdienstVO) vom 21.07.2016 für die im Anschlussgebiet liegenden Straßen reinigungspflichtig sind. Dies sind die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder die über die Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger).
37
Der Begriff „Vorderlieger“ und „Hinterlieger“ ist in § 3 Abs. 1 und 2 Straßenreinigungs- und WinterdienstVO definiert. Der Beklagte hat insoweit von der in Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG eröffneten Übertragung der Reinigungs- und Sicherungspflichten auf die Anlieger an einer öffentlichen Straße durch Rechtsverordnung Gebrauch gemacht. Art. 51 Abs. 4 (und 5) BayStrWG macht es den Gemeinden zur Pflicht, außer den Angrenzern (den sog. Vorderliegern) auch die Eigentümer der über die öffentliche Straße erschlossenen Grundstücke (sog. Hinterliegergrundstücke) zu Straßenreinigungsleistungen auf eigene Kosten zu verpflichten, wenn sie von der Ermächtigung des Art. 51 Abs. 4 oder 5 BayStrWG Gebrauch machen wollen (BayVerfGH, U.v. 23.12.1969, BayVBl 1970, 97).
38
Dabei sieht die Ermächtigungsnorm des Art. 51 Abs. 4 und 5 Satz 1 BayStrWG Reinigungs- und Sicherungspflichten nur für Vorder- und Hinterlieger zu jeweils öffentlichen Straßen vor. Es ist nicht willkürlich, das Angrenzen an eine Straße zum Anknüpfungspunkt für eine auf diese Straße bezogene Sicherungspflicht zu nehmen (BayVGH, U.v. 12.10.2000 - 8 B 00.1025, NJW 2001, 2192 f.). Diese Verpflichtung ist das Äquivalent dafür, dass das Angrenzen an eine öffentliche Straße einen wirtschaftlichen oder verkehrsmäßigen Nutzen bedeutet, insbesondere durch die Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt. Dieser Vorteil wächst auch dem Hinterliegergrundstück zu, das nicht unmittelbar an eine öffentliche Straße angrenzt, aber mittelbar über eine öffentliche Straße erschlossen wird (VG Augsburg, U.v. 05.10.2005 - Au 6 K 03.1092, BeckRS 2005,37552). Die Zuwegung, die bei Hinterliegergrundstücken das Erschlossensein vermittelt, darf jedoch nicht bereits selbst eine öffentliche Straße darstellen. Denn andernfalls würde das betreffende Grundstück bereits an eine öffentliche Straße in Form dieser Zuwegung angrenzen. Der Umstand, dass nur die Anlieger von Privatwegen als Hinterlieger zur Reinigung einer öffentlichen Erschließungsstraße verpflichtet werden können, ist kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Denn die Widmung zum öffentlichen Verkehr ist ein taugliches Differenzierungsmerkmal für die gesetzliche Regelung. Nur für öffentliche Straßen in diesem Sinn (Art. 1 Satz 1 BayStrWG) besteht Gemeingebrauch, d.h. öffentlicher Zugang für jedermann im Rahmen des Straßenverkehrsrechts, verbunden mit Regelungen zur Gewährleistung des Ausbau- und Sicherheitszustandes (Art. 9, 10 BayStrWG); nur für diese Straßen können zusätzliche Erschließungsbeiträge verlangt werden (vgl. § 127 BauGB). Andererseits ist der Anlieger gegen den Verlust der Zufahrt oder des Zugangs zur öffentlichen Straße geschützt (Art. 17 Abs. 2 BayStrWG). Sowohl die Rechtsverhältnisse an diesen Straßen auch unter sicherheitsrechtlichen Gesichtspunkten als auch die Rechtsbeziehungen der Anlieger unterscheiden sich demnach wesentlich von den Anliegern zu Privatwegen; sie rechtfertigen deshalb auch unterschiedliche Regelungen in dem hier angesprochenen Bereich (BayVGH, U.v. 12.10.2000, a.a.O.).
39
Für eine entsprechende Heranziehung der erschließungs- und straßenausbaubeitrags-rechtlichen Rechtsprechung, die auf einen Sondervorteil für den Hinterlieger abstellt, ist nach Überzeugung des Gerichts kein Raum. Wie oben dargelegt, stellt die öffentlich-rechtliche Reinigungs- und Sicherungspflicht nicht auf den Erschließungsvorteil ab, die Sicherungspflicht knüpft ausschließlich an die Anliegereigenschaft an die Straße an (VG Augsburg, a.a.O.). Der allgemeine Gesichtspunkt, dass solche Straßen die Zugänglichkeit eines Grundstücks generell verbessern und somit ungeachtet der Besonderheiten der Lage des Grundstücks und der Bedürfnisse der Bewohner vorteilhaft sind, rechtfertigt eine Regelung, die allein auf das Angrenzen an eine Straße abstellt und auf weitere Differenzierungen hinsichtlich Erschließungsvorteilen verzichtet (BayVGH, U.v. 12.10.2000, a.a.O.). Eine weitere Differenzierung danach, ob die Zuwegung zu der öffentlichen Straße eine unselbstständige Erschließungsanlage darstellt, womit eine Reinigungspflicht des Hinterliegers besteht, oder die Zuwegung eine selbstständige Erschließungsanlage ist, die eine Reinigungspflicht ausschließt, ist auch mit dem Charakter des Straßenreinigungsrecht als Sicherheitsrecht nicht vereinbar. Die besonderen Probleme der Reinigungs- und Sicherungspflichten lassen sich zweckmäßig und wirksam durch eine umfassende Abwälzung auf die Grundstückseigentümer lösen. Diese Aufgaben können am besten von einer großen Zahl Pflichtiger bewältigt werden. Im Übrigen müssen die auf Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG beruhenden Regelungen über die Reinigungs- und Sicherungspflichten einfach, klar und praktikabel sein. Eine weitere Differenzierung würde erhebliche Schwierigkeiten bei der Handhabung der Reinigungs- und Sicherungspflichten mit sich bringen. Dies würde zu kaum vollziehbaren und nicht kontrollierbaren Zuständen führen (BayVGH, U.v. 12.10.2000, a.a.O.).
40
In diesem von Art. 51 Abs. 4 und 5 Satz 1 BayStrWG vorgegebenen Rahmen hält sich die in § 3 Abs. 2 Straßenreinigungs- und WinterdienstVO enthaltene Definition. Hinterlieger sind diejenigen, die über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt nehmen dürfen, ohne unmittelbar an die öffentliche Straße anzugrenzen. Als Hinterlieger gelten auch diejenigen, deren Grundstücke über einen privaten Weg zugänglich sind, über den sie erschlossen werden, ohne unmittelbar an die öffentliche Straße anzugrenzen. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Straßenreinigungs- und WinterdienstVO ist ein Hinterlieger dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.
41
Gemäß § 5 Abs. 1 Straßenreinigungs- und WinterdienstVO sind grundsätzlich Vorderlieger gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern reinigungspflichtig. Ist das Vorderliegergrundstück wegen geringer Größe oder wegen seines Zuschnittes nicht selbstständig wirtschaftlich nutzbar, so ist, wenn ein Hinterlieger vorhanden ist, nur dieser reinigungspflichtig, § 5 Abs. 2 Satz 1 Straßenreinigungs- und WinterdienstVO.
42
Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Kläger zur Benutzung der Straßenreinigungsanstalt verpflichtet und als Hinterlieger alleinige Gebührenschuldner.
43
Das Grundstück der Kläger liegt innerhalb geschlossener Ortslage. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Lageplänen.
44
Die Kläger sind keine Vorderlieger, ihr Grundstück grenzt nicht unmittelbar an die öffentliche Straße …berg, Fl.-Nr. bbbb/11. Das klägerische Grundstück hat mit vier weiteren Grundstücken eine gemeinsame Zuwegung zu der öffentlichen Straße, den Privatweg Fl.- Nr. cccc/3. Dieses Grundstück grenzt unmittelbar an die öffentliche Straße …berg und mündet in einem ca. 6 m breiten Einfahrtsbereich in die Straße. Dass der tatsächlich mögliche, rechtlich zulässige Zugang über das Vorderliegergrundstück dinglich gesichert ist, ist nicht erforderlich, im streitgegenständlichen Fall jedoch gegeben (BayVGH, U.v. 20.03.1992 - 8 B 91.2772, BeckRS 1992, 118384).
45
Die Kläger sind als Hinterlieger gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Straßenreinigungs- und WinterdienstVO dem Vorderlieger, über dessen Grundstück sie Zugang zu der öffentlichen Straße …berg nehmen, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt, zugeordnet.
46
Das Vorderliegergrundstück, das ausschließlich als Zuwegung genutzt wird, ist wegen seines Zuschnitts nicht selbstständig nutzbar, womit gemäß § 5 Abs. 2 Straßenreinigungs- und WinterdienstVO nur die Kläger als Hinterlieger reinigungspflichtig sind.
47
Das Grundstück Fl.-Nr. aaaa der Kläger liegt gemäß § 2 Abs. 1 StraßenreinigungsS i.V.m. dem Straßenverzeichnis (vgl. Anlage zur Satzung) im Anschlussgebiet (* … …*). Die Kläger sind somit zur Benutzung der Straßenreinigungsanstalt verpflichtet und Gebührenschuldner.
48
1.2. Die Höhe der Gebühr ist nicht zu beanstanden.
49
Bemessungsgrundlage für die Gebühr sind gemäß § 3 Abs. 1 StraßenreinigungsGebS die auf halbe Meter nach unten abgerundete Straßenfrontlänge des Grundstücks und die Reinigungsklasse der Straßen, für die eine Verpflichtung zur Benutzung der Straßenreinigungsanstalt besteht. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StraßenreinigungsGebS ist Straßenfrontlänge die Länge der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück. Die Reinigungsklasse ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StraßenreinigungsGebS in dem der StraßenreinigungsS als Anlage beigefügten Straßenverzeichnis festgelegt.
50
Nach Art. 8 Abs. 4 KAG sind Gebühren nach dem Äquivalenzprinzip zu bemessen; sonstige Merkmale neben dem Ausmaß der Benutzung können zusätzlich berücksichtigt werden, wenn öffentliche Belange das rechtfertigen (BayVGH, U.v. 31.01.2008 - 4 N 05.1854, BayVBl 2008, 563). Der Beklagte hat sich für den Frontmetermaßstab entschieden. Trotz gewisser Unzulänglichkeiten handelt es sich hierbei - wovon auch das Gericht ausgeht - um einen in der Rechtsprechung anerkannten Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der an den objektiven Bezug zwischen Grundstück und Straße anknüpft (BVerwG, U. v. 15.03.2002 - 9 B 16/02, BeckRS 2002, 21468; BayVGH, U.v. 14.08.2008 - 4 B 08.916, BeckRS 2008, 28204).
51
Bei der Frage, in welchem Ausmaß Hinterlieger zur Straßenreinigungspflicht herangezogen werden, haben die Gemeinden einen weiten Gestaltungsspielraum, wobei auch die örtlichen Besonderheiten und die Praktikabilität zu berücksichtigen sind (BayVGH, U. v. 14.03.1984 - 4 B 81 A.1231, NVwZ 1985, 775 m.w.N).
52
§ 6 Abs. 1 StraßenreinigungsGebS der Beklagten enthält folgende Regelung: „Ist ein Hinterlieger einem Vorderlieger zugeordnet (§ 3 Abs. 2 Straßenreinigungs- und WinterdienstVO), so entsteht für jeden Gebührenschuldner eine Gebühr in Höhe eines Bruchteils der für die Straßenfrontlänge des Vorderliegergrundstücks anzusetzenden Gebühr.“ Die Zuordnung des Hinterliegers zu dem Vorderlieger, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt nehmen darf, findet ihre Rechtfertigung darin, dass dieses Grundstück eine besondere sachliche Beziehung des Hinterliegergrundstücks zur Straße vermittelt. Die aus der Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt folgende Möglichkeit der wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung des Grundstücks wird für das Hinterliegergrundstück nur durch dasjenige Vorderliegergrundstück hergestellt, über das Zugang oder Zufahrt zur öffentlichen Straße genommen werden darf (BayVGH, U.v. 14.03.1984, a.a.O. m.w.N).
53
Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 StraßenreinigungsGebS hat jeder Gebührenschuldner dabei die für die Straßenfrontlänge des Vorderliegergrundstücks anzusetzende Gebühr zu gleichen Anteilen zu tragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Fläche wesentlich, so können auf Antrag eines Gebührenschuldners die Anteile in demselben Verhältnis festgesetzt werden, in dem die Grundstücksflächen zueinanderstehen, § 6 Abs. 2 Satz 2 StraßenreinigungsGebS.
54
Die gemeinsame Grenze des Vorderliegergrundstücks Fl.-Nr. cccc/3 mit der öffentlichen Straße Fl.-Nr. bbbb/11 also die Straßenfrontlänge beträgt 115,20 m. Da die anliegenden Grundstücke in etwa den gleichen Zuschnitt haben, entfällt auf die Kläger ein Bruchteil von 1/5 der Straßenfrontlänge des Vorderliegergrundstücks, also 23 m.
55
Das klägerische Grundstück liegt gemäß § 2 Abs. 1 StraßenreinigungsS i.V.m. dem Straßenverzeichnis (vgl. Anlage zur Satzung) in der Reinigungsgruppe 2. Gemäß § 4 StraßenreinigungsGebS beträgt die Gebühr für die nach § 3 Abs. 1 abgerundete Straßenfrontlänge je Meter jährlich 9,34 EUR, somit 214,82 EUR.
56
1.3. Die Erhebung der Straßenreinigungsgebühr gegenüber den Klägern ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte mit Bescheid vom 06.12.2011 den Gebührenbescheid über Straßenreinigungsgebühren vom 05.08.2011 aufgehoben hat.
57
Der Beklagte hat damit keine Zusicherung gemäß Art. 38 VwVfG abgegeben, in Zukunft keine Straßenreinigungsgebühren zu erheben.
58
Wird von der zuständigen Behörde eine Zusage erteilt, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung) bedarf dies zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Der Bescheid vom 06.12.2011, mit dem der Gebührenbescheid vom 05.08.2011 aufgehoben wurde, enthält bereits vom Wortlaut her keine Zusage, dass in Zukunft keine Straßenreinigungsgebühren erhoben werden. Der Regelungsgehalt beschränkt sich lediglich auf die Aufhebung des Gebührenbescheids vom 05.08.2011 für den Zeitraum 01.07.-31.12.2011. Die Erhebung der Straßenreinigungsgebühr für die nachfolgenden Zeiträume war damit nicht ausgeschlossen. Art. 12 KAG findet keine Anwendung, da mit dem Bescheid vom 06.12.2011 keine Abgaben für Straßenreinigung festgesetzt wurden, sondern ein Gebührenbescheid aufgehoben wurde.
59
Der streitgegenständliche Gebührenbescheid zur Straßenreinigung war somit rechtmäßig, die Klage war in vollem Umfang abzuweisen.
60
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
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Von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Anregung der Kläger hat das Gericht abgesehen, da das Vorliegen der Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 und 4 VwGO nicht ersichtlich ist.