Inhalt

OLG Bamberg, Beschluss v. 11.01.2021 – 8 EK 53/20
Titel:

Zum Umfang des Verfahrensgrundrechtes auf rechtliches Gehör

Normenketten:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 251, § 312a
GVG § 198
Leitsatz:
Eine Anhörungsrüge hat keine Aussicht auf Erfolg, soweit der Antragsteller lediglich die Richtigkeit der getroffenen Entscheidung angreift. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Anhörungsrüge, rechtliches Gehör
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, Beschluss vom 04.01.2021 – 8 EK 70/20
OLG Bamberg, Beschluss vom 04.01.2021 – 8 EK 76/20
OLG Bamberg, Beschluss vom 04.12.2020 – 8 EK 53/20
OLG Bamberg, Beschluss vom 02.12.2020 – 8 EK 40/20
OLG Bamberg, Beschluss vom 30.11.2020 – 8 EK 70/20
OLG Bamberg, Beschluss vom 30.11.2020 – 8 EK 76/20
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Bamberg, Beschluss vom 11.01.2021 – 8 EK 40/20
BVerfG Karlsruhe vom 31.03.2021 – 2 BvR 263/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 7184

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrte mit Schreiben vom 16.10.2020 Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, in dem er gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf eine Entschädigung gemäß § 198 GVG wegen überlanger Dauer der Bearbeitung eines von ihm bei dem Amtsgericht …, Rechtsberatungsantragsstelle, gestellten Antrags vom 09.07.2018 geltend machen will.
2
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 04.12.2020 wurde der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Auf die Gründe der Entscheidung wird Bezug genommen.
3
Mit weiterem Schreiben vom 03.01.2021 begehrt der Antragsteller Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes. Insbesondere verweist der Antragsteller auf den Umstand, dass das Amtsgericht … nach seiner Auffassung die Anzahl seiner Beratungshilfeanträge und seiner Befangenheitsanträge „selbst verursacht“ habe. Auf das Schreiben des Antragstellers 03.01.2021 wird hinsichtlich der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen (Bl. 16 ff. d. A.)
II.
4
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Anhörungsrügeverfahren hat in der Sache keinen Erfolg.
5
Die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Gehörsrüge nach § 321a ZPO sind nicht gegeben, da diese kein weiteres Mittel einer allgemeinen Richtigkeitskontrolle ist. § 321a Abs. 2 Satz 5, 2. Halbs. i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO bestimmt vielmehr, dass die Rüge die Umstände anführen muss, aus denen sich ergibt, dass das Gericht - hier das Oberlandesgericht Bamberg - bei der Entscheidung Vorbringen übergangen hat. Hinzu kommt, dass die Erheblichkeit des übergangenen Vortrags für die getroffene Entscheidung aufgezeigt werden muss (BGH, Beschluss vom 19.03.2009, Az.: V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Auflage 2020, § 321a Rn. 13a).
6
Das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu 8 EK 53/20 - Seite 3 - nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dagegen gewährt dieses Recht keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfG, Urteil vom 08.07.1997, Az.: 1 BvR 1621/94, NJW 1997, 2310 ff.) oder diesen Sachvortrag anders beurteilen als der jeweilige Beteiligte.
7
Der Antragsteller spricht keine Umstände an, die einen Gehörverstoß des Senats bei Ablehnung des vorausgegangenen Antrags betreffen würden. Ein solcher ist auch nicht aus sonstigen Umständen ersichtlich. Der Antragsteller beschränkt sich in seinem letzten Schreiben im Wesentlichen darauf, die Richtigkeit der getroffenen Entscheidungen anzugreifen und dabei die Behauptung aufzustellen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt. Dies führt aber zu keiner Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 321a ZPO durch den Senat.
8
Da die Anhörungsrüge keine Aussicht auf Erfolg hätte, kann auch dem Prozesskostenhilfeantrag für diese Anhörungsrüge nicht entsprochen werden.
III.
9
Ein Ruhen des Verfahrens kommt entgegen dem Antrag des Antragstellers nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 251 ZPO nicht vorliegen.
IV.
10
Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.