VG Würzburg, Urteil v. 01.03.2021 – W 8 K 20.1114
Titel:

Erfolglose Klage gegen die Heranziehung zur Hundesteuer in voller Höhe

Normenketten:
GG Art. 28 Abs. 2
BV Art. 10, Art. 11
AVBayJG § 21
Leitsatz:
Für den steuerrechtlichen Nachweis der Haltung eines Hundes zu Jagdzwecken ausschließlich eine Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 AVBayJG zu fordern, ist Ausfluss der gemeindlichen Satzungshoheit, welche im kommunalen Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 10, Art. 11 BV fußt, und im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es handelt sich um ein sachgerechtes und zumutbares Merkmal zum steuerrechtlichen Nachweis der Jagdnutzung eines Hundes. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anfechtungsklage, Hundesteuer, hälftige Ermäßigung der Hundesteuer für einen Jagdhund, Voraussetzungen nicht erfüllt, keine Brauchbarkeitsprüfung erfolgreich abgelegt, keine Unwirksamkeit der Satzung, Auslegung der Hundesteuersatzung nach Wortlaut, Sinn und Zweck
Fundstelle:
BeckRS 2021, 6952

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin wehrt sich gegen die Heranziehung zur Hundesteuer durch die Beklagte in voller Höhe.
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1. Die Klägerin hält einen Dackel („M.“) im Gemeindegebiet der Beklagten.
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Mit Bescheid vom 28. April 2020 wurde die Klägerin zur Zahlung einer jährlichen Hundesteuer von 45,00 EUR von der Beklagten herangezogen.
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Am 7. Mai 2020 legte die Klägerin mit einem auf den 25. April 2020 datierten Schreiben per Telefax Widerspruch gegen den Hundesteuerbescheid vom 28. April 2020 ein.
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Zur Begründung des Widerspruchs führt sie im Wesentlichen aus: Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Schonungen (in der Folge: Hundesteuersatzung) sei die Hundesteuer für Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten würden, auf die Hälfte zu ermäßigen, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei sei. Die Klägerin halte ihren Hund ausschließlich für die Ausübung der Jagd. Sie sei Inhaberin eines Jagdscheines. Der Hund werde benötigt, um eine waidgerechte Bejagung durchzuführen. Er werde insbesondere auf Schweiß geführt und habe neben der Jagd keine weiteren Aufgaben. Dies werde durch eine Bestätigung des zuständigen Revierverwalters nachgewiesen. Die Einschränkung in Halbs. 2 des § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Hundesteuersatzung sei nur anwendbar, soweit der Hund nicht ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd gehalten werde. Dies folge bereits daraus, dass beide Halbsätze durch das Satzzeichen des Strichpunkts getrennt seien. Auch eine teleologische Reduktion mache deutlich, dass nicht jeder Hund des Halbs. 1 eine Brauchbarkeitsprüfung abgelegt haben müsse, um in den Genuss der Steuervergünstigung zu gelangen, sondern eben nur solche Hunde, die nicht ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd gehalten würden.
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Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 half die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin nicht ab und legte ihn dem Landratsamt S. zur Entscheidung vor.
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Zur Begründung der Nichtabhilfe führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Ein Hund müsse schon aus jagdrechtlichen Gründen eine Brauchbarkeitsprüfung ablegen, um als Jagdhund anerkannt zu werden. Diese Regelung sei folgerichtig auch in die Hundesteuersatzung übernommen worden. Es reiche nicht aus, den Hund zur Jagd zu halten bzw. zur Jagd mitzunehmen. Dies gehe aus dem Satzungstext eindeutig hervor. Die erfolgreiche Ablegung der Brauchbarkeitsprüfung sei zwingende Voraussetzung für die Einstufung als Jagdhund auch im steuerrechtlichen Sinne.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2020 wies das Landratsamt S. den Widerspruch der Klägerin zurück (Nr. 1 des Widerspruchsbescheides). Die Kosten des Widerspruchsverfahrens wurden der Klägerin auferlegt (Nr. 2) und eine Gebühr in Höhe von 52,20 EUR sowie Auslagen in Höhe von 4,11 EUR festgesetzt (Nr. 3).
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Zur Begründung wird ausgeführt: Der Widerspruch sei unzulässig, da er weder form- noch fristgerecht eingelegt worden sei. Der Widerspruch vom 25. April 2016 (richtig wohl: 2020) genüge nicht der Schriftform und sei damit unzulässig. Der Widerspruch sei ausschließlich per Fax bei der Gemeinde eingelegt worden. Aus der Rechtsbehelfsbelehrung:des angefochtenen Bescheides ergebe sich, dass der Widerspruch auch elektronisch eingelegt werden könne. Der Beklagten liege kein elektronisches Dokument mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes vor. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Einlegung des Widerspruchs durch eine sonstige nach § 3a Abs. 2 BayVwVfG zugelassene Form der elektronischen Kommunikation erfolgt wäre. Der Beklagten liege kein Original des Widerspruchsschreibens vor, das mit einer Originalunterschrift versehen wäre. Das Faxschreiben vom 25. April 2020 habe der Beklagten erwiesenermaßen jedenfalls spätestens am 22. Juni 2020 und mithin nach Ablauf der Widerspruchsfrist vorgelegen. Der Bescheid vom 28. April 2020 habe nach Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG am 1. Mai 2020 als zugestellt gegolten. Die Frist sei daher mit Ablauf des 2. Juni 2020 abgelaufen.
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Jedenfalls sei der Widerspruch aber auch unbegründet. Der Hundesteuerbescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Hundesteuersatzung der Beklagten entspreche der Mustersatzung einer Hundesteuersatzung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern. Die Hundesteuer betrage danach für jeden Hund 45,00 EUR. Strittig sei ein Anspruch der Klägerin auf Ermäßigung der Hundesteuer um die Hälfte nach § 6 der Hundesteuersatzung. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 der Hundesteuersatzung trete die Steuerermäßigung für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten würden, nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 58 der Landesverordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes vom 10. Dezember 1968 (LVBayJG) mit Erfolg abgelegt hätten. Die LVBayJG sei mit Ablauf des 31. März 1983 außer Kraft getreten. Die Regelungen in § 56 ff. LVBayJG seien mit Wirkung ab 1. April 1983 ersetzt durch § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes - AVBayJG - vom 1. März 1983. Insoweit folge § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Hundesteuersatzung geltendem Recht. Es sei vorliegend unstrittig, dass der Hund der Klägerin eine Brauchbarkeitsprüfung nach dem maßgeblichen § 21 AVBayJG nicht abgelegt habe. Halbs. 2 stehe zu Halbs. 1 im Verhältnis einer Ergänzungsnorm. Somit müssten die Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Der Hund der Klägerin erfülle die Voraussetzungen unstreitig nicht. Es handele sich um eine gebundene Entscheidung der Beklagten, die keine Ermessensausübung zulasse. Das zitierte Urteil des VG Regensburg (U.v. 21.3.2006 - RN 2 K 05.782) gehe von einem anderen Sachverhalt aus. Der dortige Kläger habe die Zulassung seines Jagdhundes zu einer Brauchbarkeitsprüfung begehrt. Ein Schluss auf den vorliegenden Sachverhalt sei daraus nicht möglich. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens seien der Klägerin gemäß Art. 80 Abs. 1 BayVwVfG aufzuerlegen gewesen. Die Höhe der festgesetzten Widerspruchsgebühr beruhe auf Art. 1, 2, 6 Abs. 1, 2 und 9 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG). In Anlehnung an die Anlage 2 zu § 34 GKG sei für den angefochtenen Bescheid eine fiktive Amtshandlungsgebühr in Höhe von 35,00 EUR angesetzt worden. Der vorliegende Streitwert von 22,50 EUR falle unter die Rahmenregelung des Streitwerts bis 500,00 EUR. Die Höhe der Widerspruchsgebühr ergebe sich aus Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KG.
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2. Am 20. August 2020 erhob die Klägerin Klage.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Der Widerspruch sei form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Klägerin habe das Widerspruchsschreiben am 7. Mai 2020 um 14:20 Uhr gefaxt. Der Widerspruchsbescheid sei der Beklagten damit an diesem Tag zugegangen. Dass diese den Eingang nicht vermerkt habe, ändere an der fristgerechten Einlegung nichts. Es sei in der Rechtsprechung seit längerer Zeit anerkannt, dass auch die Einlegung des Widerspruchs durch Telefax der Schriftform des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO genüge. Der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig. Der Hund der Klägerin falle unter die Steuerermäßigung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Hundesteuersatzung. Sie halte als Inhaberin eines Jagdscheines ihren Dackel „Maximus“ ausschließlich zur Ausübung der Jagd. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. Hundesteuersatzung seien mithin erfüllt. Der Auffassung es handele sich bei Halbs. 2 um eine Ergänzungsnorm mit kumulativer Tatbestandsvoraussetzung, könne nicht gefolgt werden. Hätte der Gesetzgeber eine weitere Tatbestandsvoraussetzung für erforderlich gehalten, so hätte er dies mit einem „und“ dargelegt. Halbs. 2 sei vielmehr unter Zugrundelegung der Entscheidung des VG Regensburg, nach welcher es sich bei der Brauchbarkeitsprüfung nur um eine Möglichkeit des Nachweises der Brauchbarkeit bzw. des jagdlichen Einsatzes handele, so zu verstehen, dass die Brauchbarkeitsprüfung als Nachweis für die ausschließliche oder überwiegende Haltung zur Ausübung der Jagd diene. Eine anderweitige Auslegung ergebe insoweit keinen Sinn, als somit ein Jagdhund zwar grundsätzlich als brauchbar auch ohne Ablegung der Prüfung gelte, im Kommunalsteuerrecht dies dann jedoch nicht der Fall wäre und somit ein Jagdhund nur dann ein Jagdhund wäre, wenn er die Brauchbarkeitsprüfung abgelegt hätte. Dies wäre nicht im Einklang mit Art. 39 BayJG und § 21 AVBayJG.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 16. September 2020 vertiefte die Klägerin ihr Vorbringen und führt ergänzend aus: Es sei unzutreffend, wenn die Beklagte vortrage, ein Dackel sei kein Jagdhund. Weiter sei das Vorbringen widersprüchlich, wenn die Beklagte ausführe, die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung lägen aufgrund der fehlenden Brauchbarkeitsprüfung nicht vor, dann aber vorbringe, dass der Nachweis der Brauchbarkeit auch auf andere Weise geführt werden könne. Ein solcher Nachweis sei hier auch gerade durch die Bestätigung der F. GmbH geführt. Warum dieser nicht ausreiche, werde beklagtenseits nicht vorgetragen. Die F. GmbH sei Eigentümerin mehrerer Eigenjagdreviere und beschäftige Forstwirte. Sie sei daher vergleichbar mit den bayerischen Staatsforsten. Eine Brauchbarkeitsprüfung könne nur in Zweifelsfällen gefordert werden. Überdies gehe auch aus der Satzung hervor, dass diese nur dann als Nachweis gefordert werde, wenn der Hund - anders als hier - nicht ausschließlich zur Jagd gehalten werde.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 7. Oktober 2020 vertiefte die Klägerin ihr Vorbringen. Bei dem Hund handele es sich um einen Rauhaardackel, welcher schon allein aufgrund seiner Rasse als Jagdhund zu deklarieren sei. Die Bestätigung der F. GmbH treffe eine Aussage zur Brauchbarkeit des Hundes zur Jagd, denn durch den ausschließlichen jagdlichen Einsatz sei diese indiziert.
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Mit Schriftsatz vom 14. September 2020 wird zur Klageerwiderung ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, da die Klägerin keinen Jagdhund besitze, für den nach § 6 der Hundesteuersatzung eine ermäßigte Steuer zum Ansatz kommen könne. Denn die dort festgelegten Tatbestandsvoraussetzungen lägen nicht sämtlich vor. Es fehle an einem Nachweis über die vom Hund der Klägerin abgelegte Brauchbarkeitsprüfung im Sinne von § 21 AVBayJG, was die Klägerin auch selbst einräume. Sie sei der Meinung, es bedürfe im Hinblick auf die Entscheidung des VG Regensburg für die Steuerermäßigung keines solchen Nachweises, was jedoch nicht zutreffe. Die Entscheidung befasse sich im Kern schon mit einer anderen Problematik als der hier streitgegenständlichen. Gleichwohl ergebe sich aus ihr, dass die Brauchbarkeitsprüfung eine von mehreren Möglichkeiten darstelle, die Jagdtauglichkeit eines Hundes nachzuweisen. Wenn die Beklagte nunmehr als Kommune im Hinblick auf die Höhe der Hundesteuer auf § 21 AVBayJG Bezug nehme und als Voraussetzung für die Ermäßigung der Hundesteuer den Brauchbarkeitsnachweis einfordere, sei dies rechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Klägerin die Wahl habe, welche der möglichen Prüfungen ihr Hund ablegen solle. Die Bestätigung der F. GmbH vom 6. Mai 2020 stelle keinen tauglichen Nachweis dar, zumal sich die Frage stelle, woher diese die bestätigte Kenntnis habe. Die Beklagte dürfe auch einen Brauchbarkeitsnachweis eines Jagdhundes verlangen, da sie selbst nicht in der Lage sei, die Brauchbarkeit zu prüfen. Ihr stehe anders als der zuständigen Jagdbehörde keine rechtliche Möglichkeit zur Nachforschung diesbezüglich zur Verfügung. Es bestünden zudem Bedenken gegen den in der Klage gestellten Verpflichtungsantrag in der vorliegenden Form.
16
Mit weiterem Schriftsatz vom 29. September 2020 ließ die Beklagte ergänzend vorbringen: Es sei vorgetragen, dass die Klägerin keinen Jagdhund besitze, für den derzeit eine Steuerermäßigung in Betracht komme. Die Bestätigung der F. GmbH sage über die Brauchbarkeit des - im Übrigen noch jungen - Hundes nichts aus, sondern bestätige nur, dass er ausschließlich zur Jagd gehalten werde. Die F. GmbH sei wie die B. GmbH & Co. KG (beide mit Sitz in Baden-Württemberg) eine private Waldbesitzern und nicht mit einer bayerischen Behörde vergleichbar. Es sei nach der Satzung bei Hunden, die zur Ausübung der Jagd (vor allem von Inhabern eines Jagdscheins) gehalten würden, ein Brauchbarkeitsnachweis zu führen.
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3. In der mündlichen Verhandlung am 1. März 2021 beantragte die Klägerin:
18
Der Hundesteuerbescheid der Gemeinde Schonungen vom 28. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes S. vom 11. August 2020 wird aufgehoben, soweit die festgesetzte Hundesteuer einen Betrag von 22,50 EUR jährlich übersteigt.
19
Der Beklagtenbevollmächtigte beantrage,
die Klage abzuweisen.
20
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte und das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 1. März 2021 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
22
Der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 28. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes S. vom 11. August 2020 ist im angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23
Die Beklagte hat die Hundesteuer für den von der Klägerin gehaltenen Hund richtigerweise auf 45,00 EUR jährlich festgesetzt, wie das Landratsamt S. bereits im Widerspruchsbescheid vom 11. August 2020 in der Sache zutreffend ausgeführt hat, worauf im Einzelnen Bezug genommen werden kann (§ 117 Abs. 5 VwGO).
24
Das Vorbringen der Klägerin im Klageverfahren und der mündlichen Verhandlung führt zu keiner abweichenden Sichtweise.
Im Einzelnen:
25
1. Die Klage ist zulässig.
26
Insbesondere wurde ein ordnungsgemäßes Vorverfahren nach § 68 ff. VwGO durchgeführt. Die Klägerin hat am 7. Mai 2020 form- und fristgerecht Widerspruch bei der Beklagten gegen den Hundesteuerbescheid erhoben. Das handschriftlich unterschriebene Telefax genügt dem Schriftformerfordernis aus § 70 Abs. 1 VwGO (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 70 Rn. 2; Dolde/Porsch in Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 70 Rn. 6a).
27
2. Die Klage ist nicht begründet.
28
Der Hundesteuerbescheid vom 28. April 2020 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 11. August 2020 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin ist zur Zahlung einer jährlichen Hundesteuer von 45,00 EUR verpflichtet. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Steuerermäßigung um die Hälfte liegen nicht vor.
29
Die Klägerin hält einen über vier Monate alten Hund im Gemeindegebiet der Beklagten und unterliegt deshalb der Hundesteuerpflicht nach § 1 Hundesteuersatzung mit einem Steuersatz von 45,00 EUR (§ 5 Abs. 1 Hundesteuersatzung).
30
Die Hundesteuer ist für den von der Klägerin gehaltenen Hund nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Hundesteuersatzung ermäßigt, da er derzeit keine Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 AVBayJG mit Erfolg abgelegt hat.
31
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Hundesteuersatzung ist die Steuer unter anderem um die Hälfte ermäßigt für Hunde, die von Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Haltung steuerfrei ist. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 Hundesteuersatzung tritt die Steuerermäßigung für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 AVBayJG mit Erfolg abgelegt haben.
32
Die Satzungsregelegung ist bei einer inzidenten Prüfung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Nachweis durch eine Brauchbarkeitsprüfung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Mustersatzung zur Erhebung einer Hundesteuer des Bayerischen Staatsministeriums des Innern für Sport und Integration vom 28. Juli 2020 ausdrücklich vorgesehen. Für den steuerrechtlichen Nachweis der Haltung eines Hundes zu Jagdzwecken ausschließlich eine Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 AVBayJG zu fordern, ist Ausfluss der gemeindlichen Satzungshoheit, welche im kommunalen Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 10, 11 BV fußt und im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es handelt sich um ein sachgerechtes und zumutbares Merkmal zum steuerrechtlichen Nachweis der Jagdnutzung eines Hundes. Die zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg (U.v. 21.3.2006 - RN 2 K 05.782) führt zu keiner abweichenden Sichtweise. Wenn dort gegenüber dem Freistaat Bayern festgestellt wird, dass auch mit einem Hund, welcher keine Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 AVBayJG oder gleichgestellte Prüfung abgelegt hat, die Jagd rechtmäßig ausgeführt werden kann, so trifft diese jagdrechtliche Beurteilung keine Aussage über die hier zu entscheidende kommunalabgabenrechtliche Streitfrage. Es geht nicht um die rechtmäßige Jagdausübung, sondern vielmehr allein um die Art und Weise des Nachweises einer Hundehaltung zu Jagdzwecken gegenüber der Beklagten als Gläubigerin der Hundesteuerforderung und nicht gegenüber einer Jagdbehörde, welche die Beklagte als kreisangehörige Gemeinde nicht ist (Art. 49 Abs. 2 BayJG). Vor diesem Hintergrund ist es auch unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) zulässig, wenn die Beklagte zum Zwecke der Vereinfachung und aufgrund ihrer fehlenden jagdrechtlichen Sachkunde allein auf die Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 AVBayJG zum Nachweis der Hundehaltung zu Jagdzwecken abstellt.
33
Diese Voraussetzung liegt beim Hund der Klägerin unstreitig nicht vor. Der von ihr gehaltene Dackel wird zwar nach eigenen Angaben ausschließlich zur Jagd geführt, jedoch hat er keine Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 AVBayJG mit Erfolg abgelegt wie von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 Hundesteuersatzung gefordert.
34
Eine Auslegung der Hundesteuersatzung führt zu keinem anderen Ergebnis. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 Hundesteuersatzung nimmt generell Bezug auf Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden und differenziert nicht zwischen solchen, die ausschließlich oder aber überwiegend zur Ausübung der Jagd gehalten werden. Hunde, welche überhaupt nicht zur Ausübung der Jagd gehalten werden bzw. von ihrer Rassezugehörigkeit hierfür unter Umständen in Frage kämen, sind bereits vom Befreiungstatbestand nicht erfasst, weshalb eine Auslegung der Satzung in dem Sinne, dass eine Brauchbarkeitsprüfung nur bei solchen Hunden zum Nachweis zu fordern ist, ausscheidet. Bei einer Auslegung der Satzungsregelung anhand ihres klaren Wortlauts, ist bei dem Hund der Klägerin der Ermäßigungstatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 Hundesteuersatzung nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks, nämlich des eindeutigen abgabenrechtlichen Nachweises dafür, dass der entsprechende Hund tatsächlich zur Jagd gehalten wird, ist es unschädlich und konsequent, dass eine Brauchbarkeitsprüfung generell für alle Hunde, die zu Jagdzwecken gehalten werden, zum Nachweis gefordert wird. Es erschließt sich der Kammer nicht, weshalb vom Sinn und Zweck der Satzungsregelung ausgehend, eine Unterscheidung beim Nachweis der Jagdnutzung vorgenommen werden sollte bzw. müsste, wie die Klägerin meint. Vielmehr bemängelt die Klägerin in der Sache, dass die Satzung keine andere Möglichkeit des Nachweises vorsieht bzw. das von ihr vorgelegte Schreiben der F. GmbH nicht zum Nachweis der Brauchbarkeit ihres Hundes für die Jagd akzeptiert wird. Dies ist aber noch obigen Ausführungen nicht zu beanstanden. Allenfalls käme eine Auslegung der Satzung dahingehend in Betracht, dass neben der Brauchbarkeitsprüfung auch eine ihr gleichgestellte Prüfung (vgl. § 21 Abs. 1 AVBayJG) zum Nachweis im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 Hundesteuersatzung ausreicht, wenn man davon ausgeht, dass dies so durch die globale Bezugnahme auf § 21 AVBayJG trotz der alleinigen textlichen Nennung der Brauchbarkeitsprüfung, nicht ohnehin bereits vom Wortlaut der Satzung umfasst ist. Dies braucht an dieser Stelle aber nicht weiter vertieft werden, da die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass ihr Hund eine einer Brauchbarkeitsprüfung gleichgestellte Prüfung im Sinne des § 21 Abs. 1 AVBayJG erfolgreich abgelegt hat.
35
Ein entsprechender Nachweis ist durch das Schreiben der F. GmbH vom 6. Mai 2020 nicht erbracht. Darin wird lediglich bestätigt, dass der Hund der Klägerin im Revier O. in G. ausschließlich zur Jagd geführt wird. Hieraus lässt sich aber nicht ersehen, wie der Hund sonst genutzt wird oder ob er als brauchbar für die Jagd anzusehen ist. Jedenfalls in der vorgelegten Version des Schreibens ist zudem nicht erkennbar, wer dieses unterschrieben hat, wie die unterzeichnende Person ggf. zu ihrer Sachkunde kommt und im konkreten Fall seine Prüfung anhand welcher Kriterien durchgeführt hat.
36
Wenn die Klägerin weiter erstmals in der mündlichen Verhandlung vorbringt, bei einem anderen ihrer Hunde sei ein entsprechendes Schreiben eines Försters eines staatlichen Forstes zum Nachweis akzeptiert worden, verhilft dies ihrer Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Zum einen ist schon zweifelhaft, ob das Schreiben der privaten F. GmbH überhaupt vom Beweiswert mit dem eines Försters in einem staatlichen Forst vergleichbar ist. Denn wie dargestellt, lässt es den konkreten Aussteller nicht erkennen und insbesondere nicht, ob dessen Sachkunde mit der eines staatlichen Försters vergleichbar ist. Darüber hinaus ist der Inhalt des für den anderen Hund der Klägerin vorgelegten Schreibens ebenso wenig nicht bekannt wie die weiteren Umstände des anderen Falles.
37
Hierauf kommt es letztlich aber nicht entscheidungserheblich an, denn in diesem Fall hätte die Beklagte gegen ihr eigenes eindeutiges Satzungsrecht verstoßen, wenn sie im Einzelfall ein entsprechendes Schreiben zum Nachweis der Jagdnutzung anstatt der ausdrücklich geforderten Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 AVBayJG anerkannt hätte. Bei der Frage der Ermäßigung der Hundesteuer nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Hundesteuersatzung handelt es sich nach dem Wortlaut nicht um eine Ermessensentscheidung der Beklagten, sondern um eine zwingende Rechtsfolge bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen. Damit kann sich die Klägerin auf keine etwa anderslautende Verwaltungspraxis bzw. Selbstbindung der Beklagten berufen, da eine solche nur im Zusammenhang mit einer gleichheitsgemäßen Ermessensausübung im Sinne von Art. 40 BayVwVfG in Betracht kommt und dessen ungeachtet keine Selbstbindung an eine rechtswidrige Praxis, mithin also keine Gleichheit im Unrecht besteht (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 40 Rn. 42; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 154).
38
Eine andere Sichtweise ist auch nicht deshalb angezeigt, weil die Klägerin vorgetragen hat, eine Brauchbarkeitsprüfung mit ihrem Hund bislang nur aufgrund dessen jungen Alters später dann aufgrund der Einschränkungen im Zuge der COVID-19-Pandemie nicht durchgeführt zu haben. Die Gründe für das Nichtablegen der Brauchbarkeitsprüfung sind bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ermäßigung der Hundesteuer nicht relevant. Einen Erlass der Hundesteuer aus Billigkeitsgründen nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 KAG i.Vm. § 227 AO müsste die Klägerin gegenüber der Beklagten beantragen, was hier nicht erfolgt und damit nicht streitgegenständlich ist.
39
Sonstige Gründe für eine Steuerermäßigung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Hundesteuersatzung), einen Wegfall der Steuerpflicht (§ 4 Hundesteuersatzung) oder eine Steuerfreiheit der Hundehaltung der Klägerin (§ 2 Hundesteuersatzung) wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
40
Die Nrn. 2 und 3 des Widerspruchsbescheides sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Auf die Begründung des Bescheides wird insoweit Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
41
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
42
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.