Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 15.01.2021 – W 8 S 20.1850
Titel:

Erfolgloser Eilantrag gegen Auskunftserteilung nach Verbraucherinformationsgesetz ("Topf Secret"/"Frag den Staat")

Normenkette:
VIG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 , § 5, § 6
Leitsätze:
1. Für eine hinreichende Bestimmtheit des Antrags im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 VIG ist es ausreichend, wenn der Antragsteller die begehrte Information so genau wie möglich umschreibt, woran keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, zumal der VIG-Antragsteller im Voraus überhaupt nicht wissen kann, welche Informationen überhaupt bei der Behörde vorhanden sind (Anschluss an VGH München BeckRS 2017, 106569). (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG erfasst nicht nur konkrete Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte, von denen möglicherweise Gesundheitsgefahren ausgehen, sondern auch Vorgänge wie die Herstellung, Erzeugung, Lagerung und Lieferung von Produkten; nicht zulässige Abweichungen im Sinne der Vorschrift können auch marginale Verstöße sein. (Rn. 45 – 46) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es ist geklärt, dass die bloße Antragstellung über des Portal „Topf-Secret“ / „Frag den Staat“ und eine etwaige spätere Veröffentlichung der Informationen im Internet dem Anspruch auf Informationsgewährung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG nicht entgegenstehen und auch kein Rechtsmissbrauch vorliegt. (Rn. 53 und 55) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Sofortverfahren, Auskunftserteilung nach dem VIG, Topf Secret / Frag den Staat, Umfang des Antrags auf Verbraucherinformation, Auslegung, Begriff der festgestellten nicht zulässigen Abweichungen, maßgeblicher Zeitpunkt der Feststellung, hinreichende Subsumtion, inhaltliche Richtigkeit der Feststellung für Verfahren auf Informationsgewährung irrelevant, Antragstellung über Internetplattform führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Informationsherausgabe, Verbraucherinformation, Informationsgewährung, nicht zulässige Abweichung, Auskunftserteilung, Internetplattform, Topf Secret, Frag den Staat, Rechtsmissbrauch
Fundstelle:
BeckRS 2021, 654

Tenor

I. Herr … wird zum Verfahren beigeladen.
II. Der Antrag wird abgelehnt.
III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller, der im Stadtgebiet der Antragsgegnerin einen Lebensmittelmarkt betreibt, wehrt sich gegen eine Auskunftsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gegenüber dem Beigeladenen.
2
Am 14. Januar 2019 stellte der Beigeladene einen Antrag auf Herausgabe folgender Informationen bei der Antragsgegnerin:
3
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: …
4
2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
5
Zur Begründung seines Antrags führt der Beigeladene weiter aus: Er stütze seinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 VIG. Bei den von ihm begehrten Informationen handle es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestünden aus seiner Sicht nicht. Unter „Beanstandungen“ verstehe er unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Im Falle des Vorliegens von Beanstandungen beantrage er die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts - unabhängig davon, wie die Antragsgegnerin die Beanstandung eingestuft habe.
6
Der Antrag wurde über das Portal „Topf Secret / Frag den Staat“ übermittelt.
7
Mit Schreiben vom 18. Februar 2019 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu der beabsichtigten Herausgabe der begehrten Informationen an den Beigeladenen an.
8
Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. März 2019 ließ der Antragsteller erstmals mitteilen, dass die begehrten Informationen nicht vom Antrag des Beigeladenen umfasst seien und im Übrigen kein Anspruch auf Informationsübermittlung nach dem VIG bestehe.
9
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 wurde der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten erneut zur beabsichtigten Herausgabe der Informationen angehört. Dieser nahm mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 hierzu Stellung.
10
Mit Bescheid vom 12. November 2020 gab die Antragsgegnerin dem Antrag auf Informationsgewährung des Beigeladenen bezüglich des Betriebes des Antragstellers statt (Nr. 1 des Bescheides). Die Informationsgewährung erfolgt gegenüber dem Beigeladenen in folgender Form: a.) Bekanntgabe der Daten der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen vom 16. Mai 2018 und 3. Juli 2018.; b.) Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte, da Beanstandungen im Sinne von unzulässigen Abweichungen von den Anforderungen des LFGB, der auf Grund des LFGB erlassenen Rechtsverordnungen und unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des LFGB vorliegen; c.) Die Information nach Buchst. a) und b) wird frühestens zehn Kalendertage nach Zustellung dieses Bescheids an den anwaltlichen Vertreter des Betreibers des betroffenen Betriebes … … … in Schriftform bekannt gegeben (Nr. 2). Die Ziffern 1 und 2 dieses Bescheides sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar (Nr. 3). Der Bescheid ergeht kostenfrei (Nr. 4).
11
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Information werde gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VIG antragsgemäß erteilt. Die E-Mail vom 14. Januar 2019 stelle einen Antrag im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 VIG dar. Dieser sei hinreichend bestimmt, er beziehe sich auf Informationsgewährung gemäß § 4 Abs. 1, § 2 Abs. 1 VIG bezüglich der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen sowie auf Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte im Falle von Beanstandungen für den Betrieb des Antragstellers.
12
Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 18. November 2020 zugestellt.
13
Am 26. November 2020 ließ der Antragsteller im Verfahren W 8 K 20.1849 Klage erheben und im vorliegenden Verfahren beantragen,
die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller am heutigen Tag erhobenen Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 12. November 2020 der Antragsgegnerin, Az.: VVL 514/100-69/19, anzuordnen,
hilfsweise,
festzustellen, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers vom heutigen Tag gegen den Bescheid vom 12. November 2020, Az.: VVL 514/100-69/19, der Antragsgegnerin aufschiebende Wirkung hat.
14
Ferner werde beantragt ggf. durch Zwischenverfügungen sicherzustellen, dass der Bescheid vor Abschluss des vorliegenden Eilverfahrens nicht vollzogen werde.
15
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei begründet, da die Antragsgegnerin zumindest auch die Herausgabe von Informationen beabsichtige, die keine nicht zulässige Abweichung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG darstellten und zudem von Informationen, die vom Antrag des Beigeladenen überhaupt nicht umfasst seien. Der angefochtene Bescheid sei bereits deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil jedenfalls hinsichtlich eines Teils der streitgegenständlichen Informationen die Voraussetzungen einer Informationspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG nicht gegeben seien. Diese Norm erfasse nach dem eindeutigen Wortlaut nur Abweichungen von Anforderungen des LFGB und des Produktsicherheitsrechts, der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze. Die Antragsgegnerin sei bei einer Würdigung der im Rahmen der letzten beiden Betriebskontrollen getätigten Feststellungen zu dem Ergebnis gekommen, dass hierbei im Zusammenhang mit überprüften Kühltemperaturen im Betrieb des Antragstellers eine Abweichung von einer in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden DIN-Norm gegeben sei. Eine DIN-Norm sei jedoch keine Rechtsnorm im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Ein Auskunftsanspruch könne daher nicht begründet werden. Darüber hinaus würde die Gewährung von Informationen beabsichtigt, die von dem VIG-Antrag schon gar nicht umfasst seien. Gemäß dem Wortlaut der über das Portal „Topf Secret“ gestellten Anfrage würden ausdrücklich nur unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des LFGB oder anderen geltenden Hygienevorschriften angefragt. Die Antragsgegnerin beabsichtige jedoch unter anderem auch die Informationsgewährung im Zusammenhang mit einer Beanstandung, wonach ein Lebensmittel im Betrieb des Antragstellers nicht den Anforderungen des Art. 14 Abs. 2 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entsprochen hätte. Bei dieser Rechtsnorm handle es sich weder um eine Vorschrift des LFGB, noch um eine hygienerechtliche Vorschrift. Gleiches gelte für die Beanstandung eines gekennzeichneten Verbrauchsdatums bei einem anderen Artikel im Betrieb des Antragstellers. Die Antragsgegnerin selbst nehme hier eine Abweichung von Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) an. Die LMIV enthalte keine hygienerechtlichen Regelungen. Eine abschließende Übersicht über sämtliche geltenden europäischen und nationalen Vorschriften für Lebensmittelhygiene finde sich beispielsweise auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Aus dieser ergebe sich, dass weder die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 noch der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 dem Hygienerecht zugehörig seien. Die Klärung noch offener Rechtsfragen habe in einem Hauptsacheverfahren zu erfolgen. Deshalb sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen, da bei einer Ablehnung des Antrags im hiesigen Verfahren die Entscheidung in der Hauptsache in irreversibler Weise vorweggenommen würde.
16
Mit weiteren Schriftsätzen vom 9. Dezember 2020, 18. Dezember 2020 und 7. Januar 2021 vertiefte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers seinen Vortrag unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. November 2020 (9 K 2268/20). Weiter verwechsle die Antragsgegnerin die Frage, welche Informationen grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG auskunftspflichtig sein könnten, mit der Frage, welche Informationen im vorliegenden Fall durch den VIG-Antragsteller konkret begehrt würden. Das Auskunftsbegehren sei ausdrücklich auf Abweichungen von Vorschriften des LFGB und des Hygienerechts beschränkt, worunter weder die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 noch die Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 fielen. Die Herausgabe von Informationen, die überhaupt nicht beantragt worden seien, sei in jedem Fall offensichtlich rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten. DIN-Normen fielen nicht unter den Auskunftstatbestand. Es bestehe keine gesetzliche Verpflichtung zur Einhaltung von DIN-Normen, weshalb auch niemals eine „nicht zulässige Abweichung“ gegeben sein könne. In der Antragserwiderung beziehe sich die Antragsgegnerin diesbezüglich nunmehr erstmals auf Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel IX Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004. Eine solche nachträglich vorgenommene rechtliche Subsumtion sei in jedem Fall verspätet, da ausschlaggebender Zeitpunkt der Eingang des VIG-Antrags sei. Unabhängig davon seien auch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen worden, die die Annahme eines Verstoßes gegen diese Norm nahelegen könnten. Es sei keine Feststellung darüber getroffen worden, ob es sich um Rohstoffe, Zutaten, Zwischenerzeugnisse oder Enderzeugnisse gehandelt habe, die die Vermehrung pathogener Mikroorganismen oder die Bildung von Toxinen fördern könnten, auf die allein die zitierte Vorschrift anwendbar sei. Auch fehle eine Feststellung, ob die bemängelten Produkte bei Temperaturen aufbewahrt worden seien, die einer Gesundheitsschädigung Vorschub leisten könnten oder eine Prüfung der Ausnahmeregelung in Anhang II Kapitel IX Ziffer 5 Satz 3, wonach für eine begrenzte Zeit von den Temperaturvorgaben abgewichen werden könne. Soweit die Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren vortrage, dem Antragsteller seien mit Schreiben vom 22. Mai 2018 die Rechtsgrundlagen im Zusammenhang mit den Beanstandungen aus der Kontrolle vom 16. Mai 2018 mitgeteilt worden, müsse dies vorerst bestritten werden, da ein solches Schreiben nicht vorliege und in der Kürze der Zeit auch nicht aufgefunden werden konnte. Ohnehin existiere ein solches Schreiben nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin nicht für die letzte Kontrolle vom 3. Juli 2018.
17
Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2020, bei Gericht eingegangen am 10. Dezember 2020, beantragte die Antragsgegnerin:
18
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Klägers vom 26. November 2020 (Az. W 8 S 20.1850) gegen den Bescheid der … … vom 12. November 2020, Az. FB VVL 514/100-69/19, wird abgelehnt.
19
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid sei rechtsfehlerfrei ergangen. Es bestehe ein grundsätzlicher Anspruch auf Übermittlung der beantragten Informationen, da keine Ausschluss- bzw. Beschränkungsgründe vorlägen. Dies entspreche auch der Rechtsprechung der zur Entscheidung berufenen Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg. Der Antrag vom 14. Januar 2019 betreffe Informationen nach § 2 Abs. 1 VIG. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c VIG fielen darunter auch Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze. Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sowie die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zählten unmittelbar zu diesen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c VIG ziele auf die insbesondere im Lebensmittelrecht verbreiteten europäischen Verordnungen nach Art. 288 AEUV ab. Gerade die hier genannten EG-Verordnungen seien im vorliegenden Fall maßgeblich. Nach Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel IX Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 dürften Rohstoffe, Zutaten, Zwischenerzeugnisse und Enderzeugnisse, die die Vermehrung pathogener Mikroorganismen oder die Bildung von Toxinen förderten, nicht bei Temperaturen aufbewahrt werden, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten könnten. Die Kühlkette dürfe nicht unterbrochen werden. Es dürfe nur für begrenzte Zeit in bestimmten Fällen von den Temperaturvorgaben abgewichen werden, wobei die Gesundheit des Verbrauchers nicht gefährdet werden dürfe. Es sei gegen übereinstimmende Angabe der DIN 10508 und der Leitlinie Lebensmittelhygiene - Temperaturen für Lebensmittel und die gute Verfahrenspraxis verstoßen worden. Leitlinien seien zwar lediglich Empfehlungen, sie dienten aber auch als Basis für eine gute Hygienepraxis, welche auch durch die Antragsgegnerin gewährleistet werden wolle. Dies gelte insbesondere, wenn wie im vorliegenden Fall in den entsprechenden Rechtsverordnungen, deren Regelungsinhalt durch das VIG-Informationsersuchen tangiert werde, keine konkreten Vorgaben aufgeführt seien. Dementsprechend sei es angezeigt gewesen, wie verbeschieden zu agieren.
20
Mit weiterem Schreiben vom 10. Dezember 2020 führte die Antragsgegnerin aus: Zum Zeitpunkt des Eingangs des Informationsantrages sei die erforderliche rechtliche Subsumtion bereits vorgenommen worden. Die Rechtsgrundlagen seien sowohl im EDV-System Tizian als auch in der Betriebsakte aktenkundig gemacht gewesen. Auch in dem Schreiben der Antragsgegnerin an die Firma des Antragstellers vom 22. Mai 2018, betreffend die Kontrolle vom 16. Mai 2018, seien die Rechtsgrundlagen benannt worden. Bei der erneuten Anhörung vom 8. Oktober 2020 sei dies ebenfalls gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erfolgt. In dem Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 5. Juni 2020 zu dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 2020 (5 CS 19.2150) heiße es unter Orientierungssatz 5, dass es offen bleibe, ob es rechtlich notwendig sei, dass in der Information an den VIG-Antragsteller über festgestellte nicht zulässige Abweichungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG die konkreten Rechtsgrundlagen genannt werden müssten, von denen abgewichen worden sei oder ob es ausreiche, dass diese Rechtsgrundlagen an anderer Stelle aktenkundig gemacht worden seien. Wegen des späten maßgeblichen Zeitpunkts sei im gerichtlichen Verfahren sowohl eine Ergänzung fehlender wie auch ein Austausch unzutreffender Rechtsgrundlagen jedenfalls möglich. In der Benennung einer Rechtsgrundlage liege eine Subsumtion. Einer Begründung dieser bedürfe es nicht, da der Kontrollbericht keinen Verwaltungsakt darstelle.
21
Mit weiterem Schriftsatz vom 23. Dezember 2020 führt die Antragsgegnerin aus: Es sei anzumerken, dass der am 14. Januar 2019 gestellte Antrag Informationen nach § 2 Abs. 1 VIG betreffe. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c VIG fielen darunter auch Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze. Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und die Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 zählten zu diesen Rechtsakten. Die angesprochene DIN-Norm werde in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel IX Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zitiert. Hier sei in nicht zulässiger Weise von den Vorgaben der DIN 10508 und der Leitlinie Lebensmittelhygiene - Temperaturen für Lebensmittel und die gute Verfahrenspraxis abgewichen worden.
22
Am 27. November 2020 teilte die Antragsgegnerin mit, dass der angefochtene Bescheid nicht vor Abschluss des hiesigen Verfahrens vollzogen werde.
23
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
24
1. Die Beiladung unter Nr. I des Tenors beruht auf § 65 Abs. 2 VwGO. Beantragt ein Dritter die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem die informationspflichtige Stelle einem Antrag auf Zugang zu ihn betreffenden Informationen stattgibt, ist der oder die durch den Verwaltungsakt Begünstigte notwendig beizuladen. Die mit einem solchen Antrag begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kann nicht getroffen werden, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig die Rechte der Beigeladenen verändert oder aufgehoben werden. Damit kann die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO ergehen. Durch die Beiladung wird die Sachentscheidung des Gerichts gemäß § 121 VwGO auch dem Beigeladenen gegenüber wirksam (vgl. VG Würzburg, B.v. 8.1.2018 - W 8 S 17.1396 - juris sowie Grube/Immel/Wallau, Verbraucherinformationsrecht, 2013, § 5 VIG Rn. 34; Schulz in PdK Bu K-6c, Juli 2018, § 5 VIG Erl. 6; a.A. VG Leipzig, B.v. 11.2.2014 - 5 L 555/13 - juris).
25
2. Bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Antragstellerseite ist der Antrag entsprechend § 88 VwGO (§ 122 VwGO) sachgerecht dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller begehrt, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Herausgabe der in Rede stehenden Informationen an den Beigeladenen zu verhindern. Diesem Begehren wird durch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. November 2020 Genüge getan. Damit ist dem Begehren des Antragstellers im vollen Umfang Rechnung getragen. Eines darüber hinausgehenden Antrags bzw. Ausspruchs bedarf es nicht. Dem Hilfsantrag auf Feststellung, dass die vom Antragsteller eingereichte Klage aufschiebende Wirkung hat, kommt keine eigenständige Bedeutung zu, da die aufschiebende Wirkung in den vorliegenden Fällen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG entfällt.
26
Der so verstandene Antrag nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber nicht begründet. Der an den Beigeladenen gerichtete Bescheid ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung rechtmäßig, weshalb die vom Gericht im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausfällt.
Im Einzelnen:
27
a.) Der Antrag ist zulässig.
28
Statthaft für die Verfolgung des Begehrens des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner im Verfahren W 8 K 20.1849 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. November 2020 anzuordnen, ist ein Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, § 80 Abs. 5 VwGO.
29
Die in der Hauptsache statthafte Drittanfechtungsklage hat in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG wegen § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG keine aufschiebende Wirkung. Vorliegend geht es um Informationen im Zusammenhang mit festgestellten nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze und damit um Informationen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und c VIG.
30
Der Antragsteller ist nach § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Adressat des angegriffenen Bescheids ist zwar nur der Beigeladene und nicht der Antragsteller, jedoch kann der Antragsteller auf der Grundlage seines Antragsvorbringens die Verletzung drittschützenden Normen geltend machen. § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG sieht nach seinem ausdrücklichen Wortlaut auch den Schutz privater Belange vor. Hiernach entfällt der Anspruch auf Informationsgewährung, wenn die dort abschließend aufgezählten Belange berührt werden. Die Veröffentlichung von Informationen über etwaige Mängel im Betrieb des Antragstellers kann möglicherweise auch zu einer Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG führen (vgl. BVerfG, B. v. 21.3.2018 - 1 BvF 1/13; VG Regensburg, B.v. 15.3.2019 - RN 5 S 19.189; VG Würzburg, B.v. 8.1.2018 - W 8 S 17.1396 - alle juris).
31
b.) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid vom 12. November 2020 ist jedoch unbegründet.
32
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Dabei trifft das Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Dabei hat das Gericht das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 80 Rn. 152; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 89). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird; ergibt eine vorläufige Überprüfung der Hauptsacheklage dagegen, dass diese offensichtlich erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 90 ff.).
33
Eine summarische Prüfung der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt, dass die Klage voraussichtlich mit großer Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird. Es spricht vieles dafür, dass der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34
Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides sind nicht ersichtlich. Die Formalien des § 5 Abs. 1 VIG wurden eingehalten.
35
Der Bescheid ist auch in materieller Hinsicht voraussichtlich rechtmäßig.
36
Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG sind erfüllt. Die begehrten Kontrollberichte sind vom Informationsanspruch nach dem VIG und dem vom Beigeladenen gestellten Antrag umfasst. Die in den Kontrollberichten enthaltenen Abweichungen sind auch hinreichend im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und c VIG als nicht zulässig festgestellt worden. Das Gericht hat darüber hinaus keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Bescheides aufgrund der Antragstellung des Beigeladenen über das Internetportal „Topf Secret“ / „Frag den Staat“.
37
Rechtsgrundlage des Bescheides der Antragsgegnerin vom 12. November 2020, in welchem dem Antrag des Beigeladenen auf Informationsgewährung - betreffend die beiden letzten Kontrollberichte der Lebensmittelüberwachung - stattgegeben wurde, ist § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe des Verbraucherinformationsgesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, b) der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a) bis c) genannten Abweichungen getroffen worden sind.
38
Anspruchsgrundlage ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG (vgl. nur BayVGH, B. v. 30.4.2020 - 5 CS 19.1511 - juris Rn. 12). Der Beigeladene ist als natürliche Person gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG anspruchsberechtigt. Ein besonderes Interesse oder eine besondere Betroffenheit für den Anspruch auf Informationszugang ist nicht erforderlich, ebenso ist grundsätzlich das Motiv des Auskunftsersuchens unbeachtlich. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat eine weite Auslegung zu erfolgen. Mit dem Verbraucherinformationsgesetz bezweckt der Gesetzgeber einen weiten Informationszugang, um einzelne Personen zum Sachverwalter des Allgemeininteresses zu machen. Ihnen sollen entsprechend dem gesetzgeberischen Leitbild des mündigen Verbrauchers die bei den Behörden vorhandenen Informationen grundsätzlich ungefiltert zugänglich gemacht werden. Die Beweggründe des VIG-Antragstellers sind für die Antragsberechtigung im Grunde unerheblich, auch die Antragstellung über die Internetplattform „Topf Secret“ ist unschädlich. Ebenso ist ohne Belang, ob im Hintergrund eine Informationskampagne von „Topf Secret“ steht (BayVGH, B.v. 7.8.2020 - 5 CS 20.1302 - juris Rn. 18 ff.; B.v. 13.5.2020 - 5 CS 19.2150 - Rn. 17; B. v. 30.4.2020 - 5 CS 19.1511 - juris Rn. 13; B.v. 27.04.2020 - 5 CS 19.2415 - juris Rn. 18; BVerwG, U.v. 29.8.2019 - 7 C 29/17 - juris Rn. 14 f.; siehe auch Schemmer, jurisPR-BVerwG 4/2020, Anm. 2 Buchstabe C., siehe auch zuletzt etwa noch VG Augsburg, B.v. 7.7.2020 - Au 9 S 20.590 - juris; jeweils m.w.N.).
39
Vor diesem Hintergrund schränkt die konkrete Formulierung des Antrags bzw. das vom Beigeladenen in diesem offenbarte Begriffsverständnis der festgestellten nicht zulässigen Abweichungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG seinen Informationsanspruch nicht ein.
40
Der Antrag muss nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Antrag des Beigeladenen vom 14. Januar 2019 ist auf die Herausgabe der Kontrollberichte betreffend die zwei letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im Betrieb des Antragstellers und etwaige Beanstandungen gerichtet. Weiter enthält der Antrag die Erläuterung, dass der Antragsteller unter „Beanstandungen“ unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des LFGB oder anderen geltenden Hygienevorschriften verstehe.
41
Dieser Antrag ist hinreichend bestimmt und auf die in den Kontrollberichten festgestellten nicht zulässigen Abweichungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG gerichtet. Mit den Zielen sowie dem Sinn und Zweck des VIG, nämlich dem Verbraucherschutz, der Transparenz, Erhöhung der Bürgersowie Anwenderfreundlichkeit und der Straffung des Verwaltungsverfahrens (vgl. hierzu: Rossi in BeckOK, Informations- und Medienrecht, 30. Edition, Stand: 1.8.2020, § 1 VIG Rn. 2 m.V.a. BT-Drs. 17/7374, 1, 12 ff.) erscheint es nicht vereinbar, im vorliegenden Fall eine Einschränkung des Informationsanspruchs des Beigeladenen allein aufgrund der von ihm verwendeten Formulierung vorzunehmen. Der Verbraucherschutz gebietet eine weite Auslegung im Sinne des VIG-Antragstellers, von dem als in der Regel juristischem Laien nicht verlangt werden kann, dass er bereits bei seiner Antragstellung eine exakte Abgrenzung vornimmt, welche Informationen über Abweichungen von welchen konkreten Rechtsvorschriften er begehrt. Dies dürfte die Anforderungen an einen hinreichend bestimmten Antrag im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG überspannen. Für eine hinreichende Bestimmtheit des Antrags im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG ist es ausreichend, wenn der Antragsteller die begehrte Information so genau wie möglich umschreibt. Hieran dürfen, um den Informationszugang nicht faktisch wesentlich zu erschweren oder gar unmöglich zu machen, keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, zumal der VIG-Antragsteller im Voraus überhaupt nicht wissen kann, welche Informationen überhaupt bei der Behörde vorhanden sind (vgl. BayVGH, U.v. 16.2.2017 - 20 BV 15.2208 - BeckRS 2017, 106569 Rn. 31; Heinicke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 177. EL Juli 2020, § 4 VIG Rn. 5 f.; Rossi in BeckOK, Informations- und Medienrecht, 30. Edition, Stand: 1.8.2020, § 4 VIG Rn. 3 m.w.N.).
42
Vor diesem Hintergrund sind die in den streitgegenständlichen Kontrollberichten enthaltenen Informationen von dem Antrag des Beigeladenen auf Informationsgewährung in seiner konkreten Ausgestaltung und Formulierung grundsätzlich umfasst, zumal auch bereits deren Wortlaut allein keine Einschränkung rechtfertigt. Denn der Beigeladene bezieht seinen Antrag auf unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des LFGB oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Hiermit bringt er zum Ausdruck, dass er auch das Lebensmittelrecht bzw. die Anforderungen des LFGB als solche des Hygienerechts versteht. Im Übrigen ist es für das Gericht nicht überzeugend, wie der Antragsteller meint, dass das Hygienerecht eine abgeschlossene Rechtsmaterie bildet. Allein die Tatsache, dass die Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und Nr. 1169/2011 nicht in einer Übersicht des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zu europäischen und nationalen Vorschriften über die Lebensmittelhygiene genannt sind, führt nicht dazu, dass etwaige Beanstandungen diesbezüglich nicht von dem Antrag des Beigeladenen auf Verbraucherinformation im vorliegenden Fall umfasst wären. Für das Gericht erschließt sich nicht ohne weiteres, weshalb die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht dem Hygienerecht zuzuordnen sein soll, da diese bereits nach ihrer Zielsetzung in Art. 1 Abs. 1 die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit des Menschen und die Verbraucherinteressen bei Lebensmitteln schaffen soll, wozu auch die Lebensmittelhygiene zählt (vgl. zum Hygienerecht der Europäischen Union: Murmann in Streinz/Kraus, Lebensmittelrechts-Handbuch, 41. EL Juli 2020, V. Hygienerecht Rn. 126 ff.). Unter Lebensmittelhygiene versteht man gemäß der Legaldefinition des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 die Maßnahmen und Vorkehrungen, die notwendig sind, um Gefahren unter Kontrolle zu bringen und zu gewährleisten, dass ein Lebensmittel unter Berücksichtigung seines Verwendungszwecks für den menschlichen Verzehr tauglich ist. Diese Zielsetzung verfolgt wie dargestellt auch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sowie mittelbar die Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 zur Lebensmittelinformation (vgl. Art. 1 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1169/2011).
43
Weiter nimmt das LFGB selbst an mehreren Stellen (z.B. § 2 Abs. 2 und Abs. 4 LFGB, § 11 Abs. 2 LFGB, § 39 Abs. 2 Nr. 8 LFGB) Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und die Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 (etwa § 11 Abs. 1 LFGB), weshalb die entsprechenden Informationen bereits von dem Antrag auf Information über nicht zulässige Abweichungen von den Anforderungen des LFGB umfasst sein dürfte.
44
Die streitgegenständlichen Kontrollberichte zu den lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen enthalten Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen. Die Kontrollberichte sind tauglicher Gegenstand des Informationszugangsanspruchs.
45
Ein Produktbezug ist nicht erforderlich. Der Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erfasst nicht nur - worauf vordergründig § 1 VIG hindeuten könnte - konkrete Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte, von denen möglicherweise Gesundheitsgefahren ausgehen, sondern auch Vorgänge wie die Herstellung, Erzeugung, Lagerung und Lieferung von Produkten (BayVGH, B.v. 13.5.2020 - 5 CS 19.2150 - Rn. 14 und 19 im Anschluss an BVerwG, U.v. 29.8.2019 - 7 C 29/17 - juris Rn. 24 bis 26).
46
Nicht zulässige Abweichungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG können auch marginale Verstöße sein (BayVGH, B.v. 13.5.2020 - 5 CS 19.2150 - Rn. 28).
47
Im Interesse einer zeitnahen Information muss die „nicht zulässige Abweichung“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG) nicht durch Verwaltungsakt festgestellt worden sein; ausreichend, aber auch erforderlich ist es, dass die zuständige Behörde die Abweichung unter Würdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend aktenkundig festgestellt hat (BayVGH, B.v. 13.5.2020 - 5 CS 19.2150 - Rn. 20; B.v. 7.8.2020 - 5 CS 20.1302 - juris Rn. 15; im Anschluss an BVerwG, U.v. 29.8.2019 - 7 C 29/17 - juris Rn. 30, 32). Weiter ist rechtlich nicht notwendig, dass die Informationen an den VIG-Antragsteller über festgestellte nicht zulässige Abweichungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG die konkreten Rechtsgrundlagen enthalten müssen, von denen abgewichen wurde; es reicht aus, dass diese Rechtsgrundlagen an anderer Stelle aktenkundig gemacht worden sind (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 27.04.2020 - 5 CS 19.2415- juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 13.5.2020 - 5 CS 19.2150 - Rn. 21).
48
Im gerichtlichen Verfahren ist jedenfalls sowohl eine Ergänzung fehlender wie auch ein Austausch unzutreffender Rechtsgrundlagen möglich. In der Benennung einer Rechtsgrundlage liegt eine Subsumtion; einer Begründung der Subsumtion nach Art. 39 BayVwVfG bedarf es nicht, da der Kontrollbericht keinen Verwaltungsakt darstellt (BayVGH, B.v. 13.5.2020 - 5 CS 19.2150 - Rn. 21 und 22; B.v. 27.04.2020 - 5 CS 19.2415 - juris Rn. 16).
49
Gemessen hieran sind die nicht zulässigen Abweichungen in den streitgegenständlichen Kontrollberichten hinreichend festgestellt. Die Kontrollberichte enthalten die Rechtsgrundlagen der einzelnen jeweils als Verstoß gekennzeichneten Beanstandungen und hinreichende Subsumtionen in Form einer juristisch-wertenden Einordnung der tatsächlichen Feststellungen bei der Kontrolle.
50
Dies gilt auch für den vom Antragsteller angesprochenen Verstoß gegen eine DIN-Norm. Diesbezüglich enthält der Kontrollbericht zusätzlich einen Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über die Lebensmittelhygiene, welche ohne weiteres vom Anspruch nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c VIG und dem vom Beigeladenen gestellten Antrag, selbst nach der Lesart des Antragstellers, umfasst ist.
51
Der Hinweis des Antragstellers auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (B.v. 30.11.2020 - 9 K 2269/20 - juris) verfängt nicht, da es sich vorliegend um keine mit der dort zur Entscheidung gekommenen vergleichbare Situation handelt. Die Antragsgegnerin verfügte im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags des Beigeladenen am 14. Januar 2019 nicht lediglich über Untersuchungsergebnisse in einem naturwissenschaftlich-technischen Sinne, sondern vielmehr waren die Verstöße zu diesem Zeitpunkt bereits hinreichend im obigen Sinne festgestellt und vorhanden. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin erst im Verfahren über den Informationszugang die notwendigen Subsumtionen vorgenommen hat, wofür auch der Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 10. Dezember 2020 spricht, wonach die Rechtsgrundlagen der Verstöße zum Zeitpunkt des Antragseingangs sowohl im EDV-System „Tizian“ des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) als auch in der Betriebsakte aktenkundig gemacht worden seien. Auch seien die Rechtsgrundlagen bezüglich die Kontrolle am 16. Mai 2018 dem Antragsteller gegenüber in einem Schreiben offenbart worden. Wenn der Antragsteller diesbezüglich vorbringen lässt, ein solches Schreiben existiere jedenfalls nicht für die weitere Kontrolle am 3. Juli 2018, ist dies für das Gericht nicht entscheidungserheblich, da es für das Vorhandensein der entsprechenden Subsumtion bei der Antragstellerin nicht darauf ankommt, wann und ob diese gegenüber dem Antragsteller unmittelbar bekannt gemacht worden ist. Es bedarf wie oben bereits dargestellt, keines Verwaltungsaktes, welcher für seine Wirksamkeit einer Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen bedarf, sondern vielmehr ist die Beanstandung durch einen Lebensmittelkontrolleur im Ergebnisprotokoll ausreichend (vgl. Rossi in BeckOK, Informations- und Medienrecht, 30. Edition, Stand: 1.8.2020, § 2 Rn. 16 m.w.N.). Eine solche war hier gegeben.
52
Zuletzt kommt es für den Anspruch auf Informationsgewährung auch nicht darauf an, ob die getroffenen Feststellungen und Zuordnung der Verstöße zu den jeweiligen Rechtsvorschriften durch die Behörde inhaltlich zutreffend sind, was auch in § 6 Abs. 3 Satz 1 VIG Niederschlag findet. Notwendig aber auch ausreichend, ist allein die Subsumtion, für welche die Angabe des festgestellten Sachverhalts und die Zuordnung zu der Rechtsvorschrift ausreichen. Ob die Subsumtion der Behörde zutreffend ist, ist gegebenenfalls in einem anderen Verfahren zu klären (vgl. BayVGH, B.v. 7.8.2020 - 5 CS 20.1302 - juris Rn. 16). Im Übrigen besteht nach § 6 Abs. 4 VIG seitens der informationspflichtigen Stelle eine Pflicht zur unverzüglichen Richtigstellung sollten sich die zugänglich gemachten Informationen im Nachhinein als falsch oder die zugrundeliegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben herausstellen.
53
Darüber hinaus ist mittlerweile durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 29.8.2019 - 7 C 29/17 - BVerwGE 166, 233 - im Folgenden zitiert nach juris) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in zahlreichen Entscheidungen (vgl. zuletzt etwa BayVGH, B.v. 7.8.2020 - 5 CS 20.1302 - juris), die im Nachfolgenden im Einzelnen zitiert werden und denen das Gericht folgt (vgl. VG Würzburg, Ue.v. 14.9.2020 - W 8 K 19.765; W 8 K 19.1375 - jeweils juris), geklärt, dass die bloße Antragstellung über des Portal „Topf-Secret“ / „Frag den Staat“ und eine etwaige spätere Veröffentlichung der Informationen durch den Beigeladenen im Internet, dem Anspruch auf Informationsgewährung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG nicht entgegenstehen. Darüber hinaus bejahen die Rechtmäßigkeit der Gewährung von Informationszugang im Zusammenhang auch konkret mit den Portal „Topf Secret“ verschiedene andere Obergerichte (konkret OVG Bremen, B.v. 14.7.2020 - 1 B 338/19; OVG NRW, B.v. 16.1.2020 - 15 B 814/19; NdsOVG, B.v. 16.1.2020 - 2 ME 707/19; VGH BW, Be.v. 13.12.2019 - 10 S 1891/19, 10 S 2077/19, 10 S 2078/19, 10 S 2614/19, 10 S 2647/19, 10 S 2685/19 und 10 S 2687/19 - alle juris). Offen gelassen haben die Rechtmäßigkeit das OVG RhPf, B.v. 15.1.2020 - 10 B 11643/19 - LMuR 2020, 90 und das OVG Hamburg, B.v. 14.10.2019 - 5 Bs 149/19 - ZLR 2019, 866).
54
Auch sonst stehen dem Informationsbegehren Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 3 VIG nicht entgegen. Denn nach der gesetzlichen Wertung des § 3 Abs. 5 Nr. 1 VIG sind festgestellte nicht zulässige Abweichungen von vornherein nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einzustufen, an denen ein schutzwürdiges Interesse der Unternehmen bestehen könnte. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG die konfligierenden Interessen selbst abgewogen und dem öffentlichen Interesse an der Information den Vorrang eingeräumt. Genauso wenig kann der Schutz personenbezogener Daten nach § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a VIG dem Auskunftsbegehren entgegengehalten werden, insbesondere liegt kein Verstoß gegen die DSGVO vor. Ein möglicher Eingriff wäre jedenfalls gerechtfertigt.
55
Sollte der Beigeladene durch eine etwaige spätere Veröffentlichung im Internet gegen Datenschutzrecht verstoßen, wäre ein solcher Verstoß der Antragsgegnerin nicht zuzurechnen (BayVGH, B.v. 7.8.2020 - 5 CS 20.1302 - juris Rn. 21 ff.; B.v. 13.5.2020 - 5 CS 19.2150 - Rn. 24 ff.; BVerwG, U.v. 29.8.2019 - 7 C 29/17 - juris Rn. 33)
56
Des Weiteren ist das Begehren des Beigeladenen nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 4 Abs. 4 VIG. Der Versagungsgrund des Rechtsmissbrauchs nach § 4 Abs. 4 VIG, der insbesondere bei überflüssigen Anfragen oder querulatorischen Begehren zum Tragen kommt, ist bei einer Information im Rahmen einer Kampagne Dritter nicht einschlägig. Eine kampagnenartige Weiterverwendung der an einen VIG-Antragsteller herausgegebenen Information durch diesen ist nicht rechtsmissbräuchlich, sondern gerade im VIG angelegt und entspricht dessen Zielsetzung, wonach anfragende Einzelpersonen nicht nur eine informierte Konsumentscheidung treffen sollen, sondern zugleich als Sachwalter des Allgemeininteresses fungieren können (BayVGH, B.v. 7.8.2020 - 5 CS 20.1302 - juris Rn. 20; B.v. 13.5.2020 - 5 CS 19.2150 - Rn. 17, 18; B.v. 27.04.2020 - 5 CS 19.2415 - juris Rn. 19; BVerwG, U.v. 29.8.2019 - 7 C 29/17 - juris Rn. 22; siehe auch Halder/Metzl, jurisPR-ITR 5/2020, Anm. 5 Buchstabe C., wonach laut BVerwG auch kein Rechtmissbrauch vorliegt, wenn absehbar ist, dass eine Veröffentlichung auf der Internetplattform „Topf Secret“ erfolgen wird).
57
Des Weiteren ist in der Rechtsprechung geklärt, dass auch keine Parallele zu § 40 Abs. 1a LFGB zu ziehen ist, weil zur vorliegenden Fallgestaltung grundsätzlich Unterschiede bestehen. Zwischen der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG von einem Antrag abhängigen Informationsgewährung an einen VIG-Antragsteller einerseits und der aktiven staatlichen Informationstätigkeit nach § 40 Abs. 1a LFGB zur Gefahrenabwehr andererseits bestehen große Unterschiede, die es ausschließen, die zu letztgenannter Vorschrift ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum aktiven staatlichen Informationsverhalten, insbesondere die dort angemahnte zeitliche Begrenzung der Informationsverbreitung (vgl. BVerfG, B.v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 - BVerfGE 148, 40 - juris Rn. 48, 56 - 61), ohne Weiteres auf die antragsgebundene Informationsgewährung nach VIG zu übertragen.
58
Verstöße gegen Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG liegen ebenfalls nicht vor. Zwar ist der Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, weil er direkt auf die Marktbedingungen individualisierter Unternehmen zielt, das Konsumverhalten beeinflussen und auf diese Weise mittelbar-faktisch die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der Betroffenen verändern kann. Der Gesetzgeber hat jedoch eine verfassungsrechtlich vertretbare Bewertung und Abwägung der gegenläufigen Interessen vorgenommen. Die angesprochenen Regelungen verfolgen wichtige Ziele des Verbraucherschutzes. Im Grundsatz ist es angemessen, die Interessen der Unternehmen im Fall eines im Raum stehenden Rechtsverstoßes hinter die Schutz- und Informationsinteressen der Verbraucherinnen und Verbraucher zurücktreten zu lassen (vgl. zu dem ausführlich VG Würzburg, U.v. 14.9.2020 - W 8 K 19.1375 - juris Rn. 44 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BayVGH und BVerwG).
59
Die vorstehenden Erwägungen geltend auch in Bezug auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Auch eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil die Frage nach dem Schutz von Marktteilnehmern im Wettbewerb von der sachlich spezielleren Norm des § 12 Abs. 1 GG erfasst wird (BVerwG, U.v. 29.8.2019 - 7 C 29/17 - juris Rn. 53).
60
Ein Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften liegt ebenfalls nicht vor (BayVGH, B.v. 13.5.2020 - 5 CS 19.2150 - Rn. 34 f; B.v. 15.4.2020 - 5 CS 19.2087 - juris Rn. 31 f.; auch schon VG Würzburg, B.v. 28.1.2020 - W 8 E 19.1669 - juris Rn. 48; siehe auch BVerwG, U.v. 29.8.2019 - 7 C 29/17 - juris Rn. 54 f.).
61
Nach alledem besteht ein Anspruch des Beigeladenen auf Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte nach § 2 Abs. 1 VIG und der Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. November 2020 ist rechtmäßig.
62
Der Antrag war daher abzulehnen.
63
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten mangels Antragsstellung gemäß § 154 Abs. 3 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO selbst zu tragen.
64
Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG. Mangels konkreter Anhaltspunkte geht das Gericht im vorliegenden Fall im Hauptsacheverfahren vom Regelstreitwert aus. Da mit dem vorliegenden Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist, ist für eine Reduzierung des Streitwerts nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit kein Raum (vgl. BayVGH, B.v. 7.8.2020 - 5 CS 20.1302 - juris Rn. 33).