VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 26.03.2021 – B 8 K 20.906
Titel:
Dialyse
Schlagwort:
Dialyse
Fundstelle:
BeckRS 2021, 49556
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei darf die Vollstreckung durch die Beklagtenseite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Bonus nach der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie - CoBoR vom 30.04.2020, in Kraft seit dem 07.04.2020, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 15.05.2020, in Kraft seit dem 12.05.2020).
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Sie stellte am 09.05.2020 online beim Bayerischen Landesamt für Pflege einen Antrag auf Gewährung dieses Bonus. Dabei gab sie an, aktuell als medizinische Fachangestellte Dialyse im KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation e.V. in … mit einer Arbeitszeit ab 25 Stunden tätig zu sein. Der Arbeitgeber kreuzte auf dem Formblatt am 08.05.2020 das Feld „ambulanter Pflegedienst“ an, strich allerdings das Wort „Pflegedienst“ durch und ergänzte handschriftlich „Dialyse mit Coronapat.“. Er bestätigte zudem eine Tätigkeit von mehr als 25 Stunden.
3
Mit Bescheid vom 03.08.2020, versandt als einfacher Brief, lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Klägerin nicht in einer der in der Corona-Pflegebonusrichtlinie genannten Einrichtungen tätig gewesen sei.
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Die Klägerin wandte sich mit E-Mail vom 24.08.2020 an den Beklagten und erklärte, seit dem 01.04.2020 als Medizinische Fachangestellte im KfH Nierenzentrum … in der Dialyse tätig zu sein. Sie habe erfahren, dass einige Kolleginnen aus ihrem Team den Bonus erhalten hätten. Deshalb gehe sie davon aus, dass bei der Bearbeitung ihres Antrags ein Fehler unterlaufen sein müsse.
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Gegen den oben genannten Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 30.08.2020, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg am gleichen Tag, Klage.
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Sie beantragt,
1. Der Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Pflege vom 03.08.2020 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den bayerischen Corona-Pflegebonus in Höhe von 500,00 EUR zu gewähren.
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Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin regelmäßig die gleichen pflegerischen Tätigkeiten wie eine beim selben Arbeitgeber beschäftigte Krankenschwester ausübe. Sie sei in der Pflege tätig und ihre Tätigkeit entspreche der Pflege. Auch sei einer direkten Kollegin der Klägerin, „identischer Arbeitgeber, identische Arbeit, lediglich nicht Vollzeit“, der Bonus gewährt worden. Der Arbeitgeber der Klägerin sei eine „Pflegeeinrichtung“ bzw. „Dialyse ReHa Klinik“.
8
Beigelegt war der Anstellungsvertrag der Klägerin mit dem KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation e. V. in …, gemeinnützige Körperschaft, vom 14.02.2017 als medizinische Fachangestellte für das KfH-Nierenzentrum in … in Vollzeit. Beigelegt war auch eine Bescheinigung des KfH-Nierenzentrums, …, vom 27.08.2020. Darin wird der Klägerin bescheinigt, dass sie regelmäßig pflegerische Tätigkeiten ausübe. Hierzu gehöre die „ambulante Behandlung mit dem Hämodialyseverfahren“. Das Dialysezentrum sei zwar eine „ambulante Versorgungseinrichtung“, es würden jedoch Pflegetätigkeiten ausgeübt, wie sie auch im stationären Bereich erfüllt würden. Hinzu komme, dass die Patientinnen und Patienten zur Corona-Hochrisikogruppe zählten. In der Konsequenz fänden hoch aufwändige Isolations- und Schutzmaßnahmen statt und es fielen überdurchschnittlich viele Mehrarbeitsstunden an.
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Dieses Verfahren verwies das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg nach Anhörung mit Beschluss vom 14.09.2020 an das örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, wo es am 22.09.2020 einging.
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Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 06.10.2020,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus, dass die Klägerin aufgrund der Einrichtung bzw. des Tätigkeitsbereichs die Anspruchsvoraussetzung nicht erfülle.
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Die Klägerin arbeite in der Einrichtung KfH Nierenzentrum … Dabei handele sich um eine ambulante Dialyseeinrichtung und damit um keine der in der genannten Richtlinie begünstigten Einrichtungen. Er erklärte sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO.
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Mit Schriftsatz vom 29.10.2020 wiederholte der Beklagte, dass eine ambulante Dialyseeinrichtung keine begünstigte Einrichtung nach der Corona Pflegebonusrichtlinie - CoBoR - sei. Die gewählten Formulierungen in dieser Richtlinie seien hinsichtlich der Einrichtungen abschließend und keinesfalls beispielhaft und damit auch nicht erweiterungsfähig. Auch könne die ambulante Dialyseeinrichtung nicht als ambulante Pflegeeinrichtung eingeordnet werden. Ebenso wenig vermöge ein persönliches Risiko der Arbeitnehmer ein Absehen von den ausdifferenzierten Anforderungen der Richtlinie zu rechtfertigen.
14
Der Klägerbevollmächtigte ergänzte im Schriftsatz vom 19.10.2020, dass die Einrichtung der Klägerin eine ambulante Pflegeeinrichtung darstelle. Nach Nummer 2 Satz 2 der CoBoR sei ebenso begünstigt, wer tatsächlich in der Pflege tätig sei und dessen ausgeübte Tätigkeit der Pflege entspreche und mit dieser vergleichbar sei. Die Klägerin habe in Corona-Zeiten eine pflegerische Tätigkeit ausgeübt, welche wenigstens mit der Tätigkeit in der Pflege vergleichbar sei. Die Beschreibung im Anstellungsvertrag spiele keine Rolle, da die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der Pflege entspreche. Die Klägerin habe auch ein dementsprechendes Risiko beim Umgang mit Corona Patienten gehabt. Ihr stehe deshalb auch der Bonus in voller Höhe zu.
15
Mit Schriftsatz vom 29.10.2020 erteilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sein Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Der Prozessbevollmächtigte übersandte eine Stellungnahme des Arbeitgebers vom 22.10.2020 zur aktuellen erschwerten Arbeitssituation durch das Auftreten der Covid-19-Pandemie. Auf dessen Inhalt wird Bezug genommen.
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Das Gericht hörte die Beteiligten mit Schreiben vom 03.02.2021 zur in Betracht gezogenen Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid an und gewährte eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme.
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Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakte verwiesen, § 117 Abs. 3 VwGO.
Entscheidungsgründe
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1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
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2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
21
Der Bescheid des Beklagten vom 03.08.2020 ist rechtmäßig und damit nicht aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Klägerin steht kein Anspruch auf Gewährung eines Pflegebonus nach der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflegeund Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie - CoBoR) zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).
22
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Wesentlichen zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen im genannten Bescheid des Beklagten sowie auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 29.10.2020 Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO.
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2.1 Ergänzend ist auszuführen:
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Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 23). Daran setzt der Maßstab der gerichtlichen Überprüfung an.
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Nach Nr. 2 der CoBoR sind Begünstigte der Richtlinie Personen, die in bestimmten Einrichtungen eine geförderte pflegerische Tätigkeit ausüben.
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(1) Gefördert wird nach Nr. 2 Satz 1 CoBoR die Tätigkeit in folgenden Einrichtungen:
- Krankenhäuser
- Rehabilitationskliniken
- Stationäre Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen
- Ambulante Pflegedienste
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(2) Begünstigte Tätigkeiten sind nach Nr. 2 Satz 1 und 2 insbesondere
- Pflegende
- tatsächlich in der Pflege Tätige, deren ausgeübte berufliche Tätigkeit der Pflege entspricht und mit dieser vergleichbar ist
- Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter, nichtärztliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst
- Auszubildende in den in den Anlagen benannten staatlich anerkannten Berufsgruppen
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(3) Das Beschäftigungsverhältnis muss am 7 April 2020 bestanden haben und nach seiner vertraglichen Bestimmung überwiegend im Freistaat Bayern ausgeübt werden.
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Für die Förderfähigkeit müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein.
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Die Klägerin ist allerdings nicht in einer nach der Richtlinie begünstigten Einrichtungen tätig.
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Die Aufzählung der begünstigten Einrichtungen in Nr. 2 Satz 1 CoBoR ist abschließend formuliert und lässt auch keinen Spielraum für die Förderung weiterer (ähnlicher) Einrichtungen. Es verbietet sich eine weite „Auslegung“ der Richtlinie nach dem oben beschriebenen Maßstab der gerichtlichen Überprüfung. Die CoBoR darf nicht - wie Gesetze oder Rechtsverordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BayVGH, a.a.O.).
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Es ist vom Gericht nicht zu entscheiden, ob der Normgeber die praktikabelste oder gerechteste Lösung für die Gewährung des Corona-Pflegebonus gefunden hat, sondern ob der Normgeber sowie die tatsächliche Förderpraxis sich im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraumes insbesondere unter Beachtung des Willkürverbotes hinsichtlich dieser freiwilligen Leistung gehalten hat. Dies ist vorliegend der Fall.
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2.1.1 Die im behördlichen Verfahren angegebene Einrichtung, das KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation e.V., Nierenzentrum …, ist kein ambulanter Pflegedienst, sondern ein ambulantes Dialysezentrum. Diese Einrichtung behandelt Ihre Patienten therapeutisch (v.a. Dialyse und nephrologische Sprechstunde), wie sich ohne Weiteres den Angaben der Website entnehmen lässt (vgl. … abgerufen am 24.03.2021). Es handelt sich bei der Einrichtung des Arbeitgebers auch nicht um ein Krankenhaus oder eine Rehabilitationsklinik, da die Behandlung der Patienten im Dialysezentrum regelmäßig ambulant erfolgt. Daran ändern auch etwaige auf der Website angegebene „Kooperationen“ des KfH-Nierenzentrum … mit Kliniken in …, nichts. Es ist auch nach gerichtlichem Hinweis weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin in einer solchen Einrichtung überhaupt eingesetzt gewesen wäre, sodass sich eine nähere Betrachtung erübrigt.
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Auch der Arbeitgeberbestätigung vom 27.08.2020 untermauert diese Einschätzung, wenn darin die Einrichtung als „ambulante Versorgungseinrichtung“ bezeichnet wird. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für einen ambulanten Pflegedienst liegen nicht vor. Ein solcher unterliegt nach § 71 SGB XI besonderen Anforderungen. Weder der Arbeitgeberbestätigung noch den Akten lässt sich solches entnehmen.
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Die Einrichtung ist unstreitig auch weder eine in ein Krankenhaus integrierte Ambulanz noch eine Rehabilitationsklinik.
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Selbst wenn die Klägerin ambulant auch in einer der Kooperationskliniken gearbeitet hätte, würde dies am oben ausgeführten Ergebnis nichts ändern. Denn der Beklagte stellt in ständiger Praxis auf den jeweiligen Arbeitgeber und dessen Einrichtung und nicht auf den Ort der Tätigkeit ab. Arbeitgeber der Klägerin ist unstreitig das (ambulant tätige) KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation, KfH-Nierenzentrum … Dass der Beklagte im Rahmen seiner Bewilligungspraxis zur Ausfüllung der Voraussetzung „Pflegende in Krankenhäusern, …“ nicht allein auf den Ort der pflegerischen Tätigkeit der Antragsteller, sondern im Wesentlichen auf das zugrundeliegende Arbeitsverhältnis abstellt, wäre als Abgrenzungskriterium der förderfähigen Tatbestände vom Gericht insbesondere nicht wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot zu beanstanden.
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Dass aufgrund eines etwaigen Kooperationsvertrages mit einem Klinikum dieses und nicht das KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation, KfH-Nierenzentrum … der rechtliche Arbeitgeber der Klägerin wäre, ist im Übrigen weder dem klägerischen Vortrag noch den Akten zu entnehmen. Etwaige arbeitsrechtliche Probleme wären zudem grundsätzlich von den Arbeitsgerichten zu überprüfen.
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In diesem Zusammenhang eventuell entstehende „Härten“ im Einzelfall sind der Notwendigkeit geschuldet, dass jede Förderentscheidung einer Grenzziehung zu nicht (mehr) förderfähigen Tatbeständen bedarf. Dass dabei im Bereich der unmittelbaren Grenzfälle die Unterschiede gering sein können und das Ergebnis unbefriedigend sein kann, liegt auf der Hand, ist aber systemimmanent.
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Die Bewilligungspraxis des Beklagten, die förderfähige Grenze an der Einrichtung des Arbeitgebers zu ziehen, ist jedenfalls nicht offensichtlich willkürlich oder in sonstiger Weise offensichtlich rechtswidrig.
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Auf die ablehnende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17.03.2021 - M 31 K 20.5587 - in einem vergleichbaren Rechtsstreit wird hingewiesen.
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2.1.2 Im Übrigen sind weder stichhaltige Anhaltspunkte vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte abseits der ausdrücklich genannten Einrichtungen auch ambulante Dialysezentren tatsächlich fördern wollte. Zunächst verweist die Klägerin allenfalls pauschal und damit unsubstantiiert auf Arbeitskollegen, die eine Bewilligung erhalten hätten. In Anbetracht der Ausführungen des Beklagten, der entsprechend kursorisch aber grundsätzlich nachvollziehbar entgegenhalten kann, dass es sich dabei allenfalls um Fehlentscheidungen handeln muss und er im Bewilligungsverfahren entsprechend bemüht war, eine einheitliche Praxis herzustellen, sieht sich das Gericht zu einer weiteren Ermittlung einer abseits der Richtlinie geübten Bewilligungspraxis bei ambulanten Dialysezentren nicht veranlasst.
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2.1.3 Da bereits keine förderfähige Einrichtung gegeben ist, kommt es nach dem Wortlaut der Richtlinie insbesondere nicht mehr darauf an, inwieweit die Leistungen der Klägerin am Patienten Pflegetätigkeiten im Sinne der CoBoR darstellen und sie einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt war, das aufgrund von vorzunehmenden Schutzmaßnahmen die Arbeitsausführung zusätzlich erschwerte.
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Nach dem Wortlaut der Richtlinie kommt es entgegen der Argumentation insbesondere nicht darauf an, inwieweit die Klägerin durch ihre Tätigkeiten einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen ist. Vielmehr ist nur auf die Art der Tätigkeit, „tatsächlich in der Pflege Tätige“ abgestellt. Auch hier gilt, dass Subventionstatbestände grundsätzlich eng auszulegen und deshalb einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich sind.
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Dabei wird das persönliche Engagement der Klägerin durchaus wahrgenommen und mit hohem Respekt gewürdigt; doch werden trotz allem die Fördervoraussetzungen der CoBoR unter Berücksichtigung der Bewilligungspraxis der Behörde nicht erfüllt.
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2.1.4 Auch aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Grundgesetz - GG -) kommt kein Anspruch auf Bewilligung des Pflegebonus in Betracht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte Personen, die Dialysetätigkeiten als Angestellte eines ambulanten Dialysezentrums auch innerhalb von stationären Einrichtungen durchführen, generell einen Bonus nach der genannten Richtlinie gewährt hat und die Klägerin unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz davon ausgenommen hätte.
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Etwaige fehlerhafte Bewilligungen des Pflegebonus bei Arbeitskollegen kann vor diesem Hintergrund keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Gewährung des Bonus für die Klägerin unter Bezugnahme auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen. Es obliegt dem Beklagten, erkannte fehlerhafte Bescheide zurückzunehmen, um Gleichheit innerhalb der Grenzen des Rechts wiederherzustellen. Dies will der Beklagte selbst auch in Nr. 8 der CoBoR sicherstellen und hat darauf im vorliegenden Fall auch ausdrücklich Bezug genommen.
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Die Klage hat deshalb inhaltlich keinen Erfolg und ist abzuweisen.
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3. Als unterliegender Teil trägt die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.