VG München, Urteil v. 21.10.2021 – M 15 K 21.2531
Titel:

Gewährung eines Zuschlags für die Verpflichtung zu längerem Dienst gem. § 13 USG

Normenketten:
USG § 9, § 11, § 12, § 13
VwVfG § 32
Leitsätze:
1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13 S. 2 Nr. 1 USG handelt es sich bei der Vorlageverpflichtung vor dem 15. Tag des Reservistendienstes nicht um eine Frist im Sinne von § 32 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Vielmehr ist die rechtzeitige Vorlage vom Gesetzgeber bewusst als Wirksamkeitsvoraussetzung ausgestaltet worden, sodass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausscheidet. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Selbst wenn von einer Frist auszugehen sein sollte, könnte es sich allenfalls um eine sogenannte materielle Ausschlussfrist handeln, bei der die Versäumung den Verlust der materiellen Rechtsposition zur Folge hat und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich ausscheidet. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Unterhaltssicherung, Verpflichtungsvereinbarung zu spät vorgelegt, Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Verpflichtungsvereinbarung, Wiedereinsetzung, Reservistendienst, Widerspruch, Beschwerdebescheid, Höchstbetrag, Verpflichtungszuschlag, Frist, Wirksamkeitsvoraussetzung, materielle Ausschlussfrist, Präklusion, Treu und Glauben, höhere Gewalt
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 21.02.2022 – 6 ZB 21.3041
Fundstelle:
BeckRS 2021, 47181

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger, der vom 25. Januar 2021 bis 12. März 2021 Reservistendienst leistete, beantragte am 25. Januar 2021 Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG). Mit E-Mail vom ... Februar 2021 übermittelte sein Dienstleistungstruppenteil dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) eine am 4. November 2020 unterzeichnete Vereinbarung über die Verpflichtung zu längerem Dienst (Verpflichtungsvereinbarung) nach § 13 USG für das Kalenderjahr 2021. Die Dienststelle teilte mit E-Mail vom 10. Februar 2021 mit, dass der Kläger die Verspätung nicht zu vertreten habe. Das Verschulden liege an der Bearbeitung des Reservistenbearbeiters vor Ort wegen des erhöhten Arbeitsaufkommens aufgrund der aktuellen Corona-Situation mit Anordnung von Home Office.
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Mit Bescheiden vom 23. Februar 2021 wurden dem Kläger Leistungen nach § 9 USG und eine Prämie gemäß § 11 USG sowie ein Zuschlag für längeren Dienst nach § 12 USG in Form des Höchstbetrags von 700,- € bewilligt, nicht jedoch der Verpflichtungszuschlag nach § 13 USG.
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Der hiergegen vom Kläger eingelegte „Widerspruch“ wurde mit Beschwerdebescheid vom 13. April 2021, zugestellt am 16. April 2021, zurückgewiesen.
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Nach § 13 USG sei eine Verpflichtung nur wirksam, wenn unter anderem die Annahme des Verpflichtungsangebots vor dem 15. Tag Reservistendienst beim Bundesamt eingehe. Hier sei der Eingang jedoch erst am 16. Tag erfolgt. Der Kläger könne sich hinsichtlich der Verzögerung nicht auf ein Verschulden des Truppenteils berufen. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift, welche der Planungssicherheit der Bundeswehr diene, sei die zeitliche Vorgabe des Eingangs der Vereinbarung bewusst als Wirksamkeitsvoraussetzung ausgestaltet worden. Aufgrund dessen komme selbst bei unverschuldeter Versäumnis rechtzeitiger Vorlage eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) grundsätzlich nicht in Betracht. Ein besonders gelagerter Ausnahmefall sei nicht ersichtlich.
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Hiergegen erhoben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom … Mai 2021, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 11. Mai 2021, Klage und beantragten mit Schriftsatz vom ... August 2021,
die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Zuschlag i.H.v. 1.470,- € nach § 13 USG zu gewähren und den entgegenstehenden Bescheid vom 23. Februar 2021 sowie den Beschwerdebescheid vom 13. April 2021 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten habe dieser die streitgegenständliche Vereinbarung rechtzeitig vorgelegen. Aus einem beigefügten Schreiben des technischen Ausbildungszentrums der Luftwaffe Abteilung … … vom 4. Mai 2021 gehe hervor, dass die streitgegenständliche Verpflichtungsvereinbarung lediglich in Papierform zu spät vorgelegt worden sei. Die entsprechende Dateneingabe sei dagegen zeit- und fristgerecht erfolgt. Der Planungssicherheit der Bundeswehr sei bereits Genüge getan, sobald die Daten einer Verpflichtungsvereinbarung in das dafür vorgesehene Personalmodul eingegeben worden seien.
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Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
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Auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide wurde verwiesen sowie ergänzend insbesondere ausgeführt, dass der eindeutige Wortlaut des § 13 USG keine andere Auslegung zulasse. Danach stelle der Eingang der Verpflichtungsvereinbarung beim Bundesamt vor dem 15. Tag des Reservedienstes eine Anspruchsvoraussetzung dar. Da die Vereinbarung erst am 16. Tag eingegangen sei, habe die Verpflichtungsvereinbarung keine Wirksamkeit entfalten können. Der Gesetzgeber habe sich im Rahmen der Neuregelungen des Zuschlags für die Verpflichtung zu längerem Dienst bewusst dafür entschieden, die Wirksamkeit der Vereinbarung unter anderem vom fristgerechten Eingang der Verpflichtungserklärung abhängig zu machen. Hinsichtlich einer Verzögerung könne sich der Reservist nicht auf ein Verschulden des Truppenteils berufen. Der verspätete Eingang führe zwangsläufig zum Verlust der materiellen Rechtsposition.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Entscheidungsgründe

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Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten mit Schreiben vom 22. Juni 2021 bzw. 28. September 2021 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines Zuschlags für die Verpflichtung zu längerem Dienst gemäß § 13 USG (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid vom 23. Februar 2021 und der Beschwerdebescheid vom 13. April 2021 sind somit rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Gemäß § 13 USG erhalten Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag eines Reservistendienstes auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem Kalenderjahr mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten, nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag von 35,- € je Tag, höchstens jedoch 1.470,- € je Kalenderjahr. Eine Verpflichtung ist aber nur wirksam, wenn die Annahme des Verpflichtungsangebots vor dem 15. Tag Reservistendienst im Kalenderjahr beim Bundesamt eingeht (Satz 2 Nr. 1) und im Kalenderjahr nicht bereits Leistungen nach § 12 USG gewährt worden sind (Satz 2 Nr. 2).
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2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
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2.1 Die Verpflichtungserklärung wurde dem Bundesamt entgegen § 13 Satz 2 Nr. 1 USG erst am 9. Februar 2021, also dem 16. Tag des Reservistendienstes, und damit zu spät vorgelegt. Entgegen der Auffassung der Klägerseite ergibt sich aus dem Schreiben des Technischen Ausbildungszentrums der Luftwaffe Abteilung ...vom 4. Mai 2021 auch nicht, dass die Vereinbarung der zuständigen Stelle lediglich in Papierform zu spät übermittelt wurde. Vielmehr gibt der Verfasser dieses Schreibens ausdrücklich zu, dass die streitgegenständliche Verpflichtungsvereinbarung dem Bundesamt erst am 9. Februar 2021 und „zwei Tage zu spät“ vorgelegt wurde. Eine rechtzeitige elektronische Dateneingabe wird in dem Schreiben mit keinem Wort erwähnt.
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2.2 Der Kläger kann sich auch nicht auf § 32 VwVfG berufen.
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Nach dieser Vorschrift wird auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG).
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a) Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Satz 2 Nr. 1 USG bei der Vorlageverpflichtung vor dem 15. Tag des Reservistendienstes nicht um eine Frist im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Vielmehr ist die rechtzeitige Vorlage vom Gesetzgeber bewusst als Wirksamkeitsvoraussetzung ausgestaltet worden, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausscheidet.
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b) Selbst wenn jedoch von einer Frist auszugehen sein sollte, könnte es sich allenfalls um eine sogenannte materielle Ausschlussfrist handeln, bei der die Versäumung den Verlust der materiellen Rechtsposition zur Folge hat und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich ausscheidet (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 6.2.1986 - juris Rn.15; VGH BW, U.v. 17.6.2020 - 4 S 3285/19 - juris Rn. 23 f.).
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aa) Ein derartiger Ausschluss der Wiedereinsetzung bedarf wegen der einschneidenden Folgen neben einer eindeutigen gesetzlichen Ermächtigung (vgl. VGH BW, U.v. 17.6.2020 - 4 S 3285/19 - juris Rn. 24; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 31 Rn. 7, 9a f.) einer besonderen Rechtfertigung, die auch verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält (VGH BW, U.v. 17.6.2020 - 4 S 3285/19 - juris Rn. 40 m.w.N.; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 31 Rn. 10; § 32 Rn. 12, 65). Das Wiedereinsetzungsrecht soll einen einzelfallbezogenen Ausgleich zwischen den Erfordernissen der Rechtssicherheit und den Forderungen materieller Gerechtigkeit mit Blick auf die Rechte des Betroffenen, insbesondere die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG), schaffen (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019 zum vergleichbaren § 60 VwGO Rn. 2). Es muss insoweit ein besonderes öffentliches Interesse daran bestehen, dass selbst bei unverschuldeter Fristversäumung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfindet. Das öffentliche Interesse muss nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz den generellen Ausschluss der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 31 Rn. 10).
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bb) Dies zugrunde gelegt, wäre im vorliegenden Fall von der Rechtmäßigkeit einer materiellen Ausschlussfrist auszugehen. Die erforderliche gesetzliche Grundlage liegt hier in Form des § 13 Satz 2 Nr. 1 USG vor. Der Formulierung „nur wirksam, wenn…“, ist eindeutig zu entnehmen, dass der Anspruch auf die Gewährung eines Zuschlags für die Verpflichtung zu längerem Dienst nach 14 Tagen Reservistendienst erlischt und nach Sinn und Zweck eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen sein soll (vgl. a. § 32 Abs. 5 VwVfG; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 32 Rn. 64).
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Auch die sachliche Rechtfertigung für die Präklusion ist nach Auffassung des Gerichts zu bejahen:
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Bei Massengeschäften, wie den hier betroffenen Leistungen für Reservisten, ist die Erwägung des Gesetzgebers, dies binnen einer bestimmten Frist abzuschließen, grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, B.v. 8.10.1985 - 1 BvL 17/83 u.a. - juris Rn. 26). Auch rechtfertigt es grundsätzlich die Anordnung von Ausschlussfristen, wenn damit der Behörde ein Überblick über die noch auf sie zukommenden Ansprüche gegeben werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1986 - 3 C 42/85 - juris Rn. 18). Ausschlussfristen bezwecken eine möglichst zeitnahe Abrechnung bestehender Ansprüche und vermeiden die im späteren zeitlichen Verlauf auftretenden Schwierigkeiten einer Sachverhaltsaufklärung. Sie dienen der Rechtssicherheit und der Schaffung klarer Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit, ebenso wie dem Interesse der Beteiligten an einer zügigen Verwaltungsdurchführung (VG München, U.v. 21.5.2021 - M 17 K 20.946 - UA Rn. 29 zu Umzugskosten, Trennungsgeld und Reisekosten). Der Dienstherr muss im Rahmen der ihm obliegenden sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel insbesondere personelle Maßnahmen planen können. Dazu muss er annähernd übersehen können, mit welchen Forderungen er künftig zu rechnen hat, um durch weitere dienstrechtliche Maßnahmen dieser Art den Haushalt nicht unangemessen zu belasten. Er hat somit ein berechtigtes Interesse an der Schaffung klarer Verhältnisse. Vor diesem Hintergrund ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Ansprüchen auf Dienstbezüge oder Zuschläge den Ablauf einer Ausschlussfrist geltend zu machen (vgl. VG München, U.v. 21.5.2021 - M 17 K 20.946 - UA Rn. 35 m.w.N.).
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Eine andere Beurteilung ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die „Frist“ des § 13 Satz 2 Nr. 1 USG mit 14 Tagen relativ kurz bemessen ist (vgl. VGH BW, U.v. 17.6.2020 - 4 S 3285/19 - juris Rn. 40).
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Die Besonderheit liegt hier darin, dass diese Frist nicht allein bezweckt, der Behörde zu einem möglichst frühen Zeitpunkt eine Übersicht darüber zu verschaffen, welche Forderungen voraussichtlich zu erfüllen sein werden. Es geht nicht allein um einen Anspruch auf Geldzahlung, sondern auch um die Frage, ob der Dienst verlängert wird, d.h. es sind Personalentscheidungen betroffen, die schwer rückgängig zu machen sind (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 32 Rn. 65), vor allem aber nicht längere Zeit ungeklärt bleiben können.
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Dies ist auch nicht unverhältnismäßig, da zum einen der Kläger, dem die „Frist“ aufgrund des Wortlauts der Verpflichtungsvereinbarung bekannt sein musste, die Verpflichtungserklärung selbst rechtzeitig hätte vorlegen und damit die nachteiligen Folgen der Präklusion vermeiden können (vgl. BVerfG, B.v. 8.10.1985 - 1 BvL 17/83 u.a. - juris Rn. 29), zumal die Vereinbarung bereits am 4. November 2020 geschlossen worden war. In der Vereinbarung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei kurzfristig abgeschlossenen Verpflichtungsvereinbarungen sowohl der Truppenteil als auch der Verpflichtete (hier: der Kläger) dafür Sorge zu tragen haben, dass die Vereinbarung vor dem 15. Tag Reservistendienst beim Bundesamt eingeht. Dass die Verpflichtungserklärung Letzterem nicht übermittelt worden war, hätte der Kläger durch eine entsprechende Nachfrage beim Bundesamt in Erfahrung bringen können. Zum anderen werden etwaige Härten dadurch abgemildert, dass der Reservistendienst Leistende (nur) im Falle der Unwirksamkeit der Verpflichtungsvereinbarung nach § 13 USG einen Zuschlag für längeren Dienst gemäß § 12 USG erhält (§ 12 Satz 2 USG). Auch der Kläger hat insoweit den Höchstbetrag in Höhe von 700,- € erhalten.
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Es kann nach alledem nicht angenommen werden, dass die Reservistendienst Leistenden durch die Regelung in § 13 Satz 2 Nr. 1 USG übermäßig und damit unzumutbar belastet werden (vgl. VGH BW, U.v. 17.6.2020 - 4 S 3285/19 - juris Rn. 40).
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cc) Bei materiellen Ausschlussfristen kommt nur unter sehr engen Voraussetzungen eine Ausnahme von der Präklusionswirkung in Gestalt der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, namentlich, wenn die Ausschlusswirkung nicht mit Treu und Glauben vereinbar ist oder die Frist aufgrund höherer Gewalt versäumt wurde (vgl. VGH BW, U.v. 17.6.2020 - 4 S 3285/19 - juris Rn. 24; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 31 Rn. 8 f., 13; § 32 Rn. 6, 66; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019 zum vergleichbaren § 60 VwGO Rn. 2). Hier wurde weder von Klägerseite ein derartiger Ausnahmefall dargelegt, noch ist ein solcher nach dem oben Ausgeführten ersichtlich.
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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.