VG München, Urteil v. 12.05.2021 – M 7 K 18.2637
Titel:
Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen Unzuverlässigkeit
Normenkette:
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, lit. c, § 36 Abs. 1, § 45 Abs. 2 S. 1
Leitsätze:
1. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht gegeben ist, ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die ungesicherte Aufbewahrung einer Waffe in einem unverschlossenen Schrank im Keller des Hauses stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen wesentliche Bestimmungen einer ordnungsgemäßen Verwahrung dar und rechtfertigt die Prognose, dass der Besitzer nicht über die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b Alt. 3 WaffG verfügt. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, Widerruf einer Waffenbesitzkarte, Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften, Verwahrung der Waffe in einem nicht abschließbaren Schrank, Verwahrung der Waffe in einem für die Ehefrau zugänglichen Safe, Waffenbesitzkarte, Widerruf, Unzuverlässigkeit, Waffe, Aufbewahrung, unverschlossener Schrank, Aufbewahrungsvorschriften, Verwahrung, Verhältnismäßigkeit, Ehefrau
Fundstelle:
BeckRS 2021, 35329
Tenor
I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte mit Folgeanordnungen.
2
Der Kläger verfügt über eine vom Landratsamt Miesbach (im Folgenden: Landratsamt) am 13. Dezember 1979 ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. … mit der eingetragenen Waffe „Perkussions-Revolver komplette Waffe“, Hersteller R. …I. … unbekanntes Modell, Seriennummer …, Kaliber 36 (BlackPowder), Bedürfnisgrund: “Altbesitz - § 59 Abs. 1 WaffGalt“, Munitionserwerb: „Nein“.
3
Mit Schreiben vom 1. September 2009 forderte das Landratsamt den Kläger zur Abgabe einer Erklärung über die Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen und Munition im privaten Bereich auf. Eine Übersichtstabelle zu den verschiedenen Sicherheitsbehältnissen war beigefügt. Dieses Schreiben sandte der Kläger am 25. September 2009 per Telefax mit folgender Anmerkung versehen zurück: „Wie soll ich die Tabelle für eine „Kurzwaffe“ ohne Munition denn verstehen? *trifft ja alles nicht zu, und dann?“ Zudem ergänzte er die Tabelle um eine weitere Zeile mit der Eintragung „Kurzwaffe Vorderlader ohne Munition“ und zwei Fragezeichen. Auf dem Vordruck für die Erklärung vermerkte der Kläger: „Kein spezieller Waffenschrank vorhanden, Schrank im Keller - nur Vorderlader ohne Munition - !?“.
4
Mit Schreiben vom 9. September 2010 teilte das Landratsamt dem Kläger mit, dass es aufgrund seines lediglich aus einer Perkussions-(Kurz-)waffe bei umfassend fehlender Deliktsrelevanz bestehenden Waffenbesitzes unter Zubilligung einer Ausnahme i.S.d. § 13 Abs. 8 AWaffV als Härtefallregelung die Unterbringung analog von Munitionsbesitz und zwar in einem Stahlbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder gleichwertigem Behältnis (Stahlkassette) zulasse, sodass die Waffe zumindest vor fremden Zugriff geschützt sei. Eine Nachweisführung werde nicht auferlegt, jedoch dringend in die Verantwortung des Klägers gestellt.
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Mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 teilte das Landratsamt dem Kläger mit, dass die von ihnen geprüfte „Sichere Aufbewahrung“ den gesetzlichen Vorgaben gem. § 36 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV entspreche und die „Sichere Aufbewahrung“ mit dem vom Kläger angegebenen Waffenschrank (Ausnahmeregelung gem. § 13 Abs. 8 AWaffV; Stahlblechschrank für Schwenkriegelschloss) gewährleistet sei.
6
Am 23. Januar 2018 führte das Landratsamt bei dem Kläger eine mit Schreiben vom 5. Januar 2018 angekündigte Waffenaufbewahrungskontrolle durch. Ausweislich eines Aktenvermerks zum Kontrollbericht vom gleichen Tage habe der Kläger u.a. angegeben, die Waffe in einem Regal im Keller versteckt und sie nach Ankündigung der Kontrolle in den für alle Familienmitglieder zugänglichen Haus-Safe verbracht zu haben. Eine Aufbewahrung des Safe-Schlüssels im Haus sei nicht möglich, ohne dass seine Familie (als Mitbesitzer) darauf Zugriff habe.
7
Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 teilte das Landratsamt dem Kläger mit, dass es beabsichtige, die Waffenbesitzkarte zu widerrufen und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Der Kläger trug mit E-Mail vom 3. Februar 2018 im Wesentlichen vor, der geschilderte Sachverhalt sei unrichtig. Er habe die Waffe, wie 2009 gemeldet, versteckt in einem nicht absperrbaren Kellerschrank aufbewahrt, nicht jedoch in einem Regal. Da seine Ehefrau zivilrechtlich Mitbesitz an den im Haushalt befindlichen Gegenständen habe, könne ihr theoretischer Zugriff nicht als Verstoß gegen seine Waffenbesitzererlaubnis gewertet werden. Er beantrage, seiner Ehefrau den Mitbesitz zu erlauben. Da er mit der Waffe seine Jugendzeit verbinde, liege ein Sammlerbedürfnis nach § 8 WaffG vor. Dies bestünde auch hinsichtlich seiner bereits testamentarisch als Alleinerbin eingesetzten Ehefrau. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG sei ein Besitz mehrerer Personen möglich; nach § 12 Abs. 5 WaffG könnten weitere Ausnahmen genehmigt werden, z.B. dass der theoretisch mögliche Zugriff der Ehefrau nicht als „Zugriff Dritter“ gelte. Im Hinblick auf Art. 6 GG sei fraglich, ob § 36 Abs. 1 WaffG den Ehegatten als Dritten mit einschließe, § 36 Abs. 4 WaffG zeige, dass der Gesetzgeber die Problematik von Personen in häuslicher Gemeinschaft gesehen habe. Im Übrigen könne seine Ehefrau bestätigen, dass sie die Waffe zu Lebzeiten nicht an sich nehmen werde.
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Mit E-Mail vom 16. Februar 2018 führte der Kläger u.a. weiter an, dass das Landratsamt das ihm zustehende Ermessen nicht ausgeübt habe. Eine Unzuverlässigkeit seinerseits liege nicht vor. Das Landratsamt habe auf seinen Vortrag von 2009 nicht sachgerecht reagiert und nicht begründet, weshalb bei einer „umfassend fehlenden Deliktsrelevanz“ die Vorschriften zum Munitionsbesitz analog anwendbar sein sollen. Da er die Waffe keinen Dritten, auch nicht seiner Ehefrau, aushändigen werde, liege eine Überlassung an Dritte offensichtlich nicht vor. Seine Kinder wohnten nicht mehr bei ihm und hätten daher keinen Mitbesitz an Schlüssel und Safe. Die Ausnahme i.S.d. § 13 Abs. 8 AWaffV könne sich nach ihrem Wortlaut nur auf den Mitbesitz von Angehörigen einer häuslichen Gemeinschaft beziehen. § 13 Abs. 5, 6 und 8 AWaffV seien Ermessensvorschriften. Er beantrage, dass aufgrund der Beschaffenheit der Waffe und der Tatsache der ehelichen Hausgemeinschaft die Aufbewahrung in dem Safe trotz theoretischer Zugriffsmöglichkeit seiner Ehefrau unschädlich sei, hilfsweise die Eintragung des Mitbesitzes seiner Ehefrau in der Waffenbesitzkarte und weiter hilfsweise die Erteilung anderer, mit der Praxis und Art. 6 GG vereinbarer Auflagen zur Aufbewahrung der Waffe in besagtem Safe.
10
Das Landratsamt legte dem Kläger mit Schreiben vom 9. April 2018 seine Rechtsauffassung ausführlich dar (vgl. Bl. 63 ff. der Verwaltungsakte), worauf der Kläger mit E-Mail vom 11. Mai 2018 seinen bisherigen Vortrag umfassend vertiefte (vgl. Bl. 70 ff. der Verwaltungsakte). Die Waffe sei seit Erteilung der Waffenbesitzkarte in dem Schrank gut versteckt im 180 cm Höhe aufbewahrt worden, was seines Erachtens damals keinen Vorschriften widersprochen habe. Der Widerruf sei ein Zirkelschluss, eine Unzuverlässigkeit bestünde nicht.
11
Mit Bescheid vom 15. Mai 2018 widerrief das Landratsamt die Waffenbesitzkarte Nr. … des Klägers, ausgestellt am 13. Dezember 1979 durch das Landratsamt (Nr. 1). Dem Kläger wurde aufgegeben, die genannte Erlaubnis im Original innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dem Landratsamt zurückzugeben (Nr. 2) und die in seinem Besitz befindliche Waffe binnen vier Wochen dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und dies dem Landratsamt gegenüber nachzuweisen, wobei nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Waffe und ggf. die Munition durch das Landratsamt sichergestellt und verwertet oder ggf. vernichtet werde (Nr. 3). Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt und für den Bescheid eine Gebühr von 250,- Euro mit Auslagen in Höhe von 7,36 Euro festgesetzt (Nr. 4). Der Widerruf der Waffenbesitzkarte wurde auf § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und Buchst. c WaffG gestützt. Hiernach sei eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zu einer Versagung hätten führen müssen. Es handele es sich um eine gebundene Entscheidung; der Waffenbehörde stehe kein Ermessensspielraum zu. Die Erteilung setze u.a. nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG besitze. Diese besäßen Personen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen und Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt seien (Buchst. c). Die Befürchtung regelwidrigen Verhaltens setzte eine Prognose voraus, die auf Tatsachen gestützt werden müsse. Anhand des bisherigen Verhaltens sei zu beurteilen, ob der gesetzmäßige Umgang mit der Waffe gewährleistet sei, wobei eine auf Lebenserfahrung basierende Einschätzung genüge. Es werde keine umfassende Zukunftsprognose gefordert, vielmehr könnten auch Zweifel ausreichen. Auch ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten rechtfertige den Widerruf. Für die Verhaltensprognose sei sowohl die vom Kläger beschriebene unverschlossene Aufbewahrung der Waffe im Keller abweichend von der mitgeteilten Aufbewahrung der Waffenbehörde im Jahr 2010, als auch die ab Ankündigung der Kontrolle erfolgte Aufbewahrung der Waffe im Haus-Safe mit Zugriffsmöglichkeit der Ehefrau und/oder ggf. weiterer Familienangehöriger heranzuziehen. Da deshalb davon auszugehen sei, dass nichtberechtigte Dritte Zugriff auf die Waffe gehabt haben, erscheine der Kläger im Rahmen der anzustellenden Prognose als unzuverlässig. Für die Ehefrau habe im Zeitpunkt der Kontrolle weder eine beantragte und genehmigte Waffenbesitzberechtigung vorgelegen noch lasse sich eine materiell-rechtliche Berechtigung mangels waffenrechtlichen Bedürfnisses ableiten. Eine Befreiungsmöglichkeit zur waffenrechtlichen Aufbewahrung zugunsten der Ehefrau bestünde nicht. Die Zugriffsmöglichkeit einer nichtberechtigten Person komme dem Überlassen einer erlaubnispflichtigen Waffe gleich. An der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG fehle es aufgrund eines Verstoßes gegen § 36 Abs. 1 WaffG. Nach der gesetzgeberischen Intention solle eine sichere Aufbewahrung eine unberechtigte Nutzung durch Dritte möglichst verhindern, wobei insbesondere auf einen missbräuchlichen Umgang durch Familienangehörige von rechtmäßigen Schusswaffenbesitzern abgestellt werde. Der Verantwortliche habe zu gewährleisten, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung (Familienangehörige) nicht unkontrolliert nach dem Gegenstand greifen könnten. Mit dem Schreiben des Landratsamts vom 9. September 2010 sei auf Grundlage von § 13 Abs. 8 AWaffV im Rahmen einer Härtefallregelung die Aufbewahrung der Waffe in einem Stahlbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder gleichwertigem Behältnis (Stahlkassette) zugelassen worden, eine unverschlossene Aufbewahrung der Waffe sei hiermit nach wie vor nicht gestattet. Die von den Rechtsänderungen im Jahr 2009 und der mit Schreiben vom 9. September 2010 erlassenen Aufbewahrungsvorgabe abweichende Aufbewahrung im Keller stellten nachträglich Tatsachen i.S.d. § 45 Abs. 2 WaffG dar. Der Kläger habe durch die unverschlossene Aufbewahrung der Waffe im Keller zumindest seiner Ehefrau den ungehinderten Zugang ermöglicht, dies entspreche nicht dem im Waffenrecht gebotenen Sorgfaltsmaßstab. Die Aufbewahrung der Waffe in dem für seine Ehefrau und/oder ggf. weiteren Familienangehörigen zugänglichen Safe komme einer unverschlossenen Aufbewahrung gleich. Die Einräumung von Mitgewahrsam stelle ein Überlassen im waffenrechtlichen Sinne dar. Die Aufbewahrung der Waffe in einem vorschriftsmäßigen Waffenschrank reiche nicht aus, sondern es müsse sichergestellt werden, dass keine Dritten, auch keine Familienmitglieder, auf den Waffenschrank zugreifen können. Den Waffenbesitzer treffe eine umfassende Garantenstellung. Weiter sei von einer Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG auszugehen. Der allein zum Waffenbesitz berechtigte Ehepartner sei verpflichtet, die Waffe so unterzubringen, dass sie dem Zugriff des nichtberechtigten Ehepartners entzogen sei. Ein Überlassen an Unbefugte könne auch darin liegen, dass dem nichtberechtigten Ehepartner der jederzeitige Zugriff auf die verwahrte Waffe möglich sei. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass bei der dargelegten Aufbewahrungsart seiner Ehefrau der Zugriff auf die Waffe unmöglich gemacht oder nur ernsthaft erschwert worden sei. Da für diese jederzeit die Möglichkeit bestanden habe, selbstständig über die Waffe zu verfügen, sei eine erlaubnispflichtige Waffe an Unbefugte i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG überlassen worden. Die Versicherung des Klägers, seine Ehefrau würde die Waffe nicht an sich nehmen, sei für die Zuverlässigkeitsprüfung des Klägers irrelevant, da die waffenrechtlichen Pflichten an den Erlaubnisinhaber anknüpften. Auch der Schlüssel zum Waffenschrank sei in einem Tresor gleichen Widerstandsgrads, idealerweise mit einem Zahlenkombinationsschloss oder biometrischem Verschlusssystem, aufzubewahren. Ein Verstecken oder anderweitiges Wegschließen genüge nicht. § 13 WaffG führe zu keiner anderen Bewertung. Dem Kläger sei nach § 13 Abs. 8 AWaffV a.F. (jetzt § 13 Abs. 6 AWaffV) die Aufbewahrung in einem Behältnis mit geringerem Widerstandsgrad als Härtefallregelung genehmigt worden. Dies habe ihn jedoch nicht berechtigt, die Waffe unverschlossen aufzubewahren. Bei dem Revolver handle es sich nach wie vor um eine erlaubnispflichtige Waffe, eine unverschlossene Aufbewahrung mit Zugriffsmöglichkeit Dritter wäre in keinem Fall möglich gewesen. Der Kläger hätte die Aufbewahrung spätestens zum Zeitpunkt dieser Ausnahmegenehmigung dauerhaft anpassen müssen, nicht erst zum Zeitpunkt der Ankündigung der Kontrolle. § 13 Abs. 8 AWaffV n.F. komme nicht zum Tragen, da die Ehefrau des Klägers keine Berechtigte im Sinne des Waffenrechts sei. Da für sie auch kein waffenrechtliches Bedürfnis hergeleitet werden könne, habe auch ein Antrag auf gemeinschaftliche Aufbewahrung keine Genehmigungsaussicht. Ein Sammlerbedürfnis nach § 17 WaffG bestehe nicht. Rechtliche Grundlage für die Eintragung der Waffe in die Waffenbesitzkarte sei Altbesitz und nicht ein Sammlerbedürfnis, auch könne ein künftiges Sammlerbedürfnis nicht den festgestellten Verstoß nachträglich heilen. Das Sammlerinteresse des Klägers aus Gründen der Erinnerung an die Jugendzeit reiche für ein waffenrechtliches Bedürfnis nach § 17 WaffG nicht aus, gleiches gelte für seine Ehefrau. § 13 Abs. 5 AWaffV beziehe sich ausschließlich auf Waffenbesitz mit Sammlerbedürfnis. Erbrechtliche Vorschriften berechtigten nicht zu einem Mitbesitz der Waffen zu Lebzeiten des Erblassers. Ein gemeinsamer Besitz nach § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG komme mangels Vorliegens des erforderlichen Bedürfnisses der weiteren Familienmitglieder nicht zum Tragen, zudem könne ein nachträglich gestellter Antrag den Verstoß nicht heilen. Der Kläger sei zum Waffenbesitz wegen Altbesitzes legitimiert, dies stelle kein Bedürfnis i.S.d. § 8 WaffG dar, sondern sei eine Übergangsvorschrift gemäß § 58 WaffG. Über § 12 Abs. 5 WaffG könne keine Ausnahmegenehmigung dahingehend erteilt werden, dass ein Zugriff der Ehefrau unschädlich sei. Diese Vorschrift dürfe nicht dazu genutzt werden, vorhandene Erfordernisse an waffenrechtliche Erlaubnisse zu umgehen. § 36 Abs. 4 WaffG sei nicht einschlägig, da sich dieser auf die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen mehrerer Personen in häuslicher Gemeinschaft, bei denen ein gleichgelagertes Bedürfnis vorliege (hier Altbesitz, den seine Ehefrau nicht geltend machen könne), beziehe. Gleiches gelte für § 13 Abs. 8 AWaffV. Art. 6 GG schließe den Ehegatten nicht in § 36 Abs. 1 WaffG ein. Zum einen könnten auch andere Personen, z.B. Kinder, auf die Waffe Zugriff haben, zum anderen diene die Unzugänglichkeit für Ehepartner und Familienmitglieder gerade dem Schutzzweck. Im Übrigen sei ein etwaiger Eingriff durch das Waffengesetz gerechtfertigt. Die Anordnung der Rückgabe der Erlaubnisse beruhe auf § 46 Abs. 1 WaffG, die Anordnung nach Ziffer 3 auf § 46 Abs. 2 WaffG. Die Kostenentscheidung beruhe auf den Nrn. 1,2,6,10 Abs. 1 Nr. 2 KG i.V.m. Tarif-Nr. 2.II.7/39 Kostenverzeichnis zum KG.
12
Zur Begründung seiner am 1. Juni 2018 erhobenen Klage führt der Kläger aus, das Landratsamt gehe von einem falschen und unvollständigen Sachverhalt aus. Das Landratsamt habe im Schreiben vom 9. September 2010 die Unterbringung in einer Stahlkassette benannt, ohne auf seine Frage zu der Kurzwaffe ohne Munition im Telefax vom 25. September 2009 einzugehen. Da er weder über Munition noch über eine Berechtigung zum Erwerb von Munition verfüge, habe er auf das unschlüssige Verhalten des Landratsamts nicht reagiert. Deshalb habe ihn das Schreiben vom 19. Oktober 2010 bezüglich der „geprüften Sicheren Aufbewahrung“ völlig überrascht. Da die Schilderung des Schranks im Keller sein einziges Schreiben gewesen sei, habe er das Schreiben des Landratsamts ohne weitere Reaktion in seinen Unterlagen abgelegt. Bei der Kontrolle habe er nicht behauptet, die Waffe in einem verschließbaren Holzschrank aufbewahren zu dürfen. Er habe auf die unschlüssigen Angaben des Landratsamts verwiesen und mitgeteilt, dass er aufgrund der im Landkreis Miesbach vorgekommenen Überfälle bei einer Aufbewahrung der Waffe im Keller ein geringeres Risiko für einen fremden Zugriff als bei einer Aufbewahrung im Safe sehe. Das Landratsamt habe in dem Schreiben bestätigt, dass bei dem Vorderlader eine umfassend fehlende Deliktrelevanz bestehe. Bei der Waffe handele es sich um ein Modell aus den Jahren vor 1871, wonach es bei solchen Vorderladern bei Einschüssigkeit keiner Waffenbesitzkarte bedürfe. Seine E-Mail vom 11. Mai 2018 zur Überprüfung der Schusstauglichkeit sei nicht beantwortet worden. Er habe die Brennkammern mit Bleikugeln verpresst. Bei der Kontrolle habe er zudem auf die Unpraktikabilität der Schlüsselverwahrung sowie die Notwendigkeit des Findens anderer Lösungen bei ehelichen Gemeinschaften hingewiesen. Auf seinen wiederholt und ausdrücklich gestellten Antrag auf Einräumung von Mitbesitz der Ehefrau hin habe das Landratsamt rechtswidrig keine Erlaubnis erteilt. § 17 WaffG regele nur den Sonderfall einer kulturhistorischen Sammlung. Ein Umkehrschluss, dass ein anderweitiges Sammlerbedürfnis nicht bestehen könne, ergebe sich daraus nicht. Aus § 8 Nr. 1 WaffG ergebe sich aus dem Wortlaut „vor allem“, dass es sich insoweit bei den §§ 13 ff. WaffG nur um Beispiele handele. Das Landratsamt sei durch die Annahme von § 17 WaffG von einer falschen Rechtsgrundlage ausgegangen. Sein Sammlerbedürfnis bestehe, da die Waffe ein Erinnerungsstück an damalige Zeiten sei, in denen solche Waffen noch legal gekauft hätten werden können. Entgegen der Auffassung des Landratsamts habe der Gesetzgeber im Altbesitz ein besonderes Bedürfnis für die Erteilung einer Waffenbesitzerlaubnis gesehen und deshalb die Sonderregelung in § 58 WaffG vorgesehen. Dies setzte sich innerhalb der Familie als Familienbesitz fort, sodass der entsprechende Antrag seiner Ehefrau nicht ohne gute Gründe abgelehnt werden könne. Die Begründung des Landratsamts, dass eine Fortsetzung des Altbesitzes erst mit dem Tode möglich sei, schränke den Blick auf Sinn und Zweck des Gesetzes betreffend nahe Angehörige unter Beachtung von Art. 6 und Art. 14 GG unzulässig ein. Da die Verweigerung der Einräumung des Mitbesitzes der Ehefrau wiederum zur Unzuverlässigkeit seinerseits führe, handele es sich um einen Zirkelschluss. Ihm sein bisheriges Verhalten zur Versagung der Zuverlässigkeit für die Zukunft vorzuwerfen, nur weil er die Frage möglichen Mitbesitzes geklärt haben wolle, sei gekünstelt. Dass er die Sicherheitslage mit der Waffe in der Vergangenheit anders als die Behörde eingeschätzt habe, habe diese durch die nicht sachgerechte Behandlung seiner Angaben mitverursacht. Das Landratsamt habe weder die mangelnde Deliktsträchtigkeit der Waffe noch ihren Zustand im Rahmen der Zuverlässigkeit gewertet. Das zusätzliche Verpressen führe zu einer noch geringeren Gefährdungsstufe. Der Verweis auf biometrische Sicherungsmöglichkeiten gehe fehl, da diese aufgrund erheblicher Sicherungslücken nach einem Bericht des Bayerischen Rundfunks nicht zu empfehlen seien. Das Landratsamt habe sein Ermessen zur Frage von Befreiungen rechtswidrig ausgeübt bzw. die Befreiungsmöglichkeiten nicht weiter in seine Entscheidungen einbezogen.
13
Der Kläger beantragt,
Der Bescheid des Landratsamts Miesbach mit Datum 15.05.2018 Az.: … wird aufgehoben.
14
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
15
Zur Begründung verweist der Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Januar 2019 auf den streitgegenständlichen Bescheid und weist ergänzend darauf hin, dass im Schreiben vom 9. September 2010 ausdrücklich angesprochen worden sei, dass die Waffe mit dieser Aufbewahrung zumindest vor fremden Zugriff geschützt sei. Das weitere, vermutlich aufgrund eines Personalwechsels ergangene Schreiben des Landratsamts vom 19. Oktober 2010 habe sich erkennbar auf den Stahlblechschrank mit Schwenkriegelschloss bezogen. Diese Aufbewahrungsart sei vom Landratsamt als gegeben angenommen worden. Dem Kläger sei zu keinem Zeitpunkt eine unverschlossene Aufbewahrung der Waffe genehmigt worden. Dass besagter Schrank zwingend gefordert und Voraussetzung für die Einhaltung der waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften gewesen sei, müsse dem Kläger zu jeder Zeit bewusst gewesen sein. Bezüglich des durch den Kläger erfolgten Verpressens wird ausgeführt, dass Behörden und Waffenbesitzer solange von der Gefährlichkeit der Waffe ausgehen müssten, bis eine gültige Bestätigung des Beschussamts zum Nachweis der Unbrauchbarmachung vorliege.
16
Hierauf erwiderte der Kläger mit Schriftsatz vom 8. Februar 2019, er könne nicht nachvollziehen, dass ihm aufgrund des unglücklichen Verwaltungsverfahrens in den Jahren 2009/2010 die Zuverlässigkeit für die Zukunft abgesprochen werde. Die Waffe sei versteckt in einem Schrank in einem abschließbaren Keller vor fremden Zugriff geschützt gewesen. Der Beklagte würdige nicht, dass vom Gesetz her Ausnahmen für vor dem 1. Januar 1871 entwickelte Waffen vorgesehen seien. Er habe in seinem Fax vom 25. September 2009 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Waffe nicht unter die genannten Aufbewahrungen falle, worauf der Beklagte im Schreiben vom 9. September 2010 jedoch nicht eingegangen sei. Dass dieses Schreiben eine verbindliche Anordnung erhalten habe, sei für ihn nicht erkennbar gewesen, da dies „in Ihre (Anm: seine) Verantwortung gestellt“ worden sei. Der Beklagte verkenne, dass die Unbrauchbarmachung der Waffe dazu führe, dass sie keine Waffe mehr im waffenrechtlichen Sinne sei. Durch die Nichtberücksichtigung der geringen Deliktsfähigkeit und der durch das Verpressen verringerten Gefährlichkeit der Waffe habe der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt.
17
Mit Schreiben vom 8. April 2019 übersandte der Beklagte eine Stellungnahme des Landratsamts vom 1. April 2019 nebst drei Fotografien, aus dem hervorgeht, dass nach Aussage eines Sachverständigen der Kläger die Waffe teilgeladen aufbewahrt habe. Die eingebrachten Bleikugeln dienten als Munition, Zündhütchen seien ebenfalls angebracht gewesen. Lediglich das Schwarzpulver habe gefehlt. Die Waffe sei weder verschweißt noch unbrauchbar gemacht worden.
18
Der Kläger trug mit Schreiben vom 12. April 2019 vor, das Schreiben des Landratsamts vom 8. April 2019 mit den anliegenden Fotos belege gerade das Verpressen, da die Brennkammern offensichtlich erst durch mechanisches Ausbohren des Bleis hätten geöffnet werden können. Eine eigene Aussage des Sachverständigen fehle. Die Waffe sei nicht teilgeladen gewesen. Vor dem Einfüllen von Schwarzpulver hätten zuerst die eingepressten Bleikugeln entfernt werden müssen, bei dem Zündplättchen habe es sich um eine leere Zündkapsel gehandelt. Er beantrage vorsorglich die Einholung eines Sachverständigengutachtens, dass es sich bei den mit Blei verpressten Kammern um eine Herabsetzung der Gefährlichkeit und Schussfähigkeit gehandelt habe.
19
Die streitgegenständliche Waffe ist seit dem 31. Juli 2018 beim Landratsamt bis zum Abschluss des Verfahrens kostenlos eingelagert.
20
In der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2021 änderte der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid in Nr. 3 (a.E.) dahingehend ab, dass die Passage „und verwertet oder ggf. vernichtet“ gestrichen werde.
21
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
22
Die zulässige Klage ist unbegründet.
23
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 2018 in der in der mündlichen Verhandlung geänderten Fassung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24
Der in Nr. 1 des Bescheids angeordnete Widerruf der Waffenbesitzkarte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Alt. 3 und Buchst. c WaffG ist rechtmäßig. Hierbei ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Bescheiderlasses, abzustellen. Anzuwenden ist daher das Waffengesetz in der mit Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2133) geänderten, ab dem 6. Juli 2017 geltenden Fassung.
25
Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, hier die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG, zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG besitzt.
26
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und Buchst. c WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
27
Maßgeblich für die Beurteilung, ob die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht gegeben ist, ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. auch die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 54). Diese Prognose ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellen. Dabei ist der allgemeine Zweck des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 WaffG, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren, zu berücksichtigen. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen (st. Rspr. BVerwG, vgl. z.B. B.v. 2.11.1994 - 1 B 215/93 - juris Rn. 10; B.v. 31.1.2008 - 6 B 4/08 - juris Rn. 5; st. Rspr. BayVGH, vgl. z.B. B.v. 5.10.2017 - 21 CS 17.1300 - juris Rn. 11; B.v. 21.11.2019 - 21 CS 18.2523 - juris Rn. 15). Dabei wird nicht der Nachweis verlangt, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird, sondern es genügt vielmehr allgemein nach tatrichterlicher Würdigung aller Umstände des Einzelfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.1994 - 1 B 215/93 - juris Rn. 10; B.v. 31.1.2008 - 6 B 4/08 - juris Rn. 5). Im Bereich des Waffenrechts kann angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter für Leben und Gesundheit ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten rechtfertigt die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2013 - 21 CS 13.1564 - juris Rn. 12 m.w.N.). Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinne bereits einmal versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht (st. Rspr. BayVGH, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 28.11.2013 - 21 CS 13.1758 - juris Rn. 12; B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris Rn. 12; B.v. 4.11.2015 - 21 CS 15.2023 - juris Rn. 15; B.v. 14.11.2016 - 21 ZB 15.648 - juris Rn. 17).
28
Die von den Mitarbeitern des Beklagten am 23. Januar 2018 im Haus des Klägers festgestellte Aufbewahrungssituation der Waffe rechtfertigt die Annahme, dass der Kläger seine Waffe nicht sorgfältig verwahrt und sie Dritten überlässt, sodass er aufgrund dessen nicht über die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Alt. 3 und Buchst. c WaffG verfügt.
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Eine sorgfältige Aufbewahrung i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG liegt nur dann vor, wenn die gesetzlichen Anforderungen beachtet sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2016 - 21 ZB 15.1949 - juris Rn. 16). Die Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung sind in § 36 WaffG sowie insbesondere in dem diesen gemäß § 36 Abs. 5 WaffG konkretisierenden und ergänzenden § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung - AWaffV - näher geregelt. Gemäß § 36 Abs. 1 in der durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2133) geänderten, ab dem 6. Juli 2017 geltenden Fassung (wortgleich zu § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG a.F.) hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Waffenbesitzer neben den Waffen auch Munition besitzt bzw. besitzen darf. Vorliegend war der Bestandsschutz des § 36 Abs. 4 WaffG in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 2017 anzuwenden. Nach der von dem Beklagten mit Schreiben vom 9. September 2010 zugebilligten Härtefallregelung nach § 13 Abs. 8 AWaffV in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 2009 wurde die Aufbewahrung der Waffe des Klägers analog der zur Aufbewahrung von Munition bestehenden Vorschriften in einem Stahlbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder gleichwertigem Behältnis (Stahlkassette) zugelassen, da es sich bei der Waffe um eine Perkussions-(Kurz-)waffe mit umfassend fehlender Deliktsrelevanz handelt. Entgegen dem klägerischen Vorbringen hat der Beklagte die geringere Gefährlichkeit der Waffe im Rahmen der Härtefallregelung berücksichtigt. Die vom Kläger behauptete weitere Herabsetzung der Gefährlichkeit durch eigenständiges Verpressen der Munitionskammern mit Bleikugeln ist hingegen nicht entscheidungserheblich beachtlich. Da das Verpressen nach dem - insofern unwidersprochenem - Vortrag des Beklagten jedenfalls nicht irreversibel war, hätte die Funktionsfähigkeit der Waffe durch einen Nichtberechtigten jederzeit wiederhergestellt werden können, sodass eine weiter verringerte Gefährlichkeit der Waffe nicht angenommen werden kann.
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Tatsächlich hat der Kläger die Waffe nach seinen eigenen Angaben seit der Erteilung der Waffenbesitzkarte in einem unverschlossenen Schrank im Keller des Hauses aufbewahrt und erst nach der Ankündigung der Waffenaufbewahrungskontrolle (Schreiben vom 5. Januar 2018) in den Tresor des Hauses verbracht. Damit steht nach Auffassung der Kammer fest, dass der Kläger die Waffe über einen langen Zeitraum ungesichert aufbewahrt hat. Dies stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen wesentliche Bestimmungen einer ordnungsgemäßen Verwahrung dar, da die Waffe so dem Zugriff Dritter nicht hinreichend sicher entzogen war. Schon alleine dieser Verstoß gegen § 36 Abs. 1 WaffG rechtfertigt die Prognose, dass der Kläger die Waffe nicht sorgfältig verwahrt und aufgrund dessen nicht über die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Alt. 3 WaffG verfügt. Vor dem Hintergrund, dass eine unsorgfältige und gesetzeswidrige Aufbewahrung den Übergang von der legalen zur illegalen Schusswaffe erleichtert, schlagen Aufbewahrungsmängel insbesondere auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) durch. Im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG kann damit schon - wie ausgeführt - ein einziger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2017 - 21 CS 17.1531 - juris Rn. 16).
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Der Einwand des Klägers, die Waffe sei in einem abschließbaren Keller im obersten Schrankfach gut versteckt gewesen, sodass im Falle eines Überfalls ein geringeres Risiko für einen fremden Zugriff bestanden habe, ist nicht geeignet, den Verstoß gegen die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung auszuräumen. Denn es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist, da der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen und Munition ausgehenden Gefahren gerade durch die geltenden Aufbewahrungsvorschriften erreicht werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2015 - 21 ZB 14.2690 - juris Rn. 15). Jeder Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften berührt zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit (BayVGH, B.v. 5.6.2018 - 21 ZB 15.2434 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 7.7.2015 - 21 ZB 14.2690 - juris Rn. 15). Die vom Gesetzgeber als besonders wichtig eingestufte sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition soll nicht nur dazu dienen, unbefugt in der Wohnung befindlichen Personen den Zugriff zu erschweren, sondern sie soll darüber hinaus sicherstellen, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung, also Familienangehörige und Besucher, nicht unkontrolliert Zugriff auf Waffen haben, was schon im Wortlaut der Vorschrift, der nicht nach dem Personenkreis differenziert, zum Ausdruck kommt (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2015 - 21 CS 15.2023 - juris Rn. 15; vgl. auch die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 73 und Nr. 36.7 WaffVwV, wo darauf hingewiesen wird, dass nicht zuletzt der furchtbare Amoklauf von Winnenden im März 2009 erst durch eine nicht ordnungsgemäß verwahrte Waffe möglich gewesen ist). Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass die Ehefrau des Klägers in der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung übergebenen schriftlichen Erklärung vom 11. Mai 2021 versichert, die Waffe nicht in unmittelbaren Besitz zu nehmen und sich bezüglich der Waffe unwiderruflich seinen Weisungen zu unterwerfen. Abgesehen davon, dass eine solche Erklärung Aufbewahrungsverstöße in der Vergangenheit schon per se nicht rechtfertigen kann, ändert die Erklärung nichts daran, dass die Ehefrau des Klägers während der Aufbewahrung im Keller als Nichtberechtigte ungehinderten Zugang zu der Waffe hatte. Es kommt gerade nicht darauf an, ob durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist.
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Nicht entscheidungserheblich beachtlich ist in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen des Klägers, seiner Ehefrau sei aufgrund eines bestehenden waffenrechtlichen Bedürfnisses eine Waffenbesitzberechtigung zu erteilen. Abgesehen davon, dass dies ohnehin in einem eigenständigen Verfahren zu prüfen wäre, wäre selbst ein bestehendes waffenrechtliches Bedürfnis seiner Ehefrau nicht geeignet, die unsachgemäße Aufbewahrung der Waffe in einem nicht abschließbaren Schrank im Keller zu rechtfertigen. Zum Zeitpunkt der nicht sorgfältigen Verwahrung war sie unzweifelhaft nicht im Besitz einer insoweit erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnis.
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Schließlich vermag auch der Einwand des Klägers, der Beklagte habe durch sein unschlüssiges Verhalten den Aufbewahrungsverstoß zumindest mitverursacht, nicht zu einer anderen Bewertung zu führen. Aus den beiden Schreiben vom 9. September 2010 und 19. Oktober 2010 ergibt sich eindeutig, dass die Waffe jedenfalls in einem Stahlbehältnis/Stahlblechschrank mit Schwenkriegelschloss aufzubewahren war, sodass er die Waffe spätestens zu diesem Zeitpunkt in einem verschließbaren Stahlblechschrank/Stahlbehältnis hätte aufbewahren müssen. Hieran ändert auch die - missverständliche - Bezugnahme auf einen vom Kläger angegebenen Waffenschrank nichts. Der Kläger kann sich nicht auf etwa bestehende Unklarheiten in Bezug auf die Aufbewahrung berufen. Als Besitzer der Waffe obliegt es ihm, sich selbst über grundlegende Aufbewahrungsregeln zu informieren und diese eigenverantwortlich einzuhalten. Der Kläger hätte sich daher mit dem Landratsamt in Verbindung setzen oder sich anderweitig über eine ordnungsgemäße Aufbewahrung informieren müssen, falls er sich hierüber nicht im Klaren gewesen sein sollte (vgl. VG Augsburg, U.v. 22.9.2004 - Au 5 K 02.1524 - juris Rn. 41). Dass der - im Übrigen selbst als Rechtsanwalt tätige - Kläger die aus seiner Sicht „unschlüssigen“ Schreiben des Beklagten ohne weitere Reaktion lediglich in seinen Unterlagen „abgelegt“ und deren Regelungsgehalt nicht weiter beachtet hat, zeugt von einer nicht hinnehmbaren Sorglosigkeit beim Umgang mit der Waffe und lässt umso mehr auf ein mangelndes Bewusstsein für die Wichtigkeit einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Waffen schließen.
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Weiterhin kommt es auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob sich der Kläger auf eine Erlaubnisfreiheit der Waffe (vgl. Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.5) berufen könnte, da auch hinsichtlich erlaubnisfreier Waffen als Mindeststandard für die Aufbewahrung ein festes verschlossenes Behältnis oder eine (hier ebenfalls nicht gegebene) vergleichbare Sicherung anzusehen ist, um den Gesetzeszweck der Sicherung gegen Abhandenkommen und unbefugte Benutzung durch Dritte zu erfüllen (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2017 - 21 CS 17.1531 - juris Rn. 17). Unabhängig davon wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass es sich bei dem mehrschüssigen Revolver um eine Einzelladerwaffe handeln würde, wie in der genannten Ausnahmevorschrift vorausgesetzt ist.
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Es handelt sich bei dem konkreten Verstoß gegen die dem Kläger als Waffenbesitzer obliegenden Aufbewahrungspflichten durch das unverschlossene Aufbewahren der Waffe im Keller angesichts der Gesamtumstände auch nicht lediglich um eine situative Nachlässigkeit milderen Gewichts, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könnte (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2014 - 6 C 30/13 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 31.7.2015 - 21 CS 15.1156 - juris Rn. 12). Zum einen hat der Kläger die Waffe dort über einen langen Zeitraum unverschlossen aufbewahrt, zum anderen kommt hinzu, dass auch die spätere, bei der Waffenaufbewahrungskontrolle vorgefundene Verwahrung der Waffe in dem zumindest für seine Ehefrau zugänglichen Haus-Safe der erforderlichen Sorgfaltspflicht im Umgang mit Waffen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht genügt. Zur sorgfältigen Aufbewahrung gehört es auch, den Schlüssel zu einem Safe so aufzubewahren, dass er einem Dritten nicht zugänglich ist, weil anderenfalls eine sichere Aufbewahrung in dem Safe keinen Schutz vor unbefugtem Zugriff bietet (vgl. VG Ansbach, U.v. 3.12.2003 - AN 15 K 03.00325 - juris Rn. 23).
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Darüber hinaus hat der Kläger durch die Aufbewahrung der Waffe in dem jedenfalls für seine Ehefrau zugänglichen Safe die Waffe i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG auch Personen überlassen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind, sodass auch aus diesem Grund von seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen ist. Nach der in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 3 zum Waffengesetz enthaltenen Legaldefinition überlässt jemand eine Waffe oder Munition i.S.d. Waffengesetzes, wer einem anderen die tatsächliche Gewalt darüber einräumt. Hierbei erfordert das Überlassen nicht, dass der Überlassene die tatsächliche Gewalt aufgibt, vielmehr ist ein Überlassen schon dann anzunehmen, wenn der Überlassende - ohne seine eigene tatsächliche Gewalt aufzugeben - einer anderen Person die Möglichkeit einräumt, sich selbstständig und ohne Mitwirkung des anderen der Waffe bedienen zu können (vgl. BVerwG, U.v. 6.12.1978 - I C 7.77 - juris Rn. 18; OVG SH, B.v. 11.1.2017 - 4 MB 53/16 - juris Rn. 5). Ehegatten können untereinander ein Überlassen nur dadurch vermeiden, dass sie dem jeweils anderen Ehepartner keinen alleinigen Zugang zu der Waffe einräumen (vgl. BVerwG, U.v. 6.12.1978 - I C 7.77 - juris Rn. 18; OVG NW, B.v. 15.9.2017 - 20 B 316/17 - juris Rn. 20). Der allein zum Waffenbesitz berechtigte Ehepartner ist dazu verpflichtet, die Waffe so unterzubringen, dass sie dem Zugriff des nicht berechtigten Ehegatten entzogen ist (vgl. VG München, B.v. 6.4.1999 - M 7 S 98.4371 - juris Rn. 19 m.w.N.). Durch die Verwahrung der Waffe in dem auch für sie zugänglichen Haus-Safe hat der Kläger seiner Ehefrau, die in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses unstreitig nicht zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffe berechtigt war, den jederzeitigen Zugriff auf die Waffe ermöglicht. Dass diese nachträglich versichert, die Waffe nicht in unmittelbaren Besitz zu nehmen, ist, wie bereits ausgeführt, unbeachtlich. Unerheblich ist insoweit im Übrigen auch, wie der Kläger einen Zugriff der Ehefrau auf die Waffe im gemeinsamen Safe ggf. hätte verhindern können, da schon keine Verwahrung in diesem Safe hätte erfolgen müssen. Ausreichend wäre ein Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss gewesen, welches insoweit unproblematisch mit einem Zahlenschloss hätte verschlossen werden können.
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Insgesamt rechtfertigt die unsachgemäße Verwahrung der Waffe sowohl im Keller, als auch in dem Haus-Safe unter Berücksichtigung der Einlassungen des Klägers schon je für sich genommen die Prognose, dass der Kläger die Waffe auch zukünftig nicht jederzeit ordnungsgemäß verwahren wird und er somit unzuverlässig i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Alt. 3 WaffG ist. Darüber hinaus ist aufgrund des Überlassens der Waffe an seine nichtberechtigte Ehefrau im Rahmen der vorzunehmenden Zukunftsprognose davon auszugehen, dass der Kläger auch i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG als unzuverlässig anzusehen ist.
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Die in dem Verstoß gegen eine elementare und selbstverständliche Pflicht beim Umgang mit Waffen liegende Pflichtverletzung ist in Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, nicht unverhältnismäßig. Der Kläger hat - entsprechend den obigen Ausführungen - gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung nach § 36 Abs. 1 WaffG verstoßen. Dieser Verstoß sowie der allgemeine Zweck des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 WaffG, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren, zu berücksichtigen und damit die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen, rechtfertigen die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers. In Anbetracht des Gefahren vorbeugenden Charakters der Regelung und der erheblichen Gefahren, die von Waffen für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist es nicht hinzunehmen, abzuwarten, ob der Kläger seine Lehren aus dem Vorfall gezogen hat und künftig seine Waffe ordnungsgemäß verwahren wird. Dieses Restrisiko ist im Interesse eines umfassenden Schutzes der Allgemeinheit nicht hinzunehmen.
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Die Waffenbesitzkarte des Klägers war danach zwingend zu widerrufen, § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG.
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Da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der des Bescheiderlasses ist, war im Übrigen nicht weiter auf die von Seiten des Klägers in der mündlichen Verhandlung im Sinne von Anregungen (nicht förmlich) gestellten Anträge einzugehen. Es kann entscheidungserheblich nicht mehr darauf ankommen, ob künftig Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Berechtigung oder der Aufbewahrungspflichten möglich wären.
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Des Weiteren sind auch gegen die mit dem Widerruf der Waffenbesitzkarte verbundenen notwendigen Anordnungen rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich. Diese wurden zutreffend auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG (Nr. 2 des Bescheids) und auf § 46 Abs. 2 WaffG (Nr. 3 des Bescheids) gestützt. Gegen die Kostenentscheidung (Nr. 4) bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.