VGH München, Beschluss v. 10.11.2021 – 14 ZB 21.50043
Titel:

Überstellung einer Familie nach Italien (Dublin III-Verfahren)

Normenkette:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 1. S. 4
Leitsatz:
Um einen auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag in einem Asylverfahren zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 S. 1 und 4 AsylG eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren sowie deren Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit und allgemeine Bedeutung darlegen. (Rn. 2) (red. LS Andreas Decker)
Schlagworte:
Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig, Überstellung nach Italien (Dublin III);, keine hinreichende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob derzeit Familien mit minderjährigen Kindern ohne individuelle Zusicherung der italienischen Behörden im Dublin-Verfahren nach Italien überstellt werden können., Dublin-III-Verfahren, Zulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Darlegungserfordernisse, familiengerechte Unterbringung, Recht auf Unterbringung, Asylantrag, Zusicherung, Italien
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 25.05.2021 – B 8 K 19.50524
Fundstelle:
BeckRS 2021, 34424

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

1
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der klägerseits allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt.
2
1.1. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage im konkreten Rechtsstreit klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich ist, dass diese Frage sich als klärungsbedürftig, insbesondere nicht schon höchst- oder obergerichtlich geklärt und nicht direkt aus dem Gesetz zu beantworten erweist und dass ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 28.7.2010 - 14 ZB 09.422 - juris Rn. 8 m.w.N.). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren sowie deren (2.) Klärungsfähigkeit, (3.) Klärungsbedürftigkeit und (4.) allgemeine Bedeutung darlegen (BayVGH, B.v. 7.2.2017 - 14 ZB 16.1867 - juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 23.1.2019 - 14 ZB 17.31930 - juris Rn. 2).
3
1.2. Die Antragsbegründung (Schriftsatz vom 14.6.2021) wirft die Frage auf, ob derzeit Familien mit minderjährigen Kindern ohne individuelle Zusicherung der italienischen Behörden im Dublin-Verfahren nach Italien überstellt werden können.
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1.2. Hinsichtlich dieser Tatsachenfrage ist die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, weil die Antragsbegründung auch mit den von ihr angeführten Erkenntnismitteln keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür darlegt, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind (vgl. OVG NW, B.v. 14.3.2018 - 13 A 433/18.A - juris Rn. 13).
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1.2.1. Das Verwaltungsgericht (Gerichtsbescheid ab S. 10 letzter Absatz bis S. 11 erster Absatz) vertritt die Auffassung, dass die Beklagte eine konkrete, einzelfallbezogene Zusicherung der italienischen Behörden, dass die am 1. Mai 2008 geborene Klägerin zu 3 in Italien in einer ihrem Alter adäquaten Art und Weise behandelt wird und die Familie zusammenbleiben kann, nicht einholen musste. Dafür stützt sich das Verwaltungsgericht insbesondere auf die aktenkundige (Bl. 173 ff. VG-Akte), im Fall der Kläger erteilte Auskunft des Bundesamts vom 1. Februar 2021, der zufolge aus Sicht des Verwaltungsgerichts eine familiengerechte Unterbringung in Italien gewährleistet ist. Außerdem beruft sich das Verwaltungsgericht auf einen Rundbrief des italienischen Innenministeriums betreffend die Zusicherung der Unterbringung von Asylbewerbern.
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1.2.2. Mit den verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zur Auskunft des Bundesamts vom 1. Februar 2021 befasst sich die Antragsbegründung insgesamt (Schriftsätze vom 14.6.2021 und vom 8.9.2021) entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht näher. Vielmehr wendet sie sich dagegen (Schriftsatz vom 14.6.2021, S. 2 Absätze 2, 3 und 8), dass das Verwaltungsgericht das Erfordernis einer individuellen Zusicherung für die Versorgung der Familie auf Neugeborene und Kleinkinder begrenzt und auf anderweitige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, die eine entsprechende Garantieerklärung der italienischen Verwaltung ebenfalls nicht für erforderlich hält, Bezug genommen habe. Die Antragsbegründung hält es außerdem für prüfungsbedürftig, ob der allgemeine Rundbrief des italienischen Innenministeriums als Sicherung ausreiche.
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1.2.3. Die somit fehlende Auseinandersetzung der Antragsbegründung mit der verwaltungsgerichtlichen Argumentation zur Bundesamtsauskunft vom 1. Februar 2021 wird nicht dadurch ausgeglichen, dass die Antragsbegründung (Schriftsatz vom 14.6.2021, S. 2 vierter Absatz) sich auf die ihr als Anlage beigefügte Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 17. Mai 2021 beruft, wonach die Wahrscheinlichkeit, dass rücküberstellte Personen ohne Unterkunft bleiben, für sehr hoch gehalten werde.
8
Denn diese Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 17. Mai 2021 betrifft eine gänzlich andere Fallkonstellation als das vorliegende Verfahren. Vorliegend soll eine Familie mit einem minderjährigen Kind im Zuge eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden, wobei diese Familienmitglieder dort nie einen Asylantrag gestellt haben. Demgegenüber ging es in dem Berufungsverfahren des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit dem Aktenzeichen 11 A 1674/20.A, für das die Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 17. Mai 2021 gemäß dem auch von der Antragsbegründung in Kopie vorgelegten oberverwaltungsgerichtlichen Beweisbeschluss vom 15. April 2021 erstellt wurde, um eine gänzlich andere Fallkonstellation. Denn der Kläger des dortigen Berufungsverfahrens war in Italien bereits als Schutzberechtigter anerkannt. Somit betraf das Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen 11 A 1674/20.A gerade keine Überstellung nach Italien im Zuge eines Dublin-Verfahrens.
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Aus demselben Grund wird die fehlende Auseinandersetzung der Antragsbegründung mit der verwaltungsgerichtlichen Argumentation zur Bundesamtsauskunft vom 1. Februar 2021 auch nicht dadurch kompensiert, dass zur weiteren Antragsbegründung mit klägerischem Schriftsatz vom 8. September 2021 auf das besagte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - (juris) verwiesen wird.
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1.2.4. Auch der im klägerischen Schriftsatz vom 8. September 2021 enthaltene Verweis auf das weitere Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2021 - 11 A 1689/20.A - (juris) ist nicht dazu geeignet, die fehlende Auseinandersetzung der Antragsbegründung mit der verwaltungsgerichtlichen Argumentation zur Bundesamtsauskunft vom 1. Februar 2021 (siehe 1.2.2.) auszugleichen. Zwar betrifft dieses Urteil einen Dublin-Fall. Jedoch lag diesem Urteil - ebenso wie dem Urteil mit dem Aktenzeichen 11 A 1674/20.A (siehe 1.2.3.) - eine gänzlich andere als die vorliegende Fallkonstellation zugrunde. Beide Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sind nämlich jeweils nicht zu einer Familie mit minderjährigem Kind, sondern zu männlichen Einzelpersonen ergangen. Dabei ist auch zu sehen, dass das Oberverwaltungsgericht in beiden Berufungsurteilen maßgeblich darauf abstellte, dass die dortigen Einzelkläger ihr Recht auf Unterbringung bzw. Versorgung in Italien verloren hatten (vgl. OVG NW, U.v. 20.7.2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 83 ff.; U.v. 20.7.2021 - 11 A 1689/20.A - juris Rn. 79 ff.), was bei den Klägern im streitgegenständlichen Fall schon deshalb nicht der Fall sein kann, weil sie nie in Italien einen Asylantrag gestellt hatten und ihnen deshalb auch eine Unterkunft dort noch nicht zugewiesen worden sein konnte. Der klägerische Verweis auf diese Urteile geht auch an der in beiden Berufungsurteilen deutlich zum Ausdruck gebrachten Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts vorbei, wonach Familien mit minderjährigen Kindern als vulnerable Personengruppe in Italien in der Regel auch nicht vom Entzug des Rechts auf Unterbringung betroffen wären und dort keine Obdachlosigkeit zu befürchten hätten (OVG NW, U.v. 20.7.2021 a.a.O. Rn. 91, 189, 196, 201; U.v. 20.7.2021 a.a.O. Rn. 98, 142, 147, 150).
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1.2.5. Aus den unter 1.2.3. und 1.2.4. genannten Gründen legt die Antragsbegründung auch nicht hinreichend dar, warum die im Rundbrief des italienischen Innenministeriums enthaltene Zusicherung zur Gewährleistung der Familieneinheit bei der Unterbringung in Italien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (Gerichtsbescheid S. 11 erster Absatz) nicht tragfähig sein sollte. Gerade vor dem Hintergrund, dass die von der Antragsbegründung angeführten Erkenntnismittel - siehe oben 1.2.3. und 1.2.4. - gänzlich andere Fallkonstellationen als die vorliegende Fallkonstellation betreffen, reicht die bloße klägerische Behauptung, es sei prüfungsbedürftig, ob der allgemeine Rundbrief des italienischen Innenministeriums als Sicherung ausreiche, nicht hin, um die grundsätzliche Bedeutung der klägerseits aufgeworfenen Frage gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG darzulegen.
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2. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger, die dieses Rechtsmittel vorliegend ohne Erfolg eingelegt haben (§ 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.