Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 10.02.2021 – W 8 S 21.117
Titel:

Sofortverfahren, ausreichende Begründung des Sofortvollzugs, eventueller Anhörungsmangel irrelevant, „CBD Hanföl für Kamele“, Verpflichtung zur Information der Kunden über Gesundheitsgefahr, Nahrungsergänzungsmittel, Abgrenzung zu Betäubungsmittel, Arzneimittel und Futtermittel, Definition von Lebensmitteln in Abgrenzung zu Fantasieartikeln, Doppelfunktion eines Produkts als Lebensmittel und Scherzartikel, Fortwirkung der Lebensmitteleigenschaft trotz Bezugnahme auf Tier als Konsument, Gesundheitsschädlichkeit eines Lebensmittels, vertretbare Ermittlung, Einstufung und Bewertung des THC-Gehalts, Beurteilungskompetenz des Bayerischen, Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, LGL, Ermessen, Verhältnismäßigkeit, Abwägung

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 3
VwGO § 80 Abs. 5
BayVwVfG Art. 28
Buchstabe a) LFGB § 5 Abs. 2 Nr. 1
LFGB § 39 Abs. 2
LFGB § 39 Abs. 7
Art. 2 VO (EG) Nr. 178/2002, 14 VO (EG) 178/2002
VO (EG) 2017/625 Art. 138
Schlagworte:
Sofortverfahren, ausreichende Begründung des Sofortvollzugs, eventueller Anhörungsmangel irrelevant, „CBD Hanföl für Kamele“, Verpflichtung zur Information der Kunden über Gesundheitsgefahr, Nahrungsergänzungsmittel, Abgrenzung zu Betäubungsmittel, Arzneimittel und Futtermittel, Definition von Lebensmitteln in Abgrenzung zu Fantasieartikeln, Doppelfunktion eines Produkts als Lebensmittel und Scherzartikel, Fortwirkung der Lebensmitteleigenschaft trotz Bezugnahme auf Tier als Konsument, Gesundheitsschädlichkeit eines Lebensmittels, vertretbare Ermittlung, Einstufung und Bewertung des THC-Gehalts, Beurteilungskompetenz des Bayerischen, Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, LGL, Ermessen, Verhältnismäßigkeit, Abwägung, Lebensmittel
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 12.08.2021 – 20 CS 21.688
Fundstellen:
BeckRS 2021, 2891
LMuR 2021, 311
LSK 2021, 2891

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid des Antragsgegners (vertreten durch das Landratsamt Würzburg), mit dem bezogen auf das Produkt „CBD Hanföl für Kamele“ die Information aller Kunden über die Gesundheitsgefahr, die Vorlage einer Liste aller mit dem Produkt belieferten Kunden mit vollständigen Kontaktdaten sowie ein Beispielschreiben über die Information und ein Abdruck des Aushangs beim Vorortverkauf angeordnet wird.
2
1. Dem Antragsgegner wurde ein Befund/Gutachten des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) vom 19. Januar 2021 übermittelt. Dort ist zu dem Produkt „CBD Hanföl für Kamele“ unter anderem ausgeführt:
Untersuchungsergebnisse: Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) 1,06 +/- 0,37 g/kg, Delta-9-Tetrahydrocannabinosäure A (THCA-A) 4,17 mg/kg, Gesamt-THC (Summe aus THC und THCA-A, berechnet als THC) 1,06 g/kg Cannabidiol (CBD) 59,0 +/- 17,7 g/kg, Cannabinol (CBN) 54,0 mg/kg, Cannabidivarin (CBDV) 0,59 g/kg.
3
Die Probe „CBD Hanföl für Kamele“ der Antragstellerin trage neben der Bezeichnung „CBD Hanföl“ mit der in einer deutlich kleineren Schriftgröße beigefügten Angabe „für Kamele“ und dem Hinweis „Geben Sie dem Kamel 2 x täglich 15 Tropfen mit dem Futter“ keine näheren Hinweise zur Einstufung des Produkts. Auch sonstige für Futtermittel typische Kennzeichnungselemente, wie beispielsweise die Angabe einer Futtermittelart, fänden sich nicht. Für die Einstufung des Produkts müssten noch weitere Aspekte der Vermarktung berücksichtigt werden. Die Antragstellerin habe zwei Wochen vor der erfolgten Probennahme in ihrem Online-Shop ein CBD-Hanföl als Lebensmittel vertrieben. Das nun vorliegende Produkt sei sowohl in einer identischen Braunglasflasche mit Tropfpipette als auch zum identischen Preis wie das zuvor angebotene Lebensmittel verkauft worden und trage darüber hinaus dieselbe Dosierempfehlung von 2 x 15 Tropfen täglich. Lediglich der Hinweis, dass das Produkt zur Einnahme einem Müsli oder Saft hinzugefügt werden könne, sei ersetzt worden dadurch, dass man das Produkt einem Kamel mit dem Futter geben solle. Gleichwohl werde das vorliegende Produkt im Online-Shop der Antragstellerin unter der Kategorie „Öle/Säfte“ zusammen mit anderen typischen Lebensmitteln, wie einem herkömmlichen Hanfsamenöl oder einem Aronia-Saft angeboten. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass durch die Antragstellerin diverse vergleichbare Nahrungsergänzungsmittel vertrieben würden, die laut Etikett für exotische Tierarten und Fabelwesen zweckbestimmt seien, tatsächlich aber zur Aufnahme durch den Menschen bestimmt seien. Das Produkt sei Teil einer ganzen Produktpalette von angeblich für Tiere und Fabelwesen zweckbestimmten Nahrungsergänzungsmitteln. Auch unter Berücksichtigung der Social-Media-Aktivitäten des Geschäftsführers müsse davon ausgegangen werden, dass sich bei einem durchschnittlich informierten Kunden bereits eine Verkehrsauffassung gefestigt habe, wonach sämtliche dort angebotenen Produkte für die Einnahme durch den Menschen geeignet seien. Dafür spreche zudem, dass die von der Antragstellerin ebenfalls angebotenen Futtermittel und Ergänzungsfuttermittel eine eindeutige Zweckbestimmung trügen und sich somit in der Kennzeichnung deutlich von denen für die exotischen Tierarten und Fabelwesen bestimmten Produkten unterschieden. Ein durchschnittlich informierter Verbraucher sei in der Lage, den Unterschied zwischen den tatsächlichen Futtermitteln und den angeblichen Nahrungsergänzungsmitteln von Tieren zu erkennen. Zusammenfassend werde das vorliegende Produkt mit einer Aufmachung in den Verkehr gebracht und in einer Art und Weise vermarktet, dass nach vernünftigem Ermessen erwartet werden könne, dass die vorliegende Probe mit einer Dosierung von 2 x 15 Tropfen täglich von Menschen aufgenommen werde. Demzufolge werde das Produkt als Lebensmittel im Sinne des Art. 2 der VO (EG) 178/2002 in den Verkehr gebracht.
4
In den durchgeführten Analysen sei CBD mit einem Gehalt von 59 g/kg (entspricht 5,9%) nachgewiesen worden Des Weiteren sei ein Delta-9-THC-Gehalt von 1,06 g/kg (= 0,11%) festgestellt worden. Aufgrund des THC-Gehaltes und des Nachweises von hoher Konzentration weiterer Cannabinoide sei davon auszugehen, dass es sich bei der vorliegenden Probe um einen cannabinoidreichen Extrakt aus der Hanfpflanze handele, der mit einem im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen nicht näher bestimmten Speiseöl verdünnt worden sei. Dafür spreche auch die Verwendung eines für derartige Hanfextrakte üblichen Extraktionslösungsmittels. Folglich liege ein Anfangsverdacht vor, dass die vorliegende Probe möglicherweise dem Betäubungsmittelgesetz unterliege. Delta-9-THC sei eine psychoaktiv wirkende Substanz. Von der EFSA (2015) sei basierend auf Beobachtungen von sedativer Wirkung, verminderter Gedächtnisfunktion und Verminderung des diastolischen Blutdrucks in einer Studie mit menschlichen Probanden ein ARfD-Wert in Höhe von 1 µg/kg Körpergewicht (KG) abgeleitet worden. Die bei der Befolgung der Verzehrangaben in der Kennzeichnung beim akuten Verzehr einer Einzeldosis bzw. einer Tagesdosis der vorliegenden Probe beim Erwachsenen (70 kg) resultierende akute Expositionsdosis an Delta-9-THC in Höhe von 7,4 bzw. 14,7 µg/kg KG überschreite den ARfD-Wert erheblich (in beiden Fällen um deutlich mehr als das Dreifache). Der resultierende Abstand zwischen der akuten Expositionsdosis an Delta-9-THC von 7,4 bzw. 14,7 µg/kg KG und den LOALMensch für akute Toxizität von Delta-9-THC in Höhe von 35,7 µg/kg ist mit Faktor 4,8 bzw. 2,4 so gering, dass nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass beim akuten Verzehr der vorliegenden Probe in Form einer Einzeldosis oder in Form der Tagesdosis gesundheitliche Schädigungen hervorgerufen werden könnten. Insgesamt sei somit davon auszugehen, dass die vorliegende Probe „CBD Hanföl für Kamele“ unter den normalen Bedingungen ihrer Verwendung durch den Verbrauch beim akuten Verzehr gesundheitsschädlich sei. Die vorliegende Probe werde daher insgesamt unter Berücksichtigung von Art. 14 Abs. 3 und 4 VO (EG) 178/2002 als gesundheitsschädlich und damit als nicht sicher gemäß Art. 14 Abs. 2 Buchstabe a) VO (EG) 172/2002 beurteilt.
5
Anhand der Analysen bestehe der begründete Verdacht, dass es sich bei dem vorliegenden Erzeugnis auch um ein Betäubungsmittel handeln könne. Laut Art. 2 VO (EG) 178/2002 gehörten Betäubungsmittel nicht zu den Lebensmitteln. Die Frage müsse aber mit den für das Betäubungsmittelgesetz zuständigen Behörden geklärt werden. In Abhängigkeit von der finalen Einstufung des Produkts ergäben sich zwei Handlungsmöglichkeiten: Entweder: Lebensmittel, die nicht sicher seien, dürften gemäß Art. 14 Abs. 1 VO (EG) 178/2002 nicht in den Verkehr gebracht werden. Oder: Laut § 5 Abs. 2 Nr. 1 LFGB sei es verboten, Stoffe, die keine Lebensmittel seien und deren Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Buchstabe a) VO (EG) 178/2002 sei, als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen. Zudem sei anzumerken, dass aufgrund der festgestellten Gesundheitsschädlichkeit sowie der noch zu klärenden Produkteinstufung auf die Beurteilung weiterer lebensmittelrechtlicher Aspekte (insbesondere bezüglich der Einstufung als neuartiges Lebensmittel) verzichtet worden sei.
6
Mit Bescheid vom 21. Januar 2021 bestätigte das Landratsamt für den Antragsgegner die mündliche Anordnung des Lebensmittelkontrolleurs bezüglich des Produkts „CBD Hanföl für Kamele“ und ordnete an, sämtliche Kunden, die mit dem Produkt beliefert worden seien, in geeigneter Form über die Gesundheitsgefahr zu informieren. Frist: Unverzüglich mit der Anordnung (Nr. 1.1). Weiter forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, vorzulegen: eine Liste aller mit dem Produkt belieferten Kunden mit vollständigen Kontaktdaten sowie der Art der Information (Nr. 1.2.1), ein Beispielschreiben an die Kunden mit der Information über die Gesundheitsgefahr (Nr. 1.2.2), sowie der Abdruck eines Aushangs der im Vor-Ort-Verkauf angebracht werde (Nr. 1.2.3). Frist: bis 22. Januar 2021, 10:00 Uhr. Für den Fall eines Verstoßes gegen die in Nr. 1 genannten Anordnungen wurden folgende Zwangsgelder angedroht: Für die Nrn. 1.1, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3 je 500,00 EUR (Nr. 2). Für die Nr. 1 wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Nrn. 2, 4 und 5 dieses Bescheides seien kraft Gesetzes sofort vollziehbar (Nr. 3). Die Antragstellerin wurde als Verursacherin zur Tragung der Kosten des Verfahrens verpflichtet (Nr. 4). Für den Bescheid wurde eine Gebühr von 111,64 EUR festgesetzt (Nr. 5).
7
In den Gründen des Bescheides ist im Wesentlichen ausgeführt: Das Landratsamt Würzburg sei zuständig. Die Anordnung unter Nr. 1 des Bescheides beruhe auf Art. 138 Abs. 1 VO (EU) 2017/625 (künftig: Kontrollverordnung) in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB. Hiernach treffe die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, um Ursprung und Umfang des Verstoßes sowie die Verantwortung des Unternehmers zu ermitteln und geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beende und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindere. Die mit Gutachten vom 19. Januar 2021 durch das LGL festgestellten Beanstandungen verstießen gegen die Verordnung (EG) 178/2002. Im Gutachten werde dazu ausgeführt, dass das Produkt „CBD Hanföl für Kamele“ durch das LGL als Nahrungsergänzungsmittel und somit als Lebensmittel im Sinne von Art. 2 VO (EG) 178/2002 eingestuft werde. Aufgrund des Gehalts an CBD, Delta-9-THC sowie des Nachweises weiterer Cannabinoide liege der Verdacht vor, dass das Produkt dem Betäubungsmittelgesetz unterliege. Das Gutachten sei der Polizei übergeben worden, eine Bestätigung des Verdachts liege noch nicht vor. Zum anderen sei durch das LGL festgestellt worden, dass der Gehalt an Delta-9-THC so hoch sei, dass nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass beim akuten Verzehr der vorliegenden Probe in Form einer Einzeldosis oder in Form einer Tagesdosis gesundheitsschädliche Wirkungen hervorgerufen werden könnten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass das Produkt gesundheitsschädlich sei. Die vollständige Beurteilung sei dem Gutachten zu entnehmen, welches am 21. Januar 2021 übergeben worden sei. Da sich der Verdacht, dass es sich bei dem Produkt um ein Betäubungsmittel handele, bisher noch nicht abschließend bestätigt habe, werde das Produkt bis zum Vorliegen anderer Informationen als Lebensmittel im Sinne des Art. 2 VO (EG) 178/2002 eingestuft. Es werde jedoch vorsorglich darauf hingewiesen, dass bei einer späteren Einstufung als Betäubungsmittel aufgrund von § 5 Abs. 2 Nr. 1 LFGB die Anordnung mit gleichem Inhalt unter Anpassung der Rechtsgrundlage erlassen würde. Alle Vorschriften hätten das ausschließliche Ziel, ein Höchstmaß an Lebensmittelsicherheit gegenüber der Bevölkerung zu erzielen. In der Gesamtbetrachtung widerspreche das Ergebnis nach der Begutachtung durch das LGL in einigen wesentlichen Punkten den geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften und könne aus Gründen der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes so nicht weiter hingenommen und toleriert werden. Aufgrund Art und Ausmaß der Beanstandung sei unter Berücksichtigung des pflichtgemäßen Ermessens der Erlass der getroffenen Anordnung geboten. Die Anordnung sei notwendig, um den Betriebsinhaber zur Schaffung und Aufrechterhaltung gesetzmäßiger Zustände bei der Behandlung von Lebensmitteln zu veranlassen. Der Betrieb habe selbst um Übersendung eines schriftlichen Anordnungsbescheides gebeten (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Die Information der Kunden über das gesundheitsschädliche und nicht sichere Produkt sei zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit der Verbraucher erforderlich. Die Rückverfolgbarkeit und die Überprüfung der Information der Kunden sei auch erforderlich. Die Anordnungen seien darüber hinaus zumutbar und angemessen. Das Landratsamt mache vom eingeräumten Ermessensspielraum pflichtgemäß Gebrauch, wobei kein Entschließungsermessen bestehe. Im Rahmen des Auswahlermessens komme ein milderes Mittel nicht in Betracht. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZG. Das angedrohte Zwangsgeld sei nach pflichtgemäßem Ermessen dazu geeignet, dem Betrieb einen Anreiz zu schaffen, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. In Anbetracht dessen, dass der Betrieb zeitweise Unterlagen zu beanstandeten Produkten nicht freiwillig vorgelegt und der Einstufung des Produkts als Lebensmittel widersprochen habe, sei die Höhe der Zwangsgelder verhältnismäßig. Die sofortige Vollziehung der Anordnung sei gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet. Es liege im besonderen öffentlichen Interesse, dass die dem Schutz des Verbrauchers und der menschlichen Gesundheit dienenden Vorschriften für Betriebe, in denen Lebensmittel gewerbsmäßig hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht würden, ohne Verzögerung durchgesetzt würden. Dem stünden keine gleichwertigen oder gar überwiegenden Interessen des Betriebes der Antragstellerin als Lebensmittelunternehmerin gegenüber, die im Falle einer mit aufschiebender Wirkung versehene Anfechtungsklage ein Zuwarten bis zum zeitlich noch nicht absehbaren Eintritt der Unanfechtbarkeit rechtfertigen könnten. Die Nrn. 2, 4 und 5 seien gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 VwGO sofort vollziehbar. Die Kostenentscheidung stütze sich auf Art. 138 Abs. 4 der Kontrollverordnung.
8
Am 22. Januar 2021 ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und beantragen, den Bescheid aufzuheben und den Sofortvollzug auszusetzen.
9
2. Am 25. Januar 2021 ließ die Antragstellerin im Verfahren W 8 K 21.116 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und im vorliegenden Verfahren beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
10
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Anordnungsbescheid sei rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihren Rechten. Der Antragsgegner gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich bei dem streitigen Produkt um ein Lebensmittel handele, das zum oralen Verzehr durch den Menschen bestimmt sei. Das Produkt sei klar und deutlich gekennzeichnet als Produkt „für Kamele“. Nach der einschlägigen Rechtsprechung sei auf die vom Hersteller vorgegebene Zweckbestimmung abzustellen. Weiter sei abzustellen auf die bestimmungsgemäße Anwendung. Die Antragstellerin sei nicht für einen Fehlgebrauch verantwortlich. Bei der Risikobewertung sei auf den sachgemäßen Gebrauch abzustellen. Bei dem Produkt, das „für Kamele“ bestimmt sei, werde kein aufmerksamer, verständiger Durchschnittsverbraucher davon ausgehen, dass er das Produkt selbst oral einnehmen solle. Kein Durchschnittsverbraucher werde sich als „Kamel“ bezeichnen. Das Produkt sei kein Betäubungsmittel, das dem Betäubungsmittelgesetz unterfalle. Denn nach dem Betäubungsmittelgesetz gebe es Ausnahmetatbestände, auf die sich die Antragstellerin berufen könne. Ferner sei sichergestellt, dass der Gehalt an THC 0,2% nicht übersteige. Nach den Angaben des Antragsgegners seien nicht mehr als 0,11% enthalten. Darüber hinaus müsse der Verkehr gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen. Dies sei für den Vertrieb durch die Antragstellerin der Fall. Der Umstand, dass ein THC-Gehalt von 0,2% keine berauschende Wirkung habe, ergebe sich aus der einschlägigen Literatur. Die Akzeptanz entsprechender Hanf-Lebensmittel, die CBD als natürlichen Bestandteil enthielten, sei schon lange anerkannt. Auch die Europäische Kommission gehe davon aus, dass Lebensmittel aus Hanf gewonnen werden könnten und Lebensmittel grundsätzlich verkehrsfähig seien, die Hanf oder aus Hanf gewonnene Zutaten enthielten und damit auch Delta-9-THC. Auch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit gehe davon aus, dass Hanf als Lebensmittel grundsätzlich verkehrsfähig sei. Bis zum heutigen Tag gebe es keine wissenschaftlich generell akzeptierte zuverlässige Bestimmung des Delta-9-THC-Gehalts in einem Lebensmittel. Es existiere keine valide und wissenschaftliche Analysemethode, so dass die entsprechenden Analyseergebnisse bestritten würden. Eine einzelne Produktanalyse sei ohnehin nicht repräsentativ. Vor Erlass des Verwaltungsaktes sei keine Anhörung gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erfolgt. Weiter stehe nicht fest, welcher THC-Gehalt mit welcher Probe überhaupt zugeführt werde. Die Beanstandung basiere auf bloßen Spekulationen, die für eine mögliche Gesundheitsgefährdung nicht ausreichten. Die nationalen Behörden müssten ein reales Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung belegen. Soweit auf die akute Referenzdosis der EFSA zu THC verwiesen werde, sei festzustellen, dass nach den aktuellen Rechtsprechungen die Überschreitung der akuten Referenzdosis der EFSA nicht ausreiche, um von einem unsicheren Lebensmittel auszugehen. Der Sofortvollzug sei rechtswidrig. Er werde mit angeblichen Gesundheitsrisiken begründet, die jedoch widerlegt seien.
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Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2021 ließ die Antragstellerin im Wesentlichen weiter vorbringen: Der Antragsgegner räume ein, dass der Bescheid nicht auf der Einstufung als Betäubungsmittel basiere. Es bleibe somit lediglich die nicht belegte Behauptung, dass es sich um ein nicht sicheres Lebensmittel gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 2a Verordnung (EG) 178/2002 handele. Diese Vorschrift setze die Gesundheitsschädlichkeit des Lebensmittels voraus. Die bloße Eignung, die Gesundheit zu schädigen, genüge nicht. Vielmehr müsse das Lebensmittel selbst gesundheitsschädlich sein. Hierfür lägen keine Anhaltspunkte vor. In dem Gutachten des LGL vom 19. Januar 2021 heiße es lediglich, Delta-9-THC sei eine psychoaktiv wirkende Substanz. Hier werde bereits übersehen, dass der Gesetzgeber eine klare Regelung getroffen habe, wann von einer psychoaktiv wirkenden Substanz auszugehen sei und wann nicht. Dies sei abhängig von der Konzentration des THC-Gehalts im gesamten Lebensmittel. Der Gesetzgeber habe in Anlage 1 des Betäubungsmittelgesetzes klargestellt, dass solche Produkte nicht als psychoaktiv gälten, die einen THC-Gehalt von 0,2% nicht überstiegen. Es habe unstreitig lediglich einen THC-Gehalt von 0,11% enthalten. Aktuell habe das EU-Parlament sogar eine Erhöhung von bisher 0,2% auf 0,3% beschlossen. Nach dem Stand der Wissenschaft habe das Produkt keine psychoaktive Wirkung, so dass damit auch nicht die angebliche Gesundheitsschädlichkeit begründet werden könnte. Weiter verweise das LGL auf einen ARfD-Wert von Delta-9-THC in Höhe von 1 µg/kg Körpergewicht, den die EFSA 2015 abgeleitet habe. Es handele sich nur um eine Empfehlung der EFSA. Unabhängig davon sei festzustellen, dass sich die Empfehlung auf andere Produkte beziehe. Sie beziehe sich nicht auf alle Lebensmittel und erst recht nicht auf Nahrungsergänzungsmittel, sondern das Gutachten beziehe sich auf THC in Milch und Lebensmitteln tierischen Ursprungs. Darüber hinaus heiße es dort, dass als „lowest-observed-adverse-effect level“ (LOAEL) eine Dosis von 2,5 mg Delta-9-THC/Person per Tag festgestellt worden sei, also eine Dosis, die deutlich höher sei als die hier streitgegenständliche Tagesaufnahme. Außerdem gehe die EFSA selbst davon aus, dass ein Gesundheitsrisiko unwahrscheinlich sei. Es sei auch bereits gerichtlich geklärt, dass die Überschreitung einer akuten Referenzdosis gerade keine Gesundheitsschädlichkeit belege. Von Gesundheitsschädlichkeit könne keine Rede sein. Der Vortrag des Antragsgegners beschränke sich auf eine rechtlich unverbindliche Empfehlung der EFSA für Milch und aus tierischen Erzeugnissen gewonnene Produkte, die zudem als unwahrscheinliche Gesundheitsgefahr bewertet worden sei. Unabhängig davon sei festzustellen, dass schon im Schriftsatz vom 25. Januar 2021 substantiiert bestritten worden sei, dass überhaupt eine wissenschaftlich valide Analysemethode für Delta-9-THC existiere. Auch aus der Publikation der EFSA vom 7. Januar 2020 gehe hervor, dass die EFSA selbst davon ausgehe, dass keine vertrauenswürdigen, sicheren Analysemethoden vorlägen.
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3. Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 27. Januar 2021:
Der Antrag wird abgelehnt.
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Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Im Bescheid sei die Information der Kunden über die Gesundheitsgefahr, eine Liste der Kunden, das Anschreiben an die Kunden und der Abdruck eines Aushangs im Vorverkauf gefordert worden. Die Lebensmitteleigenschaft habe das LGL mit Gutachten vom 19. Januar 2021 festgestellt und ausführlich begründet. Die Definition des Lebensmittels stelle nicht nur auf die Zweckbestimmung ab, sondern alternativ auch darauf, ob die Aufnahme durch Menschen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden könne. Bisher bestehe lediglich der Verdacht, dass es sich um ein Betäubungsmittel handele. Abschließend geklärt werde dies erst im ausstehenden Strafverfahren. Der Bescheid stütze sich nicht auf das Betäubungsmittelgesetz, sondern ausschließlich auf die lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Auf den THC-Gehalt von unter 0,2% (hier 0,11%) komme es nicht an. Sofern sich die Antragsteller auf das damalige Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin beziehe, werde der dort genannte Wert von 1-2 µg pro kg Körpergewicht deutlich überschritten. Das LGL habe festgestellt, dass es sich bei der auf der Packung angegebenen Dosierung von zweimal täglich 15 Tropfen und Konsum durch einen Erwachsenen (70 kg) eine Expositionsdosis an Delta-9-THC in Höhe von 14,7 µg/kg ergebe. Auch bei einem Konsum von nur einmal täglich liege der Wert bei 7,4 µg/kg. Der Umstand, dass in anderen Fällen ein Produkt mit THC-Gehalt als sicheres Lebensmittel eingestuft worden sei, könne nicht zur Einstellung des hiesigen Verfahrens führen, da das Produkt „CBD Hanföl für Kamele“ ausdrücklich als nicht sicher im Sinne des Art. 14 VO (EG) 178/2002 beurteilt worden sei. Vorliegend handele es sich nicht um eine einzelne Produktanalyse. Alle Analyseergebnisse seien auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen erhalten worden. Eine Anhörung habe gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG im Rahmen der Gutachteneröffnung in den Geschäftsräumen der Antragstellerin stattgefunden. Durch die Untersuchung des LGL sei tatsächlich festgestellt, welcher THC-Gehalt bei Konsum des Produkts einem erwachsenen Menschen zugeführt werde. Insofern handele es sich um keine Spekulation. Als Grundlage für den täglich zulässigen Wert an Delta-9-THC sei die Publikation der EFSA als einer europäischen Behörde herangezogen worden. Anders als im zitierten Beschluss des VGH Baden-Württemberg sei im vorliegenden Fall für das Produkt eine konkrete Gesundheitsgefahr aufgrund der durch das LGL ermittelten Werte festgestellt worden. Es handele sich nicht um eine hypothetische Gefahr.
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Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2021 brachte der Antragsgegner im Wesentlichen weiter vor: der Lebensmittelkontrolleur habe keinen Druck ausgeübt. Eine Untersagung des Inverkehrbringens sei nicht erforderlich gewesen, da die Polizei das Produkt sichergestellt habe. Beim THC-Gehalt sei zwischen dem Grenzwert nach dem Betäubungsmittelgesetz und dem Gehalt an THC für die Annahme eine Gesundheitsgefährdung zu unterscheiden. Die akute Referenzdosis von 1 µg Delta-9-THC/kg Körpergewicht gelte nicht ausschließlich für Milch und Lebensmitteln tierischen Ursprungs, wie sich aus Nr. 1 der Empfehlung (EU) 2016/2115 sowie Nr. 2, 4 und 5 der Erwägungsgründe ergebe.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Hauptsacheverfahrens W 8 K 21.116) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
16
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
17
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides entfällt im vorliegenden Fall an sich schon kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 39 Abs. 7 LFGB. Denn der Sofortvollzug wird schon dann ausgelöst, wenn die Behörde eine Anordnung erlassen hat, die dem Schutz der Gesundheit zu dienen bestimmt ist und eine Gesundheitsschädlichkeit angenommen hat (vgl. im Einzelnen m.w.N. VG Würzburg, B.v. 16.12.2020 - W 8 S 20.1841- BeckRS 2020, 39895). Gleichwohl ist die ausdrückliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit unschädlich und wäre gegebenenfalls erforderlich, wenn die im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Anordnungen nachträglich auf eine andere Rechtsgrundlage gestellt würden.
18
Die Nrn. 2, 4 und 5 sind gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 i.V.m. Art. 21a VwZVG kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
19
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung der Antragstellerin auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
20
Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im ausreichenden Maße schriftlich begründet. Ausreichend ist jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Je nach Fallgestaltung können die Gründe für die sofortige Vollziehung auch ganz oder teilweise mit den Gründen für den Erlass des Verwaltungsaktes identisch sein. Der Antragsgegner hat im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, dass es im besonderen öffentlichen Interesse liege, dass die dem Schutz des Verbrauchers und der menschlichen Gesundheit dienenden Vorschriften für Betriebe, in denen Lebensmittel gewerbsmäßig hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht würden, ohne Verzögerung durchgesetzt werden müssten. Er hat dem auch die Interessen der Antragstellerin gegenübergestellt und sie nicht als gleichwertig oder gar überwiegend bewertet, so dass sie die im Falle einer mit aufschiebender Wirkung versehene Anfechtungsklage ein Zuwarten bis zum zeitlich noch nicht absehbaren Eintritt der Unanfechtbarkeit rechtfertigen könnten. Daraus wird deutlich, dass sich der Antragsgegner die besondere Rechtfertigungsbedürftigkeit des Sofortvollzugs bewusstgemacht hat. Damit ist die Forderung, die besonderen auf den konkreten Fall bezogenen Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs anzugeben, auch mit Blick darauf, dass die hier zur Begründung des Verwaltungsaktes angestrebte Erwägung zugleich für die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, Rechnung getragen. Denn bei lebensmittelrechtlichen Anordnungen im Interesse des Verbraucherschutzes und insbesondere auch des Gesundheitsschutzes fällt das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug (Vollzugsinteresse) regelmäßig mit dem Erlassinteresse zusammen. Die weitere Frage, ob die vom Antragsgegner angeführte Begründung die Anordnung des Sofortvollzugs in der Sache trägt, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit und damit des materiellen Rechts (OVG Bln-Bbg, B.v. 21.8.2020 - OVG 5 S 39.19 - StoffR 2020, 218; OVG NRW, B.v. 11.8.2019 - 13 B 717/20 - juris; BayVGH, B.v. 27.12.2017 - 20 CS 17.1609 - juris).
21
Eine summarische Prüfung, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geboten, aber auch ausreichend ist, ergibt, dass die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die getroffene Regelung ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Unabhängig davon ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen.
22
Dass die Voraussetzungen der getroffenen Anordnung zur Information der Kunden über die Gesundheitsgefahr und zur Vorlage einer Liste der Kunden, des Anschreibens an die Kunden und des Abdrucks des Aushangs im Vor-Ort-Verkauf bezogen auf das Produkt „CBD Hanföl für Kamele“ sowie die Begleitmaßnahmen im vorliegenden Fall gegeben sind, hat der Antragsgegner in seinem Anordnungsbescheid vom 21. Januar 2021, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO analog), zutreffend begründet und mit den Antragserwiderungsschreiben vom 27. Januar 2021 und 8. Februar 2021 weiter vertieft. Das Vorbringen der Antragstellerin führt zu keiner anderen Beurteilung.
23
Soweit die Antragstellerseite einen Anhörungsmangel geltend macht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich hier um die schriftliche Bestätigung eines mündlich erlassenen Verwaltungsaktes handelt. Die Bestätigung stellt keinen Neuerlass des Verwaltungsaktes dar, sondern ist eine lediglich schlicht hoheitliche Maßnahme, die Beweiszwecken dient (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 37 Rn. 22 f.). Des Weiteren spricht einiges dafür, dass eine Anhörung gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG wegen Gefahr in Verzug entbehrlich war. Darüber hinaus hat eine kurze Anhörung stattgefunden. Im Übrigen ist anzumerken, dass eine Anhörung gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG noch bis zum Schluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und damit zum Abschluss des gegenwärtig noch anhängigen Hauptsacheverfahrens nachgeholt werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2020 - 23 CS 20.383 - juris). Abgesehen davon hat die Antragstellerseite trotz der von ihr als zu kurz bemessen bezeichneten Frist schon im Behördenverfahren Stellung genommen und im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vertieft. Die Antragsgegnerseite hat zum Vorbringen der Antragstellerin sowohl im streitgegenständlichen Bescheid als auch insbesondere im Antragserwiderungsschreiben Stellung genommen. Zudem rechtfertigt ein heilbarer Formmangel des Bescheides allein nicht die Annahme, dass die betreffende Klage voraussichtlich erfolgreich sein werde. Eine Aussetzung der erforderlichen Vollziehung ist angesichts einer erfolgten bzw. noch zu erwartenden Heilung einer möglicherweise zu Unrecht unterbliebenen ausreichenden Anhörung nicht geboten (vgl. nur VG Cottbus, B.v. 8.1.2020 - 3 L 230/19 - LMuR 2020, 273 m.w.N.).
24
Vorliegend handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Produkt „CBD Hanföl für Kamele“ um ein Lebensmittel nach Art. 2 Abs. 1 VO (EG) 178/2002 für Menschen und nicht ein Futtermittel nach Art. 2 Abs. 3 Buchstabe b) VO (EG) 178/2002. Danach sind Lebensmittel alle Stoffe, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Der Begriff des Lebensmittels ist dem Schutzzweck des Gesetzes entsprechend weit auszulegen. Erfasst werden alle Stoffe, die dazu bestimmt sind, verzehrt zu werden, auch wenn daneben noch ein anderer Verwendungszweck möglich ist. Ein generell zum Verzehr bestimmter Stoff hört erst dann auf, Lebensmittel zu sein, wenn ein anderer Verwendungszweck eindeutig feststeht und erkennbar ist. Eine bloß abweichende Bezeichnung genügt dafür nicht (vgl. Rohnfelder/Freytag in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand 233. EL Oktober 2020, § 2 LFBG Rn. 7 ff.). Die primär subjektive Zweckbestimmung durch den verantwortlichen Lebensmittelunternehmer wird durch die nach objektiver Auffassung zu bestimmende Frage, ob die Aufnahme des betroffenen Stoffes vernünftigerweise erwartet werden kann, korrigiert (vgl. Meisterernst, Lebensmittelrecht, 1. Aufl. 2019, § 4 Rn. 5). An die Erkennbarkeit einer Zweckänderung sind strenge Anforderungen zu stellen. Zwar sind auch Spielwaren sowie Scherzartikel zunächst keine Lebensmittel (vgl. § 2 Abs. 6 Nr. 5 LFGB). Etwas Anderes gilt, wenn ihre Verzehrbestimmung - Verzehr durch Menschen - nicht aufgehoben ist, wie etwa bei Scherzpralinen (mit Essig gefüllt), mit Senf gefüllte Krapfen an Fasching, Schokoladenzigaretten sowie Schokoladentäfelchen, Zuckerwaren, Backwaren, Süßigkeiten in Wein- und Spirituosenfläschchen, die für den Spielzeugkaufladen vertrieben werden. Derartige Produkte haben neben ihrer Funktion als Scherzartikel oder Spielwaren gleichzeitig die Lebensmitteleigenschaft. Sie haben eine Doppelfunktion (vgl. zum Ganzen Haas in Müller/Gugenberger, Wirtschaftsrecht, Müller/Gugenberger/Bienek, 7. Aufl. 2021 Rn. 72.7 ff.; Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 177. EL Juli 2020, § 2 Basisverordnung Rn. 23 f., 26 f.; Boch, LFGB, 8. Online-Auflage 2019, § 2 Rn. 3 f.).
25
Allein die Bezeichnung „für Kamele“ hebt die Lebensmitteleigenschaft nicht auf. In der Stellungnahme des LGL vom 19. Januar 2021 ist plausibel und zutreffend ausgeführt, dass das Produkt trotz der Bezeichnung „für Kamele“ jedenfalls auch den lebensmittelrechtlichen Vorschriften unterfällt, um dem hohen Schutzniveau des Lebensmittelrechts gerecht zu werden.
26
Entsprechend der Definition des Lebensmittels ist davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Produkt nach vernünftigem Ermessen erwartungsgemäß von Menschen aufgenommen wird und dass der Verzehr und die Aufnahme durch andere Menschen auch weiterhin von der Antragstellerin intendiert ist. Das LGL hat in seinem Gutachten vom 19. Januar 2021 konkret und in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass für das Produkt „CBD Hanföl für Kamele“ neben der Bezeichnung „CBD Hanföl“ die Angabe „für Kamele“ in einer deutlich kleineren Schriftgröße beigefügt ist. Des Weiteren taucht der Hinweis auf „Geben Sie dem Kamel 2 x täglich 15 Tropfen mit dem Futter“. Nähere Einstufungen des Produkts als Futtermittel finden sich jedoch nicht, insbesondere fehlen sonstige für Futtermittel typische Kennzeichnungselemente, wie beispielsweise die Angabe einer Futtermittelart (Einzelfuttermittel, Alleinfuttermittel, Ergänzungsfuttermittel). Bei der Einstufung des Produkts als Lebensmittel sind auch weitere Aspekte gerade auch zur Vermarktung zu berücksichtigen. So hat die Antragstellerin noch zwei Wochen vor der Probenahme in ihrem Online-Shop ein CBD-Hanföl als Lebensmittel vertrieben. Das nun vorliegende Produkt wird sowohl in einer identischen Braunglasflasche mit Tropfpipette als auch zum identischen Preis wie das zuvor angebotene Lebensmittel verkauft und trägt auch darüber hinaus dieselbe Dosierempfehlung von zwei Mal 15 Tropfen täglich. Lediglich der Hinweis, dass das Produkt zur Einnahme einem Müsli oder Saft hinzugefügt werden könne, wird durch die Angabe ersetzt, dass man das Produkt einem Kamel mit dem Futter geben solle. Gleichwohl wurde das vorliegende Produkt unter der Kategorie „Öle/Säfte“ zusammen mit anderen typischen Lebensmitteln, wie einem herkömmlichen Hanfsamenöl oder einem Aronia-Saft angeboten. Es wurde auch nicht als Futtermittel für Tiere beworben. Darüber hinaus ist im Rahmen der Gesamtaufmachung zu berücksichtigen, dass durch die Antragstellerin diverse vergleichbare Nahrungsergänzungsmittel vertrieben werden, die laut Etikett für exotische Tierarten und Fabelwesen zweckbestimmt sind, tatsächlich aber für den Menschen bestimmt sind. Das Produkt wird auch nicht in vergleichbarer Weise vertrieben und beworben wie etwa die von der Antragstellerin geführten Futtermittel (wie Katzenfutter oder Hundefutter). Das Produkt ist also - so das LGL zurecht weiter - nicht isoliert zu betrachten, sondern als Teil einer ganzen Produktpalette von angeblich für Tiere und Fabelwesen zweckbestimmten Nahrungsergänzungsmitteln. Auch unter Beachtung der Social-Media-Aktivitäten des Geschäftsführers muss davon ausgegangen werden, dass sich bei dem durchschnittlich informierten Kunden der Antragstellerin bereits eine Verkehrsauffassung gefestigt hat, wonach sämtliche dort angebotenen Produkte für die Einnahme durch den Menschen geeignet sind. Dafür spricht, dass die durch den Unternehmer ebenfalls angebotenen Futtermittel und Ergänzungsfuttermittel demgegenüber eine eindeutige Zweckbestimmung tragen und sich somit in ihrer Kennzeichnung deutlich von den für exotische Tierarten und Fabelwesen bestimmten Produkten unterscheiden. Folglich ist auch ein durchschnittlich informierter Verbraucher in der Lage, einen Unterschied zwischen den angebotenen (tatsächlichen) Futtermitteln und den angebotenen Nahrungsergänzungsmitteln für Tiere zu erkennen. Zusammenfassend wird das vorliegende Produkt folglich mit einer Aufmachung in den Verkehr gebracht und in einer Art und Weise vermarktet, dass nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass die vorliegende Probe mit einer Dosierung von zwei Mal 15 Tropfen täglich vom Menschen aufgenommen wird und somit unter Lebensmittel gemäß Art. 2 VO (EG) 178/2002 fällt.
27
Darüber hinaus ist noch anzumerken, dass in der in den Akten befindlichen Herstellererklärung des Lieferanten der Antragstellerin ausdrücklich auf die Verwendung und den Verzehr durch Menschen Bezug genommen wird. So ist unter anderem die Rede davon, durch die Verwendung von proprietärer Kohlenwasserstoff- und CO₂-Technologie bleibe im Produkt alles erhalten, was die Natur in der Pflanze eingebracht habe. Über 450 verschiedene Inhaltsstoffe, wie für den „menschlichen Körper notwendige Antioxidantien“ usw. Jeder „Mensch“, und im Prinzip jeder Säuger, habe ein Endocannabinoidsystem, das die innere Homöostase in unserem Körper schütze. Neben der Unterstützung bei der Behandlung vieler Krankheiten sei es auch ideal für denjenigen, der mit dem Rauchen aufhören möchte. Die vorteilhafte Wirkung von CBD auf den „menschlichen Körper“ sei nachgewiesen. Viele Studien belegten die Wirksamkeit von CBD bei der Bekämpfung unterschiedlicher Zivilisationskrankheiten. Es besitze die Fähigkeit, das schnelle Wachstum und die Invasion „menschlicher Krebszellen“ zu hemmen.
28
Ergänzend wird insoweit auf parallele gerichtsbekannte und auch der Antragstellerin bzw. ihrem Bevollmächtigten bekannte Fälle mit Fantasiebezeichnungen wie für „Weihnachtsmänner“ (VG Würzburg, B.v. 8.10.2020 - W 8 S 20.1371 - juris) oder „Gartenzwerge“ (VG Würzburg, B.v. 28.10.2020 - W 8 S 20.1494 - juris) oder „Tyrannosaurus“ (VG Würzburg, B.v. 16.12.2020 - W 8 S 20.1841 - BeckRS 2020, 39895) verwiesen.
29
Dem Gericht drängt sich der Eindruck auf, dass die Antragstellerin durch den Aufdruck „für Kamele“ primär die lebensmittelrechtlichen Vorschriften umgehen will bzw. dies versuchen will. Des Weiteren könnte diese unrealistische Zweckbestimmung für Kamele auch eine absatzfördernde Maßnahme sein. Eine Umwidmung eines Lebensmittels in einen Scherzartikel oder Fantasieartikel oder auch in ein Futtermittel ist grundsätzlich möglich, aber ein zum Verzehr durch Menschen bestimmter Stoff hört erst dann auf, ein Lebensmittel zu sein, wenn eindeutig erkennbar und zweifelsfrei feststeht, dass der Stoff nicht (mehr) zum menschlichen Verzehr bestimmt ist. Die Möglichkeit, den Stoff noch zum Essen oder Trinken zu verwenden, muss - anders als hier - ausgeschlossen sein. Im Gegensatz zu der von der Antragstellerseite mit Bezug auf arzneimittelrechtliche Konstellationen angeführten unsachgemäßen Verwendung eines Arzneimittels ist festzuhalten, dass die Lebensmitteleigenschaft bestehen bleibt, bis positiv feststeht, dass es nicht als Lebensmittel genutzt wird (vgl. Boch, LFGB, 8. Online-Auflage 2019, § 2 Rn. 3 f.). Gerade bei Fragen des Gesundheitsschutzes bedarf es eindeutiger Maßnahmen, um den Lebensmittelcharakter auszuschließen. Dies kann etwa durch äußere Umstände (z.B. Darreichung in Futtereimern) oder durch stoffliche Veränderung (z.B. Vergällen, Beizen) geschehen. Entscheidend ist, dass ein Unbeteiligter den Charakter als Lebensmittel unschwer ausscheiden kann (Wehlau, LFGB, 2010, § 5 Rn. 56).
30
Unter der Gesamtbetrachtung der Zweckbestimmung, der Kennzeichnung, Aufmachung, Vermarktung und Werbung einschließlich des Zusammenhangs mit weiteren Produkten für exotische Tiere oder Scherzbezeichnungen sowie der Herstellerangaben und augenscheinlich auch der Intention der Antragstellerin soll das Produkt offenkundig weiterhin von Menschen erworben und aufgenommen werden, so dass die Lebensmitteleigenschaft zu bejahen ist.
31
Das Gericht merkt an, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass bei entsprechender Veränderung der Aufmachung des Produkts die Lebensmitteleigenschaft verloren geht. So könnte etwa eindeutig sichergestellt werden, dass es keinesfalls durch den Menschen verzehrt werden soll und wird, etwa durch Weglassen der Bezeichnung des konkreten Inhaltsstoffes und durch Weglassen verwendungsbezogener Angaben und der Verzehrempfehlung für Menschen sowie weiterer lebensmitteltypischer Kennzeichnungselemente (gegebenenfalls ersetzt durch andere Elemente und unter Beachtung weiterer Erfordernisse für ein Futtermittel oder einen Scherzartikel). Vorliegend braucht aber nicht abschließend entschieden zu werden, wann dieser Punkt erreicht wird, wann also eindeutig und zweifelsfrei feststeht, dass der Stoff nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist und die Möglichkeit, dass ein Mensch den Stoff doch zum Essen oder Trinken verwendet, ausgeschlossen ist (Dannecker/Bülte, in Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch Wirtschaftsrecht, 5. Aufl. 2019, a) Vorgaben der Basis-VO und des LFGB für den Gesundheitsschutz, Rn. 189).
32
Vorliegend hat das Gericht jedenfalls bei summarischer Prüfung keine Zweifel, dass es sich bei dem von der Antragstellerin vertriebenen „Produkt“ eindeutig - zumindest auch - um ein Lebensmittel (und jedenfalls nicht um ein Futtermittel) handelt und dass es trotz der Formulierung „für Kamele“ weiter als Lebensmittel zu behandeln ist.
33
Ergänzend wird noch angemerkt, dass es sich vorliegend nicht um ein Arzneimittel, sondern um ein Lebensmittel handelt. Aus dem vorliegenden Gutachten und auch aus dem Vorbringen der Antragstellerseite ergibt sich nicht, dass Arzneimittelwirkstoffe festgestellt werden konnten. Das streitgegenständliche Produkt hat vielmehr keine pharmakologischen Eigenschaften bzw. keine pharmakologische Wirkung. Ein Erzeugnis ist jedenfalls dann nicht als Arzneimittel einzustufen, wenn die durch die empfohlene oder wahrscheinliche Dosierung erzielten Wirkungen nicht über Wirkungen hinausgehen, die auch durch den normalen Verzehr eines Lebensmittels erzielt werden können. Eine Einstufung als Arzneimittel erfordert hingegen stets den positiven wissenschaftlichen Beleg einer darüber hinausgehenden Wirkung, einer pharmakologischen Wirkung im Sinne einer gezielten Steuerung von Körperfunktionen von außen, die wissenschaftlich nachgewiesen sein muss (vgl. Hagenmeyer/Teufer in Dauses/Ludwigs, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, Werkstand 50. EL März 2020 C. IV. Lebensmittelrecht Rn. 103; Haas in Müller/Gugenberger, Wirtschaftsrecht, Herausgeber Müller/Gugenberger/Bienek, 7. Aufl. 2021 Rn. 72.11; Grieb/Hiller, Rechtliche Einordnung und Verkehrsfähigkeit von Cannabidiol, LMuR 2020, 289, 290 f.).
34
Das Gericht kann bei summarischer Prüfung im vorliegenden Sofortverfahren des Weiteren nicht positiv feststellen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Produkt „CBD Hanföl für Kamele“ um Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe handelt, die gemäß Art. 2 Abs. 3 Buchstabe g) VO (EG) 178/2002 nicht zu den Lebensmitteln gehören, wovon offenbar auch die Antragstellerin ausgeht. Allerdings ist die Einstufung des Produkts als Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz nicht ausgeschlossen, sondern durchaus auch denkbar. Die Einstufung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidend ist, dass der fragliche Stoff in den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes genannt ist. Das ist im Moment bei THC der Fall, nicht aber bei CBD, solange Letzteres kein THC enthält, bei dem der Grenzwert momentan bei 0,2% liegt. Allerdings ist neben diesem Grenzwert weitere Voraussetzung für die Verneinung der Lebensmitteleigenschaft, dass etwa eine gewerbliche Verwendung erfolgt und ein Missbrauch zu Rauschzwecken beim Konsumenten ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzung könnte hier durchaus fehlen, weil konkret nicht reicht, dass die Antragstellerin gewerblich tätig ist. Denn Cannabis-Produkte mit weniger als 0,2% THC sind nicht per se keine Betäubungsmittel, sondern nur unter den beschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen, wobei der gewerbliche Verwertungszweck nicht nur beim Verkäufer, sondern vor allem auch beim Endnutzer vorliegen muss, weil die Ausnahmebestimmung nicht dazu dient, die Bevölkerung mit THCschwachen Zubereitungen zu persönlichen Konsumzwecken zu versorgen (Lachenmeier/Walch, Warum wird ein Hanftee zur illegalen Dr…, LMuR 2020, 379, 381; Grieb/Hiller, Rechtliche Einordnung und Verkehrsfähigkeit von Cannabidiol in LMuR 2020, 289 f.; Winghofer, Lebensmittel-Compliance: Die strafrechtliche Relevanz des Inverkehrbringens von Hanf in Lebensmitteln, CB 2019, 384 ff.; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl. 2019, Teil 1, Rn. 45 und Rn. 48).
35
Aber selbst, wenn sich noch herausstellen sollte, dass das streitgegenständliche Produkt unter das Betäubungsmittelgesetz fällt, hätte dies nicht zwingend die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides zur Folge, weil das Inverkehrbringen dann eine Straftat nach § 29 Abs. 1 BtMG wäre (Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl. 2019, Teil 1, Rn. 48). In diesem Fall hätte das Landratsamt jedenfalls die Befugnis zum Einschreiten nach Art. 7 Abs. 2 LStVG.
36
Des Weiteren wäre bei der Einstufung als Betäubungsmittel die Anwendung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften - wie auch die Antragsgegnerin vorbringt - gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 LFGB denkbar, wonach verboten ist, Stoffe, die keine Lebensmittel sind und deren Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Buchstabe a) VO (EG) 178/2002 ist, als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen. Dabei stellt sich aber die Frage, dass Stoffe, die als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, in der Regel auch dazu bestimmt sind, in teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand vom Menschen aufgenommen zu werden und dies nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, so dass sie an sich ohnehin unter die Definition von Lebensmitteln - wie hier - fielen. Bei einem positiven Befund als Betäubungsmittel ist aber kraft Gesetzes nicht mehr von einem Lebensmittel auszugehen, sodass der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 Nr. 1 LFGB grundsätzlich eröffnet wäre (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Werkstand 177. EL Juli 2020, § 5 LFGB, Rn. 13; Meyer in Meyer/Streinz, LFGB - BasisVO, 2. Aufl. 2020, Art. 2 BasisVO Rn. 194; vgl. auch Hagenmeyer/Oelrichs in Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 2. Aufl. 2014, § 5 LFGB Rn. 4).
37
Nach alledem bleibt es bei der hier im Sofortverfahren zu erfolgenden summarischen Prüfung bei dem Zwischenbefund, dass das Lebensmittelrecht mit seinen Befugnisnormen und auf das streitgegenständliche Produkt „CBD Hanföl für Kamele“ anwendbar ist, insbesondere, wenn eine Gesundheitsschädlichkeit gemäß Art. 14 Abs. 2 Buchstabe a) VO (EG) 178/2002 zu bejahen ist.
38
Das Gericht hat des Weiteren keine rechtlichen Bedenken, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 138 Abs. 1 und 2 der Kontrollverordnung sowie des § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB erfüllt sind, wobei die europarechtliche Vorschrift des Art. 138 der Kontrollverordnung in ihrem Anwendungsbereich Vorrang genießt (vgl. VGH BW, B.v. 17.9.2020 - 9 S 2343/20 - juris; zur Vorgängerregelung schon VG Würzburg, B.v. 27.7.2018 - W 8 S 18.904 - LMuR 2018, 261, m.w.N.), wobei ein weites Spektrum an Maßnahmen eröffnet ist (vgl. NdsOVG, B.v. 12.12.2019 - 13 ME 320/19 - LMuR 2020, 104).
39
Das Gericht hat zunächst keine Bedenken, dass das Landratsamt Würzburg als zuständige Behörde selbst einen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften festgestellt hat, auch wenn es dabei direkt oder indirekt die Argumentation des LGL übernimmt und das LGL zitiert. Nicht erforderlich ist, dass das Landratsamt nochmals ausdrücklich feststellt, dass es sich diese Argumentation zu eigen macht. Die Übernahme der Argumentation des LGL in die eigene Begründung des Landratsamtes wird aus dem Bescheid klar, in dem es sich ausdrücklich auf die Argumente bezieht, diese teils wiederholt, teils zitiert und sich darauf stützt.
40
Im Lebensmittelrecht ist es zulässig und üblich, sich auf Gutachten der jeweiligen Fachstelle zu stützen. Es ist nicht nur möglich, sich auf Fachgutachten zu stützen, sondern dies ist ausdrücklich vorgesehen (vgl. auch BayVGH, B.v. 13.11.2014 - 20 CS 14.2022 - juris). Das LGL ist die zentrale Fachbehörde des Freistaats Bayern für Lebensmittelsicherheit, Gesundheit, Veterinärwesen sowie Arbeitsschutz und Produktsicherheit (vgl. Art. 5 GDVG i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 2 GesVesV); insoweit ist es zuständige Behörde nach Art. 37 Kontrollverordnung. Das in Bayern für Lebensmittelkontrollen zuständige LGL beschäftigt unter anderem Ärzte, Tierärzte, Lebensmittelchemiker, Apotheker, Juristen und Fachkontrolleure. Das LGL führt primär wissenschaftliche Untersuchungen durch und erstattet für die Kreisverwaltungsbehörden Gutachten (vgl. Streinz/Lamers in Streinz/Kraus, Lebensmittelrecht-Handbuch, Werkstand 41. EL Juli 2020, IV. Aufbau, Vollzug und Praxis, Lebensmittelüberwachung, Rn. 30). Die Landesuntersuchungsämter unterstützen dabei nicht nur die lokale Lebensmittelüberwachung vor Ort. Sie untersuchen die vorgelegten Proben und begutachten die ihnen von den lokalen Behörden unterbreiteten Sachverhalte sowohl rechtlich als auch tatsächlich, z.B. durch analytische Untersuchung oder Prüfung der ordnungsgemäßen Kennzeichnung (Meisterernst, Lebensmittelrecht, 1. Aufl. 2019, § 6 Rn. 44).
41
Das Gericht hat im Ergebnis des Weiteren keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das streitgegenständliche Produkt „CBD Hanföl für Kamele“ gemäß Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchst. a VO (EG) 178/2002 nicht in Verkehr gebracht werden darf, weil es nicht sicher ist, da davon auszugehen ist, dass es unter Berücksichtigung von Art. 14 Abs. 3 und 4 VO (EG) 871/2002 gesundheitsschädlich ist.
42
Bei der Prüfung, ob ein Lebensmittel gesundheitsschädlich ist, müssen nach Art. 14 Abs. 3 Nr. 1 VO (EG) 178/2002 die normalen Bedingungen seiner Verwendung berücksichtigt werden. Gesundheitsschäden, die bei Verwendung in vollständig unüblicher Weise entstehen, bleiben außer Betracht. Für die Bewertung eines Lebensmittels als gesundheitsschädlich genügt es, wenn dieses die Eignung zur Gesundheitsschädigung aufweist, wobei diese Eignung nicht aus abstrakten Erwägungen begründet werden darf, sondern sich aus feststellbaren Eigenschaften eines Stoffes ergeben muss. Grundsätzlich ist der Begriff „gesundheitsschädlich“ weit auszulegen, wobei für die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsschädigung eine nur theoretische Möglichkeit nicht ausreicht. Erforderlich ist insofern eine gewisse Eintrittswahrscheinlichkeit, die allerdings nicht zahlenmäßig festzustellen ist (VG München, B.v. 28.8.2014 - M 18 S 14.2801 - juris). Nach Art. 14 Abs. 4 Buchst. a und b VO (EG) 178/2002 ist bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel gesundheitsschädlich ist, zu berücksichtigen, dass die wahrscheinlichen sofortigen und/oder kurzfristigen und/oder langfristigen Auswirkungen des Lebensmittels nicht nur auf die Gesundheit des Verbrauchers, sondern auch auf nachfolgende Generationen sowie die wahrscheinlich kumulativen toxischen Auswirkungen und nach Buchst. c die besondere gesundheitliche Empfindlichkeit einer bestimmten Verbrauchergruppe, falls das Lebensmittel für diese Gruppe von Verbrauchern bestimmt ist (vgl. auch Rohnfelder/Freytag in Erbs/Kohlhass, Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand 233. EL Oktober 2020, § 5 LFGB Rn. 2 ff.).
43
Der Antragstellerseite ist zuzugestehen, dass für die Einstufung als gesundheitsschädlich nur auf die normalen Bedingungen der Verwendung abzustellen sind und nicht ein etwaiger unüblicher Gebrauch oder einen Verbrauch im Übermaß sowie ein Fehlgebrauch in Betracht zu ziehen sind, wobei bei den normalen Bedingungen allerdings von dem Schutzzweck der Vorschrift auszugehen ist. Dabei ist in Anlehnung an die Definition des Begriffs Lebensmittel (welches von der Antragstellerseite aber in Abrede gestellt wird) von einer Verwendung nach den normalen Bedingungen auszugehen, wie sie nach vernünftigen Ermessen erwartet werden kann (Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Werkstand 177. EL Juli 2020, Art. 14 Basisverordnung Rn. 14 f.; Boch, LFGB, 8. Online-Auflage 2019, § 5 LFGB Rn. 12).
44
Wie schon oben bei der Einstufung des streitgegenständlichen Produkts als Lebensmittel ausgeführt ist, hat das Gericht keine Zweifel, dass es auch zum Verzehr durch den Menschen bestimmt ist und damit die orale Aufnahme durch den Menschen der normalen Bedingungen seiner Verwendung nach vernünftigen Ermessen entspricht.
45
Soweit ein Lebensmittel sich konkret auf eine bestimmte Verbrauchergruppe bezieht bzw. eine bestimmte Verbrauchergruppe ausgenommen sein soll (vgl. Art. 14 Abs. 4 Buchst. c VO (EG) 178/2002), muss sich dies konkret aus der Zweckbestimmung ergeben, insbesondere aus der Etikettierung oder anderweitig aus der Angebotsweise. Werden aber Lebensmittel - wie hier - ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Verbrauchergruppe angeboten, greift der Tatbestand des Buchstabens c nicht ein (Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Werkstand 177. EL Juli 2020, Art. 14 Basisverordnung Rn. 53 f.). Zu den durchschnittlichen, normalen und gesunden Verbrauchern zählen jedenfalls auch Kleinkinder, Kinder und Jugendliche oder Senioren (Wehlau, LFGB, Kommentar 2010, § 5 Rn. 29).
46
Bei den Kriterien des Art. 14 Abs. 4 VO (EG) 178/2002 handelt es sich des Weiteren um Auslegungshilfen und nicht um eine abschließende Erläuterung des Begriffs gesundheitsschädlich. Gesundheitsschädlich setzt nicht voraus, dass eine Krankheit im medizinischen Sinne besteht. Gesundheitsschädlich ist ein Lebensmittel auch dann, wenn es eine nicht nur vorübergehende Störung des Nervensystems, der normalen geistigen und seelischen Funktionen oder des allgemeinen körperlichen Wohlbefindens verursacht. Art. 14 VO (EG) 178/2002 greift nicht erst dann, wenn tatsächlich eine Schädigung der Gesundheit eingetreten ist. Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens ist vielmehr auf die Eignung zur Gesundheitsschädigung abzustellen. Diese Eignung soll allerdings tatsächlich und konkret bestehen. Der Stoff muss bestimmt feststellbare Eigenschaften aufweisen, die eine Gesundheitsschädigung verursachen können. Von der Feststellung konkreter Tatsachen zu unterscheiden ist die Feststellung der Kausalität dieser Tatsachen für Gesundheitsschäden. Dafür reicht, dass solche Schäden wahrscheinlich sind, wie in Art. 14 Abs. 4 Buchst. a VO (EG) 178/2002 ausdrücklich normiert ist. Dabei genügen die wahrscheinlichen Auswirkungen auch im Hinblick auf das Vorsorgeprinzip. Damit ist zunächst konkret die Beschaffenheit eines Lebensmittels festzustellen. Das Tatbestandsmerkmal „wahrscheinlich“ beschränkt sich auf die Prognose, ob die festgestellte Beschaffenheit eines bestimmten Lebensmittels gesundheitsschädliche Auswirkungen haben kann. Ob solche Auswirkungen eintreten können, kann in der Regel nur wissenschaftlich beurteilt werden. Allerdings greift das Verbot nicht schon ein, wenn eine wissenschaftliche Unsicherheit besteht. Die gesundheitlichen Auswirkungen müssen vielmehr wahrscheinlich sein. Dazu reicht eine reine Möglichkeit gesundheitsschädliche Auswirkungen nicht. Vielmehr ist ein höherer Grad an Wahrscheinlichkeit erforderlich. In Anlehnung an den allgemeinen Sprachgebrauch wird von der Wahrscheinlichkeit gesundheitsschädlicher Auswirkungen auszugehen sein, wenn die wissenschaftlichen Auffassungen, die solche Auswirkungen erwarten, überwiegen. Erforderlich ist eine Gewichtung. Dabei ist auch die Schwere der Auswirkungen zu berücksichtigen. Ohne Belang ist hingegen, ob die gesundheitsbeeinträchtigenden Auswirkungen erst langfristig eintreten (Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Werkstand 177. EL Juli 2020, Art. 14 Basisverordnung Rn. 37 ff.; Boch, LFGB, 8. Online-Auflage 2019, § 5 Rn. 14 ff.). Die zuständigen nationalen Stellen haben die Beweislast für die Gesundheitsschädlichkeit eines Stoffes (Meyer in Meyer/Streinz, LFGB - Basisverordnung, 2. Aufl. 2012, Art. 14 Basisverordnung Rn. 18).
47
Das Gericht hat keine Bedenken gegen die durch das LGL als die dazu berufene Fachstelle in Bayern vorgenommene auf wissenschaftlicher Basis beruhende Ermittlung des Gehalts an CBD und THC des streitgegenständlichen Produkts. Das LGL hat seine Untersuchung dargestellt und erläutert. Die Diskussion, ob zwei unabhängige Untersuchungen erforderlich sind oder nicht, ist für den vorliegenden Zusammenhang ohne Belang, weil sie von Rechts wegen nur bei einer beabsichtigten Veröffentlichung nach § 40 LFGB vorgeschrieben ist. Zudem ist in dem Gutachten des LGL ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Analyseergebnisse auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen gewonnen wurden. Die Untersuchung und die Untersuchungsergebnisse, wie sie im Befund/Gutachten des LGL vom 19. Januar 2021 dargelegt sind, sind zur Überzeugung des Gerichts auch verwertbar. Die von Antragstellerseite erfolgten Einwendungen greifen im Ergebnis nicht durch. Sie vermögen das Gutachten des LGL nicht zu erschüttern. Schlichte gegenteilige Behauptungen reichen dafür nicht aus.
48
Soweit die Antragstellerseite kritisiert, dass der Antragsgegner nur von Spekulationen und unbewiesenen Hypothesen ausgehe, ist dazu zunächst festzuhalten, dass das LGL zur Beurteilung etwa auf Studien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und anderer anerkannter Institutionen zurückgreifen durfte (siehe ausführlich VG Würzburg, B.v. 16.12.2020 - W 8 S 20.1841 - BeckRS 2020, 39895 Rn. 44 f. - UA S. 29 f.). Ein Beispiel für die Sicherheitsbewertungen lässt sich etwa gerade wissenschaftlichen Studien der EFSA - die vom LGL herangezogen wurde - entnehmen (vgl. Meisterernst, Lebensmittelrecht, 1. Aufl. 2019, § 8 Rn. 11). Wie schon angemerkt, durfte das Landratsamt auf das LGL als die Fachbehörde und auf dessen Sachverstand zurückgreifen.
49
Dies vorangestellt hat das LGL in seinem Gutachten vom 19. Januar 2021 ausgeführt, dass Delta-9-THC eine psychoaktiv wirkende Substanz ist. Von der EFSA (2015) wurde basierend auf Beobachtungen von sedativer Wirkung, verminderter Gedächtnisfunktion und Verminderung des diastolischen Blutdrucks in einer Studie mit menschlichen Probanden für den Delta-9-THC ein ARfD-Wert in Höhe von 1 µg/kg Körpergewicht (KG) abgeleitet. Die bei Befolgung der Verzehrangaben in der Kennzeichnung beim akuten Verzehr des streitgegenständlichen Produkts einer Einzeldosis bzw. einer Tagesdosis der vorliegenden Probe bei Erwachsenen (70 kg) resultierende akute Expositionsdosis von Delta-9-THC in Höhe von 7,4 bzw. 14,7 µg/kg KG überschreitet - laut dem Gutachten des LGL - den ARfD-Wert erheblich (in beiden Fällen um deutlich mehr als das Dreifache). Der resultierende Abstand zwischen der akuten Expositionsdosis von Delta-9-THC von 7,4 bzw. 14,7 µg/kg KG und dem LOAELMensch für die akute Toxizität von Delta-9-THC in Höhe von 35,7 µg/kg KG ist mit Faktor 4,8 bzw. 2,4 so gering, dass nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass beim akuten Verzehr der vorliegenden Probe in Form einer Einzeldosis oder in Form der Tagesdosis gesundheitliche Schädigungen hervorgerufen werden können. Insgesamt kommt das LGL damit zum Schluss, dass davon auszugehen ist, dass die vorliegende Probe „CBD Hanföl für Kamele“ unter den normalen Bedingungen ihrer Verwendung durch die Verbraucher beim akuten Verzehr gesundheitsschädlich ist. Die vorliegende Probe wird vom LGL daher insgesamt unter Berücksichtigung von Art. 14 Abs. 3 und 4 VO (EG) 178/2002 als gesundheitsschädlich und damit als nicht sicher gemäß Art. 14 Abs. 2 Buchstabe a) VO (EG) 178/2002 beurteilt.
50
Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin kann nach Überzeugung des Gerichts von den Untersuchungsergebnissen und der Schlussfolgerung des LGL ausgegangen werden.
51
Der Antragsgegner hat - entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin - zutreffend darauf hingewiesen, dass die akute Referenzdosis von 1 µg Delta-9-THC/kg Körpergewicht nicht ausschließlich für Milch und Lebensmitteln tierischen Ursprungs gilt, wie sich aus Nr. 1 der Empfehlung (EU) 2016/2115 sowie Nr. 2, 4 und 5 der Erwägungsgründe ergibt, sondern auch - wie hier - bei Lebensmitteln aus Hanf bzw. mit Zutaten aus Hanf herangezogen werden kann.
52
Nicht zu beanstanden ist weiter die Annahme des LGL, dass eine akute Referenzdosis (ARfD) von einem µg/kg KG zu psychomotorischen und psychogenen Effekten führen kann, da die akute Referenzdosis die Menge an Delta-9-THC beschreibt, die aufgenommen werden kann, ohne dass psychomotorische und psychogene Effekte zu erwarten sind (vgl. etwa Bundesinstitut für Risikobewertung [BfR], Stellungnahme Nr. 034/2018 v. 8.6.2018). Werden die Richtwerte deutlich überschritten, dann gilt das Produkt für den Verzehr von Menschen als ungeeignet und sogar als gesundheitsschädlich im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Buchstabe a) VO (EG) 178/2002 (Grieb/Hiller, Rechtliche Einordnung und Verkehrsfähigkeit von Cannabidiol, LMuR 2020, 289, 291 f.). Nicht nur die EFSA-Studie, sondern auch das BfR gehen von den vom LGL zugrunde gelegten Annahmen aus. Gerade auch unter Berücksichtigung des vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes und insbesondere dem Schutz vor chronisch-toxischen Effekten ist ein Sicherheitsabstand zu der geringsten beobachteten adversen Effektdosis (LOAEL) gefordert, hier eine akute Referenzdosis von 1 µg/kg Körpergewicht ausgehend von einem LOAEL von 2,5 mg pro Person und Tag (Lachenmeier/Walch, Warum wird ein Hanftee zur illegalen Dr…, LMuR 2020, 379, 384 f.), sodass die LOAEL gerade nicht die Hürde für die Annahme einer lebensmittelrechtlichen Gesundheitsschädlichkeit markiert. Bei der von der Antragstellerseite genannten Dosis von 2,5 mg Delta-9-THC/pro Person und Tag handelt es sich um eine Dosis, bei der pharmakologische Wirkungen zu erwarten wären. Die 2,5 mg Delta-9-THC pro Person und Tag liegen im Bereich der arzneilich eingesetzten Dosen (vgl. BfR Stellungnahme Nr. 034/2018 v. 8.6.2018). Der Umstand, dass dieser Wert nicht erreicht wird, rechtfertigt aber nicht den Schluss, dass unterhalb dieser Schwelle keine gesundheitsschädlichen Wirkungen hervorgerufen werden können, zumal darüber hinaus auch womöglich empfindliche Verbraucherkreise wie Kinder oder cannabisunerfahrene Nutzer nicht ausgeschlossen sind (vgl. Lachenmeier/Walch, Warum wird ein Hanftee zur illegalen Dr…, LMuR 2020, 379, 384).
53
Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich die vorgenannten lebensmittelrechtlichen Richtwerte auf die Aufnahme von THC durch den Menschen gerade mit Blick auf eine Gesundheitsgefährdung beziehen und von dem prozentualen Wert von 0,2% bzw. 0,3% THC-Gehalt zu unterscheiden sind, die für die Einordnung als Betäubungsmittel maßgeblich sind (Grieb/Hiller, Rechtliche Einordnung und Verkehrsfähigkeit von Cannabidiol, LMuR 2020, 289, 292). Auch die Rechtsprechung geht von den Grundannahmen der EFSA und des BfR aus und legt sie zugrunde (vgl. nur NdsOVG, B.v. 12.12.2019 - 13 ME 320/19 - LMuR 2020, 104 - juris Rn. 50).
54
Genauso wenig ist die Ermittlung der THC-Werte und insbesondere auch des Delta-9-THC-Wertes durch die Landesuntersuchungsämter wie hier durch das LGL von Rechts wegen zu beanstanden, selbst wenn es Kritik bzw. Zweifel am Bestehen einer wissenschaftlich validen Analysemethode für Delta-9-THC geben mag. Das Gericht hat keine rechtlichen Bedenken, dass die Ermittlung des hier zugrunde gelegten THC-Wertes durch die Methoden des LGL gerade auch unter Berücksichtigung einer erweiterten Messunsicherheit (Vertrauensbereich 95%) - wie vom LGL in seinem Gutachten ausdrücklich angegeben - zugrunde gelegt werden (vgl. auch BfR, Stellungnahme 34/2018 v. 8.11.2018).
55
Des Weiteren ist anzumerken, dass die Annahme einer Gesundheitsgefahr eine Gewissheit gerade nicht voraussetzt und im Lebensmittelrecht auf Risikoanalysen und Bewertungen zurückgegriffen werden darf, die auf verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und in einer unabhängigen, objektiven und transparenten Art und Weise vorgenommen worden sind. Dabei kann gerade auch auf die betreffenden Untersuchungen und Schlussfolgerungen der Landesuntersuchungsämter zurückgegriffen werden, die sich ihrerseits - wie hier zum THC-Gehalt - auf allgemein angewandte Studien und Methoden stützen (vgl. NdsOVG, B.v. 12.12.2019 - 13 ME 320/19 - LMuR 2020, 104 - juris Rn. 52; VG Stade, B.v. 5.9.2019 - 6 B 735/19 - LMuR 2020, 43 - juris Rn. 47 ff. - mit Bezug auf die EFSA und das BfR sowie m.w.N.; siehe zur naturwissenschaftlichen Einstufung auch Lachenmeier/Walch, Warum wird ein Hanftee zur illegalen Dr…, LMuR 2020, 379, 383 f.).
56
Zusammengefasst sieht das Gericht keine durchgreifenden Zweifel an der Expertise des LGL und seiner Einschätzung, die auch in den streitgegenständlichen Bescheid eingeflossen ist. Das Gericht hat keine Zweifel, dass die in der LGL-Untersuchung festgestellten THC-Gehalte im streitgegenständlichen Produkt tatsächlich - mindestens - vorhanden sind bzw. waren und dass diese bezogen auf die zu erwartende Einzeldosis bzw. Tagesdosis gesundheitsschädliche Wirkung hervorrufen kann, so dass insgesamt davon auszugehen ist, dass die vorliegende Probe unter den normalen Bedingungen ihrer Verwendung durch den Verbraucher beim akuten Verzehr gesundheitsschädlich ist.
57
Selbst wenn man - anders als das Gericht - abweichend von der Feststellung des LGL nicht von einer Gesundheitsschädlichkeit des streitgegenständlichen Produkts ausgehen wollte, ist zumindest ein mögliches gesundheitliches Risiko nicht mit der geforderten Sicherheit auszuschließen, verbunden mit einem entsprechenden Risiko für die Verbraucher, so dass mindestens eine Gefahr für die Gesundheit im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1 Alternative 4 LFGB bestünde, die einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 Buchstabe a) VO (EG) 178/2002 nicht voraussetzt (vgl. NdsOVG, B.v. 12.12.2019 - 13 ME 320/19 - LMuR 2020, 104 sowie die Vorinstanz VG Stade, B.v. 5.9.2019 - 6 B 735/19 - LMuR 2020, 43 zu einem Hanföl in einem Fall mit geringeren THC-Gehalten als im streitgegenständlichen Produkt). Des Weiteren ist in dem vorgenannten Verfahren die Anordnung zur Herausgabe einer vollständigen Kundenliste auf § 44 Abs. 3 LFGB gestützt.
58
Das Gericht sieht davon ab, das Vorstehende weiter zu vertiefen, weil es von den vorliegenden Voraussetzungen des Art. 138 Abs. 1 der Kontrollverordnung und des Art. 14 Abs. 2 Buchstabe a) VO (EG) 178/2002 ausgeht.
59
Die streitgegenständlichen Anordnungen sind des Weiteren nicht ermessensfehlerhaft. Sie sind insbesondere nicht unverhältnismäßig. Konkret sind keine milderen Mittel ersichtlich. Insoweit kann auf die Ausführungen des Antragsgegners in seinem Bescheid Bezug genommen werden.
60
Letztlich hat das Gericht gegen die unter Nr. 1.1 und 1.2 des streitgegenständlichen Bescheides getroffenen Regelungen bei summarischer Prüfung keine rechtlichen Bedenken. Das Gleiche gilt im Ergebnis hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen und der Bescheidskosten. Insofern hat die Antragstellerseite nichts Konkretes vorgebracht, so dass auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen werden kann.
61
Selbst wenn man noch Aufklärungsbedarf hinsichtlich der vom LGL erzielten Analysemethoden und Untersuchungsergebnisse oder der herangezogenen Studien oder der konkret daraus gezogenen Schlussfolgerungen mit dem Ergebnis der Gesundheitsschädlichkeit bzw. hinsichtlich der Betäubungsmitteleigenschaft sehen und den Ausgang des Klageverfahrens als offen bewerten wollte - wovon das Gericht nicht ausgeht -, würde dies nicht zu einer Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung führen. Denn auch eine reine Interessenabwägung spricht für die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Denn die sofortige Vollziehung der im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Maßnahmen für den Schutz der Verbraucher sowie zum Schutz der menschlichen Gesundheit sind im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Im Rahmen der zu treffenden Güterabwägung ist der nicht zu verkennende, auch grundrechtsrelevante Nachteil, den die getroffenen Anordnungen der Antragstellerin auferlegen, nicht schwerer zu gewichten als das entgegenstehende öffentliche Interesse. Denn der Schutzzweck der lebensmittelrechtlichen Vorschriften greift gerade bei einer Gesundheitsgefahr, zumal bei einem Produkt, das THC enthält. Es ist nicht hinnehmbar, gesundheitsschädliche Produkte bis zu einer möglichen Entscheidung in der Hauptsache im Verkehr zu belassen. Dem Gesundheitsschutz kommt überragende Bedeutung zu. Zudem hat der Gesetzgeber durch die Regelung in § 39 Abs. 7 LFGB mit der kraft Gesetz geltenden sofortigen Vollziehbarkeit zum Ausdruck gebracht, dass ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug besteht, von dem nur abgewichen werden soll, wenn - anders als hier - offensichtlich ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestünden. Ohne den sofort wirksamen Vollzug der angeordneten Maßnahmen, insbesondere ohne Information der Kunden, wäre damit zu rechnen, dass die Antragstellerin bzw. ihre Kunden das streitgegenständliche Produkt unter Negierung der Lebensmitteleigenschaft und insbesondere unter Missachtung der Gesundheitsschädlichkeit weiter vertreiben, ohne die einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften - gerade auch zum Gesundheitsschutz - beachten zu wollen und sich so auch womöglich absatzfördernde Vorteile - auch im Vergleich zu anderen Wettbewerbern - zu verschaffen. Die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin sind im Vergleich zum Gesundheitsschutz nachrangig (ebenso etwa VG Schwerin, B.v. 20.5.2020 - 7 B 394/20 N - juris; NdsOVG, B.v. 12.12.2019 - 13 ME 320/19 - LMuR 2020, 104; VG Stade, B.v. 5.9.2019 - 6 B 735/19 - LMuR 2020, 43). Sollte die Antragstellerin durch Scheindeklarierungen oder Fantasiebezeichnungen bewusst die lebensrechtlichen Vorgaben umgehen wollen, würde sich überdies - ohne dass es hier darauf streiterheblich ankommt - ohnehin die Frage stellen, ob sie generell noch die Gewähr bietet, ihr Lebensmittelunternehmen ordnungsgemäß zu betreiben.
62
Ergänzend wird lediglich angemerkt, dass der Antragsgegner weitere lebensmittelrechtliche Verstöße, insbesondere bezüglich der Einstufung des Produkts als neuartiges Lebensmittel, ausdrücklich nicht weiter vertieft hat, obwohl diese Aspekte rechtlich auch nicht von der Hand zu weisen gewesen wären (vgl. VG Hamburg, B.v. 26.1.2021 - 7 E 4846/20 - juris; VG Würzburg, U.v. 13.7.2020 - W 8 K 20.161 - juris; VG Schwerin, B.v 20.5.2020 - 7 B 394/20 N - juris; VG Cottbus, B.v. 8.1.2020 - 3 L 230/19 - juris; Grieb/Hiller, Rechtliche Einordnung und Verkehrsfähigkeit von Cannabidiol, LMuR 2020, 289, 292 f; jeweils m.w.N.).
63
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
64
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 25.2 des Streitwertkatalogs. Nach Nr. 25.2 des Streitwertkatalogs richtet sich der Streitwert nach dem Auffangwert, wenn sich die wirtschaftlichen Auswirkungen der streitgegenständlichen Anordnung wie hier nicht im Einzelnen beziffern lassen. Zum einen hat sich die Antragstellerin selbst nicht zu den möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen geäußert. Zum anderen fehlen weitergehende Informationen darüber, in welcher Größenordnung der mögliche Gewinn zu beziffern wäre, auf den abzustellen ist (vgl. VGH BW, B.v. 17.9.2020 - 9 S 2343/20 - juris). Zwar findet sich in der Behördenakte eine Rechnung über 145 Einheiten à 69,00 EUR, insgesamt 10.488,00 EUR netto und 12.480,72 EUR brutto betreffend Hanföl für Kamele. Bei einem Verkaufspreis von 99,00 EUR, also zusätzlich 30,00 EUR, käme man bei einer Stückzahl von 145 auf 4.350,00 EUR. Abgesehen davon, dass dieser Betrag wohl nicht den Reingewinn der Antragstellerin darstellen vermag, ist unklar, ob und wieviel weitere Chargen betroffen sind. Denn diese aktenkundige Charge hat das Datum 27. November 2020, während die untersuchte Chargennummer das Datum 26. Mai 2020 aufweist. Mangels anderweitiger greifbarer Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bleibt es damit beim Auffangwert. Der Auffangwert von 5.000,00 EUR war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren, so dass ein Streitwert von 2.500,00 EUR festzusetzen war.