VG Würzburg, Urteil v. 17.09.2021 – W 6 K 21.30419
Titel:
Abschiebungsverbot bzgl. Armenien
Normenkette:
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
Leitsätze:
1. Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zwar ist eine Dialyse-Behandlung in Armenien grundsätzlich möglich und erreichbar; kann jedoch nicht sichergestellt werden, dass bei Rückkehr nach Armenien die sofortige Behandlung einer dialysepflichtigen Nierenerkrankung binnen ein bis zwei Tagen gewährleistet ist, besteht bei Aussetzen der Dialyse die Gefahr einer binnen Tagen einsetzenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die in kurzer Zeit zum Tod führen kann. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Armenien, Abschiebungsverbot, terminale Niereninsuffizienz, grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten in Armenien, Behandelbarkeit im Einzelfall nicht rechtzeitig gewährleistet, terminale dialysepflichtige Niereninsuffizienz, Behandlungsmöglichkeit
Fundstelle:
BeckRS 2021, 28672
Tenor
I. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Armenien nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. März 2021 wird in Nr. 5 und 6 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
1
Der 1976 geborene Kläger begehrt zuletzt die Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Armenien.
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1. Der Kläger, armenischer Staatsangehöriger, reiste am 28. November 2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16. Februar 2021 einen Asylantrag.
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Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für ... (Bundesamt) gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe Armenien wegen gesundheitlichen Problemen und einer drohenden Einberufung in Rahmen der Generalmobilmachung während des Bergkarabach-Konflikts verlassen. Er leide seit 27 Jahren Diabetes und habe seit ca. einem Jahr Probleme mit den Nieren. Im Krankenhaus in Armenien sei eine Niereninsuffizienz festgestellt worden und ihm eine Dialyse in Jerewan zur Behandlung angeboten worden. Der Kläger legte einen Arztbrief des Leopoldina Krankenhauses Schweinfurt vom 22. Dezember 2020 vor (Diagnosen u.a. terminale dialysepflichtige Niereninsuffizienz und Hyperglykämie mit Diabetes mellitus Typ 1) sowie eine Bescheinigung desselben Krankenhauses vom 15. Januar 2021, dass der Kläger drei Mal pro Woche dialysiert wird.
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Mit Bescheid vom 30. März 2021 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennen von subsidiärem Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Nrn. 1 bis 3). Es wurde festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen (Nr. 4) und der Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Armenien zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids aufgefordert (Nr. 5). Ferner wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des am 7. April 2021 zugestellten Bescheides Bezug genommen.
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Hiergegen ließ der Kläger am 13. April 2021 Klage erheben und zuletzt beantragen,
unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 30. März 2021 die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass beim Kläger Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armenien vorliegen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Kläger sei schwer erkrankt und dialysepflichtig. Die Möglichkeiten in Armenien, eine Dialyse durchzuführen, seien absolut unzureichend, pro Dialyse müsse zudem ein Betrag von bis zu 100 US-Dollar zugezahlt werden. Mit weiterem Schriftsatz vom 10. September 2021 wurden weitere Unterlagen vorgelegt und vorgetragen, der Kläger sei Rentner und beziehe eine geringe Behindertenrente von 30.100,00 Dram monatlich. Im Heimatort des Klägers gebe es keine Dialysemöglichkeit, sondern erst im ca. 130 km entfernten Eriwan. Der Kläger befinde sich derzeit im Organtransplantationsverfahren, welche ihm dauerhaft das Leben retten werde. Auf das zuletzt vorgelegte ärztliche Attest des Leopoldina Krankenhauses Schweinfurt vom 6. September 2021 wird verwiesen.
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Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen und erneut darauf hingewiesen, dass ausweislich der Erkenntnismittel die Insulingabe sowie Dialysebehandlung in Armenien grundsätzlich kostenlos erfolgten.
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2. Mit Beschluss vom 21. April 2021 wurde der zugleich mit Klageerhebung gestellte Antrag auf Eilrechtsschutz abgelehnt (Az.: W 6 S 21. 30420).
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Mit Beschluss vom 20. August 2021 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Mit Schriftsatz vom 13. September 2021 nahm der Kläger seine Klageanträge auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzes zurück, sodass das Verfahren mit Beschluss vom 16. September 2021 (Az.: W 6 K 21.30946) insoweit vom zugrundeliegenden Verfahren abgetrennt und eingestellt wurde.
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Mit Schriftsatz vom jeweils 13. September 2021 erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben, § 102 Abs. 2 VwGO.
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Die zulässige Klage hat Erfolg, denn der Bescheid des Bundesamts vom 30. März 2021 - soweit er noch verfahrensgegenständlich ist - ist bezüglich der Ablehnung der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Feststellung, dass wegen seiner Erkrankung ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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Bezüglich der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK im Hinblick auf die allgemeinen Lebensbedingungen in Armenien wird auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG), denen das Gericht folgt.
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Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen schwerwiegender Erkrankungen, namentlich der dreimal pro Woche dialysepflichtigen terminalen Niereninsuffizienz, deren Behandlung in Armenien nicht bzw. nicht rechtzeitig gewährleistet ist.
18
1. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für die Frage nach dem Vorliegen einer solchen Gefahr ist unerheblich, von wem diese ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird, die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab, unabhängig davon, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324). Die Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn die für den Eintritt der Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, U.v. 18.7.2001, Buchholz 402.240, § 53 AuslG Nr. 46). Bei der Prognose, ob dem Ausländer bei einer Rückkehr in den Zielstaat dort eine erhebliche konkrete Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der Verschlimmerung einer individuellen Erkrankung droht, sind alle zielstaatsbezogenen Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen (BVerwG, U.v. 17.10.2006, BVerwGE 127, 33). Danach ist der Begriff der Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Entstehungsgrundes nicht einschränkend auszulegen und eine Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben kann auch dann vorliegen, wenn sie durch die bereits vorhandene Krankheit konstitutionell mitbedingt ist. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Eine Gefahr ist „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist, somit sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, U.v. 29.7.1999 - 9 C 2/99 - juris Rn. 8). Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient hingegen nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Mit der ab dem 17. März 2016 geltenden gesetzlichen Regelung hat auch der Gesetzgeber klargestellt, dass eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vorliegt (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient hingegen nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern.
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Eine extreme Gefährdung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann auch dann bestehen, wenn eine Krankheit, auch wegen drohender Verschlimmerung, im Zielstaat zwar behandelbar ist, aber der Ausländer die an sich verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich nicht oder nicht rechtzeitig erlangen kann, weil sie ihm aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (BVerwG, U.v. 22.3.2012 -1C 3/11, NVwZ-RR 2012, 529 Rn. 34; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 60 Rn. 102).
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2. Gemessen an diesen Maßstäben ist im Fall des Klägers entgegen der Auffassung der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid zum maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt bei Zugrundelegung seiner Erkrankungen und der Verhältnisse in seinem Heimatland Armenien vom Vorliegen einer erheblichen konkreten Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen bei Rückführung in das Heimatland auszugehen.
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Der Kläger ist nach den vorgelegten ärztlichen Attesten des Leopoldina Krankenhauses Schweinfurt überlebensnotwendig auf eine ununterbrochene Hämodialysebehandlung (nachweislich seit mindestens Januar 2021 durchgeführt in der Frequenz von 3-mal wöchentlich in teilstationärer mehrstündiger Behandlung) angewiesen, die neben der üblichen diesbezüglichen Medikation u.a. auch noch durch die Verabreichung von Insulin begleitet wird; bereits eine Unterbrechung der Hämodialyse von nur wenigen Tagen führt zu lebensbedrohlichen Konsequenzen. Eine theoretisch zur Behebung seiner terminalen Niereninsuffizienz auch noch mögliche Nierentransplantation steht zwar hier in Deutschland an, jedoch ist nicht absehbar, wann sich der Kläger einer Transplantation unterziehen können wird.
22
Das Gericht übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung der Niereninsuffizienz in Armenien nach der Erkenntnislage grundsätzlich möglich ist und die Dialysebehandlung in Armenien grundsätzlich kostenlos erfolgt. Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. 100,00 US-Dollar pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber auch im geringen Umfang zuzahlen. Eine Dialysebehandlung ist in fünf Krankenhäusern in Eriwan sowie in weiteren Städten möglich (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 20.6.2021, Stand: April 2021, S. 19). Das Gericht übersieht auch nicht, dass bestimmte Personengruppen kostenfreie Medikamente in lokalen Polikliniken erhalten können sowie Dienstleistungen aus dem Basis-Leistungspaket (BBP) nutzen können, darunter auch Behinderte der 1. und 2. Gruppe (BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Armenien, vom 8.5.2019, S. 40 f., und vom 3.3.2021, S. 38 f.). Einer Auskunft der Deutschen Botschaft in Eriwan vom 10. März 2017 an das VG Bayreuth (Az.: B 1 K 16.31146) ist weiter zu entnehmen, dass sich ein Patient nur in einem (wohnortnahen) Krankenhaus mit einer funktionierenden Hämodialyse-Abteilung vorstellen muss. Wenn in der Abteilung ein Platz frei ist, wird der Patient automatisch in das Programm aufgenommen. Wenn das Krankenhaus keinen freien Platz hat, kann die Aufnahme eines neuen Patienten in kurzer Zeit nach Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erfolgen. Das Krankenhaus bekommt dann zusätzliche Mittel, so dass der Patient die kostenfreien und regelmäßigen Sitzungen erhalten kann (vgl. im Einzelnen auch schon die Ausführungen dazu im streitgegenständlichen Bescheid auf S. 13 f.). Außerdem kann sich ein Patient, der Dialyse benötigt, auf privater Basis jederzeit direkt an die Krankenhausverwaltung wenden, um die Zeit bis zur Organisation der kostenfreien Dialyse zu überbrücken.
23
Das Gericht bestreitet nicht die grundsätzliche Behandelbarkeit der Erkrankungen des Klägers, sieht jedoch im Fall des Klägers nicht die hinreichend gesicherte Erreichbarkeit innerhalb eines sehr schmalen Zeitkorridors und insbesondere deren ggf. erforderliche Finanzierbarkeit gewährleistet. Bei Anlegung dieses Maßstabs hat der Kläger durch die vorgelegten ärztlichen Unterlagen ein Abschiebungsverbot im oben genannten Sinne dargelegt. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die notwendige und erforderliche Behandlung in Armenien sicherstellen und insbesondere rechtzeitig erreichen kann.
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Aus dem ärztlichen Attest vom 6. September 2021 ergibt sich, dass bei Aussetzen der Dialyse eine binnen Tagen einsetzende Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die in kurzer Zeit zum Tod führen kann, eintritt. Damit besteht die Gefahr einer alsbaldigen und unmittelbaren erheblichen und auch lebensbedrohlichen Verschlimmerung der dialysepflichtigen Nierenerkrankung. Der Kläger hat durch die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nachgewiesen, dass er dreimal wöchentlich eine teilstationäre mehrstündige Dialysebehandlung mit umfangreicher Medikation benötigt. Demnach ist zwingend zur Vermeidung einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erforderlich, dass für den Kläger bei Rückkehr nach Armenien eine sofortige Behandlung binnen ein bis zwei Tagen gewährleistet ist. Zwar führt die Beklagte im verfahrensgegenständlichen Bescheid an, dass eine Dialyse sofort und innerhalb von ein bis zwei Tagen möglich sei. Dies setzt jedoch nach ihren eigenen Ausführungen voraus, dass es entsprechende freie Kapazitäten in dem behandelnden Krankenhaus gibt, was jedoch nicht gesichert ist. Zumindest hat die Beklagte diesbezüglich nichts Konkretes dargelegt. Zwar kann das Krankenhaus eine Genehmigung für einen neuen Quotenplatz beim Gesundheitsministerium beantragen, doch das Verfahren zur Erlangung einer Anweisung vom Gesundheitsministerium erfordert mehrere Tage. Während dieser Zeit ist bei Unterbrechung der Behandlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer gravierenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers zu rechnen. Das Gericht sieht es deswegen als nicht sichergestellt an, dass eine sofortige kontinuierliche medizinische Behandlung gewährleistet ist, die erforderlich ist, um eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankungen des Klägers abzuwenden. Hinzu kommt zudem, dass der Kläger als Empfänger einer geringfügigen Behindertenrente nicht innerhalb so kurzer Zeit bei den zuständigen Stellen die Kostenfreistellung bzw. -übernahme von evtl. anfallenden Zuzahlungen beantragen könnte. Aus Sicht des Gerichts bestünde folglich im Falle einer Abschiebung des Klägers aufgrund der hier vorliegenden Umstände des konkreten Einzelfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr in Form einer gravierenden Gesundheitsverschlechterung für den Kläger.
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Bezüglich des Klägers war daher ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Ukraine festzustellen und der Bescheid in Nr. 5 und 6 aufzuheben, soweit er dem entgegenstand.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.