Inhalt

VerfGH München, Entscheidung v. 17.08.2021 – Vf. 84-VI-20
Titel:

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde im Erbscheinsverfahren

Normenkette:
BayVfGHG Art. 51 Abs. 2 S. 1
Leitsatz:
Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung im Erbscheinsverfahren ist aus Gründen der Subsidiarität wegen der Möglichkeit der Erbenfeststellungsklage regelmäßig unzulässig. (Rn. 32)
Schlagworte:
Verfassungsbeschwerde, Subsidiarität, Erbschein, Erbscheinsverfahren, Erbenfeststellungsklage
Fundstellen:
ErbR 2021, 990
FamRZ 2021, 1813
BeckRS 2021, 22606
ZEV 2021, 668
LSK 2021, 22606

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Beschwerdeführer sind Ehemann (Beschwerdeführer zu 1) bzw. Sohn (Beschwerdeführer zu 2) der am 30. Januar 2015 verstorbenen Frau S. H. (im Folgenden: Verstorbene bzw. Erblasserin). Die Beschwerdeführer wenden sich gegen einen Beschluss vom 21. August 2020 Az. 31 Wx 265/17, mit dem das Oberlandesgericht München in Nummer 1 einen Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 13. April 2017 insoweit aufgehoben hat, als das Amtsgericht darin die zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet hat.
2
1. Die Verstorbene und der Beschwerdeführer zu 1 - ihr Ehemann - hatten am 26. Dezember 2014 ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament errichtet, in dem sie bestimmten, dass ihre Anteile an einem Wohnungseigentum zunächst der überlebende Ehepartner bekommen und der Beschwerdeführer zu 2 - eines ihrer gemeinsamen Kinder - Nacherbe sein solle. Ihr Geldvermögen solle an alle vier Kinder (neben dem Beschwerdeführer zu 2 die Tochter E. und die Söhne G. und U.) gleichgewichtig verteilt werden. Ihre Anteile an dem gemeinsam bewohnten Haus solle zunächst der überlebende Ehepartner bekommen; der Beschwerdeführer zu 2 solle Nacherbe sein.
3
Vorangegangen waren u. a. übereinstimmende Testamente vom 25. Juli 2008 des Beschwerdeführers zu 1 und vom 21. November 2009 der Erblasserin. Im Testament vom 21. November 2009 hatte die Erblasserin verfügt, dass ihren Anteil an dem gemeinsam bewohnten Haus ihr Mann erben, die Tochter E. Nacherbin sein und der Beschwerdeführer zu 2 diesen Teil des Erbes treuhänderisch verwalten solle. Das Geldvermögen sollten die Tochter E. zu ½ und die beiden Söhne G. und U. zu je ¼ erhalten; den Anteil E.s sollten der Beschwerdeführer zu 2 und der Sohn U. treuhänderisch verwalten. Ihren Anteil an dem gemeinsamen Wohnungseigentum solle der Beschwerdeführer zu 2 unmittelbar seinen Töchtern zukommen lassen, wenn diese bereit seien, ihm ein lebenslanges Wohnrecht einzuräumen.
4
Mit notarieller Urkunde vom 12. März 1992 hatte der Beschwerdeführer zu 2 für sich und seine Abkömmlinge auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht bezüglich des Nachlasses seiner Eltern gegen Zahlung einer Geldsumme verzichtet. Mit notarieller Urkunde vom 2. April 2015 übertrug der Beschwerdeführer zu 1 seinen Erbanteil am Nachlass der am 30. Januar 2015 Verstorbenen auf den Beschwerdeführer zu 2.
5
2. Der Beteiligte U. - einer der Söhne der Verstorbenen - hatte die Erteilung eines Erbscheins nach seiner am 30. Januar 2015 verstorbenen Mutter beantragt, wonach aufgrund gesetzlicher Erbfolge der Beschwerdeführer zu 1 Erbe zu ½ und die Kinder E., G. und U. zu je ⅙ Erben geworden seien.
6
Mit Beschluss vom 13. April 2017 erachtete das Amtsgericht Memmingen die zur Begründung des Antrags des vom Beteiligten U. beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt (Nummer 1 des Tenors). Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, die Auslegung der vorliegenden Testamente ergebe, dass keine Erbeinsetzung erfolgt, sondern nur Teilungsanordnungen oder Vorausvermächtnisse getroffen worden seien. Da der Beschwerdeführer zu 2 am 12. März 1992 einen Erbverzicht erklärt habe, würden nur der Beschwerdeführer zu 1 und die übrigen drei Abkömmlinge zu je ⅙ Erben.
7
Zugleich wies das Amtsgericht u. a. einen Antrag des Beschwerdeführers zu 1 zurück, einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Erben zu ½ und den Beschwerdeführer zu 2 neben den drei anderen Abkömmlingen als Erben zu ⅛ ausweise (Nummer 3 des Tenors), weil die Erbrechtslage wie eben ausgeführt zu beurteilen sei.
8
3. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts legte der Beteiligte G. Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 30. August 2018 wies das für die Entscheidung über die Beschwerde zuständige Oberlandesgericht darauf hin, dass die Testamente vom 21. September 2008 (richtig: 21. November 2009) und 26. Dezember 2014 seiner Ansicht nach Erbeinsetzungen enthielten - im Fall des Testaments vom 26. Dezember 2014 eine Einsetzung des Beschwerdeführers zu 1 zum Alleinerben -, und daher zu prüfen sei, ob die Erblasserin bei ihrer Errichtung testierfähig gewesen sei. Unter dem 12. November 2018 beschloss es die Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Testierfähigkeit der Erblasserin am 26. Dezember 2014.
9
Mit Schreiben vom 20. November 2018 benannte der Beschwerdeführer zu 2 als Zeugen „zum Beweis für [die] Testierfähigkeit“ der Verstorbenen am 26. Dezember 2014 die Physiotherapeutin, die sie bis zum 8. Januar 2015 behandelt habe, mehrere Nachbarn und den Ärztlichen Direktor des Klinikums M., der um den 15. Januar 2015 ein Gespräch mit der Verstorbenen geführt habe. Das Oberlandesgericht leitete das Schreiben an den Sachverständigen weiter.
10
In seinem Gutachten vom 20. Juni 2019 stützte sich der Sachverständige, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, zur Beurteilung des Geisteszustands der Erblasserin u. a. auf das Schreiben des Beschwerdeführers zu 2 vom 20. November 2018, einen Brief des behandelnden Hausarztes vom 5. Dezember 2014, die Dokumentation einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vom 7. Januar 2015 und eine Erklärung der Pflegekräfte vom 22. Mai 2019 sowie auf Arztbriefe über Behandlungen der Erblasserin in den Jahren 2013 und 2014. Er kam zu dem Ergebnis, es gebe bedeutsame Anhaltspunkte für eine schwere kognitive Störung und somit Beeinträchtigung der freien Willensbildung der Erblasserin zum Errichtungszeitpunkt des Testaments vom 26. Dezember 2014. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zu 2 weiter benannten Zeugen wies er darauf hin, dass Zeugenbefragungen nach fast fünf Jahren ohne zeitnahe schriftliche Aufzeichnungen mit großer Unsicherheit belastet seien.
11
Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 beanstandete der Beschwerdeführer zu 2 u. a., der Sachverständige habe nicht erkannt, dass die Verstorbene veranlasst worden sei, sich zum Erreichen der Pflegestufe 2 beim Besuch der MDK-Gutachterin „möglichst dumm zu stellen“. Zu Unrecht werte der Sachverständige auch die Aussagen der Caritaspflegekräfte ab. Zu den von ihm benannten Zeugen gebe es keine Stellungnahme.
12
Auf Nachfrage des Oberlandesgerichts vom 13. August 2019 ergänzte der Sachverständige mit Schreiben vom 23. September 2019, sein Gutachten sei dahin zu verstehen, dass die Erblasserin im Errichtungszeitpunkt testierunfähig gewesen sei.
13
Mit Schreiben vom 29. November 2019 erklärte der Beschwerdeführer zu 2 u. a., dass eine Caritasmitarbeiterin und die Physiotherapeutin wichtige Angaben zur Testierfähigkeit der Erblasserin machen könnten. Außerdem legte er Videoaufnahmen vor, die die Verstorbene im Dezember 2014 zeigten. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 benannte der Beschwerdeführer zu 2 eine der Caritasmitarbeiterinnen, die im Dezember 2014 bei der Mutter im Einsatz gewesen sei, als Zeugin.
14
Das Oberlandesgericht erholte daraufhin mit Beschluss vom 14. Januar 2020 eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen. Nach Auswertung der Videoaufnahmen - die u. a. eine Besprechung des Testaments vom 26. Dezember 2014 zeigten - kam der Sachverständige in einer ergänzenden Stellungnahme vom 22. Juni 2020 zu dem Ergebnis, er halte die Erblasserin für nicht mehr in der Lage, die für und gegen eine testamentarische Entscheidung sprechenden Gesichtspunkte erkennen und gegeneinander abwägen zu können. Vielmehr sei die Erblasserin durch den Beschwerdeführer zu 2 durch den Testamentstext geleitet worden.
15
Der Beschwerdeführer zu 2 beanstandete mit Schreiben vom 17. August 2020 u. a., dass der Sachverständige die Videoaufnahmen falsch interpretiert hätte und Zeugen (insbesondere die Mitarbeiter der Caritas oder die Physiotherapeutin zur Testierfähigkeit) nicht gehört worden seien. Es sollten alle Zeugen gehört und die Sache an einen anderen Gutachter gegeben werden. Zugleich legte er die vollständigen Videoaufnahmen vor.
16
4. Über die Beschwerde entschied das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 21. August 2020. Es hob die Nummer 1 des Beschlusses des Amtsgerichts Memmingen vom 13. April 2017 auf und wies die weitergehende Beschwerde zurück.
17
Die Beschwerde sei begründet, soweit sie sich gegen die Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge richte. Maßgeblich sei das Testament der Erblasserin vom 21. November 2009, da es Erbeinsetzungen enthalte. In dem Testament habe sie ihre Rechtsnachfolger in wirtschaftlicher Hinsicht benannt und die Vermögensverhältnisse nach ihrem Tod aus ihrer Sicht abschließend regeln wollen. Wesentliches Indiz sei dabei, dass sie ihr im Wesentlichen gesamtes Vermögen verteilt habe.
18
Diese Verfügungen habe sie nicht wirksam mit Testament vom 25. Dezember 2014 (richtig: 26. Dezember 2014) widerrufen, da sie bei dessen Errichtung testierunfähig gewesen sei. Diese Überzeugung des Senats beruhe auf dem Gutachten des Sachverständigen, der dem Senat aus etlichen Verfahren als sachkundiger und gewissenhafter Gutachter bekannt sei. Der Sachverständige habe insbesondere aus den zeitnah zur Errichtung der Verfügung vorliegenden Berichten des Hausarztes und der Pflegegutachterin schwere kognitive Defizite der Erblasserin im Sinn einer ausgeprägten Demenz erkannt. Auf den exakten Typ der Demenzerkrankung komme es nicht an. Einer weiteren Beweisaufnahme durch Vernehmung von Personen aus dem Umfeld der Erblasserin habe es angesichts der vorliegenden Behandlungsunterlagen nicht bedurft. Auf die angekündigte Stellungnahme der Physiotherapeutin komme es schon deshalb nicht an, da diese nicht die zur Beurteilung der Testierunfähigkeit nötige Sachkunde besitze. Die Videoaufnahmen aus dem Jahr 2014 seien dem Sachverständigen vorgelegt worden, obwohl es sich dabei um von einem Verfahrensbeteiligten vorgenommene Zusammenschnitte gehandelt habe; der Sachverständige sei bei seiner Einschätzung geblieben. Auch das weitere Vorbringen der Beteiligten führe zu keiner anderen Bewertung.
19
Eine Anweisung zur Erteilung eines Erbscheins an das Amtsgericht komme allerdings nicht in Betracht, da kein Erbscheinsantrag vorliege, der die Erbrechtslage zutreffend abbilde. Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags des (hiesigen) Beschwerdeführers zu 1 richte, sei sie unbegründet.
20
Die Sache sei dem Nachlassgericht zurückzugeben, damit es den Beteiligten Gelegenheit zur Stellung eines zutreffenden Erbscheinsantrags geben könne.
21
Die Rechtsbeschwerde ließ das Oberlandesgericht nicht zu.
22
5. Gegen den Beschluss vom 21. August 2020, der den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zu 1 am 27. August 2020 zugestellt bzw. dem Beschwerdeführer zu 2 mit Schreiben vom 26. August 2020 formlos bekannt gegeben wurde, erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. September 2020, bei Gericht eingegangen am 9. September 2020, gemeinsam Anhörungsrüge. Sie beanstandeten, dass die vom Beschwerdeführer zu 2 mit Schreiben vom 20. November 2018, 31. Juli und 5. Dezember 2019 angebotenen Zeugen zur Testierfähigkeit nicht gehört und die Aussagen der Physiotherapeutin und des Ärztlichen Direktors im Gutachten nicht berücksichtigt worden seien. Die Aussagen der Caritasmitarbeiter seien praktisch nicht berücksichtigt worden, da sie der Sachverständige abgewertet habe. Ihre Vernehmung hätte ergeben, dass die Verstorbene am 26. Dezember 2014 trotz einer beginnenden Demenz testierfähig gewesen sei. Dabei komme besonders den Personen, die sie in der fraglichen Zeit besucht hätten, eine entscheidende Rolle zu. Das sei von Bedeutung, da die Verstorbene instruiert worden sei, sich bei der Begutachtung zur Erhöhung der Pflegestufe - auf die sich der Sachverständige maßgeblich stütze - möglichst dumm anzustellen. Auf das Vorbringen dazu gehe das Gericht ebenso wenig ein wie auf die Darstellung gravierender Fehler im Gutachten mit Schreiben vom 17. August 2020, insbesondere dass der Verstorbenen bei der Auswertung der Videos Worte in den Mund gelegt worden seien, die sie nicht gesagt habe. Mit den Hinweisen auf die Strafsache bei der Staatsanwaltschaft habe das Gericht erkennen müssen, dass die Sache noch nicht entscheidungsreif gewesen sei.
23
6. Mit Beschluss vom 18. November 2020 wies das Oberlandesgericht die Anhö rungsrüge zurück. Eine weitere Beweisaufnahme sei schon aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses nicht in Betracht gekommen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass den Beobachtungen medizinischer Laien bei der Beurteilung der Testierunfähigkeit kein Gewicht zukomme, wenn der Gesundheitszustand um den Zeitpunkt der Errichtung im Wesentlichen dokumentiert sei. Schließlich habe auch der Sachverständige nach Studium der Akten die Einvernahme weiterer Zeugen nicht für notwendig erachtet.
II.
24
1. Mit Schreiben vom 21. September 2020, eingegangen am gleichen Tag, legten die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein und baten, zunächst die Entscheidung des Fachgerichts über ihre Anhörungsrüge abzuwarten. In dem angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts sehen sie eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), da mehrere von ihnen benannte mögliche Zeugen, die die Testierfähigkeit der Erblasserin hätten einschätzen können, nicht gehört worden seien. Auch zwei Videoaufnahmen von der Erblasserin seien im Gutachten falsch und abwertend wiedergegeben worden. Zugleich sei die Erblasserin in ihrer Menschenwürde verletzt worden, indem sie als testierunfähig behandelt worden sei.
25
Nach Erlass des Anhörungsrügebeschlusses vom 18. November 2020 durch das Oberlandesgericht begründeten die Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde mit Schreiben vom 8. Dezember 2020, eingegangen am 11. Dezember 2020, weiter. Der Hinweis im Beschluss vom 18. November 2020, vom Senat seien alle für die Beurteilung der Testierfähigkeit erforderlichen Beweise erhoben worden, bedeute nichts anderes, als dass die bisher vorgelegten Begründungen nicht beachtet worden seien. Die Ergebnisse der vorliegenden Tests belegten eine maximal leichte Demenz, sodass es zwingend notwendig gewesen sei, alle verfügbaren Zeugenaussagen einzuholen. Einer Physiotherapeutin könne die Fähigkeit zur Beurteilung einer Testierunfähigkeit nicht abgesprochen werden. Das Gericht berücksichtige nicht, dass der Sachverständige die Videoaufnahmen an den wesentlichen Stellen falsch transkribiert habe. Die Vermutungen zur Videobearbeitung hätten sich als haltlos herausgestellt. Die Aussage des Gerichts, der Gesundheitszustand der Erblasserin bei Errichtung des Testaments sei im Wesentlichen dokumentiert, treffe nicht zu, da mehrere medizinische Fachkräfte gar nicht gehört worden seien. Der Sachverständige habe zudem bei Vernehmung des Ärztlichen Direktors und der Physiotherapeutin weitere Erkenntnisse für möglich gehalten.
26
Die fälschliche Annahme der Testierunfähigkeit der Erblasserin verletze diese in ihrer Würde. Sie führe dazu, dass mit dem Testament aus dem Jahr 2009 eine letztwillige Verfügung zur Anwendung komme, die anders als die Testamente vom Dezember 2014/Januar 2015 nicht den wahren Willen der Erblasserin wiedergebe.
27
Mit Schreiben vom 20. November 2018 seien der Ärztliche Direktor und die Physiotherapeutin als Zeugen benannt worden. Trotzdem habe der Gutachter, dem offenbar die Befragung der Zeugen übertragen worden sei, weder den Ärztlichen Direktor noch die Physiotherapeutin kontaktiert. Dagegen habe das Gericht den am Ausgang des Verfahrens maßgeblich interessierten Beteiligten G. als Zeugen berücksichtigt. Die Caritas habe für ihre Mitarbeiter die positive Einschätzung zur geistigen Gesundheit der Erblasserin bestätigt. Der Gutachter habe jedoch der Dokumentation der MDK-Gutachterin höheren Wert beigelegt. Die mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 benannte Mitarbeiterin der Caritas sei ebenfalls nicht gehört worden.
28
Bei korrekter Auswertung der ungekürzten Videoaufnahmen hätte sich die Testierfähigkeit der Erblasserin ergeben. Die Schreiben des Hausarztes und der MDKGutachterin wären widerlegt worden. Das Zustandekommen des Testaments vom 26. Dezember 2014 sei nicht beachtet worden; die eidesstattlichen Erklärungen der Beteiligten belegten, dass die Erblasserin sich trotz ihrer leichten kognitiven Einschränkung von den vom Beschwerdeführer zu 2 vorbereiteten Testamenten distanziert und veranlasst habe, dass ihr wirklicher Wille niedergeschrieben werde. Bei der Begutachtung am 7. Januar 2015 sei die Erblasserin von U. getäuscht worden, es gehe um die Erhöhung der Pflegestufe und sie möge sich möglichst dumm stellen. Dem Video sei auch zu entnehmen, dass der Erblasserin - die aufgrund ihrer Sehschwäche nicht mehr habe erkennen können, wo sie ihre Unterschrift platziert hätte - die Hand dorthin geführt worden sei, wo sie ihre verunglückte Unterschrift durchstreichen und durch eine neue ersetzen sollte.
29
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen.
III.
30
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht wird (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG).
31
Aus dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs folgt nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und auch des Bundesverfassungsgerichts, dass die Verfassungsbeschwerde wegen ihres subsidiären Charakters über Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG hinaus nur dann zulässig ist, wenn alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, um dem als verfassungswidrig beanstandeten Hoheitsakt entgegenzutreten. Die Verfassungsbeschwerde ist ein letzter, außerordentlicher Rechtsbehelf, der nur dann zum Zug kommt, wenn alle anderen Möglichkeiten erschöpft sind, um eine verfassungswidrige Maßnahme zu beseitigen. Versäumt ein Beschwerdeführer eine prozessuale oder tatsächliche Möglichkeit, um eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte auszuräumen, so begibt er sich dieser Rechte. Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass ein Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren sowohl den Rechtsweg formal durchlaufen als auch alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die geltend gemachte Verletzung von Verfassungsrecht zu verhindern oder zu beseitigen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 22.10.2018 BayVBl 2019, 465 Rn. 19 m. w. N.; vom 8.11.2019 - Vf. 51-VI-18 - juris Rn. 24 m. w. N.).
32
Eine solche zumutbare Möglichkeit, die geltend gemachte Verfassungsverletzung zu beseitigen, besteht hier. Die angegriffene Entscheidung ist in einem Erbscheinsverfahren ergangen. Selbst wenn bereits ein Erbschein zu Lasten der Beschwerdeführer erteilt worden wäre - was hier, soweit ersichtlich, noch nicht der Fall ist -, könnten die Beschwerdeführer vor den Fachgerichten eine Erbenfeststellungsklage erheben und auf diesem Weg noch ihr Ziel - die Feststellung der Erbenstellung (mit einem bestimmten Erbanteil) - erreichen (vgl. BVerfG vom 23.11.2016 FamRZ 2017, 324; vom 25.5.2020 FamRZ 2020, 1390 Rn. 4). Unabhängig von dem etwa entgegenstehenden Inhalt eines Erbscheins kann der wirkliche Erbe jederzeit vor dem Prozessgericht Klage auf Feststellung seines Erbrechts erheben, wobei das Prozessgericht nicht gehindert ist, von den Feststellungen des Nachlassgerichts abzuweichen (BGH vom 14.4.2010 FamRZ 2010, 1068/1069; vgl. auch BVerfG FamRZ 2017, 324). Im Erbscheinsverfahren werden keine der materiellen Rechtskraft fähigen Entscheidungen über das Erbrecht getroffen, die Bindungswirkung für einen späteren streitigen Prozess über die Feststellung des Erbrechts hätten. Diese fehlende Bindungswirkung ergibt sich daraus, dass dem Erbschein keine Rechtskraftwirkung zukommt. Er kann vielmehr jederzeit nach § 2361 BGB eingezogen werden (BGH FamRZ 2010, 1068/1069). Wenn zwischen den Erbprätendenten ein Zivilrechtsstreit zur Feststellung des Erbrechts anhängig ist, kommt die Aussetzung eines anhängigen Erbscheinsverfahrens in Betracht (BayObLG vom 30.4.1998 FamRZ 1999, 334).
33
Der im Rahmen der verfassungsprozessualen Subsidiarität geltende Vorrang der Erbenfeststellungsklage gilt nicht nur in den Fällen, in denen es allein um eine inhaltliche Überprüfung des Ergebnisses des Erbscheinsverfahrens geht, sondern auch, wenn - wie hier - Verfahrensfehler im Erbscheinsverfahren gerügt werden (BVerfG FamRZ 2017, 324; 2020, 1390). Die Beschwerdeführer können im Rahmen einer solchen Erbenfeststellungsklage ihren als übergangen gerügten Vortrag (ggf. erneut) vorbringen sowie (ggf. erneut) auf die aus ihrer Sicht notwendigen Beweiserhebungen hinwirken, um so der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs und etwaiger anderer verfassungsmäßiger Rechte Abhilfe zu verschaffen.
34
Wegen der Möglichkeit der Erbenfeststellungsklage ist eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung im Erbscheinsverfahren daher regelmäßig und auch im vorliegenden Fall unzulässig (vgl. auch BVerfG vom 29.8.2005 -
1 BvR 219/05 - juris Rn. 7 ff.; FamRZ 2017, 324; vom 30.1.2020 - 1 BvR 2635/19 - juris Rn. 2; FamRZ 2020, 1390; StGH des Landes Hessen vom 12.8.2020 - P.St. 2689 - juris Rn. 31 ff.; Mayr in Herberger/Martinek/Rüßmann/ Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, § 2353 Rn. 84; Grziwotz in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2019, § 352 e Rn. 55; Leipold in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 1922 Rn. 222; noch nicht problematisiert in VerfGH vom 13.3.1998 VerfGHE 51, 49 und vom 30.1.2007 VerfGHE 60, 14). IV.
35
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).