VGH München, Beschluss v. 09.07.2021 – 11 ZB 21.1134
Titel:

Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis – Berufungszulassung

Normenkette:
FeV § 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 2, S. 2, § 47 Abs. 2
Leitsätze:
1. Wenn vom Ausstellungsmitgliedstaat stammende Informationen darauf "hinweisen", dass ein ordentlicher Wohnsitz des Führerscheininhabers in seinem Hoheitsgebiet bei Ausstellung des Führerscheins nicht vorlag, kann der Aufnahmemitgliedstaat zur Beurteilung eines Wohnsitzverstoßes auch inländische Umstände heranziehen und obliegt es dem Inhaber der Fahrerlaubnis, substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden. Dies gilt in besonderer Weise, wenn er gleichzeitig einen Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat (stRspr vgl. BVerwG BeckRS 2019, 29034 Rn. 25, 28; VGH München BeckRS 2019, 3426 Rn. 18-22, jeweils mwN). (Rn. 14 und 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ist der Inhaber einer tschechischen Fahrerlaubnis seit langen Jahren, hier: seit dem 6.9.1999, durchgehend mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldet und war er nach der Mitteilung der tschechischen Polizei dort im maßgeblichen Zeitraum in einem Anwesen gemeldet, in dem zahlreiche weitere deutsche Staatsangehörige zeitgleich gemeldet waren, ohne jemals dort angetroffen worden zu sein, ergeben sich hinsichtlich der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis berechtigte Zweifel, sodass es ihm obliegt, diese zu entkräften und nähere Angaben zu seinem Aufenthalt in der Tschechischen Republik zu machen. (Rn. 18 und 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis, Hinweise aus dem Ausstellungsmitgliedsstaat auf einen Wohnsitzverstoß, Mitwirkungsobliegenheiten des Fahrerlaubnisinhabers, Hinweise aus dem Ausstellungsmitgliedsstaat, Wohnsitzverstoß, inländische Umstände, Wohnsitz in Deutschland
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 05.03.2021 – AN 10 K 20.1555
Fundstelle:
BeckRS 2021, 18508

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Inlandsungültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Vorlage seines Führerscheins.
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Mit Strafbefehl vom 6. November 2008, rechtskräftig seit 22. Dezember 2008, verurteilte das Amtsgericht Heidenheim den Kläger, der am 22. August 2008 auf der BAB 7 unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursacht hatte, wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperre für die Wiedererteilung von neun Monaten an. Eine deutsche Fahrerlaubnis wurde ihm seither nicht mehr erteilt.
3
Aufgrund einer Mitteilung der Polizeiinspektion M. über Ermittlungen zu Scheinwohnsitzen in der Tschechischen Republik an einer Meldeadresse in Bílina erhielt die für den deutschen Wohnsitz des Klägers zuständige Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts E.-H. (im Folgenden: Landratsamt) durch Nachfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt Kenntnis davon, dass die Stadt Bílina dem Kläger am 22. Dezember 2014 einen bis zum 22. Dezember 2024 befristeten Führerschein der Klassen AM, B und B1 ausgestellt hat, in dem ein Wohnsitz in H. eingetragen ist. Weitere Ermittlungen des Landratsamts ergaben, dass der Kläger seit dem 6. September 1999 durchgehend mit Hauptwohnsitz unter seiner jetzigen Wohnanschrift in B.  gemeldet ist.
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Nach Anhörung stellte das Landratsamt mit Bescheid vom 27. Juli 2020 fest, dass der tschechische Führerschein den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtige, und verpflichtete ihn, den Führerschein abzuliefern. Wegen eines Wohnsitzverstoßes sei die tschechische Fahrerlaubnis in Deutschland nicht anzuerkennen. Im Rahmen der Anhörung habe der Kläger keine Angaben zur Wohnsitznahme in der Tschechischen Republik, zum Erwerb des Führerscheins oder zu beruflichen oder persönlichen Bindung zum Ausstellermitgliedsstaat gemacht. Den Führerschein habe er daher zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.
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Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. August 2020 ließ der Kläger beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage gegen den Bescheid erheben. Das Verwaltungsgericht holte eine Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zusammenarbeit in Sch. ein. Danach habe eine Überprüfung der Führerschein- und Meldedaten ergeben, dass der Kläger Inhaber eines vorübergehenden Aufenthaltstitels der Tschechischen Republik zur Ausübung einer Gewerbetätigkeit vom 30. Mai 2013 bis zum 14. Dezember 2024 ist und dass er vom 25. April 2013 bis 25. Februar 2014 in Bílina, M. P., P. 285/3 bei R. und J. K. sowie vom 15. Dezember 2014 bis 15. Dezember 2015 in H., V. 103 bei V. S. gemeldet war.
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In der mündlichen Verhandlung am 5. März 2021 erklärte der Kläger auf Frage zu seinen Wohnverhältnissen in der fraglichen Zeit, er wolle „zum Sachverhalt überhaupt nichts sagen, habe aber seinen Führerschein rechtmäßig erworben.“
7
Mit Urteil vom 5. März 2021 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es lägen unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vor, die darauf hindeuteten, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik gehabt habe. Diese Zweifel ergäben sich aus einer Zusammenschau der Informationen der tschechischen Behörden. Unter Berücksichtigung der inländischen Umstände stehe der Wohnsitzverstoß fest. Dies habe der Kläger nicht durch substantiierte Angaben zu seinem Aufenthalt in Tschechien entkräftet. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins sei aus dem Tenor des Bescheids zwar nicht ersichtlich, dass ein Sperrvermerk angebracht werden soll. Dies ergebe sich jedoch eindeutig aus der Begründung des Bescheids.
8
Zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache und deren grundsätzliche Bedeutung geltend.
9
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
10
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass die Berufung aus den vorgetragenen Gründen zuzulassen wäre.
11
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen (nur) vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 Rn. 16; B.v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 - BVerfGE 151, 173 Rn. 32; B.v. 16.4.2020 - 1 BvR 2705/16 - NVwZ-RR 2020, 905 Rn. 21 m.w.N.).
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a) Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 2020 (BGBl I S. 814), dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Information zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Über die fehlende Berechtigung kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV).
13
Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Liegen die persönlichen Bindungen im Inland, hält sich der Betroffene aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) auf, hat er seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung der regelmäßigen Rückkehr entfällt, wenn sich der Betroffene zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV).
14
Diese Bestimmungen stehen mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der RL 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18 - RL 2006/126/EG), insbesondere mit der Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine (mit der Folge der Anerkennung der dem Dokument zugrundeliegenden Fahrerlaubnis, vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2018 - 3 C 9.17 - BVerwGE 162, 308 Rn. 28), in Einklang. Voraussetzung für die Ausstellung eines Führerscheins und für dessen Erneuerung bei Ablauf der Gültigkeitsdauer ist ein ordentlicher Wohnsitz im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats im Sinne des Art. 12 der RL 2006/126/EG oder der Nachweis eines dortigen Studiums während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 3 Satz 1 Buchst. b der RL 2006/126/EG). Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 62; B.v. 9.7.2009 - C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 51).
15
Zwar ist nur der Ausstellungsmitgliedstaat für die Überprüfung zuständig, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestanforderungen, insbesondere die Voraussetzungen hinsichtlich des ordentlichen Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Hat ein Aufnahmemitgliedstaat triftige Gründe, die Ordnungsgemäßheit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu bezweifeln, so hat er dies dem Ausstellungsmitgliedstaat mitzuteilen. Es ist allein Sache dieses Mitgliedstaates, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber die vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllten (BVerwG, B.v. 24.10.2019 - 3 B 26.19 - NJW 2020, 1600 Rn. 21 f. m.w.N.). Zu der eigenständigen Entscheidung, dem in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung zu versagen, ist ein Aufnahmemitgliedstaat jedoch befugt, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die unionsrechtlich vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung nicht beachtet wurde (BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 23). Dabei muss ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits von vornherein abschließend erwiesen sein (vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 - 16 B 534/17 - juris Rn. 14 ff. m.w.N). Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass ein Wohnsitzverstoß vorliegt. Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage heranziehen, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 25; BayVGH, U.v. 4.3.2019 a.a.O. Rn. 20; B.v. 12.1.2018 a.a.O. Rn. 10). Es obliegt dann dem Inhaber der Fahrerlaubnis, substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden. Dies gilt in besonderer Weise, wenn der Inhaber des Führerscheins gleichzeitig einen Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat (BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 28).
16
b) Hieraus folgt zunächst, dass es dem Landratsamt nicht verwehrt war, der Frage nachzugehen, ob der Kläger bei der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 22. Dezember 2014 tatsächlich einen ordentlichen Wohnsitz von mindestens 185 Tagen im Jahr in der Tschechischen Republik hatte (vgl. EuGH, U.v. 26.4.2012 - C-419/10, Hofmann - juris Rn. 90).
17
Die Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses setzt insbesondere voraus, dass die aufgestellten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Erteilung bzw. Verlängerung der Fahrerlaubnis im Ausstellungsmitgliedstaat bestehen (vgl. EuGH B.v. 9.7.2009 - C-445/08 - Wierer - EuZW 2009, 735 Rn. 51; BVerwG, U.v. 25.2.2010 - 3 C 15.09 - BVerwGE 136, 149 Rn. 22). Durch den Eintrag eines im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats liegenden Wohnorts im Führerschein wird das tatsächliche Innehaben eines Wohnsitzes an diesem Ort nicht positiv und in einer Weise bewiesen, dass die Behörden und Gerichte anderer EU-Mitgliedstaaten dies als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen hätten (vgl. BayVGH, U.v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 - NZV 2013, 259). Die Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe nach Art. 15 Satz 1 der RL 2006/126/EG vermittelt dem Aufnahmemitgliedstaat vielmehr das Recht, sich im Zweifelsfall bei den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes zu erkundigen. Dem steht die Verpflichtung dieses Staats gegenüber, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 33).
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Der Kläger ist seit dem 6. September 1999 durchgehend mit Wohnsitz in B. gemeldet. Daraus und aus der polizeilichen Mitteilung über das Ergebnis der Ermittlungen der tschechischen Polizei zur weiteren Meldeadresse des Klägers in Bílina in einem Anwesen, in dem zahlreiche weitere deutsche Staatsangehörige zeitgleich gemeldet waren, ohne jemals dort angetroffen worden zu sein, ergeben sich berechtigte Zweifel hinsichtlich der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis, denen das Landratsamt nachgehen durfte. Weder der Zeitablauf noch der Umstand, dass der Kläger seit der Straftat, die zur Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis geführt hat, bisher nicht mehr negativ im Straßenverkehr aufgefallen ist, stehen dem entgegen. Ein „Gewohnheitsrecht“ dergestalt, dass eine unter Verletzung des Wohnsitzprinzips erteilte Fahrerlaubnis eines anderen Ausstellungsstaats der Europäischen Union bei langjähriger unauffälliger Verkehrsteilnahme anzuerkennen wäre, gibt es nicht.
19
c) Die Zweifel des Landratsamts hinsichtlich des erforderlichen Wohnsitzes des Klägers in der Tschechischen Republik bei Erteilung der Fahrerlaubnis haben sich durch die verweigerte Mitwirkung des Klägers in der mündlichen Verhandlung erhärtet. Entgegen der Begründung des Zulassungsantrags hat er sich dabei nicht auf Erinnerungslücken angesichts des Zeitablaufs berufen, sondern schlicht jegliche Auskunft zu seinen Wohnverhältnissen in der Tschechischen Republik abgelehnt. Angesichts der begründeten Zweifel hätte es ihm oblegen, diese zu entkräften und nähere Angaben zu seinem Aufenthalt in der Tschechischen Republik zu machen. Hierfür ist die bloße Behauptung, er habe seinen Führerschein rechtmäßig erworben und könne sich nicht mehr an Einzelheiten erinnern, nicht ausreichend.
20
d) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auch nicht hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht bejahten Rechtmäßigkeit der Verpflichtung des Klägers zur Vorlage des Führerscheins. Auch wenn in der Tenorierung des Bescheids missverständlich von dessen „Ablieferung“ die Rede ist, ergibt sich aus den Gründen hinreichend klar, dass der Kläger - wie in § 47 Abs. 2 FeV vorgesehen - den Führerschein nicht dauerhaft abzuliefern, sondern nur zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen hat. Dies hat das Landratsamt in seiner Klageerwiderung vom 20. August 2020 nochmals ausdrücklich klargestellt.
21
2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt und weder besonders komplex noch fehleranfällig. Sie weisen daher keine besonderen Schwierigkeiten auf. Soweit der Klägerbevollmächtigte beanstandet, das Gericht habe „selber nichts ermittelt“, geht dieser Einwand schon deshalb fehl, weil es den Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nach seinen Wohnverhältnissen gefragt, dieser aber jegliche Angaben zum Sachverhalt verweigert hat. Außerdem hat das Gericht eine Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zusammenarbeit eingeholt. Welche weiteren Ermittlungen das Gericht hätte durchführen sollen, erschließt sich nicht, zumal der Klägerbevollmächtigte auch keine dahingehenden Anträge gestellt hat.
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3. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt voraus, dass es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf (vgl. BVerfG vom 18.6.2019 BVerfGE 151, 173 Rn. 33). Dies darzulegen obliegt dem Rechtsmittelführer (zu den Darlegungsanforderungen vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 124 a Rn. 72). Die vom Klägerbevollmächtigten formulierte Frage, ob die vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen „auf den vorliegenden Fall angewendet werden“ können, „in dem ein 70-jähriger Kläger detailliert erinnern soll, was teils über 6 Jahre zurück liegt“, ist auf den konkreten Einzelfall bezogen; ihr kommt schon deshalb keine fallübergreifende und damit grundsätzliche Bedeutung zu. Im Übrigen sind die weiteren Fragen im Zusammenhang mit den Mitwirkungsobliegenheiten des Inhabers einer ausländischen Fahrerlaubnis bei ausreichenden Hinweisen auf einen Wohnsitzverstoß - wie bereits ausgeführt - höchstrichterlich geklärt und damit ebenfalls nicht klärungsbedürftig.
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4. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
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5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV), die sich daher nicht streitwerterhöhend auswirkt. Gleiches gilt für die in Deutschland nicht gesondert vergebene Klasse B1 (vgl. Art. 4 Abs. 4 Buchst. a RL 2006/126/EG).
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6. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).