OLG München, Endurteil v. 03.02.2021 – 20 U 4932/20
Titel:

Zur Mithaftung des Geschädigten, wenn sich bei der Schadensentstehung die Tiergefahr des eigenen Hundes realisiert hat

Normenkette:
BGB § 254, § 833
Leitsatz:
Realisiert sich bei einem Schaden die Tiergefahr des eigenen Hundes, kann dies zu einer Mithaftung des Geschädigten von 30 Prozent führen. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schmerzensgeld, Mithaftung, Tiergefahr
Vorinstanz:
LG Landshut, Endurteil vom 14.07.2020 – 24 O 2722/18
Fundstelle:
BeckRS 2021, 1353

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 14.07.2020, Az. 24 O 2722/18, in den Ziffern 2 und 5 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2018 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger unter Berücksichtigung eines klägerischen Mitverursachungsbeitrags von 30% sämtliche materiellen und immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit sie auf das Unfallereignis vom 21.05.2016, 15:00 Uhr, zurückzuführen und nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 491,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.10.2018 zu bezahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger 22% und die Beklagte 78% zu tragen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 43% und die Beklagte 57% zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.100,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.
1
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S.1 ZPO abgesehen.
II.
2
Die Berufung erweist sich als begründet, soweit im angefochtenen Urteil bei der Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle oder immaterielle Schäden die Mithaftung des Klägers nicht berücksichtigt wurde. Im Übrigen ist sie jedoch unbegründet.
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1. Wie aus den Entscheidungsgründen des Ersturteils ersichtlich (S. 10 ff.), legte das Landgericht seiner Entscheidung - von der Berufungsklägerin nicht angegriffen - eine Mithaftung des Klägers von 30% zugrunde, weil sich insoweit die Tiergefahr des eigenen Hundes des Klägers realisiert habe. Allerdings hat es das Landgericht versäumt, die Berücksichtigung der Mithaftung in die Entscheidungsformel hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Ersatzpflicht für etwaige Zukunftsschäden aufzunehmen. Insofern war Ziffer 2 des Urteilstenors abzuändern.
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2. Aus dieser Änderung folgt zugleich eine Abänderung der Kostenentscheidung erster Instanz. Der Kläger unterliegt in erster Instanz in Bezug auf den Feststellungsantrag mit 30%, also mit 900 €, zudem wegen der zunächst unberücksichtigt gebliebenen zweiten Zahlung der Versicherung in Höhe von 500,00 € sowie in Höhe von weiteren 40,00 € (Antrag Ziffer 3), insgesamt mithin in Höhe von 1.440,00 € von 6.540,00 €. Deshalb hat er 22% der Kosten erster Instanz zu tragen.
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3. Unbegründet ist die Berufung, soweit mit ihr die Höhe des Schmerzensgeldes angegriffen wird.
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Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Seiten 10 und 11) ist zunächst ersichtlich, dass das Erstgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes den Mitverursachungsbeitrag von 30% berücksichtigt hat.
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Des Weiteren erweist sich das Schmerzensgeld in der zuerkannten Höhe nicht als übersetzt, sondern als angemessen. Der Senat ist ebenso wie das Erstgericht der Auffassung, dass sich der hiesige Sachverhalt von den auf Seite 13 des Ersturteils zitierten Vergleichsfällen unterscheidet. Im vorliegenden Fall sind insbesondere die verbleibenden Dauerschäden zu berücksichtigen, wohingegen in der Entscheidung des LG Dortmund vom 14.11.2017 (21 O 62/07) etwa acht Monate nach dem Unfall keine unfallbedingten Beeinträchtigungen mehr feststellbar waren. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Landgericht auch unter Berücksichtigung der Mithaftung des Klägers angesichts der bleibenden Folgen ein Schmerzensgeld von 4.000 € für angemessen erachtet hat. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass der Kläger selbst unter Annahme einer alleinigen Haftung der Beklagten diesen Betrag für angemessen erachtet hat, denn er hat mit Schriftsatz vom 25.10.2018 darauf hingewiesen, dass 4.000 € die absolute Untergrenze darstellten und angemessen ein Betrag von über 5.000 € sei.
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4. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Berufung auch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ohne Erfolg bleibt. Ein Abzug des am 06.09.2016 gezahlten Betrages von 500,00 € führt im Ergebnis zu keiner Änderung. Der Gegenstandswert errechnet sich aus dem Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € zuzüglich 79,45 € materieller Schaden.
III.
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S.1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Berufungsführerin obsiegt in Höhe von 900,00 €, weil ihre Berufung in Bezug auf die Tenorierung der Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden (Streitwert insoweit 3.000,00 €) bzgl. des Mitverursachungsbeitrags des Klägers in Höhe von 30% erfolgreich war. Soweit sie die Bemessung des Schmerzensgeldes angegriffen hat (1.200,00 €), ist ihre Berufung nicht erfolgreich. Deshalb hat die Berufungsklägerin 57% und der Berufungsbeklagte 43% der Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.
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2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr.1 ZPO.
IV.
11
Die Revision war nicht gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil es sich nur um eine Einzelfallentscheidung handelt.
V.
12
Die Festsetzung des Streitwertes für die Berufungsinstanz beruht auf § 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Hinsichtlich der Höhe wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.