Inhalt

VGH München, Beschluss v. 19.05.2021 – 15 CS 21.1147
Titel:

Sicherheitsabstand beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3, § 146
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 3
PflSchG § 3, § 17
Leitsatz:
Bei einer angrenzenden landwirtschaftlichen Flächenkultur (z.B. Ackerbau) ist für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln ein Sicherheitsabstand von 2 m zu Nutzungen, die mit dem Aufenthalt von Menschen verbunden sind, erforderlich - aber auch grundsätzlich (vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls) ausreichend -, um den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu genügen. (Rn. 23)
Schlagworte:
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Beschwerde (erfolgreich), Anfechtungsklage gegen Baugenehmigung, Rücksichtnahmegebot, heranrückende immissionsempfindliche Nutzung (Kindergarten, Kinderkrippe), Schutzstreifen wegen Abdrift bei Pflanzenschutzmittelspritzung, Pflanzenschutzmittel
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 01.04.2021 – RN 6 S 21.355
Fundstellen:
NuR 2021, 859
BayVBl 2022, 49
BeckRS 2021, 12458
NVwZ-RR 2021, 710
LSK 2021, 12458
DÖV 2021, 1042

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. April 2021 (RN 6 S 21.355) wird in Nummern I. und II. geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 28. Oktober 2020 gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts P* … vom 6. Oktober 2020 (Gz. 20191941) wird angeordnet.
II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich im Eilverfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO als Grundstücksnachbar gegen eine der beigeladenen Stadt erteilte Baugenehmigung für ein Bauvorhaben (Kindergarten, Kinderkrippe) auf den im Westen des Stadtgebiets der Beigeladenen und auf der Nordwestseite der Z* … Straße gelegenen bislang unbebauten Baugrundstücken (FlNr. … sowie Teilbereich der FlNr. … der Gemarkung P* …*). Für die Baugrundstücke besteht kein Bebauungsplan; sie sind auch nach der Einstufung des Antragsgegners dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzurechnen.
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Der Antragsteller ist (seit 6. Oktober 2020 im Grundbuch eingetragener) Eigentümer eines mehr als 6 ha großen Ackergrundstücks (FlNr. …*). Südöstlich an dieses grenzt das Baugrundstück FlNr. …
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Das Landratsamt P* … erteilte mit Bescheid vom 6. Oktober 2020 der Beigeladenen im Verfahren nach Art. 60 BayBO die Baugenehmigung für das (Sonderbau-) Vorhaben „Neubau Kinderhaus“ (Art. 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 12 BayBO) auf den Baugrundstücken. Nach den mit Genehmigungsstempeln versehenen Bauvorlagen weist das vorgesehene Hauptgebäude an seiner nordwestlichen (dort mittig leicht abknickend verlaufenden) Außenwand eine Gesamtlänge von etwa 73 m auf. Den von der Baugenehmigung umfassten Plänen ist zu entnehmen, dass der südwestliche Gebäudekomplex als Kindergarten und der nordöstliche Gebäudekomplex als Kinderkrippe genutzt werden soll. Nordwestlich des Hauptgebäudes ist auf der FlNr. … - überwiegend in einem Abstand von 2 bis 3 m zur Grenze des Ackergrundstücks des Antragstellers - eine etwa 2 m breite befestigte Wegfläche vorgesehen, die sich im Nordosten auf ihren letzten 13 m dem Ackergrundstück annähert, bis sie an ihrem nordöstlichsten Punkt nur noch wenige cm Abstand zur Grundstücksgrenze aufweist. Südöstlich an die befestigte Wegfläche grenzen (neben dem vorgesehenen Hauptgebäude) laut Bauvorlagen Spielflächen an, und zwar nordöstlich des Hauptgebäudes eine „Spielfläche Krippe“ und südwestlich des Hauptgebäudes eine „Spielfläche KIGA“. Nach der gestempelten Bauvorlage „G.3“ („Außenanlagen Nebengebäude“, mit Datum „25.07.2020“) ist - teilweise unmittelbar an der Grenze zum Ackergrundstück des Antragstellers, teilweise grenznah zu diesem - ein 1,20 m hoher Grenzzaun vorgesehen. Zwischen diesem und der nordwestlichen Wegbefestigung (s.o.) soll laut Bauvorlage „G.3“ ein überwiegend etwa 2 m breiter (unbefestigter) Streifen mit „Wildsträuchern“ verlaufen. Am nordöstlichen Ende der Wegbefestigung ist aufgrund der zunehmenden Nähe der Grenze des Ackergrundstücks lediglich eine unbefestigte Grünfläche ohne Wildsträucher vorgesehen. Barrieren zum Betreten des Bereichs der Wildsträucher sind laut den vom Genehmigungsbescheid umfassten Bauvorlagen nicht vorgesehen.
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Im Baugenehmigungsverfahren reichte die Beigeladene zusätzlich einen Freiflächengestaltungsplan mit Datum „29.06.2020“ ein (Bl. 61 der Bauakte des Landratsamt Az. 20191941). Dieser sieht im Grenzbereich zum Ackergrundstück des Antragstellers (in dem die gestempelte Bauvorlage „G.3“ einen Streifen mit „Wildsträuchern“ vorsieht, s.o.) eine „Naschhecke mit Beerenobst“ vor. Im Baugenehmigungsverfahren hatte sich die untere Naturschutzbehörde des Landratsamts über eine Stellungnahme eines Fachreferenten für Naturschutz und Landschaftspflege vom 28. September 2020 dahingehend geäußert, dass zum streitgegenständlichen Bauvorhaben hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege keine grundsätzlichen Bedenken bestünden, wenn der Freiflächengestaltungsplan zum Bestandteil des Baugenehmigungsbescheids erklärt wird und hierzu weitere Sicherungsauflagen erlassen werden. Gemäß dem Vorschlag der unteren Naturschutzbehörde wurden in der vom Antragsteller angegriffenen Baugenehmigung vom 6. Oktober 2020 folgende Auflagen aufgenommen:
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„10. Der beiliegende Freiflächengestaltungsplan ist Bestandteil der Baugenehmigung.
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11. Die Bepflanzungsmaßnahmen sind entsprechend dem Bepflanzungsplan spätestens eine Vegetationsperiode nach Beendigung der Baumaßnahme durchzuführen.
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12. Das Ende der Bepflanzungsmaßnahmen ist dem Landratsamt P* … anzuzeigen, damit eine Abnahme erfolgen kann.“
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Der Antragsteller erhob am 28. Oktober 2020 beim Verwaltungsgericht Regensburg eine dort weiterhin anhängige Anfechtungsklage mit dem Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 6. Oktober 2020 aufzuheben. Seinen am 1. März 2021 gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht mit (den Bevollmächtigten des Antragstellers am 7. Mai 2021 zugestellten) Beschluss vom 1. April 2021 ab. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage verletze der Baugenehmigungsbescheid den Antragsteller nicht in subjektiven Rechten. Eine unzureichende Nachbarbeteiligung nach Art. 66 BayBO begründe keinen Aufhebungsanspruch. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot sei nicht ersichtlich. Im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung zur Einhaltung der guten fachlichen Praxis sei ein Landwirt in Anlehnung an eine Bekanntmachung des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 27. April 2016 beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln auf Flächenkulturen zwar gehalten, einen Mindestabstand von 2 m zu Wohnbebauung, Gärten und unbeteiligten Dritten einzuhalten. Im vorliegenden Fall sei aber davon auszugeben, dass trotz der Tatsache, dass das Baugrundstück letztlich bis zur Grundstücksgrenze ausgenutzt werde, ein Nutzungskonflikt zwischen dem Bauvorhaben und der Ackerbewirtschaftung nicht entstehe. Die Größe des landwirtschaftlichen Grundstücks des Antragstellers betrage 62.498 m². Ginge man davon aus, dass der Antragsteller die besagten 2 m Abstand auf der gesamten Länge des geplanten Bauprojektes einzuhalten hätte, hielte sich der von Abdrift von Pflanzenschutzmitteln freizuhaltende Bereich im Vergleich zur beträchtlichen Gesamtgröße des Grundstücks im eher geringfügigen Bereich. Es erscheine für den Antragsteller bei summarischer Prüfung nach Lage der Dinge zumutbar, diese Einschränkung in seinem Bewirtschaftungsvorgehen hinzunehmen. Zudem stelle auch die an der Grenze hinter dem Zaun vorgesehene Bepflanzung einen gewissen weiteren Schutz dar, was letztlich in der Gesamtbetrachtung zur Folge habe, dass vom Entstehen eines Nutzungskonfliktes, der einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot begründen könnte, bei summarischer Prüfung hier nicht auszugeben sei. Ein Verstoß gegen das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht (Art. 6 BayBO) sei nicht ersichtlich. Das bauplanungsrechtliche Erfordernis der gesicherten Erschließung diene grundsätzlich nur öffentlichen Interessen und habe folglich keine nachbarschützende Funktion. Dass hier unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots Anderes gelte, sei nicht ersichtlich. Eine unmittelbare Betroffenheit des Antragstellers dahingehend, dass er etwaige Einschränkungen in der Nutzung seines Ackergrundstückes durch die zu erwartende Verkehrslage zu erwarten hätte, sei nicht anzunehmen, zumal dieses Grundstück über verschiedene Wege zu erreichen sei. Ob ein Widerspruch zum Flächennutzungsplan bestehe, könne dahinstehen, da das Gesetz den Belang der Einhaltung von Darstellungen in Flächennutzungsplänen lediglich im öffentlichen und nicht im nachbarlichen Interesse schütze. Auch die vom Antragsteller erhobene Rüge, dass das Bauvorhaben nicht als laufende Angelegenheit hätte behandelt werden dürfen, könne dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Die insoweit einschlägigen kommunalrechtlichen Verfahrensvorschriften (insbesondere Art. 29, Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO) vermittelten keinen Drittschutz. Beeinträchtigungen in der Bewirtschaftungsmöglichkeit im Übrigen seien im Wege des Zivilrechts - etwa über Art. 47, 48 AGBGB als Anspruchsgrundlagen - geltend zu machen. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die erteilte Baugenehmigung in bauplanungs- oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht drittschützende Normen verletzen könnte, seien nicht ersichtlich und seien vom Antragsteller auch nicht vorgebracht worden.
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Mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. April 2021 verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren im Eilverfahren weiter. Die Baugenehmigung verstoße gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, weil für die genehmigte Anlage der Beigeladenen ungesunde Wohn- bzw. Arbeitsverhältnisse zu befürchten seien. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch die bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auftretende Abdrift bei einer Einhaltung eines Abstandes von 20 m zwischen der behandelten Fläche und einer benachbarten Wohnbebauung nicht zu befürchten. Ein Abstand von nur 2 m (als einem Zehntel hiervon) möge zwar im agrarrechtlichen Sinne ausreichen, um den Acker gemäß den Regeln der guten fachlichen Praxis zu bewirtschaften. Unter dem Gesichtspunkt der nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebots reiche dies jedoch keinesfalls aus. Das gelte insbesondere bei der hier angrenzenden Nutzung als „Kinderhaus“, zumal gerade die Grundstücksgrenze mit einer „Naschhecke“ ausgestattet werden solle. Das Agrarrecht mit seiner 2 m-Regelung greife bei einem bereits bestehenden Konflikt. Die obergerichtliche Rechtsprechung zur 20 m-Grenze wolle dagegen präventiv dem Entstehen eines zukünftigen Konflikts vorbeugen. Er - der Beschwerdeführer - habe gerade im vorliegend sensiblen Bereich mit Protesten von Eltern gegen seine Bewirtschaftung zu rechnen. Die Befürchtung, dass etwa Pflanzenschutzmittel auf das Kindergartengrundstück gelangen könnten, sei bei entsprechenden Windverhältnissen wohl auch nicht als unrealistisch zu betrachten. Es könne passieren, dass die Kinder es beim Essen und Spielen aufnähmen. Dies gelte umso mehr, als gerade im Grenzbereich „Speiseterrassen“ vorgesehen seien, Nutzungskonflikte seien diesbezüglich vorprogrammiert. Selbst wenn angenommen werde, ein Schutzstreifen von 2 m sei ausreichend, beträfe dies zwar im Vergleich zur Gesamtfläche des Ackergrundstücks einen relativ geringeren Bereich. Absolut betrachtet sei jedoch eine erhebliche Fläche betroffen, die nicht mehr genutzt werden könne. Dies würde einen immensen wirtschaftlichen Schaden nach sich ziehen. Im vorliegenden Fall sei von einer Wertminderung des Ackergrundstücks auszugehen, die Folge einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit sei. Er - der Antragsteller - sei zudem unter dem Gesichtspunkt der nicht gesicherten Erschließung in eigenen Rechten verletzt. Die Zufahrt zu seinem Grundstück werde erschwert, weil das genehmigte „Kinderhaus“ nur durch eine sehr schmale Gemeindestraße erschlossen werde. Hier hätten jetzt schon Lkw und Pkw Probleme bei einer Vorbeifahrt aneinander. Wenn dann auch noch auf der Straße geparkt werde, was anzunehmen sei, seien chaotische Zustände zu erwarten, zumal in unmittelbarer Nähe ein Gewerbebetrieb existiere und auch Schulbusse die Straße nutzten. Das Ordnungsamt P* … habe darauf hingewiesen, dass hier eine Gefahrenzone entstehen könne bzw. werde. Es sei sowohl kommunalrechtlich als auch bauplanungsrechtlich nicht nachvollziehbar, dass das Vorhaben trotz hoher Baukosten im Rahmen des gemeindlichen Einvernehmens als Angelegenheit der laufenden Verwaltung behandelt worden sei. Im Übrigen sei das nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplans. Das diesbezügliche Änderungsverfahren, das aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde als notwendig erachtet worden sei, sei noch nicht abgeschlossen. Er - der Antragsteller - habe bis heute noch keinen Entwurf zur Begründung der Flächennutzungsplanänderung gesehen. Das Verwaltungsgericht sei im angegriffenen Beschluss nicht auf den Flächennutzungsplan eingegangen. Die bauplanungsrechtliche Einordnung des Standorts des Vorhabens durch die Beigeladene in der Stellungnahme zum gemeindlichen Einvernehmen, die von einer Innerortslage gem. § 34 BauGB ausgehe, sei falsch. Die Nachbarn seien nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Beigeladene habe den Beschwerdeführer hinsichtlich der Akteneinsicht behindert. Mindestens ein Nachbar sei überhaupt nicht informiert worden. Da es sich bisher um Bauen im Außenbereich ohne gültigen Flächennutzungsplan handele, habe das Landratsamt hier grob alle Vorschriften zu Gunsten der Beigeladenen missachtet. Soweit sich der Antragsgegner auf die Zustellung der Genehmigung an die Nachbarn berufe, sei eigenartig, dass auf dem Plan nur vier Nachbarn vermerkt seien, die Baugenehmigung dann aber an fast zehn Personen zugestellt worden sei.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. April 2021 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage vom 28. Oktober 2020 gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 6. Oktober 2020 anzuordnen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen,
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und verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Die vom Beschwerdeführer angeführten obergerichtlichen Entscheidungen beträfen den intensiven Obstanbau bzw. den Weinanbau als Raumkulturen und damit eine andere Nutzung als die vom Beschwerdeführer ausgeübte Flächenkultur. Die Beschwerde lege nicht dar, weshalb diese Entscheidungen auf den vorliegenden Fall übertragbar seien. Der gemäß § 3 PflSchG bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln zu beachtende Maßstab der guten fachlichen Praxis werde durch die Einhaltung von Mindestabständen erfüllt, die in der vom Verwaltungsgericht zitierten amtlichen Bekanntmachung vom 27. April 2016 genannt seien. Dieser betrage bei Flächenkulturen 2 m und bei Raumkulturen 5 m. Besondere ihm auferlegte Auflagen oder Anwendungsbestimmungen habe der Antragsteller nicht vorgebracht. Vielmehr sei dieser der Auffassung, dass bereits ein von ihm einzuhaltender Abstand von 2 m zu einem Abwehranspruch führen würde. Einen allgemeinen Abwehranspruch gegen im Außenbereich unzulässige Vorhaben habe der Antragsteller auch als Inhaber eines im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ansässigen Betriebs nicht. Eine unzumutbare Beeinträchtigung, die eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu seinen Lasten begründen könnte, habe der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, sondern lediglich pauschal behauptet. Insbesondere habe er nicht dargelegt, ob seine landwirtschaftliche Nutzung auf der FlNr. … überhaupt bis an die Grundstücksgrenze heranreiche. Dies dürfe unter Berücksichtigung der wohl zum Einsatz kommenden größeren Maschinen und Fahrzeuge nicht ohne weiteres angenommen werden können. Ferner sei maßgeblich danach zu fragen, welche Einbußen der Antragsteller erleide. Dies sei in der Beschwerdebegründung nicht beziffert worden. Eine Nutzung des 2 m-Streifens sei nicht gänzlich unmöglich, sondern sei lediglich eingeschränkt durch die vorgenannten Verpflichtungen bei Spritz- und Sprühanwendungen. Nach den Recherchen des Landratsamts würden in der Gegend um P* … hauptsächlich Mais und Getreide angebaut, wobei für Mais lediglich einmal jährlich Pflanzenschutzmittel eingesetzt werde und für Getreide von 2 bis 3 Einsätzen pro Jahr auszugehen sei. Mit Blick auf die bei der Anwendung des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Abwägung habe der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund, dass mit dem Neubau des Kinderhauses ein wichtiges Angebot der Daseinsvorsorge und damit eine Nutzung mit einem hohen Stellenwert geschaffen werde, nicht dargelegt, weshalb ihm die vorgenannte Einhaltung eines Abstands von 2 m nicht zumutbar sei. Das Erfordernis der gesicherten Erschließung diene grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen; dass aus der Erschließungssituation eine unzumutbare, gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßende Beeinträchtigung der Nutzung seines Ackergrundstücks resultiere, sei nicht substantiiert dargelegt worden. Die Mitwirkung der Beigeladenen bei der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens diene ausschließlich der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit, sodass mögliche diesbezügliche Fehler keine Nachbarrechte verletzten könnten. Aus der Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans könne ebenfalls keine Nachbarrechtsverletzung hergeleitet werden. Soweit mit der Beschwerde eine „fehlende Nachbarbeteiligung“ gerügt werde, könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch aus Art. 66 BayBO kein Nachbarschutz mit dem Ziel der Aufhebung einer Baugenehmigung begründet werden. Vorsorglich werde für den Fall, dass der Senat die Einhaltung eines Abstandes von 2 m auf dem Vorhabengrundstück für erforderlich halten sollte, geltend gemacht, dass sich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung für den gesamten Bau als unverhältnismäßig darstellen würde, weil der Bau des Gebäudes selbst hiervon nicht betroffen wäre.
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Die Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
16
Die zulässige, insbesondere gem. § 147 Abs. 1 VwGO rechtzeitig eingelegte und gem. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO rechtzeitig begründete Beschwerde hat Erfolg.
17
Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, wenngleich nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Nachbarn - wie hier der Antragsteller - können sich als Dritte auch im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn sich diese auf die Verletzung einer Norm berufen, die gerade ihrem Schutz zu dienen bestimmt ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 30.7.2019 - 15 CS 19.1227 - juris Rn. 15). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.
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1. Die angegriffene Baugenehmigung ist nach Maßgabe der ausschlaggebenden Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) voraussichtlich rechtswidrig und verletzt subjektive Nachbarrechte des Antragstellers, sodass die gegen sie erhobene Anfechtungsklage - sollte die Baugenehmigung in ihrer derzeitigen Fassung nicht über eine Tektur im Bereich der nordöstlich des Vorhabens gelegenen Freiflächen im Laufe des Verfahrens der Hauptsache nachgebessert werden - voraussichtlich Erfolg haben wird. Nach der im Eilverfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO (in der Beschwerdeinstanz hier i.V. mit § 146 VwGO) gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage verstößt die Baugenehmigung vom 6. Oktober 2020 für das im Außenbereich (§ 35 BauGB) gelegene Vorhaben gegen das - über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB anwendbare - bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.
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Dem Rücksichtnahmegebot kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2019 - 15 CS 19.2048 - juris Rn. 23 m.w.N.; B.v. 9.6.2020 - 15 CS 20.901 - juris Rn. 27). Ein Abwehranspruch des Nachbarn kann unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Rücksichtnahmegebots gegeben sein, wenn Folge der Umsetzung der von ihm angegriffenen Baugenehmigung eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit seines Grundstücks wäre (BVerwG, U.v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 73; BayVGH, B.v. 21.8.2015 - 9 CE 15.1318 - KommJur 2016, 112 = juris Rn. 19). Soweit ein Rücksichtnahmeverstoß aufgrund von Immissionsbelastungen geltend gemacht wird, wird zur Konturierung der Zumutbarkeitsschwelle des Rücksichtnahmegebots auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts, also auf die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen i.S. von § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG zurückgegriffen. Eine heranrückende Wohnbebauung oder eine sonstige immissionsempfindliche Nutzung (wie hier ein Kindergarten bzw. eine Kinderkrippe) kann vor diesem Hintergrund das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber einem (z.B. landwirtschaftlichen) Betrieb im Außenbereich verletzen, wenn sich hierdurch die Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage unzumutbar verschlechtern, insbes. wenn der vorher bestehende Betrieb aufgrund der hinzutretenden Bebauung mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen oder sonstigen Beschränkungen rechnen muss, vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2020 - 15 CS 20.901 - juris Rn. 27 m.w.N.; B.v. 23.2.2021 - 15 CS 21.403 - juris Rn. 77).
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Unter Anwendung dieser Grundsätze werden jedenfalls für das geplante städtische „Kinderhaus“ vorgesehene nutzbare Freiflächen im Grenzbereich zum Ackergrundstück des Antragstellers wegen des dort praktizierten Ackeranbaus eines konventionellen - und zudem nach der Einschätzung des Landratsamts P* … (erstinstanzlicher Schriftsatz vom 12. März 2021) gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten - landwirtschaftlichen Betriebs schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausgesetzt. Gemäß § 3 Abs. 2 BImSchG gehören zu den Immissionen unter anderem Luftverunreinigungen und damit auch die bei der hier anfallenden Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln entstehende Abdrift (BayVGH, B.v. 26.7.2011 - 9 CS 11.529 - juris Rn. 18; NdsOVG, U.v. 12.6.2018 - 1 LB 141/16 - RdL 2018, 318 = juris Rn. 24; VG Sigmaringen, U.v. 25.4.2018 - 2 K 5731/16 - juris Rn. 32 ff.).
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Der Anspruch des im Außenbereich privilegiert emittierenden Nachbarn - hier: des ackerbestellenden Antragstellers - auf Wahrung des Rücksichtnahmegebots wird dann nicht mehr erfüllt, wenn das hinzutretende / neue immissionsempfindliche Vorhaben infolge der dadurch hervorgerufenen Schutzansprüche die privilegierte Nutzung in Frage stellt oder zumindest gewichtig beeinträchtigt (NdsOVG, U.v. 12.6.2018 - 1 LB 141/16 - RdL 2018, 318 = juris Rn. 23). Das ist hier der Fall. Der Antragsteller hat für den Fall, dass das Vorhaben wie geplant verwirklicht wird, mit ihm nicht zumutbaren Einschränkungen der Nutzbarkeit seiner landwirtschaftlich bestellten Fläche zu rechnen, weil er dann auf einem nicht unerheblichen Teil seiner Ackerfläche - nämlich auf einer Länge von über 150 m und einer Breite von 2 m aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Einhaltung des Maßstabs der guten fachlichen Praxis gem. § 3 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) keine Pflanzenschutzmittel ausbringen kann.
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Bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln durch Verwehungen des Spritzmittels kann über die zu behandelnden Flächen hinaus ein Eintrag des Pflanzenschutzmittels durch Abdrift auch auf benachbarte Grundstücke erfolgen. Dem Anwender von Pflanzenschutzmitteln obliegt dabei die Pflicht, diese Abdrift, soweit technisch möglich, zu verhindern. Nach § 3 Abs. 1 PflSchG darf Pflanzenschutz „nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden“. Zur guten fachlichen Praxis in diesem Sinne gehört nicht nur die Einhaltung bestimmter Abstände zu Grundstücken, die bewohnt sind oder von Menschen betreten werden, sondern auch die Verwendung von Geräten, die eine größtmögliche Verhinderung von Abdrift gewährleisten (NdsOVG, U.v. 12.6.2018 a.a.O.; VG Sigmaringen, U.v. 25.4.2018 a.a.O.). Der Senat teilt den Ansatz des Verwaltungsgerichts, wonach die Anforderungen an die gute fachliche Praxis bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz der Nachbarschaft - und damit auch das Maß an gegenseitig zumutbaren Abständen und Vorkehrungen - nach dem derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik durch die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erlassene „Bekanntmachung über die Mindestabstände bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz von Umstehenden und Anwohnern, die der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zugrunde gelegt werden (BVL 16/02/02)“ vom 27. April 2016 (Banz AT 20.05.2016 B5) grundsätzlich fachlich konkretisiert wird (vgl. auch BayVGH, B.v. 21.7.2020 - 15 NE 20.1222 - juris Rn. 18; VG Sigmaringen, U.v. 25.4.2018 a.a.O. juris Rn. 38). Diese Bekanntmachung geht davon aus, dass frühere Mitteilungen und Bekanntmachungen der Behörde über einzuhaltende Mindestabstände bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz von Umstehenden und Anwohnern nicht mehr aktuell sind. Nach der Bekanntmachung wird bei der Bewertung von Pflanzenschutzmitteln im Zulassungsverfahren „zugrunde gelegt, dass der Mindestabstand zu Umstehenden und Anwohnern bei Spritz- und Sprühanwendungen in Flächenkulturen 2 m und bei Anwendungen in Raumkulturen 5 m nicht unterschreitet“. Bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln wird hiernach ferner zugrunde gelegt, dass die genannten Mindestabstände sowohl zu Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (§ 17 PflSchG), zu Grundstücken mit Wohnbebauung und privat genutzten Gärten als auch zu unbeteiligten Dritten, die z.B. benachbarte Wege benutzen, von denjenigen, die Pflanzenschutzmittel anwenden, eingehalten werden. Nach dem mit Stand 31. Oktober 2020 online abrufbaren (www.lfl.bayern.de/ips/pflanzenschutzmittel) „Merkblatt zur Regulierung von Krankheiten, Schädlingen und Schadpflanzen in landwirtschaftlichen Kulturen“ der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, das auf Seite 3 näher konkretisierende Erläuterungen zur Bekanntmachung des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 27. April 2016 enthält (vgl. auch insofern BayVGH, B.v. 21.7.2020 a.a.O.), ist auch bei Einhaltung der geforderten Mindestabstände für Flächenkulturen (2 m) und Raumkulturen (5 m) die Ausrichtung der Spritzdüsen entscheidend: Spritzen bzw. sprühen diese senkrecht nach unten, beträgt der Abstand mindestens 2 m; bei seitwärts ausgerichteten Düsen beträgt der Abstand 5 m. Die genannten Mindestabstände sind von den Anwendern auch hiernach einzuhalten bei Grundstücken mit Wohnbebauung und privat genutzten Gärten, bei Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (§ 17 PflSchG) - also u.a. bei Schul- und Kindergartengeländen, Spielplätzen, öffentlichen Parks und Gärten, öffentlich zugänglichen Gebäuden - sowie zu unbeteiligten Dritten, die z.B. Wege an der behandelten Fläche nutzen.
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Anders als in den Fallgestaltungen der bereits vorher zitierten Entscheidungen des 9. Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juli 2011 (9 CS 11.529), des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2018 (1 LB 141/16) sowie des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. April 2014 (2 K 5731/16) und anders als in den Fallgestaltungen der von der Beschwerdebegründung zitierten - zumal älteren (vgl. insofern auch VG Sigmaringen, U.v. 25.4.2018 a.a.O. juris Rn. 42) - Rechtsprechungsquellen geht es vorliegend nicht um Gefahren durch Abdrift von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen eines Obstanbaus (sog. Raumkultur), sondern um eine solche im Rahmen von Ackerbau (sog. Flächenkultur). Bei einer angrenzenden landwirtschaftlichen Flächenkultur ist nach Maßgabe der o.g. Bekanntmachung und des o.g. Merkblatts ein Sicherheitsabstand von 2 m zu Nutzungen, die mit dem Aufenthalt von Menschen verbunden sind, erforderlich - aber auch grundsätzlich (vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls) ausreichend -, um den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu genügen (vgl. auch BayVGH, B.v. 21.7.2020 a.a.O.). Der Senat geht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass auch im vorliegenden Fall der nach dem Rücksichtnahmegebot zu fordernde Schutzabstand bei der hier vorliegenden Flächenkultur grundsätzlich 2 m beträgt, weil - wie die Landesanwaltschaft Bayern im Schriftsatz vom 17. Mai 2021 zu Recht ausgeführt hat - der Antragsteller keine besonderen Umstände vorgetragen hat, warum speziell bei ihm (etwa wegen amtlicher Auflagen oder speziell für ihn geltender Anwendungsbestimmungen) die Einhaltung des genormten Abstands von 2 m nicht ausreichend ist. Der Antragsteller muss mithin verlangen können, dass eine immissionsempfindliche Nutzung, d.h. hier die vor Pflanzenschutzmitteln zu schützende Kindergartennutzung, einen entsprechenden Mindestabstand von 2 m einhält, damit er als betroffener benachbarter Landwirt die Möglichkeit hat, sein g e s a m t e s Feld unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt und Technologie - d.h. ggf. unter Einsatz üblicher driftmindernder Technik sowie unter Berücksichtigung von Windrichtung und Windgeschwindigkeit (vgl. BVerwG, B.v. 18.7.2002 - 4 BN 17.02 - juris Rn. 10; VG Sigmaringen, U.v. 25.4.2018 a.a.O. juris Rn. 34) - nach guter fachlicher Praxis unter Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bestellen zu können. Da das Rücksichtnahmegebot Nachbarn eine gegenseitige Rücksichtnahme abverlangt (vgl. BayVGH, B.v. 26.4.2021 - 15 CS 21.1081 - juris Rn. 28), ist andererseits kein Grund ersichtlich, dass der Antragsteller unter Berufung auf das Rücksichtnahmegebot größere Abstände verlangen kann, etwa weil er dann zur Erfüllung des gebotenen Maßes an guter fachlicher Praxis einen größeren Arbeitsaufwand als bisher hat und / oder in entsprechendes (nach den einschlägigen fachlichen Merkblättern offenbar übliches) Equipment investieren muss, um diesem gerecht zu werden.
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Angesichts der Tatsache, dass in einem Zweimeterbereich unmittelbar hinter der südöstlichen Grenze des Ackergrundstücks des Antragstellers (und hinter dem hier vorgesehenen Zaun für das Bauvorhaben) Freiflächen vorgesehen sind, die ohne Begrenzung von den im „Kinderhaus“ betreuten Kindern, von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie von Besuchern betreten werden können und nach der Bezeichnung im Freiflächengestaltungsplan („Naschhecke mit Beerenobst“; abweichende Bezeichnung „Wildsträucher“ in der Bauvorlage „G.3“) wohl sogar zum Betreten und zur Nutzung im Kindergarten- bzw. Kinderkrippenbetrieb bestimmt sind, erscheinen daher künftige Bewirtschaftungseinschränkungen zu seinen Lasten auf seiner angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche auch bei Einsatz von Maschinen und Werkzeugen mit heute üblichem Standard zum Austragen von Pflanzenschutzmitteln nicht ausgeschlossen. Dem Einwand des Antragsgegners, der Antragsteller habe nicht dargelegt, ob seine landwirtschaftliche Nutzung auf der FlNr. … überhaupt bis an die Grundstücksgrenze heranreiche, ist unter ökonomischen Gesichtspunkten wenig nachvollziehbar, zumal die angrenzenden großflächigen Baugrundstücke der Beigeladenen im bisherigen bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) lagen und daher auch aus Rücksichtnahmegründen bislang kein rechtlicher Anlass bestand, das Feld nicht bis zur Grenze zu bebauen und dort Pflanzenschutzmittel aufzubringen. Zudem spricht das im BayernAtlas digital abrufbare Luftbild dafür, dass das Ackergrundstück derzeit bis zur Grundstücksgrenze bewirtschaftet wird. Soweit seitens des Antragsgegners vorgebracht wird, entscheidend sei im Rahmen der bei Anwendung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots durchzuführenden Abwägung, welche (vorliegend nicht konkret bezifferten) finanziellen Einbußen der Antragsteller erleide, ist dem im Detail im Hauptsacheverfahren nachzugehen. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht der Senat davon aus, dass jedenfalls eine fühlbare Ertragseinbuße im Raum steht, wenn ein konventionell arbeitender Landwirt auch bei Einsatz größtmöglicher Umsicht und Anwendung der gebotenen Technologie zur Erfüllung der von ihm gesetzlich abverlangten guten fachlichen Praxis auf seinem Ackergrundstück einen 2 m breiten Schutzstreifen auf mehr als 150 m Länge (also auf einer Randstreifenfläche von über 300 m²) nicht bzw. nur unter Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmittel bestellen kann. Selbst wenn der entgangene Gewinn nicht besonders hoch sein sollte und auch wenn das Vorhaben der Beigeladenen ein wichtiges Angebot der Daseinsvorsorge im öffentlichen Interesse darstellt, ist gerade unter dem Gesichtspunkt gegenseitiger Rücksichtnahme nicht einzusehen, warum dem Antragsteller - zumal in Wahrnehmung einer privilegierten Nutzung im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) - einseitig ein „Sonderopfer“ gegenüber einem am Maßstab von § 35 Abs. 2 BauGB objektiv-rechtlich kaum zu rechtfertigenden Außenbereichsvorhaben abverlangt werden soll. Im Falle einer an sich (objektiv-rechtlich) gebotenen Bauleitplanung hätten demgegenüber etwa unter Festsetzung eines z.B. landwirtschaftlich nicht oder nur einschränkbar zu nutzenden Schutzstreifens auf dem Ackergrundstück die Interessen des Antragstellers womöglich bei einem entsprechendem Rechtfertigungspotential durch öffentliche Belange im Wege der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) ggf. gegen Entschädigung (§§ 39 ff. BauGB) hintangestellt werden können.
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2. Eine Beeinträchtigung bzw. Verletzung subjektiver Nachbarrechte des Antragstellers im Übrigen sieht der Senat nach der gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdebegründung hingegen nicht. Insofern verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
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a) Es ist geklärt, dass sich ein Nachbar nicht auf eine fehlende oder fehlerhafte Nachbarbeteiligung (Art. 66 BayBO) berufen kann; maßgebend ist allein die Verletzung drittschützender materieller Rechte. Eine unterlassene Nachbarbeteiligung hat allein zur Folge, dass der Baugenehmigungsbescheid dem Nachbarn zuzustellen ist, wobei die Zustellung den Fristlauf für eine Klageerhebung auslöst (vgl. jeweils m.w.N.: BayVGH, B.v. 9.1.2018 - 9 C 17.88 - juris Rn. 3; B.v. 16.10.2018 - 9 CS 18.1415 - juris Rn. 31; B.v. 14.3.2019 - 9 ZB 17.2005 - juris Rn. 1).
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b) Die Frage, ob das gemeindliche Einvernehmen kommunalrechtlich durch die beigeladene Stadt ohne Gremiumsbeschluss allein auf Basis einer Entscheidung des Ersten Bürgermeisters zu Recht als Maßnahme der laufenden Verwaltung erteilt wurde, betrifft ebenfalls nicht die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers als Nachbarn.
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c) Auch soweit der Antragsteller sich allgemein darauf beruft, das nicht privilegierte Bauvorhaben der Beigeladenen liege im Außenbereich und sei nicht gem. § 35 Abs. 2 BauGB - u.a. wegen mangelnder gesicherter Erschließung bzw. wegen Beeinträchtigung von Belangen i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB (Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans) - bauplanungsrechtlich zulässig, scheidet eine subjektive Nachbarrechtsverletzung aus. Ein allgemeiner - dem Gebietserhaltungsanspruch im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 BauGB (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 11 ff.; BayVGH, B.v. 24.2.2020 - 15 ZB 19.1505 - juris Rn. 6 m.w.N.) vergleichbarer - bauplanungsrechtlicher Anspruch des Nachbarn auf die Bewahrung des Außenbereichs und damit ein Abwehranspruch gegen Vorhaben, die im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähig sind, besteht nicht (vgl. BVerwG, B.v. 3.4.1995 - 4 B 47.95 - BRS 57 Nr. 224 = juris Rn. 2 f.). § 35 BauGB kommt m.a.W. nicht die Funktion einer allgemein nachbarschützenden Norm zu (BayVGH, B.v. 19.10.2020 - 15 ZB 20.469 - juris Rn. 9; NdsOVG, U.v. 12.6.2018 - 1 LB 141/16 - RdL 2018, 318 = juris Rn. 22). Soweit der Antragsteller vorträgt, es seien infolge der Erschließungssituation chaotische Verkehrszustände zu befürchten, die ausnahmsweise über das Rücksichtnahmegebot eine Nachbarrechtsverletzung begründeten (vgl. hierzu vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 32 ff.; B.v. 18.2.2020 - 15 CS 20.57 - NVwZ-RR 2020, 671 = juris Rn. 30; B.v. 30.4.2020 - 15 ZB 19.1349 - juris Rn. 11 ff.), ist nach der Beschwerdebegründung nicht ersichtlich, weshalb der Antragsteller als „Ackernachbar“ hierdurch selbst unzumutbar betroffen sein könnte. Schon das Verwaltungsgericht hat in seinem Eilbeschluss ausgeführt, eine eigene unzumutbare Betroffenheit des Antragstellers dahingehend, dass er etwaige Einschränkungen in der Nutzung seines Ackergrundstückes durch die zu erwartende Verkehrslage zu erwarten hätte, sei nicht anzunehmen, zumal dieses Grundstück über verschiedene Wege zu erreichen sei. Hiergegen wird mit der Beschwerdebegründung nichts Substantielles vorgebracht.
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3. Der Senat verkennt nicht, dass über eine Tekturgenehmigung auf Basis relativ geringfügiger Änderungen der Bauvorlagen - etwa über die zeichnerische Darstellung eines abgeschirmten Schutzstreifens, der allenfalls ausnahmsweise zur Heckenpflege, nicht aber zum Aufenthalt oder sonst zur Nutzung des Kindergartenbetriebs durch die betreuten Kinder, ihre Eltern, Mitarbeiter, Besucher und sonstige Dritte zum Verweilen betreten werden darf - ein Zustand geschaffen werden könnte, ohne dass dann subjektive Nachbarrechte des Antragstellers nach Maßgabe der für das Beschwerdeverfahren maßgeblichen Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) verletzt würden. Der Senat hat dennoch davon abgesehen, den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit bestimmten Schutzmaßnahmen zugunsten des Antragstellers abzulehnen. Entgegen kritischer Stimmen in der Literatur (ablehnend z.B. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 112) eröffnet eine analoge Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO nach Ansicht des Senats im Falle einer eher untergeordneten (Teil-) Rechtswidrigkeit eines angefochtenen Bescheids zwar grundsätzlich die Möglichkeit, einen Eilantrag unter einer bestimmten Maßgabe oder sichernden Auflage abzulehnen (vgl. im Fall der Anfechtungsklage gegen eine Nutzungsuntersagung BayVGH, B.v. 11.10.2017 -15 CS 17.1055 - NVwZ-RR 2018, 14 = juris Rn. 42). Dies soll nach umstrittener Ansicht in Einzelfällen auch im Anwendungsbereich des § 80a Abs. 3 VwGO bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (wie hier einer angefochtenen Baugenehmigung) in Betracht kommen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 22 AS 15.40042 - juris; OVG RhPf, B.v. 3.4.2012 - 1 B 10136/12 - UPR 2012, 351 ff; VG Augsburg, B.v. 30.10.2008 - Au 4 S 08.1211 - juris). Unabhängig von der grundsätzlichen dogmatischen Frage, ob Rechte Drittbetroffener durch § 80 a Abs. 3 S. 1 i. V. mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO abschließend geregelt sind (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 80 Rn. 438 m.w.N.), hat der Senat im vorliegenden Verfahren von einer solchen Tenorierungsvariante abgesehen, weil eine entsprechende Maßgabe oder Auflage den Inhalt der Baugenehmigung geändert hätte: Zum einen sehen die mit Genehmigungsstempel versehenen Bauvorlagen eine entsprechende bauliche Barriere (wie z.B. einen Zaun), der das Betreten eines entsprechend abgegrenzten Bereichs (Schutzstreifens) verhindern könnte, nicht vor. Zum andern ist der in Frage kommende Schutzstreifen in den Bauvorlagen für das Vorhaben offenbar bewusst und gewollt zur Kindergartennutzung vorgesehen, weil hiervon nicht unerheblich betroffene Flächen in dem zum Inhalt der Baugenehmigung erklärten Freiflächengestaltungsplan als „Naschhecke mit Beerenobst“ deklariert sind. Hinzukommt, dass die nach den genehmigten Bauvorlagen in weiten Bereichen mehr oder weniger parallel zur gemeinsamen Grenze mit dem Ackergrundstück des Antragstellers verlaufende befestigte Wegfläche an ihrem nordwestlichen Ende auf einer Länge von über 10 m in die erforderliche 2 m-Schutzzone hineinragt und der Senat im Falle einer analogen Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO somit eine im Plan vorgesehene Anlage gegenständlich hätte verändern müssen.
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4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene gemeinsam mit dem Antragsgegner unterlegen ist und zudem auch keinen Antrag gestellt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anhang) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.
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5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).