Inhalt

VG München, Urteil v. 20.04.2021 – M 5 K 19.2347
Titel:

Rückwirkende Zahlung des hälftigen Familienzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft

Normenketten:
EheöffnungsG § 3 Abs. 2
LPartG § 20a Abs. 5
BayBesG Art. 13, Art. 108 Abs. 10
BayVwVfG Art. 51 Abs. 1
Leitsätze:
1. Der Familienzuschlag ist Teil der Besoldung und steht dem Beamten von Gesetzes wegen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu; ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Da der Familienzuschlag ein Teil der Besoldung ist, richtet sich die Verjährung nach Art. 13 BayBesG, wonach Ansprüche auf Besoldung in drei Jahren verjähren. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage zugunsten des Betroffenen liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Grundlagen geändert haben, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht, wobei sich die Rechtslage hinsichtlich solcher Umstände geändert haben muss, die für den bestandskräftigen Verwaltungsakt tatsächlich maßgeblich waren. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
4. Durch die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe ergibt sich aus dem Eheöffnungsgesetz ein neuer Anspruch für gleichgeschlechtliche Ehegatten auf rückwirkende Zahlung des Familienzuschlags. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
5. Für eine Änderung von Bescheiden aufgrund des Eheöffnungsgesetzes ist es nicht erforderlich, dass das Eheöffnungsgesetz eine ausdrückliche Regelung zur Frage einer Änderung von bestandskräftigen Bescheiden enthält. (Rn. 63) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Nachzahlung von Familienzuschlag, Eingetragene Lebenspartnerschaft, Umwandlung in Ehe, Bestandskräftiger Bescheid, Wiederaufgreifen des Verfahrens, Neuer Anspruch, Keine Verjährung, eingetragene Lebenspartnerschaft, Ehe, Familienzuschlag, Nachzahlung, Verjährung, Mitwirkungspflicht, Wiederaufgreifen, nachträgliche Änderung, Rechtslage
Fundstelle:
BeckRS 2021, 11724

Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom … Februar 2014 sowie den Bescheid vom … Oktober 2018 und den Widerspruchsbescheid vom … April 2019 aufzuheben und dem Kläger für den Zeitraum vom … Dezember 2001 bis … Dezember 2009 den halben Familienzuschlag der Stufe 1 zu zahlen zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit … Mai 2019.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt die rückwirkende Zahlung des hälftigen Familienzuschlags der Stufe 1 für den Zeitraum vom … … 2001 bis … … 2009 nebst Zinsen.
2
Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung zum … … 2003 als Sozialamtmann in Diensten der Beklagten. Am … … 2001 begründete der Kläger eine Lebenspartnerschaft, die in das Lebenspartnerschaftsregister eingetragen wurde. Diese Änderung des Familienstandes teilte der Kläger mit Änderungsanzeige vom … … 2002 der Beklagten mit.
3
Mit Schreiben vom … Oktober 2010 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass ihm ab … Januar 2011 ein Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 zusteht, solange die eingetragene Lebenspartnerschaft besteht.
4
Mit Schreiben vom … Dezember 2010 beantragte der Kläger die Auszahlung des hälftigen Familienzuschlags der Stufe 1 rückwirkend ab … Juli 2009.
5
Mit Bescheid vom ... Februar 2014 wurde dem Kläger der hälftige Familienzuschlag der Stufe 1 für den Zeitraum … Januar 2010 bis … Dezember 2010 nachgezahlt, da der Kläger die Nachzahlung erstmals im Dezember 2010 beantragt habe.
6
Am … Oktober 2017 wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft des Klägers in eine Ehe umgewandelt.
7
Mit Schreiben vom … Oktober 2017 beantragte der Kläger die Nachzahlung des hälftigen Familienzuschlags der Stufe 1 rückwirkend für die Zeit vom … … 2001 bis … … 2009.
8
Mit Bescheid vom … Oktober 2018 lehnte die Beklagte die Nachzahlung mit der Begründung ab, da das Eheöffnungsgesetz keine Rückwirkung auf in der Vergangenheit bereits abgeschlossene Sachverhalte entfalte.
9
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom … November 2018 Widerspruch ein. Er habe einen Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags nach Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz. Durch dieses Gesetz habe der Gesetzgeber die letzten Unterschiede zwischen Ehegatten und Lebenspartnern rückwirkend beseitigen wollen. Zu diesem Zweck hätten bestimmte sozial- und steuerrechtliche Entscheidungen neu getroffen werden sollen. Für den Bereich des Steuerrechts sei die Rückwirkung bejaht worden und aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zeitlich befristet worden. Damit habe der Gesetzgeber die Rückwirkung der Regelung für bestandskräftige Bescheide im Übrigen bestätigt. Dies habe zugleich die Auffassung bestätigt, dass die Umwandlung als Änderung der Rechtslage angesehen werden müsse. Das Bundesverwaltungsamt habe in einem vergleichbaren Fall den Anspruch erfüllt. Der Anspruch sei nicht verjährt, da er erst durch den Erlass des Eheöffnungsgesetzes entstanden sei. Der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Gesichtspunkt der zeitnahen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen sei kein allgemein geltendes Prinzip, sondern nur eine Ermächtigung an den Gesetzgeber. Das Eheöffnungsgesetz enthalte keine entsprechende Einschränkung.
10
Mit Widerspruchsbescheid vom … April 2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dem Anspruch stehe der bestandskräftige Bescheid vom ... Februar 2014 entgegen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, da sich die Rechtslage nicht geändert habe. Der Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags habe bereits nach alter Rechtslage bestanden. Daher bestehe keine Ungleichbehandlung mehr. In der Gesetzesbegründung sei davon die Rede, dass bestimmte sozial und steuerrechtliche Entscheidungen neu getroffen werden müssten. Von besoldungsrechtlichen Regeln sei dagegen nicht die Rede. Das Eheöffnungsgesetz entfalte keine Rückwirkung auf in der Vergangenheit bereits abgeschlossene Sachverhalte. Unanfechtbare Entscheidungen würden unberührt bleiben. Der Anspruch sei im Übrigen verjährt und nicht zeitnah geltend gemacht worden.
11
Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2019, eingegangen bei Gericht am 15. Mai 2019, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
I.
12
Der Bescheid der Beklagten vom … Februar 2014 und der Widerspruchsbescheid vom … April 2019 werden aufgehoben.
II.
13
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den halben Familienzuschlag der Stufe 1 für die Zeit vom … … 2001 bis zum … … 2009 zu zahlen zuzüglich fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.
14
Der Kläger wiederholt und vertieft im Wesentlichen das Vorbringen aus seinem Widerspruch vom … November 2018 und trägt ergänzend vor: Das Eheöffnungsgesetz wirke sich auch auf Landesbeamten aus. Es sei nicht zustimmungsbedürftig gewesen. Das Eheöffnungsgesetz habe am Wortlaut der Besoldungsgesetze der Bundesländer nichts geändert. Es habe lediglich den Kreis der Personen erweitert, die eine Ehe schließen können. Die Regelung gehöre zum bürgerlichen Recht, in dem der Bund die konkurrierende Gesetzgebung zustehe. Dass sich die Regelung mittelbar auf das Landesrecht auswirken würden, würde sie nicht zustimmungsbedürftig machen. Die Rechtslage habe sich nachträglich zu seinen Gunsten geändert. Er sei aufgrund des Eheöffnungsgesetz rückwirkend so zu behandeln, als hätte er am … … 2001 geheiratet. Außer Bayern und Sachsen hätten sowohl der Bund als auch andere Bundesländer eingelenkt und den Familienzuschlag rückwirkend bezahlt.
15
Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2019 hat die Beklagte die Akten vorgelegt, ohne einen Antrag zu stellen.
16
Die Beklagte wiederholt und vertieft im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid vom … April 2019 und trägt ergänzend vor: Die Ausführungen des Klägers zum Steuerrecht seien auf den Familienzuschlag nicht übertragbar, da das Steuerrecht in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, das Besoldungsrecht in die Kompetenz der Länder falle. Der Anspruch auf Familienzuschlag entstehe mit der Umwandlung in eine Ehe nicht neu.
17
Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 24. Mai 2019 bzw. vom 12. Februar 2021 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren erklärt.
18
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

19
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
20
Die zulässige Klage ist begründet.
21
1. Soweit der Kläger die Nachzahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 für den Zeitraum vom … … 2001 bis 30. Juni 2009 begehrt, ist der Bescheid vom … Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … April 2019 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Nachzahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 für den Zeitraum vom … … 2001 bis … … 2009 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem … Mai 2019 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
22
a) Der Anspruch des Klägers ergibt sich für den streitgegenständlichen Zeitraum vorliegend aus §§ 39 ff. des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) a.F. i.V.m. Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (Eheöffnungsgesetz) bzw. §§ 39 ff. BBesG a.F. i.V.m. § 20 a Abs. 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG).
23
Nach Art. 3 Abs. 2 des Eheöffnungsgesetzes und § 20a Abs. 5 LPartG soll für Rechte und Pflichten der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend sein. Nach der Gesetzesbegründung zu Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz (BT-Drs. 18/6665 S. 10) sollen sie daher die gleichen Rechte und Pflichten haben, als ob sie an dem Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Die bestehende Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerinnen und Lebenspartner mit Ehegatten, auf die bereits mehrmals sowohl europäische als auch deutsche Gerichte hingewiesen und sie als europarechts- und verfassungsrechtswidrig bewertet haben, soll rückwirkend beseitigt werden.
24
Hätte der Kläger am … … 2001 eine Ehe geschlossen und wäre nicht eine Lebenspartnerschaft eingegangen, so hätte ihm gemäß Art. 40 Abs. 1 BBesG a.F. in dem streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 zugestanden (vgl. VG Würzburg, U.v. 14.5.2019 - W 1 K 18.1277 - juris Rn. 30 ff.).
25
Denn der Familienzuschlag ist gem. Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 BayBesG (entspricht § 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG) Teil der Besoldung und steht dem Beamten von Gesetzes wegen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu (Art. 3 Abs. 1 BayBesG, entspricht § 2 Abs. 1 BBesG). Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Gleichwohl setzt die Zahlung voraus, dass die Behörde Kenntnis vom Familienstand des Beamten erlangt. Dieser ist daher im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, dem Dienstherrn jede Änderung seines Familienstandes anzuzeigen. Gem. Art. 37 Satz 1 BayBesG (entspricht § 41 Satz 1 BBesG) wird der Familienzuschlag sodann ab dem Ersten des Monats gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 24.11.2015 - 5 LB 81/15 - juris Rn. 49 f.).
26
Zwar heißt es in dem Gesetzesentwurf zu dem Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (Eheöffnungsumsetzungsgesetz, BT-Drs. 19/4670 S. 21), dass das Eheöffnungsgesetz keine Rückwirkung auf den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft für in der Vergangenheit bereits abgeschlossene Sachverhalte entfalten soll. Die Bestandskraft von Bescheiden oder die Verjährung von Ansprüchen sollen nicht durchbrochen werden. Dieser Gesetzesentwurf ist auch bei der Auslegung der Intention des Gesetzgebers bei Erlass des Eheöffnungsgesetzes zu berücksichtigen. Vorliegend wird jedoch kein bestandskräftiger Bescheid durchbrochen, denn über den streitgegenständlichen Zeitraum ist noch nicht abschließend entschieden worden.
27
Der Kläger hat mit Schreiben vom … Oktober 2017 erstmals die rückwirkende Zahlung des Familienzuschlags ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Lebenspartnerschaft am … … 2001 beantragt. Mit Schreiben vom … Oktober 2010 hat der Kläger ausdrücklich nur die rückwirkende Zahlung ab ... Juli 2009 beantragt. Mit Bescheid vom ... Februar 2014 ist dem Kläger der Familienzuschlag für den Zeitraum ... Januar 2010 bis … Dezember 2010 nachgezahlt und im Übrigen (d.h. der Zeitraum ... Juli 2009 bis … Dezember 2009) der Antrag konkludent abgelehnt worden. Über den Zeitraum vom … … 2001 bis … … 2009 konnte mit Bescheid vom ... Februar 2014 nicht entschieden werden, da dies vom Kläger nicht beantragt war. Für diesen Zeitraum liegt daher kein bestandskräftiger Bescheid und daher kein abgeschlossener Sachverhalt vor. Die Frage nach der Zulässigkeit einer rückwirkenden Änderung eines bestandskräftigen Bescheides stellt sich vorliegend nicht.
28
b) Art. 108 Abs. 10 BayBesG (entspricht Art. 108 Abs. 12 BayBesG a.F.) steht dem nicht entgegen. Denn diese Vorschrift ist auf den Kläger seit der Umwandlung seiner eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe nicht mehr anwendbar. Die Übergangsvorschrift erfasst nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich diejenigen Beamtinnen und Beamten, die zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Anwendung „in einer Lebenspartnerschaft“ (im Sinne des LPartG) leben. Dies ist beim Kläger seit dem ... Oktober 2017 nicht mehr der Fall. Der für die besoldungsrechtlichen Regelungen des Klägers zuständige bayerische Landesgesetzgeber hat die bundesrechtlich durch das Eheöffnungsgesetz eröffnete Gestaltungsmöglichkeit für eingetragene Lebenspartner nicht zum Anlass einer Änderung des Art. 108 Abs. 10 BayBesG genommen. Insbesondere hat er den Anwendungsbereich der Vorschrift nicht über die - aktuell und weiterhin - in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten hinaus, die von ihrem Umwandlungsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz keinen Gebrauch gemacht haben und machen, erweitert, obwohl Möglichkeit hierzu angesichts der zahlreichen Änderungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes bestanden hat (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2020 - 3 ZB 19.1356 - juris Rn. 11 ff.).
29
c) Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Da der Familienzuschlag ein Teil der Besoldung ist, richtet sich die Verjährung nach Art. 13 BayBesG. Danach verjähren Ansprüche auf Besoldung in drei Jahren. Gemäß Art. 13 S. 2 BayBesG beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Verjährungsfrist begann vorliegend erst mit Ablauf des … … 2017 zu laufen, also des Jahres, in dem die eingetragene Lebenspartnerschaft des Klägers in eine Ehe umgewandelt wurde. Denn erst mit der Umwandlung am … Oktober 2017 ist der streitgegenständliche Nachzahlungsanspruch - mit Rückwirkung gem. Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz - entstanden (vgl. Art. 13 Satz 2 BayBesG, § 198 Satz 1 BGB - zum Ganzen: BayVGH, B.v. 24.7.2020 - 3 ZB 19.1356 - juris Rn. 15 ff.).
30
2. Soweit der Kläger Nachzahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 für den Zeitraum vom … Juli 2009 bis … Dezember 2009 begehrt, hat der Kläger einen Anspruch auf rückwirkende Zahlung im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens. Durch die Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft des Klägers in eine Ehe am … Oktober 2017 ist eine Änderung der Sach- und Rechtslage i.S.v. Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) eingetreten, die im Verwaltungsverfahren zu einer für den Kläger günstigen Entscheidung geführt hätte. Der Kläger hat daher einen Anspruch darauf, dass die Frage, ob ihm der Familienzuschlag der Stufe 1 für den streitgegenständlichen Zeitraum rückwirkend zu bezahlen ist, erneut - nach der nunmehr gegebenen Sach- und Rechtslage - geprüft wird.
31
a) Der Kläger hat einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens.
32
Die Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG liegen vor. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn einer der in Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BayVwVfG abschließend aufgeführten Wiederaufgreifensgründe gegeben ist. Das bedeutet, dass auf der ersten Stufe des Verfahrens nur über die Frage zu entscheiden ist, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens gem. Art. 51 BayVwVfG, nämlich die Zulässigkeit und Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags, und damit für die Wiedereröffnung des Verfahrens zur Sache erfüllt sind. Ist danach ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zulässig und begründet, steht der Behörde kein Ermessen zu. Sie muss vielmehr auf der Grundlage des materiellen Rechts erneut in der Sache entscheiden (BVerwG, U.v. 21.4.1982 - 8 C 75/80 - juris Rn. 8 ff.; VGH BW, B.v. 22.6.1990 - 4 S 2257/89 - juris Rn. 7; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 28; Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 51 Rn. 9 ff.; Falkenbach in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1. Januar 2021, § 51 Rn. 19 ff.).
33
Der Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ist zulässig und begründet.
34
aa) Der Antrag ist zulässig.
Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ist statthaft; insbesondere liegt ein unanfechtbarer Verwaltungsakt vor. Dem Antrag des Klägers auf rückwirkende Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 für den Zeitraum vom ... Juli 2009 bis … Dezember 2010 ist mit Bescheid vom ... Februar 2014 für den Zeitraum vom ... Januar 2010 bis … Dezember 2010 stattgegeben worden. Für den Zeitraum vom … Juli 2009 bis … Dezember 2009 ist der Antrag daher konkludent abgelehnt worden. Da der Kläger gegen den Bescheid vom ... Februar 2014 keine Rechtsmittel eingelegt hat, ist dieser bestandskräftig geworden.
35
Es liegt auch ein ordnungsgemäßer Antrag des Klägers vor. Dieser hat mit Schreiben vom … Oktober 2017 die rückwirkende Zahlung des Familienzuschlags ab dem Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft am … … 2001 vor dem Hintergrund geltend gemacht, dass er die Lebenspartnerschaft am ... Oktober 2017 in eine Ehe umgewandelt hatte. Nach sachdienlicher Auslegung will der Kläger damit ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG erreichen, da sich mit der Umwandlung die Sach- und Rechtslage geändert hat.
36
Zulässigkeitsvoraussetzung ist darüber hinaus, das Vorliegen eines Wiederaufgreifensgrundes nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BayVwVfG. Vorliegend ist der geltend gemachte Grund der nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage gegeben.
37
Nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat.
38
Eine Änderung der Sachlage liegt vor, wenn Tatsachen, die im Zeitpunkt des Erlasses des früheren Verwaltungsaktes vorlagen und für die behördliche Entscheidung objektiv bedeutsam waren, nachträglich wegfallen oder wenn neue, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen nachträglich eintreten (Engels in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2019, § 51 Rn. 26). Maßgeblich sind diejenigen Tatsachen, deren Subsumtion unter die einschlägigen Rechtsnormen die Entscheidung tragen. Als Tatsachenänderung anzusehen sind auch Erkenntnisfortschritte. Ebenso eine Rechtsänderung, die den für eine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt ändert (Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 51 Rn. 29).
39
Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage zugunsten des Betroffenen liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Grundlagen geändert haben, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2018 - 1 C 26.17 - juris Rn. 18; U.v. 20.11.2018 - 1 C 25/17 - juris Rn. 13). Die Rechtslage muss sich hinsichtlich solcher Umstände geändert haben, die für den bestandskräftigen Verwaltungsakt - hier: den Ablehnungsbescheid - tatsächlich maßgeblich waren. Nicht ausreichend ist die Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für den mit der Verpflichtungsklage erstrebten Verwaltungsakt, die für die bestandskräftige Ablehnung nicht (allein) ausschlaggebend waren (BVerwG, U.v. 20.11.2018 - 1 C 25/17 - juris Rn. 13). Die erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung begründet ebenso wie eine Änderung dieser Rechtsprechung regelmäßig keine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (BVerwG, U.v. 20.11.2018 - 1 C 25/17 - juris Rn. 17).
40
Grundsätzlich sind nur solche Rechtsänderungen relevant, die sich auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auswirken können. Die nachträglich ergangene Rechtsvorschrift muss die für den Erlass des Verwaltungsakts maßgeblichen Rechtsnormen mit Wirkung für den erlassenen Verwaltungsakt ändern. Es entspricht einem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, dass sich die rechtlichen Wirkungen, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt ergeben, nach denjenigen Rechtsvorschriften beurteilen, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts gegolten haben. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme zu machen, wenn eine nachträglich ergangene Rechtsvorschrift rückwirkend in Kraft tritt, eine nachträglich ergangene Rechtsvorschrift einen „Dauersachverhalt“ betrifft, der in einem sog. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung geregelt worden ist oder, wenn eine nachträglich ergangene Rechtsvorschrift, ohne rückwirkend in Kraft zu treten, auch bereits vorher verwirklichte Sachverhalte erfasst (BVerwG, U.v. 29.11.1979 - 3 C 103/79 - BVerwGE 59, 148-168 - juris Rn. 72 ff.; OVG NW, U.v. 14.7.2017 - 11 A 155/17 - juris Rn. 37). Unberücksichtigt bleiben Rechtsänderungen, die für den einschlägigen Fall noch nicht oder nicht mehr greifen (Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 99).
41
Gemessen daran hat sich mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (Eheöffnungsgesetz) zum … Oktober 2017 sowohl die Sach- als auch Rechtslage geändert. Mit dem Eheöffnungsgesetz wurde für Personen gleichen Geschlechts bundesrechtlich die Möglichkeit eröffnet, zu diesem Zeitpunkt bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften (mit Rückwirkung zum Eintragungszeitpunkt) durch entsprechende Erklärungen in eine Ehe umzuwandeln. Dadurch hat sich die bestehende Rechtslage geändert. Denn eingetragene Lebenspartner können von nun an eine Ehe schließen. Die (Neu) Eintragung einer Lebenspartnerschaft ist nicht mehr möglich. Nach der Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe besteht die rechtliche Beziehung fort, ändert allerdings ihre Gestalt. Die Lebenspartnerschaft geht in der Ehe auf. Durch die normierte Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung der Lebenspartnerschaft haben eingetragene Lebenspartner nach der Umwandlung in eine Ehe die gleichen Rechte und Pflichten, „als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten“ (vgl. BT-Drs. 18/6665, S. 10; Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz, nahezu wortgleich umgesetzt in § 20 a Abs. 5 Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft - Lebenspartnerschaftsgesetz/LPartG).
42
Mit der Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft des Klägers in eine Ehe am ... Oktober 2017 hat sich auch die Sachlage geändert, da der Kläger von diesem Zeitpunkt an nicht mehr in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebte, sondern in einer Ehe.
43
Diese Änderung lässt auch einen anderen Ausgang des bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens möglich erscheinen.
44
Der Antrag auf Wiederaufgreifen wurde auch rechtzeitig innerhalb der Dreimonatsfrist des Art. 51 Abs. 3 BayVwVfG gestellt. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (Art. 51 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG). Bei einem auf Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG gestützten Antrag ist das der Tag, an dem der Kläger von der Änderung der Sach- oder Rechtslage Kenntnis erlangt. Auf die Kenntnis der Rechtsänderung - namentlich die Möglichkeit der Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe - zum … Oktober 2017 kann vorliegend jedoch nicht abgestellt werden, da es dem Kläger zu diesem Zeitpunkt rechtlich noch nicht möglich war, den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu stellen. Denn erst ab dem Zeitpunkt der Umwandlung seiner eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe am … Oktober 2017 konnte der Kläger eine Änderung der Sach- und Rechtslage für sich geltend machen. Der Antrag vom … Oktober 2017 erfolgte daher fristgerecht.
45
bb) Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ist auch begründet. Denn die Änderung der Sach- und Rechtslage ist nachträglich und zu Gunsten des Klägers erfolgt.
46
Der auf Änderung der Sach- und Rechtslage gestützte Antrag hat Erfolg, wenn der Betreffende geltend machen kann, die Änderung sei zu seinen Gunsten erfolgt, d.h. sie muss für den fraglichen Verwaltungsakt entscheidungserhebliche Voraussetzungen betreffen, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder ermöglicht (OVG NW, U.v. 14.7.2017 - 11 A 155/17 - juris Rn. 54 m.w.N.).
47
Die oben dargestellte Änderung sowohl der Sach- als auch der Rechtslage bewirkt eine für die bestandskräftige Ablehnung der rückwirkenden Zahlung des Familienzuschlags entscheidungserhebliche Veränderung der rechtlichen Voraussetzungen und ermöglicht eine für den Kläger günstigere Entscheidung. Denn durch die geänderte Rechtslage steht dem Kläger nunmehr als Ehegatte ein (neuer) unbeschränkter Anspruch auf rückwirkende Zahlung des halben Familienzuschlags der Stufe 1 für den Zeitraum ... Juli 2009 bis … Dezember 2009 zu.
48
Der Anspruch des Klägers auf rückwirkende Zahlung des Familienzuschlags für den Zeitraum ... Juli 2009 bis … Dezember 2009 ist durch die Beklagte abgelehnt worden, da der Kläger den Anspruch erstmals im Dezember 2010 geltend gemacht habe und daher eine Nachzahlung nach Art. 108 Abs. 10 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (vormals Art. 108 Abs. 12 BayBesG) nur für den Zeitraum vom ... Januar 2010 bis … Dezember 2010 möglich sei. Durch die Ablehnung steht bestandskräftig fest, dass der Kläger für den Zeitraum vom ... Juli 2009 bis … Dezember 2009 keinen Anspruch auf die Zahlung des Familienzuschlags hat.
49
Durch die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe ergibt sich aus dem Eheöffnungsgesetz jedoch nun ein neuer Anspruch für gleichgeschlechtliche Ehegatten auf rückwirkende Zahlung des Familienzuschlags (s.u.).
50
b) Das Verfahren ist wieder aufzugreifen und eine Entscheidung in der Sache aufgrund der aktuellen Rechtslage zu treffen. Denn ist der Antrag auf Wiederaufgreifen zulässig und begründet, muss die Behörde erneut in der Sache entscheiden. Für die Frage, welche Entscheidung in der Sache zu treffen ist, kommt es ausschließlich auf das in der Sache anzuwendende materielle Recht im Zeitpunkt der nunmehr zu treffenden Entscheidung an. Aus den somit maßgeblichen materiellen Rechtsnormen kann sich gegebenenfalls ein Ermessensspielraum ergeben; sehen diese kein Ermessen vor, ist der Zweitbescheid als gebundene Entscheidung nach zwingendem Recht zu erlassen (BVerwG, U.v. 21.4.1982 - 8 C 75/80 - juris Rn. 14; VGH BW, B.v. 22.6.1990 - 4 S 2257/89 - juris Rn. 7; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 32; Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 51 Rn. 18).
51
Der vom Kläger begehrte Familienzuschlag ist Bestandteil der Besoldung (Art. 2 Abs. 1, 2 Nr. 4 BayBesG). Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayBesG haben die Berechtigten Anspruch auf Besoldung. Ein Ermessensspielraum der Behörden ist daher nicht vorgesehen. Liegen die Voraussetzungen für die Zahlung vor, erhält der Berechtigte die Besoldung.
52
c) Vorliegend hat der Kläger einen Anspruch auf rückwirkende Zahlung des Familienzuschlags für den Zeitraum vom ... Juli 2009 bis … Dezember 2009.
53
Dieser Anspruch ergibt sich weder aus Art. 108 Abs. 10 BayBesG noch aus einer unmittelbaren Anwendung der RL 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Vielmehr ergibt sich der Anspruch aus §§ 39 ff. Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) a.F. i.V.m Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz bzw. §§ 39 ff. BBesG a.F. i.V.m. § 20a Abs. 5 LPartG.
54
aa) Art. 108 Abs. 10 BayBesG ist auf den Kläger seit der Umwandlung seiner eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe nicht mehr anwendbar. Denn die Übergangsvorschrift erfasst nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich diejenigen Beamtinnen und Beamten, die zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Anwendung „in einer Lebenspartnerschaft“ (im Sinne des LPartG) leben (s.o.).
55
bb) Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus einer unmittelbaren Anwendung der RL 2000/78/EG. Denn die Richtlinie wurde ausreichend in das deutsche Recht umgesetzt, da Art. 108 Abs. 10 BayBesG nicht gegen Unionsrecht verstößt (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2015 - 3 BV 13.2587 - juris Rn. 20 ff.). Auch kann sich der Kläger für die unmittelbare Anwendbarkeit nicht auf eine zu spät erfolgte Umsetzung der Richtlinie berufen, da mittlerweile eine Umsetzung der Richtlinie erfolgt ist (OVG Lüneburg, U.v. 24.11.2015 - 5 LB 83/15 - juris Rn 37).
56
cc) Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Nachzahlung des Familienzuschlags für den streitgegenständlichen Zeitraum aus §§ 39 ff. BBesG a.F. i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz bzw. §§ 39 ff. BBesG a.F. i.V.m. § 20 a Abs. 5 LPartG.
57
Nach Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz und § 20a Abs. 5 LPartG soll für Rechte und Pflichten der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend sein. Nach der Gesetzesbegründung zu Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz (vgl. BT-Drs. 18/6665, S. 10) sollen sie daher die gleichen Rechte und Pflichten haben, als ob sie an dem Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Die bestehende Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerinnen und Lebenspartner mit Ehegatten, auf die bereits mehrmals sowohl europäische als auch deutsche Gerichte hingewiesen und sie als europarechts- und verfassungsrechtswidrig bewertet haben, soll rückwirkend beseitigt werden.
58
Hätte der Kläger am … … 2001 eine Ehe geschlossen und wäre nicht eine Lebenspartnerschaft eingegangen, so hätte ihm gemäß § 40 Abs. 1 BBesG a.F. in dem streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 zugestanden (vgl. VG Würzburg, U.v. 14.5.2019 - W 1 K 18.1277 - juris Rn. 30 ff.).
59
Der Bescheid vom ... Februar 2014, mit dem der Antrag auf Zahlung des Familienzuschlags für den Zeitraum ... Juli 2009 bis … Dezember 2009 bestandskräftig abgelehnt worden ist, steht dem nicht entgegen. Denn die in Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz normierte Rückwirkung geht nach Auffassung der Kammer so weit, dass bestimmte bestandskräftige Entscheidungen neu getroffen werden müssen.
60
Wie weit die Rückanknüpfung gehen soll, ist vom Bundesgesetzgeber nicht eindeutig festgelegt. Aus dem Gesetzesentwurf zu dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (BT-Drs. 18/6665, S. 10) geht hervor, dass neben der Öffnung der Ehe und der Abschaffung der Lebenspartnerschaft auch die mit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verbundene Ungleichbehandlungen beseitigt werden sollte. Diese Ungleichbehandlung liegt vorliegend darin, dass nicht alle eingetragenen Lebenspartner, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben, rückwirkend ab dem Tag der eingetragenen Lebenspartnerschaft den Familienzuschlag erhalten, wie Ehegatten auch. Eine Gleichbehandlung kann vollumfänglich nur dann hergestellt werden, wenn auch bereits getroffene (ablehnende) Entscheidungen geändert werden können. Zwar hat der Bayerische Gesetzgeber die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten durch die Übergangsvorschrift des Art. 108 BayBesG beseitigt bzw. beseitigen wollen. Diese Übergangsvorschrift gilt jedoch nur für Lebenspartner und gerade nicht mehr nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe (s.o.).
61
In dem Gesetzesentwurf zum Eheöffnungsgesetz wird ausgeführt, dass nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner die gleichen Rechte und Pflichten haben, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Damit werde die bestehende Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerinnen und Lebenspartner mit Ehegatten, auf die bereits mehrmals sowohl europäische als auch deutsche Gerichte hingewiesen und sie als europarechts- und verfassungswidrig bewertet haben, rückwirkend beseitigt. Dies bedeute, dass bestimmte sozial- und steuerrechtliche Entscheidungen neu getroffen werden müssten (BT-Drs. 18/6665, S. 10). Damit ist ausdrücklich festgelegt, dass der Gesetzgeber eine rückwirkende Beseitigung von Ungleichbehandlungen gewollt hat. Der letzte Satz gibt zu erkennen, dass man sich im Gesetzgebungsverfahren bewusst gewesen ist, dass infolge dessen auch bereits getroffene Entscheidungen zu ändern sein werden. Dieser Zusatz wäre überflüssig gewesen, wenn ausschließlich noch nicht bestandskräftige Verwaltungsakte hätten erfasst sein sollen (FG Hamburg, U.v. 31.7.2018 - 1 K 92/18 - juris Rn. 29).
62
Zwar hat der Gesetzgeber in dem Gesetzesentwurf zu dem Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (Eheöffnungsumsetzungsgesetz, BT-Drs. 19/4670, S. 21) ausgeführt, dass das Eheöffnungsgesetz keine Rückwirkung auf den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft für in der Vergangenheit bereits abgeschlossene Sachverhalte entfalten solle. Die Bestandskraft von Bescheiden oder die Verjährung von Ansprüchen würden nicht durchbrochen. Diese im Nachhinein zum Ausdruck gebrachte Beschränkung ist jedoch mit dem Ziel des Eheöffnungsgesetzes, wonach eine rückwirkende Beseitigung von Ungleichbehandlungen gewollt ist, nicht vereinbar und daher unbeachtlich (vgl. FG Hamburg, U.v. 31.7.2018 - 1 K 92/18 - juris Rn. 26).
63
Für eine Änderung von Bescheiden aufgrund des Eheöffnungsgesetzes ist es auch nicht erforderlich, dass das Eheöffnungsgesetz eine ausdrückliche Regelung zur Frage einer Änderung von bestandskräftigen Bescheiden enthält.
64
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich verschiedentlich zur Wirkung der Bestandskraft geäußert und dabei an die Vorschrift des § 79 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) angeknüpft. § 79 BVerfGG regelt die Folgen, wenn das BVerfG eine Norm oder ihre Auslegung für mit dem Grundgesetz unvereinbar oder für nichtig erklärt. Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfG bleiben - vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 BVerfGG oder einer besonderen gesetzlichen Regelung - die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Das BVerfG sieht diese Vorschrift als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, der dahin geht, dass die nachteiligen Wirkungen, die von fehlerhaften Akten der öffentlichen Gewalt in der Vergangenheit ausgegangen sind, nicht beseitigt werden, dass aber für die Zukunft die sich aus der Durchsetzung solcher Akte ergebenden Folgen abgewendet werden sollen (BVerfG, B.v. 11.10.1966 - 1 BvR 178/64, 1 BvR 164/64 - BVerfGE 20, 230, 236; B.v. 21.05.1974 - 1 BvL 22/71, 1 BvL 21/72 - BVerfGE 37, 21; B.v. 27.11.1997 - 1 BvL 12/91 - BVerfGE 97, 35, BGBl I 1998, 427). Diesen Rechtsgedanken habe der Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens zu beachten, wenn er zur Einschränkung der Auswirkungen einer vom BVerfG festgestellten Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift eine besondere Regelung trifft (BVerfG, B.v. 21.05.1974 - 1 BvL 22/71, 1 BvL 21/72 - BVerfGE 37, 217; zum Ganzen vgl. FG Hamburg, U.v. 31.7.2018 - 1 K 92/18 - juris Rn. 35 ff.).
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Eine solche Konstellation ist aufgrund des Eheöffnungsgesetzes allerdings nicht gegeben. Mit dem Eheöffnungsgesetz wollte der Gesetzgeber nicht bloß die Folgen einer erkannten Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift eindämmen. Das Eheöffnungsgesetz zielte nicht (vorrangig) auf die Beseitigung verfassungswidriger Folgen eines zu engen Lebenspartnerschaftsgesetzes, sondern sollte - unter Aufgabe der Lebenspartnerschaft - den Begriff der Ehe erweitern und sie damit für gleichgeschlechtliche Paare öffnen. Über die Reichweite der Rechtsänderung konnte der Gesetzgeber frei entscheiden. Dem Gesetzgeber ist es möglich, Bestandskraft durchbrechende Regelungen zu treffen. Wie sich aus der Begründung zu Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz ergibt, sollte das Gesetz neben der Öffnung der Ehe Benachteiligungen der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften überwinden. Es ist also davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Erweiterung der Ehe zur „Ehe für alle“ und der Abschaffung des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft die mit diesem Rechtsinstitut verbundenen Ungleichbehandlungen - auch und gerade im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens - umfassend beseitigen wollte (FG Hamburg, U.v. 31.7.2018 - 1 K 92/18 - juris Rn. 40 ff.). Daher kann dem Kläger auch nicht das Argument der fehlenden zeitlichen Geltendmachung des Anspruchs entgegen gehalten werden.
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dd) Der geltend gemachte Nachzahlungsanspruch ist auch nicht verjährt. Denn die Verjährungsfrist begann vorliegend erst mit Ablauf des … … 2017 zu laufen, also des Jahres, in dem die eingetragene Lebenspartnerschaft des Klägers in eine Ehe umgewandelt wurde. Denn erst mit der Umwandlung am ... Oktober 2017 ist der streitgegenständliche Nachzahlungsanspruch - mit Rückwirkung gem. Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz - entstanden (vgl. Art. 13 Satz 2 BayBesG, § 198 Satz 1 BGB - zum Ganzen: BayVGH, B.v. 24.7.2020 - 3 ZB 19.1356 - juris Rn. 15 ff.).
67
d) Das Gericht konnte vorliegend auch direkt in der Sache entscheiden und war nicht darauf beschränkt, die Behörde lediglich zum Wiederaufgreifen des Verfahrens zu verpflichten. Denn jedenfalls bei gebundenen Entscheidungen kann sogleich in einem Verfahren auch in der Sache selbst entschieden und ein Anspruch auf Wiederaufgreifen abgelehnt werden, wenn in der Sache selbst keine andere Entscheidung ergehen kann (BVerwG, B.v. 22.2.2010 - 4 B 69/09 - juris Rn. 10; U.v. 21.4.1982 - 8 C 75.80 - juris Rn. 14; Falkenbach in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1. Januar 2021, § 51 Rn. 64 ff.; Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 51 Rn. 53ff; a.A. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwvfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 69 ff.). Dies ist auch prozessökonomisch sinnvoll.
68
Dem Kläger steht daher die Zahlung des Familienzuschlags für den Zeitraum vom 6 … 2001 bis … … 2009 zu.
69
3. Der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen ergibt sich aus der analogen Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Rennert in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 90 Rn. 14). Entscheidend ist der Eintritt der Rechtshängigkeit i. S. d. § 90 VwGO. Für den Zinsbeginn gilt § 187 Abs. 1 BGB entsprechend (Lorenz in: BeckOK, BGB, Stand: August 2020, § 291 Rn. 6). Die Zinspflicht entsteht ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag. Da die Klage vorliegend am 15. Mai 2019 rechtshängig geworden ist, steht dem Kläger der Anspruch auf Prozesszinsen ab dem 20. Mai 2019 zu.
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4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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5. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Denn sie ist obergerichtlich noch nicht geklärt und betrifft eine Vielzahl von Fällen.