Inhalt

SG München, Endurteil v. 05.05.2021 – S 59 P 138/20 LP
Titel:

Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I beim bayerischen Landespflegegeld vom Ausschluss der Vererblichkeit nicht betroffen

Normenketten:
SGB I § 56, § 58
BayLPflGG Art. 2 Abs. 3 S. 2, Art. 4 Abs. 2
Leitsatz:
Die Sonderrechtsnachfolge nach Art. 4 Abs. 2 BayLPflGG i.V.m. § 56 SGB I wird hinsichtlich des Anspruchs auf Landespflegegeld nicht durch die Regelung des Art. 2 Abs. 4 Satz 3 BayLPflGG ausgeschlossen, wonach der Anspruch auf Landespflegegeld nicht vererblich ist. (Rn. 20 – 21)
Schlagworte:
Bayerisches Landespflegegeldgesetz, Landespflegegeld, Sonderrechtsnachfolge, Vererblichkeit
Fundstelle:
BeckRS 2021, 10640

Tenor

I. Der Bescheid des Beklagten vom 04.02.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2020 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Landespflegegeld für das Pflegegeldjahr 2018/19 für ihren verstorbenen Ehemann P2 in Höhe von 1.000 Euro zu zahlen.
III. Der Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1
Die Beteiligten streiten über den Ausschluss der Vererblichkeit des Landespflegegeldes nach dem Bayerischen Landespflegegeldgesetz (BayLPflGG).
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Der Ehemann der Klägerin P2 (nachfolgend: der Pflegebedürftige) war seit dem 01.01.2017 von der AOK ... Pflegekasse in mindestens den Pflegegrad 2 eingestuft, wobei sich der Pflegegrad nach Angaben der Klägerin bis zu seinem Tode auf bis zu Pflegegrad 5 erhöhte.
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Am 09.07.2018 stellte der Pflegebedürftige einen Antrag auf Landespflegegeld. Mit Bescheid vom 31.08.2018 bewilligte der Beklagte Landespflegegeld für das Pflegegeldjahr 2018 in Höhe von 1000 €. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass für die Gewährung des Landespflegegeldes in den Folgejahren keine erneute Antragstellung erforderlich sei.
4
Am 11.10.2019 verstarb der Pflegebedürftige. Das Landespflegegeld für das bis dahin bereits abgelaufene weitere Pflegegeldjahr 2018/19 hatte er bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausbezahlt bekommen.
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Am 18.10.2019 rief die Nichte und spätere Prozessbevollmächtigte der Klägerin beim Beklagten an und fragte nach, warum das Landespflegegeld für das Pflegegeldjahr 2018/19 noch nicht ausbezahlt sei. Dabei teilte sie mit, dass der Pflegebedürftige am 11.10.2019 verstorben sei. Die Mitarbeiterin des Beklagten äußerte daraufhin, dass es deshalb zu keiner Auszahlung mehr kommen werde.
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Am 12.11.2019 ging beim Beklagten ein Schreiben der Klägerin ein, in dem diese nochmals das Versterben ihres Ehemannes anzeigte und darauf hinwies, dass sie mit der telefonisch angekündigten Nichtauszahlung des Landespflegegeldes nicht einverstanden sei.
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Mit Bescheid vom 04.02.2020 lehnte der Beklagte, vertreten durch das Bayerische Landesamt für Pflege, den Antrag vom 09.07.2018 auf Bewilligung von Landespflegegeld für das Pflegegeldjahr 2018/19 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach Art. 2 Abs. 4 Satz 3 BayLPflGG der Anspruch auf Landespflegegeld nicht abtretbar, nicht pfändbar und nicht vererblich sei. Aufgrund der Nichtvererblichkeit sei der Anspruch auf Landespflegegeld mit dem Versterben des Pflegebedürftigen erloschen.
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Den gegen diesen Bescheid am 27.02.2020 eingelegten Widerspruch wies das Bayerische Landesamt für Pflege mit Widerspruchsbescheid vom 01.04.2020 als unbegründet zurück.
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Dagegen erhob die Klägerin am 05.05.2020 beim Sozialgericht München Klage.
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Die Klägerin macht geltend, es könne nicht sein, dass der Anspruch erlösche, wenn der Beklagte das am 01.10.2019 fällig gewordene Landespflegegeld nicht rechtzeitig auszahle und der Pflegebedürftige vorher versterbe. Ein Verwandter habe das Landespflegegeld bereits am 07.10.2019 ausbezahlt bekommen, was zeige, dass eine rechtzeitige Auszahlung möglich gewesen wäre. Der Verstorbene und die Klägerin hätten während des fraglichen Pflegegeldjahres 2018/19 eine schwere Zeit mit unzähligen Zuzahlungen und anderen Belastungen verbracht.
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Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 04.02.2020 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 01.04.2020 aufzuheben und den Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Landespflegegeld für das Pflegegeldjahr 2018/19 für ihren verstorbenen Ehemann P2 in Höhe von 1000 Euro zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte weist darauf hin, dass eine Auszahlung des Landespflegegeldes genau zum 1. Oktober eines Jahres technisch nicht möglich sei, da eine der Anspruchsvoraussetzungen darin bestehe, dass am 30. September des jeweiligen Jahres der Hauptwohnsitz in Bayern gelegen haben müsse. Dies könne inzwischen per Datenabgleich für alle etwa 360.000 Berechtigten in Bayern vom 30. September auf den 1. Oktober innerhalb von 24 Stunden geprüft werden, jedoch nehme die anschließende verwaltungsmäßige Abwicklung und Auszahlung einige Tage in Anspruch. Im vorliegenden Fall sei es zu weiteren Verzögerungen dadurch gekommen, dass der Kläger in seinem Antrag vom 09.07.2018 die Postleitzahl unrichtig angegeben habe. Die unrichtige Postleitzahl sei auch in den Bescheid vom 31.08.2018 übernommen worden, der - wohl weil die Postleitzahl nur in der letzten Ziffer unrichtig gewesen sei - trotzdem beim Pflegebedürftigen angekommen sei. Beim automatischen Datenabgleich habe die unrichtige Postleitzahl jedoch zu einer Fehlermeldung geführt, sodass der Fall händisch weiterbearbeitet habe werden müssen.
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Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Prozessakten sowie auf die beigezogene Akte des Beklagten, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Für Streitigkeiten in Angelegenheiten des Bayerischen Landespflegegeldgesetzes ist gemäß Art. 4 Abs. 4 BayLPflGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Für die Entscheidung ist das Sozialgericht München örtlich (§ 57 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und sachlich (§ 8 SGG) zuständig.
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Die Klage ist zulässig. Sie ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 SGG statthaft. Die Klage wurde gemäß §§ 87, 90 und 92 SGG form- und fristgerecht erhoben. Insbesondere wurde die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides erhoben (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGG). Zwar gilt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Für den Widerspruchsbescheid vom 01.04.2020 liegt ein Versendevermerk vom 01.04.2020 in der Akte der Beklagten vor. Demnach würde der Widerspruchsbescheid als am 04.04.2020 bekannt gegeben gelten. Die Klägerin hat jedoch geltend gemacht, den Widerspruchsbescheid erst am 07.04.2020 erhalten zu haben, und dazu den Briefumschlag vorgelegt, mit dem sie den Widerspruchsbescheid erhalten hat. Dieser trug einen Poststempel vom 06.04.2020. Damit war die Drei-Tages-Zustellungsvermutung im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X erschüttert, und die Beweislast für den Zeitpunkt des Zugangs lag beim Beklagten. Da keine weiteren Ermittlungen zu der Frage möglich waren, musste das Gericht entsprechend den glaubhaften Angaben der Klägerin davon ausgehen, dass die am 05.05.2020, einem Dienstag, erhobene Klage rechtzeitig erfolgte.
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Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von 1000 € Landespflegegeld für das Pflegegeldjahr 2018/19 als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes. Die ablehnenden Bescheide sind deshalb rechtswidrig und aufzuheben.
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Die Klägerin ist aktivlegitimiert, den Anspruch des verstorbenen Ehemannes geltend zu machen. Sie ist Sonderrechtsnachfolgerin nach Art. 4 Abs. 2 BayLPflGG i.V.m. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Danach stehen fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tode des Berechtigten dem Ehegatten zu, wenn dieser mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten worden ist. Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 14.06.2020 glaubhaft erklärt, dass ihr verstorbener Ehemann seit jeher mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe und von ihr zu Hause gepflegt worden sei. Erst am 27.08.2019 sei er ins Klinikum I. eingeliefert worden, weil sich sein Gesundheitszustand verschlimmert habe. Am 23.09.2019 sei der Verstorbene vorübergehend in eine Pflegeeinrichtung gekommen, wo er am 11.10.2019 überraschend verstorben sei. Sowohl in der Klinik als auch in der Pflegeeinrichtung habe ihn die Klägerin täglich besucht und ihm jeden Tag das Essen verabreicht, weil er die Nahrungsaufnahme von den Schwestern bzw. Pflegerinnen verweigert habe. Außerdem sei die Klägerin vom Verstorbenen wesentlich unterhalten worden, da diese nur über eine geringe Rente in Höhe von 524 € verfügt habe, aus der nicht einmal die monatliche Kaltmiete von 860 € zu decken gewesen sei, sodass der Unterhalt im Wesentlichen aus der weitaus höheren Rente und Betriebsrente des verstorbenen Ehemannes bestritten worden sei. Nach Auffassung des Gerichts, das die Ausführungen der Klägerin für glaubhaft hält, hatte zum einen der bisherige Aufenthalt im Pflegeheim noch nicht lange genug gedauert, um sich so stark verfestigt zu haben, dass der bis dahin lebenslang bestandene gemeinsame Haushalt aufgelöst worden wäre. Außerdem ist angesichts des deutlichen Übergewichts der Rente des Ehemannes im Verhältnis zur Rente der Ehefrau davon auszugehen, dass diese im Zeitpunkt des Todes von jenem wesentlich unterhalten worden war.
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Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Landespflegegeld nach Art. 2 Abs. 2 bis 4 BayLPflGG waren bis zum Zeitpunkt des Todes des Pflegebedürftigen klar und unstreitig gegeben: So hatte der Kläger am 30.09.2019 seinen Hauptwohnsitz im Freistaat Bayern, er war in dem vom 01.10.2018 bis zum 30.09.2019 laufenden Pflegegeldjahr nicht nur an mindestens einem Tag, sondern sogar durchgehend in einem Umfang von mindestens Pflegegrad 2 pflegebedürftig, und dieser Pflegegrad war auch von der Pflegekasse festgestellt, sodass das Landespflegegeld in Höhe von 1000 € (Art. 2 Abs. 4 Satz 1 BayLPflGG) am 01.10.2019 fällig wurde, denn gemäß Art. 4 Abs. 2 BayLPflGG i.V.m. § 41 SGB I werden - soweit keine Sonderregelungen bestehen - Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig; entstanden sind Ansprüche auf Sozialleistungen gemäß § 40 Abs. 1 SGB I, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
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Der fällige Anspruch auf Landespflegegeld ist mit dem Tode des Pflegebedürftigen nicht erloschen, sondern auf dessen Ehefrau, die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits, im Wege der Sonderrechtsnachfolge gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V übergegangen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 BayLPflGG ist, soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung trifft, bei der Ausführung das SGB I entsprechend anzuwenden. Gemäß § 59 Satz 2 SGB I erlöschen Ansprüche auf Geldleistungen mit dem Tode des Berechtigten nur dann, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist. Diese Voraussetzungen für das Erlöschen lagen nicht vor, da der Pflegebedürftige am 09.07.2018 Landespflegegeld beantragt hatte, dieses mit Bescheid vom 31.08.2018 für das Pflegegeldjahr 2018 bewilligt worden war und der Beklagte - in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung in Art. 3 Satz 3 BayLPflGG - mitgeteilt hatte, dass für die Gewährung des Landespflegegeldes in den Folgejahren keine erneute Antragstellung erforderlich sei. Die Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I wird hinsichtlich des Anspruchs auf Landespflegegeld auch nicht durch die Regelung des Art. 2 Abs. 4 Satz 3 BayLPflGG ausgeschlossen, wonach der Anspruch auf Landespflegegeld nicht vererblich ist. Denn die Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I ist von der Vererbung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs streng zu unterscheiden, wie § 58 SGB I ausdrücklich klarstellt.
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Hätte der Gesetzgeber auch die Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I ausschließen wollen, hätte er sie entweder in Art. 2 Abs. 4 Satz 3 BayLPflGG ausdrücklich erwähnt oder nach dem Vorbild des § 59 SGB I formuliert, dass der Anspruch auf Landespflegegeld mit dem Tode des Berechtigten erlischt.
22
Ein Ausschluss der Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I lässt sich für das Landespflegegeldgesetz weder aus der im Gesetz genannten Zweckbestimmung der Leistung noch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes bzw. dem daraus zu erschließenden Willen des Gesetzgebers ableiten. Gemäß Art. 1 BayLPflGG soll mit dem Landespflegegeld das Selbstbestimmungsrecht der pflegebedürftigen Menschen jenseits der Gestaltung ihres Alltags über die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung und der Sozialhilfe sowie der Grundsicherung für Arbeitssuchende hinaus gestärkt werden; das Landespflegegeld diene damit nicht der Deckung des notwendigen pflegerischen Bedarfs, von Teilhabebedarfen oder der Existenzsicherung und solle auf Leistungen zur Deckung des pflegerischen Bedarfs und von Teilhabebedarfen sowie auf existenzsichernde Sozialleistungen nicht angerechnet werden. Es fällt schwer zu verstehen, was der Gesetzgeber mit diesen Formulierungen sagen wollte und was er insbesondere mit Selbstbestimmung „jenseits der Gestaltung ihres Alltags“ genau meint. Es ist aber offensichtlich, dass es bei diesen Formulierungen in erster Linie darum geht, eine mögliche Anrechnung des vom bayerischen Steuerzahler finanzierten Landespflegegeldes auf andere Sozialleistungen zu verhindern.
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Auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2018 vom 18.05.2018 (LT-Drs 17/22033, öffentlich abrufbar bei www.bayern.landtag.de) ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Unvereinbarkeit zwischen der Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I und den Zwecken des Landespflegegeldes. Darin wird zu § 4 (Bayerisches Landespflegegeldgesetz) über die in Art. 1 BayLPflGG genannten Zwecke hinaus ausgeführt, das Bayerische Landespflegegeldgesetz solle dem Pflegebedürftigen insbesondere die Freiheit geben, Angehörigen oder anderen, die ihn in seiner Alltagsgestaltung unterstützen, eine materielle Anerkennung ohne Rechtspflicht zukommen zu lassen. Die Höhe des Landespflegegeldes von 1000 € jährlich ermögliche es Pflegebedürftigen, über die eng gesteckten, oftmals zweckgebundenen Leistungen der Pflegeversicherung hinaus Unterstützung jeglicher Art anzunehmen und möglichen Unterstützenden eine materielle Anerkennung zukommen zu lassen. Nachdem nur der Pflegebedürftige in den Genuss der Zuwendung kommen solle, werde geregelt, dass der Anspruch nicht abtretbar, pfändbar oder vererbbar sei. Damit seien folgende Fälle gemeint, in denen keine Auszahlung erfolgen oder ein ausgezahlter Betrag zurückgefordert werden solle: wenn der Pflegebedürftige vor Antragstellung sterbe, sei der Anspruch gemäß Art. 3 Abs. 2 des Gesetzentwurfs (= Art. 4 Abs. 2 der in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes) in Verbindung mit § 59 SGB I erloschen; wenn dagegen der Pflegebedürftige nach Antragstellung, aber vor Erlass des Bescheides oder vor Auszahlung sterbe, sei der Anspruch zwar nicht nach Art. 3 Abs. 2 des Gesetzentwurfs in Verbindung mit § 59 Satz 2 SGB I erloschen, er werde aber dennoch nicht vererbt.
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Aus diesen Ausführungen in der Gesetzesbegründung kann nicht, wie der Beklagte meint, gefolgert werden, dass der Gesetzgeber den Ausschluss der Vererblichkeit auch auf den Fall der Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I bezogen habe. Die Gründe, warum der Gesetzgeber den Fall der Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I in der zitierten Gesetzesbegründung nicht erwähnt hat, sind nicht bekannt und können vielfältig sein. Ein gesetzgeberisches Versehen ist unwahrscheinlich, da der Gesetzgeber selbst die - in der sozialrechtlichen Praxis wesentlich unbedeutendere - Vorschrift des § 59 SGB I gesehen hatte, sodass schwer vorstellbar ist, dass ihm die Vorschrift des § 58 SGB I, die gerade die Unterscheidung zwischen der Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I und der Erbfolge nach BGB zum Inhalt hat, unbekannt war. Dies spricht dafür, dass er auf den Ausschluss der Sonderrechtsnachfolge bewusst verzichtet hat. Im Übrigen geht aus der Gesetzesbegründung klar hervor, dass die Honorierung des Einsatzes von Pflegepersonen eine legitime Verwendung des Landespflegegeldes darstellt, die vom Gesetzgeber auch gewollt ist. Demnach steht allein der Zweck der Leistung einer Rechtsnachfolge - jedenfalls durch Pflegepersonen oder Personen, die typischerweise mit der Pflege befasst oder durch sie belastet sind - nicht entgegen.
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Selbst wenn ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers vorgelegen hätte, wäre ein etwaiger Wille des Gesetzgebers, auch die Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I auszuschließen, jedenfalls nicht in das Gesetz eingegangen. Die Terminologie des Gesetzgebers ist hierfür zu eindeutig. Die historische Auslegung, die versucht, den Willen des Gesetzgebers zu ergründen, stellt nur eine Auslegungsmethode unter mehreren dar. Die wichtigsten Auslegungsmethoden stellen im Zweifelsfall immer noch die Auslegung nach der Systematik und nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes dar. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Ausschluss der Rechtsnachfolge von Todes wegen über die für Ansprüche auf Sozialleistungen in § 59 SGB I enthaltene allgemeine Regelung hinaus Ausnahmecharakter hat, sodass die Regelung im Zweifel einschränkend auszulegen ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Ausschluss der Rechtsnachfolge von Todes wegen die Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen bei nicht rechtzeitiger Auszahlung oder gar rechtswidriger Verweigerung der Leistung erheblich einschränkt. Dies muss nicht einmal auf einem Fehlverhalten des Landesamtes für Pflege liegen. Man denke etwa an den Fall, dass zwischen dem Pflegebedürftigen und seiner Pflegekasse streitig ist, ob der Pflegegrad 2 erreicht wird und erst nach mehrjähriger Prozessdauer der Pflegebedürftige von den Sozialgerichten den Pflegegrad 2 rückwirkend zugesprochen erhält, inzwischen aber verstorben ist. Auch in sonstigen Fällen führt der Ausschluss der Vererblichkeit bei den betroffenen Angehörigen regelmäßig zu erheblicher Verbitterung.
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Vor diesem Hintergrund ist es folgerichtig und reiht sich in den ausdrücklichen Zweck des Gesetzes sowie in die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele nahtlos ein, die Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I nicht als für das Landespflegegeldgesetz ausgeschlossen anzusehen. Die in § 56 SGB I genannten Personen sind sämtlich dem Berechtigten eng nahestehende Menschen, da sie mit diesem zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Deshalb ist auch typischerweise davon auszugehen, dass diese Personen mit der häuslichen Pflege des Berechtigten befasst oder jedenfalls durch die Pflegebedürftigkeit des Berechtigten in besonderer Weise belastet waren. Dies rechtfertigt es ohne Weiteres, zwischen der Sonderrechtsnachfolge und der normalen Erbfolge nach BGB hinsichtlich der Frage des Erlöschens der Ansprüche auf Landespflegegeld beim Tode des Berechtigten zu differenzieren. Es stellt eine sachgerechte Differenzierung dar, die mit den Berechtigten besonders eng und existenziell verbundenen Personen im Sinne des § 56 SGB I von der Rechtsnachfolge nicht auszuschließen, Erben nach BGB dagegen schon, da die Erben nach BGB weder zwangsläufig noch typischerweise durch die Pflege des Berechtigten belastet waren. Eine solche Unterscheidung steht auch in vollem Einklang mit den Zielen des Gesetzgebers, der es den Pflegebedürftigen auch ermöglichen wollte, den ihn Unterstützenden eine materielle Anerkennung zukommen zu lassen. Was nicht bedeuten soll, dass es unter den Erben nach BGB nicht auch Personen geben kann, die unter Zurückstellung eigener Belange und eigener Verdienstmöglichkeiten während des gesamten Pflegegeldjahres den Berechtigten gepflegt haben und für die der Ausschluss der Vererblichkeit eine große Härte bedeutet, etwa im Fall eines in der Nähe wohnenden Kindes des Pflegebedürftigen, das wirtschaftlich selbstständig war und einen eigenständigen Haushalt führte, doch unter großen Opfern täglich für den Pflegebedürftigen bis zu dessen Tode zur Verfügung stand. Der Gesetzgeber ist jedoch im Rahmen des Gleichbehandlungsgebots zu Typisierungen berechtigt. Deshalb ist die Entscheidung des bayerischen Landesgesetzgebers, die Gruppe der Erben allgemein und unter Inkaufnahme solcher Härten von der Rechtsnachfolge auszunehmen, grundsätzlich für die Gerichte bindend und kann als geltendes Recht nicht korrigiert werden. Die Gerichte sind jedoch nicht verpflichtet, die vom Gesetzgeber vorgenommene Beschränkung des Ausschlusses der Rechtsnachfolge auf die Erbfolge über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus auf die Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I auszudehnen, zumal für die Differenzierung zwischen beiden Formen der Rechtsnachfolge sachgerechte Gründe sprechen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.