VG Ansbach, Urteil v. 30.03.2021 – AN 17 K 19.01874
Titel:

Keine Privilegierung der Errichtung einer Halle für Mastgänse bei großer räumlicher Entfernung zur landwirtschaftlichen Hofstelle

Normenketten:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 7
BayBO Art. 55 Abs. 1, Art. 56 S. 1 Nr. 1, Art. 59, Art. 68 Abs. 1 S. 1 Hs. 2
Leitsätze:
1. Ein Vorhaben dient im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb nur dann, wenn einerseits ein vernünftiger Landwirt, auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs, dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und andererseits das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die nach außen erkennbare Prägung des Bauvorhabens durch den landwirtschaftlichen Betrieb, dem es zugeordnet werden soll, in Gestaltung, Beschaffenheit oder Ausstattung erfordert auch eine gewisse räumliche Nähe zu den Schwerpunkten der betrieblichen Abläufe. Eine Entfernung des Bauvorhabens (hier eine Rundbogenhalle zur Aufzucht von Mastgänsen) von etwa 16 km zur Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes, wo der Schwerpunkt der betrieblichen Abläufe liegt, ist weit jenseits der Entfernungen, für die unter Umständen noch eine gewisse räumliche Zuordnung bejaht werden kann. (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Entstehung einer Splittersiedlung als unorganischer Streubebauung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ist befürchten, wenn mit einer unerwünschten Zersiedelung des Außenbereichs zu rechnen ist. Eine Zersiedelung ist nicht nur durch Wohnbauten möglich, sondern auch durch bauliche Anlagen, die nur dem gelegentlichen Aufenthalt von Menschen dienen bzw. mit dem Aufenthalt von Menschen verbunden sind. Insbesondere der Aspekt der negativen Vorbildwirkung des Vorhabens spricht für eine Einleitung der Zersiedelung. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Keine Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn das Bauvorhaben 16 km entfernt von der landwirtschaftlichen Hofstelle liegt. Merkmal des „Dienens“ nicht mehr erfüllt., Dienen im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt äußerliche Prägung des Vorhabens durch landwirtschaftlichen Betrieb voraus. Erforderlichkeit einer gewissen räumlichen Nähe zum Schwerpunkt der betrieblichen Abläufe. Rein verkehrsmäßig günstige Anbindung des Vorhabens genügt nicht., Gefahr des Entstehens einer Splittersiedlung, wenn landwirtschaftliche Zwecksetzung des Vorhabengrundstücks mit Freizeitnutzung und entsprechenden (baulichen) Anlagen vermengt wird., Verstoß gegen Art. 23 BayStrWG berechtigt Bauaufsichtsbehörde zur Ablehnung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, Baugenehmigung, Außenbereich, Privilegierung, landwirtschaftlicher Betrieb, dienendes Bauvorhaben, räumliche Nähe, Rundbogenhalle, Mastgänse, Splittersiedlung
Fundstelle:
BeckRS 2021, 10602

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zum Bau einer Rundbogenhalle zur Aufzucht von Mastgänsen.
2
Der Kläger, der … … (Inhaberin … …*), hat seinen Hauptsitz in … …, … Der Betrieb bewirtschaftet bislang insgesamt 14,99 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche, von denen 13,8 ha Ackerland sind und zieht jährlich 18.400 Junghennen in zwei Durchgängen mit je 9.200 Tieren auf. Seit dem …2017 pachtet der Kläger zum Zwecke der Betriebserweiterung mit einer Aufzucht von jährlich 40 Mastgänsen zusätzlich die insgesamt etwa 4.400 qm großen Grundstücke mit den Flurnummern (FlNr.) …, … und … der Gemarkung … (* …*), welche an den nordöstlichen Rand der Bebauung des Gebietes des beigeladenen Marktes … grenzen; die FlNr. … liegt unmittelbar nördlich der Kreisstraße … … Dieses Grundstück ist in seinem südlichen, Richtung der Kreisstraße weisenden Teil mit einer bereits zwischen April und November 2017 errichteten Rundbogenhalle bebaut. Direkt westlich angrenzend an die Rundbogenhalle befindet sich ein umzäunter Bereich, der durch in den Erdboden eingelassene quadratische Steinplatten beetartig in längliche Rechtecke gegliedert ist, die teils nur mit Erde bedeckt sind, teils findet sich leichter Gras- und Unkrautwuchs. Daran sich südlich anschließend ist ein mit etwa einem Meter aus dem Boden ragenden Wellblech umrahmter Lagerplatz zu sehen. Östlich der Rundbogenhalle wurde ein durch Holzplanken eingefriedeter Teich errichtet. An der westlichen Grundstücksgrenze zur FlNr. … hin steht mittig ein in den Boden eingelassener Bauwagen, vor dem laut sich in den Behördenakten befindlicher Fotoaufnahmen aus 2017 zwei Plastikstühle sowie in etwas weiterem Abstand ein aufspannbarer Schirm stehen. Rechts vom Bauwagen befindet sich wohl eine Wasserzuleitung, deren Schläuche auf Lichtbildern von April 2017 für einen kurzen Abschnitt oberirdisch verlaufen. Ebenfalls an der westlichen Grenze zur FlNr. … hin ist Brennholz in Stapeln abgelegt. Weiter steht auf dem Grundstück FlNr. … in dessen südwestlichem Bereich eine Feuerschale sowie östlich an das Nachbargrundstück FlNr. … angrenzend eine Zielscheibe zum Bogenschießen. Die Entfernung zum Betriebssitz in … beträgt mit dem Pkw etwa 16 km.
3
Nach Aufforderung durch das Landratsamt … mit Schreiben vom 22. Juni 2018, dass in der zukünftigen Nutzung des besagten Grundstückes zur Aufzucht von Mastgänsen eine genehmigungspflichtige bauliche Änderung liege und dementsprechend ein Bauantrag erforderlich sei, reichte der Kläger über den Beigeladenen, den Markt …, einen vom 28. August 2018 datierenden Antrag auf Baugenehmigung für den Bau einer Rundbogenhalle bei dem Beklagten ein, der am 10. Oktober 2018 beim Landratsamt … einging. In den Bauantragsunterlagen waren die Abmessungen der Rundbogenhalle mit einer Gesamtlänge von 6 m, einer Breite von 4,60 m (Nordseite) bzw. 4,85 (Südseite), einer Höhe von 2,60 m sowie einer Grundfläche von 27,60 qm angegeben. Als Baumaterialien für die Außenwände waren Stahl, Folie und Holz genannt, hinsichtlich des Daches eine Stahlkonstruktion mit Foliendach. Mit Schreiben vom 30. August 2018 an den Beigeladenen teilte die Inhaberin des klägerischen Betriebes mit, dass sie auf ihrem Betriebsgelände in … … keine freien Kapazitäten für die Aufnahme einer Gänsezucht habe, da sie dort von Anfang März bis Ende Oktober wöchentlich wechselnde Handelsware bekomme und sie diese Tiere einstallen sowie ihnen Freilauf geben müsse; zudem sei die Infektionsgefahr sehr groß. In … hingegen, wo sie auch ihren Wohnsitz habe, bestünden diese Probleme nicht. Dort könne den Tieren tagsüber der nötige Freilauf und nachts in der Halle der notwendige Schutz gewährleistet werden und sei die trockene Lagerung von Futter und Stroh gesichert.
4
Der Markt … verweigerte am 8. Oktober 2018 das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben des Klägers und betrachtete es dabei als nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB. Weiter wurde moniert, dass weder Zufahrt noch (Ab-)Wasserversorgung gesichert seien und im Übrigen der Abstand zur Kreisstraße 0 m betrage. Mit Schreiben vom 29. November 2018 nahm das Bauamt des Landratsamtes … Stellung zum Bauvorhaben und führte aus, dass dann keine Bedenken bestünden, wenn u.a. der Abstand des am weitesten vorspringenden Gebäudeteiles bis zum Fahrbahnrand der Kreisstraße mindestens 15m betrage, (Ab-)Wasser dem Straßenkörper der angrenzenden Straße nicht zugeführt würde und sich an den bestehenden Zufahrtsverhältnissen zur angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche nichts ändere. Das Veterinäramt führte mit Stellungnahme vom 14. Januar 2019 aus, dass für den Stallneubau die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung sowie der VO (EG) Nr. 852/2004 über die Lebensmittelhygiene einzuhalten seien. Weiter wurden Anforderungen an die Stallungen formuliert, die insbesondere so beschaffen sein müssten, dass bei den Gänsen keine vermeidbaren Gesundheitsschäden oder Verhaltensstörungen verursacht würden, diese leicht zu reinigen und zu desinfizieren seien, die Gänse artgemäß fressen, trinken, ruhen, baden und Nester aufsuchen könnten. Der Einfall von Tageslicht sei durch Fenster oder Lichtbänder sicherzustellen. Die Stallfläche müsse 0,5 bis 1 qm pro Gans betragen, darüber hinaus sei pro Zuchttier mit 200 qm bis 250 qm Weidefläche zu rechnen. Weiterhin nahm das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … (AELF) mit Schreiben vom 14. Januar 2019 und 16. Mai 2019 Stellung und führte aus, dass der Kläger einen landwirtschaftlichen Betrieb in … gemäß § 201 BauGB betreibe, an dem pro Jahr im Durchschnitt 9.200 Küken und Junghennen gehalten würden. Die von ihm geplante Rundbogenhalle in … mit einer Nutzfläche von ca. 22 qm diene seinem landwirtschaftlichen Betrieb, es handele sich um eine kleinstrukturierte bäuerliche Gänsehaltung mit täglichem Weideauslauf auf ca. 4.400 qm. Durch die wohnortnahe Lage sei die Wasser- und Futterversorgung sowie die Betreuung der Tiere gewährleistet. Insgesamt werde das geplante Vorhaben aus landwirtschaftlicher Sicht begrüßt. In einer weiteren Stellungnahme des AELF vom 22. Januar 2021 bestätigte das AELF nochmals, dass der Betrieb des Klägers über eine überwiegend eigene Futtergrundlage nach § 201 BauGB verfüge. Schließlich äußerte sich der technische Umweltschutz des Landratsamtes … am 29. Januar 2019 zum klägerischen Vorhaben und führte aus, dass durch dieses keine Naturschutzgebiete betroffen seien. Die Flächenversiegelung von 27,60 qm werde als geringfügig eingestuft, gleichwohl seien angesichts des Eingriffs in das Landschaftsbild Kompensationsmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zu ergreifen und eine geeignete Eingrünung vorzunehmen. Zu diesem Zwecke seien dem Bauantrag noch ein Freiflächengestaltungsplan einschließlich Pflanzplan beizufügen.
5
Mit Schreiben vom 19. März 2019 teilte der Beklagte dem Kläger durch das Landratsamt … mit, dass er beabsichtige, die beantragte Baugenehmigung nicht zu erteilen, da es sich bei dem klägerischen Vorhaben um ein nicht privilegiertes im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB handele und öffentliche Belange beeinträchtigt würden, die in dem Schreiben im Einzelnen aufgeführt werden. Dem Kläger werde hiermit Gelegenheit gegeben sich bis spätestens 1. Mai 2019 zu der beabsichtigen Ablehnung zu äußeren.
6
Mit Bescheid vom 2. September 2019 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Baugenehmigung zum Bau einer Rundbogenhalle auf dem Grundstück FlNr. … in der Marktgemeinde … ab (Ziffer I.). Die Kosten des Verwaltungsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt (Ziffer II.) und Gebühren und Auslagen in Höhe von 79,11 EUR festgesetzt bzw. erhoben (Ziffer III.). Zur Begründung führte das Landratsamt … aus, dass sich das Bauvorhaben im Außenbereich gemäß § 35 BauGB befinde und im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu behandeln sei. Es erfülle nicht die Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, da es aufgrund der Entfernung von mehr als 15 km zum Betrieb „… …“ in … an der zu fordernden räumlichen Nähe zu den Schwerpunkten der betrieblichen Abläufe und an der nach außen erkennbaren Zuordenbarkeit fehle. Die baurechtliche Zulässigkeit richte sich daher nach § 35 Abs. 2 BauGB und sei abzulehnen, da durch das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt würden. So widerspreche es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Marktgemeinde …, der eine landwirtschaftliche Fläche vorsehe. Ferner sei die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten und beeinträchtige das Bauvorhaben aufgrund seiner Lage im Außenbereich die natürliche Eigenart der Landschaft sowie das Orts- und Landschaftsbild. Erschwerend komme das verweigerte Einvernehmen des Beigeladenen hinzu. Schließlich sei die Erschließung nicht gesichert, da die vorgesehene Wasserversorgung über das Nachbargrundstück nicht ausreiche. Außerdem könnten die veterinärrechtlichen Vorgaben durch die bereits errichteten Bauvorhaben und bei der vorhandenen Grundstücksgröße nicht eingehalten werden, insbesondere könne keine Auslauffläche von 200 m² bis 250m² pro Zuchttier gewährleistet werden. Dazu komme, dass der Abstand des am weitesten vorspringenden Gebäudeteils zum Fahrbahnrand der Kreisstraße … nach Art. 23 BayStrWG mindestens 15 m betragen müsse. Die Ausübung des durch § 35 Abs. 2 BauGB eingeräumten Ermessens im Ergebnis zu Lasten der Klägerin begründete das Landratsamt damit, dass durch das Bauvorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt würden und ein öffentliches Interesse an deren Schutz bestehe. Dieses wiege hier schwerer als das Interesse des Bauherrn an einer positiven Entscheidung über den Bauantrag. Insbesondere drohe eine Präzedenzfallwirkung des Vorhabens, weshalb kein milderes Mittel ersichtlich sei, als den Antrag abzulehnen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 4. September 2019 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt.
7
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger durch die Inhaberin am 30. September 2019 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach. Zur Begründung führt er aus, dass die Rundbogenhalle zur saisonalen Aufzucht von 40 Mastgänsen von Mai bis November/Dezember genutzt werden solle. Herr … vom Lehr-, Versuchs- und Fachzentrum für Geflügel- und Kleintierhaltung in Kitzingen habe vor Ort bestätigt, dass die Grundfläche des Stalles sowie auch die Grundstücksfläche der Weide ausreichend seien. Die Wasserversorgung der Tiere erfolge durch das Mitbringen von zwei Eimern Trinkwasser, da die Gänse täglich nur 30 Liter Wasser bräuchten. Eine Abwasserentsorgung sei nicht nötig. Auch benötigten die Gänse keine Wärme und sei auch kein elektrisches Licht für die Versorgung erforderlich. Die ab und an nötige Anfahrt mit dem Autoanhänger erfolge auf der rückwärtigen Seite des Grundstückes vom Sportplatz her. In der Gemeinde … stünden circa 15 Objekte im Außenbereich, die ausschließlich hobbymäßig genutzt würden. Diese Bauten seien von der Gemeindeverwaltung entweder befürwortet oder geduldet worden. Daher sei der Inhaberin die Ablehnung des Bauantrages nicht erklärbar. Sie betreibe seit über 20 Jahren ihren elterlichen Familienbetrieb mit Geflügelhaltung als Haupterwerb in …, habe ihren Hauptwohnsitz in … und sei eine verantwortungsbewusste Landwirtin. Als Bürgerin bitte sie um eine Gleichstellung und Gleichbehandlung.
8
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 2. September 2019 die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Rundbogenhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … zu erteilen.
9
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10
Zur Begründung führt er ergänzend zum Bescheid vom 2. September 2019 aus, dass für die Haltung von 40 Gänsen die Fläche des Baugrundstückes bei Weitem nicht ausreiche. Diese betrage 3.164 qm, für 40 Gänse seien aber mindestens 8.000 qm erforderlich (200 qm je Zuchttier). Im Übrigen sei die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert, da nach Mitteilung der Marktgemeinde … die erforderliche Wasserversorgung zum Tränken der Tiere nicht vorhanden und die Zufahrt zum Grundstück nicht gesichert sei. Zur bisherigen Nutzung des streitgegenständlichen Grundstückes gibt der Beklagte an, dass diesbezüglich keine weiteren Baugenehmigungsakten (von der der Klägerin abgesehen) bekannt seien. Ausgehend von beiliegenden Luftbildern und einer Baukontrolle am 20. April 2017 ergebe sich aber, dass die streitgegenständliche Rundbogenhalle zwischen dem 21. April 2017 und dem 30. November 2017 errichtet worden sei. Auf dem Grundstück seien weitere in illegaler Weise errichtete bauliche Anlagen vorhanden.
11
Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung geäußert, dass er weiter Bedenken wegen der Erschließung des Vorhabengrundstückes hege. Der Anschluss an die Wasser- und Stromversorgung des Ortes sei nicht vorhanden. Auch eine straßenmäßige Erschließung sei nicht gewährleistet. Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
12
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass eine einheitliche Vermarktung der Tiere vom Hauptbetriebssitz in … aus stattfinde. Dorthin würden auch die Gänse, die auf dem Vorhabengrundstück in … gehalten würden, zum Schlachten gebracht.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten verwiesen. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung am 30. März 2021 wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung ist zulässig, aber unbegründet.
15
Die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung durch den Beklagten mit Bescheid vom 2. September 2019 war rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ebenso wenig kommt eine Verpflichtung des Beklagten zur Neuverbescheidung in Betracht.
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Das klägerische Vorhaben ist baugenehmigungspflichtig (1.), jedoch nicht wie beantragt genehmigungsfähig (2.).
17
1. Die Genehmigungspflicht folgt aus Art. 55 Abs. 1 BayBO, nach dem die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung bedürfen, soweit in Art. 56 bis 58, 72 und 73 BayBO nichts Anderes bestimmt ist.
18
a) Die streitgegenständliche Rundbogenhalle ist eine Anlage im Sinne des Art. 55 Abs. 1 BayBO. Den bauordnungsrechtlichen Anlagenbegriff definiert Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayBO als eine bauliche Anlage, die wiederum in Art. 2 Abs. 1 BayBO näher beschrieben ist. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist eine bauliche Anlage zunächst eine mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlage. Ebenfalls als bauliche Anlage gilt nach Art. 2 Abs. 1 Satz 3 BayBO eine Anlage, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest genutzt zu werden. Die Rundbogenhalle ist aus Bauprodukten im Sinne des Art. 2 Abs. 11 Nr. 1 BayBO, nämlich Stahl, Folie und Holz, hergestellt. Sie ist auch mit dem Erdboden verbunden, wofür ausreicht, dass sie ihrem Nutzungszweck nach nicht zur Fortbewegung bestimmt ist. Maßgeblich ist diesbezüglich, dass sie wegen ihres Gewichts unverrückbar auf dem Boden haftet und kraft ihrer eigenen Schwere im unzerlegten Zustand ohne Inanspruchnahme technischer Hilfsmittel nicht fortbewegt werden kann; eine Verbindung mit dem Erdboden muss nicht durch besondere Verbindungsstoffe herbeigeführt worden sein (BayVGH, B.v. 8.7.2014 - 2 ZB 13.616 - juris Rn. 3; Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, 140. EL Februar 2021, Art. 2 Rn. 37 ff.). Zudem liegt auch eine bauliche Anlage gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 3 BayBO vor, da die Rundbogenhalle zur Gänsemast überwiegend ortsfest genutzt werden soll. Ihre Errichtung bedarf also nach Art. 55 Abs. 1 BayBO grundsätzlich einer Baugenehmigung.
19
b) Bezüglich des streitgegenständlichen Vorhabens ist auch kein anderes Gestattungsverfahren nach Art. 56 BayBO vorrangig. In Betracht kommt allenfalls ein Vorrang des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens gemäß Art. 56 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) und Art. 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), da mit einem Arm der Sulzach südlich des Vorhabengrundstücks ein Gewässer zweiter Ordnung verläuft (Art. 2 Abs. 2 Nr. 2, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayWG i.V.m. Kennnummer 5.1.7 der Anlage 1 zur Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz über die Verzeichnisse der Gewässer zweiter Ordnung, zuletzt geändert mit Wirkung vom 1.1.2021). Allerdings ist hier eine wasserrechtliche Genehmigung gemäß Art. 20 Abs. 1 Satz 1 BayWG nicht erforderlich, da die bauliche Anlage 60 m oder mehr von der Uferlinie entfernt ist - laut einer BayernAtlas-Messung etwa 65 m - und die Unterhaltung oder den Ausbau des Gewässers nicht beeinträchtigt. Darüber hinaus ist gemäß Art. 56 Satz 1 Nr. 1 BayBO, Art. 20 Abs. 5 Satz 1 BayWG im Falle eines Gebäudes wiederum das baurechtliche Genehmigungsverfahren vorrangig; die Rundbogenhalle ist ein Gebäude im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayBO.
20
c) Die Genehmigungspflicht bezüglich der Errichtung der Rundbogenhalle entfällt auch nicht nach Art. 57 BayBO, da es sich nicht um ein verfahrensfreies Vorhaben handelt. Insbesondere scheidet eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO aus, da es um ein Außenbereichsvorhaben geht. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BayBO ist nicht einschlägig, da die Rundbogenhalle nicht bloß zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt ist, sondern der dauerhaften Unterbringung von Gänsen während der Mast dient.
21
2. Das Bauvorhaben des Klägers ist nicht genehmigungsfähig, weswegen kein Anspruch auf die Erteilung einer diesbezüglichen Baugenehmigung bestehen kann.
22
Der Prüfungsmaßstab für die Genehmigungsfähigkeit bemisst sich nach Art. 59 BayBO (vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren), da die Rundbogenhalle kein Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO ist.
23
a) Das klägerische Vorhaben genügt bereits nicht den gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 29 bis 38 BauGB.
24
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bemisst sich nach § 35 BauGB, da das Vorhabengrundstück im Außenbereich jenseits des letzten im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Gemeinde Markt … liegt. Bei der Errichtung der Rundbogenhalle handelt es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB, sondern um ein sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB. Ein sonstiges Vorhaben kann nach § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Die Errichtung der Rundbogenhalle beeinträchtigt allerdings öffentliche Belange, da es die Entstehung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB) befürchten lässt, weswegen eine Genehmigung ausscheidet.
25
aa) Bei dem klägerischen Vorhaben handelt es sich nicht um ein privilegiertes und damit erleichtert genehmigungsfähiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
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Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich privilegiert, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.
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Der „… …“, unter dem der Kläger firmiert, erfüllt die Voraussetzungen des Begriffs der Landwirtschaft aus § 201 BauGB. Unter Landwirtschaft in diesem Sinne fällt auch die Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Dazu ist der Kläger laut Auskunft des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach vom 22. Januar 2021 in der Lage, da für die Anzahl der insgesamt gehaltenen Tiere eine Futterfläche von circa 8 ha Ackerland benötigt werde und der Kläger über 13,8 ha Ackerland verfüge. Des Weiteren ist im „… …“ auch ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu sehen. Ein solcher liegt vor, wenn der Betrieb auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte in nicht unerheblichem Ausmaß gerichtet ist. Es muss sich um ein auf Dauer gedachtes, auf mehrere Generationen angelegtes und lebensfähiges Unternehmen handeln, welches eine organisatorische Einheit aus Betriebsmitteln, menschlicher Arbeit und Bodennutzung bildet. In der Regel ist eine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich (zu alldem BayVGH, U.v. 29.1.2019 - 1 BV 16.232 - juris Rn.18; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr (BKL), BauGB, 14. Aufl. 2019, § 35 Rn. 13; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger (EZBK), BauGB, 140. EL Oktober 2020, § 35 Rn. 29a). Diese Voraussetzungen erfüllt der … … ohne Weiteres.
28
Jedoch fehlt es hinsichtlich des klägerischen Vorhabens der Errichtung einer Rundbogenhalle auf dem Grundstück FlNr. … zur jährlichen Weidemast von 40 Gänsen an dem Merkmal des Dienens in Bezug auf den im etwa 16 km entfernten … … ansässigen … … Ein Vorhaben dient im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb nur dann, wenn einerseits ein vernünftiger Landwirt, auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs, dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und andererseits das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (schon BVerwG, U.v. 3.11.1972 - IV C 9.70 - juris; Söfker in EZBK, BauGB, 140. EL Oktober 2020, § 35 Rn. 34). Dabei ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob es sich um eine bauliche Änderung oder Erweiterung eines vorhandenen Betriebes handelt oder um eine bauliche Anlage, die einen neuen landwirtschaftlichen Betrieb oder Betriebsteil bedeutet, der zu einer weiteren Inanspruchnahme des Außenbereichs für bauliche Zwecke führt (Söfker a.a.O.). Die nach außen erkennbare Prägung des Bauvorhabens durch den landwirtschaftlichen Betrieb, dem es zugeordnet werden soll, in Gestaltung, Beschaffenheit oder Ausstattung erfordert auch eine gewisse räumliche Nähe zu den Schwerpunkten der betrieblichen Abläufe (BayVGH, U.v. 29.1.2019 - 1 BV 16.232 - juris Rn. 22; Söfker, a.a.O. Rn. 35). In der Rechtsprechung werden diesbezüglich überwiegend Distanzen von grob 50 m bis 1 km von der Hofstelle aus auf eine ausreichende räumliche Zuordnung geprüft (etwa VGH BW, U.v. 4.3.1996 - 5 S 1526/95 - juris Ls., Rn. 23: Privilegierung einer Dunglege und einer Jauchegrube im Abstand von 600 m zur Hofstelle (verneint); NdsOVG, U.v. 18.6.2003 - 1 LB 143/02 - juris Ls. 3, Rn. 63 ff.: Privilegierung eines Geflügelmaststalles im Abstand von 700m zur Hofstelle (bejaht); BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 15 ZB 13.2647 - juris Rn. 16 ff.: Privilegierung eines Feldstadels im Abstand von 880 m zur Hofstelle (verneint); OVG NW, U.v. 15.3.2017 - 7 A 937/15 - juris Rn. 45 ff.: Privilegierung einer landwirtschaftlichen Halle im Abstand von 100 m zur Hofstelle (bejaht); BayVGH, U.v. 29.1.2019 - 1 BV 16.232 - juris Ls., Rn. 22 ff.: Privilegierung einer 5 km von der Hofstelle und 11 km von den Hauptanbauflächen entfernte Mehrzweckhalle (verneint); VG München, U.v. 16.10.2008 - M 11 K 07.4957 - juris Rn. 17: Privilegierung eines Mutterkuhstalls im Abstand von 250 m bis 300 m zur Hofstelle (bejaht)).
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Die Entfernung des klägerischen Bauvorhabens von etwa 16 km zur Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes in …, wo der Schwerpunkt der betrieblichen Abläufe liegt, ist weit jenseits der Entfernungen, für die unter Umständen noch eine gewisse räumliche Zuordnung bejaht werden kann. Zwar lässt sich der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eine graduelle Abmilderung des oben dargestellten Maßstabes entnehmen, wenn er feststellt, dass eine unmittelbare Nähe der landwirtschaftlichen Betriebsstelle zu den Betriebsflächen nicht allgemein und für jeden Fall vorauszusetzen sei, da dies den Erfordernissen landwirtschaftlicher Betriebe mit verstreuten Betriebsflächen nicht gerecht werde. Hier sei besonders genau zu prüfen, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben an dem gewählten Standort verwirklichen würde (BayVGH, U.v. 29.1.2019 - 1 BV 16.232 - juris Rn. 22). Allerdings wird durch eine Entfernung des Vorhabens von 16 km zur Hofstelle selbst eine lose räumliche Zuordnung aufgelöst, womit nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass ein vernünftiger Landwirt einen derart weit entfernten Standort wählen würde. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es für die Inhaberin des klägerischen Betriebes aufgrund ihres Wohnsitzes im Markt …, in dessen Gebiet auch das Vorhabengrundstück liegt, günstig wäre, wenn sie dieses schnell erreichen und dort die Betreuung der Mastgänse gewährleisten kann. Eine gute verkehrstechnische Anbindung des Standortes kann jedoch nicht von vorneherein der maßgebliche Gesichtspunkt sein, um bei einer grundsätzlich unangemessenen Entfernung noch eine funktionale Nähebeziehung zu begründen. Auch soweit der Kläger angegeben hat, dass ihm vom Vorhabengrundstück abgesehen keine näher beim Betriebssitz gelegenen und geeigneten Flächen zur Verfügung stehen, rechtfertigt es dieser Belang nicht, den Außenbereich in Anspruch zu nehmen (BayVGH a.a.O. Rn. 25). Selbst der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in Anwendung des oben dargestellten, für den Kläger günstigen Maßstabes für eine Mehrzweckhalle zur Spargelaufbereitung in einer Entfernung von 5 km zur Hofstelle eine räumliche Zuordnung und damit ein Dienen im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB verneint und ist von einer unangemessenen Entfernung ausgegangen (BayVGH a.a.O. Rn. 25).
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Davon abgesehen schwächt der zunehmende Freizeitcharakter des Vorhabengrundstücks dessen Zuordnung zum landwirtschaftlichen Betrieb „… …“ zusätzlich ab, da äußerlich nicht mehr klar erkennbar ist, was und wem das streitgegenständliche Bauvorhaben dient. Auf dem Vorhabengrundstück befinden sich zusätzlich zu der Rundbogenhalle u.a. eine Zielscheibe zum Zwecke des Bogenschießens, die der Lebensgefährte der Inhaberin des klägerischen Betriebes eigener Aussage nach zum Training nutzt. Auch ist eine Feuerschale vorhanden, die keinerlei Bezug zur Gänsemast aufweist, sondern naheliegenderweise freizeitmäßig genutzt wird. Schließlich sind auf Fotoaufnahmen aus 2017 zwei Plastikstühle sowie in etwas weiterem Abstand ein aufspannbarer Schirm vor dem Bauwagen zu sehen.
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bb) Es liegt auch keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB vor. Zum einen ist die Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des § 201 BauGB, wie der Kläger einer ist, in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB grundsätzlich abschließend geregelt und § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB die mögliche Privilegierung nichtlandwirtschaftlicher Tierhaltungsanlagen der Intensivhaltung zugeordnet (Söfker in EZBK, BauGB, 140. EL Oktober 2020, § 35 Rn. 22). Zum anderen liegen auch inhaltlich die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB für das klägerische Vorhaben nicht vor. Zwar stellt der erforderliche Auslauf der Gänse wohl eine besondere Anforderung an die Umgebung, verstanden als bestimmte Beziehung zu den Eigenarten der Umgebung, die innerhalb der Baugebiete nicht gegeben ist, im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dar (Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 35 Rn. 34). Jedoch genügt dies nicht für die Bejahung einer Privilegierung. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist ein Vorhaben nämlich nur privilegiert, wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Durch das Tatbestandsmerkmal des „Sollens“ erfolgt eine Einschränkung der Privilegierung: Nicht jedes Vorhaben, das sinnvoller- und praktischerweise im Außenbereich ausgeführt werden kann, „soll“ dort auch im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ausgeführt werden. Sein Zweck muss so gewichtig und anerkennenswert sein, dass eine Abweichung vom grundsätzlichen Verbot des Bauens im Außenbereich gerechtfertigt erscheint („Außenbereichsaffinität“). Der Auffangtatbestand darf nicht als Einfallstor für eine bauliche Entwicklung des Außenbereichs dienen und erfasst daher nur Vorhaben mit singulärem Charakter. Daher unterfällt ein Vorhaben dann nicht § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, wenn es als Bezugsfall für vergleichbare Vorhaben größerer Zahl wirken könnte (BayVGH, B.v. 15.5.2017 - 15 ZB 16.1673 - juris Rn. 29; Söfker a.a.O. Rn. 55a f.) und auch dann nicht, wenn mit dem Vorhaben die Befriedigung individueller Bedürfnisse verwirklicht werden soll (BayVGH, B.v. 24.1.2017 - 1 ZB 14.1205 - juris Rn. 9). Die Verfolgung individueller Interessen schließt zwar eine Privilegierung nicht aus, wenn das Vorhaben zugleich auch im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Dies ist jedoch dann noch nicht der Fall, wenn der mit dem Vorhaben verfolgte Zweck zwar billigenswert erscheint, die damit verbundene bauliche Verfestigung jedoch als außenbereichsinadäquat zu qualifizieren ist (BayVGH a.a.O.).
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Angesichts des bereits oben unter 2. a) aa) Ausgeführten ist eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB abzulehnen, da angesichts der Vermischung der Nutzungszwecke des Vorhabengrundstückes - Gänsemast und individueller Freizeitgestaltung - die dem Zweck der Gänsemast dienende Rundbogenhalle nicht mehr so gewichtig und anerkennenswert ist, dass vom Grundsatz der Freihaltung des Außenbereichs von Bebauung abgewichen werden kann. Dem Bauvorhaben wohnt jedenfalls faktisch bereits eine negative Bezugsfallwirkung inne, da um es herum und in seiner Nähe zahlreiche andere (bauliche) Anlagen gruppiert wurden. Insofern wird ein Einfallstor für die weitere außenbereichsinadäquate bauliche Entwicklung sowohl des Vorhabengrundstücks als auch umliegender Außenbereichsgrundstücke geschaffen.
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cc) Damit ist das klägerische Vorhaben ein sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB und als solches unzulässig, da es öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt.
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Das Bauvorhaben lässt jedenfalls die Entstehung einer Splittersiedlung als unorganischer Streubebauung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten, weil mit einer unerwünschten Zersiedelung des Außenbereichs zu rechnen ist. Eine Zersiedelung ist nicht nur durch Wohnbauten möglich, sondern auch durch bauliche Anlagen, die nur dem gelegentlichen Aufenthalt von Menschen dienen bzw. mit dem Aufenthalt von Menschen verbunden sind (BVerwG, U.v. 16.9.2010 - 4 C 7/10 - NVwZ 2011, 436 Rn. 28; BayVGH, B.v. 24.4.2017 - 15 ZB 16.1598/99 - juris Rn. 12; Söfker in EZBK, BauGB, 140. EL Oktober 2020, § 35 Rn. 104). Insbesondere der Aspekt der negativen Vorbildwirkung des Vorhabens spricht für eine Einleitung der Zersiedelung (Mitschang/Reidt in BKL, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 35 Rn. 94).
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Die Rundbogenhalle für sich genommen ist, auch wenn sie offensichtlich nicht dem Wohnen dient, mit dem regelmäßigen Aufenthalt von Menschen, insbesondere der Inhaberin des klägerischen Betriebes, zur Versorgung der Gänse verbunden. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, können auch zum Aufenthalt von Menschen nicht geeignete bauliche Anlagen dem Begriff der Splittersiedlung zuzuordnen sein, wenn sie wiederum in Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen, die ihrerseits als Splittersiedlung einzuordnen sind, stehen (Söfker a.a.O.). Die Errichtung der Rundbogenhalle ohne Baugenehmigung hat auf dem Vorhabengrundstück bereits faktisch eine erhebliche negative Vorbildwirkung gesetzt und eine weitergehende Zersiedelung eingeleitet, wie sie sich in der Ansiedlung weiterer baulicher Anlagen wie dem in den Boden eingelassenen Bauwagen mit Sitzgelegenheit, dem angelegten Teich mit Goldfischen, dem befestigten Lagerplatz, dem eingezäunten Bereich neben der Rundbogenhalle und der Feuerschale sowie der Zielscheibe für das Bogenschießen als sonstige Gegenstände manifestiert. In einer Zusammenschau der Rundbogenhalle mit den erwähnten übrigen Anlagen und Gegenständen ergibt sich das Bild eines zunehmend auch zu Freizeitzwecken und damit dem vermehrten Aufenthalt von Menschen dienenden Vorhabengrundstücks. Genau diese Art von sukzessiver Ausuferung sonstiger Vorhaben in den Außenbereich will § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB unterbinden.
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Auf die Frage der gesicherten Erschließung kommt es somit nicht mehr an, wenn auch die durch den Beklagten diesbezüglich gesetzten Anforderungen selbst für ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich zu streng sein dürften.
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b) Neben dem Bauplanungsrecht verstößt das klägerische Vorhaben zudem gegen das straßenrechtliche Anbauverbot des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG). Das Straßen- und Wegerecht ist zwar grundsätzlich nicht Teil des Prüfprogrammes im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO, gleichwohl ist die Baubehörde nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO berechtigt, den Bauantrag abzulehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Kataloges des Art. 59 BayBO verstößt. Darunter fällt nach überzeugender Ansicht auch Art. 23 BayStrWG (VG Ansbach, U.v. 18.7.2018 - AN 17 K 17.00177 - juris Rn. 18 ff.; a.A. Greim-Diroll in Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, 17. Ed. 1.1.2021, Art. 68 Rn. 29).
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Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayStrWG dürfen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten an Kreisstraßen in einer Entfernung von bis zu 15 m, jeweils gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahndecke, bauliche Anlagen nicht errichtet werden. Die streitgegenständliche Rundbogenhalle unterschreitet diese Distanz zur Kreisstraße … hin. Die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG BayBO, nach dem Ausnahmen von den Anbauverboten nach Abs. 1 zugelassen werden können, wenn dies die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, besonders wegen der Sichtverhältnisse, Verkehrsgefährdung, Bebauungsabsichten und Straßenbaugestaltung gestattet, liegen nicht vor. Hierbei handelt es sich um eine Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG ist zwar als „Kann“-Vorschrift formuliert, jedoch bestünde bei Vorliegen dessen Voraussetzungen ein Anspruch des insofern darlegungsbelasteten Bauherrn auch auf die straßenrechtliche Ausnahmegenehmigung (ausführlich Wiget in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, 30. EL März 2020, Art. 23 BayStrWG  Rn. 70 ff. m.w.N.). Jedoch wird durch das klägerische Vorhaben in Zusammenschau mit den um dieses herum errichteten Konglomerates an (baulichen) Anlagen ein nicht unerhebliches Ablenkungspotential für vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer geschaffen, auch weil über die Nutzung zur Gänsemast noch die Freizeitnutzung mit einem länger andauernden Aufenthalt von Menschen in Straßennähe hinzutritt. Dass über das streitgegenständliche Bauvorhaben hinaus auch die übrigen Anlagen in die Betrachtung einbezogen werden dürfen, ergibt sich aus der Erwähnung der „Bebauungsabsichten“ in Art. 23 Abs. 2 Satz 2 BayStrWG, der sogar die Bebauungsabsichten Dritter an der Straße als maßgeblich für die Befreiungsentscheidung nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG umfasst (Wiget a.a.O. Rn. 88). Insofern hat der für das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG im Zweifel darlegungsbelastete Kläger (Wiget in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, 30. EL März 2020, Art. 23 BayStrWG Rn. 70 ff.) nichts dafür vorgetragen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs ungeachtet des Bauvorhabens innerhalb der Anbauverbotszone gewährleistet ist.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Beigeladenen waren dessen Kosten nicht aus Billigkeitsgründen zu erstatten, da er keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.