VG Augsburg, Urteil v. 23.03.2021 – Au 9 K 21.30184
Titel:
Unbegründete Klage auf Durchführung eines Asylfolgeverfahrens – DR Kongo
Normenketten:
AsylG § 3, § 4, § 71
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
Leitsatz:
Die Wahrung der Familieneinheit mit aufenthaltsberechtigten Angehörigen stellt kein vom Bundesamt festzustellendes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG dar; insoweit liegt lediglich ein vom Bundesamt nicht zu berücksichtigender Inlandsbezug vor. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
DR Kongo, Folgeverfahren, keine neue Sach- und Rechtlage, Abschiebungsverbote (verneint), bestandskräftige Abschiebungsandrohung aus dem Erstverfahren, psychische Erkrankung
Fundstelle:
BeckRS 2021, 10575
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt mit seiner Klage sinngemäß die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland bzw. hilfsweise das Wiederaufgreifen des Verfahrens in Bezug auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten in die DR Kongo bzw. einen anderen aufnahmebereiten Staat.
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Der am ... 1966 in ... (Demokratische Republik Kongo; DR Kongo) geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo mit Volkszugehörigkeit der Bakongo und christlichem Glauben.
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Seinen Angaben zufolge reiste der Kläger am 9. August 2014 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 5. November 2014 Asylerstantrag stellte. Eine Beschränkung des Asylantrages gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) auf die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) erfolgte im Verfahren nicht.
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Die persönliche Anhörung des Klägers beim Bundesamt für ... (im Folgenden: Bundesamt) erfolgte am 9. Dezember 2016.
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Der Kläger trug hierbei im Wesentlichen vor, dass er der evangelischen Kirche in der DR Kongo angehört habe. Deren Kirchenoberhaupt Joseph Mukungubila habe 2006 für das Amt des Präsidenten kandidiert, die Wahl aber verloren. Danach habe sich Mukungubila einen staatlichen Radiosender angeeignet und hierüber seine Propaganda verbreitet. Ab diesem Zeitpunkt sei auch seine Kirchengemeinde durch die Armee verfolgt worden. Der Kläger habe im Chor der Kirchengemeinde gesungen. Am Tag der Unruhen, an denen bis zu 200 Menschen getötet worden seien, habe er auch seine Kinder verloren. Sie seien seit diesem Tag verschollen. Er sei dann, um sein eigenes Leben zu retten, nach Angola geflohen. Er selbst sei seit dem Jahr 2000 Mitglied der Kirche Eglise du Seigneur Jésus Christ. Die Motivation, Mitglied der Kirchengemeinde zu werden, habe darin bestanden, dass er gerne singe und ein religiöser Mensch sei. Die Übergriffe hätten sich am 30. und 31. Dezember 2013 ereignet. Außer an Chorproben und an Gottesdiensten habe er selbst an keinen kirchlichen Aktivitäten teilgenommen. Von den Übergriffen habe er selbst durch das Fernsehen erfahren. Sein Haus habe er sofort verlassen, als er von den Ereignissen gehört habe. Er habe sich bei einer biblischen Gemeinde außerhalb ... für die Dauer von einer Woche versteckt. Nach dem 30./31. Dezember 2013 sei jedes Kirchenmitglied in Gefahr gewesen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative habe für ihn nicht bestanden.
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Mit Bescheid des Bundesamts vom 1. August 2017 (Gz: ...) wurden die Anträge des Klägers auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt (Nrn. 1. und 2. des Bescheids). Nr. 3. des Bescheids bestimmt, dass dem Kläger auch der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) liegen nicht vor (Nr. 4.). In Nr. 5. wird der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung wurde dem Kläger die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Nr. 6. setzt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest.
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Auf die Gründe des Bescheids des Bundesamts vom 1. August 2017 wird ergänzend verwiesen.
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Die vom Kläger hiergegen zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhobene Klage (Az.: Au 9 K 17.34243) wurde mit Urteil vom 11. Mai 2020 abgewiesen. Auf die Gründe der vorbezeichneten Entscheidung wird Bezug genommen. Rechtsmittel hiergegen hat der Kläger nicht erhoben.
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Am 28. August 2020 stellte der Kläger Asylfolgeantrag bzw. Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungsverboten. Der Kläger führte im Wesentlichen aus, dass er sich seit dem Abschluss des Asylerstverfahrens nicht in seinem Herkunftsland aufgehalten habe. Zu neuen Gründen führte der Kläger aus, dass sein Rechtsanwalt beim ersten Gerichtstermin aus gesundheitlichen Gründen gefehlt habe. Das Urteil sei ihm bis heute nicht zugegangen. Sein gesundheitlicher Zustand habe sich sehr verschlechtert. Im Heimatland würde die nötige Behandlung, auf die er angewiesen sei, nicht erhältlich sein. Außerdem befände er sich im Heimatland in großer Lebensgefahr, dass sich dort die politische Situation verschlechtert habe. Es herrsche eine versteckte Diktatur, Andersdenkende würden gejagt, misshandelt, vergiftet und oftmals getötet. Die Anzahl von Entführungen habe sich enorm erhöht. In der DR Kongo sei er nicht hinreichend sicher.
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Mit Bescheid des Bundesamts vom 19. Februar 2021 (Gz.: ...) wurde der Antrag (Folgeantrag) des Klägers als unzulässig abgelehnt (Nr. 1. des Bescheids). In Nr. 2. wurde der weitergehende Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 1. August 2017 (Az.: ...) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ebenfalls abgelehnt.
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Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Bundesamt aus, dass der Antrag unzulässig sei, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Ein Asylantrag sei unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen sei (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Ein weiteres Asylverfahren gemäß § 71 Abs. 1 AsylG sei nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erfüllt seien, folglich Wiederaufgreifensgründe vorlägen. Der Wiederaufgreifensgrund einer Sachlagenänderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Für den Kläger seien bereits keine neuen Gründe vorgetragen, die die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erfüllten könnten. Der Kläger mache für seinen Folgeantrag lediglich die allgemeine und politische und Sicherheitslage in der DR Kongo und gesundheitliche Probleme geltend. Im rechtskräftig abgeschlossenen asylrechtlichen Erstverfahren sei bereits festgestellt worden, dass im Heimatland des Klägers, insbesondere in der Stadt, aus der der Kläger stamme, keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vorliege. Hierzu habe der Kläger keine neuen Erkenntnisse vorgetragen. Auch die Voraussetzung für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien nicht gegeben. Die gesundheitlichen Probleme des Klägers seien bereits Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Erstverfahrens gewesen. Die im Folgeverfahren vorgelegten ärztlichen Atteste genügten ebenfalls nicht den an sie zu stellenden Anforderungen im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG. Weiter ließen sich den vorgelegten Attesten keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG entnehmen. Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes des Klägers im Vergleich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung sei nicht anzunehmen. Einer erneuten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung bedürfe es gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG nicht. Die im Erstverfahren erlassene Abschiebungsandrohung sei weiter gültig und vollziehbar.
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Auf den weiteren Inhalt des Bescheids des Bundesamts vom 19. Februar 2021 wird ergänzend verwiesen.
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Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten mit Schriftsatz vom 1. März 2021 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt,
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1. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2021, Az., zugestellt am 26. Februar 2021, wird aufgehoben.
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2. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft beim Kläger vorliegt, der subsidiäre Schutzstatus bei ihm vorliegt, Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bei ihm vorliegen.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Klägers als neu im Sinne von § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zu werten sei.
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Mit Schriftsatz vom 17. März 2021 wurde für den Kläger ergänzend vorgetragen, dass dieser mit einer kongolesischen Staatsangehörigen (...) verheiratet sei. Die Ehefrau des Klägers verfüge über eine Niederlassungserlaubnis. Die Ehe sei am 27. November 2020 in Abwesenheit und in Stellvertretung geschlossen worden. Deshalb sei die Abschiebungsandrohung aus dem abgeschlossenen Asylerstverfahren zu modifizieren bzw. aufgrund der Eheschließung aufzuheben.
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Die Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 5. März 2021 entgegengetreten und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wurde auf die mit der Klage angegriffene Entscheidung Bezug genommen.
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Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg vom 2. März 2021 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 18. März 2021 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat mit Erklärung vom 22.ebenfalls ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Akte des Asylerstverfahrens des Klägers (Gz.: ...) und die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage des Klägers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der angegriffene Bescheid des Bundesamts vom 19. Februar 2021 (Gz.: ...) ist rechtmäßig. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland (Folgeverfahren). Des Weiteren liegen auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens in Bezug auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamts vom 19. Februar 2021, mit dem der Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag im Sinne von § 71 AsylG) und ein Wiederaufgreifen in Bezug auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt wurde, ist rechtmäßig. Auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamts wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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Ergänzend wird Folgendes ausgeführt. In Bezug auf das Asylfolgegesuch (§ 71 AsylG) des Klägers ist darauf zu verweisen, dass dieser nicht im Ansatz Gründe dargelegt hat, die eine politische Verfolgung des Klägers auf der Grundlage der §§ 3, 4 AsylG für das Gericht nahelegen könnten. Der pauschale Hinweis auf die Sicherheitslage in der DR Kongo ist insoweit nicht ausreichend. Das asylrechtliche Erstverfahren des Klägers ist rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren war der Kläger anwaltlich vertreten. Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Mai 2020 im Verfahren Au 9 K 17.34243 wurden nicht ergriffen. In Bezug auf eine politische Verfolgung und damit Asylberechtigung des Klägers aus den §§ 3, 3b, 4 AsylG liegen daher bereits keine veränderten Umstände im Sinne des § 51 VwVfG vor, die den Eintritt in ein weiteres Asylverfahren ermöglichen könnten. Die Ablehnung des Asylfolgeantrags des Klägers in Nr. 1 streitgegenständlichen Bescheids ist daher zu Recht erfolgt (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG) und der Antrag insoweit abzulehnen.
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Auch die im Asylfolgeverfahren vorgelegten ärztlichen Befundberichte vom 11. Februar 2021 (Verfahrensakte Folgeverfahren Bl. 82) bzw. 10. Februar 2021 (Verfahrensakte Folgeverfahren Bl. 83) sind nicht geeignet, zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu begründen. Mit dem Bundesamt ist das Gericht der Auffassung, dass die im Verfahren nunmehr vorgelegten ärztlichen Attest nicht den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen aus § 60a Abs. 2c, der gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entsprechende Anwendung findet, genügen. Die kardiologischen Beschwerden des Klägers waren bereits Gegenstand im asylrechtlichen Erstverfahren. In Bezug auf das nunmehr vorgelegte nervenärztliche Attest vom 10. Februar 2021 (Verfahrensakte Folgeverfahren Bl. 83) ist anzumerken, dass bereits nicht ersichtlich ist, seit wann sich der Kläger überhaupt in nervenärztlicher Behandlung befindet. Auf welcher Grundlage die getroffenen Diagnosen überhaupt festgestellt wurden, ist gleichfalls nicht ersichtlich. Auch fehlt jegliche Aussage darüber, worin die geschilderten psychischen Erkrankungen des Klägers ihre Ursache finden. Zudem lässt das vorgelegte ärztliche Attest bereits keine Rückschlüsse zu, inwieweit überhaupt von einem Zielstaatsbezug auszugehen ist. Über dies verweist das Gericht darauf, dass nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der demokratischen Republik Kongo vom 15. Januar 2021 (Stand: November 2020) (dort Seite 20) auch psychische Erkrankungen nach Auskunft des Universitätskrankenhauses Kinshasa durchaus behandelt werden können (so auch Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA der Republik Österreich vom 6.März 2020). Die dafür benötigten Medikamente seien in Kinshasa ebenfalls erhältlich. Soweit der Kläger weiter behandlungsbedürftig ist, dürfte es mit den zu gewährenden Rückkehrhilfen auch möglich sein, entsprechende Behandlungen zu erhalten bzw. Medikamente in ausreichender Zahl mitzunehmen bzw. sicher in der DR Kongo (jedenfalls in Kinshasa) zu besorgen.
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Auch die zuletzt mit Schriftsatz vom 17. März 2021 vorgetragene Eheschließung (Stellvertreter-Ehe) am 27. November 2020 mit einer kongolesischen Staatsangehörigen, die über eine Niederlassungserlaubnis verfügt, ist nicht geeignet, ein abweichendes rechtliches Ergebnis zu begründen. Die Wahrung der Familieneinheit mit aufenthaltsberechtigten Angehörigen stellt bereits kein vom Bundesamt festzustellendes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG dar (vgl. VG Augsburg, U.v. 23.1.2012 - Au 5 K 11.30461 - juris Rn. 46). Insoweit liegt lediglich ein vom Bundesamt nicht zu berücksichtigender Inlandsbezug vor. Damit hat es aber bei der Abschiebungsandrohung auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG aus dem bestandskräftig gewordenen Ausgangsbescheid im asylrechtlichen Erstverfahren vom 1. August 2017 (Gz.: ...) zu verbleiben.
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Das im Ausgangsbescheid vom 1. August 2017 gegenüber dem Kläger verhängte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate kann ebenfalls im hier streitgegenständlichen Asylfolgeverfahren nicht abgeändert werden. Dies bereits aufgrund der Tatsache, dass der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamts vom 19. Februar 2021 zu § 11 AufenthG bereits keine Aussage trifft. Dies ist letztlich auch nicht erforderlich, da § 11 Abs. 5c AufenthG bestimmt, dass die Behörde, die die Abschiebungsandrohung erlässt, lediglich für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig ist. Damit ist es aber am Kläger selbst gelegen, in Bezug auf die von ihm vorgenommene Eheschließung im Jahr 2020 bei der zuständigen Ausländerbehörde einen entsprechenden Antrag auf erneute abweichende Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu stellen. Im hier streitgegenständlichen Asylfolgeverfahren ist eine Abänderung gerichtlich deshalb bereits ausgeschlossen.
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Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.