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OLG München, Endurteil v. 05.02.2020 – 3 U 6342/19
Titel:

Kein Schadensersatz beim Erwerb betroffener Kfz nach Bekanntwerden des sog. "Dieselsskandals"

Normenketten:
EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1
BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 3, § 823 Abs. 2, § 826
ZPO § 97 Abs. 1, § 540, § 543 Abs. 2, § 708 Nr. 10, § 713
Leitsätze:
1. Die zur Begründung einer Prospekthaftung beim Erwerb von Kapitalanlagen regelmäßig gegebene Interessenlage lässt sich auf den Kauf eines Pkw nicht übertragen. Der interessierte Käufer eines Fahrzeuges hat mit entsprechenden Veröffentlichungen unabhängiger Publikationen im Internet oder in der herkömmlichen Presse die Möglichkeit, sich aus dritten Quellen ausführlich zu informieren. Die Vorstellungen eines neuen Fahrzeugs oder auch nur des neuen Modells eines Fahrzeugs wird heute von Test- und Fahrberichten umfassend begleitet, aus welchen jedem Kaufinteressenten eine Information möglich ist. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nachdem die VW AG die Öffentlichkeit Ende September 2015 ausreichend über die sog. "Dieselproblematik" informiert hat, um die weiteren Auswirkungen ihres womöglich sittenwidrigen Verhaltens einzudämmen, ist der Zurechnungszusammenhang in Bezug auf Schäden wegen nach Bekanntwerden der Diesel-Thematik verkaufter Fahrzeuge unterbrochen worden. (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Software, Vergleich, Fahrzeug, Emissionsprospekt, Berichterstattung, Anleger, Anlageentscheidung, Prospekt, Prospekthaftung, Schadensersatzanspruch, Kapitalanlage, Motorgerätesoftware, Volkswagen Tiguan, Basiszinssatz, Täuschungshandlung, Pressemitteilung, Dieselskandal, Dieselproblematik, Motor EA 189
Vorinstanz:
LG Deggendorf, Endurteil vom 24.09.2019 – 22 O 80/19
Fundstelle:
BeckRS 2020, 985

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 24.09.2019, Az. 22 O 80/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Deggendorf ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil und dem in Ziffer 1 genannten Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.
1
Hinsichtlich der festgestellten Tatsachen und des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verweisen, § 540 ZPO. Zusammenfassend und ergänzend ist folgendes auszuführen:
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Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche, die der Kläger gegen die Beklagte als Herstellerin eines Motors EA 189 geltend macht, in welchen eine abgasbeeinflussende Software verbaut worden ist.
3
Der Kläger erwarb am 28.06.2016 in einem Autohaus in V. einen gebrauchten PKW VW Tiguan Track & Style 2.0 TDI zum Preis von 29.880,02 Euro, Anlage K 1. Bei Erwerb wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 26.900 km auf. Der Kilometerstand des Fahrzeuges betrug am 04.02.2020 78.758 km.
4
In dem Fahrzeug war eine Motorgerätesoftware verbaut, durch welche die Stickoxydwerte (NOx) im Vergleich zwischen Prüfstandlauf (NEFZ) und realem Fahrbetrieb verschlechtert werden. Ein Software-Update wurde mittlerweile aufgespielt.
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Wegen der festgestellten Tatsachen und weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verweisen, § 540 ZPO.
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Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.09.2019 abgewiesen. Dieses Urteil wurde dem Klägervertreter am 07.10.2019 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 07.11.2019 legte der Kläger gegen dieses Urteil Berufung ein, welche mit Schriftsatz vom 06.12.2019 begründet wurde.
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Die Klagepartei trägt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter vor, dass sich ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Bei den Normen der EG-FGV handele es sich um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Die Beklagte habe gegen dieses auch verstoßen. Auch eine Haftung aus § 826 BGB bestehe. Zudem liege auch eine strafrechtlich relevante Täuschung des Klägers vor, welche kausal für den beim Kläger eingetretenen Vermögensschaden sei. Eine Kenntnis des Klägers von der Softwaremanipulation habe trotz eines Kaufzeitpunktes nach dem 22.09.2015 nicht vorgelegen. Erforderlich sei eine konkrete Kenntnis des Klägers von der Betroffenheit, die allein abstrakte Kenntnis des „VW-Abgasskandals“ genüge nicht. Die an diesem Datum herausgegebene Adhoc Mitteilung der Beklagten war nicht geeignet, den Kläger in Kenntnis zu versetzen. Eine Information des Klägers durch den Verkäufer sei nicht erfolgt.
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Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz:
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Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Deggendorf, Az.: 22 O 80/19 verkündet am 24.09.2019
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei 29.880,02 € nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent seit dem 29.06.2016 bis 21.01.2019 und seither von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.948,59 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges Volkswagen Tiguan Track & Style 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer WV…9183 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 22.01.2019 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.564,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2019 zu zahlen.
Hilfsweise:
Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Deggendorf, Az.: 22 O 80/19 verkündet am 24.09.2019 und zugestellt am 07.10.2019, aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurück zu verweisen
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Die Beklagte beantragt,
Die Berufung zurückzuweisen und die Klage im Übrigen abzuweisen.
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Die Beklagte führt aus, dass ein vermeintlicher Schaden nicht auf dem Verhalten der Beklagten beruhe. Dem Kläger musste zum Erwerbszeitpunkt aufgrund der öffentlichen Bekanntmachungen gewusst haben, dass es bei Fahrzeugen des Konzerns der Beklagten zu Problemen im Zusammenhang mit dem „Dieselskandal“ komme.
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Hinsichtlich des Parteivortrags in der Berufung im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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Der Senat hat am 05.02.2020 mündlich verhandelt und den Kläger formlos angehört. Auf das Protokoll wird verwiesen.
II.
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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts ist zutreffend und hält den Berufungsangriffen des Klägers stand. Dem Kläger steht gegen die Beklagte bei der vorliegenden Fallkonstellation kein Schadensersatzanspruch zu. Die vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages war diesem nicht zu gewähren, die Berufung war zurückzuweisen.
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1. Der Klagepartei stehen keine Ansprüche aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 3 BGB zu. Zu bedenken ist eine Haftung der Beklagten aus der sog. Sachwalterhaftung. Als Sachwalterhaftung bezeichnet man die Eigenhaftung von Personen, die im Rahmen von Verhandlungen anderer Personen über wirtschaftlich bedeutsame Geschäfte auf der Seite einer der Parteien in besonderem Maße Vertrauen für sich persönlich in Anspruch nehmen und dadurch dem anderen Teil eine zusätzliche persönliche Gewähr für das Zustandekommen und die Erfüllung des Vertrags bieten (vgl. dazu MüKoBGB/Emmerich, § 311 Rn. 193). Eine derartige Haftung kommt im Hinblick auf die Beklagte schon deshalb nicht in Betracht, weil schon nicht vorgetragen, geschweige denn ersichtlich ist, dass diese an den Vertragsverhandlungen teilgenommen hat. Die Sachwalterhaftung setzt aber voraus, dass der Dritte, also die Beklagte, an den Vertragsverhandlungen als Vertreter, Vermittler oder sog. Sachwalter einer Partei beteiligt war (BGH NJW 1997, 1233). Diese Voraussetzung war im hier vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt (ausführlich wiederum OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 - Az.: 7 U 134/17, welches auch darauf abstellt, dass kein unmittelbares Interesse der Beklagten an dem Kaufvertrag besteht, da ein allgemeines Absatzinteresse nicht ausreichend sei).
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2. Eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen des Rechtsinstituts der Prospekthaftung scheidet aus Rechtsgründen aus. Als Prospekthaftung bezeichnet man die Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Werbeschriften („Prospekten“), mit denen bei dem Publikum für Kapitalanlagen der unterschiedlichsten Art geworben wird (MüKoBGB/Emmerich, § 311 Rn. 141). Grundlage der Prospekthaftung ist, dass für den interessierten Anleger der Emissionsprospekt oftmals die einzige Informationsquelle darstellt. Der Prospekt muss daher alle Angaben enthalten, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind. Nur wenn diese Angaben vollständig und richtig sind, hat der Interessent die Möglichkeit, seine Entscheidung frei von Fehlvorstellungen zu treffen, die auf mangelhafte Sachinformation zurückzuführen sind. Andere Informationsquellen sind dem Interessenten regelmäßig nicht zugänglich. Nur unter der Voraussetzung, dass die durch den Prospekt vermittelte Information vollständig und richtig ist, kann der Kunde die ihm angebotene Kapitalanlage objektiv beurteilen und sein Anlagerisiko, das ihm ohnehin verbleibt, richtig einschätzen (BGH NJW 1990, 2461). Diese beim Erwerb von Kapitalanlagen wie Fondsbeteiligungen regelmäßig gegebene Interessenlage lässt sich auf den Kauf eines Pkw nicht übertragen. Der interessierte Käufer eines Fahrzeuges hat mit entsprechenden Veröffentlichungen unabhängiger Publikationen im Internet oder in der herkömmlichen Presse die Möglichkeit, sich aus dritten Quellen ausführlich zu informieren. Die Vorstellungen eines neuen Fahrzeugs oder auch nur des neuen Modells eines Fahrzeugs wird heute von Test- und Fahrberichten umfassend begleitet, aus welchen jedem Kaufinteressenten eine Information möglich ist. Auch besteht jederzeit die Möglichkeit einer Testfahrt. Die Annahme einer Vergleichbarkeit kann auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass es sich hier um solche Umstände handelt, die nicht bei einer Testfahrt, sondern nur bei umfassenden Tests festgestellt werden können. Die gerade durch Fachzeitschriften vorgenommenen Tests erfassen auch diesen Bereich (OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 - Az.: 7 U 134/17; OLG München, Urteil vom 05.09.2019 - Az.: 14 U 416/19).
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3. Ein Anspruch des Klägers nach § 826 BGB scheitert bereits daran, dass der Senat keinen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem Eintritt eines etwaigen Schadens beim Kläger sieht und zudem auch zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Erwerbs des Fahrzeugs, hier im Juni 2016, ein entsprechender Schädigungsvorsatz bei der Beklagten nicht (mehr) angenommen werden kann. Außerdem hatte der Kläger nach seinen eigenen Angaben in der Sitzung vom 05.02.2020 vor dem Erwerb des Fahrzeugs davon Kenntnis, dass gerade der von ihm erworbene Wagen vom Abgasskandal betroffen war.
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a) Es kann dahinstehen, ob der Beklagten ein sittenwidriges Verhalten vorzuwerfen ist oder nicht, denn die Beklagte hatte jedenfalls im Zeitpunkt als der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug erworben hat, ausreichende Abwehrmaßnahmen zur Verhinderung eines weiteren Schadenseintritts getroffen. Die Beklagte hatte am 22.09.2015 eine an den Kapitalmarkt gerichtete ad-hoc Mitteilung herausgegeben, in der sie über die Dieselproblematik informierte und mitteilte, dass „die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen Konzerns vorhanden“ sei. Daran anschließend kam es zu einer umfassenden Information der Öffentlichkeit durch die Beklagte selbst: Sie hat in einer Mitteilung vom 02.10.2015 die Presse über die Dieselproblematik informiert und eine in zahlreichen Medien erwähnte Internetwebseite geschaltet, über die sich die Fahrzeughalter informieren konnten, ob ihr konkretes Fahrzeug mit der fraglichen Software-Konfiguration ausgestattet ist. Bereits zu diesem Zeitpunkt war die Thematik Gegenstand einer sehr intensiven Berichterstattung in nahezu allen Zeitungen sowie Fernsehsendern und Onlinemedien in Deutschland, z.B. Bild, Spiegelonline, Sueddeutsche, Welt etc. Der Kläger selbst trägt in seiner Klageschrift (Bl. 5 ff. d.A.) Berichte verschiedener Medien beginnend ab dem 20.09.2015 vor. Auch die Händler und Vertriebspartner wurden von der Beklagten informiert. Diese Unterrichtungsmaßnahmen durch die Beklagte sind allgemein bekannt. Die Mitglieder des Senats können sich bewusst an die umfangreiche Berichterstattung erinnern, darunter auch die frühzeitig kommunizierte Möglichkeit der Abfrage des eigenen Fahrzeugs.
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Nachdem die Beklagte mithin ausreichende Maßnahmen getroffen hat, um die weiteren Auswirkungen ihres - unterstellt - sittenwidrigen Verhaltens einzudämmen, ist der Zurechnungszusammenhang in Bezug auf Schäden wegen nach Bekanntwerden der Diesel-Thematik verkaufter Fahrzeuge auf diese Weise unterbrochen worden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019, Az. 10 U 199/19).
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b) Zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Kaufvertrages im Juni 2016 sieht der Senat auch keinen Schädigungsvorsatz der Beklagten, weil im Hinblick auf die Offenlegung der maßgeblichen Aspekte der Manipulation durch die Pressemitteilungen und die Informationen an die Halter von betroffenen Fahrzeugen nicht (mehr) davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte die Schädigung des Klägers in ihren Willen aufgenommen, für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat.
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c) Im Übrigen fehlt es hier auch an einem Nachweis, dass eine etwaige Täuschungshandlung der Beklagten konkret kausal für die Willensentschließung des Klägers geworden ist. Die entsprechende Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der Kläger (Palandt/Sprau, BGB, 80. Auflage, § 826 BGB Rn. 18). Der Kläger räumte in seiner persönlichen Anhörung ein, dass ihm der Verkäufer des Autohauses in Vilsbiburg erklärt habe, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von dem Dieselskandal betroffen sei. Es bestünde aber kein Problem, wenn er das Update nicht aufspielen lasse. Wenn er es aber aufspielen lasse, ändere sich an dem Fahrzeug nichts. Damit hatte der Kläger jedoch positive Kenntnis davon, dass das von ihm erworbene Fahrzeug ein solche sei, welches von dem Dieselskandal betroffen sei. In dem Umstand, dass der Mitarbeiter des Autohauses gesagt habe, dass sich ohne Aufspielen des Updates kein Problem ergebe, kann keine Täuschung durch die Beklagt gesehen werden, eine Zurechnung dieses Verhaltens nach § 278 BGB kommt im Rahmen deliktischer Ansprüche nicht in Betracht.
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4. Angesichts der Ausführungen zu 3. b. kommt ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB von vornherein nicht in Betracht, ohne dass es auf die übrigen Anspruchsvoraussetzungen ankäme.
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5. Ein Schadensersatzanspruch besteht auch nicht wegen Verletzung eines Schutzgesetzes nach §§ 6, 27 EG-FGV, weil § 27 EG-FGV schon kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist.
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6. Nachdem ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht besteht, können auch die Anträge Feststellung einer zukünftigen Schadensersatzpflicht, auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und auf Feststellung des Annahmeverzugs sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag keinen Erfolg haben.
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Unter nochmaliger Würdigung des Berufungsvorbringens war die Berufung daher zurückzuweisen und die hilfsweise Klageerweiterung abzuweisen.
III.
26
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
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Die Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO. Der Senat hat hier einen Einzelfall entschieden und folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Deliktsrecht. Eine Grundsatzbedeutung lässt sich auch nicht darauf stützen, dass derzeit zahlreiche „Diesel-Klagen“ bundesweit bei Gerichten anhängig sind. Grundsatzbedeutung hat eine Sache nur dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (BGH, Beschluss vom 19.12.2002, VII ZR 101/02). Daran fehlt es hier, weil der Rechtsstreit lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall betrifft.

Verkündet am 05.02.2020