VGH München, Beschluss v. 08.04.2020 – 11 ZB 19.2337
Titel:

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen regelmäßigen Cannabiskonsums

Normenketten:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1 S. 1, Anl. 4 Nr. 9.2.1, 9.5
VwGO § 124 Abs. 2, § 124a
Leitsatz:
Zur Wiedererlangung der Fahreignung notwendige Abstinenznachweise entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV können nicht durch den Nachweis von Drogenfreiheit wärend einer Unterbringung im Maßregelvollzug erbracht werden (im Anschluss an VGH München BeckRS 2007, 29577). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis, regelmäßiger Cannabiskonsum, keine Wiedererlangung der Fahreignung durch nachgewiesene Abstinenz während der Unterbringung in einem Bezirksklinikum, Bewährung in freier Sozialgemeinschaft, keine Verwirkung aufgrund Zeitablaufs, Cannabis, Drogenkonsum, Fahreignung, Marihuana
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 22.10.2019 – M 26 K 19.3263
Fundstelle:
BeckRS 2020, 9482

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der ihm am 30. März 2009 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.
2
Ende Dezember 2018 wurde dem Landratsamt München bekannt, dass der Kläger seit dem 18. April 2012 zwangsweise in der Abteilung für forensische Psychiatrie und Psychotherapie eines Bezirkskrankenhauses untergebracht ist. Dem lag zugrunde, dass er am 27. Oktober 2011 eine Straftat der gefährlichen Körperverletzung und Geiselnahme im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hatte. Bei der Untersuchung einer am 18. April 2012 entnommenen Haarprobe von 3 cm Länge wurden keine Hinweise auf die Aufnahme von Betäubungsmitteln gefunden. In einem Bericht des Bezirkskrankenhauses an das Landgericht Ingolstadt vom 7. September 2012 sind die Diagnosen paranoide Schizophrenie (ICD 10: F 20.0), Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F 12.2) und Nikotinabhängigkeit (ICD 10: F 17.25) festgehalten.
3
Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis erklärte der Kläger, seine Cannabisabhängigkeit sei umfassend aufgearbeitet worden. Er befinde sich seit Juni 2018 in einer Resozialisierungsphase des Stufenplans, in der unbegleitete Stadtausgänge gewährt würden. Er studiere im fünften Semester Informatik und sei derzeit auf der Suche nach einem geeigneten sozialen Empfangsraum für seine Entlassung. Ein Rückfall in den Betäubungsmittelkonsum oder auch der Alkoholkonsum hätten schwerwiegende rechtliche Konsequenzen für ihn. Sein letzter Cannabiskonsum liege nunmehr über sieben Jahre zurück. Er erkläre sich dazu bereit, ein ärztliches Gutachten beizubringen, das bestätige, dass die Abhängigkeitsproblematik nicht mehr fortbestehe. Eine voraussichtliche Entlassung stehe derzeit nicht fest.
4
Mit Bescheid vom 12. Juni 2019 entzog das Landratsamt dem Kläger wegen Cannabisabhängigkeit im Sinne von Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis aller Klassen und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, den Führerschein binnen sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzugeben. Des Weiteren ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass im Falle eines fahreignungsausschließenden Betäubungsmittelkonsums in analoger Anwendung der Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV in der Regel ein zwölfmonatiger Abstinenznachweis nach Entgiftung und Entwöhnung, d.h. in freier Sozialgemeinschaft nach Abschluss aller Therapiemaßnahmen, erbracht werden müsse. Da er sich aktuell immer noch in laufenden Therapiemaßnahmen befinde und ein voraussichtliches Entlassungsdatum nicht feststehe, könne er den Abstinenznachweis derzeit nicht führen. Eine positive Prognose sei daher nicht möglich. Nach den Beurteilungskriterien zur Fahreignungsbegutachtung und den Hypothesen D1.3 N bis D1.5 N sei eine positive Prognose bezüglich der Fahreignung nach einer vorangegangenen diagnostizierten Betäubungsmittelabhängigkeit nur möglich, wenn eine Abstinenz von einem Jahr nach Beendigung der Entwöhnungsbehandlung, d.h. nach Beendigung einer stationären Behandlung bzw. Abschluss der Maßnahmen in einer Einrichtung für Suchtkranke, vorliege.
5
Am 9. Juli 2019 ließ der Kläger unter Vertiefung seines Vortrags aus dem Verwaltungsverfahren durch seinen Bevollmächtigten Klage beim Verwaltungsgericht München erheben und gleichzeitig die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragen. Er legte unter anderem einen Auszug aus einem psychiatrischen Gutachten vom 24. August 2015 vor, wonach aus der Aktenlage und den eigenen Angaben des Klägers ein Abhängigkeitssyndrom nicht ersichtlich sei. Es müsse zunächst von einem sog. schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden (F12.1) ausgegangen werden. Gesichert sei die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (F20.0). Außerdem bestehe der dringende Verdacht auf ein schizophrenes Residuum (F20.5). Nach einem forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 30. März 2018 hat der Kläger nach seinen Angaben einen vermehrten Konsum von Cannabis ca. neun Monate vor dem Anlassdelikt selbstständig beendet und den Kontakt zu seinen Freunden und somit zu seinen Bezugsquellen von Haschisch und Marihuana abgebrochen. Es habe ein schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden im Sinne der ICD 10 vorgelegen. Nach Aktenlage habe der Kläger angegeben, aufgrund des Cannabiskonsums an Konzentrationsstörungen gelitten zu haben. Es sei somit zu psychischen Schäden gekommen. Der Kläger habe ab dem Alter von ca. 16 oder 17 Jahren bis neun Monate vor seiner Inhaftierung regelmäßig Cannabis konsumiert. Die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs stehe in Übereinstimmung mit der Vorbegutachtung. Hinweise auf eine Cannabisabhängigkeit ergäben sich dagegen nicht. Zudem bestehe der Verdacht, dass der regelmäßige Cannabiskonsum den Ausbruch der paranoiden Schizophrenie zumindest getriggert habe. Es bestehe weiterhin das Risiko, dass sich bei einem erneuten Cannabiskonsum die schizophrenen Symptome wieder verstärkten. Bezüglich der psychischen Erkrankung bestehe nach wie vor keine Krankheitseinsicht. Nach einem Arztbericht des Bezirksklinikums vom 25. Juli 2019 hat der Kläger nach seinen Angaben im Winter 2008 mit dem Cannabiskonsum begonnen. Zunächst habe er nur gelegentlich, später täglich bis zu 0,2 bis 0,3 g konsumiert. Den Konsum habe er aufgrund von Konzentrationsschwierigkeiten etwa ein halbes Jahr vor dem Indexdelikt eingestellt. Liquid Ecstasy habe er erstmals an dem Tag vor dem Delikt ausprobiert. Andere Drogen habe er nicht eingenommen. Alkohol habe er in der Regel am Wochenende getrunken, während der Woche bis zu einer Flasche Bier täglich. Ab dem 12. Juni 2018 habe dem Kläger die Lockerungsstufe C gewährt werden können, die er zunehmend genutzt habe. Unter den erweiterten Freizügigkeitsbedingungen sei es zu keinem Alkohol- oder Drogenkonsum gekommen.
6
Mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ab. Mit Urteil vom selben Tag wies es auch die Klage mit der Begründung ab, die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, weil die Androhung sich durch die Abgabe des Führerscheins bereits erledigt habe. Im Übrigen sei sie unbegründet, weil der Kläger gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV seine Fahreignung durch den regelmäßigen Konsum von Cannabis verloren habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Diagnose einer Cannabisabhängigkeit im Gutachten des Bezirksklinikums vom September 2012 zutreffe. Denn aufgrund der Feststellungen im psychiatrischen Gutachten vom 30. März 2018 und im Bericht des Bezirksklinikums vom 25. Juli 2019 stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger über einen relevanten Zeitraum hinweg regelmäßig Cannabis konsumiert habe. Nach dem psychiatrischen Gutachten vom 30. März 2018 habe er ab dem Alter von ca. 16 oder 17 Jahren bis ca. neun Monate vor seiner Inhaftierung regelmäßig Cannabis konsumiert. Zwar werde die Konsumfrequenz nicht näher beschrieben, sodass diese Feststellungen alleine nicht ausreichten, um von einem regelmäßigen Konsum ausgehen zu können. Allerdings werde in dem Bericht des Bezirksklinikums vom 25. Juli 2019 ausgeführt, der Kläger habe im Winter 2008 begonnen, Cannabis zu rauchen, zunächst nur gelegentlich, später täglich 0,2 bis 0,3 g. Etwa ein halbes Jahr vor dem Delikt habe er den Konsum dann eingestellt. In Zusammenschau beider Gutachten und vor dem Hintergrund seiner Angaben im Rahmen der Begutachtung vom 30. März 2018, der Cannabiskonsum habe bei ihm bereits zu Konzentrationsstörungen geführt, sowie der Angaben im Attest vom 25. Juli 2019, die Problematik des Substanzkonsums sei auch in den therapeutischen Einzelgesprächen thematisiert worden, müsse ein nahezu täglicher Cannabiskonsum des Klägers über einen Zeitraum von mindestens mehreren Monaten hinweg als hinreichend gesichert angesehen werden. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich der Psychiater und der Psychologe, die das Attest vom 25. Juli 2019 verfasst hätten, ausführlich mit dem Kläger und seinem Substanzkonsum befasst hätten. Zweifel an den diesbezüglichen Feststellungen seien damit nicht veranlasst. Auf die exakte Zeitdauer des vom Kläger praktizierten regelmäßigen Cannabiskonsums komme es nicht an. Weitere Aufklärungsmaßnahmen seitens der Fahrerlaubnisbehörde seien nicht erforderlich gewesen. Trotz des Zeitablaufs bestehe weiterhin ein Gefahrenverdacht. Entscheidend sei, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestünden. Aufgrund der negativen Haarprobe könne zwar davon ausgegangen werden, dass der Kläger zumindest den regelmäßigen Cannabiskonsum einige Monate vor seiner Unterbringung eingestellt habe. Dennoch müsse angesichts des länger währenden Betäubungsmittelkonsums trotz schädlicher Folgen, des Umstands, dass der Kläger neben Cannabis jedenfalls einmal auch eine weitere psychoaktive Substanz außerhalb einer ärztlichen Verordnung zu Rauschzwecken ausprobiert habe, und wegen der fehlenden Möglichkeit der Bewährung in freier Sozialgemeinschaft von einem fortbestehenden Fahreignungsmangel im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses ausgegangen werden. Der Kläger habe seit dem jungen Erwachsenenalter über einen längeren Zeitraum hinweg Cannabis konsumiert, davon jedenfalls über mehrere Monate regelmäßig. Hinzu komme, dass insbesondere in den psychiatrischen Gutachten vom 30. März 2018 der Verdacht geäußert werde, der regelmäßige Cannabiskonsum habe den Ausbruch der paranoiden Schizophrenie zumindest getriggert. Darüber hinaus habe der Kläger nach dem Attest vom 25. Juli 2019 jedenfalls einmal Liquid Ecstasy ausprobiert. Der Konsum des zumeist darin enthaltenen Wirkstoffs GHB (Hydroxybutirat oder Hydroxybuttersäure) führe bereits für sich genommen zum Verlust der Fahreignung. Zwar werde gelegentlich auch der Wirkstoff GBL (Butyrolacton), der ein häufig als Droge missbrauchtes Arzneimittel darstelle, als Liquid Ecstasy bezeichnet. Es bestehe jedoch eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass es sich bei dem vom Kläger konsumierten Liquid Ecstasy um solches mit dem Wirkstoff GHB gehandelt habe. Denn in der im April 2012 entnommenen Haarprobe sei ein leicht erhöhter GHB-Wert festgestellt worden. Hierzu habe zwar in dem Haargutachten keine definitive Aussage getroffen werden können, da es sich bei GHB auch um eine körpereigene Substanz handle und die Haare behandelt worden seien. Dem Kläger sei allerdings von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt worden, am 27. Oktober 2011, einen Tag, nachdem er selbst Liquid Ecstasy eingenommen habe, dem späteren Opfer der Geiselnahme GHB in ein Getränk gemischt zu haben. Daher bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass auch der Kläger selbst den Wirkstoff GHB konsumiert habe. In jedem Falle müsse davon ausgegangen werden, dass er bis zu seiner Unterbringung im April 2012 dazu geneigt habe, Betäubungsmittel bzw. missbräuchlich psychoaktive Substanzen zu konsumieren. Es bestünden weiterhin Anhaltspunkte dafür, dass er sich auch vom Cannabiskonsum keineswegs endgültig gelöst gehabt habe. Im Dezember 2011 habe er gegenüber der Polizei eingeräumt, am 7. Dezember 2011 gegen 21:00 Uhr einen Joint geraucht zu haben. Am 15. April 2012 habe sein Vater bei der Anzeigenerstattung ein in seinem Zimmer gefundenes Kuvert mit einer kleinen Menge Marihuana der Polizei übergeben. Auch bei der Durchsuchung dieses Zimmers am 18. April 2012 seien weitere Kleinmengen Marihuana und Betäubungsmittelutensilien sichergestellt worden. Letztlich sei davon auszugehen, dass sich der Kläger erst aufgrund der Unterbringung und damit unfreiwillig gänzlich vom Betäubungsmittelkonsum bzw. missbräuchlichen Konsum psychoaktiver Substanzen gelöst habe. Auch müsse in Rechnung gestellt werden, dass er sich seither noch nicht in freier Sozialgemeinschaft habe bewähren können und müssen. In der Einrichtung habe er weiterhin jederzeit Zugang zu therapeutischen Maßnahmen und stützenden Einzelgesprächen. Die Erlaubnis zu unbegleiteten Stadtausgängen, während der sich erstmals wieder die realistische Möglichkeit eines Betäubungsmittelkonsums biete, habe er erst im Juni 2018 erhalten. Da er die Fahreignung im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV wiedererlangt habe, sei das Landratsamt nicht gehalten gewesen, zur Klärung eine medizinisch-psychologische Untersuchung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV anzuordnen. Für eine positive gutachterliche Stellungnahme hinsichtlich eines gefestigten Einstellungswandels sei die Absolvierung zumindest eines gewissen Teils der erforderlichen Abstinenzzeit in freier Sozialgemeinschaft erforderlich. Der Betroffene müsse den Nachweis erbringen, dass er gerade auch in den vielfältigen Situationen des „echten Lebens“ der Versuchung, Rauschmittel zu konsumieren, dauerhaft widerstehen könne. Danach sei im Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis eine positive Begutachtung ausgeschlossen gewesen. Offenbleiben könne, ob eine Bewährung in freier Sozialgemeinschaft erst nach Entlassung aus jeder Form der Anstaltsunterbringung möglich sei. Es könnten jedenfalls nur Zeiträume berücksichtigt werden, während derer sich der Betreffende im Wesentlichen frei und unbeaufsichtigt außerhalb einer Vollzugseinrichtung bewegen und seinen Aufenthaltsort frei bestimmen könne. Dies erfordere, dass er der Einrichtung länger fernbleiben und sich ohne vorherige Erlaubnis frei dazu entschließen könne, auch die Nacht außerhalb der Einrichtung zu verbringen. Diese Voraussetzungen seien beim Kläger im Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht erfüllt gewesen, sodass die Anordnung eines Drogenkontrollprogramms und einer anschließenden medizinisch-psychologischen Begutachtung ausgeschlossen gewesen seien. Im Rahmen der Erprobung in der C-Stufe habe er der Einrichtung lediglich tagsüber im Rahmen sog. unbegleiteter Stadtausgänge fernbleiben können. Ein derartiger Alltag, in den der Betreffende täglich zu festen Zeiten in die Einrichtung zurückkehren müsse, weil ihm ansonsten Konsequenzen drohten, und er bei auftretenden Problemen jederzeit und unmittelbar Unterstützung durch stützende therapeutische Gespräche suchen könne, sei mit dem Leben in freier Sozialgemeinschaft nicht vergleichbar. Da es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine rechtlich zwingende Entscheidung handele, sei es unerheblich, dass das Landratsamt diese mit der diagnostizierten Cannabisabhängigkeit begründet habe.
7
Nach seinen Angaben im Beschwerdeverfahren (11 CS 19.2336) hat sich der Kläger im August 2018 ein Kraftfahrzeug angeschafft, das er bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig für Fahrten zum Studienort und zu Familienheimfahrten genutzt hat. Im April 2020 werde er sein Studium abschließen und in eine eigene Wohnung ziehen. Seine Entlassung stehe bevor.
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Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass er zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses seine Fahreignung, die ggf. durch den vorgängigen Cannabiskonsum aus den Jahren 2011 und 2012 nicht gegeben gewesen sei, nicht wiedererlangt habe und dass zur Klärung der Wiedererlangung der Fahreignung die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht geboten gewesen sei. Die Berufung sei gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht stütze seine Entscheidung darauf, dass eine positive Begutachtung mit dem Nachweis einer mehr als einjährigen Abstinenz ausgeschlossen sei, wenn sich der Betroffene im Maßregelvollzug befinde und nicht in freier Sozialgemeinschaft lebe. In Bezug auf diese Frage habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Abgesehen davon, dass sie eine Vielzahl vergleichbarer Fälle betreffe, habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 29. März 2007 (11 CS 06.2913) offen gelassen, ob die Bewährung und damit der Abstinenznachweis nur in freier Sozialgemeinschaft erfolgen könne, ferner, ob ein Proband, der sich im Wesentlichen frei und unbeaufsichtigt auch außerhalb der Anstalt bewegen könne und freie und unbegleitete Stadtausgänge auch mit Übernachtungsmöglichkeit außerhalb der Anstalt habe, einen Abstinenznachweis führen könne. Nachdem das Gericht judiziert habe, dass der Abstinenznachweis ausschließlich in freier Sozialgemeinschaft geführt werden könne, sei die Klärung der offengelassenen Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Weiter sei das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil von der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, sodass auch ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliege. Schließlich bestünden auch ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Entziehungsbescheid und das Urteil stützten die nicht gegebene Fahreignung auf einen sieben Jahre zurückliegenden Cannabiskonsum aus den Jahren 2011/2012, obwohl der Kläger nachweisbar seit Mitte 2012 kein Cannabis mehr konsumiere, und darauf, dass ein Abstinenznachweis wegen eines nicht gegebenen Lebens in freier Sozialgemeinschaft nicht möglich sei. Hinzu komme, dass der Sachverhalt der Verwaltungsbehörde seit 2012 zumindest hätte bekannt sein müssen. Bis Juni 2019 habe man dem Kläger die Teilnahme am Straßenverkehr gestattet und erst dann eine Entziehung wegen eines sieben Jahre zurückliegenden Drogenkonsums verfügt. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass Gutachten ins Verfahren eingeführt worden seien, aus denen sich die Abstinenzzeit seit April 2012, jedenfalls aber seit 2015 nachweisbar durch regelmäßige Kontrollen ergebe.
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Der Beklagte erwidert, die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz seien bereits nicht hinreichend dargelegt. Wie der Kläger selbst vorgetragen habe, habe der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Beschluss die entscheidende Frage dahinstehen lassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils lägen nicht vor. Der Nachweis der Abstinenz sei gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV nach Entgiftung und Entwöhnung zwingend unter Einhaltung der CTU-Kriterien zu führen (vgl. Nr. 8.1, S. 245 der Beurteilungskriterien). CTUkonforme Nachweise im Rahmen des Klinikaufenthalts sei der Kläger schuldig geblieben. Einen derartigen Nachweis könnten Abstinenzfeststellungen im Rahmen des Maßregelvollzugs in aller Regel nicht erbringen, was sich z.B. aus der dort gegebenen Vorhersehbarkeit der Probenentnahmen ergebe. Auf die geltenden Standards könne auch nicht im Hinblick auf die besondere persönliche Situation des Klägers verzichtet werden, weil dies eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zum Nachteil sich in Freiheit befindender Betroffener bedeuten würde. Darüber hinaus könne der notwendige gefestigte Einstellungswandel im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nur festgestellt werden, wenn sich der Betroffene in freier Sozialgemeinschaft bewährt habe. Ferner habe das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis trotz des abgelaufenen Zeitraums rechtmäßig sei.
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Hierzu nahm der Kläger unter Vorlage einer Bescheinigung des Bezirksklinikums dahingehend Stellung, dass das Drogenscreening, dem er sich regelmäßig unterziehe, den vom Beklagten geforderten Kriterien entspreche. Das Analysematerial werde an unvorhersehbar anberaumten Terminen gewonnen. Zwischen Aufforderung und Urinabgabe dürften maximal 24 Stunden liegen. Die Probe müsse unter Sichtkontrolle eines Arztes erfolgen und durch geeignete labortechnische Untersuchungen eine Verdünnung des Harns ausgeschlossen werden. Der Kläger sei nicht mehr in der Forensik untergebracht, sondern im sog. Probewohnen. Er begebe sich nur noch einmal wöchentlich zur Visite in die Klinik.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
13
Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), sind nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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1. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ, a.a.O. § 124a Rn. 72; Rudisile in Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 124a Rn. 103 f.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2018 - 1 B 5.18 - juris Rn. 2; B.v. 24.4.2017 - 1 B 22/17 - NVwZ 2017, 1204 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 7.7.2016 - 20 ZB 16.30003 - NVwZ 2017, 335 = juris Rn. 9).
15
Es fehlt bereits an einer eindeutigen Fragestellung. Soweit dem Vorbringen durch Auslegung eine Rechtsfrage entnommen werden kann, ist sie in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht stütze seine Entscheidung darauf, dass die Fahreignung nicht wiedererlangt werden könne bzw. notwendige Abstinenznachweise nicht erbracht werden könnten, wenn der Betroffene - wie hier der Kläger - nicht in freier Sozialgemeinschaft, sondern im Maßregelvollzug lebe. Die grundsätzliche Bedeutung wird damit begründet, dass der Verwaltungsgerichtshof diese „Frage“ im Beschluss vom 29. März 2007 (11 CS 06.2913 - juris) offengelassen habe. Dies trifft nicht zu. Denn auch der Senat ist in der zitierten Entscheidung mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Koehl, ZfSch 2014, 4 [C.IV]; vgl. auch ThürOVG, B.v. 9.7.2014 - 2 EO 589/13 - VRS 128, 96 = juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 4.11.2017 - 11 CS 17.1726 - juris Rn. 21; B.v. 4.12.2012 - 11 CS 12.2192 - juris Rn. 25) ausdrücklich davon ausgegangen, dass die materiell-rechtliche Einjahresfrist innerhalb der freien Sozialgemeinschaft zurückgelegt worden sein muss. Er hat dies damit begründet, dass die Prognose, ob der Betroffene künftig drogenfrei leben werde, nur dann auf einem ausreichend tragfähigen Fundament beruhe, wenn er den zurückzulegenden einjährigen „Beobachtungszeitraum“ nicht in geschlossenen Anstalten oder ähnlichen Einrichtungen verbringe, in denen sein Verhalten kontrolliert werde und in denen er vor Versuchungen, Rauschmittel zu konsumieren, weitgehend geschützt sei (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2007 - 11 CS 06.2913 - juris Rn. 28). Offen gelassen wurde in dieser Entscheidung lediglich, ob eine Bewährung in freier Sozialgemeinschaft eine Entlassung aus jeder Form der Anstaltsunterbringung voraussetzt (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2007 a.a.O. Rn. 33). Diese Frage hat auch das Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen und den Begriff „in freier Sozialgemeinschaft“ sodann unter Heranziehung einer jüngeren Entscheidung des Senats (BayVGH, B.v. 27.3.2012 - 11 CS 12.201 - juris Rn. 33, 35) dahingehend eingegrenzt, dass sich der Betroffene „jedenfalls“ tags und auch nachts frei und unbeaufsichtigt außerhalb der Vollzugseinrichtung bewegen und seinen Aufenthaltsort frei bestimmen können muss und nicht fortlaufend über jene stützenden und begleitenden Hilfen verfügt, wie sie in einer Entziehungsanstalt zur Verfügung stehen. Die Rechtsfrage, ob diese Annahme zutrifft, hat der Kläger nicht aufgeworfen, sondern insoweit lediglich vorgetragen, der Verwaltungsgerichtshof habe dies offen gelassen. Dies genügt jedoch nicht den Darlegungsanforderungen und trifft ebenfalls nicht zu. Aus der Entscheidung des Senats vom 27. März 2012 (a.a.O. Rn. 33) ergibt sich, dass Abstinenz nur dann als nachgewiesen gelten kann, wenn der Betroffene weder unter Aufsicht steht noch fortlaufend über stützende und begleitende Hilfen verfügt, wie sie in einer Entziehungsanstalt zur Verfügung stehen. Darüber hinaus handelt es sich bei den Bedingungen, unter denen im Einzelnen davon ausgegangen werden kann, dass der Betroffene in freier Sozialgemeinschaft lebt, um eine nicht fallübergreifend klärbare Frage des Einzelfalls.
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Darauf, ob das vom Kläger durchlaufene Drogenscreening im Bezirksklinikum den CTU-Kriterien nach Nr. 8.1 der Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 244; mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.1.2014 [VkBl 2014, 132] als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführt) entspricht, kommt es somit nicht an.
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2. Ebenso wenig sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinreichend dargelegt.
18
Der Kläger rügt insoweit, dass das Verwaltungsgericht wegen eines sieben Jahre zurückliegenden Cannabiskonsums auf das Fehlen der Fahreignung geschlossen bzw. eine auf diesen Sachverhalt gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis für rechtmäßig erachtet habe, obwohl der Behörde dieser Sachverhalt zumindest habe bekannt sein müssen. Nicht angegriffen hat er die Ausführungen, mit denen das Verwaltungsgericht den Verlust seiner Fahreignung durch regelmäßigen Cannabiskonsum gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl I S. 218), begründet hat, und die Annahme, dass er auch einmal das Betäubungsmittel Liquid Ecstasy mit dem Wirkstoff GHB (Hydroxybutirat) eingenommen hat, was allein schon zum Wegfall der Fahreignung führt (Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Vielmehr räumt er ein, dass die Fahreignung „ggf. durch den vorgängigen Cannabiskonsum aus den Jahren 2011 und 2012 nicht gegeben war“. Somit richten sich seine Einwände zum einen gegen die Verwertung des dem Landratsamt erst Ende Dezember 2018 bekanntgewordenen Sachverhalts trotz des Verstreichens mehrerer Jahre und zum anderen gegen die gerichtliche Annahme, dass er die Fahreignung durch den langen Zeitablauf und die geübte Abstinenz während der Unterbringung im Bezirksklinikum nicht wiedererlangt hat. Mit den nicht zu beanstandenden Gründen, mit denen das Verwaltungsgericht das fortbestehende Fehlen der Fahreignung bei fehlendem Nachweis der Wiedererlangung begründet hat, nämlich einem länger anhaltenden regelmäßigen Cannabiskonsum seit dem jungen Erwachsenenalter, dem zumindest einmaligen Konsum einer sog. harten Droge, der unfreiwilligen Aufgabe des Betäubungsmittelkonsums durch die zwangsweise Unterbringung und die fehlende Bewährung in freier Sozialgemeinschaft im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses im Juni 2019, setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander und verfehlt damit die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
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Dasselbe gilt für die Voraussetzungen der Verwirkung, die auch nicht erfüllt sind. Dabei kann dahinstehen, ob eine Verwirkung im Rahmen sicherheitsrechtlicher Befugnisse, die nicht im Ermessen der Behörde stehen, überhaupt in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2014 - 11 C 14.386 - juris Rn. 20). Voraussetzungen für eine Verwirkung wäre jedenfalls, dass neben dem Verstreichen eines längeren Zeitraums weitere Umstände hinzukommen, die ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, die Fahrerlaubnisbehörde werde von ihrer Befugnis auch künftig keinen Gebrauch mehr machen (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2019 - 11 CS 19.199 - juris Rn. 13 m.w.N.). Dies war hier nicht der Fall, denn das Landratsamt hat unmittelbar nach Bekanntwerden des maßgeblichen Sachverhalts Ende Dezember 2018 ein Entziehungsverfahren eingeleitet und vor einer Entscheidung zunächst den Kläger hierzu anhören müssen. Es hat ihm gegenüber nie den Eindruck erweckt, von Maßnahmen abzusehen. Dass die vormals für den Kläger zuständige Fahrerlaubnisbehörde eines anderen Rechtsträgers ihre Erkenntnisse nicht zeitnah an das aufgrund der dauerhaften Unterbringung zuständig gewordene Landratsamt weitergeleitet hat, muss sich das Landratsamt nicht zurechnen lassen.
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3. Schließlich ist die Berufung auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Divergenz des erstinstanzlichen Urteils von dem Beschluss des Senats vom 29. März 2007 (11 CS 06.2913) zuzulassen.
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Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu benennen, mit dem das Verwaltungsgericht einem durch den Verwaltungsgerichtshof aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Dabei sind die divergierenden Rechtssätze einander präzise gegenüberzustellen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 13.2.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 15 m.w.N.; Happ, a.a.O. § 124a Rn. 73 m.w.N.; Rudisile, a.a.O. § 124 Rn. 42). Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 - 2 B 52.14 - juris Rn. 5). Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (BVerwG, B.v. 20.7.2016 - 6 B 35.16 - juris Rn. 12 m.w.N.; Happ a.a.O.; Rudisile a.a.O.).
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Wie bereits unter 1. ausgeführt trifft die Behauptung, dass das Verwaltungsgericht und der Beklagte entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. März 2007 davon ausgegangen seien, der Nachweis der einjährigen Abstinenz könne nur in freier Sozialgemeinschaft erbracht werden, nicht zu. Soweit der Senat in dieser Entscheidung offen gelassen hat, ob eine Bewährung in freier Sozialgemeinschaft eine Entlassung aus jeder Form der Anstaltsunterbringung voraussetzt, kann hiervon nicht abgewichen werden. Durch Offenlassen einer Rechtsfrage wird weder über diese eine Entscheidung getroffen noch kann die obergerichtliche Entscheidung hierauf beruhen (vgl. Rudisile, a.a.O. § 124 Rn. 40). Abgesehen davon hat auch das Verwaltungsgericht diese Frage offen gelassen und sich im Übrigen an der jüngeren Rechtsprechung des Senats orientiert.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs 2013.
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5. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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6. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).