Inhalt

VG München, Beschluss v. 30.01.2020 – M 9 S 19.4842
Titel:

Nachträgliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug

Normenketten:
AufenthG § 7 Abs. 2 S. 2, § 11 Abs. 6, § 18, § 30, § 31 Abs. 2, § 50, § 84 Abs. 2
VwGO § 80 Abs. 5
Leitsatz:
Eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG ist nicht anzunehmen, wenn die nur 4-monatige Ehedauer im Bundesgebiet von Streitigkeiten geprägt war und der zugezogene Ehegatte außer dem Umstand der Ehe keinerlei schützenswerte Belange im Bundesgebiet hat, die ihn an einer Rückkehr in sein Heimatland hindern. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Nachträgliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug (Ehedauer: 4 Monate), Bedrohung durch Ehefrau begründet trotz Kontaktverbot keine besondere Härte, Ablehnung, Aufenthaltserlaubnis, Ausreiseaufforderung, Ausreisefrist, eheliche Lebensgemeinschaft, Ehewohnung, Scheidung, Kontaktverbot, besondere Härte
Fundstelle:
BeckRS 2020, 943

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der 1991 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Nach Eheschließung am 4. August 2018 in der Türkei reiste er mit einem Visum zum Familiennachzug zu seiner in Deutschland lebenden Ehefrau am 25. Januar 2019 ein. Am 5. Februar 2019 erhielt er eine bis zum 4. Februar 2021 gültige Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck.
2
Ausweislich der Akten trennte sich das Ehepaar am 11. Mai 2019 auf Dauer. Der Antragsteller war gemeinsam mit seinem Bruder bei der Polizei und beantragte ein Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetz (Bl. 30 d. Behördenakte - BA). Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 24. Mai 2019 wurde dem Antragsteller die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen und ein zweiwöchiges Kontaktverbot für die Ehefrau angeordnet. Diese zog nach eigenen Angaben zu ihren Eltern.
3
Am 13. Mai 2019 sprach die Ehefrau bei der Ausländerbehörde vor und gab an, dass sich ihr Mann bis auf weiteres bei seinem Bruder aufhalte und dort wohne. Die Ehe habe sich seit der Einreise des Antragstellers stark verschlechtert. Am 28. Mai 2019 sprach der Antragsteller bei der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin vor. Er habe sich von seiner Ehefrau getrennt; diese habe ihm gedroht, wenn er nicht sein Gehalt auf das Konto seines Schwiegervaters überweisen lasse. Er habe die Wohnung verlassen und die Polizei aufgesucht. Das Kontaktverbot sei durch das Gericht auf 6 Monate verlängert worden. Er habe seit dem 1. April 2019 einen Arbeitsvertrag und strebe den Wechsel in die Beschäftigung an. Vorgelegt wurde ein Arbeitsvertrag der "Quantum-Systems", wonach der Antragsteller als Technische Fachkraft im Bereich UAV, Entwicklung und Produktion eingestellt wurde, schwerpunktmäßig im Bereich der Entwicklung und Produktion von Komponenten unbemannter Fluggeräte mit einem festen Monatsentgelt in Höhe von 2.333,-- EUR (brutto) sowie ein Arbeitszeugnis und einem Antrag auf Zulassung ausländischer Arbeitnehmer zum deutschen Arbeitsmarkt durch die Bundesagentur für Arbeit vom 27. Mai 2019.
4
Im Rahmen der Anhörung teilte die Ehefrau des Antragstellers mit, dass sie am 24. Mai 2019 in der Türkei die Scheidung eingereicht habe.
5
Mit Bescheid vom 12. September 2019 verkürzte die Antragsgegnerin die Geltungsdauer der am 5. Februar 2019 erteilten Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den Tag der Bekanntgabe des Bescheids (Ziff. 1), lehnte den Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis vom 28. Mai 2019 ab (Ziff. 2), verpflichtete den Antragsteller zum Verlassen der Bundesrepublik bis zum 15. Oktober 2019 (Ziff. 3), drohte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von bis zu 1 Jahr bei schuldhafter und erheblicher Überschreitung der Ausreisefrist an (Ziff. 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen, zur Übernahme bereiten Staat an (Ziff. 5).
6
Die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels war nachträglich zu verkürzen, da die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht (§ 7 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Die Ehe hat keine 3 Jahre im Bundesgebiet bestanden. Eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG wegen der Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft liege nicht vor, da der Antragsteller kein Opfer physischer Gewalt ist und die Angaben des Antragstellers und seines Bruders über den Ablauf der Ehestreitigkeit und der Drohung gegen sein Leben unterschiedlich waren und keinen Schluss auf einen Angriff mit einem Messer zuließen. Die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung gemäß §§ 18 ff. AufenthG lägen ebenfalls nicht vor, da nicht bekannt sei, ob die von dem Antragsteller ausgeübte Erwerbstätigkeit als technische Fachkraft eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetze. Weder der Antragsteller noch sein Bevollmächtigter hätten Entsprechendes geltend gemacht. Es werde daher von einer unqualifizierten Beschäftigung ausgegangen und die Voraussetzungen dafür gemäß § 18 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AufenthG lägen nicht vor. Sonstige Aufenthaltstitel könnten mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht erteilt werden. Ansprüche nach ARB 1/80 habe der Antragsteller nicht, da er sich erst seit dem 25. Januar 2019 im Bundesgebiet aufhalte und erst seit dem 1. April 2019 einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgehe. Eine Überschreitung der Ausreisefrist im Sinne des § 11 Abs. 6 AufenthG sei vorliegend erheblich, wenn diese um 10 Tage überschritten werde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.
7
Der Bevollmächtigte des Antragstellers erhob mit Schreiben vom 24. September 2019 Klage (M 9 K 19.4841) und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO:
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
8
Es werde durch die Antragsgegnerin verkannt, dass der Antragsteller Opfer verbaler und tätlicher Angriffe durch seine Ehefrau geworden sei, die so schwerwiegend waren, dass das zuständige Familiengericht dem Antragsteller die Ehewohnung zur alleinigen Benutzung zugewiesen und der Ehefrau ein Kontaktverbot auferlegt habe. Das Kontaktverbot sei aufrechterhalten geblieben. Die schriftliche Aussage des Bruders und die als Zeugin benannte Ehefrau des Antragstellers bestätigten dies.
9
Die Antragsgegnerin beantragte,
Antragsablehnung.
10
Die Ausreisefrist in Ziff. 3 des angefochtenen Bescheides werde dahingehend geändert, dass die Ausreise 1 Monat nach Bestandskraft des Bescheides, spätestens jedoch bis zum 4. Februar 2021 zu erfolgen habe. Die Klage habe hinsichtlich Ziff. 1 des Bescheides aufschiebende Wirkung, weshalb der Eilantrag insoweit unzulässig sein dürfte. Die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft sei nicht von dem Antragsteller, sondern eindeutig von seiner Ehefrau ausgegangen. Deshalb sei unerheblich, wessen Darstellung hinsichtlich der Bedrohung man Glauben schenke.
11
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
12
Der Antrag hat keinen Erfolg.
13
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unzulässig, soweit er gegen die Verkürzung der erteilten Aufenthaltserlaubnis auf den Tag der Bekanntgabe des Bescheides gerichtet ist (§ 84 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 80 Abs. 1 VwGO). Der Sofortvollzug wurde nicht angeordnet.
14
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nrn. 2 - 5 des Bescheides vom 12. September 2019 ist unbegründet, da gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis vom 28. Mai 2019, die Ausreiseaufforderung (zuletzt) binnen 1 Monats nach Bestandskraft des Bescheides, spätestens jedoch bis zum 4. Februar 2021, die Androhung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie die Abschiebeandrohung in die Türkei bestehen nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlichen und ausreichenden summarischen Prüfung keine rechtlichen Bedenken. Das gemäß § 84 Abs. 1 Nrn. 1, 7 und 8, Satz 2 AufenthG kraft Gesetz bestehende öffentliche Interesse überwiegen die privaten Interessen des Antragstellers.
15
Unter Berücksichtigung der Gründe des Bescheides und der Akten geht die Kammer zunächst davon aus, dass in Ziff. 2 des Bescheides nicht die Ablehnung einer Arbeitserlaubnis, sondern einer Aufenthaltserlaubnis, beantragt am 28. Mai 2019 gemeint ist; es handelt sich insoweit um ein offensichtliches Schreibversehen, da bei der Antragsgegnerin keine Arbeitserlaubnis beantragt wurde. Gegen die Ablehnung bestehen keine rechtlichen Bedenken, da die Voraussetzungen des § 18 AufenthG für den Aufenthalt zum Zwecke der Beschäftigung nicht vorliegen. Der Antragsteller hat weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass er eine qualifizierte Berufsausbildung für die von ihm ausgeübte Beschäftigung hat. Auch unter Berücksichtigung des monatlichen Bruttolohns ist deshalb davon auszugehen, dass der Antragsteller für seine Tätigkeit keine qualifizierte Berufsausbildung benötigte (§ 18 Abs. 3 AufenthG). Deshalb darf eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt ist oder wenn aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
16
Auch eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG fehlt. In der Akte ist lediglich ein entsprechend ausgefülltes Formblatt. Unter Berücksichtigung der Kürze des Aufenthalts und des Fehlens aller Nachweise ist es dem Antragsteller zumutbar, von seinem Heimatland aus einen Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit zu beantragen.
17
Gegen die Ausreiseaufforderung in Ziff. 3 (neu) des Bescheides vom 12. September 2019 bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat Ziff. 3 des Bescheides mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 dahingehend geändert, dass die Ausreise binnen 1 Monat nach Bestandskraft des Bescheides, spätestens zum 4. Februar 2021 zu erfolgen habe. Da der Antragsteller nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, ist er verpflichtet, das Bundesgebiet zu verlassen. Die Fristsetzung ist ausreichend und im Hinblick auf den kurzen Aufenthalt angemessen.
18
Die Androhung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für die schuldhafte und erhebliche Überschreitung der Ausreisefrist (Ziff. 4 des Bescheides) ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, da § 11 Abs. 6 AufenthG dies vorsieht. Im Bescheid ist erläutert, wann eine Überschreitung erheblich ist und was der Antragsteller bei unverschuldeter Verhinderung der Einhaltung der Frist unternehmen muss. Die Befristung bis zu 1 Jahr wurde umfassend begründet und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Aufenthalt des Antragstellers zunächst legal war.
19
Gegen die Abschiebeandrohung in die Türkei oder einen anderen, zur Aufnahme bereiten Staat, bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken (§ 50 AufenthG), da der Antragsteller wegen des Erlöschens seines Aufenthaltstitels (§ 51 Abs. 1 AufenthG) zur Ausreise verpflichtet ist. Die Voraussetzungen der §§ 58, 59 AufenthG liegen nach Ablauf der Ausreisefrist vor.
20
Ungeachtet dessen, dass es wegen Unzulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der ehelichen Lebensgemeinschaft hier nicht darauf ankommt, geht das Gericht vorliegend davon aus, dass unstrittig die Ehe nach übereinstimmenden Angaben - sowohl des Antragstellers als auch seiner Ehefrau - nur sehr kurz im Bundesgebiet bestanden hat. Eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG ist nicht anzunehmen, wenn - wie hier - die 4-monatige Ehedauer im Bundesgebiet von Streitigkeiten geprägt war und der zugezogene Ehegatte - wie hier der Antragstelle - außer dem Umstand der Ehe keinerlei schützenswerte Belange im Bundesgebiet hat, die ihn an einer Rückkehr in sein Heimatland hindern.
21
Der Antrag war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
22
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog.