Inhalt

VerfGH München, Entscheidung v. 04.02.2020 – Vf. 51-VI/19
Titel:

Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Entscheidung

Normenketten:
VfGHG Art. 27 Abs. 1 S. 2, Art. 51 Abs. 2 S. 1
StPO § 152 Abs. 2, § 172
Leitsätze:
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Entscheidung, mit der ein Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 172 StPO als unzulässig verworfen wurde. (Rn. 11)
Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 1 und 2 StPO setzt grundsätzlich voraus, dass zuvor auf Beschwerde des Antragstellers (Sog. Vorschlatbeschwerde) ein ablehnender Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft ergangen ist. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Auferlegung, Einleitung, Ermittlungsverfahren, Staatsanwaltschaft, Vorschaltbeschwerde, Strafanzeige, Verfassungsbeschwerde
Vorinstanz:
OLG München, Beschluss vom 13.05.2019 – 4 Ws 41/19 KL-4 Ws 45/19 KL, 4 Ws 53-54/19 KL
Fundstelle:
BeckRS 2020, 890

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 1.500 € auferlegt.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 13. Mai 2019 Az. 4 Ws 41/19 KL-4 Ws 45/19 KL, 4 Ws 5354/19 KL, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur förmlichen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Küspert, Kersten, Ruderisch, Müller und Schmitz als unzulässig verworfen wurde.
2
1. Am 25. März 2019 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft München I Strafanzeige gegen die Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Kersten, Ruderisch, Müller und Schmitz „in Hinblick auf ihre Beschlüsse vom 20. März 2019 in den Vf. 47-VI-18 und Vf. 77-VI-18 wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung und Nötigung (§§ 339, 240, 24 II StGB)“. Am 26. März 2019 forderte er die Staatsanwaltschaft auf, ihm „unverzüglich die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens“ zu bestätigen. Mit Schreiben vom 28. März 2019 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft München I zudem Strafanzeige gegen die Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Küspert, Ruderisch und Schmitz „in Hinblick auf ihre neun Beschlüsse vom 21. März 2019 in den Verfahren Vf. 46-VI-18, Vf. 47-VI-18, Vf. 48-VI-18, Vf. 50-VI-18, Vf. 51-VI-18, Vf. 77- VI-18, Vf. 80-VI-18, Vf. 20-VI-19 und Vf. 31-VI-19 zur Auferlegung eines Kostenvorschusses von € 13.500,00 wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung und Nötigung (§§ 339, 240, 24 II StGB)“. Am 29. März 2019 forderte er die Staatsanwaltschaft auf, ihm „unverzüglich die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens“ zu bestätigen.
3
Mit Schreiben vom 28. März und 8. April 2019 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass den Strafanzeigen gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben werde.
4
2. Am 16. April 2019 stellte der Beschwerdeführer „Antrag im Verfahren gem. §§ 172 ff StPO“ beim Oberlandesgericht München mit dem Begehren, die Staatsanwaltschaft München I zur förmlichen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu verpflichten. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 13. Mai 2019 verwarf das Oberlandesgericht den Antrag als unzulässig. Insbesondere fehle es an einer Vorschaltbeschwerde und demzufolge an einem ablehnenden Bescheid des Generalstaatsanwalts. Zudem könne dem Antrag eine vollständige, aus sich heraus verständliche und überprüfbare Sachverhaltsdarstellung nicht entnommen werden.
5
Gegen den Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 20. und 21. Mai 2019 Anhörungsrüge, die das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 6. Juni 2019 als unzulässig verwarf.
II.
6
1. Mit Schreiben vom 23. Mai 2019, ergänzt durch weitere Schriftsätze, erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde; darin rügt er verschiedene Verfassungsverstöße.
7
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
8
3. Mit Beschluss vom 31. Juli 2019 hat der Verfassungsgerichtshof dem Be schwerdeführer aufgegeben, zur Durchführung seiner Verfassungsbeschwerde einen Kostenvorschuss von 1.500 € zu entrichten und in dieser Entscheidung u. a. ausgeführt, dass und warum der Präsident des Verfassungsgerichtshofs Küspert und der Richter des Verfassungsgerichtshofs Schmitz von der Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen sind.
III.
9
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
10
1. Zum einen stellt sie sich als rechtsmissbräuchlich dar. Zur Begründung wird Bezug genommen auf I. 2. c) des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs vom 13. November 2019 im Verfahren Vf. 76-VI-19. Die dort aufgeführten Gründe gelten im Hinblick auf das vorliegende Verfahren entsprechend.
11
2. Außerdem wird die Verfassungsbeschwerde dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs setzt eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 1 und 2 StPO grundsätzlich voraus, dass zuvor auf Beschwerde des Antragstellers ein ablehnender Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft ergangen ist (vgl. VerfGH vom 17.11.2015 - Vf. 32-VI-15 - juris Rn. 12; vom 22.10.2018 BayVBl 2019, 465 Rn. 20; vom 7.11.2019 - 46-VI-18 - juris Rn. 23; vom 8.11.2019 - 48-VI-18 - juris Rn. 25; vom 8.11.2019 - 51-VI-18 - juris Rn. 25; vom 8.11.2019 - 77-VI-18 - juris Rn. 18; vom 10.12.2019 - 47-VI-18 - juris Rn. 25; vom 10.12.2019 - 20-VI-19 - juris Rn. 10; vom 10.12.2019 - 31-VI-19 - juris Rn. 10).
12
Eine solche Vorschaltbeschwerde hat der Beschwerdeführer nicht erhoben. Sowohl die generell als auch in Bezug auf das konkrete Verfahren vorgetragenen
13
Ausführungen des Beschwerdeführers zur Entbehrlichkeit der Vorschaltbeschwerde greifen nicht durch.
IV.
14
Selbst wenn die Verfassungsbeschwerde zulässig wäre, wäre sie offensichtlich unbegründet. Die vom Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts angeführten Einwände begründen keinen Verstoß gegen seine verfassungsmäßigen Rechte.
V.
15
Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.500 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).