Inhalt

OLG München, Beschluss v. 04.02.2020 – 11 W 1542/19
Titel:

Reisekosten eines Rechtsanwalts am dritten Ort

Normenkette:
ZPO § 92, § 104 Abs. 3, § 567, § 569
Leitsätze:
1. Liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines „Hausanwaltes“ vor, sind Mehrkosten, die daraus resultieren, dass dieser nicht am Ort des Geschäftssitzes der Partei ansässig ist, dann nicht zu erstatten, wenn auch am Geschäftssitz der Partei ein gleichwertiger „Hausanwalt“ auffindbar ist (OLG Düsseldorf BeckRS 2007, 09988). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Höhe der Reisekosten ist auf die innerhalb des Gerichtsbezirks maximale Entfernung eines Ortes vom Gerichtsgebäude abzustellen (BGH BeckRS 2018, 14136). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Rechtsanwalt am dritten Ort, Reisekosten, Hausanwalt, Gerichtsort, Geschäftssitz, Prozessort, Bank, Leasingvertrag, Betriebsorganisation, Kostenfestsetzung
Vorinstanz:
LG München I, Beschluss vom 20.08.2019 – 26 O 3178/18
Fundstellen:
JurBüro 2020, 134
BeckRS 2020, 877
LSK 2020, 877

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.08.2019 dahingehend abgeändert, dass die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten € 4.301,45 (statt: € 5.440,43) nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.06.2019 betragen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Beschwerdewert beträgt € 1.172,58.

Gründe

I.
1
Die Klägerin ist eine mit einem bayerischen Automobilkonzern in Verbindung stehende und bundesweit tätige Bank mit Geschäftssitz in München; sie hat den in der Nähe von München wohnhaften Beklagten aus einem KFZ-Leasingvertrag in Anspruch genommen; aufgrund einer im Vertragstext der Klägerin enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung wurde der Rechtsstreit gegen den Beklagten, der Kaufmann ist, vor dem Landgericht München I geführt.
2
Mit der Durchführung des Rechtsstreits beauftragte die Klägerin Prozessbevollmächtigte aus Köln. Die Termine vor dem Landgericht München I sowie dem OLG München nahm für die Klägerin gleichwohl jeweils ein Rechtsanwalt aus Landshut in Untervollmacht wahr. Der Rechtsstreit endete durch Abschluss eines Vergleiches im Termin vor dem OLG vom 29.05.2019, nach dessen Ziffer III. der Beklagte 7/8 von der Kosten zu tragen hat.
3
In ihrem Kostenfestsetzungsantrag (für beide Instanzen) macht die Klägerin ihre Aufwendungen für den Terminsvertreter geltend (I. Instanz: 0,65 Verfahrensgebühr, II. Instanz: 0,8 Verfahrensgebühr, jeweils zuzüglich 20,00 € Postpauschale). Auf den Einwand des Beklagten, die Klägerin habe Sitz und Verwaltung in München, wo auch der Rechtsstreit geführt worden sei, weshalb die Kosten für einen Terminsvertreter nicht erstattungsfähig seien, wies die Klägerin darauf hin, sie wickle entsprechende gerichtliche Verfahren bundesweit ab und bediene sich hierzu eines sogenannten „Hausanwaltes“; diese „Betriebsorganisation“ habe der Beklagte hinzunehmen. Ihre Prozessbevollmächtigten in Köln seien seit vielen Jahren auf Leasingrecht spezialisiert und hätten einen profunden Einblick in ihre Struktur, Organisation und Vertragsabläufe. Dieses Vertrauensverhältnis sei auch kostenrechtlich zu respektieren. Die Hauptbevollmächtigten seien in der Lage, übergebene Fälle ohne bzw. mit nur kurzer Besprechung bei der Klägerin telefonisch oder vor Ort umfassend und sachgerecht zu bearbeiten, was bei Beauftragung einer Vielzahl von Anwälten in der ganzen Bundesrepublik nicht möglich sei. Hierzu müsste die Klägerin zu deren Instruktion weitere Mitarbeiter vorhalten, was nicht gefordert werden könne. Demgemäß sei es zulässig, wenn die Klägerin für ihr Forderungsinkasso zentral auf eine hierauf spezialisierte Anwaltskanzlei zurückzugreife. Diesbezüglich seien die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum sogenannten „Hausanwalt“ heranziehbar. Was die Höhe der Aufwendungen anbelange, lägen die Kosten für den Terminsvertreter unter den Fahrtkosten der Hauptbevollmächtigten von Köln nach München.
4
Mit dem nunmehr angefochtenen Festsetzungsbeschluss folgte die Rechtspflegerin dieser Darstellung: Die Hauptbevollmächtigten in Köln seien die gerichtlich bekannten „Hausanwälte“ der Klägerin, soweit es um Leasingverträge gehe. Die Kosten der Unterbevollmächtigung seien berücksichtigungsfähig, da fiktive Reisekosten der Prozessbevollmächtigten aus Köln ähnlich hoch seien.
5
Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde, die er im wesentlichen damit begründet, das Gericht setze sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH zum sogenannten „Rechtsanwalt am dritten Ort“. Erstattungsfähig könnten allenfalls die Reisekosten vom Unternehmenssitz zum Sitz des Gerichts sein, hier somit die Aufwendungen „für ein U-Bahn-Ticket“. Die BGH-Rechtsprechung zu „Hausanwälten“ beziehe sich auf Fälle, in denen diese am Firmensitz oder wenigstens am Ort der „unternehmensinternen Bearbeitung“ ansässig seien. In den vom BGH entschiedenen Fällen seien die Rechtsstreitigkeiten zwar nicht am Geschäftssitz der Partei, vielmehr auswärts, geführt worden; die diesbezügliche Rechtsprechung müsse indes gleichwohl gelten.
II.
6
Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg; dabei wird nicht verkannt, dass sie hinsichtlich der Beurteilung der Höhe der anwaltlichen Reisekosten mit den von der Klägerin zitierten Senatsentscheidungen nicht vollständig in Einklang steht.
7
1. Nicht richtig ist zunächst die Ansicht der Beschwerde, das OLG München weiche in seinen von der Klägerin zitierten Beschlüssen (vom 09.02.2018 - 11 W 1659/17 bzw. vom 04.01.2018 - 11 W 1750/17, beide jeweils zugunsten der hiesigen Klägerin ergangen) von den vom BGH zum sogenannten „Rechtsanwalt am dritten Ort“ entwickelten Grundsätzen ab, beispielsweise in dessen Beschluss vom 21.12.2011 - I ZB 47/09: Es heißt in dieser BGH-Entscheidung - wie übrigens auch in den anderen einschlägigen Beschlüssen - lediglich, die entsprechenden Reisekosten seien „regelmäßig“ nur in bestimmter Höhe erstattungsfähig. In den zitierten Entscheidungen des OLG München wird insoweit lediglich ein Ausnahme fall angenommen, da der BGH immer auch davon ausgeht, „auf den Einzelfall bezogene Erwägungen“ seien möglich (siehe zuletzt etwa Beschl. v. 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz. 11 a.E.).
8
2. Zur Bestimmung der hier beschwerdegegenständlichen Reisekosten eines „Rechtsanwalts am dritten Ort“ sind zwei Fragen zu trennen: Zum einen, ob die Klägerin - abweichend vom Grundsatz, wonach eine Partei einen Anwalt entweder am Gerichts- oder aber am Wohnort mandatieren darf - hier ausnahmsweise aus bestimmten Gründen („Spezialisierung“, „Hausanwalt“, Vielzahl von Prozessen im gesamten Bundesgebiet etc.) - einen Anwalt „am dritten Ort“ beauftragen kann; zum anderen, ob - im Falle der Bejahung dieser Frage - dessen Reisekosten in voller Höhe berücksichtigungsfähig sind (oder ebenfalls nur die fiktiven vom Geschäftssitz der Klägerin zum Prozessort).
9
a) In der Regel darf eine Partei ohne Verstoß gegen das Gebot der Kostengeringhaltung einen Prozessbevollmächtigten am Wohn-/Geschäftsort (Ausnahme: ein eingehendes Mandantengespräch ist nicht erforderlich), immer aber einen am Ort des Prozessgerichts beauftragen (siehe z.B. BGH, Beschl. v. 12.12.2012 - IV ZB 18/12 Tz. 10 ff.; Beschl. v. 08.03.2012 - IX ZB 174/10 Tz 8, jew. m.w.N.).
10
Die Rechtsprechung hat dabei für bestimmte Konstellationen Ausnahmen hiervon vorgesehen, d.h. auch die Kosten eines Anwaltes „am dritten Ort“ können erstattungsfähig sein (z.B. BGH, Beschl. v. 07.06.2011 - IIX ZB 102/08 oder - häufig, jedoch häufig auch unpassend, zitiert - Beschl. v. 28.06.2006 - IV ZB 44/05, „Hausanwalt“; vgl. auch die Aufzählung bei Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., VV Nr. 7003 bis 7006 Rn. 139 ff.).
11
b) Die Klägerin war hier nach Ansicht des Senates nicht gehalten, einen Prozessbevollmächtigten am Prozessort zu wählen, vielmehr stellt es keinen kostenrechtlichen Obliegenheitsverstoß dar, wenn sie, als bundesweit tätige und prozessierende Bank, gleichgeartete Abrechnungsforderungen aus Leasingverträgen in die Hand einer, einzigen Anwaltskanzlei gibt, die die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse kennt, keiner oder nur geringfügiger Anleitung bedarf und einen Überblick über einschlägige Rechtsprechung zum Leasingrecht und speziell zu den Konsequenzen für die rechtlichen Belange Klägerin hat (was in den beiden genannten Senatsbeschlüssen übrigens ebenso beurteilt wird; siehe dazu BGH, Beschl. v. 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 11 f., Müller-Rabe, a.a.O., VV Nr. 7003 bis 7006 Rn. 143). Der (schillernde) Begriff „Hausanwalt“ mag hier nicht fernliegen - andererseits sind die Voraussetzungen des BGH-Beschlusses vom 28.06.2006 - IV ZB 44/05 (jährlich 120 bis 150 Gerichtsverfahren, Mandatierung in allen Fällen streitig werdender Leistungsablehnungen ohne weitere Instruktionen usw. usw.) hier nicht gegeben, insbesondere genügt eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Anwalt und Mandant gerade nicht, um die Beauftragung eines Rechtsanwalts „am dritten Ort“ kostenrechtlich zu rechtfertigen (eindeutig BGH, Beschl. v. 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9 a.E.; Beschl. v. 12.11.2009 - I ZB 101/08 Tz 12; Beschl. v. 20.05.2008 - IIX ZB 92/07 Tz 8).
12
3. Geht man davon aus, dass der Beklagte hier die interne Betriebsorganisation der Klägerin, insbesondere die Mandatierung einer bestimmten, mit dieser verbundenen und für sie bundesweit tätigen Kanzlei, hinzunehmen hat, so folgt daraus allerdings nicht, dass anwaltliche Reisekosten aus Köln erstattungsfähig sind, wenn sowohl Geschäftssitz der Klägerin wie auch Sitz des Prozessgerichts in München liegen.
13
a) Die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten eines Anwaltes „am dritten Ort“ bedeutet nicht zwingend, dass dessen Reiseaufwendungen unbegrenzt berücksichtigungsfähig wären (siehe hierzu die Überschrift bei Müller-Rabe, a.a.O., VV Nr. 7003 bis 7006 Rn. 139; die dort zitierten BGH-Entscheidungen jedenfalls geben dies wohl nicht her).
14
Bejaht man die Voraussetzungen für die Annahme eines „Hausanwalts“ bzw., wie hier, eines routinemäßig für alle Prozesse im Bundesgebiet Beauftragten, so kann dies auch bedeuten, dass die erstattungsberechtigte Partei kostenrechtlich nur der Notwendigkeit enthoben wird, einen Anwalt am Sitz des Prozessgerichts zu beauftragen. Ob hieraus eine unbegrenzte Erstattung - oder aber eine Beschränkung auf die Kosten eines Anwaltes am Geschäftssitz - folgt, wird in Schrifttum und Rechtsprechung, soweit ersichtlich, nur eher eingeschränkt behandelt:
15
Der BGH lässt beispielsweise in der häufig zitierten Entscheidung zum „Hausanwalt“, Beschl. v. 28.06.2006, a.a.O., Tz 14 die Frage ausdrücklich offen, ob auch höhere Kosten eines zulässig hinzugezogenen Rechtsanwaltes „am dritten Ort“ erstattungsfähig sein können.
16
b) Soweit der BGH die Kosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwaltes akzeptiert, erfolgt zumeist eine Beschränkung auf die - fiktiven - Kosten eines am Geschäfts ort ansässigen Anwaltes, siehe Beschl. v. 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 14: Die Frage stellte sich - auch dort - nicht; Beschl. v. 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9 (dieser Beschluss deutet darauf hin, dass auch bei Berücksichtigungsfähigkeit der Mehrkosten eines „Hausanwaltes“ - oder Spezialanwaltes - nur die fiktiven Aufwendungen einer Anreise vom Geschäftssitz der Partei erstattet werden, was nach dieser Entscheidung auch für den Ort einer „unternehmensinternen Bearbeitung“ gilt); siehe weiter Beschl. v. 13.09.2011 - VI ZB 9/10 Tz. 9; Beschl. v. 23.01.2007 - I ZB 42/06 Tz 14; KG Berlin, Beschl. v. 24.10.2007 - 2 W 114/07 Tz 9; auch etwa bei OLG Zweibrücken, Beschl. v. 26.09.2016 - 6 W 47/16 kam es hierauf nicht an, vgl. dort Tz 12; s. ergänzend Hansens, RVGreport 2018, 341 und 348); insoweit würde es wohl keinen Unterschied machen, ob man den „Hausanwalt“ oder den Spezialanwalt „am dritten Ort“ kostenrechtlich akzeptiert, denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, erhielte die erstattungsberechtigte Partei jedenfalls die fiktiven Kosten der Anreise eines Anwaltes an ihrem Geschäftsort zum Ort des Prozessgerichts, sofern sie nicht gehalten war, einen Anwalt am Sitz des Gerichts zu mandatieren.
17
c) Der Senat folgt davon ausgehend - jedenfalls für die hier vorliegende Konstellation - dem OLG Düsseldorf in dessen Beschluss vom 15.03.2007 - 10 W 145/06:
18
Auch wenn die Voraussetzungen für die Annahme eines „Hausanwaltes“ gegeben seien, führe dies nicht dazu, dass Mehrkosten, die daraus resultieren, dass dieser nicht am Ort des Geschäftssitzes der Partei ansässig ist, zu erstatten sind, wenn auch am Geschäftssitz der Partei ein gleichwertiger „Hausanwalt“ auffindbar ist. Zu Recht wirft die Beschwerde deshalb die Frage auf, inwiefern der von der Klägerin - aus gut nachvollziehbaren Gründen - beauftragte Hausanwalt seinen Geschäftssitz nicht etwa in München, sondern hiervon deutlich entfernt haben muss. Außer Frage steht, dass für vergleichbare Sachverhalte auch in München geeignete Anwaltskanzleien zur Verfügung stehen. Auch wenn es kostenrechtlich akzeptabel ist, sämtliche Verfahren zentral von einer Kanzlei führen zu lassen, sieht der Senat mit dem OLG Düsseldorf eine Obliegenheitsverletzung darin, dass die Reisekosten von deren Sitz aus Köln nach München beansprucht werden.
19
d) Hierfür spricht etwa der vom BGH im Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11 Tz 11 angeführte Gedanke, wonach eine Partei gehalten sein kann, bereits vorprozessual einen in ihrer Nähe befindlichen Anwalt einzuschalten. Dabei mag sein, dass etwa ein erstattungspflichtiger Prozessgegner aus Flensburg kostenrechtlich einen Vorteil aus dem Geschäftssitz der Klägervertreter in Köln ziehen kann, weil die Entfernung von Köln dorthin deutlich kürzer ist als diejenige von München. Dies indes betrifft nicht den hiesigen Beklagten. Vielmehr hat - insoweit im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung - eine Beschränkung auf die fiktiven Reisekosten eines Rechtsanwaltes mit Geschäftssitz in München zu erfolgen.
20
Hierfür spricht im konkreten Fall weiter, dass der Rechtsstreit gerade wegen der von der Klägerin vorgesehenen Gerichtsstandsklausel bei dem LG München I, am Sitz der Klägerin, geführt wurde - jedoch mit Anwälten aus Köln, was etwas widersprüchlich und nicht ganz verständlich erscheint, wenn die Klägerin vorträgt, ihre Anwälte nicht bzw. kaum instruieren zu müssen (wozu dann München als Gerichtsort?).
21
e) Wie die Beurteilung ausfiele, wenn der Rechtsstreit z.B. vor dem LG Regensburg geführt worden wäre, ob der Beklagte die Klägerin dann darauf verweisen könnte, sie hätte einen „Hausanwalt“ in München wählen müssen (was wohl fern liegen dürfte), bedarf keiner Entscheidung; hier jedenfalls liegt der Fall besonders deutlich.
22
f) Hinsichtlich der genauen Höhe der Fahrtkosten ist nach den vom BGH in dessen neuem Beschluss vom 09.05.2018 - I ZB 62/17 aufgestellten Grundsätzen allerdings nicht auf die „U-Bahn-Karte“ abzustellen, sondern auf die innerhalb des Gerichtsbezirks maximale Entfernung eines Ortes vom Gerichtsgebäude.
23
Dies ist hier ..., maßgeblich damit eine Entfernung von 32 Kilometern; bei zwei Gerichtsterminen und jeweiliger Rückreise ergeben sich 128 Kilometer, bei unterstellter Benutzung eines Pkw errechnet sich der Betrag von 38,40 €; erstattungsfähig sind nach dem Vergleich 7/8 hiervon = 33,60 €.
24
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; der Beschwerdewert resultiert aus den geltend gemachten Terminsvertreterkosten unter Beachtung der im Vergleich festgelegten Kostenquote zu Lasten des Beklagten von 7/8.
25
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst; der Senat weicht weder vom BGH noch von der genannten Entscheidung des OLG Düsseldorf ab; soweit in der genannten Senatsentscheidung vom 04.01.2018 bezüglich der exakten Höhe der erstattungsfähigen Kosten eine andere Beurteilung vorgenommen wurde, hat der erkennende Einzelrichter mitgeteilt, hieran nicht mehr festzuhalten.
26
Eine eindeutige Klärung der Höhe der in Frage stehenden Reisekosten könnte auch nicht erwartet werden: Im Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16 legt der BGH „auf den Einzelfall bezogene Erwägungen“ nahe (a.a.O., Tz 11) und hält auch sonst stets Ausnahmen für denkbar (etwa Beschl. v. 08.03.2012 - IX ZB 174/10 Tz 9, 11). Letztlich hat daher immer eine genauere Prüfung der Notwendigkeit im Einzelfall zu erfolgen, insbesondere mit Blick auf die jeweiligen Geschäfts- bzw. Wohn- und Gerichtsorte.