Inhalt

VG München, Beschluss v. 15.05.2020 – M 13 E 20.2046
Titel:

Eilantrag bezüglich einer Ausnahmegenehmigung für eine Versammlung nach der 4. BayIfSMV abgelehnt

Normenketten:
4. BayIfSMV § 5 S. 2, § 7 S. 1
IfSchG § 28 S. 1, § 28 S. 2
GG Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1
Leitsätze:
1. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist § 5 iVm § 7 4. BayIfSMV mit der Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 S. 1 und S. 2 IfSchG, zuletzt geändert durch Art. 1, 2, 3 des Gesetzes vom 27.3.2020 (BGBl. I 587) sowie mit den Grundrechten auf Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 Abs. 1 GG und auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise Ermessensreduzierung auf Null in Richtung der Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung (hier: gem. § 7 S. 2 iVm § 5 S. 2 4. BayIfSMV) sind nicht ersichtlich. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ausnahmegenehmigung für Versammlung abgelehnt, Zu große Teilnehmerzahl (8 000), Fehlen eines belastbaren Ablaufkonzepts zur Kompensation gesteigerter Infektionsrisiken, Ausnahmegenehmigung, Durchführung, Versammlung, Kooperationsgespräch, Kundgebung, Hygienekonzept, Corona, Coronavirus, Sars-CoV-2, Versammlungsfreiheit, Meinungsfreiheit, Infektionsschutz, Eilrechtsschutz, summarische Prüfung
Fundstelle:
BeckRS 2020, 8617

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Mai 2020, wonach die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung der angezeigten Versammlung abgelehnt wurde.
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Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 wurde eine Versammlung für den 16. Mai 2020 von 15 Uhr bis 18 Uhr auf dem H… oder dem G…-H…-P… mit einer voraussichtlichen Teilnehmerzahl von 10000 Personen angemeldet.
Auf ein Mail vom 5. Mai 2020, dass eine so große Teilnehmerzahl nicht genehmigt werden könne, wurde mit Mail vom 6. Mai 2020 die Teilnehmerzahl auf 2000 korrigiert.
Am 8. Mai 2020 fand ein Kooperationsgespräch statt.
Nach dem Vortrag des Antragsgegners sei der Antragsteller am 12. Mai 2020 fernmündlich über die festgelegten Auflagen hinsichtlich der Versammlungsfläche auf dem H… und der Höchstteilnehmerzahl mit 550 Personen informiert worden. Der Antragsteller habe mitgeteilt, dass er eine höhere Besucheranzahl erwarte und daher die Versammlung auf die W… W… verlegen werde.
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Mit Internetpost vom 12. Mai 2020 habe der Antragsteller zu einer Versammlung mit folgender Nachricht aufgerufen: „Die Kundgebung am Samstag den 16.05.2020 um 15 Uhr musste aus Sicherheitsgründen auf die W… W… verlegt werden. Bitte die neue Örtlichkeit über all Eure Verteiler bekanntgeben. Die Kundgebung findet also auf der W… W… in L… ab 15 Uhr bis 18 Uhr statt. Ihr könnt jetzt wirklich die Trommel schlagen, denn auf die W… W… passen bis zu 8000 Leute. Wir wollen natürlich auch auf der W… W… ordentlich Aufmerksamkeit schinden, deswegen bringt Trillerpfeifen, viele Leute mit und ausreichend zu trinken und essen, weil Gastronomie dort nicht in unmittelbarer Nähe ist. Es gibt Toiletten vor Ort.“
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Mit Bescheid vom 13. Mai 2020 wurde die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung der Versammlung abgelehnt.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach § 7 Satz 1 der 4. BaylfSMV öffentliche Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes unter folgenden Voraussetzungen zulässig seien:
1. Die Teilnehmerzahl ist auf höchstens 50 Teilnehmer beschränkt.
2. Zwischen allen Teilnehmern ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren und jeder Körperkontakt mit Versammlungsteilnehmern oder Dritten zu vermeiden, wozu auch gehört, dass keine Flugblätter oder sonstige Gegenstände verteilt werden.
3. Die Versammlung findet ausschließlich unter freiem Himmel und ortsfest statt.
4. Die Dauer der Versammlung ist auf höchstens 60 Minuten beschränkt.
5. Seitens desselben Veranstalters oder derselben Versammlungsteilnehmer wird höchstens eine Versammlung je Kalendertag durchgeführt.
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Die Versammlung erfülle weder die Voraussetzungen bezüglich maximal 50 Teilnehmer, noch der zeitlichen Begrenzung auf höchstens 60 Minuten. Daher sei eine Ausnahmegenehmigung beantragt worden, die nicht erteilt werden könne.
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Die beworbene Teilnehmerzahl von 8000 sei auch mit den laut Sicherheits- und Hygienekonzept eingeplanten 100 Ordnern nicht mehr steuerbar. Es sei nicht sicherstellbar, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden könne. Aufgrund der infektionsschutzrechtlichen Lage sei mit einem Ordnerbedarf von einem Ordner je 25 Teilnehmer auszugehen. Es wären daher 320 Ordner notwendig. Im Kooperationsgespräch habe noch keine Vereinbarung bezüglich der Begrenzung der Teilnehmerzahl getroffen werden können, da hierzu eine detaillierte Flächenberechnung noch angestellt werden musste. Da am 12. Mai 2020 als neue Versammlungsfläche die W… W… genannt worden sei, sei die Berechnung neu erfolgt. Auf dem Lageplan sei die geplante Fläche ausgewiesen. Bei 8000 Teilnehmern verbleibe pro Teilnehmer eine Fläche von lediglich einem Quadratmeter. Dies führe zu einem maximalen Abstand von ca. 0,3 Metern zwischen den Personen, ohne dass diese sich bewegen. Eine Nachverfolgung etwaiger Teilnehmer im Fall eines nachträglichen Krankheitsausbruchs sei nicht mehr möglich. Beim Contract Tracing werde das Ziel verfolgt, Personen zu identifizieren, die einen direkten oder auch indirekten Kontakt zu einer erkrankten Person hatten. Bei Versammlungen dieser Größenordnung sei eine solche Methode nicht mehr möglich. Es müssten Ausweiskontrollen und Teilnehmerlisten erfolgen.
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Es sei auch nicht möglich, Personen, welche Krankheitsanzeichen hätten, im Vorfeld zu erkennen und auszuschließen.
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Auf der W… befinde sich ein öffentliches WC. Es sei absehbar, dass dieses für die Teilnehmerzahl nicht ausreiche. Nach den Veranstaltungskriterien wären 60 Damen-Toiletten und etwas über 60 Herrentoiletten und 25 Urinalbecken erforderlich. Wegen der Pandemie sei ein erhöhter Bedarf an Desinfektion erforderlich, der nicht zu leisten sei.
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Es sei zum Gebrauch von Trillerpfeifen aufgerufen worden. Diese würden sehr große Mengen Aerosole verursachen. Dies stelle eine unnötige zusätzliche Infektionsgefahr dar.
11
Hinsichtlich der Parkmöglichkeiten sei auf bestimmte Parkhäuser hingewiesen worden. Diese seien am Samstagnachmittag weitgehend belegt. Es werde zu massiven Verkehrsbehinderungen kommen.
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Der Versammlungsleiter habe ohne Absprache öffentlich für eine Versammlung in der jetzt vorliegenden Form geworben, obwohl ihm bereits anfänglich mitgeteilt worden sie, dass eine solche Größenordnung nicht genehmigungsfähig sei. Die im Kooperationsgespräch in Erwägung gezogenen Rahmenbedingungen seien ignoriert worden. Von 8000 Personen, Mitnahme von Essen und Trinken und Trillerpfeifen sei nie die Rede gewesen. Der Schutz der Teilnehmer vor Schäden an Leben und Gesundheit und zur Vermeidung der Ausbreitung der Covid 19-Erkrankung gehe vor.
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Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2020 wurde beantragt,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die für den 16. Mai 2020 angemeldete Versammlung auf der W… W… in L… … L… zuzulassen,
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hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (rechtzeitig) neu zu bescheiden.
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Der Antragsteller halte sich an das Hygienekonzept. Er erwarte nur 2000 Leute. Man könne ihm daher nicht 100 Ordner vorrechnen, die er für maximal 2000 Teilnehmer gar nicht benötige. Es wäre ein milderes Mittel gewesen, die Veranstaltung unter Auflagen zuzulassen. Auf die Trillerpfeifen könne der Antragsteller verzichten. Die Parkplatzprobleme ließen sich lösen, indem die Teilnehmer gebeten würden, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu kommen. Es gebe grundsätzliche wissenschaftliche Kritik an dem gesamten Sicherheits- und Hygienekonzept des Antragsgegners im Umgang mit vermeintlichen Sars-Cov-2-Virus-Pandemie. Viele Experten würden massive Kritik an den Maßnahmen üben. Der Lockdown sei verantwortungslos. Es wurden dazu mehrere Quellen angegeben. Es liege eine Verletzung von Grundrechten vor. Es fehle ein legitimer Zweck. Der Schutz vor Ansteckung könne nur legitimes Ziel sein, wenn tatsächlich eine erhebliche Gesundheitsgefährdung durch eine Pandemie vorliege. Diese habe der Verordnungsgeber nicht ordnungsgemäß dargelegt. Auf welches Erkenntnismaterial er sich beziehe, sei nicht ersichtlich. Der Antragsteller legte umfangreiche Ausführungen zu Statistiken dar. Es gebe keine wissensbasierte Grundlage für die Grundrechtseinschränkungen, schon gar nicht für die Versammlungsfreiheit. Der Bescheid sei nicht geeignet, die Übertragung der Viren zu verhindern. Er sei nicht erforderlich. Es wäre völlig ausreichend, eine Regelung zu schaffen, die nur auf Risikogruppen beschränkt sei. Vor dem Hintergrund, dass es für die Wirkung der hier angegriffenen Regelungen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse gebe, die bereits vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vielmehr eindeutig für die Unwirksamkeit der Maßnahme streiten würden, seien diese Regelungen auch unverhältnismäßig im engeren Sinne. Das Grundrecht auf Leben sei sicherlich ein wichtiges, aber nicht das höchste Gut der Gesellschaft. Das Grundgesetz habe bewusst die Menschenwürde an den Anfang gesetzt.
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Der Antragsgegner hatte am 13. Mai 2020 eine Schutzschrift an das Gericht gesandt und seine Auffassung mit den im Wesentlichen gleichen Gründen wie im Bescheid dargelegt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
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Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
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I.1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung ergeht, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund für den vorläufigen Rechtsschutz gegeben sind. Der Anordnungsanspruch ist der zu sichernde bzw. zu regelnde materielle Anspruch, auf den der Antragsteller sich im Hauptsacheverfahren beruft. Der Anordnungsgrund hingegen ergibt sich nicht aus materiellem Recht, sondern aus der besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens (vgl. zum vorstehenden Kuhla in BeckOK VwGO, Stand 1.7.2019, Rn. 72 f.).
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2. Ein Anordnungsanspruch ist nicht gegeben. Der Antragsteller hat weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung für die Versammlung noch den hilfsweise erhobenen Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung durch den Antragsgegner.
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a) Öffentliche Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes sind nach § 7 Satz 1 der seit 11. Mai 2020 geltenden Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) nur unter einschränkenden Voraussetzungen zulässig: Die Teilnehmerzahl ist auf höchstens 50 Teilnehmer begrenzt (Nr. 1), zwischen den allen Teilnehmern ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren und jeder Körperkontakt mit Versammlungsteilnehmern oder Dritten zu vermeiden (Nr. 2), die Versammlung findet ausschließlich unter freiem Himmel und ortsfest statt (Nr. 3), die Dauer der Versammlung ist auf 60 Minuten beschränkt (Nr. 4) und seitens desselben Veranstalters oder Teilnehmerkreises darf höchstens eine Versammlung je Kalendertag durchgeführt werden (Nr. 5). Versammlungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können nach § 7 Satz 2 i. V. m. § 5 Satz 2 4. BayIfSMV auf Antrag von der Kreisverwaltungsbehörde durch Ausnahmegenehmigung zugelassen werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
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b) Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist § 5 i. V. m. § 7 4. BayIfSMV mit der Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, zuletzt geändert durch Art. 1, 2, 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) sowie mit den Grundrechten auf Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 Abs. 1 GG) und auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar.
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Die vorübergehende Einschränkung der Versammlungsfreiheit und der Meinungsfreiheit, die § 5 i. V. m. § 7 4. BayIfSMV beinhaltet, ist zum Zwecke des Schutzes von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor der raschen Ausbreitung des Corona-Virus und der Überlastung des Gesundheitssystems als eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes derzeit wohl verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. zum Versammlungsverbot nach der 1. BayIfSMV: VG München, B.v. 17.04.2020 - M 26 E 20.1619 - Rn. 5; B.v. 09.04.2020 - M 26 E 20.1506 - Rn. 25 f.; zu Ausgangsbeschränkungen BayVGH, B.v. 09.04.2020 - 20 NE 20.663 - juris Rn. 27).
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Die dortigen Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit sind nach Auffassung der Kammer auch für die - im Vergleich zu der im Vergleich zu den Vorgängernormen deutlich gelockerte - vorübergehende Einschränkung der Versammlungsfreiheit in § 5 i. V. m. § 7 der 4. BayIfSMV übertragbar. § 28 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 IfSG sehen ausdrücklich die Einschränkung der Versammlungsfreiheit vor. Auch das Veranstaltungs-, Versammlungs- und Ansammlungsverbot hat, wie die übrigen Verbote der Verordnung, zum Ziel, die Verbreitung des Corona-Virus durch Unterbrechung der Infektionsketten zu verlangsamen. Das Bundesverfassungsgericht hat es unter Verweis auf die staatliche Verpflichtung zum Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 GG im Eilverfahren abgelehnt, die bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung außer Vollzug zu setzen (BVerfG, B.v. 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 11). Das Bundesverfassungsgericht hat zudem im Beschluss vom 12. Mai 2020 zu beschränkenden Vorschriften der 3. BayIfSMV, u.a. § 7 Satz 1 3. BayIfSMV, auf den diesbezüglich bestehenden tatsächlichen Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers hingewiesen und ausgeführt, dass der Spielraum zwar im Laufe der Zeit geringer werden könne, sich der Verordnungsgeber jedoch bemühe, dem Rechnung zu tragen, indem die Beschränkungen von vornherein befristet und durch wiederholte Änderung der Verordnung stetig gelockert werde (B.v. 12.05.2020 - 1 BvR 1021/20, Rn. 10) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 9. April 2020 festgestellt, dass § 1 Abs. 1 und 3 BayIfSMV als repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt ausgestaltet ist und dem grundgesetzlich besonders geschütztem Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG Rechnung tragen soll, indem Ausnahmen vom infektionsschutzrechtlich bedingten generellen Versammlungsverbot zugelassen werden können, sofern dies im Einzelfall aus Gründen des Infektionsschutzes vertretbar erscheint (B.v. 09.04.2020 - 20 CE 20.755 - juris Rn. 4). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 9. April 2020 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 1 Abs. 1 BayIfSMV zwecks Durchführung einer Versammlung im Rahmen einer Folgeabwägung abgelehnt (B.v. 09.04.2020 - 1 VbQ 29/20 - juris Rn. 6 ff.).
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Unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums des Verordnungsgebers bei der Prognose zukünftiger Gefahren durch die weitere Ausbreitung des neuen Coronavirus Sars-CoV-2 und der Befristung der Regelung bis zum 17. Mai 2020, die eine zeitnahe Überprüfung der Einschränkungen durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse sicherstellt, bestehen derzeit keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen. Zudem hat der Verordnungsgeber durch die Lockerung der Beschränkungen der Versammlungsfreiheit in der 4. BayIfSMV - nach § 7 Satz 1 4. BayIfSMV sind nunmehr Versammlungen mit bis zu 50 Teilnehmern unter bestimmten Voraussetzungen zulässig - hinreichend zu erkennen gegeben, dass die Erforderlichkeit der Beschränkung fortwährend überprüft und an die aktuelle Pandemielage angepasst wird. Eine endgültige Klärung dieser Rechtsfrage muss jedoch einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
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c) Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 7 Satz 2 i. V. m. § 5 Satz 2 4. BayIfSMV steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Die gerichtliche Überprüfung dieser Ermessensentscheidung beschränkt sich nach § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob das Ermessen rechtmäßig ausgeübt wurde. Fehlerhaft ist die Ermessensentscheidung der Behörde, wenn die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Wo die Ermessensausübung Grundrechte berührt, gebietet der Zweck der Ermächtigung auch deren Beachtung (Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 114 Rn. 30).
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d) Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise Ermessensreduzierung auf Null in Richtung der Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung sind nicht ersichtlich. Da die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null dem Sinn des behördlichen Ermessens widerspricht, müssen an deren Annahme strenge Anforderungen gestellt werden (Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 129). Sie kommt nur in Betracht, wenn im Einzelfall keine Zweckmäßigkeitserwägungen denkbar sind, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten (vgl. BayVGH, U.v. 9.8.2007 - 25 B 05.1339 - juris).
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Davon kann hier nicht die Rede sein. Das Interesse des Antragstellers daran, die Versammlung durchführen zu können, ist den Belangen des Infektionsschutzes nicht von vornherein kategorisch übergeordnet. Er hat deshalb keinen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 7 Satz 1 i. V. m. § 5 Satz 2 4. BayIfSMV.
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e) Die Ausübung des behördlichen Ermessens durch den Antragsgegner ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Insbesondere sieht die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorgehen des Antragsgegners der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG nicht gerecht geworden wäre.
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Der hohe Stellenwert der Versammlungsfreiheit erfordert namentlich eine ausreichende Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und schließt es aus, dass Versammlungen lediglich pauschale Überlegungen entgegengehalten werden, die für jede Versammlung gelten könnten (BVerfG, B.v. 17.4.2020 - 1 BvQ 37/20 - juris Rn. 23).
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Der Antragsgegner ist vorliegend jedoch aus tragfähigen, auf den Einzelfall bezogenen Erwägungen davon ausgegangen, dass die mit der geplanten Versammlung verbundenen Risiken einer Übertragung des neuen Coronavirus und möglicher Folgeausbrüche durch das vorgelegte Veranstaltungskonzept nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können. Das Risiko von großen bzw. schweren COVID-19-Ausbrüchen nach Veranstaltungen hängt nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts (https://www....de/...html) von der Zusammensetzung der Teilnehmer, Art und Typ der Veranstaltung sowie Möglichkeiten der Kontrolle im Fall eines Ausbruchs ab. Ausgehend von diesen Grundsätzen wäre die geplante Versammlung mit jedenfalls mehreren tausend Teilnehmern aufgrund der hohen Anzahl von Menschen, die ohne zentrale Registrierung und mit hoher Dichte aufeinandertreffen, besonders gefahrgeneigt.
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Die Kammer folgt der Einschätzung des Antragsgegners, dass die vom Antragsteller geplanten und sonst in Betracht kommenden Lenkungsmaßnahmen nicht ausreichend sind, um den erhöhten Infektionsrisiken effektiv zu begegnen.
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Das nicht aktualisierte Sicherheits- und Hygienekonzept des Antragstellers, das sich auf den ursprünglich als Versammlungsort in Aussicht genommenen H… in L… bezieht, sieht insoweit vor allem die Kennzeichnung der Versammlungsfläche durch Flatterband und den Einsatz von insgesamt 100 Ordnern vor. Dem steht eine nicht näher eingrenzbare Anzahl möglicher Teilnehmer gegenüber, da der Antragsteller über eine Bekanntmachung im Internet gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Adressaten zur Versammlung aufgerufen hat. Dabei legt er selbst eine mögliche Teilnehmerzahl zwischen 5 000 und 8 000 Personen zugrunde und bittet Interessierte ausdrücklich, „viele Leute“ mitzubringen.
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Der Antragsgegner verweist in seinem Bescheid vom 13. Mai 2020 mit Recht darauf, dass der Ablauf der Versammlung, sollten solche Teilnehmerzahlen tatsächlich erreicht werden, mit den eingeplanten 100 Ordnern nicht mehr steuerbar wäre, und nicht mehr sichergestellt werden könnte, dass Mindestabstände zwischen den Teilnehmern eingehalten werden. Aus Sicht der Kammer fehlt es daher an der rechtlich erforderlichen Kompensation für die mit der geplanten Versammlung verbundenen erhöhten Infektionsrisiken durch ein belastbares Ablaufkonzept.
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Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass die Anzahl der tatsächlich zu erwartenden Teilnehmer nicht feststeht. Aus der Ausgestaltung der Ausnahmegenehmigung für Versammlungen durch § 7 Satz 2 i. V. m. § 5 Satz 2 4. BayIfSMV als Befreiungsmöglichkeit von einem repressiven Verbot folgt jedoch, dass diese Unsicherheit zu seinen Lasten geht. Versammlungen mit mehr als 50 Teilnehmern sind - derzeit - nach der 4. BayIfSMV ein grundsätzlich verbotenes, als besonders gefährlich erachtetes menschliches Verhalten, das nur im Ausnahmefall gestattet werden kann. Kann sich die Behörde, die sich um eine kooperative, einvernehmliche Lösung mit dem Versammlungsveranstalter zu bemühen hat (BVerfG, B.v. 17.4.2020 - 1 BvQ 37/20 - juris Rn. 25), von der infektionsschutzrechtlichen Vertretbarkeit aufgrund objektiver Unsicherheiten im tatsächlichen Bereich nicht positiv überzeugen, bleibt es bei dem Verbot der Versammlung als dem gesetzlichen Regelfall.
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Auch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung unter Auflagen, insbesondere zur maximalen Teilnehmerzahl, kommt als milderes Mittel als die vollständige Versagung vorliegend nicht mehr in Betracht. Aufgrund der offensiven Bewerbung der Veranstaltung besteht die erhebliche Gefahr, dass der tatsächliche Teilnehmerzustrom die Zahl der zugelassenen Teilnehmer weit übertrifft. Durch die Bewerbung hat der Antragsteller die Ursache für das Bestehen dieser Gefahr zudem selbst gesetzt. Der Veranstaltungsort ist offen über mehrere Zugangswege erreichbar und könnte auch durch das vorgesehene Flatterband, das leicht überwindbar wäre, nicht effektiv abgeschirmt werden. Das Gericht sieht keine realistische Möglichkeit, dass in diesem Szenario die Einhaltung einer Beschränkung der höchstzulässigen Teilnehmerzahl praktisch sichergestellt wäre. Selbst wenn es gelänge, überzählige Interessenten abzuweisen, könnte es sein, dass sich diese in unmittelbarer räumlicher Nähe ansammeln, etwa um Redebeiträgen aus der Distanz zuzuhören. Letztlich bestünde auch dann die Gefahr, dass sich eine infektionsschutzrechtlich unerwünschte Eigendynamik mit vielfältigen kommunikativen Aktivitäten entfaltet, die nur noch durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Polizeibeamte kontrollierbar wäre.
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Bei Gegenüberstellung der berührten grundrechtlich geschützten Belange muss das Interesse des Antragstellers an der Durchführung der geplanten Versammlung mit tausenden Teilnehmern bei dieser Sachlage hinter das gegenläufige Interesse zurücktreten, die konkrete Gefahr einer weiteren und nicht nachverfolgbaren Verbreitung des neuen Coronavirus Sars-CoV-2 zu unterbinden, die insbesondere zum Schutz der medizinischen Behandlungskapazitäten vor Überlastung vermieden werden soll (vgl. in diesem Sinne auch BVerfG, B.v. 9.4.2020 - 1 BvQ 29/20 - Rn. 8 f.).
II.
39
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.