Inhalt

LG Würzburg, Beschluss v. 06.05.2020 – 3 T 711/20
Titel:

Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten nur auf Antrag

Normenketten:
GKG § 17 Abs. 1
ZPO § 104 Abs. 1 S. 3, § 788 Abs. 2
Leitsatz:
Bei dem Verfahren auf Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten handelt es sich um eine antragsbedingte Handlung im Sinne des § 17 Abs. 1 GKG, da sie nach § 788 Abs. 2 ZPO nur auf Antrag des Gläubigers erfolgt. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zwangsvollstreckungskosten, Festsetzung, Antrag
Vorinstanz:
AG Kitzingen vom 04.02.2020 – 720 M 193/20
Fundstellen:
JurBüro 2020, 424
BeckRS 2020, 8383
LSK 2020, 8383

Tenor

1. Die Beschwerde gegen die Anforderung des Auslagenvorschusses des Erstgerichts, Amtsgericht Kitzingen - Vollstreckungsgericht -, vom 04.02.2020 wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3,50 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Mit Verfügung vom 03.02.2020 hat der Rechtspfleger des Erstgerichts, Amtsgericht Kitzingen - Vollstreckungsgericht -, eine Kostenrespektive Auslagenrechnung über 3,50 € erstellen und deren Bezahlung als Voraussetzung für das weitere Verfahren, Zustellung eines Kostenfestsetzungsbescheids an die Vollstreckungsschuldnerin, gegenüber der Antragstellerin und Beschwerdeführerin anfordern lassen.
2
Mit Schriftsatz vom 17.02.2020 hat die Antragstellerin ein unbenanntes Rechtsmittel gegen den auf die vorgenannte Verfügung hin ergangenen Gebührenbescheid vom 07.02.2020 erhoben.
3
Mit Verfügung vom 21.02.2020 hat der Rechtspfleger des Erstgerichts, Amtsgericht Kitzingen - Vollstreckungsgericht -, eine Stellungnahme der Bezirksrevisorin des Landgerichts Würzburg erholt und nach Erhalt derselben diese mit Verfügung vom 13.03.2020 unter Anfrage der Rücknahme der „Erinnerung“ an die Antragstellerin übersandt.
4
In ihrer (ersten) Stellungnahme hat die Bezirksrevisorin am Landgericht Würzburg ausgeführt, dass mit der Anordnung der Vorschusszahlung für die Auslagen der Zustellung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses eine - erst - auf Antrag des Antragstellers, hier der Beschwerdeführerin, hin erfolgende Handlung vorliegt, für die vom Gesetzgeber eine obligatorische Vorschusszahlung vorgesehen sei. Dies deshalb, weil die Einleitung des Kostenfestsetzungsverfahrens als solches vom Antrag der jeweiligen im vorangegangenen Erkenntnisverfahren ganz oder teilweise obsiegenden Partei abhänge. Die Antragstellung selbst wiederum sei aber kein unvermeidbares und unumgängliches Vorgehen, weil die Erlangung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gerade weder eine zwingende noch eine unverzichtbare Voraussetzung für eine Durchsetzung des eigenen Kostenerstattungsanspruchs als solche sei. Vielmehr erleichtere ein - nur auf seinen Antrag hin - ergehender Kostenfestsetzungsbeschluss dem Antragsteller zunächst nur den Nachweis der bei ihm angefallenen Kosten. Schließlich müsse auch berücksichtigt werden, dass nach den Vorgaben des Gesetzgebers - auch - der antragstellende Gläubiger eines Kostenerstattungsanspruchs im Falle der Unbeitreibbarkeit der anfallenden Auslagen beim Schuldner gleichwohl ebenfalls für diese hafte.
5
Mit Schriftsatz vom 25.03.2020 erklärte die Antragstellerin die Aufrechterhaltung ihres Rechtsmittels.
6
Mit Verfügung vom 30.03.2020 hat der Rechtspfleger des Erstgerichts, Amtsgericht Kitzingen - Vollstreckungsgericht -, sodann erneut eine Stellungnahme der Bezirksrevisorin erholt.
7
Mit Verfügung vom 21.04.2020 hat der Rechtspfleger des Erstgerichts, Amtsgericht Kitzingen - Vollstreckungsgericht -, eine Abhilfe unter Bezugnahme auf die erneute Stellungnahme der Bezirksrevisorin abgelehnt, ohne dies an die Beschwerdeführerin mitzuteilen, und die Beschwerde dem Landgericht Würzburg als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
8
Das von der - anwaltlich beratenen und vertretenen - Antragstellerin und Beschwerdeführerin eingelegte „unbenannte Rechtsmittel“ gegen die Anforderung eines Auslagen- bzw. Kostenvorschusses ist zu deren Gunsten von Amts wegen - unbeschadet von § 85 Abs. 2 ZPO - als Einlegung des statthaften Rechtsmittels, nämlich der Beschwerde nach § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG, auszulegen.
9
Das Beschwerdegericht ist insoweit an die Vorgaben des Bundesgerichtshofs gebunden, wonach die Auslegung von Prozesshandlungen dem Grundsatz zu folgen hat, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht, ohne dabei am buchstäblichen Sinn der Wortwahl einer Partei zu haften (vgl. BGH, Beschluss vom 23.08.2016 - VIII ZB 96/15 -, juris, Rn. 25, m. w. N.). Dabei ist nicht zu berücksichtigen, ob eine Partei zumindest dem Grunde nach anwaltlich beraten und vertreten ist, sondern allein, ob ein auszulegender Rechtsbehelf in einen zulässigen, insbesondere statthaften, Rechtsbehelf umgedeutet werden kann (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12.02.2020 - 1 VA 133/19 -, juris, Rn. 14, m. w. N.).
10
Die somit anzunehmende Beschwerde gegen die Auslagenvorschussanforderung (§ 67 Abs. 1 Satz 1 GKG) ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Die Beschwerde ist zulässig.
12
Die Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung (§ 67 Abs. 1 Satz 1 GKG) ist statthaft und, unter Außerachtlassung der trotz anwaltlicher Beratung und Vertretung fehlenden ordnungsgemäßen Benennung der Beschwerde als solcher, form- und fristgerecht (§ 67 Abs. 1 Satz 2 GKG).
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2. Die Beschwerde ist unbegründet.
14
Das Erstgericht hat zu Recht die Vornahme der beantragten Verfahrenshandlung, hier den Erlass einer Kostenfestsetzungsentscheidung, gem. § 17 Abs. 1 GKG von der vorherigen Einzahlung eines Auslagenvorschusses abhängig gemacht (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 04.12.2018 - 19 T 140/18 -, juris, Rn. 4). Der Umstand, dass der Auslagenvorschuss sich „innerhalb“ des Kostenfestsetzungsverfahrens allein auf die - nach Erlass einer Kostenfestsetzungsentscheidung - von Amts wegen (§ 104 Abs. 1 Satz 3 ZPO) zuzustellende Entscheidung an den Schuldner bezieht (Ziff. 9002 KV-GKG), steht zur Überzeugung des Beschwerdegerichts dem nicht entgegen.
15
a) Das Beschwerdegericht teilt die vorgenannte Rechtsauffassung, wonach es sich bei dem Verfahren auf Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten um eine antragsbedingte Handlung im Sinne des § 17 Abs. 1 GKG handelt, da sie nach § 788 Abs. 2 ZPO nur auf Antrag des Gläubigers erfolgt. Gleiches gilt im Übrigen auch für den ebenfalls antragsabhängigen Ausspruch einer Verzinsung der festgesetzten Kosten (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Erst die Zustellung einer einem solchen Antrag ganz oder teilweise entsprechenden Entscheidung ist sodann von Amts wegen vorzunehmen (§ 104 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. §§ 166 ff. ZPO).
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b) Das Verfahren über den Kostenfestsetzungsantrag und die Zustellung des zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschlusses sind ein einheitliches Verfahren, das allein auf Antrag des Gläubigers erfolgt, so dass - allein - die Vorschrift des § 17 Abs. 1 GKG anwendbar ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2009 - 25 W 587/09 -, juris, Rn. 6; LG Verden, Beschluss vom 02.11.2015 - 3 T 120/15 -, juris, Rn. 8).
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c) Das Beschwerdegericht teilt nicht die demgegenüber vertretene Auffassung, wonach es, ausgehend vom konkreten Anlass und Gegenstand des Gebührenanfalls, hier der Zustellung von Amts wegen (§ 104 Abs. 1 Satz 3 ZPO) und des damit verbundenen Anfalls der Zustellungsauslagen (Ziff. 9002 KV-GKG), zu einer Anwendung von § 17 Abs. 3 GKG kommen müsse (so zuletzt OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 16.12.2016 - 26 W 48/16 -, juris, Rn. 10, m. w. N.; zuvor schon LG Bonn, Beschl. V. 21.10.2010 - 4 T 414/10 -, juris, Rn. 7 ff.; LG Essen, Beschluss vom 27.10.2008 - 16 T 145/08 -, juris, Rn. 6 ff.).
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d) Nach dem Dafürhalten des Beschwerdegerichts vernachlässigt die Fokussierung auf § 104 Abs. 1 Satz 3 ZPO - und die nur insoweit nach Ansicht des Beschwerdegerichts maßgebliche Geltung von § 17 Abs. 3 GKG - den übergeordneten Umstand, dass das Kostenfestsetzungsverfahren selbst nur antragsabhängig i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG ist, wie dies nicht anders als für das vorgelagerten Erkenntnisverfahren insgesamt, aber auch für ein etwaiges nachgehendes Vollstreckungsverfahren gilt.
19
Für die Einleitung eines Erkenntnisverfahrens bedarf es zunächst der Einreichung einer Klage oder Stellung eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids. In allen Fällen liegt - unzweifelhaft - somit eine Konstellation des § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG vor, mit der Folge, dass im Grundsatz und ohne Hinzutreten besonderer Umstände des Einzelfalls, die ein Abweichen vom Grundsatz zuließen, die Vornahme der gerichtlichen Handlungen von der vorherigen Zahlung abhängig zu machen sind (§ 17 Abs. 1 Satz 2 GKG).
20
Für die Einleitung des Erkenntnisverfahrens, sowohl durch Klageerhebung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GKG) als auch durch Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids (§ 12 Abs. 3 Satz 1 GKG) wie auch einen etwaigen nachfolgenden Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids (§ 12 Abs. 3 Satz 2 GKG) und schließlich für Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung sowie für Handlungen der Zwangsvollstreckung (§ 12 Abs. 6 Satz 1 GKG) hat der Gesetzgeber dies für den Anfall der damit einhergehenden Gerichtsgebühren zwar speziell geregelt (vgl. insoweit OLG Bremen, Beschluss vom 24.09.2013 - 2 W 84/13 -, juris, Rn. 19; Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl. 2019, § 17 GKG Rn. 1).
21
Damit stellen § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG, ebenso wie § 12 Abs. 3 und Abs. 6 Satz 1 GKG, eine Vorschrift zum Schutz des Kosteninteresses der Justizkasse dar, indem sie dem Gericht eine Art „Zurückbehaltungsrecht“ gegenüber der vorzunehmen beantragten Handlung zur Vermeidung von Beitreibungen und als wirksames Mittel gegen die Gefahr von Gebührenausfällen einräumen (Toussaint, in: Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, BeckOK-Kostenrecht, 29. Edition, § 12 GKG Rn. 2 f. <Stand: 01.03.2020>).
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Eben dies wiederholt § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG für etwaige Auslagen (KV 9000-9018), die mit gerichtlichen Handlungen verbunden sind, welche nur auf Antrag hin ergehen (vgl. Toussaint, in: Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, BeckOK-Kostenrecht, 29. Edition, § 17 GKG Rn. 3 f. <Stand: 01.03.2020>).
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e) Das Beschwerdegericht hält eine Engführung des Anwendungsbereichs § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG, unbeschadet des hierfür prima facie streitenden Wortlauts (“Handlungen, die mit Auslagen verbunden sind“), nach dem - vergleichbaren - telos wie auch der Historie der Parallelvorschrift des § 12 Abs. 1 GKG (vgl. hierzu Toussaint, in: Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, BeckOK-Kostenrecht, 29. Edition, § 12 GKG Rn. 2.1 <Stand: 01.03.2020>), auf die konkrete Handlung innerhalb eines antragsgebundenen Verfahrens jedenfalls dann nicht mehr für geboten, wenn das Verfahren selbst seinerseits gerichtsgebührenfrei eingeleitet werden kann. Dies deshalb, weil nach dem allgemeinen Verständnis des Gebührenbegriffs als Unterfall des öffentlich-rechtlichen Abgabenbegriffs Gebühren öffentlich-rechtliche Geldleistungen darstellen, die der Gebührengläubiger vom Gebührenschuldner für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhebt (§ 3 Abs. 4 BGebG), wohingegen Auslagen, als weitere Untergruppe öffentlich-rechtlicher Abgaben, von der Gebühr nicht umfasste Kosten darstellen, die eine Behörde für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Einzelfall (§ 3 Abs. 5 BGebG) und grundsätzlich nur nach deren tatsächlichen Anfall (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 BGebG) erhebt. Eine hiervon abweichende Regelung ist dem Gerichtskostenrecht, welches mit dem Oberbegriff der Kosten die vorgenannten Begriffe der (Gerichts-)Gebühr und der (Gerichts-)Auslagen verklammert (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GKG), nicht zu eigen. Dies führt aber dazu, dass, nach Maßgabe von § 10 GKG, ein Tätigwerden der Gerichte innerhalb des gesetzlichen Rahmens, der von den Prozessordnungen und dem GKG selbst gesetzt wird, nur von der Sicherstellung oder Zahlung von Kosten, folglich sowohl von Gebühren als auch von Auslagen, abhängig zu machen ist.
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f) Diesen Grundsatz vor Augen hält das Beschwerdegericht jedenfalls dann die Einforderung der Einzahlung eines Auslagenvorschusses für die spätere Zustellung einer noch nicht auf diesbezüglich gestellten Antrag hin erlassenen Kostenfestsetzungsentscheidung nach Maßgabe von § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG für ohne Weiteres vertretbar, wenn schon der Erlass des beantragten Kostenfestsetzungsbeschlusses selbst und nicht - erst - dessen Zustellung von der Einzahlung des Auslagenvorschusses abhängig gemacht wird. Denn insoweit knüpft der eingeforderte Auslagenvorschuss eben gerade nicht erst an die von Amts wegen vorzunehmende Zustellung einer ganz oder teilweise dem gestellten Kostenfestsetzungsantrag stattgebenden gerichtlichen Entscheidung gem. § 104 Abs. 1 Satz 3 ZPO an. Zwar sieht auch hierfür § 17 Abs. 3 GKG seinerseits die Festsetzung eines Vorschusses vor, aber dies zum einen nur fakultativ, und zum anderen, in Ermangelung eines der Regelung § 17 Abs. 1 Satz 2 GKG entsprechenden „Zurückbehaltungsrechts“, insoweit ohne Befugnis zum Zuwarten in der Vornahme derselben bis zur Einzahlung eines etwaig festgesetzten Auslagenvorschusses. Vielmehr erfolgt die Festsetzung des Auslagenvorschusses für eine - etwaig anstehende - Zustellung einer ganz oder teilweise stattgebenden Entscheidung bereits im Zuge der Einleitung des antragsgebundene Kostenfestsetzungsverfahrens selbst zur Sicherung des Kosteninteresses der Justizkasse, nachdem die Durchführung - auch - dieses Verfahrens allein im Interesse des Antragstellers liegt. Unbeschadet der Grundentscheidung des Gesetzgebers, das Kostenfestsetzungsverfahren selbst (gerichts-)gebührenfrei zu gestalten, besteht kein Anlass, den antragstellenden Gläubiger eines Kostenerstattungsanspruchs von dem Risiko der allgemeinen Kostentragungspflicht (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG) dadurch freizustellen, dass die Justizkasse anstelle des Antragstellers ein Ausfallrisiko, wenn auch unter Umständen nur vorübergehend bis zur Beitreibung beim Antragsteller, für den Zahlungsausfall beim Kostenschuldner übernimmt (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 04.12.2018 - 19 T 140/18 -, juris, Rn. 6). Eine Aufspaltung des Kostenfestsetzungsverfahrens in einen gebühren- und auslagenfreien, aber antragsabhängigen, Abschnitt einerseits und einen zwar auslagenauslösenden, aber amtswegigen und damit nicht vorschusszahlungspflichtigen, Abschnitt andererseits erscheint nach Sinn und Zweck des gesamten Gerichtskostenwesens nicht sachgerecht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2009 - 25 W 587/09 -, juris, Rn. 5 f.; LG Düsseldorf, Beschluss vom 04.12.2018 - 19 T 140/18 -, juris, Rn. 4 ff.; LG Verden, Beschluss vom 02.11.2015 - 3 T 120/15 -, juris, Rn. 8; LG Koblenz, Beschluss vom 04.11.2014 - 2 T 517/14 -, juris, Rn. 2 f.), jedenfalls aber nicht zwingend (so auch Volpert, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 17 GKG Rn. 46a).
III.
25
Eine Kostenentscheidung ist aufgrund der Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens nicht veranlasst (§ 67 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 66 Abs. 8 GKG).
26
Das Beschwerdegericht sieht allerdings ein Bedürfnis für die Zulassung der weiteren Beschwerde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 67 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 66 Abs. 4 GKG; § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO) als gegeben an.
27
Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof die jeweils von zwei Beschwerdegerichten im Verfahren über die Entscheidung sofortiger Beschwerden (§ 793 i. V. m. §§ 567 ff. ZPO) zugelassenen Rechtsbeschwerden (§ 574 Abs. 1 ZPO) zu eben dieser Rechtsfrage (vgl. LG Düsseldorf, Beschl. V. 04.12.2018 - 19 T 140/18 -, juris, Rn. 8; LG Verden, Beschluss vom 02.11.2015 - 3 T 120/15 -, juris, Rn. 11) jeweils zurückgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - VII ZB 67/18 -, juris; BGH, Beschluss vom 12.09.2018 - VII ZB 66/15 -, juris). Ausweislich der jeweiligen Tenorbegründung hat der Bundesgerichtshof die von den Beschwerdegerichten als entscheidungserheblich angesehene Rechtsfrage für sich selbst als nicht entscheidungserheblich angesehen, weil im einen Fall bereits eine anderweitige bindende und formell rechtskräftige Entscheidung hierüber durch das Beschwerdegericht ergangen sei (BGH, Beschluss vom 12.09.2018 - VII ZB 66/15 -, juris) und im anderen Fall im Verfahren der sofortigen Beschwerde vor dem Hintergrund des spezielleren Rechtsmittels der Vorschussbeschwerde die Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit der Vorschussanforderung gar nicht entscheidungserheblich sein könne (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - VII ZB 67/18 -, juris).
28
Das nunmehr die weitere Beschwerde zulassende Beschwerdegericht sieht indessen, wenngleich der Bundesgerichtshof in beiden Entscheidungen ein Bedürfnis zur Klärung der Rechtsfrage wegen deren mangelnder grundsätzlichen Bedeutung per se verneint hat (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO; bei (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - VII ZB 67/18 -, juris, zitiert als § 577 Abs. 6 Nr. 3 ZPO), ein solches Bedürfnis durchaus noch als gegeben an, auch wenn selbst dem für diese zuständigen Oberlandesgericht Bamberg die Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht möglich sein wird, da absehbar zumindest innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks Bamberg ein Bedürfnis an einer einheitlichen Handhabung der Auslagenerhebungspraxis einerseits und an einer Einheitlichkeit der hierzu ergehenden Rechtsprechung der Beschwerdegerichte bestehen dürfte, mithin also eine grundsätzliche Bedeutung für die zu klärende Rechtsfrage gegeben ist (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 99 zu § 526 Abs. 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 13.03.2003 - IX ZB 134/02 -, juris, Rn. 6).