Inhalt

VGH München, Beschluss v. 11.05.2020 – 20 NE 20.843
Titel:

Eilrechtsschutz gegen Maskenpflicht aufgrund bayerischer Corona-Verordnung

Normenketten:
IfSG § 28 Abs. 1, § 32
VwGO § 47 Abs. 6
LStVG Art. 51 Abs. 2
4. BayIfSMV § 6 S. 1 Nr. 2, § 8 S. 1, § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 3, Abs. 2, Abs. 3 S. 1
GG Art. 2 Abs. 2
Leitsatz:
Die Anordnung in der 4. BayIfSMV zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in Gottesdiensten und Zusammenkünften anderer Religionsgemeinschaften, in den Geschäften des Einzelhandels und im öffentlichen Personennahverkehr ist voraussichtlich formell wirksam und von der Ermächtigungsgrundlage in § 32 S. 1 iVm § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG gedeckt (siehe auch VGH München BeckRS 2020, 7696; OVG Lüneburg BeckRS 2020, 7364; VGH Kassel BeckRS 2020, 7654; VerfGH RhPf BeckRS 2020, 7246; BeckRS 2020, 7249). (Rn. 15 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Corona-Pandemie, Mund-Nase-Bedeckung, notwendige Schutzmaßnahme, Verhältnismäßigkeit einer Norm, Folgenabwägung, Normenkontrollantrag, Maskentragungspflicht, Covid 19, Coronavirus, Infektionsschutz, "Community-Maske"
Fundstelle:
BeckRS 2020, 8311

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Mit seinem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO verfolgt der Antragsteller das Ziel, den Vollzug von Teilen der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) vom 5. Mai 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 240) einstweilen auszusetzen.
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1. Der Antragsgegner hat am 5. Mai 2020 durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die in der Hauptsache streitgegenständliche Verordnung erlassen.
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2. Der in Bayern lebende Antragsteller ist u.a. als Leiter von kostenpflichtigen Seminaren und Einzelkursen zu den Themen Krisen-, Konflikt- und Stressmanagement beruflich tätig.
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Er beantragt zuletzt,
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die in § 6 Satz 1 Nr. 2, § 8 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) vom 5. Mai 2020 enthaltenen Bestimmungen bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.
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Zur Begründung führt der Antragsteller im Wesentlichen aus: In Bezug auf die Geeignetheit bestünden im Hinblick auf die Maskentragpflicht Bedenken. Jedenfalls stehe der allenfalls minimale Infektionsschutz außer Verhältnis zu der Intensivität des Eingriffs. Der Antragsgegner habe bisher nicht nachgewiesen, dass mit der Verpflichtung des Tragens einer sog. „Community-Maske“ überhaupt eine relevante Minderung des Infektionsrisikos einhergehe. Mund-Nasen-Bedeckungen (MNB) hätten keinerlei Schutz, weder für die Trägerinnen noch andere Personen in deren Umfeld. Ursprünglich hätten auch das Robert-Koch-Institut (RKI) und viele andere Ärztinnen und Politikerinnen zu Recht die Ansicht vertreten, dass nur medizinische Masken einen wirksamen Schutz gewährleisteten für das Gegenüber eines Maskenträgers. Anfang April habe das RKI seine Haltung dann aber geändert und im Rahmen einer Corona-Empfehlung geäußert, dass auch eine einfache Schutzmaske das Risiko verringern könne, eine andere Person durch Husten, Niesen oder Sprechen anzustecken. Das Tragen einer solchen Maske sei ohnehin nur sinnvoll, wenn bei dem Träger eine akute Atemwegserkrankung erkennbar sei. Dies entspreche auch der Konzeption des Infektionsschutzgesetzes, welches Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider als grundsätzliche Adressaten einer Maßnahme vorsehe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass zumindest in Einkaufsläden nahezu ausgeschlossen werden könne, dass es zu relevanten Risikokontakten komme. In der typischen Einkaufssituation komme es so gut wie nie zu einem 15-minütigen Face-to-Face-Kontakt. Allenfalls sei dies denkbar bei Verkaufssituation von höherwertiger Ware wie etwa Autos etc. Das mildere Mittel wäre, die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung nur in solchen, üblicherweise längeren, Verkaufsgesprächssituationen anzuordnen. Führe man sich die Kontaktverfolgungsregelungen des RKI vor Augen, sei evident, dass für die Verpflichtung zum Tragen einer - ohnehin nicht erwiesenermaßen - das Infektionsrisiko reduzierenden Alltagsmaske keine Veranlassung bestehe. Auch gingen Gesundheitsgefahren von den Mund-Nasen-Bedeckungen aus. Gerade bei den Community-Masken würden Textilien verwendet, die Giftstoffe enthielten. Es liege auf der Hand, dass diese Giftstoffe gesundheitliche Risiken noch verstärkten. Eine Gesundheitsgefahr gehe aber auch davon aus, dass eine relevante Zahl von Personen diese Masken unsachgemäß gebrauchten. Weiter bestehe die Gefahr der Hyperkapnie. Gerade für Menschen mit eingeschränkter Lungenfunktion sei das Tragen von Masken gefährlich. Ferner sei die Pflicht, eine irgendwie geartete Mund-Schutz-Bedeckung zu tragen, ein Verstoß gegen das Medizinproduktegesetz (MPG). Solchen Alltagsmasken werde eine medizinische Bedeutung zugeschrieben, es handele sich bereits deshalb um ein Medizinprodukt. Die Hersteller von Alltagsmasken bedürften deshalb einer entsprechenden Zertifizierung. Aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG ergebe sich nämlich, dass es verboten sei, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen etc. Weiter werde auf die sonstigen Beeinträchtigungen, auch sozialer Art, hingewiesen, welche die Maskentragpflicht mit sich bringe. Personen, welche von der Tragpflicht befreit seien, würden einem nicht hinzunehmenden sozialen Druck in der Öffentlichkeit ausgesetzt. Dies sei ein schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Die Risikobewertung des Robert-Koch-Institutes sei fraglich, weil die Zuverlässigkeit der nicht validierten, eingesetzten PCR-Tests zum Nachweis einer Infektion und somit für die Frage der Risikoeinschätzung nicht feststehe. Deshalb könne die Bewertung der Pandemielage durch das RKI keine Grundlage bilden für die von den Gerichten praktizierte bloße Folgenabwägung.
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Die Landesanwaltschaft beantragt für den Beklagten,
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den Antrag abzulehnen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Antragsschrift Bezug genommen.
II.
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Der zulässige Eilantrag hat in der Sache keinen Erfolg.
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Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nach Auffassung des Senats im Ergebnis nicht vor.
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1. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 ‒ 4 VR 5.14 ‒ juris Rn. 12; zustimmend OVG NW, B.v. 25.4.2019 - 4 B 480/19.NE - juris Rn. 9).
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Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung ‒ trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache ‒ dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 ‒ 4 VR 5.14 ‒ juris Rn. 12).
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2. Nach diesen Maßstäben geht der Senat im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens davon aus, dass die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache voraussichtlich nicht gegeben sind (a). Die zu treffende Folgenabwägung führt darüber hinaus dazu, dass eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Normen nicht dringend geboten erscheint (b).
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a) Die Anordnung zum Tragen einer MNB in Gottesdiensten und Zusammenkünften anderer Religionsgemeinschaften, in den Geschäften des Einzelhandels und im öffentlichen Personennahverkehr ist voraussichtlich formell wirksam (1) und von der Ermächtigungsgrundlage der § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gedeckt (2).
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(1) Der Senat geht davon aus, dass die angegriffenen Bestimmungen der Verordnung formell wirksam, insbesondere ordnungsgemäß bekanntgemacht worden sind. Auch wenn die Verordnung im Hinblick auf die in § 21 4. BayIfSMV normierten Ordnungswidrigkeiten als bewehrte Verordnung anzusehen ist, dürfte nach der zum 1. Mai 2020 erfolgten Aufhebung der bisherigen Veröffentlichungspflicht im Gesetz- und Verordnungsblatt nach Art. 51 Abs. 2 LStVG a.F. durch § 2 Nr. 2 Buchst. a) des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Land- und Amtsarztgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 27. April 2020 (GVBl. 2020 S. 236, vgl. auch LT-Drs 18/7347) die hier erfolgte Bekanntmachung durch Veröffentlichung im Bayerischen Ministerialblatt ausreichend sein.
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(2) Im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage der angegriffenen Bestimmungen hat sich der Senat bereits in mehreren Eilentscheidungen (BayVGH, B.v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632 - juris; B.v. 9.4.2020 - 20 NE 20.663 - BeckRS 2020, 5446; 20 NE 20.688 - BeckRS 2020, 5449; 20 NE 20.704 - BeckRS 2020, 5450; B.v. 28.4.2020 - 20 NE 20.849) mit der Außervollzugsetzung von Teilregelungen der 1. und 2. BayIfSMV auseinandergesetzt. Dabei ist der Senat im Rahmen der Eilverfahren davon ausgegangen, dass die Bestimmungen in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG grundsätzlich eine ausreichende Rechtsgrundlage finden dürften (vgl. zum Begriff der Schutzmaßnahme auch BayVGH, B.v. 30.3.2020 - 20 CS 20.611 - juris Rn. 9 ff.).
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Nach den in den genannten Entscheidungen dargestellten Maßstäben ist die vom Antragsteller angegriffene Verpflichtung zum Tragen einer MNB voraussichtlich von der Ermächtigungsgrundlage in § 28 Abs. 1 IfSG gedeckt. Nach § 28 Abs. 1 IfSG trifft die Behörde bei Vorliegen der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, worunter die Anordnung zum Tragen von Schutzmasken grundsätzlich fallen dürfte (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 30.3.2020 - 20 CS 20.611 - a.a.O. Rn. 11; und BVerwG, U.v. 22.3.2012 - BVerwGE 142, 205 = NJW 2012, 2823 Rn. 24).
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Qualitätsanforderungen an die Schutzfunktion stellen die hier angegriffenen Normen der 4. BayIfSMV nicht auf, sodass grundsätzlich jegliche Bedeckung den Anforderungen der Verordnung gerecht wird. Der Senat geht davon aus, dass nur Schutzmasken mit der Kategorie FFP2 und FFP3 für den Träger selbst das Infektionsrisiko vermindern (vgl. Übersicht der Schutzwirkung verschiedener Arten von MNB etwa bei Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, https://www.baua.de/ DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb-/Coronavirus/pdf/Schutzmasken:pdf?_blob=publicationFilev=13). Für medizinische Mund-Nasen-Bedeckungen und FFP1-Masken ist nachgewiesen, dass sie als Spuck- und damit Fremdschutz wirksam sind und für den Träger das Risiko von Schmierinfektionen durch den Schutz der Berührung von Mund und Nase verringern können. Insoweit sieht der Senat grundsätzlich keinen Anlass, an der Wirksamkeit einer Verpflichtung zum Tragen einer MNB in Bezug auf die Verringerung des Infektionsrisikos zu zweifeln.
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Die Eignung sog. „Community-Masken“ als Mittel zur Verringerung der Infektionszahlen ist zwar bisher nicht wissenschaftlich nachgewiesen (vgl. auch NdsOVG, B.v. 5.5.2020 - 13 MN 119/20 - juris Rn. 46). Gleichwohl dürfte auch die Anordnung zum Tragen von MNB ohne Qualitätsnachweis noch vom Wortlaut des § 28 Abs. 1 IfSG gedeckt sein, weil nach derzeitiger Erkenntnislage zumindest viel dafür spricht, dass auch die Community-Masken bei sachgemäßer Anwendung (vgl. dazu die Anleitung des Bundesamts für Arzneimittel und Medizinprodukte, https://www.bfarm.de/ SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html) und ergänzender Beachtung der allgemein geltenden Abstands- und Hygieneregeln einen gewissen Fremdschutz gewährleisten und das Infektionsrisiko insoweit verringern können, als der Tröpfchenauswurf in die Umgebungsluft durch eine stoffliche Barriere vor Mund und Nase reduziert wird (vgl. auch NdsOVG, B.v. 5.5.2020 - 13 MN 119/20 - juris Rn. 45). Dieser Auffassung hat sich auch das nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 IfSG besonders zur Beurteilung der epidemiologischen Lage berufene RKI angeschlossen. Die Schutzfunktion der Community-Masken sei jedenfalls plausibel und ihre Verwendung als Baustein neben anderen Maßnahmen zur Reduktion der Ausbreitungsgeschwindigkeit des Virus geeignet (Stellungnahme des Robert-Koch-Instituts v. 30.4.2020 https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Infektionsschutz.html mit Verweis auf „Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum als weitere Komponente zur Reduktion der Übertragungen von Covid-19” Epid Bull 19/2020, https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/19_20_MNB.pdf? blob=publicationFile). Soweit der Antragsteller hier vor allem auf die möglichen gesundheitsschädigenden Aspekte beim Gebrauch dieser Masken hinweist, wurden durch ihn überwiegend Vermutungen und Behauptungen ohne greifbare Belege vorgetragen. Auch handelt es sich bei den Community-Masken nicht um zu zertifizierende Medizinprodukte i.S.d. § 3 Nr. 1 MPG, denn ihre plausible Wirkung beschränkt sich auf die Reduzierung der Geschwindigkeit des Atemstroms oder des Speichel-/Schleim-Tröpfchenauswurfs (vgl. Empfehlungen des BfArM, https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html). Eine nachgewiesene Schutzwirkung haben diese Community-Masken im Gegensatz zu medizinischen Gesichtsmasken und filtrierenden Halbmasken, deren Schutzwirkung in einem Nachweisverfahren belegt werden muss, dagegen nicht.
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Nach dem aktuellen Situationsbericht des RKI vom 10. Mai 2020 handelt es sich weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Die Zahl der Fälle in Deutschland steigt weiter an (https://www.rki.de/ DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/2020-05-10-de.pdf?_ blob=publicationFile). Mit Datenstand vom 10. Mai 2020 0:00 Uhr wird die Reproduktionszahl deutschlandweit auf R=1,13 (95%-Prädiktionsintervall: 0,94-1,35) geschätzt. Die Schätzung der Reproduktionszahl R liegt über 1. Bei der Interpretation muss berücksichtigt werden, dass diese Schätzung mit der Unsicherheit verbunden ist, wie sie das jeden Tag ausgewiesene Prädiktionsintervall ausdrückt. Aufgrund der statistischen Schwankungen, die durch die insgesamt niedrigeren Zahlen verstärkt werden, kann somit noch nicht bewertet werden, ob sich der während der letzten Wochen sinkende Trend der Neuinfektionen weiter fortsetzt oder es zu einem Wiederanstieg der Fallzahlen kommt. Der Anstieg des geschätzten R-Wertes macht es erforderlich, die Entwicklung in den nächsten Tagen sehr aufmerksam zu beobachten. Zwar liegt die geschätzte Reproduktionszahl für Bayern bei ca. 0,77 (https://corona.stat.uni-muenchen.de/nowcast/), wobei allerdings nicht vernachlässigt werden darf, dass Bayern insgesamt das mit Abstand am stärksten betroffene Bundesland ist (Situationsbericht des Robert-Koch-Instituts v. 10. Mai 2020 S. 1).
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In einer solchen Situation obliegt es dem Verordnungsgeber im Rahmen des § 28 Abs. 1 IfSG, der die Behörden zu einem infektionsschutzrechtlichen Tätigwerden verpflichtet und ihnen dabei ein weites Handlungsermessen einräumt (vgl. BT-Drs. 14/2530 S. 74; BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 3 C 16/11 - NJW 2012, 2823), alle Maßnahmen zu ergreifen, solange und soweit diese die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass der angestrebte Erfolg zumindest teilweise eintritt (Grzeszick in Maunz-Dürig, GG, Stand 10/2019, Art. 20 Rn. 112). So liegt es hier. Das Tragen einer MNB erscheint in der derzeitigen Situation als grundsätzlich geeignet, die Infektionszahlen zu reduzieren. Diese Eignung ergibt sich auch vor dem Hintergrund der Rückkehr zu einem wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben, indem das allgemeine Gebot zum Tragen einer MNB, zusätzlich zur Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln und Abstandsgebote, ermöglichen kann, andere Beschränkungen und Verbote zu lockern bzw. aufzuheben.
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Damit bestehen jedenfalls bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Zweifel, dass es sich bei der Anordnung zum Tragen einer (auch Community)-MNB im Rahmen von Gottesdiensten und religiösen Zusammenkünften, in den Ladengeschäften des Einzelhandels sowie in den Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und den dazugehörenden Einrichtungen um eine grundsätzlich geeignete Schutzmaßnahme i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG handelt.
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Auf die vom Senat geäußerten rechtlichen Bedenken (BayVGH, B. v. 5.5.2020 - 20 NE 20.926 - BeckRS 2020, 7696) hat der Antragsgegner mittlerweile reagiert und in § 1 Abs. 2 der am 11. Mai 2020 in Kraft tretenden Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. Mai 2020 (4. BayIfSMV; 2126-1-8-G, BayMBl. 2020 Nr. 240) einen ausdrücklichen Befreiungstatbestand vorgesehen. Zwar mag es sein, dass gerade aus gesundheitlichen Gründen von dem Tragen einer MNB befreite Personen dadurch einem erhöhten sozialen Druck ausgesetzt sein könnten. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch nicht, auf den Nutzen durch das Tragen einer MNB generell zu verzichten. Ohnehin sollten Menschen, die an einer akuten Atemwegserkrankung leiden, unbedingt zu Hause bleiben und den Kontakt zu anderen meiden.
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b) Selbst wenn man jedoch die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens als offen betrachten würde, führt eine Folgenabwägung aber dazu, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe für die einstweilige Außervollzugsetzung die für den weiteren Vollzug der Verordnung sprechenden Gründe nicht überwiegen (so im Ergebnis auch NdsOVG, B.v. 5.5.2020 - 13 MN 119/20 - juris Rn. 47 ff.; VGH He, B.v. 5.5.2020 - 8 B 1153/20.N - juris Rn. 46 ff.). Durch den Vollzug der angegriffenen Verordnung kommt es zwar zu Eingriffen in die Freiheitsgrundrechte aller Menschen, die sich im Geltungsbereich der Verordnung aufhalten. Aufgrund der Umstände, dass die Pflicht zum Tragen einer MNB aber überwiegend auf verhältnismäßig kurzfristige Situationen beschränkt ist und die Normadressaten in Härtefällen von der Tragepflicht befreit sind, wäre das Gewicht eines rechtswidrigen Eingriffs weniger hoch einzuschätzen als die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der Normen. Würde der Vollzug der angegriffenen Bestimmungen ausgesetzt, wäre mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit vermehrten Infektionsfällen zu rechnen. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird deshalb derzeit insgesamt als hoch eingeschätzt, für Risikogruppen sogar als sehr hoch (Situationsbericht des Robert-Koch-Instituts v. 10.5.2020 S. 9). Dies gilt umso mehr, als der Pflicht zum Tragen einer MNB insbesondere im Hinblick auf die gleichzeitige Lockerung der bisher strengen Handlungsbeschränkungen und -verbote eine wesentliche Bedeutung im Maßnahmenkonzept des Antragsgegners zur Bekämpfung der Infektion zuzukommen scheint.
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Bei einer Abwägung zeitlich befristeter (vom Verordnungsgeber fortlaufend auf ihre Verhältnismäßigkeit zu evaluierender, vgl. BVerfG, B.v. 10.4.2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 16) und nur auf wenige und kurzzeitige Situationen des Alltags beschränkter Eingriffe in das Grundrecht der Normadressaten auf persönliche Freiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) mit dem Grundrecht behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch (so im Ergebnis auch BVerfG, B.v. 29.4.2020 - 1 BvQ 47/20 -, 10.4.2020 - 1 BvQ 28/20 -, 9.4.2020 - 1 BvQ 29/20 -, 7.4.2020 - 1 BvR 755/20 - alle juris; BayVerfGH, E.v. 26.3.2020 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 13 ff.).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die vom Antragsteller teilweise angegriffene Verordnung bereits mit Ablauf des 17. Mai 2020 außer Kraft tritt (§ 24 Satz 1 4. BayIfSMV), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht angebracht erscheint.
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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).