Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 30.03.2020 – AN 18 M 18.50667
Titel:

Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5, Abs. 7
RVG § 15, § 16 Nr. 5
Leitsatz:
Eine Festsetzung und Erstattung der 1,3-Gebühr nach Nr. 3100 VV-RVG sowie der die Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen nach Nr. 7002 VV-RVG kommt dann nicht in Betracht, wenn der verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt die Erinnerungsführer bereits zuvor in einem Verfahren vertreten hat, in welchem diese gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt hatten. Bei der erneuten Vertretung der Erinnerungsführer durch denselben Rechtsanwalt in einem Verfahren, in welchem nach § 80 Abs. 7 VwGO die Abänderung des in der Verwaltungsstreitsache ergangenen (ablehnenden) Eilbeschlusses beantragt wurde, handelt es sich nach dem Maßstab des § 16 Nr. 5 RVG um dieselbe Angelegenheit. (Rn. 14 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kostenerinnerung (Antrag auf Entscheidung des Gerichts), Keine (erneute Gebührenerstattung im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO für einen bereits im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig gewordenen Rechtsanwalt, Dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn, Abschiebung, Abschiebungsanordnung, Anordnung, Erinnerung, Erledigung, Migration, Kostenerinnerung, Gebührenerstattung, Abänderungsverfahren
Fundstelle:
BeckRS 2020, 7682

Tenor

1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
2. Die Erinnerungsführer tragen die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
1
Im Wege des Erinnerungsverfahrens (Antrag auf Entscheidung des Gerichts) begehren die vormaligen Antragsteller und jetzigen Erinnerungsführer die Kostenfestsetzung in Höhe von 413,64 EUR zzgl. Zinsen für das Verfahren AN 14 S 17.50405.
2
Die Erinnerungsführer, eine Familie armenischer Staatsangehöriger, reisten am 23. Januar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 6. Juni 2016 Asylanträge. Mit Bescheid vom 29. November 2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihre Asylanträge als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung in Tschechische Republik an.
3
Gegen diesen Bescheid erhoben die Erinnerungsführer, vertreten durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt, am 8. Dezember 2016 Klage von der Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach (AN 14 K 16.50414) und beantragten, die aufschiebende Wirkung dieser Klage hinsichtlich der Abschiebungsanordnung in die Tschechische Republik anzuordnen (AN 14 S 16.50413). Diesen Antrag lehnte die Einzelrichterin der 14. Kammer mit Beschluss vom 19. Januar 2017 ab und erlegte den Erinnerungsführern die Kosten des Verfahrens auf.
4
Mit Antrag ihres Bevollmächtigten vom 21. Februar 2017 ersuchten die Erinnerungsführer das Gericht in dem Verfahren AN 14 S 17.50405 um die Abänderung des Beschlusses vom 19. Januar 2017 und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Anordnung der Abschiebung in die Tschechische Republik. Nachdem die Beteiligten dieses Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, stellte die Einzelrichterin das Verfahren mit Beschluss vom 22. September 2017 ein und erlegte die Kosten des Verfahrens der damaligen Antragsgegnerin und jetzigen Erinnerungsgegnerin auf.
5
Am 13. April 2018 beantragten die Erinnerungsführer durch ihren Bevollmächtigten, die Kosten in dem Verfahren AN 14 S 17.50405 auf 413,64 EUR (für die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG sowie die Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen nach Nr. 7002 VV-RVG, jeweils nebst Umsatzsteuer) festzusetzen und mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinsen.
6
Diesen Antrag lehnte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach mit Beschluss vom 17. August 2018 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (AN 14 S 17.50405) habe eine Neuregelung der Vollziehbarkeit des angegriffenen Verwaltungsakts für die Zukunft und gerade nicht die Überprüfung der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (AN 14 S 16.50413) zum Gegenstand. Mithin bleibe die in dem Verfahren AN 14 S 16.50413 getroffene Kostenentscheidung, wonach die Erinnerungsführer die Kosten dieses Verfahrens zu tragen hätten, ebenfalls unberührt. Gemäß § 15 Abs. 2 RVG könne der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit aber nur einmal fordern; auch bei dem Verfahren zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung und dem Verfahren zur Abänderung oder Aufhebung eines solchen Beschlusses handle es sich nach § 16 Nr. 5 RVG um dieselbe Angelegenheit im kostenrechtlichen Sinne. Ein bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beauftragter Rechtsanwalt könne daher im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht erneut Gebühren verlangen.
7
Gegen den am 22. August 2018 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss haben die Erinnerungsführer durch ihren Bevollmächtigten am 5. September 2018 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, es müsse hier berücksichtigt werden, dass die Erinnerungsführer nach der ablehnenden Eilentscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zunächst nach Tschechien überstellt worden seien, im Hauptsacheverfahren aber erst nach ihrer Rückkehr in das Bundesgebiet entschieden worden sei und daher bei der Entscheidung über den Abänderungsantrag die zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Umstände hätten Berücksichtigung finden müssen. Da die Erinnerungsführer zwar in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zunächst unterlegen seien, im Abänderungsverfahren sodann aber obsiegt hätten, erfordere es die prozessuale Selbständigkeit der Verfahren, den Erinnerugsführern eine Kosteneinforderung auf Grundlage der in dem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ergangenen Kostenentscheidung zu ermöglichen.
8
Die Erinnerungsführer beantragen sinngemäß gerichtliche Entscheidung im Hinblick auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. August 2018 und die Festsetzung erstattungsfähiger Aufwendungen in Höhe von 413,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
9
Eine Stellungnahme der Erinnerungsgegnerin zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bislang nicht erfolgt.
10
Mit Schreiben vom 7. September 2018 hat die Urkundsbeamtin erklärt, dass dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht abgeholfen werde, und diesen dem Einzelrichter zur Entscheidung vorgelegt.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren AN 18 M 18.50667, AN 14 S 16.50413, AN 14 K 16.50414 sowie AN 14 S 17.50405 einschließlich der zugehörigen Kostenakte verwiesen.
II.
12
Die zulässige Erinnerung (Antrag auf Entscheidung des Gerichts) bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Gericht entscheidet über die Erinnerung in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde (BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 18; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 165 Rn. 3), hier also nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Einzelrichter.
13
1. Die Erinnerung ist zulässig. Gemäß § 165 i.V.m. § 151 VwGO können die Beteiligten die nach § 164 VwGO durch den Urkundsbeamten erfolgte Festsetzung der zu erstattenden Kosten durch Antrag auf Entscheidung des Gerichts anfechten. Die zweiwöchige Antragsfrist wurde ebenfalls eingehalten, § 165 Satz 2 VwGO i.V.m. § 151 Satz 1 VwGO.
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2. In der Sache erweist sich die Kostenerinnerung hingegen als unbegründet. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 17. August 2018 erweist sich als rechtmäßig. Eine gesonderte Kostenfestsetzung über 413,64 EUR nebst Zinsen für das Verfahren AN 14 S 17.50405 kommt nicht in Betracht.
15
Nach § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest, wobei nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig sind. Letztere bemessen sich wiederum nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG. Nach dem Grundsatz des § 15 Abs. 1 Satz 1 RVG entgelten die Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. In derselben Angelegenheit kann der Rechtsanwalt die Gebühren nach § 15 Abs. 2 RVG jedoch nur einmal fordern. Welche Verfahren oder Verfahrensabschnitte als dieselbe Angelegenheit anzusehen sind, wird durch § 16 RVG näher bestimmt; demgegenüber regelt § 17 RVG, in welchen Fällen jeweils von verschiedenen Angelegenheiten auszugehen ist.
16
Danach sind zwar das Verfahren in der Hauptsache auf der einen Seite sowie ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO und ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf der anderen Seite verschiedene Angelegenheiten, § 17 Nr. 4 Buchst. c und d RVG. Das gilt aber nicht für das Ausgangsverfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO im Verhältnis zum Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO. Denn die Tätigkeit eines sowohl im Ausgangsverfahren als auch im nachfolgenden Abänderungsverfahren beauftragten Rechtsanwalts betrifft nach § 16 Nr. 5 RVG dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG. Ist der Rechtsanwalt in beiden Verfahren tätig geworden, entstehen seine Gebühren für den jeweiligen Rechtszug daher bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht - nochmals - erstattungsfähig (zum Ganzen: BayVGH, B.v. 26.1.2012 - 9 C 11.3040 - juris Rn. 13; VGH BW, B.v. 8.11.2011 - 8 S 1247/11 - juris Rn. 16; VG Aachen, B.v. 13.1.2016 - 5 L 295/15.A - juris Rn. 8).
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So liegt auch der hier zu entscheidende Fall. Eine Festsetzung und Erstattung der 1,3-Gebühr nach Nr. 3100 VV-RVG sowie der die Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen nach Nr. 7002 VV-RVG (jeweils nebst Umsatzsteuer) für das Verfahren AN 14 S 17.50405 kommt nicht in Betracht. Der verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt hatte die Erinnerungsführer bereits zuvor in dem Verfahren AN 14 S 16.50413 vertreten, in welchem diese gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamts erhobenen Klage (AN 14 K 16.50414) beantragt hatten. Bei der erneuten Vertretung der Erinnerungsführer durch denselben Rechtsanwalt in dem Verfahren AN 14 S 17.50405, in welchem nach § 80 Abs. 7 VwGO die Abänderung des in der Verwaltungsstreitsache AN 14 S 16.50413 ergangenen (ablehnenden) Eilbeschlusses beantragt wurde, handelt es sich nach dem Maßstab des § 16 Nr. 5 RVG um dieselbe Angelegenheit. Hier wie dort zielte das Rechtsschutzbegehren der Erinnerungsführer auf die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die vom Bundesamt angeordnete Abschiebung in die Tschechische Republik (AN 14 K 16.50414).
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Zu keinem anderen Ergebnis führt ferner der Umstand, dass die Erinnerungsführer in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (AN 14 S 16.50413) zunächst unterlegen und damit kostenpflichtig waren, wohingegen das Gericht im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (AN 14 S 17.50405) die Kosten der Gegenseite auferlegte und den Erinnerungsführern mithin ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Erinnerungsgegnerin erwachsen ist. In prozessualer Hinsicht handelt es sich bei den Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO jeweils um selbständige Verfahren mit unterschiedlichen Streitgegenständen. Das Abänderungsverfahren hat nicht die Überprüfung der Ausgangsentscheidung zum Gegenstand, sondern eine - von dem ergangenen Beschluss abweichende - Neuregelung der Vollziehbarkeit für die Zukunft und lässt damit auch die Kostengrundentscheidung des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO unberührt (zum Ganzen: OVG NRW, B.v. 13.7.2018 - 13 B 275/18.A - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 3.6.2009 - 6 C 07.565 - juris Rn. 3; VG München, B.v. 15.5.2019 - M 12 M 18.50220 - juris Rn. 16 f.; B.v. 10.9.2014 - M 11 M 14.50469 - juris Rn. 17; VG Minden, B.v. 3.7.2015 - 6 L 862/14.A - juris Rn. 8; VG Sigmaringen, B.v. 30.3.2011 - 5 K 3036/10 - juris Rn. 6).
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Einer von den Erinnerungsführern unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (B.v. 11.9.2015 - M 17 M 15.50729 - juris Rn. 16 ff.) vertretenen Gegenauffassung, die prozessuale Selbständigkeit der Verfahren erfordere es, einem zunächst im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unterlegenen Beteiligten, der sodann im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO obsiege, eine Kosteneinforderung auf Grundlage der im Abänderungsverfahren ergangenen Kostengrundentscheidung zu ermöglichen, schließt sich der erkennende Einzelrichter nicht an. Zum einen verkennt diese Ansicht, dass eine abändernde Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO die ursprüngliche Kostengrundentscheidung gerade unberührt lässt (ebenso VG Minden, B.v. 3.7.2015 - 6 L 862/14.A - juris Rn. 11). Zum anderen hat der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 16 Nr. 5 RVG eine - vom Erfolg des Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO unabhängige - pauschalierende Regelung über dessen kostenrechtliche Unselbständigkeit im Verhältnis zu einem vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffen. Eine kostenrechtliche Eigenständigkeit des Abänderungsverfahrens AN 14 S 17.50405 kann schließlich nicht damit begründet werden, dass dieses - ebenso wie das Hauptsacheverfahren AN 14 K 16.50414 - erst nach der Abschiebung der Erinnerungsführer in die Tschechische Republik und deren Wiedereinreise in das Bundesgebiet zur Entscheidung anstand und mithin die zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Umstände Berücksichtigung finden mussten. Insbesondere stellen derart veränderte Umstände keine Besonderheit im Vergleich zur Vielzahl der Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dar. Wie bereits dargelegt, haben diese Verfahren eine - vom vorangegangenen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO abweichende - Neuregelung der Vollziehbarkeit für die Zukunft zum Gegenstand. Gerichtliche Abänderungsentscheidungen nach § 80 Abs. 7 VwGO knüpfen damit regelmäßig an nachträgliche, d.h. erst nach der Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eingetretene, Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse an, die das Erfordernis nach derartigen Neuregelungen überhaupt erst hervorrufen.
20
Abschließend sei angemerkt, dass auch kein Wahlrecht des Rechtsanwalts besteht, die nur einmal zu fordernde Gebühr, nicht bereits im Ausgangsverfahren gegenüber den eigenen Mandanten, sondern erst im Abänderungsverfahren im Namen der eigenen Mandanten gegenüber der Gegenseite geltend zu machen. Eine Verlagerung oder Aufteilung der insgesamt nur einmal anzusetzenden Gebühr in das nachfolgende Abänderungsverfahren ist weder nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen, noch in der Sache gerechtfertigt. Ein solches Vorgehen liefe bereits dem Rechtsgedanken des § 16 Nr. 5 RVG zuwider, wonach für ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO keine Gebühr verlangt werden kann, weil der mit der Gebühr abzugeltende Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts in maßgeblicher Weise im zwingend vorausgegangenen Ausgangsverfahren anfällt und deshalb mit der dort angefallenen Gebühr insgesamt abgegolten werden soll. Es würde dadurch außerdem die im Ausgangsverfahren ergangene Kostenentscheidung insoweit unterlaufen, als die in diesem Verfahren angefallenen Kosten im Ergebnis auf die - im Ausgangsverfahren obsiegende - Erinnerungsgegnerin abgewälzt werden könnten (zum Ganzen: OVG NRW, B.v. 13.7.2018 - 13 B 275/18.A - juris Rn. 14; VG Ansbach, B.v. 19.5.2016 - AN 9 M 16.50100 - juris Rn. 20; VG Regensburg, B.v. 9.10.2015 - 2 M 15.50593 - juris Rn. 13).
21
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
22
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.