Inhalt

LSG München, Beschluss v. 28.01.2020 – L 20 VG 5/19 B PKH
Titel:

Sozialgerichtsverfahren: Begriff der summarischen Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten bei Antrag auf Prozesskostenhilfe

Normenketten:
OEG § 1
SGG § 73a
ZPO § 114
Leitsätze:
1. Die Bedeutung des Begriffs der „summarischen Prüfung“ im Sinne des Prozesskostenhilferechts erschöpft sich darin, dass damit dem Prozesskostenhilfeverfahren eine (umfassende) Beweisermittlung und die Klärung schwieriger, bislang ungeklärter Rechtsfragen entzogen sind. Eine Beschränkung der gerichtlichen Prüftiefe im Sinne der Intensität der Befassung mit den vorliegenden Tatsachen, den rechtlichen Vorgaben und bereits vorliegender (höchstrichterlicher) Rechtsprechung ist damit nicht verbunden. (Rn. 3)
2. Für die Frage eines Schockschadens i.S.d. OEG ist es ohne Bedeutung, ob das potentielle Sekundäropfer Augenzeuge der Gewalttat geworden oder ihm erst später die Nachricht von der Gewalttat überbracht worden ist. (Rn. 3)
1. Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Hält das Gericht eine Beweiserhebung für notwendig, so kann in der Regel Erfolgsaussicht nicht verneint werden (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Fehlt es an unmittelbarer Einwirkung auf den Körper, erfüllen Beleidigungen, Drohungen mit Gewalt- oder sonstigen Taten, insbesondere die Bedrohung mit dem Tod oder die Androhung einer möglichen Kindesentziehung nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 1 OEG. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Opferentschädigungsgesetz, posttraumatische Belastungsstörung, Erfolgsaussicht
Vorinstanz:
SG Würzburg, Beschluss vom 11.01.2019 – S 10 VG 3/17
Fundstelle:
BeckRS 2020, 765

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 11.01.2019 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Zugrunde liegt ein Rechtsstreit aus dem Opferentschädigungsrecht. Streitig ist, ob der Klägerin Versorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG -) zusteht.
2
Im November 2009 stellte die 1968 geborene Klägerin und jetzige Beschwerdeführerin (im Folgenden: Klägerin) beim Beklagten und jetzigen Beschwerdegegner (im Folgenden: Beklagter) einen Antrag auf Leistungen nach dem OEG. Als schädigende Ereignisse gab sie dabei Folter durch den Staat in Jordanien in den Jahren 1991 und 1992 sowie häusliche Gewalt in Sinne von körperlichen und seelischen Misshandlungen durch ihren damaligen Ehemann von 2002 bis 2004 an. Als Schädigungsfolgen machte sie eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Einschränkung im Bewegungsapparat sowie eine Bandscheibenoperation geltend.
3
Gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 07.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2017 hat die Klägerin am 16.02.2017 Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben und dafür mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 01.06.2017 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung derselben beantragt. Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 11.01.2019 abgelehnt und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
„Gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Hält das Gericht eine Beweiserhebung für notwendig, so kann in der Regel Erfolgsaussicht nicht verneint werden (vgl. Leitherer, in: Mayer-Ladewig, SGG, 12. Aufl. (2017), § 73a Rn. 7a). Ist die Erfolgschance aber nur eine entfernte, kann Prozesskostenhilfe verweigert werden (BVerfGE 81, 347, 357).
Entsprechend diesen Maßgaben war die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen. Die erhobene Klage gegen den Bescheid vom 07.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2017 ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem OEG:
1. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 OEG erhält, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt dabei gem. §§ 1 Abs. 1 S. 1 OEG, 1 Abs. 3 S. 1 BVG die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Der GdS ist gem. §§ 1 Abs. 1 S. 1 OEG, 30 Abs. 1 S. 1 BVG nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Er ist gem. § 30 Abs. 1 S. 2 BVG nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Maßstab für die Beurteilung des GdS sind die mit dem Rang einer Rechtsverordnung ausgestatteten Versorgungsmedizinischen Grundsätze - VmG - (Anlage zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV -) vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2904; abgedr. im Anlageband zu BGBl. I Nr. 57 vom 15.12.2008)). Die VmG enthalten Tabellen mit Anhaltswerten für die Beurteilung des jeweiligen Einzel-GdS bei verschiedenen körperlichen, geistigen und seelischen Störungen; bei Gesundheitsstörungen, die in der Tabelle nicht aufgeführt sind, ist der GdS in Analogie zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen zu beurteilen (vgl. zu alledem Teil B Nr. 1 a und b der VmG).
2. Bei den meisten Vorwürfen der Klägerin handelt es sich entweder schon nicht um tätliche Angriffe i.S.d. § 1 OEG oder eine Entschädigung ist anderweitig ausgeschlossen. Der entsprechende Sachvortrag der Klägerin kann daher a priori als wahr unterstellt werden: a) Soweit die Klägerin von verbalen Übergriffen den Kindern und ihr gegenüber (z.B. Bl. 5 der Verwaltungsakte) berichtet, stellt dies offenkundig keinen tätlichen Angriff im Sinne des Gesetzes dar. Grundsätzlich ist der Rechtsbegriff des tätlichen Angriffs i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 OEG unter Bezugnahme auf seine im Strafrecht gewonnene Bedeutung (§§ 113, 121 StGB) auszulegen. Danach liegt ein tätlicher Angriff bei einer in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielenden gewaltsamen Einwirkung vor (BSG, Urteil vom 07.04.2011, Az.: B 9 VG 2/10 R, Rn. 35 m.w.N.). In Ermangelung einer unmittelbaren Einwirkung auf den Körper der Klägerin oder ihrer Kinder können Beleidigungen etc. den Tatbestand des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG nicht erfüllen. b) Auch die Drohungen des Ehemannes mit Gewalt- oder sonstigen Taten, insbesondere die Bedrohung der Klägerin mit dem Tod (z.B. Bl. 5 der Verwaltungsakte) oder die Androhung einer möglichen Kindesentziehung (z.B. Bl. 6 der Verwaltungsakte), erfüllen nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 1 OEG. Drohungen mit Gewalttaten stehen den in § 1 Abs. 1 OEG vorausgesetzten tatsächlichen Gewalttaten nicht gleich (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2014, Az.: B 9 V 1/13 R, Leitsatz 1). c) Die Züchtigungshandlungen des Ehemannes gegenüber den gemeinsamen Kindern stellen ebenfalls keine entschädigungsfähigen tätlichen Angriffe gegenüber der Klägerin dar. Richtig ist zwar, dass körperliche Züchtigungen von Kindern durch die Eltern bis zur Abschaffung des elterlichen Züchtigungsrechts im Rahmen der Neufassung des § 1631 Abs. 2 S. 1 BGB durch das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 02.11.2000 (GewÄchtG, in Kraft getreten zum 01.01.2001) nicht per se rechtswidrig gewesen waren. Nachdem die Züchtigungshandlungen aber die Zeit nach dem 31.12.2000 betreffen, liegen insoweit Gewalttaten des Ehemannes zu Lasten der Kinder vor.
Ein Entschädigungsanspruch der Klägerin als sog. Sekundäropfer besteht gleichwohl nicht, weil die Kriterien für die Entschädigungsfähigkeit eines die Klägerin betreffenden Schockschadens nicht erfüllt sind. Eine gewichtige Einschränkung für die Einbeziehung eines Sekundäropfers in den Schutzbereich des OEG bei einem Schockschaden ergibt sich nämlich daraus, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung hierfür eine „besonders schreckliche Gewalttat“ erfordert. Eine solche Gewalttat ist aber nur bei Totschlag und Mord sowie vergleichbaren Gewalttaten anzunehmen; eine schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB fällt nicht darunter (Bayer. LSG, Urteil vom 28.03.2017, Az.: L 20 VG 4/13, Leitsatz bzw. Rn. 42 m.w.N.; unbeanstandet gelassen von BSG, Beschluss vom 25.09.2017, Az.: B 9 V 30/17 B, Rn. 5). Damit ist aber klar, dass die Körperverletzungshandlungen des Ehemannes gegenüber den Kindern nicht für einen entschädigungsfähigen Schockschaden der Klägerin berücksichtigt werden können, weil die genannten Handlungen nicht die vom Bayer. LSG angesprochene Intensität erreicht haben. d) Wie vom Beklagten bereits im Ausgangsbescheid zutreffend erläutert, fallen die in Jordanien Anfang der 90er-Jahre stattgefundenen Gewalttaten nicht in den Anwendungsbereich des OEG. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 1 OEG, der eine Entschädigung nur für Inlandstaten vorsieht („Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes …“). Die Ausnahmevorschrift des § 3a OEG, die eine Opferentschädigung auch unter bestimmten Voraussetzungen bei Taten im Ausland vorsieht, greift vorliegend nicht zu Gunsten der Klägerin ein, weil § 3a OEG entsprechend der Übergangsregelung des § 10 S. 6 OEG nur für Taten gilt, die nach dem 30.06.2009 begangen worden sind.
Hieran ändert sich auch nichts durch die pauschale Behauptung im klägerseitigen Schriftsatz vom 30.11.2017, dass deutsche Botschaftsmitarbeiter an den Tatkomplexen zumindest beteiligt gewesen seien; denn auch dann haben die entsprechenden Taten nicht „im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ stattgefunden.
3. Es verbleiben als möglicherweise für die Anwendung des OEG rechtlich relevante erlittene Gewalttaten in eigener Person somit nur die Vorwürfe betreffend eine Vergewaltigung im ersten Halbjahr 2000 (a), weitere Vergewaltigungen danach (b) und die Verursachung des Verlustes des ungeborenen Kindes gegen Ende des Jahres 2003 (c). Jedoch sind diese Vorwürfe entweder nicht belegt bzw. glaubhaft gemacht oder sie erfüllen schon nicht den Tatbestand des § 1 OEG.
a) Die von der Klägerin vorgetragene Vergewaltigung durch ihren damaligen Ehemann im Jahr 2000 ist weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Die Klägerin stellte am 17.03.2004 diesbezüglich eine Strafanzeige, deren Sachverhalt der aufnehmende Kriminalbeamte zu diesem Punkt wie folgt zusammenfasste (Bl. 8 der Ermittlungsakte): „Der Beschuldigte A. S. steht aufgrund der Aussage seiner Ehefrau H. im Verdacht, im ersten Halbjahr des Jahres 2000 seine Ehefrau vergewaltigt zu haben. Der Beschuldigte soll in der Wohnung der Familie in der A-Straße in A-Stadt zu ihr ins Schlafzimmer gekommen sein. Sie habe wegen eines vorhergehenden Streits weinend auf ihrer Matratze gelegen. Links neben ihr habe ihre Tochter H. und rechts neben ihr ihre Tochter T. und ihr Sohn A. gelegen. Ihr Ehemann habe sich dann auf sie gelegt, ihre Arme festgehalten, ihre Schlafanzughose und Unterhose heruntergezogen und dann den Geschlechtsverkehr durchgeführt. Sie habe versucht ihn von sich wegzudrücken und habe auch ihre Beine zusammengepresst, aber er wäre zu stark gewesen. Aufgrund dieses ungeschützten Geschlechtsverkehrs wäre sie schwanger geworden und habe im Februar 2001 ihren Sohn M. geboren.“ Bei der Verfahrenspflegerin Frau Diplom-Heilpädagogin R. im August 2004 (Bl. 67 f. der Ermittlungsakte) äußerte die Klägerin nur pauschal die Behauptung, dass sie vor vier Jahren von ihrem Ehemann vergewaltigt worden sei und dass daraus der Sohn M. hervorgegangen sei. Weitere Details zu diesem Tatkomplex wurden nicht mitgeteilt. Gegenüber dem Beklagten teilte die Klägerin in ihrer Zusammenfassung zum OEG-Antrag (Bl. 5 der Verwaltungsakte) mit, dass im Frühjahr 2000 ein verbaler Streit um Kleinigkeiten zwischen der Klägerin und ihrem damaligen Mann eskaliert sei. Ihr Mann habe ihr damit gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen und sich von ihr zu trennen. Dabei sei es auch zu einer Todesdrohung durch den Mann gekommen. Die Klägerin habe sich leise ins Schlafzimmer zurückgezogen und sich zwischen ihre Kinder auf ihre Matratze gelegt. Sie habe gehofft, dass er sie in Ruhe lassen und sich wieder beruhigen würde. Doch ihr Mann sei über sie hergefallen und habe sie vergewaltigt. Sie habe versucht, sich zu befreien, aber sie hätte Angst gehabt, dass die Kinder aufwachen würden. Aus dieser Vergewaltigung sei ihr kleiner Sohn M. entstanden. Gegen die Glaubhaftigkeit der Klägerin spricht der Umstand, dass von ihr benannte Bezugspersonen, denen gegenüber sie ausdrücklich Angaben oder zumindest Andeutungen gemacht haben will, dies nicht bestätigen. Dies gilt zunächst einmal für Herrn M. A … Hier hatte die Klägerin bei der Polizei am 17.03.2004 (Bl. 19 und 31 der Ermittlungsakte) im Zusammenhang mit ihren Problemen bzw. Übergriffen, über die sie nur mit einer befreundeten irakischen Familie gesprochen habe, erklärt, dass Herr A. eigentlich alles wisse bzw. sie ihm alles erzählt habe. Herr A. hat in seiner Vernehmung am 07.04.2004 (Bl. 42 f. der Ermittlungsakte) zwar erklärt, dass er dazu nichts sagen möchte, er sehe sich hierzu nicht in der Lage. Dass die Klägerin ihm aber von einer Vergewaltigung erzählt hätte, wurde von Herrn A. definitiv verneint. Auch soweit die Klägerin in der Vernehmung bei der Polizei am 07.04.2004 Angaben zu einem Gespräch mit ihrer Frauenärztin gemacht hat, untermauert dies nicht die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin. So hat die Klägerin seinerzeit bei der Polizei erklärt, dass sie nach dem Vorfall schwanger geworden und bei der Frauenärztin Dr. K. gewesen sei. Die habe dann wohl auch gemerkt, dass mit der Klägerin irgendwas nicht stimme und habe sie darauf angesprochen. Die Klägerin habe dann nur gesagt, dass sie von ihrem Mann …, weitergesprochen habe sie nicht. Die Ärztin habe dann gefragt, was er gemacht habe und sie habe ihr gesagt, dass sie es nicht sagen könne (Bl. 37 der Ermittlungsakte). Frau Dr. K. äußerte sich unter dem 21.05.2004 hierzu dahingehend, dass sie ihren Unterlagen, obwohl sie Befunde und Gesprächsinhalte sorgfältig dokumentiere, keinen Anhalt für eine Andeutung seitens der Klägerin für eine Vergewaltigung in der Ehe entnehmen könne. Sie erinnere sich auch nicht an eine entsprechende Äußerung (Bl. 50 der Ermittlungsakte). Ebenfalls nicht für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin hinsichtlich der Vergewaltigung im Jahr 2000 spricht, dass die Klägerin vor dem Februar 2004 gegenüber der befreundeten Frau S. F. (vgl. die Vernehmungsniederschrift vom 15.06.2004, Bl. 44 f. der Ermittlungsakte) nicht einmal Andeutungen von Gewalttaten des Ehemannes der Klägerin gegenüber gemacht hat. Letztlich kann aber offen bleiben, ob die von der Klägerin behauptete Vergewaltigung im ersten Halbjahr 2000 stattgefunden hat, weil ein OEG-Anspruch selbst bei Wahrunterstellung der Tat aus anderen Gründen abzulehnen wäre (dazu noch weiter unten).
b) Die von der Klägerin geltend gemachten weiteren Vergewaltigungshandlungen in der Zeit nach 2000 erfüllen dagegen, soweit die Vorwürfe konkretisiert wurden, schon nicht die Voraussetzungen für die Annahme eines tätlichen Angriffs i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 OEG. Angesprochen bei der ersten polizeilichen Vernehmung am 17.03.2004 auf weitere Vergewaltigungen (nach derjenigen aus dem ersten Halbjahr 2000) vermochte die Klägerin keine konkreten Angaben hierzu zu machen (Bl. 24 f. der Ermittlungsakte). Bei der folgenden Vernehmung am 07.04.2004 beantwortete die Klägerin die Frage, ob sie nach diesem Vorfall (gemeint: Vergewaltigung im Jahr 2000) auch weiterhin Geschlechtsverkehr mit ihrem Ehemann gehabt habe, mit „ja“. Auf die Frage, ob es da auch einmal Probleme oder gewalttätige Vorfälle gegeben habe, erklärte die Klägerin, dass er ihr halt immer gedroht habe, dass er weggehe und die Kinder mitnehme und sie die Kinder auf keinen Fall bekommen würde und sie sowieso nichts beweisen können würde und es deshalb keinen Sinn habe, wenn sie sich dagegen wehre. Im letzten Jahr sei es dann immer so gewesen, dass die Klägerin habe verhindern können, dass der Mann gewalttätig zu den Kindern sei, wenn sie mit ihm geschlafen habe, wann und wie er es gewollt habe (Bl. 37 der Ermittlungsakte). Im Bericht der psychologischen Beratungsstelle für politisch Verfolgte und Vertriebene vom 15.07.2004 (Bl. 37 ff. der Verwaltungsakte) findet sich nur die völlig vage Andeutung der Klägerin von „gewalttätigen Angriffen durch ihren Ehemann in der eigenen Wohnung“. Näheres dazu teilte die Klägerin aber nicht mit. In ihrer Schilderung gegenüber der Verfahrenspflegerin R. erklärte die Klägerin im August 2004 hierzu, dass sie sich ihrem Mann sexuell zur Verfügung gestellt habe, um drohende Übergriffe (auf die Kinder) zu vermeiden, in der Hoffnung ihn damit „milde stimmen zu können“ (Bl. 68 der Verwaltungsakte). Ähnlich muss sich die Klägerin auch im November 2017 (Bl. 58 der Gerichtsakte) gegenüber der IFachklinik in E-Stadt geäußert haben, wo im fachspezifischen Befund erwähnt wird, dass sich die Klägerin von ihrem damaligen Ehemann sexuell habe missbrauchen lassen, um ihre Kinder zu schützen. Auch in der Zusammenfassung zum OEG-Antrag bestätigt die Klägerin, dass sie ihren Mann dazu habe bringen können, von den Kindern abzulassen, indem sie ihm sexuell zur Verfügung gestanden habe, zu jeder Zeit, zu der er es verlangt habe und auf die Art und Weise, die er verlangt habe. Sie habe die Schmerzen und Demütigungen ertragen, um ihre Kinder vor ihrem gewalttätigen Vater zu schützen, bis sie im August 2003 mit ihrem fünften Kind schwanger geworden sei (Bl. 6 der Verwaltungsakte). Die von der Klägerin so geschilderten Umstände reichen auch bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags nicht aus, um von tätlichen Angriffen im Rechtssinne ausgehen zu können. Zu dem bereits weiter oben dargelegten Rechtsbegriff des tätlichen Angriffs hat das BSG (Urteil vom 07.04.2011, a.a.O., Rn. 39) ergänzend ausgeführt, dass je gewalttätiger die Angriffshandlung gegen eine Person nach ihrem äußeren Erscheinungsbild bzw. je größer der Einsatz körperlicher Gewalt oder physischer Mittel sei, desto geringere Anforderungen seien zur Bejahung eines tätlichen Angriffs in objektiver Hinsicht zu stellen. Dass der Ehemann zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs mit der Klägerin tatsächlich einen physischen Widerstand hätte überwinden oder eine besondere Kraftanstrengung hätte aufwenden müssen - hierauf stellt das LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 07.06.2012, Az.: L 10 VG 26/09, Rn. 22) in einem Fall mit Eindringen von Fingern in den Körper ab - ist den Schilderungen der Klägerin nicht zu entnehmen. Diese Sichtweise entspricht auch der strafgerichtlichen Rechtsprechung zum Begriff der Gewalt im Sinne des Tatbestandes des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der vom 01.01.1999 bis zum 09.11.2016 und damit auch im hier interessierenden Zeitraum geltenden Fassung. Danach liegt keine Gewalt vor, wenn sich der Täter auf verbale Einwirkung - etwa Zurechtweisungen unter Ausnutzung von Autorität oder Ankündigung negativer Konsequenzen bei Verweigerung - beschränkt. Gelingt es dem Täter, seine Opfer in Furcht und Schrecken zu versetzen (etwa durch nächtliches Eindringen in die Wohnungen allein wohnender Frauen), bewirkt er eine extreme psychische Zwangslage, die aber nicht als Gewalt eingeordnet werden kann. Derartige Fälle fallen meistens unter § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Hörnle, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. (2009), § 177 Rn. 29 m.w.N.). In Ermangelung einer äußeren physischen Gewalttätigkeit und unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG, wonach Drohungen mit Gewalt nicht den Rechtsbegriff des tätlichen Angriffs erfüllen (s.o.), liegen demnach - auch wenn ggf. eine Strafbarkeit nach § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der damals geltenden Fassung in Betracht kommt - mit den von der Klägerin geltend gemachten Handlungen des Ehemanns ihr gegenüber in diesem Geschehenskomplex keine tätlichen Angriffe i.S.d. OEG vor.
c) Was die Handlung des Ehemannes angeht, die zum Verlust des ungeborenen Kindes geführt haben soll, ist ein tätlicher Angriff weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Stattdessen ist festzustellen, dass die Klägerin zur Ursache des Verlustes des ungeborenen Kindes im Laufe der Zeit unterschiedliche Angaben gemacht hat. Bei der ersten Vernehmung durch die Polizei am 17.03.2004 (Bl. 31 der Ermittlungsakte) sagte die Klägerin aus, dass sie letztes Jahr im Herbst im M-Hospital in S-Stadt gewesen sei. Sie sei mit dem fünften Kind schwanger gewesen und hätte wegen Unterleibsschmerzen und Schwindel in die Klinik gemusst. Ihr Mann habe gewollt, dass sie aus der Klinik rausgehe und habe sie praktisch gezwungen, dass sie nach neun Tagen unterschreibe, dass sie auf eigenen Wunsch die Klinik verlasse. Als sie dann wieder raus gekommen sei, sei sie zwei Wochen daheim gewesen und sei schließlich nochmal zum Arzt gegangen. Dort sei festgestellt worden, dass das Kind bereits seit zwei Wochen tot gewesen sei.
Anlässlich der zweiten Vernehmung durch die Polizei am 07.04.2004 (Bl. 36 der Ermittlungsakte) erklärte die Klägerin, dass medizinisch eigentlich alles in Ordnung gewesen sei, d.h. sie schiebe es darauf, dass ihr Mann sie damals psychologisch sehr stark unter Druck gesetzt habe. Bei der Verfahrenspflegerin Frau R. (Bl. 69 der Ermittlungsakte) machte die Klägerin im Sommer 2004 geltend, dass der Ehemann sie nicht im Krankenhaus besucht habe und sie am Telefon immer wieder aufgefordert habe, das Krankenhaus zu verlassen. Seinem Druck habe sie dann irgendwann nicht mehr Stand halten können und sie habe auf eigene Verantwortung die Klinik verlassen. Während dieser Zeit sowie auch noch die weiteren 14 Tage, die sie zuhause im Bett habe verbringen müssen, sei sie von der Nachbarschaftshilfe unterstützt worden. Dann habe sie wieder ins Krankenhaus gemusst. Dort sei der Tod des Kindes festgestellt worden. In dem Buch „Frauen schlägt mann nicht“, das auch das Schicksal der Klägerin zum Gegenstand hat und welches wohl im Verlag terre des femmes am 01.10.2006 (lt. amazon.de) erschienen ist, bleibt auf S. 90 offen, was genau zum Verlust des Kindes in der Schwangerschaft geführt hat (Bl. 12 der Verwaltungsakte). In einem Rentenverfahren vor der 12. Kammer des hiesigen Sozialgerichts behauptete die Klägerin im Sommer 2009 bei der Sachverständigen Dr. B., dass sie 2002 (sic!), nach einer Vergewaltigung, mit dem fünften Kind schwanger geworden sei. Wegen Blutungen sei sie im dritten Monat ins Krankenhaus eingeliefert worden. Der Ehemann habe sie gewaltsam aus dem Krankenhaus geholt, um die Schwangerschaft zu beenden. Es sei dann auch eine Fehlgeburt erfolgt (Bl. 63 der Verwaltungsakte). Worin das „gewaltsame“ Holen bestehen soll, bleibt offen.
In ihrer Zusammenfassung anlässlich der OEG-Antragstellung gegen Ende 2009 behauptete die Klägerin erstmals als Auslöser für den Verlust des Kindes, dass der Ehemann fast täglich - oft mehrmals täglich - auf die Erfüllung seiner sexuellen Bedürfnisse gedrängt und dabei dem ungeborenen Kind und der Klägerin Schaden zugefügt habe, obwohl die Klägerin ihren Mann angebettelt habe, sie während den ersten Wochen der Schwangerschaft zu schonen (Bl. 6 der Verwaltungsakte).
Im Jahre 2013 erklärte die Klägerin bei dem Gutachter Dr. M. der Deutschen Rentenversicherung dagegen, dass sie der Ehemann als sie mit dem fünften Kind schwanger gewesen sei, gegen einen Tisch gestoßen habe, dabei habe sie das Kind verloren (Bl. 118 der Verwaltungsakte). Ein unmittelbar körperliches Einwirken des Ehemannes, das zum Verlust des Kindes geführt haben soll, lässt sich von vornherein nur in den beiden Sachverhaltsvarianten erblicken, welche die Klägerin anlässlich der OEG-Antragstellung bzw. bei Herrn Dr. M. geschildert hat. Auf Grund des Umstandes, dass die Schilderungen der Klägerin zu dem Punkt des Kindesverlustes alles andere als konstant sind und v.a. die zeitlich näher an der angeschuldigten Tat liegenden Äußerungen der Klägerin gerade keine körperliche Gewalt des Ehemanns zum Gegenstand hatten, können die späteren Angaben der Klägerin nicht als glaubhaft angesehen werden (so mit vergleichbarer Argumentation in einem ähnlichen Fall auch Bayer. LSG, Urteil vom 11.07.2018, Az.: L 20 VG 30/17, Rn. 64). Hinsichtlich der von der Klägerseite beantragten Beiziehung der Akten des M-Hospitals in S-Stadt bzw. des Kreiskrankenhauses W-Stadt bleibt völlig offen, wie hierdurch trotz der inkonsistenten und damit nicht glaubhaften Angaben der Klägerin gleichwohl eine vorsätzliche Gewalttat eines Dritten, d.h. des Ehemannes, nachgewiesen werden können soll. Zu Ermittlungen ins Blaue hinein besteht für das Gericht keine Veranlassung.“
4
Gegen den ihnen am 30.01.2019 zugestellten Beschluss haben die Bevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 18.02.2019 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Die Beschwerde ist mit Schriftsatz vom 15.04.2019 wie folgt begründet worden: Die Bewilligung von PKH stehe unter der Voraussetzung hinreichender Erfolgsaussicht, wobei die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu diene, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische PKH-Verfahren zu verlagern; die Anforderungen an die Erfolgsaussicht dürften nicht überspannt werden. Das SG habe sich in der angegriffenen Entscheidung auf elf Seiten ausführlich mit der Beurteilung der Erfolgsaussicht auseinandergesetzt, wobei bereits daraus ersichtlich sei, dass der Maßstab einer lediglich summarischen Prüfung verlassen worden sei. Zudem sei das Ergebnis der Prüfung hinreichender Erfolgsaussicht fehlerhaft. Der von der Klägerin eingenommene Standpunkt sei vertretbar und eine Beweisführung möglich. Auch könne die Klärung schwieriger Rechtsfragen nicht lediglich in das PKH-Verfahren verlagert werden. Eine vorweggenommene Entscheidung darüber, dass die Kriterien eines Schockschadens nicht erfüllt seien, sei nicht möglich. Der entscheidende Unterschied zu der vom SG angeführten Entscheidung des Bayer. LSG vom 28.03.2017 bestehe darin, dass dort eine überbrachte Nachricht der verübten Gewalt Gegenstand des Falls gewesen sei, vorliegend es aber um die durch den Ehegatten in Anwesenheit der Klägerin an den Kindern verübte Gewalt gehe. Für die Entstehung eines Schockschadens seien daher zunächst im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs die Anhörung der Klägerin, die auch für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben erforderlich sei, und dann die Einholung eines psychiatrischen/psychologischen Gutachtens erforderlich. Es handle sich um eine schwierige tatsächliche und rechtliche Frage, die nur im Hauptsacheverfahren geklärt werden könne. Zudem sei die rechtlich schwierige Frage des Maßstabs der Tatsachenfeststellung nicht abschließend geklärt und dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Nach Auffassung der Klägerin lägen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 OEG i.V.m. § 15 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) vor.
5
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des SG Würzburg vom 11.01.2019 aufzuheben, ihr für das Klageverfahren vor dem SG Würzburg Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Herrn Rechtsanwalt B., B-Straße, B-Stadt, beizuordnen.
6
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
7
Der Senat hat die Akten des SG, auch zu den Verfahren S 12 R 4512/08, S 6 R 555/10 ER, S 6 R 558/10, S 6 R 653/10 ER und S 10 VG 4/17, sowie die Verwaltungsakten des Beklagten beigezogen.
II.
8
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber unbegründet.
9
Die Entscheidung des SG, die Gewährung von PKH wegen fehlender Aussicht auf Erfolg abzulehnen, ist nicht zu beanstanden. Der Senat kann - wie das SG - für die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg erkennen. Er weist daher die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 11.01.2019, wie sie oben zitiert worden sind, zurück und sieht entsprechend § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
10
Zum Vorbringen der Klägerin im Beschwerdeverfahren wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen, wobei mangels Änderung der Sach- und Rechtslage seit der Entscheidungsreife vor dem SG bis zur Beschwerdeentscheidung des Senats und daher mangels Entscheidungserheblichkeit offenbleiben kann, ob maßgeblicher Zeitpunkt (für die Beurteilung der Erfolgsaussicht) ausschließlich der der Entscheidungsreife (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 19.03.2009, L 7 AS 52/09 B PKH) oder grundsätzlich der der Beschwerdeentscheidung ist mit der Ausnahme, dass eine seit der Entscheidungsreife eingetretene Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht zum Nachteil des Antragstellers berücksichtigt werden darf (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 21.01.2016, L 15 SB 227/15 B PKH):
1. Prozesskostenhilferechtliche Gesichtspunkte
11
Unter prozesskostenhilferechtlichen Gesichtspunkten ist der angefochtene Beschluss des SG nicht zu beanstanden; die Bevollmächtigten der Klägerin gehen irrigerweise von einer zu wenig tiefgehenden Prüfpflicht und -berechtigung des Gerichts bei der Prüfung der Erfolgsaussicht und damit von einem falschen Maßstab für die Beurteilung der Erfolgsaussicht aus.
12
Zwar trifft es zu, dass nach den in Literatur und Rechtsprechung regelmäßig verwendeten Formulierungen bei der Prüfung, ob PKH zu gewähren ist, grundsätzlich nur eine „summarische Prüfung“ (z.B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ders., SGG, 12. Aufl. 2017, § 73a, Rdnr. 7; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 114, Rdnr. 3; BVerfG, Beschluss vom 28.10.2019, 2 BvR 1813/18; BSG, Beschluss vom 22.11.2019, B 9 V 6/19 BH) erforderlich und zulässig ist. Wie sich der Begriff der summarischen Prüfung definiert, wird aber nicht näher erläutert. Vogt-Beheim weist lediglich darauf hin, dass „aber auch keine allzu summarische Abschätzung erlaubt“ sei und eine summarische Prüfung nicht zu einer „Oberflächlichkeit“ (diess., in: Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 78. Aufl. 2020, § 114, Rdnr. 81 - m.w.N.) führen dürfe. Schon diese wenig trennscharfe Abgrenzung zwischen „summarisch“ und „oberflächlich“ zeigt auf, dass der Begriff einer „summarischen Prüfung“ wenig geeignet ist, den Prüfungsmaßstab näher zu beschreiben. Dies gilt umso mehr, als unter einer summarischen Prüfung rechtlicher Gesichtspunkte wohl kaum verstanden werden kann, dass die Prüfung weniger genau im Sinne einer etwaig erhöhten Fehlerhaftigkeit sein dürfe bzw. müsse.
13
Die Ausfüllung des in Literatur und Rechtsprechung verwendeten Begriffs der „summarischen Prüfung“ muss daher an der verfassungsrechtlich begründeten Zielsetzung der PKH ansetzen, nämlich der weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wie sie durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. der Sozialpflicht des Staates nach Art. 20 Abs. 1 GG begründet wird (ständige Rspr., vgl. schon z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1959, 1 BvR 154/55 - damals noch zur Institution des Armenrechts). PKH steht einem unbemittelten Kläger daher dann zu, wenn ein seine Erfolgsaussicht vernünftig abwägender und wirtschaftlich denkender Begüterter in der gleichen Situation anwaltliche Hilfe für ein gerichtliches Verfahren in Anspruch nehmen würde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.01.1959, 1 BvR 154/55, vom 13.06.1979, 1 BvL 97/78, vom 13.03.1990, 2 BvR 94/88, und vom 23.05.2012, 1 BvR 2096/09). Würde ein solcher, seine Erfolgsaussicht vernünftig abwägender und wirtschaftlich denkender Begüterter von der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe absehen, würde es dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz widersprechen, in der gleichen Situation einem Unbemittelten PKH zu bewilligen, da dies zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung des Unbemittelten hinsichtlich der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei Gericht führen und damit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellen würde.
14
Ein seine Erfolgsaussicht vernünftig abwägender und wirtschaftlich denkender Begüterter wird dann mit anwaltlicher Hilfe gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Von der gerichtlichen Geltendmachung von Rechtsschutz mit anwaltlicher Hilfe wird er hingegen absehen, wenn „die Erfolgschance … nur eine entfernte ist“ (BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, 2 BvR 94/88). Nicht entfernt in diesem Sinne ist die Erfolgsaussicht nach ständiger Rspr. - über die Fälle hinaus, in denen schon die Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass einiges für einen Erfolg spricht -, wenn der Ausgang des angedachten gerichtlichen Verfahrens von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage oder von der noch ausstehenden Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen abhängt (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 02.02.1993, 1 BvR 1697/91, vom 30.06.2009, 1 BvR 728/09, und vom 28.10.2019, 2 BvR 1813/18). Denn dann muss der Betroffene nicht mit großer Wahrscheinlichkeit mit einem gerichtlichen Misserfolg rechnen, sondern darf eine gewisse, nicht völlig grundlose und nicht ganz unberechtigte Hoffnung auf einen Erfolg haben. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich nach der aufgezeigten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die Bedeutung des Begriffs der „summarischen Prüfung“ im Sinne des PKH-Rechts darin erschöpft, dass damit dem PKH-Verfahren eine (umfassende) Beweisermittlung und die Klärung schwieriger, bislang ungeklärter Rechtsfragen entzogen sind. Eine Beschränkung der gerichtlichen Prüftiefe im Sinne der Intensität der Befassung mit den vorliegenden Tatsachen, den rechtlichen Vorgaben und bereits vorliegender (höchstrichterlicher) Rechtsprechung hingegen kann damit nicht verbunden sein.
15
Eine mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit von unbemittelten und bemittelten Klägern zu vereinbarende Auslegung von § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) gebietet daher bei Beachtung der vorstehend aufgezeigten Vorgaben, eine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des Prozesskostenhilferechts in folgenden drei Konstellationen zu bejahen:
Konstellation 1: Die Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt ohne weitere Sachermittlungen und ohne dass eine schwierige und ungeklärte Rechtsfrage beantwortet werden müsste, dass ein für den PKH Beantragenden positiver Ausgang des Verfahrens nicht fernliegend, also nicht unwahrscheinlich ist.
Konstellation 2: Die Entscheidung in der Hauptsache hängt vom Ergebnis objektiv erforderlicher weiterer Sachaufklärung ab, wobei nicht absehbar sein darf, dass die Beweiserhebung mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des PKH Beantragenden ausgehen wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.02.2002, 1 BvR 1450/00, und vom 19.02.2008, 1 BvR 1807/07). Sind hingegen weitere Ermittlungen allein deswegen veranlasst, weil der PKH begehrende Beteiligte unzutreffende oder rein ins Blaue gerichtete Angaben gemacht hat und die Ermittlungen nur dazu erforderlich sind, die Unrichtigkeit des Vortrages festzustellen, begründet diese keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn in einem solchen Fall hat, wenn sich durch die Ermittlungen und damit im Nachhinein die Unrichtigkeit der Angaben zeigt, kein objektiver Grund für weitere Ermittlungen von Amts wegen bestanden. Eine Bewilligung von PKH würde in einem solchen Fall eine unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG nicht hinnehmbare Belohnung unredlichen Verhaltens darstellen (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 01.07.2014, L 15 SB 33/14; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.08.2017, L 2 AS 891/17 B).
Konstellation 3: Die Entscheidung in der Hauptsache hängt von der Beantwortung einer schwierigen und - kumulativ - bislang ungeklärten Rechtsfrage ab (vgl. Schultzky, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 114 ZPO, Rdnr. 25; BVerfG, Beschlüsse vom 16.01.2013, 1 BvR 2004/10, und vom 16.04.2019, 1 BvR 2111/17 - jeweils m.w.N.). Handelt es sich hingegen um eine zwar bislang noch nicht höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage, die aber angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann, ist diese Rechtsfrage einer Entscheidung im PKH-Verfahren zugänglich, ohne gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.05.2016, 1 BvR 3359/14). Gleiches gilt für schwierige, aber bereits höchstrichterlich entschiedene Rechtsfragen; auch diese können im PKH-Verfahren geklärt werden (vgl. Schultzky, a.a.O., § 114 ZPO, Rdnr. 25).
16
Bei Beachtung dieser Maßgaben sind die Einwände der Bevollmächtigten der Klägerin wie folgt zu bewerten:
* Wenn die Bevollmächtigten der Klägerin bereits aus dem Umfang der angegriffenen Entscheidung des SG, weil dieses auf „11 Seiten“ die fehlende Erfolgsaussicht der Klage erläutert habe, den Rückschluss ziehen, dass das SG den „Maßstab einer lediglich summarischen Prüfung“ (S. 2 des Schriftsatzes der Bevollmächtigten vom 15.04.2019), wie er im PKH-Recht zu beachten sei, verlassen habe und daher im PKH-Verfahren Fragen geprüft worden seien, die ins Hauptsacheverfahren gehören würden, ist dies nicht begründbar. Allein aus dem Umfang der gerichtlichen Begründung, warum PKH abgelehnt wird, kann nicht der Rückschluss darauf gezogen werden, dass bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht ein falscher Maßstab angelegt worden wäre, die Entscheidung über die Hauptsache in das PKH-Verfahren verlagert oder schwierige Rechtsfragen entschieden worden wären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.2003, 1 BvR 2072/02). Vielmehr hat das SG in der angefochtenen Entscheidung den im Rahmen der Prüfung von PKH gebotenen Prüfungsrahmen eingehalten. Es geht im vorliegenden Verfahren nicht um schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen (vgl. dazu unten Ziff. 2., 1. und 3. Spiegelstrich).
17
Dass aus laienhafter Sicht Verfahren nach dem OEG regelmäßig rechtlich schwierig erscheinen mögen, was oft durch die nicht alltägliche Rechtsmaterie bedingt sein dürfte, ändert daran nichts. Denn für die Bewilligung von PKH ist es nicht maßgeblich, ob ein Verfahren für einen juristischen Laien schwierig oder komplex erscheint, sondern dass es aus der objektiven Sicht eines Rechtskundigen schwierig ist in dem Sinne, dass es mit bislang ungeklärten schwierigen Rechtsfragen verbunden ist. Dies ergibt sich auch aus dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Vergleichsmaßstab eines wirtschaftlich denkenden Begüterten. Dieser würde sich in einer für ihn rechtlich unklaren Situation zu einem Anwalt begeben und diesen um die Bewertung der Erfolgsaussicht bitten. Von der ihm dann - rechtskundig - gegebenen Antwort zu der Erfolgsaussicht würde er sein weiteres Vorgehen, also ob er mit anwaltlicher Hilfe zu Gericht geht - in diesem Fall würde bei einem Unbemittelten PKH zu gewähren sein - oder nicht, abhängig machen.
* Sofern die Bevollmächtigten der Klägerin der Ansicht sind, dass eine Würdigung der Angaben der Klägerin im Rahmen des Verfahrens der PKH unzulässig und daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sei, für das dann aus diesem Grund PKH zu gewähren sei, steht dies nicht in Übereinstimmung mit den verfassungsgerichtlichen Vorgaben für die Bewilligung von PKH. Denn dem PKH-Verfahren ist nicht jegliche Beweiserhebung und erst recht nicht jede Beweiswürdigung entzogen. So hat das BVerfG wiederholt darauf hingewiesen, dass eine Beweisantizipation im PKH-Verfahren in eng begrenztem Rahmen zulässig ist, wenn konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme über die streitigen Tatsachen mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 03.09.2013, 1 BvR 1419/13, und vom 29.11.2019, 1 BvR 2666/18 - jeweils m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist es nicht zu beanstanden, dass das SG nach ausführlicher Berücksichtigung des gesamten Sachverhalts und insbesondere der von der Klägerin an diversen Stellen gemachten Angaben im Rahmen der von ihm vorgenommenen Beweiswürdigung keinen weiteren Ermittlungsbedarf und für die Klage keine Erfolgsaussicht gesehen hat.
* Eine Beweisaufnahme durch das SG, die die Bewilligung von PKH dann begründen würde, wenn sie ernsthaft in Betracht käme und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür verlägen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des PKH Beantragenden ausgehen würde, ist nicht angezeigt. Im angefochtenen Beschluss des SG ist ausführlich dargestellt, wie die von der Klägerin bislang gemachten Angaben zu würdigen sind, sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern eine weitere Befragung der Klägerin neue Erkenntnisse bringen könnte, die zu einer anderen rechtlichen Würdigung führen würden (vgl. oben Ziff. 1, 2. Spiegelstrich und unten Ziff. 2, 4. Spiegelstrich). Die Einholung eines medizinischen Gutachtens ist nicht erforderlich (vgl. unten Ziff. 2, 1. Spiegelstrich).
2. Versorgungsrechtliche Gesichtspunkte
18
Die an der versorgungsrechtlichen Würdigung des SG geübte Kritik der Bevollmächtigten der Klägerin hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand:
* Sofern die Bevollmächtigten der Klägerin entgegen den Ausführungen des SG die Entstehung eines versorgungsrechtlich relevanten Schockschadens für möglich und daher die Einholung eines psychiatrischen/psychologischen Gutachtens für erforderlich halten und dies damit begründen, dass das vom SG als Beleg seiner Ansicht angeführte Urteil des Bayer. LSG vom 28.03.2017, L 20 VG 4/13, vorliegend nicht anwendbar sei, ist dies rechtlich nicht haltbar. Die Bevollmächtigten der Klägerin stützen ihre Annahme einer fehlenden Vergleichbarkeit der hier vorliegenden Konstellation mit dem Sachverhalt, wie er dem Urteil des Bayer. LSG vom 28.03.2017 zu Grunde gelegen hat, darauf, dass es dort um den Fall einer überbrachten Nachricht der verübten Gewalttat gegangen sei, es sich hier aber um eine in Anwesenheit der Klägerin an den Kindern verübte Gewalt handele, die Klägerin also anders als bei einer bloßen Nachrichtenüberbringung Augenzeugin geworden sei. Dieser Unterschied im Sachverhalt rechtfertigt aber keine unterschiedliche rechtliche Behandlung. Vielmehr hat das BSG wiederholt Augenzeugen einer Gewalttat mit (bloßen) Empfängern einer Nachricht über eine Gewalttat gleichgestellt (vgl. BSG, Urteil vom 12.06.2003, B 9 VG 8/01 R: „Sekundäropfer erhalten dementsprechend nur dann Leistungen nach dem OEG, wenn sie als Augenzeugen des das Primäropfer schädigenden Vorganges oder durch eine sonstige Kenntnisnahme davon geschädigt worden sind.“; BSG, Beschluss vom 14.10.2015, B 9 V 43/15 B: „Sekundäropfer erhalten demnach nur dann Leistungen nach dem OEG, wenn sie als Augenzeugen des das Primäropfer schädigenden Vorganges oder durch eine sonstige Kenntnisnahme davon geschädigt worden sind.“) und damit deutlich gemacht, dass es für die Frage eines Schockschadens ohne Bedeutung ist, ob das potentielle Sekundäropfer Augenzeuge der Gewalttat geworden oder ihm erst später die Nachricht von der Gewalttat überbracht worden ist. Eine Entschädigung nach dem OEG als Sekundäropfer setzt daher, unabhängig davon, wie das potentielle Sekundäropfer die Kenntnis von der Gewalttat an einem Dritten erlangt hat - ob als Augenzeuge oder durch Nachricht -, nach der Rechtsprechung des BSG immer voraus, dass es sich um eine besonders schreckliche Gewalttat gehandelt hat (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2002, B 9 VG 7/01 R: „Schockschäden sind insoweit ungewöhnliche Folgen besonders schrecklicher Gewalttaten.“). Eine solche Gewalttat liegt aber im Falle der Kinder der Klägerin als unmittelbare Tatopfer nicht vor, da dafür nur Totschlag und Mord sowie vergleichbare Gewalttaten an diesen infrage kämen (vgl. Bayer. LSG, Urteil vom 28.03.2017, L 20 VG 4/13 - m.w.N. - rechtskräftig, vgl. BSG, Beschluss vom 25.09.2017, B 9 V 30/17 B), solche Taten aber vorliegend nicht gegeben sind.
* Da ein nach dem OEG entschädigungspflichtiger Schockschaden schon mangels eines Schädigungstatbestandes im Sinne einer dafür erforderlichen besonders schrecklichen Gewalttat nicht in Betracht kommt, bedarf es insofern keiner Begutachtung zu der Frage, ob das Erleben der Misshandlung ihrer Kinder durch ihren ehemaligen Ehemann zu einer Traumatisierung der Klägerin geführt hat; sollte sich hier aus medizinischer Sicht ein Zusammenhang zeigen, würde dieser nach der aufgezeigten Rechtsprechung des BSG jedenfalls keine Entschädigungspflicht nach dem OEG auslösen.
* Sofern die Bevollmächtigten der Klägerin meinen, dass die ihrer Ansicht nach rechtlich schwierige Frage des Maßstabs der Tatsachenfeststellung - Vollbeweis oder Herabsetzung des Beweismaßstabs auf den der Glaubhaftmachung gemäß § 15 KOVVfG? - nicht abschließend geklärt und einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten sei, kann der Senat dem nicht folgen. Das SG hat in seinem Beschluss ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für potentielle Schädigungstatbestände im Sinne des OEG weder ein Nachweis im Sinne des Vollbeweises noch eine Glaubhaftmachung im Sinne des § 15 KOVVfG erbracht ist. Die Frage, ob für den Nachweis eines tätlichen Angriffs im Verfahren der Klägerin der Vollbeweis erforderlich ist oder eine Glaubhaftmachung im Sinne des § 15 KOVVfG ausreicht, ist daher vorliegend nicht entscheidungserheblich und bedarf daher auch keiner Klärung im Hauptsacheverfahren.
* Dass die vom SG vorgenommene Beweiswürdigung des klägerischen Vortrags unzutreffend wäre, kann der Senat nicht nachvollziehen. Das SG hat sich sehr ausführlich mit den unterschiedlichen Angaben, wie sie den vorliegenden Akten zu entnehmen sind, auseinandergesetzt und sie nachvollziehbar gewürdigt.
19
Die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von PKH ist daher zu Recht erfolgt.
20
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
21
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.