Inhalt

LArbG Nürnberg, Beschluss v. 19.03.2020 – 2 Ta 15/20
Titel:

Höhe des Streitwertes bei Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsantrag

Normenkette:
GKG § 45 Abs. 1 S. 2, Abs. 4
Leitsatz:
Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung ist, wenn er im Bestandsschutzverfahren gestellt wird, werterhöhend nur dann zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn er in einem Vergleich mitgeregelt wurde und dort eine Regelung enthält, oder wenn er ausdrücklich als unbedingter Antrag gestellt wurde. (Rn. 11)
Schlagworte:
Kündigungsschutzklage, Weiterbeschäftigungsantrag, vorläufige Weiterbeschäftigung, Streitwert
Vorinstanz:
ArbG Bayreuth, Beschluss vom 02.01.2020 – 2 Ca 477/19
Fundstelle:
BeckRS 2020, 7259

Tenor

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth - Kammer Hof - vom 02.01.2020, Az. 2 Ca 477/19 wird zurückgewiesen.

Gründe

A.
1
Die Parteien stritten im Hauptsacheverfahren um den Bestand des Arbeitsverhältnisses, um Zeugniserteilung und um Weiterbeschäftigung. Der Kläger hatte sich u.a. gegen die Kündigung vom 28.06.2019 zum 31.01.2020 gewandt. Wegen des genauen Wortlauts der angekündigten Anträge wird auf die Klageschrift verwiesen. Das Monatseinkommen des Klägers betrug 3.710,- €.
2
Das Verfahren endete durch gerichtlich festgestellten Vergleich. Darin einigten sich die Parteien u.a. auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2020, eine Abfindungszahlung und die Erteilung eines Zeugnisses mit inhaltlichen Vorgaben. Wegen des genauen Wortlauts des Vergleichs wird auf Blatt 64 f der Akten verwiesen.
3
Mit Beschluss vom 02.01.2020 setzte das Arbeitsgericht den Streitwert für Verfahren und Vergleich auf 14.840,- € fest (3 Monatsgehälter für den Bestandsstreit, 1 Monatsgehalt für die Zeugniserteilung).
4
Gegen diesen am 07.01.2020 abgesandten Beschluss legte der Klägervertreter in eigenem Namen mit Schriftsatz vom 13.01.2020, eingegangen beim Arbeitsgericht am selben Tage, Beschwerde ein. Für den Weiterbeschäftigungsantrag sei ein weiteres Monatsgehalt als Streitwert festzusetzen.
5
Mit Beschluss vom 21.01.2020 half das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht ab und legte das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.
6
Der Klägervertreter nahm mit Schriftsatz vom 12.02.2020 zum Nichtabhilfebeschluss Stellung. Der Weiterbeschäftigungsantrag sei für den Fall des Scheiterns der Güteverhandlung gestellt worden. Mit der Beklagten habe am 23.09.2019 eine telefonische Unterredung stattgefunden, in der über die Weiterbeschäftigung verhandelt worden sei.
7
Der Beklagtenvertreter nahm mit Schriftsatz vom 23.02.2020 Stellung.
8
Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
B.
I.
9
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, § 68 Abs. 1 GKG, denn sie richtet sich gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühr gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt worden ist. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,- €. Die Beschwerde ist innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden, § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG. Der Klägervertreter kann aus eigenem Recht Beschwerde einlegen, § 32 Abs. 2 RVG.
II.
10
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Weiterbeschäftigungsantrag wertmäßig nicht berücksichtigt.
11
Nach ständiger Rechtsprechung des LAG Nürnberg (z.B. 08.07.2016 - 4 Ta 78/16) und anderer Landesarbeitsgerichte ist der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung streitwerterhöhend nur dann gemäß § 45 Abs. 4 iVm. Abs, 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn der Antrag in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird und dieser eine Regelung über ihn enthält oder wenn der Antrag ausdrücklich als unbedingter Hauptantrag gestellt worden ist (vgl. BAG 13.08.2014 - 2 AZR 871/14 Rn 4, juris; 30.08.2011 - 2 AZR 668/11, juris; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 Rn 7 mit zahlreichen Nachweisen, juris). Dies deckt sich auch mit Ziff. I Nr. 18 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit. Im Zweifel ist der Weiterbeschäftigungsantrag im wohlverstandenen Kosteninteresse der Partei, dem der Rechtsanwalt verpflichtet ist, als Hilfsantrag auszulegen (LAG Nürnberg 08.07.2016 - 4 Ta 78/16; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20).
12
Im vorliegenden Fall ist der Weiterbeschäftigungsantrag ausdrücklich „…für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1…“ angekündigt worden. Dass er erst gestellt werden sollte, wenn die Beklagte nicht für den Fall eines klagestattgebenden Urteils zu Protokoll erklärt, den Kläger weiterzubeschäftigen, ändert an der Einordnung als Hilfsantrag nichts. Da das Verfahren durch Vergleich endete, erging über ihn keine Entscheidung.
13
Der Weiterbeschäftigungsantrag fiel wertmäßig auch nicht wegen der Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich gem. § 45 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GKG an. Denn ihn betreffend haben die Parteien im Vergleich keine Vereinbarung getroffen, die mit einer gerichtlichen Entscheidung im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG vergleichbar wäre (vgl. BAG v. 13.08.2014 - 2 AZR 871/12). Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein über den Entlassungstermin der angegriffenen Kündigung hinausgehender Bestand des Arbeitsverhältnisses verabredet worden wäre (vgl. LAG Nürnberg a.a.O.). Nach Ziffer 1 des Vergleichs wurde das Arbeitsverhältnis jedoch durch die angegriffene Kündigung zum 31.01.2019, dem beabsichtigten Entlassungstermin, beendet.
14
Sonstige Einwände gegen die Streitwertfestsetzung sind nicht erkennbar. Es ist daher davon auszugehen, dass hinsichtlich der übrigen im Vergleich geregelten Gegenstände weder ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wurde (vgl. Ziff. 1 Nr. 25.1 Streitwertkatalog). Der Gegenstandswert für Verfahren und Vergleich wurde somit vom Arbeitsgericht zutreffend festgesetzt.
C.
15
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden alleine ergehen, § 78 Satz 3 ArbGG.
16
Für eine Kostenentscheidung bestand kein Anlass, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und eine Kostenerstattung nicht stattfindet, § 68 Abs. 3 GKG.