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AG Dillingen, Urteil v. 04.02.2020 – 302 Cs 101 Js 117532/19
Titel:

Straftatbestand der Volksverhetzung 

Normenkette:
StGB § 130 Abs. 2
Leitsatz:
Hat der Angeklagte über das Chatprogramm "WhatsApp" ein Video versendet, das ein Kind erkennbar jüdischen Glaubens zeigt, welches auf einem Keyboard spielt, wobei das Video mit Tönen einer Registrierkasse unterlegt ist, so dass bei Betätigen einer Taste das typische Kassengeräusch zu vernehmen ist, erfüllt er schon objektiv nicht den Straftatbestand der Volksverhetzung.  (Rn. 3 und 16 – 37) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Volksverhetzung, jüdische Glaubensgemeinschaft, Affinität zu Geld, Aufstacheln zum Hass, Angriff auf die Menschenwürde
Fundstelle:
BeckRS 2020, 658

Tenor

1. Der Angeklagte K. wird freigesprochen.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Angewandte Vorschriften: § 467 StPO

Entscheidungsgründe

I.
1
Mit ihrem Strafbefehlsantrag vom 20.09.2019 legte die Staatsanwaltschaft Augsburg dem Angeklagten folgenden Sachverhalt zur Last:
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Der Angeklagte ist Angehöriger der Bundeswehr im Rang eines Hauptfeldwebels und war zuletzt als Feldjäger in M. stationiert.
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Er sendete, vermutlich von einem internetfähigen Mobilgerät von seiner Wohnanschrift in L, aus, am 20.09.2018 um 8:56 Uhr über das Chatprogramm „WhatsApp“ ein Video an den anderweitig Verfolgten L. Das Video zeigt ein Kind erkennbar jüdischen Glaubens, das auf einem Keyboard spielt. Das Video wurde mit Tönen einer Registrierkasse hinterlegt, sodass das typische Kassengeräusch, bei Betätigen einer Taste, hörbar wird.
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Durch die Verbindung zwischen Bild- und Tonmaterial wird, wie der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm, an das auch in der Zeit des NS-Regimes vielfach bedienten Klischee angeknüpft, dass Personen jüdischen Glaubens eine besondere Affinität zu Geld hätten bzw. geldgierig seien und ein sogenanntes Finanzjudentum bestehe, das Nichtjuden ausnutzen und finanziell benachteiligen will.
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Das Video hält damit dazu an, wie der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm, gegenüber Personen jüdischen Glaubens eine feindselige Haltung einzunehmen.
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Wie der Angeklagte wusste, hatte er auf eine Weiterleitung des Videos durch den Empfänger keinen Einfluss. Wie er zumindest billigend in Kauf genommen hatte, wurde das Video durch den anderweitig Verfolgten L. in der Folge auch über WhatsApp weiterverbreitet.
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Die Staatsanwaltschaft würdigt das dort dargestellte Verhalten als Volksverhetzung im Sinne von § 130 Abs. 2 Nummer 1 a StGB.
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Mit Beschluss vom 14.10.2019 lehnte das Amtsgericht den Erlass des beantragten Strafbefehls ab. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft führte zur Aufhebung des Beschlusses vom 14.10.2019.
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Auf die beiden vorgenannten Beschlüsse wird zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen.
II.
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Von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf war der Angeklagte aus Rechtsgründen freizusprechen.
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Der anderslautenden Rechtsauffassung des Landgerichts Augsburg im Beschluss vom 13.11.2019 vermag sich das Amtsgericht nach durchgeführter Hauptverhandlung nicht anzuschließen.
Im Einzelnen:
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1. Der Inhalt des infrage stehenden Videos mit einer Dauer von ca. 10 Sekunden wird vom Angeklagten nicht in Abrede gestellt und durch die entsprechende Inaugenscheinnahme im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigt. Tatsächlich zeigt es einen Jungen im Alter von ca. 6-8 Jahren, der eine schwarze Kippa und die für Angehörige der orthodoxen jüdischen Glaubensgemeinschaft typischen geringelten Locken an den Schläfen („Pejes“) trägt.
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Das Video ist unterlegt mit dem typischen Geräusch einer Registrierkasse, die auf eine Eingabe reagiert und in der Folge einen Beleg schreibt. Es sind klingelnde Geräusche zu vernehmen, an die sich jeweils die Geräusche einer elektrischen Schreibmaschine oder eines Druckers anschließen.
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Einen sonstigen Inhalt oder eine Kommentierung enthält das Video nicht. Unmittelbar vor der Übersendung an den anderweitig verfolgten schickte der Angeklagte einen lachenden Smiley. Nach Erhalt des Videos schickte der anderweitig verfolgte seinerseits mehrere lachende Smileys.
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2. Der Angeklagte bestreitet nicht, das Video an den anderweitig Verfolgten übersandt zu haben. Er lässt sich dahingehend ein, dass es ihm kurz zuvor selbst von einem Dritten geschickt worden war.
III.
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Das festgestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt schon objektiv nicht den Tatbestand der angeklagten Vorschrift.
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1. Für die Entscheidung nicht von Relevanz ist die Frage, ob es sich bei dem Video um gelungenen Humor handelt. Dies wäre freilich eindeutig zu verneinen. Es ist ganz im Gegenteil plump und geschmacklos.
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Nicht alles, was geschmacklos ist, ist aber auch strafbar.
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2. Im Ansatz noch zuzustimmen ist der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft dahingehend, dass der Angeklagte durch die Weiterleitung des Videos an den anderweitig Verfolgten die weitere Verfügungsgewalt über das Video dergestalt aus der Hand gab, dass er die Weiterverbreitung und einen unbestimmten Personenkreis nicht mehr verhindern konnte. Dies entspricht dem Tatbestandsmerkmal des Verbreitens im Sinne von § 130 Abs. 2 StGB.
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3. Auch soll das im Video abgebildete Kind beim Betrachter ganz offensichtlich die Assoziation zur jüdischen Glaubensgemeinschaft erwecken, nachdem es gleich mehrere für diese Gruppe typische äußerliche Erscheinungsmerkmale abbildet (Kippa und Pejes). Insoweit ist der Auffassung des Landgerichts im Beschluss vom 13.11.2019 durchaus beizupflichten. Die weitergehenden daraus gezogenen Schlüsse, drängen sich indes nicht ohne weiteres auf. Anders als das Landgericht meint, sind nämlich „andere mögliche, straflose Deutungen“ gerade nicht völlig ausgeschlossen (BVerfG 1 BvR 1753/03).
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Einen Erfahrungssatz dahingehend, dass behauptete/r Geiz/Gier gegenüber anderen Menschen eine minderwertige oder verächtliche Eigenschaft seien, gibt es nicht. Im Gegenteil: Schotten und Schwaben leiden ebenfalls unter demselben Klischee. Freilich ohne, dass jemand auf die Idee käme, deshalb Zweifel an deren Menschenwürde zu hegen.
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4. Dies allein genügte aber ohnehin für sich genommen noch nicht, um den angeklagten Straftatbestand zu verwirklichen.
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Vielmehr müsste noch hinzutreten, dass die Schrift zum Hass aufgestachelt (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 a) StGB) oder die Menschenwürde der Betroffenen dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 c) StGB). Sonstige Tatbestandsalternativen liegen offenkundig fern.
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Beide Varianten sind - in Fortführung des bereits Gesagten - nicht erfüllt:
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a) „Aufstacheln zum Hass“ im Sinne der Vorschrift ist ein „auf die Gefühle des Adressaten abzielendes, über die bloße Äußerung von Ablehnung und Verachtung hinausgehendes Maß der Anreizschaffung zu einer feindseligen Handlung“ (vgl. etwa BGH NJW 1968, 309).
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Eine solche Aufforderung enthält das Video weder ausdrücklich noch konkludent. Der gezielt gewählte Zusammenschnitt von Bild und Ton dient offenkundig dazu, dem abgebildeten Kind trotz seines jungen Alters eine gewisse Affinität zu Geld anzudichten. Das Video enthält indes keinerlei Aufforderung dahingehend, das Kind - oder sonstige Angehörige der jüdischen Glaubensgemeinschaft - wegen dieser angeblichen Affinität in irgendeiner Form negativ zu behandeln.
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Auch ist Gier oder eine sonst wie gesteigerte Affinität zu Geld oder gar Geiz keinesfalls mehr ausschließlich negativ konnotiert, wie beispielsweise groß angelegte Werbekampagnen von Elektrofachmärkten eindrucksvoll beweisen („Geiz ist geil!“)
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Selbst wenn der Angeklagte sich diese im Video angedeutete Auffassung durch das Weiterleiten zu eigen gemacht haben sollte (was nicht abschließend festgestellt werden musste, da es für die Entscheidung nicht von Relevanz war), schafft er hierdurch keinerlei Anreiz zu feindseligen Handlungen.
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b) Das Video beinhaltet auch keinerlei Angriff auf die Menschenwürde bestimmter
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Bevölkerungsgruppen. Wie bereits dargestellt, spricht es den Angehörigen der jüdischen Glaubensgemeinschaft keinerlei Rechte ab und stellt diese auch nicht gegenüber anderen Menschen als minderwertig dar. Es überspitzt ein - leider althergebrachtes und durch nichts belegtes - Vorurteil, von dem man sich im Jahre 2020 langsam wünschen würde, dass es endlich verschwindet. Leider hält es sich, wie andere, ebenfalls durch nichts zu belegende Klischees, wie etwa die nachfolgenden traurigen Beispiele eindrucksvoll belegen:
- Frauen können nicht Auto fahren
- Polen klauen Fahrräder
- Schotten/Schwaben sind geizig (siehe oben)
- Blondinen sind nicht intelligent
- Schweizer essen nur Käse
- Südeuropäer sind zu faul zum Arbeiten
- ältere Herren sind impotent
- Asiaten sehen alle gleich aus
- und so weiter …
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Das sind allesamt nur noch als „dämlich“ zu bezeichnende Vorurteile und durch empirische Erhebungen nicht nachgewiesen. Aber niemand käme doch auch nur im Ansatz auf den Gedanken, Videozusammenschnitte über die vorstehenden Vorurteile unter den Tatbestand der Volksverhetzung zu subsumieren.
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Bedient beispielsweise ein zeitgenössischer (nicht lustiger) Berliner Comedian auf der Bühne im Olympiastadion entsprechende Klischees, droht ihm dafür kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, sondern in der Regel der Applaus des Publikums.
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c) Zur Klarstellung: Auch das Gericht beobachtet mit erheblichen Bedenken die derzeitige Renaissance des Antisemitismus in Deutschland und hält dies für eine beängstigende gesellschaftliche Entwicklung.
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Dieser Entwicklung kann indes nicht damit begegnet werden, Straftatbestände über ihren eigentlichen Anwendungsbereich hinaus ausufernd auf alles anzuwenden, was man für falsch hält.
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Der korrekten juristischen Prüfung im Einzelfall kann man sich nicht dadurch entledigen, dass man das angeklagte Verhalten (wie hier unzweifelhaft) grob anstößig findet - gerade dies unterscheidet den modernen Rechtsstaat von der widerwärtigen Zeit, auf welche die seinerzeitige Einführung des § 130 StGB maßgeblich zurückzuführen ist.
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Es ist gut und richtig und begrüßenswert und verdient (mehr denn je in den heutigen Zeiten) jedes Maß an Unterstützung, rechtsradikale Tendenzen besonders kritisch im Auge zu behalten und so früh wie möglich und mit allen legalen Mittel hart zu bekämpfen.
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Aber die Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien und die kritische Prüfung im Einzelfall dürfen dabei eben nicht unter die Räder kommen.
IV.
38
Nach alledem war der Angeklagte bereits aus Rechtsgründen freizusprechen. Auf die darüber hinausgehende Frage, ob der Angeklagte den subjektiven Tatbestand erfüllt hätte, kommt es nicht in entscheidungserheblicher Weise an.
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Die moralische und ethische Aufarbeitung seines Verhaltens muss dem Angeklagten in einem stillen Moment kritischer Selbstreflexion vorbehalten bleiben. Sich darüber zu erheben, steht dem angerufenen Gericht nicht zu.
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Abschließend ist noch zu bemerken, dass der Beruf des Angeklagten für die Verwirklichung des Tatbestandes keine rechtserhebliche Rolle spielt und sich daher die ausdrückliche Darstellung im Rahmen des Anklagesatzes nicht aufgedrängt hätte (Der Beruf ist ja auch aus dem Personaliensatz hinreichend erkennbar.).
V.
41
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 467 StPO.