VG München, Gerichtsbescheid v. 18.05.2020 – M 7 K 19.5990
Titel:

Ungenügende Klageschrift, Keine Bezeichnung des Beklagten, Aufforderung zur Klageergänzung

Normenketten:
VwGO § 82 Abs. 1 S. 1
VwGO § 82 Abs. 2 S. 1
Schlagworte:
Ungenügende Klageschrift, Keine Bezeichnung des Beklagten, Aufforderung zur Klageergänzung
Fundstelle:
BeckRS 2020, 58696

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen einen Bescheid vom 25. Oktober 2019.
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Die Klägerin hat am 29. November 2019 Klage gegen einen Bescheid vom 25. Oktober 2019 mit dem Zeichen …19, zugestellt am 30. Oktober 2019, erhoben. Die Klageschrift enthält weder eine Benennung des Beklagten noch der den Bescheid erlassenden Stelle. Auch war der Bescheid der Klage nicht beigefügt. Vielmehr wurde mit der Klage lediglich ein Schreiben vom 4. April 2019 an die Polizeiinspektion … M. … übersandt.
3
Die Klage wurde mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 der Polizeiinspektion … M. … zugestellt. Diese teilte daraufhin mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 mit, dass diese lediglich örtlich für den Wohnort bzw. Geschäftsort der Klägerin zuständig sei. Eine Sachbearbeitung habe jedoch nicht stattgefunden.
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Die Klägerin wurde sodann mit gerichtlichem Schreiben vom 23. Dezember 2019 aufgefordert, den angefochtenen Bescheid vorzulegen und den Beklagten zu benennen. Eine Reaktion der Klägerin erfolgte nicht.
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Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 teilte die Polizeiinspektion … M. … mit, dass nach Recherche habe festgestellt werden können, dass es sich bei dem Vorgang um einen erlassenen Bescheid des Kreisverwaltungsreferats der Landeshauptstadt München bezüglich einer Vorladung zum Verkehrsunterricht handle.
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Die Klägerin wurde mit gerichtlichen Schreiben vom 16. Januar 2020 daraufhin nochmals aufgefordert, den angegriffenen Bescheid vorzulegen. Nachdem wiederum keine Reaktion der Klägerin erfolgte, wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 28. Februar 2020 - zugestellt am 6. März 2020 - gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO (unter Hinweis auf § 87 Abs. 3 VwGO) aufgefordert, den angegriffenen Bescheid innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens vorzulegen. Die Klägerin reagierte auch auf diese Aufforderung nicht.
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Die Klägerin wurde sodann mit gerichtlichem Schreiben vom 20. April 2020 zum Erlass eines Gerichtsbescheids angehört.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über den Rechtsstreit kann im Wege des Gerichtsbescheids entschieden werden, da die Sache keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist und die Beteiligten hierzu angehört worden sind bzw. auf die Anhörung verzichtet haben (§ 84 Abs. 1 VwGO).
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Die Klage hat keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig ist.
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Die Klage ist unzulässig, da diese nicht ordnungsgemäß erhoben wurde.
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Eine Klage ist nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO schriftlich zu erheben und muss nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, ist der Kläger nach § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern.
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Vorliegend wurde der Beklagte in der Klageschrift weder benannt noch war der Klageschrift der angegriffene Bescheid beigefügt, sodass der richtige Beklagte für das Gericht auch nicht von Amts wegen zu ermitteln war. Des Weiteren hat die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung weder den Beklagten benannt noch den angefochtenen Bescheid zur Bestimmung des Beklagten vorgelegt. Insbesondere erfolgte keine Reaktion der Klägerin auf die Aufforderung zur Ergänzung der Klage unter Fristsetzung mit Schreiben des Gerichts vom 28. Februar 2020.
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Die Klage wurde somit mangels Angabe des Beklagten nicht ordnungsgemäß erhoben und ist unzulässig (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 82 Rn. 6).
15
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.